Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. Juni 2006 - 1 K 752/06

published on 01/06/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. Juni 2006 - 1 K 752/06
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Gericht

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Gründe

 
I.
Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 2 %0 ) entzogen. Nach Vorlage einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und Nachweis einer Nachschulung wurde ihm 1991 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt.  Diese wurde  ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 10.11.1997 rechtskräftig seit 02.02.1998  wieder entzogen, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,62 und 1,12 %0  erneut einen Unfall verursacht hatte. Infolge eines Nachtrunks war bei ihm anschließend eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 %0  gemessen worden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs wurde ihm die Fahrerlaubnis 1999 aufgrund einer die Fahreignung bedingt positiv einstufenden MPU vom 1.6.1999 unter Auflagen am 09.07.1999 wiedererteilt. Eine auflagegemäß erbrachte weitere MPU vom 23.12.2002 kam dann zum Ergebnis der fehlenden Fahreignung wegen unbewältigter Alkoholproblematik. Daraufhin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis am 27.02.2003 erneut entzogen. Den Entzug der Fahrerlaubnis widerrief die Behörde am 11.11.2003, nachdem ein im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Obergutachten vom 16.10.2003 zum Ergebnis gekommen war, die vorgelegten ärztlichen Kontrollergebnisse und die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller werde künftig ohne Alkoholeinfluss am Verkehr teilnehmen. Wegen Trunkenheit im Verkehr (am 16.05.2004) mit einem Blutalkoholwert von 2, 32 %0 entzog ihm das Amtsgericht Rottweil mit Urteil vom 27.1.2005 erneut die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von 7 Monaten und verurteilte den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- Euro.
Im Rahmen des internationalen Informationsaustausches teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Sczecin in Polen dem Kraftfahrtbundesamt mit, sie habe dem Antragsteller am 25.10.2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Davon machte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (Landratsamt Rottweil) am 05.01.2006 Mitteilung. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 16.1.2006 wurde der Antragsteller außerdem als Halter und Führer eines im Landkreis Rottweil zugelassenen PKW im Besitz dieser polnischen Fahrerlaubnis angetroffen.
Das Landratsamt bat das Kraftfahrtbundesamt daraufhin am 10.1.2006 unter Bezugnahme auf das Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.4.2004 - C 476/01) , bei der polnischen Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis den polnischen Behörden wahrheitsgemäß angegeben habe und ob im Hinblick auf die zur Zeit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorliegenden Verstöße des Antragstellers eine Eignungsüberprüfung erfolgt sei und welcher Art diese etwa gewesen sei. Eine Antwort darauf ist den Akten bislang nicht zu entnehmen.
Zugleich forderte es den Antragsteller, der seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz im Landkreis Rottweil gemeldet ist, mit einem an diesen Wohnsitz zugestellten Schreiben vom 09.01.2006 gestützt auf § 46 Abs.3, 20 Abs.1, 13 Nr.2c FeV auf, innerhalb von zwei Monaten eine MPU vorzulegen, da wegen der früheren nur bedingt positiven, bzw. negativen Fahreignungsgutachten aus der Zeit von 1999 bis 2002 und aufgrund des mit 2,32 %0 begangenen Verkehrsverstoßes vom 16.05.2004 erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Mit der im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dürfe er zwar ohne Umschreibung im Inland fahren, jedoch nur, wenn er dazu geeignet sei, woran hier klärungsbedürftige Zweifel bestünden.
Unter der Angabe einer polnischen Absenderadresse in Szeczin gab der Antragsteller an, das Schreiben sei ihm dorthin geschickt worden. Die Eignungszweifel seien nicht begründet, denn ihm sei durch die Neuerteilung der polnischen Fahrerlaubnis ausdrücklich seine Fahreignung bestätigt worden, was nach EU-Recht zu akzeptieren sei.
Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit , er sei seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz in Zimmern wohnhaft. Selbst wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich in Polen habe, worüber keinerlei Nachweise vorlägen, ändere dies nichts, denn eine MPU sei anzuordnen, wenn jemand mit mehr als 1,6%0 ein Fahrzeug geführt habe und - wie hier - aufgrund seiner Vorgeschichte- erhebliche Eignungszweifel bestünden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob seine Fahreignung von den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt geprüft worden sei. Auf die Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung der MPU gem. § 11 Abs.8 FeV wurde der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.
