Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2008 - 2 K 2080/07

published on 02/04/2008 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2008 - 2 K 2080/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt lebensmittelrechtliche Feststellungen in Bezug auf ihr Produkt „E. Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchtemischung“.
Die Klägerin ist eine Import- und Vertriebsgesellschaft für Tiefkühlkost. Im April 2005 fand eine Untersuchung des von der Klägerin vertriebenen Produkts „E. Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchtemischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg statt. Dieses Produkt besteht ausweislich der unterhalb eines unter dem Titel befindlichen Rezeptvorschlags aufgeführten Zutatenliste aus „Tintenfisch, Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, E451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel)), Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns, Venusmuscheln“. Das CVUA Freiburg kam mit Gutachten vom 12.7.2005 zu dem Ergebnis, dass die Probe neben verschiedenen Weichtieren und Krebsen auch Surimi enthalte. Dies müsse ausreichend, etwa durch Ergänzung der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte“ durch eine Angabe wie „enthält Surimi“, kenntlich gemacht werden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Ein von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingeleitetes Ermittlungsverfahren der wurde später eingestellt.
Im Mai 2006 nahm das Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen - auf Anregung der Staatsanwaltschaft Offenburg erneut eine Probe des Produktes der Klägerin „E. Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchtemischung“. Das CVUA Freiburg untersuchte die Probe und kam in seinem Gutachten vom 27.2.2007 zu dem Ergebnis, die Probe sei wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV nicht verkehrsfähig. Das in dem Erzeugnis enthaltene Surimi falle nicht unter die Bezeichnung „Meeresfrüchte“. Es sei daher eine beschreibende Verkehrsbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV erforderlich, die zumindest eine getrennte Aufführung der Komponente „Surimi“ enthalten müsse. Aufgrund der Bezeichnung „Meeresfrüchtemischung“ sei die Probe darüber hinaus wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LFGB nicht verkehrsfähig. Bei Verwendung von Surimi bei einem Produkt, welches die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’“ bzw. „Meersfrüchtemischung“ trage, müsse dies ausreichend kenntlich gemacht werden. Die ausschließliche Kenntlichmachung der Verwendung von Surimi im Zutatenverzeichnis werde als nicht ausreichend gewertet. Da Surimi nicht zu den Meersfrüchten gehöre, handele es sich vorliegend um ein zusammengesetztes Lebensmittel. Deshalb müsse der Mengenanteil der echten Meeresfrüchte deklariert werden, was bei vorliegender Probe nicht erfolgt sei.
Die Klägerin wurde mit Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 vom Gutachten CVUA Freiburg vom 27.2.2007 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, „…die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts umzusetzen“. Ferner wurde der Vorgang vom Landratsamt Offenburg zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt, die ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin einleitete; dieses Verfahren wurde nach § 154 d StPO im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig eingestellt.
Die Klägerin hat am 9. Oktober 2007 Klage erhoben. Die Klageanträge seien als Feststellungsanträge gem. § 43 VwGO zulässig. Sie dienten der Klärung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin sei der Auffassung, die Bezeichnung des streitgegenständlichen Erzeugnisses verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 LMKV, § 11 LFGB, während der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Verwendung von Surimi nicht ausreichend kenntlich gemacht sei. Damit hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Es gehe um die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt, nämlich das unveränderte Inverkehrbringen des in den Anträgen näher bezeichneten Erzeugnisses. Auf diesen Sachverhalt sei die Anwendung bestimmter Normen - §§ 3, 4 LMKV, § 11 LFGB - zwischen den Parteien streitig. Einer weiteren Konkretisierung durch Erlass einer Verbotsverfügung bedürfe es nicht. Das beklagte Land könne nicht leugnen, dass es die Auffassung geäußert habe, die Klägerin verstoße mit ihrem Handeln gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Sofern das beklagte Land sich auf den Standpunkt zurückziehe, es sei lediglich Übermittler, nicht aber Urheber des Beanstandungsbefundes, müsse auch für die staatlichen Überwachungsbehörden die sog. Kettenverantwortlichkeit gelten. Sowohl die Beanstandung des CVUA Freiburg als auch das Aufforderungsschreiben des Landratsamts Ortenaukreis begründeten die Passivlegitimation des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnisses. Dies ergebe sich aufgrund der Beanstandungen des Beklagten und der Tatsache, dass bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Hätte die Klägerin mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage Erfolg, wäre ihrer Geschäftsführerin weder ein Vorsatz- noch ein Fahrlässigkeitsvorwurf vom Amtsrichter zu machen, selbst wenn dieser die objektive Rechtslage abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilen sollte. Die Einleitung weiterer Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sei zu befürchten. Die Klägerin wolle die beanstandeten Erzeugnisse weiterhin unter der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr bringen. Eine spezifisch verwaltungsgerichtliche Klärung habe der Beklagte bisher nicht angestrebt. Die Klägerin sei auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einstellen zu können. Die Aussicht, mit einer Vielzahl von weiteren Bußgeld- oder Strafverfahren überzogen zu werden, lasse eine vorausschauende Planung nicht zu. Die Feststellungsklage werde, wie es das BVerwG entschieden habe, auch durch die Ungewissheit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ihres Produktes und die Unsicherheit in der kaufmännischen Disposition gerechtfertigt. Zudem habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung der primär lebensmittelverwaltungsrechtlichen Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erleben. Es bestehe weiter eine Wiederholungsgefahr. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der Beklagte habe keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch und Anfechtungsklage hätte zur Wehr setzen können. Ein Abwarten bis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes sei nicht zuzumuten, da völlig ungewiss sei, wann spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen neben dem eingeleiteten Strafverfahren ergriffen würden. Schließlich sei eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, dass die von der Klägerin produzierten Erzeugnisse nicht gegen § 4 Abs. 1 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB verstießen, nicht möglich, denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsnorm. Schließlich handele es sich auch nicht um das Begehren vorläufigen Rechtsschutzes. Anknüpfungspunkt für die Klage sei ein Sachverhalt, der sich in der Vergangenheit abgespielt habe. Im Übrigen seien auch die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - qualifiziertes Rechtsschutzinteresse und Unzumutbarkeit, auf nachträglichen Rechtsschutz zuzuwarten - vorliegend erfüllt. Das qualifizierte Interesse liege in der Klärung der konkreten Rechtsfrage, ob sie ihr Produkt ohne Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unverändert in Verkehr bringen könne. Diese Frage sei von enormem wirtschaftlichem Interesse. Ferner sei ihr ein Abwarten des Strafverfahrens nicht zumutbar.
Die Klage sei auch begründet. Die Bezeichnungen „Frutti di Mare“ und „Meeresfrüchtemischung“ seien in Rechtsvorschriften nicht definiert. Daher sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung zu verwenden, oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 eine Beschreibung des Lebensmittels vorzunehmen.
Unter Meeresfrüchten seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung sowohl wirbellose Meerestiere als auch Fische und Meerstiererzeugnisse zu verstehen. Bei Surimi handele es sich um zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur. Surimi werde ausschließlich aus essbaren Meersfrüchten hergestellt und sei daher schon selbst als Meersfrucht anzusehen. Die Zugabe von Surimi widerspreche daher schon nicht dem Begriff der „Meeresfrüchte“, da es sich um ein Fischerzeugnis handele.
Das Erzeugnis sei unter der beanstandeten Verkehrsbezeichnung schon seit mehr als 15 Jahren auf dem Markt. Erzeugnisse mit entsprechenden Mischungen aus Muscheln, Garnelen, Tintenfisch und Surimi würden von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ in den Verkehr gebracht. Eine entsprechende Etikettierung werde im gesamten Raum der Europäischen Union vorgenommen. Bei den Verbrauchern habe sich daher eine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet, wonach eine „Meeresfrüchte-Mischung“ auch einen gewissen Anteil an Surimi enthalte. Das streitgegenständliche Erzeugnis der Klägerin entspreche daher der Verkehrsauffassung von einer Meersfrüchtemischung.
