Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2004 - 1 K 560/02

published on 16/01/2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2004 - 1 K 560/02
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Bezirksstelle für Asyl - vom 7. März 2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Androhung seiner Abschiebung nach Italien.
Der 1964 in Grottaglie /Italien geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste im Frühjahr 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er bis zu seiner Inhaftierung in einer Textilfabrik arbeitete. Am 22.03.1991 heiratete der Kläger eine französische Staatsangehörige. Aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1991 und 1994 geboren wurden. Der Kläger ist seit dem 10.06.1997 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG.
Am 24.07.2000 wurde der Kläger festgenommen, nachdem er unmittelbar zuvor seiner Frau mit einem großen Küchenmesser zwei Stichverletzungen in den Ober- bzw. Unterbauch und dann vier Stichverletzungen im Halsbereich zugefügt und sie hiermit lebensgefährlich verletzt hatte. Nach einer anfänglichen Unterbringung in Untersuchungshaft wurde der Kläger mit Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen (1 AR 6/00) vom 10.08.2000 zunächst zur Beobachtung im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen und dann mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 05.10.2000 einstweilig im Zentrum für Psychiatrie Reichenau untergebracht. Mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (3 Ks 22 Js 6053/00) vom 20.09.2002 wurde die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger rechtswidrig den Tatbestand eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung verwirklicht habe, er dabei jedoch schuldunfähig gewesen sei. Der Kläger leide an einer endogenen Psychose, die bei ihm den Wahn hervorgerufen habe, seine Frau habe ihn verhext und mit anderen Männern betrogen. Ohne eine weitere stationäre psychiatrische und medikamentöse Behandlung sei mit einem Wiederaufleben der Psychose und damit zusammenhängend mit weiteren aggressiven Entgleisungen des Klägers zu rechnen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen dann aktuelle Bezugspersonen wenden würden. Das Urteil wurde am 28.09.2001 rechtskräftig.
Nach einer bereits am 14.08.2000 erfolgten Anhörung wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger mit Verfügung vom 07.03.2002 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), drohte ihm die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung aus dem psychiatrischen Krankenhaus an (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.09.2001 vom Kläger die Gefahr erneuter Körperverletzungs- oder Tötungshandlungen ausgehe, so dass durch seinen weiteren Aufenthalt die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werde. Bei der deshalb notwendigen Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers sei dem öffentlichen Interesse am Schutz der Rechtsgüter wie der Gesundheit und dem Leben anderer Menschen gegenüber den persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt der Vorrang einzuräumen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger sich bereits seit langer Zeit in Deutschland aufhalte. Schutzwürdige familiäre Bindungen seien hier jedoch nicht ersichtlich, nachdem sich seine - mittlerweile von ihm geschiedene - Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nunmehr dauerhaft in Frankreich aufhielten. Die Familie des Klägers lebe überwiegend in Italien. Die qualifizierten Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes-EWG sowie des Europäischen Nieder-lassungsabkommens und des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages für eine Aufenthaltsbeendigung seien erfüllt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 11.03.2002 zugestellt.
Am 05.04.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Bei der dem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen zugrundeliegenden Tat handele es sich um eine Einzeltat gegenüber der Ehefrau des Klägers, die er zudem im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Jedenfalls aber begründeten die besonderen Umstände der Tat einen atypischen Ausnahmefall, der einer Ausweisung entgegenstehe. Da der Kläger sich aufgrund der gerichtlich angeordneten Unterbringung in psychiatrischer Behandlung befinde, sei auch keine Wiederholungsgefahr gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst dann aus der psychiatrischen Anstalt entlassen werde, wenn ein Wiederaufleben der Psychose und damit eine weitere aggressive Entgleisung beim Kläger nicht mehr prognostiziert werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.03.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in dem Bescheid.
