Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Sept. 2009 - 4 K 1455/09

published on 02/09/2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Sept. 2009 - 4 K 1455/09
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009, mit welchem die Antragsgegnerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - gegenüber der Antragstellerin die Einstellung ihres Spielhallenbetriebs "…" in Freiburg, K. Straße …, angeordnet und ihr zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs eine Frist bis zum 21.08.2009, 12.00 Uhr, gesetzt hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, ihren Spielhallenbetrieb vorläufig weiter fortführen zu dürfen. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass die im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin getroffenen Verfügungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dort auf die zu schützenden Interessen abgestellt, die sich bei einer weiteren faktischen Fortsetzung des Betriebs ergeben ( zu den nicht überzogenen Anforderungen an die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO siehe Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 RdNr. 42 ). Die Antragsgegnerin hat damit die Gründe angegeben, die nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin einräumen. Ob diese Erwägungen der Behörde tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.11.2004 , VBlBW 2005, 279, m.w.N ).
Die Einstellungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, die formelle Illegalität des Spielhallenbetriebs, liegen hier ohne Weiteres vor. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie jemals eine nach § 33i GewO erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle am oben bezeichneten Standort besessen hätte.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 15 Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen, das von der Kammer im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO geltenden Grundsätze ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 RdNrn. 4 ff. ) nur eingeschränkt überprüft werden kann, fehlerhaft ausgeübt hat. Vielmehr ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität des betreffenden Betriebs grundsätzlich ermessensfehlerfrei ist. Ausnahmen können allenfalls dann anerkannt werden, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist, so dass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen ist, oder wenn eine weitergehende materielle Prüfung wegen einer ansonsten drohenden Existenzgefährdung geboten ist ( vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1986, NVwZ 1987, 338; Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1996, NVwZ-RR 1997, 222; Hamb. OVG, Beschluss vom 23.02.1996 - Bs V 17/96 -; VG Freiburg, Beschluss vom 10.08.1984, GewArch 1985, 392; VG München, Beschluss vom 09.12.2008 - M 16 S 08.5495 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002 - 18 L 2484/02 -; jew. m.w.N. ). Für die Annahme einer solchen Ausnahme hat ein strenger Maßstab zu gelten. Denn die Frage, ob eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt werden muss, ist grundsätzlich im Erlaubnisverfahren zu klären; steht nicht eindeutig fest, dass ein Anspruch auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein formell illegaler Betrieb zu schließen ist ( so ausdrücklich VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2002, a.a.O., m.w.N. ).
Nach diesen Grundsätzen kann die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Betriebseinstellung nicht beanstandet werden. Die Antragstellerin hat bei der Antragsgegnerin erstmals am 12.08.2009 einen (bereits auf den 30.04.2009 datierten) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO für den oben bezeichneten Spielhallenbetrieb gestellt. In ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 20.08.2009 weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass einige Unterlagen (wegen Urlaubs des Architekten oder wegen zu kurzfristiger Beantragung) noch nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin weist ferner zu Recht darauf hin, dass u. a. noch ein Auszug aus dem Bundeszentralregister fehle und weitere Auskünfte verschiedener Ämter, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin erforderlich seien, noch nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage scheitert eine Beurteilung der materiellen Erlaubnisfähigkeit schon an der fehlenden Entscheidungsreife des Antrags der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass aufgrund des Verdachts von Verstößen der Antragstellerin gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie - vor allem auch - im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die besagte Spielhalle in Freiburg, K. Straße …, offenbar bereits seit Januar 2009 betreibt, ohne in ihrer Person die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, zumindest Anlass zu einer näheren Prüfung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht. Im Zeitpunkt dieses Beschlusses der Kammer kann somit bei Weitem nicht die Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall die materielle Erlaubnisfähigkeit des Betriebs ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist.
Dass die Antragstellerin aufgrund der Einstellung des Betriebs der besagten Spielhalle - nach ihrer Mitteilung handelt es sich dabei um eine von mehr als 16 unselbständigen Zweigstellen ihres Betriebs - in ihrer Existenz bedroht wäre, behauptet sie selbst nicht. Nach alledem muss die Antragstellerin mit der Aufnahme des Betriebs einer Spielhalle am besagten Ort bis zur Erteilung der beantragten Erlaubnis warten.
Im Ergebnis ist auch die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 20.08.2009 gesetzte Geschäftsabwicklungsfrist bis zum 21.08.2009, 12.00 Uhr, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht erkennbar. Denn zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom Vortag (dem 19.08.2009) zur Schließung der Spielhalle aufgefordert und den Erlass einer Schließungsverfügung zum 20.08.2009 angekündigt hatte. Zum Anderen ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse die Antragstellerin an der ungenehmigten Fortsetzung des Betriebs einer Spielhalle hat, für die sie zu keinem Zeitpunkt eine erforderliche Erlaubnis besessen hat. Die von der Antragstellerin genannten Entscheidungen ( des VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.08.1986, a.a.O., und des VG Neustadt, Beschluss vom 05.07.2007, GewArch 2008, 121 ), in denen Abwicklungsfristen von drei bzw. zehn Tagen als angemessen gebilligt wurden, enthalten keine Aussagen über die Zulässigkeit kürzerer Fristen in anderen Fällen. Vor allem aber betrafen diese Entscheidungen jeweils Fälle, in denen Betriebseinstellungen nach vorherigem Besitz der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse ausgesprochen wurden. Diese Fälle sind im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen des Gewerbetreibenden mit dem vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Antragstellerin noch nie eine Erlaubnis für die betreffende Spielhalle besessen hat, nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit keinem Wort dargelegt hat, aus welchen Gründen sie eine längere Frist für die Geschäftsabwicklung benötigt. Im Grunde zielen ihre Einwendungen deshalb auch nicht gegen die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Geschäftsabwicklung, sondern gegen die Anordnung der Betriebsschließung an sich. Aus diesen Gründen kann die Frage, welche rechtlichen Wirkungen es im Zeitpunkt des Erlasses dieser gerichtlichen Entscheidung hätte, wenn die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.08.2009 gesetzte Frist zur Geschäftsabwicklung (um einige Tage) zu knapp bemessen wäre, hier dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und die Aufhebung einer (Betriebs-)Einstellungsverfügung und einer Zwangsgeldandrohung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.