Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 23. Juli 2007 - 1 K 743/07

published on 23/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 23. Juli 2007 - 1 K 743/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein am 6.12.1967 geborener serbischer Staatsangehöriger mit albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Anschluss an ein erfolgloses Aufenthaltserlaubnisverfahren.
Der Antragsteller hielt sich in der Vergangenheit mehrmals mit unterschiedlicher Dauer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Anschluss an die Heirat einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er im März 1989 eine Aufenthaltserlaubnis, die später jedoch wegen Trennung der Eheleute nicht mehr verlängert wurde. Im Anschluss an erfolglose Rechtsmittel wurde der Antragsteller schließlich am 25.9.2000 in sein Heimatland abgeschoben. In den Zeitraum seines rechtmäßigen Aufenthalts war eine Arbeitstätigkeit gefallen, bei der er am 4.11.1991 im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Mehrfachfraktur des Hüftgelenks erlitten hatte. Zwischen dem 18.3.2002 und dem 31.5.2002 hielt sich der Antragsteller erlaubt bei seinen in Deutschland lebenden Eltern auf, die krank waren. Die Sperrwirkung seiner im Jahr 2000 erfolgten Abschiebung wurde später auf den 30.6.2002 befristet. Erneut vom 13.6. bis 6.9.2003 befand sich der Antragsteller mit einem Touristenvisum in Deutschland. Im Anschluss an diese Aufenthalte kehrte er immer wieder nach Serbien zurück, so letztmals auch im Frühjahr 2006, nachdem er vom 30.1.2006 bis 28.2.2006 erneut zu Besuchszwecken nach Deutschland gereist war.
Mit einem Schengen-Visum vom 7.4.2006, zunächst befristet von 15.4.2007 bis 13.7.2006, reiste der Antragsteller im April 2006 erneut nach Deutschland ein. Als Zweckbestimmung war im Visum die „medizinische Behandlung seines Hüftgelenks“ vorgesehen. Eine Verlängerung des Visums durch nationales Visum vom 11.7.2006 der Antragsgegnerin erfolgte wegen Operation des Antragstellers (am 4.5.2006) für die Zeit vom 13.7.2006 bis 13.8.2006.
Am 7.8.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab hierbei an, er sei geschieden, sein am 22.8.2004 aus dieser Ehe hervorgegangener Sohn lebe nach wie vor im Kosovo. Dem Antrag fügte der Antragsteller verschiedene ärztliche Unterlagen sowie Schriftverkehr mit der im Zuge seines Arbeitsunfalls zuständigen Großhandels- und Lagerei- Berufsgenossenschaft (GroLa BG) bei. Zusammen mit im Verlauf des ausländerrechtlichen Verfahrens eingeholten Erklärungen bzw. Stellungnahmen ergab sich im wesentlichen folgendes Bild zum Gesundheitszustand des Antragstellers:
1.) Medizinisches Gutachten vom 16.12.2005 des Dr. T..., UNMIK (veranlasst durch die GroLa BG; Grundlage: Untersuchung vom 8.12.2005 im Orthopädischen Klinikum Orto):
Beim Arbeitsunfall am 4.11.1991 habe sich der Antragsteller eine Mehrfachfraktur des Beckens zugezogen. Eine chirurgische Intervention zum Zweck der Rettung des Kopfes des Oberschenkelknochens werde nicht erfolgreich sein, aber solche Interventionen könnten das Hüftgelenk rekonstruieren, was dem Antragsteller helfen werde. Diese Behandlungen könnten nicht am Wohnort oder in der Nähe des Wohnortes des Antragstellers durchgeführt werden.
2.) Bescheinigung des Universitätsklinikzentrums des Kosovo vom 5.4.2006:
Diagnose: „Coxarthrosis posttraumatica sin.“ Notwendige Behandlung beim Antragsteller sei eine „Arthroplastica coxae sin.“ Diese Intervention könne nicht im Kosovo durchgeführt werden.
3.) Drei ärztliche Stellungnahmen bzw. Bescheinigungen der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie ...
10 
a.) vom 28.6.2006 :
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Implantation einer zementfreien Hüfttotalprothese links am 4.5.2006. Im Anschluss an eine Intensivbehandlung von acht Wochen seien regelmäßige Kontrolluntersuchungen, zunächst dreimonatlich, später halbjährlich, dann jährlich erforderlich, um Komplikationen zu erkennen bzw. zu vermeiden. Dies erfordere ein hohes fachärztliches Niveau, welches im Kosovo nicht verfügbar sein.