11 
Dem Gericht liegen neben der Ausländerakte und der Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums Freiburg die Strafakten des Landgerichts Waldshut-Tiengen (3 Ks 22 Js 6053/00; 4 Bände) vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.03.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
1. Die Ausweisungsentscheidung ist auf § 45 Abs. 1 AuslG gestützt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
15 
Das Gericht ist mit dem Beklagten der Überzeugung, dass vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr ausgeht, dass er krankheitsbedingt erneut in einem erheblichen Maße gegenüber Dritten gewalttätig wird. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus dem in den Strafakten befindlichen Gutachten des in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. vom 27.9.2000 (Strafakte Bd. II, S. 227 ff). Dort ist dargelegt, dass der Kläger an einer endogenen Psychose leide, die in ihm nicht nur Wahnvorstellungen hervorrufe, sondern es ihm auch unmöglich mache, die durch diese Vorstellungen hervorgerufenen Gefühle und Ängste rational zu bewältigen oder jedenfalls einzuordnen, so dass diese - für den Kläger nicht steuerbar - in ein hohes Maß an Aggression umschlagen könnten. Ebenso wie die Wahnvorstellung des Klägers, seine Ehefrau betrüge ihn mit anderen Männern und habe ihn verhext, damit er dies nicht merke, in eine von großer Wut und Aggression geprägte Tötungshandlung umschlagen konnte, sei aufgrund dieses Krankheitsbild auch für die Zukunft wahrscheinlicher als unwahrscheinlich, dass beim Kläger erneut Wahnideen aufflackerten und es deshalb wieder zu aggressiven Entgleisungen komme. Dies gelte umso mehr als der Kläger aufgrund seiner Sprachprobleme nur wenig in Deutschland integriert sei, er sich in Bezug auf die zur Beherrschung seiner Erkrankung auch notwendige Medikamenteneinnahme als unzuverlässig erwiesen habe und mit der Auflösung seiner Familie ein wichtiges Regulativ für sein Verhalten weggefallen sei. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und vor allem auch in Hinblick auf die krankheitsbedingten Auffälligkeiten des Klägers vor seiner Tathandlungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Das Gericht macht sich die dort getroffene Beurteilung deshalb zu eigen.
16 
Die hiermit vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird - entgegen der Einlassung des Kläger-Bevollmächtigten - auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser aufgrund des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.9.2001 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die zwar als freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung den Strafgerichten vorbehalten bleibt (§ 61 StGB), die aber nicht die Möglichkeit der Ordnungsbehörden verdrängt, den Betroffenen auszuweisen und somit die der Unterbringung zugrunde liegende Gefahr für die Allgemeinheit sowie die Verantwortlichkeit für deren Bekämpfung in den Heimatstaat des Ausländers zu verlagern.
17 
Allerdings steht der hiernach möglichen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers die Regelung des Art. 4 der „Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind“ (v. 25.2.1964, ABl. S. 850) entgegen. Hiernach können die im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Krankheiten oder Gebrechen zwar die Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen (Abs. 1). Treten die Krankheiten oder Gebrechen jedoch erst nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auf, ist die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung des Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet nicht mehr möglich (Abs. 2).
18 
Die Richtlinie Nr. 64/221/EWG ist auf den Fall des Klägers anwendbar. Denn der Kläger ist als italienischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger, und er hält sich im Bundesgebiet auch im Sinne des Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG auf, um dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zwar befindet er sich zur Zeit zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo er - soweit ersichtlich - keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, doch lässt dies die dem Kläger verbürgte Rechtsstellung nach der RL Nr. 64/221/EWG nicht entfallen. Denn die mit der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene Abwesenheit vom Arbeitsmarkt stellt sich für den Kläger als eine Zeit der nur vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit dar, die nicht zu dem Verlust der Freizügigkeit des Klägers führt, die er zuvor durch seine bis zu seiner Verhaftung am 24.7.2000 andauernde Arbeitnehmertätigkeit im Bundesgebiet erworben hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen seine Arbeitsstelle ebenso wie die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit ausschließlich krankheitsbedingt durch die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verloren hat, und zum anderen zur Überzeugung des Gerichts damit zu rechnen ist, dass die Unterbringung des Klägers im Zuge einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit auch wieder aufgehoben oder zumindest ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. §§ 62, 67b, 67e StGB) und der Kläger dann auch wieder ohne weiteres in das Erwerbsleben zurückkehren kann. Insofern ist für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Sachverständige Dr. B. in seinem zitierten Gutachten vom 27.9.2000 nicht nur von einer grundsätzlichen Behandel- und Heilbarkeit der Erkrankung des Klägers ausgeht, sondern beim Kläger auch - bezogen auf den damals gegebenen Behandlungszeitraum - bereits erste positive Entwicklungen statuiert hat. Auch war der Kläger in der Vergangenheit durchgängig in einem Arbeitsverhältnis, so dass mit einem auch diesbezüglich gegebenen Wiedereingliederungswillen zu rechnen ist.