Selbst wenn man davon ausgehe, Surimi sei nicht als Meeresfrucht anzusehen, seien die behaupteten Rechtsverstöße nicht gegeben. Sofern eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für ein Lebensmittel nicht existiere, sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV als Verkehrsbezeichnung eine Beschreibung des Lebensmittels zu wählen, die es dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ erfülle diese Voraussetzungen selbst dann, wenn Surimi keine Meeresfrucht darstelle. Durch die Bezeichnung „Meeresfrüchte“ werde zum einen verdeutlicht, dass nicht nur ein einzelnes Meerestier im Erzeugnis enthalten sei, sondern mehrere verschiedenartige. Durch den Zusatz „Mischung“ werde klargestellt, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die Meeresfrüchten ähnlich seien, zu erwarten sei. Ansonsten ergebe der Zusatz „Mischung“ keinen Sinn. Für andere Lebensmittel, etwa „Weizenmischbrot“ oder „Gewürzmischung“ sei ein solcher Mischungsbegriff in den einschlägigen Leitsätzen bereits eindeutig normiert. Auch seien in einer Gemüsemischung oft Champignons enthalten, die kein Gemüse seien, und in einer „Beerenmischung“ häufig Kirschen, die im botanischen Sinne keine Beere darstellten, sondern Steinobst. Auch enthalte eine Gyros-Reis-Pfanne nicht nur Fleisch und Reis. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“ die Zutat Surimi, die lediglich in untergeordneten Gewichtsanteilen zur Verwendung komme, überbetont werde. Außerdem verstoße dieses Vorgehen gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB. Das Erzeugnis der Klägerin verstoße damit auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV. Erforderlich sei gerade nicht, sämtliche Zutaten bereits innerhalb der Verkehrsbezeichnung einzeln aufzuführen.
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In keinem Fall führe das beanstandete Erzeugnis zu einer Irreführung des Verbrauchers i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB. Zur Vermeidung einer Irreführung sei es ausreichend, das sich die Verwendung von Surimi aus dem Zutatenverzeichnis ergebe. Einer weiteren Deklaration von Zutaten, die denen von traditionellen Erzeugnissen abwichen, bedürfe es nach Ansicht des EuGH nicht. Das Urteil des EuGH (C-51/94) betreffe vorliegenden Fall. Entsprechend dem EuGH sei davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das Zutatenverzeichnis läsen. Ferner bedeute ein Informationsdefizit, das ohne Verstoß gegen sonstiges Recht entstehen könne, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Irreführung. Die Information im Zutatenverzeichnis sei insoweit ausreichend, daneben könne eine Ergänzung der Verkehrsbezeichnung nicht verlangt werden. Selbst wenn also unterstellt würde, die Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ sei nicht ausreichend zur Information des Verbrauchers, auch nicht in Verbindung mit dem Zutatenverzeichnis, könne daher keine Irreführung der Verbraucher gemäß § 11 Abs. 1 LFGB eintreten, da die Zutat Surimi eindeutig im Verzeichnis der Zutaten genannt werde. Hinzu komme, dass die allgemeine Verkehrsauffassung entscheidender Maßstab für die Anwendung der Verbote in § 11 Abs. 1 LFGB sei. Der Begriff der Verkehrsauffassung umfasse die Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels. Zu den Verkehrskreisen gehörten in erster Linie die Verbraucher, weiter Hersteller und Händler. Die Eigenschaften eines Lebensmittels im Vorstellungsbild der Verbraucher würden als Verbrauchererwartung bezeichnet. Zur Frage, was unter einem Produkt mit der Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’, Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ erwartet werde, hätten die Verbraucher Vorstellungen, die den von der Klägerin verwendeten Zutaten nicht entgegen stünden. Produkte mit vergleichbaren Verkehrsbezeichnungen würden den Verbrauchern seit vielen Jahren europaweit angeboten; das Vorkommen von Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung sei üblich und werde von den Verbrauchern akzeptiert, wenn nicht sogar erwartet. Es sei Aufgabe des Beklagten, eine abweichende Verkehrsauffassung zu beweisen. Er müsse nachweisen, dass die Klägerin gegen die Normen wie behauptet verstoßen habe. Die vorgelegten Etiketten bewiesen, dass vergleichbare Produkte in anderen Staaten frei verkehrsfähig seien. Ferner könne auch ein Hersteller- und Handelsbrauch zur Ausdrucksform und damit zum Spiegelbild von Verbrauchererwartungen werden. Die von der Klägerin verwendete Kennzeichnung einer Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi ohne entsprechendem Hinweis in der Verkehrsbezeichnung sei gängige Praxis. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher könne deshalb seit Jahren nicht mehr damit rechnen, dass eine Meeresfrüchte-Mischung ohne die Verwendung von Surimi in den Verkehr gebracht werde. Wenn die gängige Praxis, wie vorliegend, über Jahre hinweg nicht beanstandet worden sei, müsse die angeblich irreführende Wirkung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel zwangsläufig entfallen.
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Sofern der Beklagte meine, Surimi sei ein minderwertiges Produkt, so habe diese Auffassung noch nicht einmal das CVUA Freiburg vertreten. Außerdem stütze das Argument der angeblichen Minderwertigkeit nur die Rechtmäßigkeit des klägerischen Handelns. Denn für den interessierten Verbraucher gebe es das Zutatenverzeichnis. Die Verwendung billigerer Erzeugnisse werde auch vom EuGH nicht beanstandet.
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Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus nicht für alle Lebensmittel die zu wählende Verkehrsbezeichnung enthielten; dies gelte auch für das von der Klägerin hergestellte Lebensmittel. Für die vom beklagten Land vertretene Rechtsauffassung, das Vorkommen von Surimi müsse in der Verkehrsbezeichnung klargestellt werden, gebe es keine Rechtsgrundlage, insbesondere nicht die Leitsätze.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 LMKV verstößt
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2. festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Der von der Klägerin angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordere qualifizierte Rechtsschutzvoraussetzungen. Ein spezielles, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtschutzinteresse sei nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung der Klägerin fehle. Unzulässig sei es insbesondere, wenn nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt werde. Bislang sei das Verfahren ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft Offenburg betrieben worden. Das angegangene Land habe kein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin in dieser Sache betrieben und keine verwaltungsrechtliche Verfügung gegenüber der Klägerin erlassen. Bis heute sei es nicht einmal zu einer Androhung des Erlasses eines derartigen Bescheides gekommen. Das beklagte Land habe nur die von der Staatsanwaltschaft geforderte Probennahme vorgenommen und den Vorgang abgegeben. Das Schreiben des beklagten Landes sei lediglich zur Information der Klägerin über das Untersuchungsergebnis des CVUA Freiburg erfolgt und habe keinerlei Verpflichtung für die Klägerin begründet. Die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sei nur vage; in Wahrheit gehe es der Klägerin um die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, so dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Sie habe auch kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Da sie eine Vielzahl anderer Produkte vertreibe, könne von einer Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gesprochen werden.
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Was die Frage der Begründetheit angehe, so habe das angegangene Land bisher keine Bewertung des Sachverhaltes vorgenommen, sondern die Klägerin nur zur Umsetzung der vom CVUA Freiburg formulierten rechtlichen Vorgaben aufgefordert. Deren Rechtsauffassung werde wiederholt. Nach Auffassung des CVUA Freiburg müsse die Verwendung von Surimi in einer Meeresfrüchtemischung ausreichend kenntlich gemacht werden. Die ausschließliche Kenntlichmachung im Zutatenverzeichnis sei nach Auffassung des CVUA Freiburg nicht ausreichend. Der Begriff „Meeresfrüchte“ umfasse nur bestimmte aus dem Meer stammende Tiere. Aus einschlägigen Literaturstellen ergebe sich keinerlei Hinweis darauf, dass Surimi als Meeresfrucht verstanden werden könne. Das Fischerzeugnis Surimi sei weder ein Tier, noch bestehe es aus im natürlichen Zusammenhang belassenem Gewebe. Fischerzeugnisse seien keine Meeresfrüchte, wie sich auch aus den Leitsätzen ergebe. Da Surimi keine Meeresfrucht sei, stelle die alleinige Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchtemischung“ bei einem Erzeugnis mit Surimi keine ausreichend beschreibende Verkehrsbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dar, weil es zu einer Verwechslung mit Erzeugnissen ohne Surimi kommen könne. Sollte sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich des Erzeugnisses „Meeresfrüchte“ herausgebildet haben, müsste dies die Auffassung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise widerspiegeln und nicht nur die der Herstellerseite. Nach mehrheitlicher Sachverständigenauffassung weiche eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi von der Verbrauchererwartung ab. Was die gängige Praxis angehe, gegen die angeblich nicht eingeschritten worden sei, so seien nach Kenntnis des CVUA Freiburg Meeresfrüchtemischungen mit Surimi auch von Untersuchungsämtern anderer Bundesländer seit mehr als 10 Jahren beanstandet worden. Auch seien Meeresfrüchtemischungen mehrerer namhafter Hersteller im Verkehr, die ohne Surimi hergestellt worden seien oder bei denen eine beschreibende Verkehrsbezeichnung unter Aufzählung aller Komponenten verwendet werde. Die Behauptung, der Verbraucher könne seit Jahren nicht mehr damit rechnen, eine Meeresfrüchte-Mischung werde ohne Verwendung von Surimi in den Verkehr gebracht, entspreche nicht den Tatsachen.
