Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 1481/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 1481/11
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 1481/11
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Feb. 2012 - 4 K 1481/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 2
-
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
- 3
-
a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage
-
"ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 SGB VIII Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden Belastungssituation zu begegnen",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur Behandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: ADS) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die Internationale Schule in Frage gekommen.
- 4
-
Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a SGB VIII erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Besuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe (UA S. 31 f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
- 5
-
Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 <505>), sondern - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
- 6
-
b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
-
"ob das 'In-Kenntnis-Setzen' des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert (UA S. 26 bis 28).
- 7
-
2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
- 8
-
2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.). Daran fehlt es.
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a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag die behandelnden Therapeuten zum Beweis für die Behauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser Hilfsbeweisantrag schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten Beweisthema der drohenden seelischen Behinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42 f.>). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
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Die Frage der seelischen Behinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische Behinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen Behinderung „letztlich dahinstehen“ lassen (UA S. 19), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen Besuch der Internationalen Schule keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in Bezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im Berufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte Hilfsbeweisantrag konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die „seinerzeit“ im Jahre 2002 drohende seelische Behinderung bezog. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.
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b) Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Internationale Schule für die ADS-Problematik des Klägers „die richtige Schule“ gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung zum Gegenstand hat und vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit ADS nicht an. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der Internationalen Schule auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.
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2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <35> und vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 -). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 - BVerfGE 62, 392 <396>; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 8 B 24.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).
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a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur ADS-Problematik des Klägers aus dem Jahr 2007 nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden Berücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Klägers - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des Schulwechsels im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des Schulwechsels (ADS, Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des Klägers, Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (UA S. 8). Damit hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Parteivortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.
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Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines Schulwechsels und der Frage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels bis zu einer Entscheidung des Jugendamts differenziert und verlangt, dass für die Unaufschiebbarkeit eines Schulwechsels noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des Klägers im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.
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Bei dieser Bewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des Klägers gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum Beleg des Gehörverstoßes angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 2
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1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
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a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage
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"ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 SGB VIII Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden Belastungssituation zu begegnen",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur Behandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: ADS) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die Internationale Schule in Frage gekommen.
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Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a SGB VIII erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Besuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe (UA S. 31 f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
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Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 <505>), sondern - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
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b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
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"ob das 'In-Kenntnis-Setzen' des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert (UA S. 26 bis 28).
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2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
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2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.). Daran fehlt es.
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a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag die behandelnden Therapeuten zum Beweis für die Behauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser Hilfsbeweisantrag schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten Beweisthema der drohenden seelischen Behinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42 f.>). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
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Die Frage der seelischen Behinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische Behinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen Behinderung „letztlich dahinstehen“ lassen (UA S. 19), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen Besuch der Internationalen Schule keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in Bezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im Berufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte Hilfsbeweisantrag konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die „seinerzeit“ im Jahre 2002 drohende seelische Behinderung bezog. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.
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b) Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Internationale Schule für die ADS-Problematik des Klägers „die richtige Schule“ gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung zum Gegenstand hat und vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit ADS nicht an. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der Internationalen Schule auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.
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2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <35> und vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 -). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 - BVerfGE 62, 392 <396>; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 8 B 24.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).
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a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur ADS-Problematik des Klägers aus dem Jahr 2007 nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden Berücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Klägers - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des Schulwechsels im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des Schulwechsels (ADS, Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des Klägers, Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (UA S. 8). Damit hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Parteivortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.
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Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines Schulwechsels und der Frage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels bis zu einer Entscheidung des Jugendamts differenziert und verlangt, dass für die Unaufschiebbarkeit eines Schulwechsels noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des Klägers im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.
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Bei dieser Bewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des Klägers gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum Beleg des Gehörverstoßes angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).
- 18
-
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 2
-
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
- 3
-
a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage
-
"ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 SGB VIII Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden Belastungssituation zu begegnen",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur Behandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: ADS) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die Internationale Schule in Frage gekommen.
- 4
-
Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a SGB VIII erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Besuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe (UA S. 31 f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
- 5
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Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 <505>), sondern - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
- 6
-
b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
-
"ob das 'In-Kenntnis-Setzen' des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert (UA S. 26 bis 28).
- 7
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2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
- 8
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2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.). Daran fehlt es.
- 9
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a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag die behandelnden Therapeuten zum Beweis für die Behauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser Hilfsbeweisantrag schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten Beweisthema der drohenden seelischen Behinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42 f.>). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
- 10
-
Die Frage der seelischen Behinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische Behinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen Behinderung „letztlich dahinstehen“ lassen (UA S. 19), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen Besuch der Internationalen Schule keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in Bezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im Berufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte Hilfsbeweisantrag konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die „seinerzeit“ im Jahre 2002 drohende seelische Behinderung bezog. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.
- 11
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b) Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Internationale Schule für die ADS-Problematik des Klägers „die richtige Schule“ gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung zum Gegenstand hat und vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit ADS nicht an. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der Internationalen Schule auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.
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2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <35> und vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 -). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 - BVerfGE 62, 392 <396>; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 8 B 24.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).
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a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur ADS-Problematik des Klägers aus dem Jahr 2007 nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden Berücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Klägers - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.
- 14
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des Schulwechsels im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des Schulwechsels (ADS, Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des Klägers, Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (UA S. 8). Damit hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Parteivortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.
- 15
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Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines Schulwechsels und der Frage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels bis zu einer Entscheidung des Jugendamts differenziert und verlangt, dass für die Unaufschiebbarkeit eines Schulwechsels noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des Klägers im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.
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Bei dieser Bewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des Klägers gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum Beleg des Gehörverstoßes angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).
- 18
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
-
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
- 2
-
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
- 3
-
a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage
-
"ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 SGB VIII Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden Belastungssituation zu begegnen",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur Behandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: ADS) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die Internationale Schule in Frage gekommen.
- 4
-
Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a SGB VIII erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Besuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe (UA S. 31 f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
- 5
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Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - NVwZ-RR 2004, 503 <505>), sondern - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt - auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
- 6
-
b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
-
"ob das 'In-Kenntnis-Setzen' des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte",
-
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert (UA S. 26 bis 28).
- 7
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2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
- 8
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2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.). Daran fehlt es.
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a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag die behandelnden Therapeuten zum Beweis für die Behauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser Hilfsbeweisantrag schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten Beweisthema der drohenden seelischen Behinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <42 f.>). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).
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Die Frage der seelischen Behinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische Behinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen Behinderung „letztlich dahinstehen“ lassen (UA S. 19), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen Besuch der Internationalen Schule keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in Bezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im Berufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte Hilfsbeweisantrag konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die „seinerzeit“ im Jahre 2002 drohende seelische Behinderung bezog. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.
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b) Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Internationale Schule für die ADS-Problematik des Klägers „die richtige Schule“ gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung zum Gegenstand hat und vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit ADS nicht an. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der Internationalen Schule auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.
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2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - BVerfGE 83, 24 <35> und vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 - FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267 <274>). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 - BVerwG 9 B 12.10 -). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 - BVerfGE 62, 392 <396>; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 8 B 24.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).
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a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur ADS-Problematik des Klägers aus dem Jahr 2007 nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden Berücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Klägers - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.
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b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des Schulwechsels im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des Schulwechsels (ADS, Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des Klägers, Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (UA S. 8). Damit hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Parteivortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.
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Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines Schulwechsels und der Frage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels bis zu einer Entscheidung des Jugendamts differenziert und verlangt, dass für die Unaufschiebbarkeit eines Schulwechsels noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des Klägers im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.
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Bei dieser Bewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des Klägers gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum Beleg des Gehörverstoßes angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.