19 
Die beim Kläger gegebene endogene Psychose ist eine Krankheit, die im Anhang B zur Richtlinie aufgeführt ist. Denn bei ihm ist das Vorliegen der Psychose - wie in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 27.9.2000 ausgeführt - offensichtlich und sie geht auch mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen und Verwirrungszuständen einher.
20 
Da diese Erkrankung beim Kläger erst in der Zeit nach dem Italienurlaub im Sommer 1998 und damit lange nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/EG an diesen am 18.8.1987 aufgetreten ist, kann die beim Kläger vorliegende Psychose seine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/221/EWG nicht mehr rechtfertigen. Dies schließt es zur Überzeugung des Gerichts auch aus, ihn wegen der krankheitsbedingten Gefahr wahngesteuerter aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Dritten auszuweisen. Denn den in Anhang B der Richtlinie Nr. 64/221/EWG genannten Krankheiten ist es immanent, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht durch ihr bloßes Auftreten gefährden, sondern immer nur durch ein krankheitsbedingtes weiteres Verhalten des Betroffenen. Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/621/EWG muss insoweit als die Zuweisung des Risikos an die Mitgliedstaaten angesehen werden, dass ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger an einer der jeweils abschließend aufgezählten Krankheiten erkrankt und hierdurch - über die Ansteckungsgefahr - entweder die öffentliche Gesundheit oder aber - über ein krankheitsbedingtes Verhalten - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wird.
21 
Es kann hier dahin gestellt bleiben, wo - etwa bei kriminellen Handlungen suchtkranker Personen - im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall die Trennlinie zwischen den über Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nicht mehr berücksichtigungsfähigen krankheitsbedingten Verhaltensweisen und den Handlungen zu ziehen ist, die eine hiervon zu trennende individuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen können. Jedenfalls ist eine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG zumindest in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die vom Unionsbürger ausgehenden Gefahren ausschließlich auf seine Krankheit zurückgeführt werden können, weil die Handlungen - wie im Fall des Klägers - in einem solchen Maße durch die psychische Krankheit bedingt sind, dass es sogar an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diese mangelt.
22 
Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/221/EWG ist auch unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar. So begründet die Richtlinie Nr. 64/221/EWG über ihre Begrenzung des ausländerrechtlichen Spielraums der Aufnahmestaaten in Bezug auf den Aufenthalt von Unionsbürgern individuelle Rechte der betroffenen Ausländer, auf die diese sich berufen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (vgl. EuGH, Urt. v. 4.12.1974 - Rs. 41/74 -, Slg. 1974 II-1337 - von Duyn, Rn. 7). Auch fehlt es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der für die unmittelbare Anwendung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/6221/EWG notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht. Zwar hat der Gesetzgeber die Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 der RL Nr. 64/221/EWG in § 12 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 AufenthaltsG/EWG in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass hiernach das Auftreten einer in Satz 1 der Regelung genannten Krankheit erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG die Versagung der Verlängerung oder die nachträglich zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen kann. Doch ist diese die Regelung auf den Satz 1 des § 12 Abs. 6 AufenthaltsG/EWG bezogen, der bei Vorliegen der dort genannten Krankheiten und Gebrechen die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet. Bei der in Art. 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthaltsG/EWG festgelegten Einschränkung der Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendung bei Ausbruch einer solchen Krankheit nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG handelt es sich somit offensichtlich um die Kehrseite der vorhergehend genannten Ermächtigung, so dass sie - aus systematischen Gründen - auch nur auf die Maßnahmen bezogen ist, die „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ getroffen werden. Insofern unterscheidet sich die Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthaltsG/EWG von der ihr zugrunde liegenden Norm des Art. 4 RL Nr. 64/221/EWG. Denn sie ist sowohl in Bezug auf die Ermächtigung als auch in Hinblick auf die Begrenzung des Mitgliedstaates zur Regelung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Personen ausschließlich auf die Maßnahmen bezogen, die „zum Schutze der öffentlichen Gesundheit“ getroffen werden, während der Richtliniengeber bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zur Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziert, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können.