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Die Einlassung der Klageschrift, die Verwendung des Wortes „Mischung“ weise darauf hin, dass in dem Erzeugnis auch den Meeresfrüchten ähnliche Zutaten enthalten seien, sei unglaubhaft, da Surimi aufgrund seiner Produktbeschaffenheit den Meeresfrüchten gerade nicht ähnlich sei. Das Argument, der Anteil an Surimi sei zu gering, um in der Verkehrsbezeichnung Berücksichtigung zu finden, sei irrelevant; außerdem habe bei der beanstandeten Probe Surimi bereits an zweiter Stelle im Zutatenverzeichnis gestanden, so dass von lediglich untergeordneten Gewichtsanteilen nicht die Rede sein könne.
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Die Klägerin behaupte, dass vergleichbare Erzeugnisse in Staaten der Europäischen Union im Verkehr seien. Dennoch müsste, auch wenn dieses Erzeugnis in anderen EU-Mitgliedstaaten rechtmäßig im Verkehr sein sollte, die Verkehrsbezeichnung durch beschreibende Angaben gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 LMKV ergänzt werden, da andernfalls der Verbraucher nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
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Die Verkehrsbezeichnung nach §§ 3, 4 LMKV dürfe nicht geeignet sein, einen verständigen Durchschnittsverbraucher irrezuführen. Der Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass Surimi in der Regel ein minderwertiges Produkt sei. Was Surimi sei, ergebe sich aus den Leitsätzen für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus. Danach sei Surimi keine Meeresfrucht. Der Hinweis auf das EuGH-Urteil C-51/94 sei nicht zielführend, da die dort beurteilten Nahrungsmittel - etwa „Sauce hollandaise“ - dort bereits aus verschiedenen Ursprungssubstanzen hergestellt seien; gerade dies werde durch den Begriff „Meeresfrüchtemischung“ bewusst verschleiert. Die Klage sei daher, wenn nicht unzulässig, so doch unbegründet.
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Im Rahmen von § 11 Abs. 1 LFGB reiche es, wenn die Möglichkeit einer Täuschung der Verbraucher bestehe. Der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass bei ordnungsgemäßer Pflichtkennzeichnung des Zutatenverzeichnisses die Verpflichtung zur Kenntlichmachung in der Verkehrsbezeichnung generell entfalle. Zwar würden nach geltender Rechtsprechung die Angaben im Zutatenverzeichnis bei Prüfung einer Irreführung beachtet, es sei jedoch auf die Gesamtaufmachung abzustellen; hier sei z.B. die Angabe des Zutatenverzeichnisses in auffallend kleiner Schrift und räumlich deutlich getrennt von der Verkehrsbezeichnung (unterhalb des Rezeptvorschlages) zu beachten. Ferner könne der bisherigen EU-Rechtsprechung keinesfalls entnommen werden, dass mit den Angaben im Zutatenverzeichnis jede Fehlvorstellung durch Einzelelemente einer Aufmachung ausscheide. Vielmehr sei immer eine Einzelfallprüfung notwendig.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die nunmehr gegen das Land Baden-Württemberg - Landratsamt Ortenaukreis - gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
26 
1. Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen.
27 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, denn Landratsamt Ortenaukreis und Klägerin streiten darüber, ob die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das von der Klägerin in Verkehr gebrachte, Surimi enthaltene Erzeugnis gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LMKV bzw. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten als (Lebensmittel-)Überwachungsbehörde bestehenden Rechtsbeziehungen allgemeiner Art sind auch sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden. Zwar hat das Landratsamt Ortenaukreis bislang keine Verfügung gegen die Klägerin erlassen und in dieser Sache auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet und beabsichtigt ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Mai 2006 auch nicht, dieses zu tun; vielmehr wurde das Landratsamt auf Bitten der Staatsanwaltschaft Offenburg tätig. Jedoch hat das Landratsamt im Schreiben vom 7. Mai 2007 nicht als neutrale Botin lediglich das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 27.2.2007 an die Klägerin weitergeleitet. Vielmehr enthält das Schreiben gleichzeitig die Aufforderung an die Klägerin, die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts - folglich, wie in der Klagerwiderung ausgeführt, die Vorgaben, wie sie das CVUA Freiburg formulierte - umzusetzen. Hierdurch hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber die Rechtsausführungen des CVUA Freiburg zu eigen gemacht und zu erkennen gegeben, dass er die vom CVUA beanstandete Kennzeichnung ebenfalls missbilligt. Dies ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus dem Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 an die Staatsanwaltschaft Offenburg, in dem das Landratsamt mitteilt, dass das Produkt „wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV“ und „wegen irreführender Bezeichnung (Surimi ist keine Meeresfrucht)“ „nicht verkehrsfähig“ sei, und ausführt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht worden seien. Dass die Feststellungen des CVUA Freiburg unzutreffend seien, hat das Landratsamt im Übrigen zu keinem Zeitpunkt behauptet. Hinzu kommt, dass das Landratsamt den Vorgang zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt hat. Spätestens dann aber, wenn die Überwachungsbehörde wegen eines konkret beanstandeten Verhaltens mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens droht, geht es regelmäßig nicht mehr um die in einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage unzulässige Klärung einer nur abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt, mithin um ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411)).
28 
2. Da die Klägerin weiterhin ihr Produkt „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ mit der beanstandeten Kennzeichnung in den Verkehr bringen will und insoweit auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen ist, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung zu (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen, sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes immer wieder mit der Einleitung von Strafverfahren rechnen, die von dem Beklagten wegen eines von der Klägerin für rechtmäßig erachteten Verhaltens in Gang gebracht werden. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass verwaltungsspezifischer Maßnahmen, sondern mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder der Erstattung von Strafanzeigen droht (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.12.1998 - 11 L 3196/98 -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; VG Koblenz, Urt. v. 30.6.2005 - 6 K 2503/04. KO -, in Juris; VG Freiburg, Urt. v. 24.11.2004 - 2 K 1825/04 -; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411); Schenke/Roth, WuV 1997, 84 (121f.)). Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen, dem besonderen Verwaltungsrecht zugehörigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung und nicht „auf der Anklagebank“ herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der Schwerpunkt der Prüfung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren regelmäßig bei Fragen der individuellen Vorwerfbarkeit liegt, ohne dass immer auch die Frage der Rechtmäßigkeit vertieft behandelt würde. Bestätigt dagegen das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24); schon der Einfluss, den eine dem Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 13.1.1969 - I C 86.64 -, Buchholz § 43 VwGO Nr. 31; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445). Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass im Hinblick auf die umstrittene Pflicht zur Kennzeichnung des Bestandteils Surimi in der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht, die auf die Erfolgsaussichten des - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154d StPO vorläufig eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahrens jedenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage Einfluss haben kann.
29 
3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Gestaltungs- bzw. Leistungsklage erheben könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO); denn der Beklagte hat bislang keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen könnte, und es ist auch völlig ungewiss, ob und ggf. wann der Beklagte anstelle der Abgabe an die Staatsanwaltschaft spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen wird.
II.
30 
Die Feststellungsanträge der Klägerin haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
31 
1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LMKV verstößt.
32 
§ 4 Abs. 1 LMKV regelt, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung ist, bei deren Fehlen (1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (2.) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
33 
a) Nachdem es für das streitgegenständliche, aus Tintenfisch, Surimi, Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns und Venusmuscheln bestehende Produkt der Klägerin keine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung gibt, wäre demnach die Bezeichnung „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für das beanstandete Produkt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn weder ist Surimi selbst nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Meeresfrucht anzusehen noch entspricht es allgemeiner Verkehrsauffassung, dass in einer Meeresfrüchte-Mischung Surimi enthalten ist.
34 
Als verkehrsüblich i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist eine Bezeichnung zu verstehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung im Inland entspricht, d.h. der Auffassung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise. Dazu gehören v.a. die Lebensmittelwirtschaft, der Handel und die Verbraucher, aber auch die Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaft. Vor allem steter und weit verbreiteter Gebrauch sprechen für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung; Aufschluss hierüber geben etwa Kochbücher, Fachwörterbücher und Lexika (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 11). Bei der Beurteilung von - wie hier - Gegenständen des täglichen Bedarfs kann sich die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ein Bild darüber machen, ob eine Bezeichnung der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, gehören ihre Mitglieder doch wie andere zu dem beteiligten und angesprochenen Verbraucherkreis; insbesondere bedarf es in diesem Falle keiner Feststellung der Verbrauchererwartung etwa durch ein Umfrage- oder Sachverständigengutachten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; jew. zum verwandten Problemkreis der Verbrauchererwartung in § 17 LMBG / § 11 LFGB; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32).
35 
(1) Danach ist davon auszugehen, dass Surimi selbst - ausweislich der „Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ (Neufassung v. 27.11.2002, Beilage Nr. 46 b zum BAnz. v. 7.3.2003) ein Fischerzeugnis, nämlich zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur (I. A Nr. 4 j), aus dem unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen und anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen hergestellt werden (I. N Nr. 1) - entgegen der Ansicht der Klägerin nach allgemeiner Verkehrsanschauung keine Meeresfrucht ist.