12 
b.) vom 13.10.2006:
13 
Beim Antragsteller sei eine langwierige Nachbehandlung durch physikalische Therapiemaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen notwendig. Das dauere voraussichtlich bis Ende 2006 und sei nur in Deutschland möglich. Es bestehe wegen der erfolgten Operation ein notwendiges Kontrollbedürfnis durch qualifizierte Fachärzte sowie Folgebehandlungen zum besseren Muskelaufbau der hüftumgreifenden Muskulatur. Von der medizinischen Seite her sei sicher besser, wenn diese für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Operationsereignis in Deutschland vorgenommen würden. Aus eigener Kenntnis der medizinischen Verhältnisse der Heimat des Antragstellers sei dort keine niveaugleiche fachärztliche Versorgung gewährleistet.
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c.) vom 8.3.2007
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Der Antragsteller dürfe keine schweren körperlichen Arbeiten erledigen. Leichte körperliche Arbeiten seien ohne Einschränkung möglich, mittlere körperliche Arbeiten schließlich nur eingeschränkt in Verbindung mit Wechselhaltungen und ohne extreme Temperaturbelastungen.
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4.) Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo/Pristina vom 16.11.2006
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Therapeutische Maßnahmen wie Krankengymnastik und Physiotherapie seien im Kosovo im Universitätsklinikzentrum Pristina kostenlos durchführbar. Auf Grund begrenzter Therapieplätze und hoher Patientenzahlen sei jedoch mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Physiotherapeutische Maßnahmen seien darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen u. a. in Peja möglich. Es bestünden dort ebenfalls z.T. lange Wartezeiten. Desweiteren existierten im Kosovo zahlreiche Privatpraxen, in denen Physiotherapeuten praktizierten. Für die Behandlung dort trage der Patient die Kosten. Sollten ambulante Rehabilitationsmaßnahmen oder Nachuntersuchungen notwendig sein, könne hierzu jeweils konkret ein Visum oder ein „unechtes Jahresvisum“ für kurzfristige Aufenthalte erteilt werden. Abschließend sei festzustellen, dass die von der GroLa BG angekündigte Übernahme der Kosten nicht wie bescheinigt durchzuführen sei, da zu bezweifeln sei, dass die Serbische Krankenversicherungsanstalt die Behandlung im Kosovo übernehmen werde. Eine Zahlung der Kosten sei daher nur durch nachträgliche Zahlung nach Vorlage der Quittungen möglich. Es komme folglich höchstens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.
18 
5.) Stellungnahme des Gesundheitsamts des Schwarzwald-Baar-Kreises vom 10.1.2007
19 
Die Notwendigkeit, eine Nachbehandlung in Deutschland durchzuführen, sei aus amtsärztlicher Sicht nicht mehr gegeben, da eine nachweisbare Verbesserung bereits erfolgt sei und laut Aussagen des Deutschen Verbindungsbüros im Kosovo eine physiotherapeutische Behandlung dort möglich sei. Überdies würden Kosten für Aufwendungen im Kosovo von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.
20 
Mit Bescheid vom 22.2.2007 (zugestellt am selben Tag) lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und forderte den Antragsteller binnen eines Monats zur freiwilligen Ausreise auf (Nr. 2). Der Sofortvollzug der Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 3). Dem Antragsteller wurde ferner die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 4) und schließlich eine Gebühr in Höhe von 60 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung wurde angeführt, auf Grund des unterbreiteten Sachverhalts komme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG wurden in ihrer Anwendbarkeit von vornherein ausgeschlossen, § 25 Abs. 4. deshalb, weil ein Daueraufenthalt angestrebt werde. Den als einschlägig erachteten und in der Folge geprüften § 25 Abs. 5 AufenthG hielt die Antragsgegnerin schließlich tatbestandlich nicht für erfüllt, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen in Gestalt einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise fehlten. Nach Auswertung der vorgelegten bzw. beigezogenen Unterlagen müsse die weitere Behandlung nicht im Bundesgebiet durchgeführt werden, kurzfristige Aufenthalte könnten über ein Visum erfolgen und schließlich habe die GroLa BG am 5.9.2006 schriftlich bestätigt, dass sie die Kosten der Behandlung auch im Heimatland übernehme, wenn dort die ärztliche Versorgung gewährleistet sei.