23 
Stellt sich die Ausweisung des Klägers demnach bereits aufgrund der Unvereinbarkeit mit der - mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht wirkenden - Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/622/EWG als rechtswidrig dar, kann hier offen gelassen werden, ob sie auch in formeller Hinsicht wegen des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der RL Nr. 64/221/EWG rechtswidrig ist. Hierdurch darf die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus dem Hoheitsgebiet grundsätzlich erst nach Erhalt der Stellungnahme einer anderen, zuständigen Stelle des Aufnahmelandes treffen, sofern ein Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betrifft. Insofern bestehen aus der Sicht des Gerichts deshalb erhebliche Zweifel, weil die Ausweisung des Klägers nach der hier allein einschlägigen Regelung des § 45 AuslG in das Ermessen des nach § 7 Abs. 1 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung - AAZuVO - zuständigen Regierungspräsidiums gestellt war und gegen Entscheidungen dieser Behörde nach § 6a Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nicht durchgeführt wird. Denn gerade das vorliegende Verfahren des strafgerichtlich untergebrachten Klägers, in welchem es der Behörde angesichts der hiermit verbundenen Sicherung des Klägers durchaus auch möglich gewesen wäre, von der „Gefahrenverlagerung“ in das Heimatland des Klägers abzusehen, zeigt, dass der Ausländerbehörde noch ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt war, der im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig überprüft werden kann (kritisch insoweit auch die Stellungnahme der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der Rechtssache C-482/01 - Orfanopoulos, Rn. 75 ff).
24 
2. Stellt sich die Ausweisungsentscheidung der Regierungspräsidiums Freiburg als rechtswidrig dar, so sind auch die Abschiebungsandrohung und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, weil der Kläger aufgrund der dann fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nicht ausreisepflichtig ist.
25 
3. Die Zulassung der Berufung gründet sich §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage nach der Ausschlusswirkung des Art. 4 Abs. 2 der RL Nr. 64/221/EWG bei krankheitsbedingten Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat grundsätzliche Bedeutung.
26 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
12 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.03.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
1. Die Ausweisungsentscheidung ist auf § 45 Abs. 1 AuslG gestützt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
15 
Das Gericht ist mit dem Beklagten der Überzeugung, dass vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr ausgeht, dass er krankheitsbedingt erneut in einem erheblichen Maße gegenüber Dritten gewalttätig wird. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus dem in den Strafakten befindlichen Gutachten des in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. vom 27.9.2000 (Strafakte Bd. II, S. 227 ff). Dort ist dargelegt, dass der Kläger an einer endogenen Psychose leide, die in ihm nicht nur Wahnvorstellungen hervorrufe, sondern es ihm auch unmöglich mache, die durch diese Vorstellungen hervorgerufenen Gefühle und Ängste rational zu bewältigen oder jedenfalls einzuordnen, so dass diese - für den Kläger nicht steuerbar - in ein hohes Maß an Aggression umschlagen könnten. Ebenso wie die Wahnvorstellung des Klägers, seine Ehefrau betrüge ihn mit anderen Männern und habe ihn verhext, damit er dies nicht merke, in eine von großer Wut und Aggression geprägte Tötungshandlung umschlagen konnte, sei aufgrund dieses Krankheitsbild auch für die Zukunft wahrscheinlicher als unwahrscheinlich, dass beim Kläger erneut Wahnideen aufflackerten und es deshalb wieder zu aggressiven Entgleisungen komme. Dies gelte umso mehr als der Kläger aufgrund seiner Sprachprobleme nur wenig in Deutschland integriert sei, er sich in Bezug auf die zur Beherrschung seiner Erkrankung auch notwendige Medikamenteneinnahme als unzuverlässig erwiesen habe und mit der Auflösung seiner Familie ein wichtiges Regulativ für sein Verhalten weggefallen sei. Das Gutachten ist in sich widerspruchsfrei und vor allem auch in Hinblick auf die krankheitsbedingten Auffälligkeiten des Klägers vor seiner Tathandlungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Das Gericht macht sich die dort getroffene Beurteilung deshalb zu eigen.
16 
Die hiermit vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird - entgegen der Einlassung des Kläger-Bevollmächtigten - auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser aufgrund des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.9.2001 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Denn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die zwar als freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung den Strafgerichten vorbehalten bleibt (§ 61 StGB), die aber nicht die Möglichkeit der Ordnungsbehörden verdrängt, den Betroffenen auszuweisen und somit die der Unterbringung zugrunde liegende Gefahr für die Allgemeinheit sowie die Verantwortlichkeit für deren Bekämpfung in den Heimatstaat des Ausländers zu verlagern.