36 
Was in Deutschland im Einzelnen unter Meeresfrüchten / Frutti di Mare zu verstehen ist, ist auf Grundlage der einschlägigen Literatur nicht ganz eindeutig zu klären. Einige der allgemeinen deutschen Wörterbücher fassen unter Meeresfrüchte neben Krebsen und Muscheln auch Fische (etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, Stichwort „Meeresfrüchte“; Meyers Großes Universallexikon, 1986, Stichwort „Meeresfrüchte“; anders Wahrig Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort „Meeresfrüchte“). Die einschlägigen Fachlexika und Kochlehrbücher trennen dagegen Fisch und Meeresfrucht meist klar voneinander (Brockhaus Kochkunst, 2008, Stichwort „Meeresfrüchte“; Frenzel, Küchenbibel Enzyklopädie der Kulinaristik, 2007; Whiteman, Alles Wissenswerte über Fisch und Meeresfrüchte, 2005; Willan, Große Schule des Kochens, 1994, S. 152); Herrmann (Herings Lexikon der Küche, 2001, Stichwort „Frutti di Mare“) allerdings fasst auch kleine Stinte und Streifen von Fischfilets unter den Begriff „Frutti di Mare“, und im Dr. Oetker Lebensmittellexikon (2004) wird referiert, dass der Begriff der Meeresfrüchte i.d.R. für Krebse, Muscheln und Austern, Tintenfische, Meeressschnecken und Seeigel verwendet werde, gelegentlich aber auch Meeresfische einbezogen würden. In Kochbüchern wird regelmäßig zwischen Fisch und Meeresfrüchten unterschieden (vgl. nur Eising/Görlach/Teubner, Das große Buch der Meeresfrüchte, 2005; Bürgin/Hofmann/Lillelund, Seafood - Kochbuch und Lexikon über Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Kunow, Mein großes Grundkochbuch für Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Dr. Oetker, Fisch und Meeresfrüchte, 2006). Und auch laut wikipedia.de bezeichnet man als Meeresfrüchte in der Regel alle essbaren Meerestiere, die keine Wirbeltiere (Fische oder Wale) sind.
37 
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass, wenn man trotz vereinzelter abweichender Stimmen von der Existenz einer allgemeinen Verkehrsauffassung zu der Frage, was unter Meeresfrüchten zu verstehen ist, ausgeht, bereits Fische jedenfalls im deutschen Sprachraum - und nur um diesen geht es hier, so dass der Verweis darauf, „seafood“ umfasse auch Fische, nicht weiterhilft - nicht unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen sind. Hinzu kommt, dass Surimi zwar unter anderem aus Fischfleisch besteht, jedoch einem aufwändigen Herstellungsprozess unterzogen und mit diversen anderen Zutaten versehen wird, also gerade keinen Fisch im ursprünglichen Sinne darstellt. Dass, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung angibt, Surimi „ausschließlich aus essbaren Meeresfrüchten“ bestehe, trifft, wie auch der Zutatenliste ihres beanstandeten Produktes zu entnehmen ist, ersichtlich nicht zu.
38 
Dafür, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch Surimi als ein stark bearbeitetes Fischerzeugnis unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen wäre, fehlt es mithin an jeglichen Anhaltspunkten.
39 
(2) Ferner vermag die Kammer sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht anzuschließen, unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ falle nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi, das Meeresfrüchten jedenfalls ähnlich sei.
40 
(a) Nicht zu folgen vermag die Kammer bereits dem Ausgangspunkt der Klägerin, Surimi sei Meeresfrüchten „ähnlich“. Zwar ist es richtig, dass Surimi häufig Meeresfrüchten ähnlich sehen soll und ähnlich sieht (vgl. auch die Bezeichnung „Krebsfleisch-Imitat“ in der Zutatenliste des beanstandeten Produkts). Im Gegensatz zu Meeresfrüchten handelt es sich aber nicht um - allenfalls gering bearbeitete, etwa geschälte und gekochte - Naturprodukte, sondern um ein in einem aufwändigen technologischen Herstellungsprozess produziertes Kunstprodukt, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Mag auch - was hier freilich offen bleiben kann - Fisch als solcher als ein den Meeresfrüchten ähnliches Produkt angesehen werden können, so gilt dies nicht für das industrielle Produkt Surimi.
41 
(b) Im Übrigen teilt die Kammer aber auch nicht die Meinung, nach allgemeiner Verkehrsauffassung falle unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ eine Mischung, die neben Meeresfrüchten Surimi enthält.
42 
(aa) Nicht gehört werden kann die Klägerin zunächst mit ihrer Auffassung, schon aus dem allgemeinen Begriff der „Mischung“ ergebe sich, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die den Meeresfrüchten ähnlich seien, erwartet werden könne. Zwar mag es, worauf die Klägerin hinweist, bei einigen Lebensmitteln unscharfe Begrifflichkeiten geben. So mag in einer Gemüsemischung das Vorhandensein von Pilzen der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht widersprechen, weil hier der Alltagssprachgebrauch die botanische Unterscheidung zwischen Pflanzen und Pilzen nicht nachvollzieht, und auch der Umstand, dass Beerenmischungen für gewöhnlich Erdbeeren enthalten, die aus botanischer Sicht den Sammelnussfrüchten zuzurechnen sind, dürfte ebenso dem allgemeinen Sprachgebrauch wie der Verkehrsauffassung entsprechen. Ob eine Mischung nach der Verkehrsauffassung neben den eigentlichen Zutaten auch ähnliche Produkte enthalten darf, lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten und ergibt sich keinesfalls bereits aus dem Begriff der „Mischung“, der zunächst nur darauf hinweist, dass - um beim Beispiel der Meeresfrüchte-Mischung zu bleiben - in diesem Produkt mehr als eine Sorte Meeresfrucht enthalten ist. Schließlich lässt sich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin darauf, dass beispielsweise bei der Bezeichnung „Gyros-Reis-Pfanne“ dem Verbraucher klar sei, dass dort neben Reis und Gyros weitere Zutaten enthalten sind, nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, handelt es sich doch bei der „Gyros-Reis-Pfanne“ - anders als bei einer Meeresfrüchtemischung - um ein typischerweise eine Vielzahl von Zutaten enthaltendes Fertiggericht.
43 
(bb) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass es keine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend gibt, in einer Meeresfrüchte-Mischung sei auch Surimi enthalten. Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, es seien seit vielen Jahren Erzeugnisse von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „-Cocktail“ auf dem Markt, in denen, ohne dass dies in der Verkehrsbezeichnung kenntlich gemacht werde, Surimi enthalten sei, so dass sich zwischenzeitlich bei den Verbrauchern eine Verkehrsauffassung durchgesetzt habe, wonach eine Meeresfrüchte-Mischung einen gewissen Anteil an Surimi enthält.
44 
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass ein Produkt seit langer Zeit in einer bestimmten Zusammensetzung auf dem Markt ist, durchaus Einfluss auf die Ausbildung einer entsprechenden Verkehrsauffassung haben kann (so etwa die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Osnabrück, Urt. v. 23.8.2007 - 4 A 119/06 -, in Juris). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin jedoch bei ihrer These, so gut wie alle Wettbewerber produzierten Meeresfrüchte-Mischungen unter Beifügung von Surimi, ohne dies entsprechend bereits im Titel zu deklarieren. Dahinstehen kann, inwieweit die von der Klägerin vorgelegten Etiketten von Produkten stammen, die (auch) in Deutschland vertrieben werden; die Klägerin macht dazu nur in Einzelfällen Angaben. Denn jedenfalls gibt es in Deutschland Meeresfrüchtemischungen zahlreicher namhafter Hersteller, die kein Surimi enthalten (etwa Eismann Meeresfrüchte Mix 575g; iglo Frutti di Mare 275g; Frosta Gourmet Frutti di Mare Meeresfrüchte Mix 220g; i.t.c. Meeresfrüchte-Cocktail 500g; Paulus Frutti di Mare Premium 500g; deutschesee, Feine Meeresfrüchte Selektion; vgl. darüber hinaus die vom Beklagten vorgelegte tabellarische Übersicht). Nach den Erfahrungen der Kammer stellen diese Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi einen maßgeblichen Anteil der in den Tiefkühltruhen des Lebensmitteleinzelhandels angebotenen Meeresfrüchtemischungen dar; dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des CVUA Freiburg, Frau Dr. M., anhand der dem CVUA zur Überprüfung überlassenen Proben bestätigt. Andere Produkte beschreiben die Zugabe von Surimi in auffälliger Weise direkt unterhalb des Titels (etwa Costa Frutti di Mare 275g). Auch aus dem Hause E., aus dem die beanstandete Meeresfrüchtemischung stammt, kommen Produkte, die entweder kein Surimi enthalten (E. Frutti di Mare 500g - Meeresfrüchte-Mischung gekocht, glasiert, tiefgefroren -) oder bei denen direkt unterhalb des Titels („Mischung aus…“) die Zutaten - u.a. Surimi - in deutlicher Weise angegeben sind (E. Frutti di Mare Traiteur 500g). Zwar hat die Vertreterin des Dt. Seafood-Verbands, Frau Dr. U., in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, von den 3 großen Anbietern tiefgefrorener Meeresfrüchtemischungen auf dem deutschen Markt - Costa, E., Mare Seafood -, die einen Marktanteil von zusammen etwa 90% hätten, würden Meeresfrüchtemischungen mit Surimi angeboten. Da jedenfalls Costa und E. aber auch Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi im Sortiment haben und Mare Seafood als Marke der Crustimex Seafood einen Schwerpunkt offenbar im Bereich Großhandel und Cash-&-Carry-Märkte hat, ergibt sich auch aus diesen Angaben, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der im Lebensmitteleinzelhandel erhältlichen tiefgekühlten Meeresfrüchte-Mischungen kein Surimi enthält. Dann aber lässt es sich nicht feststellen, dass sich aufgrund des auf dem deutschen Markt befindlichen Angebots eine eindeutige Verbrauchererwartung dahingehend habe herausbilden können, Meeresfrüchte-Mischungen enthielten auch Surimi.