21 
Der Antragsteller hat am 7.3.2007 Widerspruch erhoben und am 9.3.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Seit 12.3.2007 ist der im Besitz einer vom Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abhängigen Duldung. Ebenfalls an diesem Tag hat er (Untätigkeits-)Klage erhoben. Am 4.4.2007 beantragte er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er macht im Eilverfahren geltend, seine Erkrankung könne im Kosovo nicht behandelt werden, weil es dort keine geeignete fachärztliche Versorgung gebe. Selbst wenn, könne er dies jedoch nicht bezahlen, da die Serbische Krankenversicherungsanstalt mit der Berufsgenossenschaft nicht derart zusammenarbeiten werde, dass sie in Vorlage trete. Selbst aber könne er zunächst nicht für die Kosten aufkommen, weil seine wirtschaftliche Situation das nicht zulasse. Seit dem Tod seines Vaters am 5.11.2005 sei die finanzielle Lage der übrigen Familie insgesamt schlecht. Seine zuckerkranke (66-jährige) Mutter und seine 4 ebenfalls in Deutschland lebenden Geschwister könnten kaum noch sich selbst über Wasser halten, geschweige denn ihn und seine Familie weiterhin unterstützen. Um sich selbst und sein Kind zu ernähren, sei er im Kosovo auf Schwerstarbeit angewiesen, was er gesundheitlich nicht leisten könne.
22 
Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
23 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1, 4 und 5 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.2.2007 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Begründung ihres Bescheids und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
26 
Betreffend die Kostentragung für Behandlungen im Kosovo hat die GroLa BG folgende Auskünfte erteilt:
27 
Schreiben vom 5.9.2006 an die Antragsgegnerin:
28 
Kosten für eine Behandlung könnten auch im Heimatland übernommen werden, wenn die ärztliche Versorgung dort gewährleistet sei. Der Antragsteller erhalte hierfür einen Vordruck JU 5, den er beim behandelnden Arzt vorlegen müsse. Dieser werde dann mit der dortigen Krankenversicherungsanstalt abrechnen, welche die Kosten wiederum bei der GroLa BG geltend machen werde.
29 
Schreiben vom 30.5.2007 an das Gericht (betr. Anfrage des BE vom 24.5.07):
30 
Sofern beim Antragsteller wegen der Unfallfolgen Behandlungen im Kosovo notwendig seien und die Anspruchsbescheinigung JU 5 nicht akzeptiert werde, werde man unter Übersendung entsprechender Unterlagen Kosten für unfallbedingt notwendige Behandlungen im Kosovo nach den für Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen übernehmen bzw. auch einen Vorschuss auf die anfallenden Kosten tragen.
31 
Im Gegensatz zur Antragsgegnerin sieht der Antragsteller hierin keine für sich zumutbare Lösung. Eine Vorschusszahlung im Kosovo sei für die Berufsgenossenschaft unüblich, sodass sich die Frage stelle, ob über eine Vorschussregelung überhaupt eine dauerhafte Nachbehandlung möglich sei. Ungeklärt sei ferner, welche Unterlagen von der GroLa BG benötigt würden, um Vorschuss zu leisten. Weiterhin seien die Kosten der Nachbehandlung im Kosovo ungeklärt. Die GroLa BG beziehe sich auf Kosten „nach den für Sozialversicherungsträgern geltenden Sätzen“. Für den Fall einer - allerdings ungesicherten - Nachbehandlung ausschließlich in einer Privatklinik entstünden jedoch möglicherweise weitaus höhere, folglich ungedeckte Kosten. Schließlich stelle die Vorschusslösung einen immensen abrechnungstechnischen Aufwand dar. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich um alle Formalien zu kümmern, weil hieraus eine Unsicherheit folge, ob und wann die für ihn notwendigen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt würden.
II.
32 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (zulässigen, insbesondere rechtzeitigen) Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.2.2007 verfügte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1), die Androhung seiner Abschiebung nach Serbien (Nr. 4) sowie schließlich die Gebührenfestsetzung (Nr. 5) ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG, 12 LVwVG zulässig (vgl. zum vorläufigen Rechtschutz unter Geltung des AufenthG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111).
33 
Der zulässige Antrag ist aber unbegründet. Die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt, dass das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der Vollziehbarkeit der mit der Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung begründeten Ausreisepflicht (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs.1 AufenthG) das gegenläufige private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit - und damit ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit ausschließend - erweist sich die angegriffene Verfügung nämlich als formell und materiell ordnungsgemäß, so dass die Klage erfolglos bleiben wird. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht mit dem angegriffenen Bescheid abgelehnt.