17 
Allerdings steht der hiernach möglichen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung des Klägers die Regelung des Art. 4 der „Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind“ (v. 25.2.1964, ABl. S. 850) entgegen. Hiernach können die im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Krankheiten oder Gebrechen zwar die Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen (Abs. 1). Treten die Krankheiten oder Gebrechen jedoch erst nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auf, ist die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung des Betroffenen aus dem Hoheitsgebiet nicht mehr möglich (Abs. 2).
18 
Die Richtlinie Nr. 64/221/EWG ist auf den Fall des Klägers anwendbar. Denn der Kläger ist als italienischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger, und er hält sich im Bundesgebiet auch im Sinne des Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG auf, um dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zwar befindet er sich zur Zeit zwangsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo er - soweit ersichtlich - keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, doch lässt dies die dem Kläger verbürgte Rechtsstellung nach der RL Nr. 64/221/EWG nicht entfallen. Denn die mit der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene Abwesenheit vom Arbeitsmarkt stellt sich für den Kläger als eine Zeit der nur vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit dar, die nicht zu dem Verlust der Freizügigkeit des Klägers führt, die er zuvor durch seine bis zu seiner Verhaftung am 24.7.2000 andauernde Arbeitnehmertätigkeit im Bundesgebiet erworben hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger zum einen seine Arbeitsstelle ebenso wie die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit ausschließlich krankheitsbedingt durch die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verloren hat, und zum anderen zur Überzeugung des Gerichts damit zu rechnen ist, dass die Unterbringung des Klägers im Zuge einer Heilung oder Linderung seiner Krankheit auch wieder aufgehoben oder zumindest ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. §§ 62, 67b, 67e StGB) und der Kläger dann auch wieder ohne weiteres in das Erwerbsleben zurückkehren kann. Insofern ist für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Sachverständige Dr. B. in seinem zitierten Gutachten vom 27.9.2000 nicht nur von einer grundsätzlichen Behandel- und Heilbarkeit der Erkrankung des Klägers ausgeht, sondern beim Kläger auch - bezogen auf den damals gegebenen Behandlungszeitraum - bereits erste positive Entwicklungen statuiert hat. Auch war der Kläger in der Vergangenheit durchgängig in einem Arbeitsverhältnis, so dass mit einem auch diesbezüglich gegebenen Wiedereingliederungswillen zu rechnen ist.
19 
Die beim Kläger gegebene endogene Psychose ist eine Krankheit, die im Anhang B zur Richtlinie aufgeführt ist. Denn bei ihm ist das Vorliegen der Psychose - wie in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 27.9.2000 ausgeführt - offensichtlich und sie geht auch mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen und Verwirrungszuständen einher.
20 
Da diese Erkrankung beim Kläger erst in der Zeit nach dem Italienurlaub im Sommer 1998 und damit lange nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/EG an diesen am 18.8.1987 aufgetreten ist, kann die beim Kläger vorliegende Psychose seine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/221/EWG nicht mehr rechtfertigen. Dies schließt es zur Überzeugung des Gerichts auch aus, ihn wegen der krankheitsbedingten Gefahr wahngesteuerter aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Dritten auszuweisen. Denn den in Anhang B der Richtlinie Nr. 64/221/EWG genannten Krankheiten ist es immanent, dass sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht durch ihr bloßes Auftreten gefährden, sondern immer nur durch ein krankheitsbedingtes weiteres Verhalten des Betroffenen. Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/621/EWG muss insoweit als die Zuweisung des Risikos an die Mitgliedstaaten angesehen werden, dass ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger an einer der jeweils abschließend aufgezählten Krankheiten erkrankt und hierdurch - über die Ansteckungsgefahr - entweder die öffentliche Gesundheit oder aber - über ein krankheitsbedingtes Verhalten - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wird.
