Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Dez. 2009 - 4 K 2089/09

published on 22/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Dez. 2009 - 4 K 2089/09
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2009, mit welchem dem Beigeladenen eine Genehmigung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung E., Z. Straße …, (Baugrundstück) und zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und der Anlage von zwei Stellplätzen erteilt wurde, ist nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, des Eigentümers des westlich angrenzenden Grundstücks FlSt.-Nr. …, Z. Straße …, an einem Aufschub der Baumaßnahmen bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Dies folgt daraus, dass eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Auf eine eventuelle Präklusion der erhobenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht an.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers und einer sich eventuell anschließenden (Anfechtungs-)Klage entscheidend darauf ankommt, ob der Antragsteller in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist ( siehe § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung allein gegen objektives Recht könnte dem Widerspruch oder einer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es in diesem Verfahren grundsätzlich nicht erheblich, ob das genehmigte Bauvorhaben objektiv-rechtlich gegen einzelne Festsetzungen des von der ehemals selbständigen Gemeinde E. beschlossenen Bebauungsplans „H.“ verstößt. Die Baugenehmigung verstößt aber sehr wahrscheinlich nicht gegen von der Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zu prüfendes öffentliches Recht, das auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbar dient.
1. Soweit der Antragsteller rügt, die genehmigten Baumaßnahmen gefährdeten die Standsicherheit seines Gebäudes, kann der Antrag keinen Erfolg haben. In dem von der Baurechtsbehörde zu beachtenden öffentlichen Recht, insbesondere in der (aktuell geltenden) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, gibt es keine spezielle Regelung (mehr), die dem Schutz anderer baulicher Anlagen (als dem geplanten Bauvorhaben selbst) gegen eine Beeinträchtigung der Standsicherheit durch Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück dient. § 13 Abs. 1 LBO, wonach bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein müssen, betrifft nur die Standsicherheit des Gebäudes, das Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung ist (Sauter, LBO für Bad.-Württ., Stand: Jan. 2009, § 13 RdNr. 10 m.w.N. ). Eine dem (bis 1995 geltenden) § 15 Abs. 3 LBO a. F. entsprechende Vorschrift, wonach die Gründung baulicher Anlagen sowie - in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch sonstige Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds auf dem Nachbargrundstück nicht gefährden durfte, wurde vom Gesetzgeber bewusst nicht in die ab 1995 geltenden Landesbauordnung übernommen, weil - so die Gesetzesbegründung - die zivilrechtlichen Sanktionen, die dem Nachbarn als Abwehrmöglichkeit zur Verfügung stünden, ausreichten ( vgl. Sauter, a.a.O. ). Soweit sich aus der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1 LBO auch nach neuem Recht die Forderung ergibt, dass durch bauliche Anlagen die Standsicherheit auf dem Nachbargrundstück nicht gefährdet wird, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nur die Bauausführung angesprochen und wird dadurch keine Verpflichtung der Baurechtsbehörde begründet, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Baugenehmigungs- oder im Kenntnisgabeverfahren sicherzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.06.2007 - 3 S 933/07 - und vom 19.12.1996 - 8 S 3190/96 -, BRS 59, Nr. 107; Beschlüsse der Kammer vom 13.11.2006 - 4 K 1843/06 - und vom 29.09.2006 - 4 K 1618/06 - ). Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen, da dem Antragsteller ausreichende zivilrechtliche Möglichkeiten zum eigenen Schutz zur Verfügung stehen und private Rechte Dritter im öffentlichen Baurecht ausdrücklich unberührt bleiben ( siehe unten ). Ob die Baurechtsbehörde Gefahren für die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen in Ausnahmefällen, das heißt in Fällen, in denen solche Gefahren sich geradezu aufdrängen bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, nicht doch einmal berücksichtigen muss ( vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13.11.2006 und vom 29.09.2006, a.a.O.; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.06.2007, a.a.O. ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Die Baurechtsbehörde der Beklagten hat die Gefahren für die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers erkannt und ihnen vor allem in den die Bauausführung betreffenden Nebenbestimmungen der Baugenehmigung umfassend Rechnung getragen ( siehe insbes. die Nebenbestimmungen Nrn. 2.0.02 F - 2.0.08, 2.0.51, 2.1.01 F, 4.1.00 - 4.1.13 und 12.7.00 ). So ist u. a. die Baufreigabe an die Voraussetzung geknüpft, dass die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Erklärungen zur Standsicherheit des Nachbargebäudes vorliegen ( siehe Nr. 12.7.00 ). Die Einwendungen des Antragstellers hiergegen sind demgegenüber weitgehend unsubstantiiert und beruhen auf subjektiv zwar verständlichen Befürchtungen, jedoch besteht die Gefahr einer Realisierung derartiger Gefahren für die Standsicherheit des Nachbargebäudes nach Auffassung der Kammer nur dann, wenn bei der Bauausführung die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung nicht beachtet und gravierende Fehler gemacht werden sollten. Solche Gefahren berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angegriffene Baugenehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig und verletzt ihn nicht deshalb in seinen Rechten, weil sie gegen Denkmalschutzrecht verstieße. Vielmehr stehen die genehmigten Baumaßnahmen formell- und materiell-rechtlich in Einklang mit dem Denkmalschutzrecht. In formell-rechtlicher Hinsicht ersetzt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ( siehe § 7 Abs. 3 DSchG ). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, dass es sich bei dem Gebäude des Antragstellers allenfalls um ein einfaches, nicht um ein besonderes (eingetragenes) Kulturdenkmal im Sinne der §§ 12 DSchG handelt (siehe Stellungnahme des Landesdenkmalamts „Entwurf zur Liste der Kulturdenkmale“, AS 43 der Bauakten ), dem kein Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG zugute kommt (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 -, und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 -, BRS 54, Nr. 115 ) und das insoweit durch Vorhaben auf dem Nachbargrundstück selbst nicht beeinträchtigt werden kann. Ob das bestehende Gebäude bzw. der bestehende Gebäudeteil auf dem Baugrundstück (des Beigeladenen) Denkmalschutz genießt, kann dahingestellt bleiben, weil durch einen Abriss dieses Gebäude(-teils) Rechte des Antragstellers nicht verletzt sein können. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die genehmigten Baumaßnahmen die Denkmaleigenschaft des Anwesens des Antragstellers seinerseits erheblich beeinträchtigten und den Antragsteller so in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzten (so - entgegen der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, NVwZ 2009, 1231 ). Ob das der Fall ist, beurteilt sich jedoch allein nach dem materiellen Denkmalschutzrecht, hier nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Durch die Anerkennung einer (solchen) subjektiven Rechtsposition des Eigentümers eines Kulturdenkmals werden die Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit materiell-rechtlich nicht verändert ( BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, a.a.O. ). Danach liegt hier keine erhebliche Beeinträchtigung des denkmalschutzrechtlich geschützten Gebäudes des Antragstellers vor. Aus den sachverständigen Stellungnahmen des Landesdenkmalamts ( siehe oben ) und der Hauptkonservatorin im Referat … (Denkmalpflege) des Regierungspräsidiums F. vom 28.11.2008 ( AS 183 der Bauakten ), denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein hoher Stellenwert zukommt ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2005, VBlBW 2006, 20, vom 04.06.1991, VBlBW 1992, 58, vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220, und vom 10.05.1988, VBlBW 1989, 18 ) geht zum einen hervor, dass der Denkmalschutz des Gebäudes, das heißt sein öffentliches Erhaltungsinteresse, (allein) aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen besteht, und zum anderen, dass dieses Erhaltungsinteresse die konstruktiven Eigenarten des Dachstuhls im Kernbau (Z. Straße …) sowie im westlichen Hausabschnitt (Z. Straße …), dessen Bohlen-Ständer-Konstruktion sowie die Stube im Kernbau mit der besonderen Konstruktion des Fenstererkers und den Herrgottswinkel betrifft. All diese denkmalschutzwürdigen baulichen Konstruktionen werden - nach den oben zitierten Stellungnahmen - durch den Abriss des aus dem 19. Jahrhundert stammenden, baugeschichtlich weitestgehend wertlosen Anbaus auf dem Baugrundstück (Z. Straße …) und den genehmigten Neubau dort ganz offensichtlich nicht tangiert und damit nicht ( im Sinne des Urteils des BVerwG’s vom 21.04.2009, a.a.O. ) erheblich beeinträchtigt.
3. Das genehmigte Bauvorhaben verletzt auch sonst keine Rechte des Antragstellers. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen die nach Maßgabe von § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO bestimmt: „Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (1.) das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder (2.) das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.“
Hier darf nach dem Bauplanungsrecht an die Grenze gebaut werden. Nach dem Bebauungsplan „H.“ ist für das Gebiet, in dem sich das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers befinden, die offene Bauweise festgesetzt. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (in der hier maßgeblichen Fassung von 1968, vgl. die §§ 25 f. BauNVO ) werden die Gebäude in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Bei den baulichen Anlagen auf den Grundstücken Z. Straße …, … und … handelt es sich um eine Hausgruppe im Sinne dieser Vorschrift, die sich vom Doppelhaus (allein) dadurch unterscheidet, dass statt zwei mindestens drei auf separaten Grundstücken ohne Grenzabstand aneinander gebaute Häuser (Reihenhäuser) vorhanden sind ( vgl. zum Begriff der Hausgruppe: Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 6.4 ). Zum Begriff des Doppelhauses hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.02.2000 ( NVwZ 2000, 1055 ) entschieden: Der Begriff des Doppelhauses gewinnt seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser (und Hausgruppen), die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Der Begriff des Doppelhauses (und der Hausgruppe) hat insoweit eine eigenständige, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung; in diesem Sinne ist die planerische Festsetzung von Doppelhäusern in der offenen Bauweise nachbarschützend.