45 
b) Ferner ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes auch nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV - Beschreibung des Lebensmittels - zulässig, so dass der Feststellungsantrag auch insoweit keinen Erfolg hat.
46 
Eine beschreibende Verkehrsbezeichnung muss das Lebensmittel so beschreiben, dass der Verbraucher sowohl die Art des Lebensmittels genau erkennen, als auch das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterscheiden kann. In einer Beschreibung sind insbesondere die wertbestimmenden oder geschmacksgebenden Bestandteile anzugeben, sowie die Merkmale, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet. Eine vollständige Beschreibung aller Bestandteile ist danach allerdings nicht verlangt, denn diese Funktion erfüllt primär das Zutatenverzeichnis; andererseits kann das Verzeichnis die Beschreibung nach § 4 Abs. 1 S. 2 LMKV aber auch nicht ersetzen (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 15; Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 12).
47 
Vorliegend ist es sicher nicht notwendig, dass in der Bezeichnung einer Meeresfrüchtemischung die im Einzelnen im Produkt enthaltenen Meeresfrüchte aufgeführt sind; insoweit erwartet der Verbraucher eine von Produkt zu Produkt abweichende Zusammensetzung und kann sich anhand des Zutatenverzeichnisses informieren. Allerdings genügt es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV nicht, eine - wie vorliegend - Mischung von verschiedenen Meeresfrüchten mit 20% Surimi als „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ ohne ergänzenden Hinweis auf die Zugabe von Surimi zu deklarieren. Denn bei Surimi handelt es sich nicht um ein den Meeresfrüchten im Hinblick etwa auf Geschmack, Inhaltsstoffe, Aroma und Grad der Verarbeitung ähnliches Produkt; vielmehr stellt Surimi im Gegensatz zu den nahezu unbearbeiteten Meeresfrüchten ein in einem aufwändigen Herstellungsprozess hergestelltes Kunstprodukt dar, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Gerade weil Surimi vorliegend bereits an zweiter Stelle der Zutatenliste steht und nach Auskunft der Klägerin etwa 20% des Abtropfgewichts ausmacht, besteht ein relevanter wertbestimmender und geschmacksgebender Unterschied zu Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi. Hier ist das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch ein - zudem unterhalb eines Rezeptvorschlags befindliches, in (geschätzt) 7-Punkt-Schrift gesetztes - Zutatenverzeichnis, das die Zutaten zwar in absteigender Gewichtsreihenfolge aufführt, jedoch keine absoluten Mengen- bzw. Prozentangaben enthält, nicht ausreichend befriedigt.
48 
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 7.8.1996 - 13 A 7606/95 -, in Juris). Zwar hat das OVG entschieden, dass bei einem als „Frikadellen“ bezeichneten Fleischerzeugnis mit einem Geflügelfleischanteil von 5% die Verkehrsbezeichnung „Frikadellen mit Geflügelfleisch“ nicht erforderlich sei, solange das Zutatenverzeichnis auf Geflügelfleisch hinweise; gleichzeitig hat das OVG aber darauf hingewiesen, dass bei einem Geflügelfleischanteil von mehr als 5% möglicherweise anders zu entscheiden sein könnte.
49 
2. Auch der Antrag festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare R. - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt, hat keinen Erfolg.
50 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter (u.a.) irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB regelt, dass eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben etc. verwendet werden. Der Begriff der Irreführung ist selbst bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs C-210/96 -, in Curia; Urt. v. 13.1.2000 - Rs C-220/98 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Ob eine - vom Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde feststellbare (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32) - Eignung zur Täuschung besteht, ist anhand der gesamten Aufmachung des Produktes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urt. v. 4.4.2000 - C-465/98 -, in Curia, m.w.N.; Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Andererseits stellen auch die Angaben im Zutatenverzeichnis nur einen einzelnen Aspekt dar für die Beurteilung, ob die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels irreführend ist, so dass die Angaben im Zutatenverzeichnis zwar regelmäßig, nicht aber in allen Fällen eine Irreführung ausschließen (Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 Rn. 250f.; so auch EuGH, Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia).
51 
a) Vorliegend entfällt eine Eignung zur Täuschung nicht schon deshalb, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf den VGH München (Beschl. v. 20.9.1994 - 25 Cs 03.914 -, in Juris) geltend macht, seit vielen Jahren auf dem Markt quasi nur noch Meeresfrüchte-Mischungen erhältlich wären, die Surimi enthielten, ohne dies bereits im Rahmen der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen, und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten wären. Wie bereits ausgeführt, existieren auf dem deutschen Markt zahlreiche Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi bzw. mit einer Kenntlichmachung der Zugabe von Surimi im Rahmen der Verkehrsbezeichnung. Des weiteren sind auch die zuständigen Behörden nicht untätig geblieben; insbesondere wurde auch das streitgegenständliche Produkt von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (CVUA Freiburg, Gutachten v. 12.7.2005; LUA Südbayern, Gutachten v. 25.8.1998; LUA Nordbayern, Gutachten v. 5.12.1997).
52 
b) Eine Irreführung ist auch nicht unter Zugrundelegung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 33/89 -, in Juris) ausgeschlossen. Das BVerwG hatte entschieden, dass bei hinreichender Kennzeichnung die Bezeichnung „Wurst“ für Wursterzeugnisse, bei denen tierische Fette gegen pflanzliche Fette ausgetauscht sind, nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Abgesehen davon, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen scheint, im Einzelfall trotz einer § 4 LMKV genügenden Kennzeichnung eine Irreführung i.S.v. § 11 Abs. 1 LFGB anzunehmen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 17), ist die Rechtsprechung des BVerwG vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin, wie gesehen, mit der beanstandeten Etikettierung gegen § 4 Abs. 1 LMKV verstößt, mithin gerade keine hinreichende Kennzeichnung im Sinne dieser BVerwG-Rechtsprechung vorliegt.
53 
c) Die Kammer ist vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen und in ihm nach Lesen der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ die Fehlvorstellung zu erwecken, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eines, das - ohne Zugabe von Surimi - ausschließlich aus verschiedenen Meeresfrüchten besteht. Zwar hat die Klägerin im Zutatenverzeichnis zutreffend als Bestandteil „Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiss geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, 451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel))“ ausgewiesen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall eine Eignung zur Täuschung bei ausreichender Ausweisung im Zutatenverzeichnis entfällt. Allerdings liegt für die Kammer aufgrund der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ein Ausnahmefall vor.
54 
Bereits die unterhalb des Titels „Frutti di Mare ‚R.’“ befindliche, in deutlicher Schrift erfolgte Beschreibung „Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nämlich suggeriert, dass sämtliche im Hinblick auf das konkrete Produkt erforderlichen ergänzenden Angaben dort enthalten sind und also auch die Beigabe von 20% meeresfrüchtefremder Zutaten bereits hier Erwähnung gefunden hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angaben im Zutatenverzeichnis deutlich sowie leicht lesbar sein müssen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV), um ihren Zweck der Aufklärung des Verbrauchers zu erfüllen. Bei der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung befindet sich jedoch die Zutatenliste unterhalb eines mehrzeiligen Rezeptvorschlags und ist darüber hinaus in (geschätzter) 7-Punkt-Schrift so unauffällig gehalten, dass sie kaum ohne Anstrengung gelesen werden kann; der Hinweis auf die Zugabe von Surimi kann vor diesem Hintergrund wohl nicht mehr als deutlich und leicht lesbar qualifiziert werden (vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 248). Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus dem Hause E., ebenfalls unter dem Namen „Frutti di Mare“ und in ähnlicher Aufmachung, Produkte stammen, die entweder kein Surimi enthalten, oder aber bei denen die Verwendung von Surimi direkt unterhalb der Bezeichnung „Frutti di Mare“ deutlich sichtbar vermerkt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer widersprüchlichen Deklarierung innerhalb derselben Firma ergibt sich daher vorliegend eine Eignung zur Irreführung des Verbrauchers.