34 
Zu Recht ist die Antragsgegnerin von ihrer Entscheidungszuständigkeit ausgegangen. Der Antragsteller hat zwar ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht, dieses steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Furcht vor politischer Verfolgung. Eine ausschließliche Spezialzuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist folglich nicht begründet gewesen (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05 - NVwZ 2006, 830). Dass die Antragsgegnerin ferner entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt nicht beteiligt hat, ist angesichts der speziell zum Fall eingeholten Stellungnahmen sowie der allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen im Ergebnis unschädlich (§ 46 LVwVfG). Eine Zuständigkeit des RP Freiburg ist schließlich zwar im Vorfeld der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. den Zustimmungsvorbehalt in § 8 AAZuVO), nicht jedoch im Zusammenhang mit der inzidenten Feststellung des Abschiebungshindernisses gegeben (arg e §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 AAZuVO; wie hier: VG Karlsruhe, Urt. v. 10.8.2006 - 6 K 1981/05 - VENSA).
35 
Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsbegehren des Antragstellers ist § 25 Abs. 3 AufenthG (vgl. zum Verhältnis zu § 25 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - InfAuslR 2007, 4). Danach soll (d. h. vorbehaltlich eines atypischen Falles) einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung u. a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Aufgrund der Einschlägigkeit der genannten Rechtsgrundlage wäre sowohl die Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers als auch das Fehlen des erforderlichen Visumsverfahrens (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) unschädlich gewesen, weil von der Anwendung dieser Vorschriften abzusehen ist (§ 5 Abs. 3, erster Halbsatz AufenthG).
36 
Mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht im Fall des Antragstellers jedoch kein Abschiebungshindernis, welches seine Rückkehr nach Serbien bzw. in den Kosovo unzumutbar machte. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel - so angesichts der individuellen Umstände des Antragstellers auch hier - als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 712).
37 
Eine Behandlung des Antragstellers im Kosovo hält die Kammer mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit für gewährleistet. Das folgt zum einen daraus, dass er in der besonders günstigen Lage ist, im Rahmen der Behandlung seines Hüftleidens, welches aus einem Arbeitsunfall in Deutschland resultiert, auf Ansprüche gegenüber der zuständigen deutschen Berufsgenossenschaft zurückgreifen zu können. Sowohl die bisherige als auch künftige Behandlungen des Arbeitsunfalls und seiner Spätfolgen sind daher sozialversicherungsrechtlich abgedeckt. Hierdurch unterscheidet sich der Antragsteller ganz wesentlich von anderen Personen, speziell diejenigen, die im Kosovo ausschließlich auf Sozialhilfe und eigene Mittel bei der Behandlung von Krankheiten bzw. Behinderungen angewiesen sind. In medizinischer Hinsicht tritt ferner ein überaus positiver Befund derart hinzu, dass die Akutbehandlung des Antragstellers in Deutschland (Implantation einer Hüfttotalprothese links am 4.5.2006) sowie die erforderliche anschließende Intensivbehandlung erfolgreich abgeschlossen sind. Seit seiner Operation befindet sich der Antragsteller nunmehr seit über 14 Monaten in deutscher Behandlung. In dieser Zeit kam er auch in den Genuss der erforderlichen Nachbehandlung durch physikalische Therapiemaßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen. Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen dieser letztgenannten Behandlungsmaßnahmen der Antragsteller sicher nicht nur passiv mitgewirkt, sondern auch einen Bestand an aktiven Übungen und Verhaltensweisen gezeigt bekommen hat, die er selbstständig durchführen kann bzw. muss. Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, ein künftiger Aufenthalt im Kosovo könne diesen status quo ernsthaft beeinträchtigen.