Danach steht fest, dass in der offenen Bauweise Gebäude ohne Grenzabstand aneinander gebaut werden dürfen. Hinzu kommen muss jedoch, dass die in einer Hausgruppe zusammengebauten Häuser eine bauliche Einheit bilden, die jedoch voraussetzt, dass die Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Doppelhaushälften bzw. die jeweiligen Häuser einer Hausgruppe gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt nicht aus, dass die ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden. In welchem Umfang die ein Doppelhaus bildenden Haushälften bzw. die eine Hausgruppe bildenden Häuser an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls ( BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O. ).
Nach diesen Grundsätzen ist der genehmigte Neubau des Beigeladenen Teil der Hausgruppe auf den Grundstücken Z. Straße …, … und …. Die Grenzbebauung bleibt an der Nordseite in seiner Tiefe sogar gegenüber der des benachbarten Gebäudes des Antragstellers zurück. Soweit die genehmigte Bebauung auf dem Baugrundstück über die nördliche Gebäudewand des Gebäudes des Antragstellers (um allenfalls 2 m) hinausreicht, wahrt dieser Gebäudeteil nach den genehmigten Plänen mit 2,62 m offensichtlich die nachbarrechtlich erforderliche Abstandsfläche. Auch die weiteren Umstände, dass der genehmigte Neubau des Beigeladenen das bestehende Gebäude des Antragstellers im Dachfirst um 1,13 m überragt und dass das genehmigte Gebäude sich durch eine neuzeitliche Architektur augenfällig von dem historischen Gebäudeteil des Antragstellers unterscheidet, was insbesondere in der Gestaltung der Fassade und des Dachs zum Ausdruck kommt, stehen dem Eindruck, dass es sich bei den betreffenden Häusern um eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine gestalterischen oder architektonischen Anforderungen an die einzelnen Teile einer Hausgruppe bzw. eines Doppelhauses.
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, ist hier dadurch gegeben, dass das Gebäude des Antragstellers bereits als Grenzbau existiert. Dass der genehmigte Neubau des Beigeladenen mit dem Gebäude des Antragstellers in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich ist, ist nach ständiger Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ( vgl. hierzu Sauter, a.a.O., § 5 RdNrn. 50 ff. m.w.N. ).
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4. Bei dieser (zuvor dargestellten) Sachlage liegt eine Verletzung des (ebenfalls drittschützenden) Gebots der Rücksichtnahme aufgrund der Dimensionen des genehmigten Gebäudes fern. Das gilt auch insoweit, als die Realisierung des genehmigten Bauvorhabens zu einem teilweisen Abbruch von Teilen des Gebäudes des Antragstellers und damit auch zu einer Beseitigung vorhandener Fenster- und Türöffnungen in der östlichen Abschlusswand seines Gebäudes sowie zum Abbruch des offenbar auch vom Antragsteller mitgenutzten Kamins auf dem Grundstück des Beigeladenen führt. Ob dieser Abbruch von Gebäudeteilen, die sich - unstreitig - auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden, zivilrechtlich zulässig ist, gehört nicht zum Regelungsgehalt der Baugenehmigung, die nach § 58 Abs.3 LBO private Rechte Dritter unberührt lässt. Aus nachbarschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden. Das gilt auch im Hinblick auf den Hinweis des Klägers auf Art. 14 Abs. 1 GG. Allein daraus, dass die Verfassung das Eigentum gewährleistet, folgt nicht, eine Baugenehmigung müsse sich auf alle - auch privatrechtlichen - Aspekte der Rechtmäßigkeit des genehmigten Vorhabens, insbesondere im Nachbarschaftsverhältnis, erstrecken und müsse auf die Klage des Inhabers eines insoweit nicht beachteten Rechts aufgehoben werden ( BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998, NVwZ 1999, 413 ).
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Nach dem in diesem Verfahren allein maßgeblichen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichen Recht ist ein Verstoß insoweit nicht erkennbar. Die durch die verlorenen Wandöffnungen fehlende Belichtung und Belüftung der betroffenen Räume kann der Antragsteller entweder dadurch kompensieren, indem er entweder bereits über weitere Fensteröffnungen in diesen Räumen verfügt, wie sich das zumindest im Erdgeschoss aus den genehmigten Plänen ( AS 227 der Bauakten ) und dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen oder für das Obergeschoss aus den vorgelegten Lichtbildern ( AS 157, 159 der Bauakten ) ergibt, oder indem er weitere Fensteröffnungen, die sich auf seinem Grundstück befinden, schafft.
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5. Ob in der Genehmigung von Wohnräumen im Dachgeschoss des geplanten Neubaus ein Verstoß gegen die nach Sinn und Zweck schwer verständliche Regelung in § 9 Nr. 7 der „Bebauungsvorschriften“ zum Bebauungsplan „H.“ liegt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die dortige Regelung („Im Dachgeschoss dürfen keine geschlossenen Wohnungen ausgebaut werden. Es ist nur der Einbau von Einzelwohnräumen an den Giebelseiten gestattet. Die Räume müssen ihre Belichtung und Belüftung jedoch ausschließlich durch Giebelfenster erhalten. Die Belichtung und Belüftung des nicht ausgebauten Dachbodens muss durch liegende Fenster erfolgen.“) bezweckt in keinem Fall den Schutz nachbarlicher Rechte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/09/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet si
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.