55 
Unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ist die Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ trotz des (vollständigen) Zutatenverzeichnisses daher als irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB anzusehen, so dass auch der zweite Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat.
56 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
57 
4. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein industriell gefertigtes Erzeugnis, das mit einem Mengenanteil von 20% einer ansonsten aus wenig bearbeiteten Naturprodukten bestehenden Lebensmittel-Mischung beigefügt wird (hier: 20% Surimi in einer „Meeresfrüchte-Mischung“), auch außerhalb des Zutatenverzeichnisses im Rahmen der Verkehrsbezeichnung deklariert werden muss, um den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB zu genügen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
I.
25 
Die nunmehr gegen das Land Baden-Württemberg - Landratsamt Ortenaukreis - gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
26 
1. Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen.
27 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, denn Landratsamt Ortenaukreis und Klägerin streiten darüber, ob die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das von der Klägerin in Verkehr gebrachte, Surimi enthaltene Erzeugnis gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LMKV bzw. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten als (Lebensmittel-)Überwachungsbehörde bestehenden Rechtsbeziehungen allgemeiner Art sind auch sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden. Zwar hat das Landratsamt Ortenaukreis bislang keine Verfügung gegen die Klägerin erlassen und in dieser Sache auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet und beabsichtigt ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Mai 2006 auch nicht, dieses zu tun; vielmehr wurde das Landratsamt auf Bitten der Staatsanwaltschaft Offenburg tätig. Jedoch hat das Landratsamt im Schreiben vom 7. Mai 2007 nicht als neutrale Botin lediglich das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 27.2.2007 an die Klägerin weitergeleitet. Vielmehr enthält das Schreiben gleichzeitig die Aufforderung an die Klägerin, die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts - folglich, wie in der Klagerwiderung ausgeführt, die Vorgaben, wie sie das CVUA Freiburg formulierte - umzusetzen. Hierdurch hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber die Rechtsausführungen des CVUA Freiburg zu eigen gemacht und zu erkennen gegeben, dass er die vom CVUA beanstandete Kennzeichnung ebenfalls missbilligt. Dies ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus dem Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 an die Staatsanwaltschaft Offenburg, in dem das Landratsamt mitteilt, dass das Produkt „wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV“ und „wegen irreführender Bezeichnung (Surimi ist keine Meeresfrucht)“ „nicht verkehrsfähig“ sei, und ausführt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht worden seien. Dass die Feststellungen des CVUA Freiburg unzutreffend seien, hat das Landratsamt im Übrigen zu keinem Zeitpunkt behauptet. Hinzu kommt, dass das Landratsamt den Vorgang zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt hat. Spätestens dann aber, wenn die Überwachungsbehörde wegen eines konkret beanstandeten Verhaltens mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens droht, geht es regelmäßig nicht mehr um die in einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage unzulässige Klärung einer nur abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt, mithin um ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411)).
28 
2. Da die Klägerin weiterhin ihr Produkt „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ mit der beanstandeten Kennzeichnung in den Verkehr bringen will und insoweit auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen ist, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung zu (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen, sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes immer wieder mit der Einleitung von Strafverfahren rechnen, die von dem Beklagten wegen eines von der Klägerin für rechtmäßig erachteten Verhaltens in Gang gebracht werden. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass verwaltungsspezifischer Maßnahmen, sondern mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder der Erstattung von Strafanzeigen droht (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.12.1998 - 11 L 3196/98 -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; VG Koblenz, Urt. v. 30.6.2005 - 6 K 2503/04. KO -, in Juris; VG Freiburg, Urt. v. 24.11.2004 - 2 K 1825/04 -; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411); Schenke/Roth, WuV 1997, 84 (121f.)). Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen, dem besonderen Verwaltungsrecht zugehörigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung und nicht „auf der Anklagebank“ herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der Schwerpunkt der Prüfung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren regelmäßig bei Fragen der individuellen Vorwerfbarkeit liegt, ohne dass immer auch die Frage der Rechtmäßigkeit vertieft behandelt würde. Bestätigt dagegen das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24); schon der Einfluss, den eine dem Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 13.1.1969 - I C 86.64 -, Buchholz § 43 VwGO Nr. 31; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445). Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass im Hinblick auf die umstrittene Pflicht zur Kennzeichnung des Bestandteils Surimi in der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht, die auf die Erfolgsaussichten des - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154d StPO vorläufig eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahrens jedenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage Einfluss haben kann.
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3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Gestaltungs- bzw. Leistungsklage erheben könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO); denn der Beklagte hat bislang keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen könnte, und es ist auch völlig ungewiss, ob und ggf. wann der Beklagte anstelle der Abgabe an die Staatsanwaltschaft spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen wird.
II.
30 
Die Feststellungsanträge der Klägerin haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
31 
1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LMKV verstößt.
32 
§ 4 Abs. 1 LMKV regelt, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung ist, bei deren Fehlen (1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (2.) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
33 
a) Nachdem es für das streitgegenständliche, aus Tintenfisch, Surimi, Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns und Venusmuscheln bestehende Produkt der Klägerin keine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung gibt, wäre demnach die Bezeichnung „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für das beanstandete Produkt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn weder ist Surimi selbst nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Meeresfrucht anzusehen noch entspricht es allgemeiner Verkehrsauffassung, dass in einer Meeresfrüchte-Mischung Surimi enthalten ist.
34 
Als verkehrsüblich i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist eine Bezeichnung zu verstehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung im Inland entspricht, d.h. der Auffassung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise. Dazu gehören v.a. die Lebensmittelwirtschaft, der Handel und die Verbraucher, aber auch die Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaft. Vor allem steter und weit verbreiteter Gebrauch sprechen für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung; Aufschluss hierüber geben etwa Kochbücher, Fachwörterbücher und Lexika (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 11). Bei der Beurteilung von - wie hier - Gegenständen des täglichen Bedarfs kann sich die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ein Bild darüber machen, ob eine Bezeichnung der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, gehören ihre Mitglieder doch wie andere zu dem beteiligten und angesprochenen Verbraucherkreis; insbesondere bedarf es in diesem Falle keiner Feststellung der Verbrauchererwartung etwa durch ein Umfrage- oder Sachverständigengutachten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; jew. zum verwandten Problemkreis der Verbrauchererwartung in § 17 LMBG / § 11 LFGB; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32).
35 
(1) Danach ist davon auszugehen, dass Surimi selbst - ausweislich der „Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ (Neufassung v. 27.11.2002, Beilage Nr. 46 b zum BAnz. v. 7.3.2003) ein Fischerzeugnis, nämlich zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur (I. A Nr. 4 j), aus dem unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen und anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen hergestellt werden (I. N Nr. 1) - entgegen der Ansicht der Klägerin nach allgemeiner Verkehrsanschauung keine Meeresfrucht ist.
36 
Was in Deutschland im Einzelnen unter Meeresfrüchten / Frutti di Mare zu verstehen ist, ist auf Grundlage der einschlägigen Literatur nicht ganz eindeutig zu klären. Einige der allgemeinen deutschen Wörterbücher fassen unter Meeresfrüchte neben Krebsen und Muscheln auch Fische (etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, Stichwort „Meeresfrüchte“; Meyers Großes Universallexikon, 1986, Stichwort „Meeresfrüchte“; anders Wahrig Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort „Meeresfrüchte“). Die einschlägigen Fachlexika und Kochlehrbücher trennen dagegen Fisch und Meeresfrucht meist klar voneinander (Brockhaus Kochkunst, 2008, Stichwort „Meeresfrüchte“; Frenzel, Küchenbibel Enzyklopädie der Kulinaristik, 2007; Whiteman, Alles Wissenswerte über Fisch und Meeresfrüchte, 2005; Willan, Große Schule des Kochens, 1994, S. 152); Herrmann (Herings Lexikon der Küche, 2001, Stichwort „Frutti di Mare“) allerdings fasst auch kleine Stinte und Streifen von Fischfilets unter den Begriff „Frutti di Mare“, und im Dr. Oetker Lebensmittellexikon (2004) wird referiert, dass der Begriff der Meeresfrüchte i.d.R. für Krebse, Muscheln und Austern, Tintenfische, Meeressschnecken und Seeigel verwendet werde, gelegentlich aber auch Meeresfische einbezogen würden. In Kochbüchern wird regelmäßig zwischen Fisch und Meeresfrüchten unterschieden (vgl. nur Eising/Görlach/Teubner, Das große Buch der Meeresfrüchte, 2005; Bürgin/Hofmann/Lillelund, Seafood - Kochbuch und Lexikon über Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Kunow, Mein großes Grundkochbuch für Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Dr. Oetker, Fisch und Meeresfrüchte, 2006). Und auch laut wikipedia.de bezeichnet man als Meeresfrüchte in der Regel alle essbaren Meerestiere, die keine Wirbeltiere (Fische oder Wale) sind.