Nachdem der Antragsteller eine MPU nicht beibrachte bzw. auch eine ihm vorgelegte Verzichtserklärung nicht unterzeichnete und nachdem ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 15.03.2006 zum deshalb beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört hatte, ohne dass er darauf reagiert hatte, entzog es dem Antragsteller mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 30.03.2006 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Ziff.1), gab ihm auf, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland unverzüglich vorzulegen (Ziff.2) und ordnet den Sofortvollzug dieser Verfügungen an (Ziff.3). Zugleich droht es dem Antragsteller für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro an  (Ziff.4) und setzte eine Gebühr von 84,51 Euro fest (Ziff.5).
Dagegen erhob der Antragsteller am 07.04.2006 Widerspruch und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Außerdem legte er dem Landratsamt eine von ihm unterzeichnete Erklärung vor, wonach er für die Dauer des schwebenden Verfahrens keine nationalen Straßen benutzen werde.
Zur Begründung führt er aus, nach § 28 Abs.1 FeV dürfe er als Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilnehmen. Nach dem Kapper Urteil des EuGH sei die Einschränkung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV europarechtswidrig, wonach ausländische Fahrerlaubnisse, die nach einem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden seien, nur zum Fahren im Inland berechtige, wenn dieses Recht auf Antrag von der Behörde wegen Wegfalls der Entzugsvoraussetzungen ausdrücklich zuerkannt werde. Denn die von einem anderen EU Mitgliedsstaat mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis festgestellte Fahreignung sei nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den deutschen Behörden ohne eigene weitere Prüfung zu akzeptieren. Werde ein Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis auf Tatsachen gestützt, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits bekannt waren, so maße sich die deutsche Fahrerlaubnisbehörde europarechtswidrig ein direktes Kontrollrecht über fremde Hoheitsakte an, was den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung aushöhle. Im Übrigen sei auch die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig, da die deutschen Behörden nicht zu einem solchen Eingriff in das Dokument eines anderen Staates ermächtigt seien und allenfalls der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein Recht zur Einfügung eines Vermerks in das Papier zustehe. Wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung sei auch die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung bestehe nicht, da er erklärt habe, nicht auf deutschen Straßen zu fahren, solange das Verfahren noch laufe. Nach allem sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
11 
Der Antrag, gem. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff.1 und 2 der Verfügung wiederherzustellen bzw. gegen die Ziff. 4 und 5 anzuordnen ist, hat keinen Erfolg.
12 
1) Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse hier (wie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1047/05 und v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 ] und der Kammer [Beschl. v. 09.12.2005 - 1673/05 und v. 13.12.2005 - 1 K 1835/05]) mit der Begründung verneint werden kann, die nach dem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller gem. § 28 Abs.4 Ziff.3 FeV selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entzugsverfügung mangels einer von ihm beantragten und vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nach  § 28 Abs.5 S.1 FeV nicht zum Fahren im Inland, so dass auch eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil vermitteln würde. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München,- im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis  nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber  im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).
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2) Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn zumindest erweist sich der Antrag in der Sache als unbegründet.
14 
Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal rechtmäßig. Unter Ziff.3 der angegriffenen Verfügung hat sie der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO genügenden Weise damit begründet, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein vorläufig ohne einen Vermerk über die für das Inland weggefallene Berechtigung behalten zu dürfen. Die Selbstverpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des schwebenden Verfahrens im Inland kein Fahrzeug zu führen, steht dem öffentlichen Vollzugsinteresse ersichtlich nicht entgegen; denn eine Sofortvollzugsanordnung macht sie nicht entbehrlich, da der Antragsteller diese Verpflichtung nur bis zur Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag gegen den Sofortvollzug gelten lassen will. Sie also selbst voraussetzt.
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Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt. Die vom Gericht nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ergibt aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs vor fahruntauglichen Verkehrsteilnehmern das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Entzugs überwiegt.
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a) Es spricht nämlich viel dafür, dass sich die angegriffene Verfügung als rechtmäßig erweisen und der Widerspruch des Antragstellers daher erfolglos bleiben wird.
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Formal ist die Verfügung rechtmäßig, nämlich insbesondere erst nach vorheriger Anhörung des Antragstellers ergangen (§ 28 Abs.1 LVwVfG).
