Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juli 2007 - 3 K 1974/05

published on 23/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juli 2007 - 3 K 1974/05
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997.
Nachdem der Kläger zum 01.01.1996 den von seinem Vater auf der Gemarkung der Beklagten betriebenen Getränkehandel übernommen hatte, setzte diese mit Bescheid vom 11.01.1996 Vorauszahlungen auf die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 628,- DM fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe war damals unter anderem die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 24.09.1991 - FVAS -. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - im Rahmen eines anderen Verfahrens inzident entschieden hatte, dass die FVAS wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation nichtig sei, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 21.07.1998 die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Tourismus - FVBS -, die am 24.07.1998 öffentlich bekanntgemacht wurde. Gemäß ihrem § 12 tritt die FVBS rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig wurde die FVAS aufgehoben.
Am 14.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - FBS -, die er mit weiterem Satzungsbeschluss vom 06.07.2004 im Hinblick auf die vermeintliche Unwirksamkeit der FVBS unter Änderung ihres § 13 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft setzte. Gleichzeitig wurde die FVBS vom 21.07.1998 aufgehoben.
Mit Vergleich vom 06.11.2003 (9 K 1362/03) verpflichtete sich der Kläger, der Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1998 und 1999 - ebenfalls in Höhe von jeweils 628,- DM - erhoben hatte, zur Entrichtung eines Fremdenverkehrsbeitrags in Höhe von insgesamt 600,-- EUR für die Jahre 1998 bis 2002 unter Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Grundlage der vergleichsweisen Einigung waren insoweit Bedenken der Kammer gegen die Rechtsgültigkeit der FVBS im Blick auf die Rückwirkung.
Im Anschluss an den Vergleich forderte der Kläger von der Beklagten in mehreren Schreiben, die teilweise an die Beklagte, teilweise an das Landratsamt ... adressiert waren, die Rückerstattung der für 1996 und 1997 erbrachten Vorausleistungen in Höhe von 401,35 EUR bzw. 240,81 EUR. Zur Begründung führte er unter anderem im Schreiben vom 11.08.2004 aus, dass Bescheide über die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 nicht erlassen worden seien, weshalb über die geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet und diese einschließlich Zinsen zurückgezahlt werden müssten.
Mit Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung vom 19.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die geleisteten Vorauszahlungen könnten „nicht mehr per zu erlassendem Festsetzungsbescheid abgerechnet werden“, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die daraufhin unter dem Az. 3 K 268/05 erhobene allgemeine Leistungsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 16.06.2005 abgewiesen. Eine Leistungsklage sei unstatthaft. Auch die Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Verpflichtungsklage seien nicht gegeben, weil der Kläger gegen das als Steuerbescheid zu qualifizierende Schreiben vom 19.08.2004 noch keinen Widerspruch eingelegt habe.
Am 11.08.2005 legte der Kläger daraufhin gegen das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2005 Widerspruch ein. Er verfolgte dabei das Ziel, dass der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997 auf 0,-- DM festgesetzt und die geleisteten Vorauszahlungen für diesen Zeitraum zurückerstattet werden. Zur Begründung führte er aus, für 1996 und 1997 könne kein Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt werden, weil es an einer Satzung fehle. Die - fehlerhafte - Satzung sei aufgehoben, eine neue Satzung erst für die Zeit nach 1998 in Kraft gesetzt worden. Im Übrigen sei auch Festsetzungsverjährung eingetreten.
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Mit Bescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der Bescheid über die Erhebung der Vorauszahlung könne gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG sei bereits abgelaufen. Deshalb sei der gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Vorausleistungsbescheid verbundene Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 AO). Gem. § 170 Abs. 1 AO habe die vierjährige Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen. Da eine Fristhemmung gem. § 171 AO nicht eingetreten sei, sei die Festsetzungsfrist spätestens zum Jahresende 2001 abgelaufen. Die Wirkung einer endgültigen Beitragsfestsetzung trete damit auch ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides ein. Auch der Einwand, es habe an einer gültigen Satzung gefehlt, gehe fehl. Die FVBS vom 21.07.1998 sei bereits am 01.01.1991 rückwirkend in Kraft getreten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.10.2005 zur Post gegeben.
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Am 04.11.2005 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er erstrebe nicht die Festsetzung einer Steuer. Es gehe ihm vielmehr darum, dass über die erbrachten Vorauszahlungen abgerechnet und diese gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückerstattet würden. Der Rechtsgrund für die Vorauszahlungen sei entfallen, nachdem die vierjährige Festsetzungsfrist Ende 2001 abgelaufen sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.08.2004 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 29.09.2005 zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers einen Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festzusetzen,
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hilfsweise, den Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 dahin zu ändern, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997auf Null festgesetzt werden,
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die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, die Regelung in § 8 FBS vom 14.05.2002 verdeutliche, dass es sich bei der Festsetzung einer Vorauszahlung bereits um eine Beitragsfestsetzung handele. Weil der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus den Fremdenverkehrsbeitragssatzungen keine Erklärung über seine Nettoumsätze in den Jahren 1996 und 1997 abgegeben habe, habe die vierjährige Frist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres begonnen, das auf das Kalenderjahr gefolgt sei, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag entstanden sei. Danach sei für den Fremdenverkehrsbeitrag 1996 die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2003 und für den Veranlagungszeitraum 1997 mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Das Schreiben des Klägers vom 11.08.2004 sei nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist zu hemmen. Abgesehen davon habe der am 06.11.2003 im Verfahren 9 K 1362/03 geschlossene Vergleich auch Wirkung auf die Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997; denn ansonsten liefe die im Vergleich gefundene Formulierung der Rückwirkung der Satzung ins Leere.
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Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Landratsamts ... sowie die Gerichtsakten aus den Verfahren 9 K 1805/98, 9 K 2027/98, 9 K 1362/03 und 3 K 268/05 vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
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Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
36 
Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/09/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr als Vorauszahlung auf den Abwasse
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Annotations

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.