37 
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass, wenn man trotz vereinzelter abweichender Stimmen von der Existenz einer allgemeinen Verkehrsauffassung zu der Frage, was unter Meeresfrüchten zu verstehen ist, ausgeht, bereits Fische jedenfalls im deutschen Sprachraum - und nur um diesen geht es hier, so dass der Verweis darauf, „seafood“ umfasse auch Fische, nicht weiterhilft - nicht unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen sind. Hinzu kommt, dass Surimi zwar unter anderem aus Fischfleisch besteht, jedoch einem aufwändigen Herstellungsprozess unterzogen und mit diversen anderen Zutaten versehen wird, also gerade keinen Fisch im ursprünglichen Sinne darstellt. Dass, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung angibt, Surimi „ausschließlich aus essbaren Meeresfrüchten“ bestehe, trifft, wie auch der Zutatenliste ihres beanstandeten Produktes zu entnehmen ist, ersichtlich nicht zu.
38 
Dafür, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch Surimi als ein stark bearbeitetes Fischerzeugnis unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen wäre, fehlt es mithin an jeglichen Anhaltspunkten.
39 
(2) Ferner vermag die Kammer sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht anzuschließen, unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ falle nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi, das Meeresfrüchten jedenfalls ähnlich sei.
40 
(a) Nicht zu folgen vermag die Kammer bereits dem Ausgangspunkt der Klägerin, Surimi sei Meeresfrüchten „ähnlich“. Zwar ist es richtig, dass Surimi häufig Meeresfrüchten ähnlich sehen soll und ähnlich sieht (vgl. auch die Bezeichnung „Krebsfleisch-Imitat“ in der Zutatenliste des beanstandeten Produkts). Im Gegensatz zu Meeresfrüchten handelt es sich aber nicht um - allenfalls gering bearbeitete, etwa geschälte und gekochte - Naturprodukte, sondern um ein in einem aufwändigen technologischen Herstellungsprozess produziertes Kunstprodukt, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Mag auch - was hier freilich offen bleiben kann - Fisch als solcher als ein den Meeresfrüchten ähnliches Produkt angesehen werden können, so gilt dies nicht für das industrielle Produkt Surimi.
41 
(b) Im Übrigen teilt die Kammer aber auch nicht die Meinung, nach allgemeiner Verkehrsauffassung falle unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ eine Mischung, die neben Meeresfrüchten Surimi enthält.
42 
(aa) Nicht gehört werden kann die Klägerin zunächst mit ihrer Auffassung, schon aus dem allgemeinen Begriff der „Mischung“ ergebe sich, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die den Meeresfrüchten ähnlich seien, erwartet werden könne. Zwar mag es, worauf die Klägerin hinweist, bei einigen Lebensmitteln unscharfe Begrifflichkeiten geben. So mag in einer Gemüsemischung das Vorhandensein von Pilzen der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht widersprechen, weil hier der Alltagssprachgebrauch die botanische Unterscheidung zwischen Pflanzen und Pilzen nicht nachvollzieht, und auch der Umstand, dass Beerenmischungen für gewöhnlich Erdbeeren enthalten, die aus botanischer Sicht den Sammelnussfrüchten zuzurechnen sind, dürfte ebenso dem allgemeinen Sprachgebrauch wie der Verkehrsauffassung entsprechen. Ob eine Mischung nach der Verkehrsauffassung neben den eigentlichen Zutaten auch ähnliche Produkte enthalten darf, lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten und ergibt sich keinesfalls bereits aus dem Begriff der „Mischung“, der zunächst nur darauf hinweist, dass - um beim Beispiel der Meeresfrüchte-Mischung zu bleiben - in diesem Produkt mehr als eine Sorte Meeresfrucht enthalten ist. Schließlich lässt sich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin darauf, dass beispielsweise bei der Bezeichnung „Gyros-Reis-Pfanne“ dem Verbraucher klar sei, dass dort neben Reis und Gyros weitere Zutaten enthalten sind, nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, handelt es sich doch bei der „Gyros-Reis-Pfanne“ - anders als bei einer Meeresfrüchtemischung - um ein typischerweise eine Vielzahl von Zutaten enthaltendes Fertiggericht.
43 
(bb) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass es keine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend gibt, in einer Meeresfrüchte-Mischung sei auch Surimi enthalten. Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, es seien seit vielen Jahren Erzeugnisse von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „-Cocktail“ auf dem Markt, in denen, ohne dass dies in der Verkehrsbezeichnung kenntlich gemacht werde, Surimi enthalten sei, so dass sich zwischenzeitlich bei den Verbrauchern eine Verkehrsauffassung durchgesetzt habe, wonach eine Meeresfrüchte-Mischung einen gewissen Anteil an Surimi enthält.
44 
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass ein Produkt seit langer Zeit in einer bestimmten Zusammensetzung auf dem Markt ist, durchaus Einfluss auf die Ausbildung einer entsprechenden Verkehrsauffassung haben kann (so etwa die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Osnabrück, Urt. v. 23.8.2007 - 4 A 119/06 -, in Juris). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin jedoch bei ihrer These, so gut wie alle Wettbewerber produzierten Meeresfrüchte-Mischungen unter Beifügung von Surimi, ohne dies entsprechend bereits im Titel zu deklarieren. Dahinstehen kann, inwieweit die von der Klägerin vorgelegten Etiketten von Produkten stammen, die (auch) in Deutschland vertrieben werden; die Klägerin macht dazu nur in Einzelfällen Angaben. Denn jedenfalls gibt es in Deutschland Meeresfrüchtemischungen zahlreicher namhafter Hersteller, die kein Surimi enthalten (etwa Eismann Meeresfrüchte Mix 575g; iglo Frutti di Mare 275g; Frosta Gourmet Frutti di Mare Meeresfrüchte Mix 220g; i.t.c. Meeresfrüchte-Cocktail 500g; Paulus Frutti di Mare Premium 500g; deutschesee, Feine Meeresfrüchte Selektion; vgl. darüber hinaus die vom Beklagten vorgelegte tabellarische Übersicht). Nach den Erfahrungen der Kammer stellen diese Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi einen maßgeblichen Anteil der in den Tiefkühltruhen des Lebensmitteleinzelhandels angebotenen Meeresfrüchtemischungen dar; dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des CVUA Freiburg, Frau Dr. M., anhand der dem CVUA zur Überprüfung überlassenen Proben bestätigt. Andere Produkte beschreiben die Zugabe von Surimi in auffälliger Weise direkt unterhalb des Titels (etwa Costa Frutti di Mare 275g). Auch aus dem Hause E., aus dem die beanstandete Meeresfrüchtemischung stammt, kommen Produkte, die entweder kein Surimi enthalten (E. Frutti di Mare 500g - Meeresfrüchte-Mischung gekocht, glasiert, tiefgefroren -) oder bei denen direkt unterhalb des Titels („Mischung aus…“) die Zutaten - u.a. Surimi - in deutlicher Weise angegeben sind (E. Frutti di Mare Traiteur 500g). Zwar hat die Vertreterin des Dt. Seafood-Verbands, Frau Dr. U., in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, von den 3 großen Anbietern tiefgefrorener Meeresfrüchtemischungen auf dem deutschen Markt - Costa, E., Mare Seafood -, die einen Marktanteil von zusammen etwa 90% hätten, würden Meeresfrüchtemischungen mit Surimi angeboten. Da jedenfalls Costa und E. aber auch Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi im Sortiment haben und Mare Seafood als Marke der Crustimex Seafood einen Schwerpunkt offenbar im Bereich Großhandel und Cash-&-Carry-Märkte hat, ergibt sich auch aus diesen Angaben, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der im Lebensmitteleinzelhandel erhältlichen tiefgekühlten Meeresfrüchte-Mischungen kein Surimi enthält. Dann aber lässt es sich nicht feststellen, dass sich aufgrund des auf dem deutschen Markt befindlichen Angebots eine eindeutige Verbrauchererwartung dahingehend habe herausbilden können, Meeresfrüchte-Mischungen enthielten auch Surimi.