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Auch materiell spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach § 46 Abs.1 S.1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs.1 S.2 FeV insbesondere wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 (hier insbesondere Ziff.8 betreffend Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit) vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegenüber der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug gem. § 46 Abs.3 FeV i.V.m. § 11 Abs.3 S.2, 13 Ziff.2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille geführt wurde und im Fall der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen, wenn sie bei der Anordnung auf diese Folge hingewiesen hat (§§ 46 Abs.3, 11 Abs.8 S.1 und 2 FeV). Verfügt die Fahrerlaubnis dann den bei Nichteignung zwingend gebotenen Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs.1 S.1 FeV, so hat dies gem. § 46 Abs.5 S.2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Fahrzeugen im Inland zur Folge. Nach der Entziehung ist ein von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein gem. § 47 Abs.2 S.1, 47 Abs.1 FeV bei Anordnung des Sofortvollzugs unverzüglich der Behörde zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung über die fehlende Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug zu führen, vorzulegen. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich möglich, wenn auf dem Führerscheinpapier dafür genügend Platz vorhanden ist und dies nach dem Recht des ausstellenden Staates zulässig ist.
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Nach diesen nationalen Regelungen erweisen sich die  unter Ziff.1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen und der unverzüglichen Verpflichtung zur Vorlage zwecks Eintragung des Wegfalls der Gültigkeit für den Verkehr im Inland im vorliegenden Fall als unproblematisch rechtmäßig. Durch seine Trunkenheitsfahrt vom 16. 05. 2004 mit einer äußerst hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille hat der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer massiven Alkoholproblematik bzw. sogar Alkoholabhängigkeit geliefert und die zuletzt im Obergutachten vom Oktober 2003 erstellte Prognose klar widerlegt, er werde künftig im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen. Das daraufhin von der Behörde zu Recht und unter Hinweis auf die aktenkundig langjährige Alkoholproblematik des Antragstellers zur Klärung begründeter Eignungszweifel von ihm geforderte MPU-Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht, so dass auf seine Nichteignung geschlossen werden durfte und die Fahrerlaubnis zwingend mit der oben genannten Folge einer Vorlageverpflichtung zwecks Eintragung der inländischen Ungültigkeit zu entziehen war. Gegenüber einer vollständigen ersatzlosen Ablieferungsverpflichtung bzw. Übersendung des Führerscheins an die polnischen Behörden zwecks Einleitung eines möglichen Widerrufsverfahrens erweist sich eine solche Vorlage zur Eintragung eines bloß die Ungültigkeit im Inland betreffenden Vermerks auch als das für den Antragsteller mildere Mittel, da ihm so die Möglichkeit belassen wird, den Führerschein außerhalb Deutschlands zu gebrauchen. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff.4 mit einer ausreichend bemessenen Vorlagefrist von 4 Tagen und einer nicht unverhältnismäßigen Höhe von 250 Euro des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff.2 des Bescheids enthaltenen Grundverfügung der Vorlageverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 2 Nr.2 19 Abs.1 Ziff.1, 20 LVwVG). Gegen die Höhe der nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter Ziff.5 festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern und wird vom Antragsteller auch nichts eingewendet.
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b) Die Kammer ist aufgrund einer naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Rechtslage auch der Ansicht, dass dieser Fahrerlaubnisentzug und die die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks aller Voraussicht nach auch nicht gegen Europarecht verstoßen.
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Nach Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 sind zwar die von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Gem. § 8 Abs.2 der Richtlinie 91/439 kann aber der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.
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In der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschl.v.06.04.2006 - C-227/05 - Fall Halbritter) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art.8 Abs.2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den "Schlussstein" des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedsstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt" verweigern könne. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, es sei den Mitgliedsstaaten verwehrt, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden sei. Sie dürften daher nicht die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine Wiedererteilung geltenden Bedingungen verlangen und keine eigene neue Eignungsprüfung durchführen, weil sie damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staat erneut überprüften, was gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle. Bezogen auf eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden hätten, sei daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht zulässig. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im Hinblick auf Umstände bzw. auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.
