Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Nov. 2006 - 2 K 1949/06

published on 14/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Nov. 2006 - 2 K 1949/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Das Verwaltungsgericht ist für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zuständig. Über den Antrag entscheidet die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 -; VG Freiburg, Beschlüsse vom 6.2.2001 - A 1 K 10119/01 - und vom 22.3.2001 - 2 K 450/01 -).
Der nach § 6 Abs. 2 LVwVG zulässige Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung sind nicht erfüllt
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Vollstreckungsschuldnern nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung hat einer rechtmäßigen Vollstreckung zu dienen; nur wenn und soweit die Verwirklichung des Vollstreckungszwecks es gebietet, muss es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen. Das Verwaltungsgericht hat demnach zunächst festzustellen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97 <113>), und sodann insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und ein den Anforderungen des § 5 Abs. 1 LVwVG entsprechender Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1999, a.a.O.).
Der beantragten Durchsuchungsanordnung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
Es fehlt an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen. Diese müssen vorliegen, denn die Durchsuchung dient der Durchsetzung eines im Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Zwangsmittels, das als solches rechtmäßig anzuwenden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005 - 2 S 499/05 - VBlBW 2005, 386 m.w.Nachw.).
Mit der Durchsuchung soll der Vollstreckungsschuldner zunächst in seiner Wohnung aufgefunden werden. Danach soll er im Wege des unmittelbaren Zwanges der nigerianischen Botschaft in Berlin vorgeführt werden (§ 26 LVwVG). Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall indes rechtswidrig. Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs ist dem Vollstreckungsschuldner vor Erlass der Durchsuchungsanordnung entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 LVwVG nicht angedroht worden. Selbst der Grundverwaltungsakt vom 10.11.2006, mit dem er aufgefordert wird, vor der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, ist ihm bislang nicht bekannt gegeben worden. Wie aus dem Text der Verfügung hervorgeht, soll dies vielmehr erst anlässlich der beabsichtigten Durchsuchung geschehen.
Auf die Androhung des Zwangsmittels, mit der der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Befolgung des Gebots angehalten und ein Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs entbehrlich gemacht werden soll, konnte hier nicht ausnahmsweise verzichtet werden.
Nach § 21 LVwVG kann u.a. von § 20 Abs. 1 LVwVG abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht und gestört wird, dies erfordert. Erforderlich ist die Abweichung, wie der dieser Bestimmung beigefügten amtlichen Überschrift entnommen werden kann, bei Gefahr im Verzug; die Gesetzesbegründung stellt demnach auf das Bedürfnis nach einer schnellen Durchsetzung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ab (LT-Drs. 6/2990, S. 22). Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt würde, die Maßnahme also unaufschiebbar ist.
Eine Dringlichkeit in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Nachdem die Vorführung des Vollstreckungsschuldners vor der liberianischen Botschaft am 17.5.2006 ergeben hatte, dass dieser wohl nicht aus Liberia stammt, hätte ausreichend Zeit bestanden, ihn aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist vor der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, und ihm andernfalls die zwangsweise Vorführung vor der nigerianischen Botschaft im Wege des unmittelbaren Zwangs anzudrohen. Dass dies unterblieben ist und nunmehr eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht, wenn der für morgen bestimmte Termin vor der nigerianischen Botschaft wahrgenommen werden soll, wurzelt in der Sphäre der Behörde und kann nicht zu Lasten des Vollstreckungsschuldners gehen.
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Die Durchsetzung der dem Vollstreckungsschuldner auferlegten Verpflichtung sieht der Vollstreckungsgläubiger wohl zudem durch die Warnfunktion einer Zwangsmittelandrohung gefährdet. Auch dies ist indes nicht überzeugend. Denn wenn dem Vollstreckungsschuldner bereits im Mai aufgegeben worden wäre, innerhalb einer bestimmten Frist vor der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, und ihm andernfalls die zwangsweise Vorführung vor der nigerianischen Botschaft im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht worden wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb hierdurch der Vollstreckungserfolg gefährdet sein könnte. Denn die Ankündigungswirkung allein der Androhung unmittelbaren Zwangs ist noch sehr allgemein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.6.2005, a.a.O.). Nur ein vorheriger Hinweis auf das genaue Datum einer beabsichtigten (zwangsweisen) Vorführung wäre möglicherweise geeignet, den Vollstreckungsschuldner zu warnen und zu einem (kurzzeitigen) Untertauchen zu bewegen. Ein solcher Hinweis hätte allerdings nicht erfolgen müssen, denn er ist rechtlich nicht gefordert, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gefährdung des Vollstreckungserfolgs wahrscheinlich ist.
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Es spricht zudem Überwiegendes dafür, dass eine Durchsuchungsanordnung im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig ist. Der Vollstreckungsgläubiger ist insoweit der Ansicht, er dürfe schon ohne die begehrte Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 1 LVwVG das Besitztum des Vollstreckungsschuldners betreten und hierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse öffnen. Da es vorliegend nicht um die Suche nach leicht zu versteckenden Unterlagen geht, sondern darum, den Vollstreckungsschuldner selbst aufzufinden, ist ausgehend von dieser Rechtsauffassung nicht ersichtlich, weshalb eine Durchsuchungsanordnung erforderlich sein könnte.
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Jedenfalls aber ist die begehrte Durchsuchung nicht angemessen. Sie würde in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Vollstreckungsschuldners eingreifen, ohne dass dies durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt wäre.
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Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dem Einzelnen wird damit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet, dieser hat in seinen Wohnräumen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein, dem Gewicht des Eingriffs und seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, soll die Einschaltung des Gerichts auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden, was eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen verlangt. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist danach keine bloße Formsache (ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. Beschluss vom 8.3.2004 - 2 BvR 27/04 - NJW 2004, 1517 m. w. N; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2005 - 4 K 58/05 - VENSA).
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Vor diesem Hintergrund eines erheblichen Grundrechtseingriffs reicht es nicht aus, wenn die Behörde die beabsichtigte Durchsuchung ohne nähere Begründung damit rechtfertigt, es sei zu befürchten, dass der Vollstreckungsschuldner sich in seiner Wohnung verstecken werde. Denn hierfür fehlt jeder Beleg. Allein die nicht näher mit konkreten Vorfällen belegte Aussage, der Adoptionspfleger des Vollstreckungsschuldners - bei dem dieser wohnt - öffne nachts die Tür nicht, ist nicht geeignet, eine derartige konkrete Gefahr des Versteckens innerhalb der Wohnung darzutun. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es z.B. aufgrund einer besonderen Größe oder sonstiger Eigenheiten der Wohnung überhaupt erfolgversprechende Möglichkeiten gäbe, sich in ihr versteckt zu halten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass am 17.5.2006 eine Vorführung des Vollstreckungsschuldners vor der Außenstelle der liberianischen Botschaft durchgeführt werden konnte, ohne dass der Vollstreckungsschuldner versucht hat, sich dieser Vorführung durch ein Verstecken in der von ihm und seinem Adoptionspfleger bewohnten Wohnung zu entziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü
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published on 21/01/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2  Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die vom Regierungspr
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published on 02/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Das Verwaltungsgericht ist für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zuständig
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.