38 
Keine relevanten Nachteile erleidet der Antragsteller ferner dadurch, dass er auch in Zukunft noch ärztlicher Kontrolle sowie physiotherapeutischer Betreuung bedarf. Ausgehend von der ausführlichen Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe („Zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo, Update vom 7.6.2007“, recherchiert in MiLO) sind im Kosovo die diagnostischen Möglichkeiten zwar oft besser als die therapeutischen (a.a.O., Seite 7). Im Fall des Antragstellers muss jedoch berücksichtigt werden, dass er sich in einem relativ späten - mithin günstigen - Zeitpunkt einer bereits in Deutschland fortgeschrittenen Nachbehandlung befindet. Laut ärztlicher Stellungnahme der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie vom 28.6.2006 sind Kontrolluntersuchungen später halbjährlich und dann sogar nur noch jährlich erforderlich, um Komplikationen zu erkennen bzw. zu vermeiden. Innerhalb dieses Zeitrasters ist es dem Antragsteller jedoch zumutbar, im Kosovo entweder in einer staatlichen Einrichtung oder aber in einer der zahlreich niedergelassen privaten Praxen eine adäquate Behandlungsmöglichkeit auszumachen. Etwaige nicht unproblematische lange Wartezeiten in staatlichen Einrichtungen können im Bereich privater Behandlungsangebote deutlich verkürzt werden. Im übrigen ist es dem Antragsteller jedoch auch zumutbar, etwaige Wartezeiten durch rechtzeitige Anmeldung und Planung einzukalkulieren bzw. aufzufangen. Sollte auch durch solche Vorsorgemaßnahmen eine adäquate Nachbehandlung/Kontrolle unzumutbar schwierig sein, so ist schließlich noch zu bedenken, dass - hierauf hat bereits das Deutsche Verbindungsbüro im Kosovo in seiner Auskunft vom 16.11.2006 hingewiesen - die erneute Erteilung eines Visums zwecks vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in Betracht kommen kann.
39 
Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers gibt schließlich nichts für die Befürchtung her, eine erhebliche und konkrete Gefahr der Verschlimmerung seines Leidens drohe ihm alsbald nach einer Rückkehr. Laut Auskunft der zuständigen Berufsgenossenschaft vom 30.5.2007 kann der Antragsteller nach den für Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen einen Vorschuss auf Behandlungskosten erlangen, die er im Kosovo mangels Mitwirkung der Serbischen Krankenversicherungsanstalt sehr wahrscheinlich selbst zu tragen hat. Erneut liegt es in seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht, sich rechtzeitig mit der betreffenden kosovarischen Behandlungseinrichtung (staatlicher oder privater Art) auch über Zahlungsmodalitäten abzustimmen. Dass Honorare und Kosten im privaten Behandlungssektor weitaus höher sind, als im staatlichen (Schweizer Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 13/14), begründet keine Bedenken, berücksichtigt man das im Verhältnis zu Deutschland deutlich niedrigere Preisniveau im Kosovo.
40 
Der Antragsteller hat schließlich auch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass er bei einer Rückkehr jenseits einer Behandelbarkeit seines Leidens aus sonstigen Gründen wirtschaftlicher und/oder sozialer Art einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre. Selbst wenn man zu seinen Gunsten vom individuell-konkreten statt vom extremen Gefahrenmaßstab ausgeht, ist eine Unzumutbarkeit nicht ersichtlich. Beim Antragsteller handelt sich gerade nicht um eine Person, die nach langjährigem Aufenthalt hier - namentlich als Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtling - in den Kosovo zurückkehrte. Vielmehr befand er sich seit Dezember 2000 die überwiegende Zeit dort und kehrte von Besuchsreisen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern immer wieder in das Heimatland zurück. Dies sowie der Umstand, dass sein knapp dreijähriger Sohn sich noch im Kosovo - offensichtlich in gesicherten/betreuten Verhältnissen - aufhält, belegt, dass er eine relevante wirtschaftlich/soziale Integration in seinem Heimatland erreicht haben muss. Es kommt hinzu, dass er in Deutschland vier hier lebende volljährige Geschwister hat, die ihn offensichtlich in der Vergangenheit auch unterstützt haben und dies weiterhin tun können. Die schlichte Behauptung des Antragstellers, die Geschwister könnten sich selbst kaum über Wasser halten, genügt in keiner Weise, dies zu widerlegen (vgl. sogar noch weitergehend VG Karlsruhe, Urt. v. 17.5.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris: Es ist grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an).
41 
Bei dieser Sach- und Rechtslage sind schließlich auch die als Folgeentscheidungen ergangene Abschiebungsandrohung sowie die Gebührenfestsetzung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 10/08/2006 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG sowie den Klägern zu 2, 3 und 4 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen. Die Bescheide des Landratsamts Rastatt vom
published on 17/05/2006 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1
published on 01/09/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2005 - 10 K 402/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwer
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.