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Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf aber einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz endgültig von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. In diesem Fall lag also weder ein rechtsmissbräuchlicher "Führerscheintourismus" noch eine Fahrerlaubnis vor, die ohne individuelle medizinische Prüfung der Fahreignung und der damit zusammenhängen Verkehrsgefahren erteilt worden war. Ausweislich der Entscheidungsgründe (Rdziff.30, 31 und 32, 36) waren insbesondere auch diese beiden Gesichtspunkte wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs, in einem solchen konkreten Fall ("wie dem des Herrn Halbritter" - siehe Rdziff.36) die Anforderung einer erneuten medizinisch-psychologische Eignungsbegutachtung durch das Landratsamt München als richtlinienwidrig zu qualifizieren. Der Gerichtshof hat unter Rdziff. 32 ausdrücklich darauf abgehoben, dass "aufgrund aller vorstehenden Erwägungen", zu denen eben auch die  beiden genannten Umstände zählten, die Vorlagefrage in diesem Sinne zu beantworten sei. Unter Ziff.2 des Entscheidungstenors hat der Gerichtshof ferner ausdrücklich ausgeführt, dass eine Richtlinienwidrigkeit "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" anzunehmen sei. Im Kern hat der Gerichtshof damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entschieden, dass es in einem solchen Fall den deutschen Behörden nicht zusteht, eine neue (strengere deutsche) MPU zu fordern, obwohl der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis ohnehin schon eine medizinisch psychologische Untersuchung zugrunde gelegen hatte.  Eine solche Anmaßung einer Kontrolle der ausländischen Fahrerlaubniserteilung und die Anlegung strengerer inländischer Maßstäbe ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht vereinbar, dessen Zweck in der Erleichterung der Niederlassungsfreiheit besteht.
24 
Vor diesem Hintergrund aber kann dieser deutlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ungeachtet des auch der Verkehrssicherheit dienenden Zwecks der Richtlinie und ungeachtet der Frage des Rechtsmissbrauchs auch dann grundsätzlich richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.
25 
Solche Umstände aber liegen hier vor. Der Antragsteller hat trotz des eindeutigen behördlichen Hinweises auf seine dauerhafte Meldung mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland und auf das Fehlen eines Wohnsitzes in Polen keinerlei Nachweise erbracht oder auch nur behauptet, dass er dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet hätte. Er ist nach wie vor Halter eines im Landkreis Rottweil zugelassenen Fahrzeugs und dort seit Jahr und Tag polizeilich angemeldet. Die behördlichen Schreiben haben ihn dort auch regelmäßig erreicht. Er hat nur zwei Monate nach Ablauf der 7monatigen Sperrfrist in Polen eine Fahrerlaubnis erworben, und ist bisher mit keinem Wort auf den behördlichen Vorhalt bzw. die Frage eingegangen, inwieweit er dort auf den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis hingewiesen hat, bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dort von den polnischen Behörden einer Untersuchung seiner Fahreignung unterzogen wurde. Auch die vom Antragsgegner über das Kraftfahrtbundesamt an die polnischen Behörden dazu gerichtete entsprechende Anfrage ist offenbar bislang unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen aber geht die Kammer bei summarischer Prüfung der Sachlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass weder ein Wohnsitz des Antragstellers in Polen bestand, noch den polnischen Behörden der Umstand des Fahrerlaubnisentzugs vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis bekannt war, und dass der Antragsteller dort vor Erteilung auch keiner Untersuchung seiner Fahreignung im Hinblick auf seine Alkoholproblematik unterzogen wurde. Wäre es anders, hätte der Antragsteller mit Sicherheit darauf im Anhörungsverfahren beim Landratsamt, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Antragsverfahren verwiesen. Das hat er indessen gerade nicht getan und sogar nicht einmal selbst behauptet, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Januar 2005 führende Alkoholproblematik, nämlich die durch den hohen Promillewert dokumentierte Alkoholgewöhnung, habe sich in den wenigen Monaten bis zur Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Oktober 2005  infolge von Abstinenz, Therapie oder auf sonstige Weise gebessert oder gar völlig erledigt. Eine solche Darlegung wäre aber angesichts des Umstands zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Fahrerlaubnisakte es schon seit vielen Jahren bis dahin ganz offenkundig trotz aller Anstrengungen niemals wirklich geschafft hatte, von seinem Alkoholproblem loszukommen. Deshalb ist mangels bislang gegenteiligen  Vortrags davon auszugehen, dass diese Problematik im Oktober 2005 noch nicht im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung der Fahreignung behoben war.
26 
Die Kammer ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Auffassung, dass Art.8 Abs.2 der Richtlinie nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein aufgrund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen muss, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkoholproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich.  Besteht die nationale Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall auf einem Eignungsnachweis, so greift sie damit nicht in die Prüfungskompetenz der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein, wenn diese von ihrer Prüfungskompetenz aufgrund von Unkenntnis bzw. möglicherweise sogar vorsätzlicher Täuschung durch einen die Fahrerlaubnis beantragenden Ausländer zu diesem Punkt gar keinen Gebrauch gemacht hat und auch gar nicht machen konnte. Ein Aussagegehalt dahingehend, der Fahrerlaubnisinhaber sei "trotz des früheren Eignungsmangels nun wieder zum Führen eines Fahrzeugs geeignet" kann der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vielmehr gar nicht zukommen.