45 
b) Ferner ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes auch nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV - Beschreibung des Lebensmittels - zulässig, so dass der Feststellungsantrag auch insoweit keinen Erfolg hat.
46 
Eine beschreibende Verkehrsbezeichnung muss das Lebensmittel so beschreiben, dass der Verbraucher sowohl die Art des Lebensmittels genau erkennen, als auch das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterscheiden kann. In einer Beschreibung sind insbesondere die wertbestimmenden oder geschmacksgebenden Bestandteile anzugeben, sowie die Merkmale, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet. Eine vollständige Beschreibung aller Bestandteile ist danach allerdings nicht verlangt, denn diese Funktion erfüllt primär das Zutatenverzeichnis; andererseits kann das Verzeichnis die Beschreibung nach § 4 Abs. 1 S. 2 LMKV aber auch nicht ersetzen (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 15; Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 12).
47 
Vorliegend ist es sicher nicht notwendig, dass in der Bezeichnung einer Meeresfrüchtemischung die im Einzelnen im Produkt enthaltenen Meeresfrüchte aufgeführt sind; insoweit erwartet der Verbraucher eine von Produkt zu Produkt abweichende Zusammensetzung und kann sich anhand des Zutatenverzeichnisses informieren. Allerdings genügt es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV nicht, eine - wie vorliegend - Mischung von verschiedenen Meeresfrüchten mit 20% Surimi als „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ ohne ergänzenden Hinweis auf die Zugabe von Surimi zu deklarieren. Denn bei Surimi handelt es sich nicht um ein den Meeresfrüchten im Hinblick etwa auf Geschmack, Inhaltsstoffe, Aroma und Grad der Verarbeitung ähnliches Produkt; vielmehr stellt Surimi im Gegensatz zu den nahezu unbearbeiteten Meeresfrüchten ein in einem aufwändigen Herstellungsprozess hergestelltes Kunstprodukt dar, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Gerade weil Surimi vorliegend bereits an zweiter Stelle der Zutatenliste steht und nach Auskunft der Klägerin etwa 20% des Abtropfgewichts ausmacht, besteht ein relevanter wertbestimmender und geschmacksgebender Unterschied zu Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi. Hier ist das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch ein - zudem unterhalb eines Rezeptvorschlags befindliches, in (geschätzt) 7-Punkt-Schrift gesetztes - Zutatenverzeichnis, das die Zutaten zwar in absteigender Gewichtsreihenfolge aufführt, jedoch keine absoluten Mengen- bzw. Prozentangaben enthält, nicht ausreichend befriedigt.
48 
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 7.8.1996 - 13 A 7606/95 -, in Juris). Zwar hat das OVG entschieden, dass bei einem als „Frikadellen“ bezeichneten Fleischerzeugnis mit einem Geflügelfleischanteil von 5% die Verkehrsbezeichnung „Frikadellen mit Geflügelfleisch“ nicht erforderlich sei, solange das Zutatenverzeichnis auf Geflügelfleisch hinweise; gleichzeitig hat das OVG aber darauf hingewiesen, dass bei einem Geflügelfleischanteil von mehr als 5% möglicherweise anders zu entscheiden sein könnte.
49 
2. Auch der Antrag festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare R. - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt, hat keinen Erfolg.
50 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter (u.a.) irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB regelt, dass eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben etc. verwendet werden. Der Begriff der Irreführung ist selbst bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs C-210/96 -, in Curia; Urt. v. 13.1.2000 - Rs C-220/98 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Ob eine - vom Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde feststellbare (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32) - Eignung zur Täuschung besteht, ist anhand der gesamten Aufmachung des Produktes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urt. v. 4.4.2000 - C-465/98 -, in Curia, m.w.N.; Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Andererseits stellen auch die Angaben im Zutatenverzeichnis nur einen einzelnen Aspekt dar für die Beurteilung, ob die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels irreführend ist, so dass die Angaben im Zutatenverzeichnis zwar regelmäßig, nicht aber in allen Fällen eine Irreführung ausschließen (Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 Rn. 250f.; so auch EuGH, Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia).
51 
a) Vorliegend entfällt eine Eignung zur Täuschung nicht schon deshalb, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf den VGH München (Beschl. v. 20.9.1994 - 25 Cs 03.914 -, in Juris) geltend macht, seit vielen Jahren auf dem Markt quasi nur noch Meeresfrüchte-Mischungen erhältlich wären, die Surimi enthielten, ohne dies bereits im Rahmen der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen, und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten wären. Wie bereits ausgeführt, existieren auf dem deutschen Markt zahlreiche Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi bzw. mit einer Kenntlichmachung der Zugabe von Surimi im Rahmen der Verkehrsbezeichnung. Des weiteren sind auch die zuständigen Behörden nicht untätig geblieben; insbesondere wurde auch das streitgegenständliche Produkt von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (CVUA Freiburg, Gutachten v. 12.7.2005; LUA Südbayern, Gutachten v. 25.8.1998; LUA Nordbayern, Gutachten v. 5.12.1997).
52 
b) Eine Irreführung ist auch nicht unter Zugrundelegung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 33/89 -, in Juris) ausgeschlossen. Das BVerwG hatte entschieden, dass bei hinreichender Kennzeichnung die Bezeichnung „Wurst“ für Wursterzeugnisse, bei denen tierische Fette gegen pflanzliche Fette ausgetauscht sind, nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Abgesehen davon, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen scheint, im Einzelfall trotz einer § 4 LMKV genügenden Kennzeichnung eine Irreführung i.S.v. § 11 Abs. 1 LFGB anzunehmen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 17), ist die Rechtsprechung des BVerwG vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin, wie gesehen, mit der beanstandeten Etikettierung gegen § 4 Abs. 1 LMKV verstößt, mithin gerade keine hinreichende Kennzeichnung im Sinne dieser BVerwG-Rechtsprechung vorliegt.
53 
c) Die Kammer ist vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen und in ihm nach Lesen der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ die Fehlvorstellung zu erwecken, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eines, das - ohne Zugabe von Surimi - ausschließlich aus verschiedenen Meeresfrüchten besteht. Zwar hat die Klägerin im Zutatenverzeichnis zutreffend als Bestandteil „Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiss geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, 451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel))“ ausgewiesen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall eine Eignung zur Täuschung bei ausreichender Ausweisung im Zutatenverzeichnis entfällt. Allerdings liegt für die Kammer aufgrund der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ein Ausnahmefall vor.
54 
Bereits die unterhalb des Titels „Frutti di Mare ‚R.’“ befindliche, in deutlicher Schrift erfolgte Beschreibung „Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nämlich suggeriert, dass sämtliche im Hinblick auf das konkrete Produkt erforderlichen ergänzenden Angaben dort enthalten sind und also auch die Beigabe von 20% meeresfrüchtefremder Zutaten bereits hier Erwähnung gefunden hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angaben im Zutatenverzeichnis deutlich sowie leicht lesbar sein müssen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV), um ihren Zweck der Aufklärung des Verbrauchers zu erfüllen. Bei der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung befindet sich jedoch die Zutatenliste unterhalb eines mehrzeiligen Rezeptvorschlags und ist darüber hinaus in (geschätzter) 7-Punkt-Schrift so unauffällig gehalten, dass sie kaum ohne Anstrengung gelesen werden kann; der Hinweis auf die Zugabe von Surimi kann vor diesem Hintergrund wohl nicht mehr als deutlich und leicht lesbar qualifiziert werden (vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 248). Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus dem Hause E., ebenfalls unter dem Namen „Frutti di Mare“ und in ähnlicher Aufmachung, Produkte stammen, die entweder kein Surimi enthalten, oder aber bei denen die Verwendung von Surimi direkt unterhalb der Bezeichnung „Frutti di Mare“ deutlich sichtbar vermerkt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer widersprüchlichen Deklarierung innerhalb derselben Firma ergibt sich daher vorliegend eine Eignung zur Irreführung des Verbrauchers.
55 
Unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ist die Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ trotz des (vollständigen) Zutatenverzeichnisses daher als irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB anzusehen, so dass auch der zweite Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat.
56 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
57 
4. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein industriell gefertigtes Erzeugnis, das mit einem Mengenanteil von 20% einer ansonsten aus wenig bearbeiteten Naturprodukten bestehenden Lebensmittel-Mischung beigefügt wird (hier: 20% Surimi in einer „Meeresfrüchte-Mischung“), auch außerhalb des Zutatenverzeichnisses im Rahmen der Verkehrsbezeichnung deklariert werden muss, um den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB zu genügen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 25/04/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung b
published on 24/11/2004 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass 1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist, 2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung b
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published on 11/02/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. April 2008 - 2 K 2080/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der fehlende Hinweis auf einen Surimi-Anteil in der Verkehrsbezeichnung der Meeresfrüchte-Mis
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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.