27 
Eine andere Auslegung würde auch den bei der Auslegung der Richtlinie in jedem Fall mit zu berücksichtigenden Zweck der Verkehrssicherheit außer Betracht lassen (vgl. zu dieser Zwecksetzung ausführlich die beiden oben genannten Entscheidungen des VGH Bad.-Württ.; siehe ferner die Erwägungsgründe der Richtlinie, die auf die Verkehrssicherheit abstellen: "Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat" ; siehe ferner Art.7 Abs.1 a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Ziff.3-5 und Ziff.14: "14.Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden; Der Kommissionsentwurf vom 21.10.2003 zur Neufassung der EU-Führerscheinrichtlinie - KOM (2003) 621, (vorangestellte Begründung 6) sieht denn auch eine grenzüberschreitende Verpflichtung zur Respektierung von anderen Staaten verfügter Fahrerlaubnisentziehungen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor und begründet dies ausdrücklich mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit - siehe dazu auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327, 328] ).
28 
Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Zweck einer erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen, wie sie die Richtlinie verfolgt, genau besehen darin besteht, damit ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zu beseitigen, nämlich sie zwecks Erleichterung einer ausländischen  Wohnsitznahme von der lästigen und mit bürokratischem Aufwand verbundenen Pflicht befreien soll, entweder eine völlig neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder nach einem Wechsel des Niederlassungsortes aufwendige neue Prüfungen absolvieren zu müssen. Ganz sicher aber verfolgt die EU-Führerscheinrichtlinie nicht den Zweck, es in Fällen wie dem vorliegenden, Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten, die gar keinen solchen Ortswechsel vornehmen, zu ermöglichen, durch eine bloße formale gar nicht wirklich vorliegende Anmeldung in einem anderen Staat (zu den Angeboten im Internet, die zum ausländischen Fahrerlaubniserwerb sogar unschwer die notwendigen Briefkastenanschriften im Antragsstaat zur Verfügung stellen: Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [325]) und dortigen Erwerb einer Fahrerlaubnis sich den  Folgen eines vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs zu entziehen und anschließend ungehindert die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Verkehrsteilnahme trotz nach wie vor fehlender und nicht wirklich geprüfter Fahreignung massiv gefährden zu können.
29 
Die Ausnahmeregelung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ist also zwar eng auszulegen, so dass eine, wie der EuGH zu Recht ausführt "unbegrenzte" Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die das Gegenseitigkeitsprinzip ins Gegenteil verkehren würde. Sie darf aber aus Gründen der Verkehrssicherheit auch wiederum nicht so eng ausgelegt werden, dass sie ihre Bedeutung völlig einbüßt und die Mitgliedstaaten von der Anerkennungsverpflichtung nur noch in den Fällen freistellt, in denen die ausländische Fahrerlaubnis bereits vor Ablauf der nach nationalem Recht verhängten Wiedererteilungssperre erteilt wurde.
30 
Soweit der EuGH in der jüngsten Entscheidung die nationalen Behörden darauf beschränkt sehen möchte, nur noch aufgrund neuer, nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegender Umstände oder Verhaltensweisen des Inhabers nach nationalem Recht ein Entzugsverfahren durchführen zu können, ist zu erwägen, dass auch eine nach Ablauf der Sperrfrist aus materiellen medizinischen Gründen (weiter) fortbestehende Ungeeignetheit einen solchen Umstand darstellen kann. Denn alkoholbedingte Eignungsmängel sind häufig zeitlich nicht determiniert. Bei Alkoholproblematik, die durch Promillewert von 1,6 Promille und mehr indiziert wird, handelt es sich nämlich regelmäßig - wie auch der Fall des Antragstellers zeigt - um eine langfristige Problematik, was die Annahme rechtfertigt, dass sie sich ohne das Hinzukommen bzw. die Darlegung besonderer Umstände allein mit dem formalen Ablauf einer Sperrfrist regelmäßig nicht  erledigt hat. Vielmehr stellt diese eine Dauergefährdung dar, die geeignet ist, in die Gegenwart fortzuwirken und sich gewissermaßen ständig neu aktualisiert. (Ziff.14.1 des Anhangs III zur EU-Führerscheinrichtlinie regelt selbst, dass Bewerbern, die alkoholabhängig waren, erst nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz und  vorbehaltlich eines Gutachtens einer ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann). Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43). Dafür, dass diese Ansicht zutrifft, kann auch Artikel 1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie einen Anhaltspunkt darstellen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, hinsichtlich der "ärztlichen Kontrolle" und hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.
31 
Soweit der EuGH eine weitestgehend rein formale Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips in den Entscheidungen zu den Fällen Kapper und Halbritter mit dem Argument vertritt, dies sei der "Schlussstein" des durch die Richtlinie begründeten Systems, darf nicht übersehen werden, dass die dem zugrunde liegende Basis einer Harmonisierung der materiellen Vorschriften bislang ebenso fehlt, wie ein einheitliches europäisches Straßenverkehrsregister, dem die anderen Mitgliedsstaaten in Fällen wie dem vorliegenden den Umstand des vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs auch ohne Zutun des Fahrerlaubnisbewerbers entnehmen könnten(dazu Otte/ Kühner, NZV 2004, 321 [328]).  Mit anderen Worten: Der Schlussstein besteht zwar schon, aber die tragenden Grundsteine fehlen noch. Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs.4, Abs.5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können). Dass gegenüber einer behördlichen Übung eines Mitgliedsstaates, Fahrerlaubnisse ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Entzug und ohne Durchführung medizinischer Eignungstests zu erteilen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.227, 228 Abs.4 EGV durchgeführt werden könnte, beseitigt im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig effektiv, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt noch nicht einmal eine Antwort der polnischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
32 
Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn er sich auf das Europarecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenhalten lassen (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327] verweist darauf, dass sich aus der Kefalas Entscheidung - Urt.v.12.5.1998 - C 367/96 -ein allgemeines Missbrauchsverbot ableiten lasse, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt sei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich ihre Staatsangehörigen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen, hält allerdings eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gegenüber weiteren Harmonisierungsschritten für nicht vorzugswürdig; ausführlich und unter Hinweis auf die EuGH Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes des  Missbrauchsverbots in Fällen wie dem vorliegenden auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.07.2005 - 4 K 755/05).
33 
Auch die Verfügung, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über die fehlende Berechtigung davon im Inland Gebrauch zu machen, widerspricht nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht europarechtlichen Bestimmungen. Aus Art.1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich vielmehr, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einem ausländischen Führerschein, den ein in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft wohnhafter Inhaber vorlegt, die zur Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Der Bay.VGH, DAR 2006, 38 hat  es in einem ähnlichen Fall offenbar als europarechtlich unbedenklich angesehen, als milderes Mittel statt der ersatzlosen Ablieferung des Führerscheins einen solchen Eintrag auf dem EU-Kartenführerschein vorzunehmen; siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [14]). Im übrigen könnte sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Eintrag etwa die Dokumentenhoheit des ausstellenden Staates, hier Polens, verletze. Denn im Rechtsstreit kann er lediglich seine eigenen subjektiven Rechte, nicht aber die eines Völkerrechtssubjekts geltend machen. Allenfalls der Staat Polen könnte hier diesbezüglich Bedenken gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bzw. gegenüber der Bundesrepublik geltend machen.
34 
c) Selbst wenn die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Fragen wegen in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht ganz eindeutiger Klärung von Fällen wie dem vorliegenden als offen ansieht, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem oben Gesagten spricht nämlich nichts dafür, dass seine Alkoholproblematik sich nach Ablauf der Sperrfrist vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis gebessert oder gar völlig erledigt hätte. Der Umstand, dass er dies nicht einmal selbst behauptet und ein MPU Gutachten dem Antragsgegner nicht vorgelegt hat, spricht dafür, dass er dies selbst so sieht. Andernfalls hätte er dies sicherlich mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund aber überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere an dem durch das Grundrecht aus Art.2 GG gebotenen Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, den Antragsteller vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bzw. bis zur Beibringung eines positiven Fahreignungsnachweises von der Teilnahme am Fahrzeugverkehr auf deutschen Straßen fernzuhalten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
36 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2 und 63 Abs.2 GKG (Der Streitwertkatalog Ziff.1.5, 46.3 - sieht für Fahrerlaubnissachen einen Streitwert von 5.000,-- Euro vor, der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist).
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30/03/2007 17:44

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/07/2006 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der S
published on 25/07/2006 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand   I. 1  Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, vo
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Annotations

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.

(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.