21 
Es kann hier dahin gestellt bleiben, wo - etwa bei kriminellen Handlungen suchtkranker Personen - im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall die Trennlinie zwischen den über Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG nicht mehr berücksichtigungsfähigen krankheitsbedingten Verhaltensweisen und den Handlungen zu ziehen ist, die eine hiervon zu trennende individuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen können. Jedenfalls ist eine Ausweisung nach Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG zumindest in all den Fällen ausgeschlossen, in denen die vom Unionsbürger ausgehenden Gefahren ausschließlich auf seine Krankheit zurückgeführt werden können, weil die Handlungen - wie im Fall des Klägers - in einem solchen Maße durch die psychische Krankheit bedingt sind, dass es sogar an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diese mangelt.
22 
Die Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/221/EWG ist auch unmittelbar zugunsten des Klägers anwendbar. So begründet die Richtlinie Nr. 64/221/EWG über ihre Begrenzung des ausländerrechtlichen Spielraums der Aufnahmestaaten in Bezug auf den Aufenthalt von Unionsbürgern individuelle Rechte der betroffenen Ausländer, auf die diese sich berufen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (vgl. EuGH, Urt. v. 4.12.1974 - Rs. 41/74 -, Slg. 1974 II-1337 - von Duyn, Rn. 7). Auch fehlt es - jedenfalls im konkreten Fall des Klägers - an der für die unmittelbare Anwendung des Art. 4 Abs. 2 RL 64/6221/EWG notwendigen fristgerechten und vollständigen Umsetzung der Regelung in das nationale Ausländerrecht. Zwar hat der Gesetzgeber die Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 der RL Nr. 64/221/EWG in § 12 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 AufenthaltsG/EWG in der Weise in das nationale Recht umgesetzt, dass hiernach das Auftreten einer in Satz 1 der Regelung genannten Krankheit erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG die Versagung der Verlängerung oder die nachträglich zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder die Ausweisung oder Abschiebung nicht begründen kann. Doch ist diese die Regelung auf den Satz 1 des § 12 Abs. 6 AufenthaltsG/EWG bezogen, der bei Vorliegen der dort genannten Krankheiten und Gebrechen die Möglichkeit einer aufenthaltsbeschränkenden Regelung „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ eröffnet. Bei der in Art. 12 Abs. 6 Satz 2 AufenthaltsG/EWG festgelegten Einschränkung der Möglichkeiten der Aufenthaltsbeendung bei Ausbruch einer solchen Krankheit nach der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG handelt es sich somit offensichtlich um die Kehrseite der vorhergehend genannten Ermächtigung, so dass sie - aus systematischen Gründen - auch nur auf die Maßnahmen bezogen ist, die „zum Schutz der öffentlichen Gesundheit“ getroffen werden. Insofern unterscheidet sich die Regelung des § 12 Abs. 6 AufenthaltsG/EWG von der ihr zugrunde liegenden Norm des Art. 4 RL Nr. 64/221/EWG. Denn sie ist sowohl in Bezug auf die Ermächtigung als auch in Hinblick auf die Begrenzung des Mitgliedstaates zur Regelung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Personen ausschließlich auf die Maßnahmen bezogen, die „zum Schutze der öffentlichen Gesundheit“ getroffen werden, während der Richtliniengeber bei der Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen im Anhang zur Richtlinie ausdrücklich zwischen Krankheiten differenziert, die die öffentliche Gesundheit gefährden und solchen, die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können.
23 
Stellt sich die Ausweisung des Klägers demnach bereits aufgrund der Unvereinbarkeit mit der - mit Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht wirkenden - Regelung des Art. 4 Abs. 2 RL Nr. 64/622/EWG als rechtswidrig dar, kann hier offen gelassen werden, ob sie auch in formeller Hinsicht wegen des Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der RL Nr. 64/221/EWG rechtswidrig ist. Hierdurch darf die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis-EG aus dem Hoheitsgebiet grundsätzlich erst nach Erhalt der Stellungnahme einer anderen, zuständigen Stelle des Aufnahmelandes treffen, sofern ein Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betrifft. Insofern bestehen aus der Sicht des Gerichts deshalb erhebliche Zweifel, weil die Ausweisung des Klägers nach der hier allein einschlägigen Regelung des § 45 AuslG in das Ermessen des nach § 7 Abs. 1 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung - AAZuVO - zuständigen Regierungspräsidiums gestellt war und gegen Entscheidungen dieser Behörde nach § 6a Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nicht durchgeführt wird. Denn gerade das vorliegende Verfahren des strafgerichtlich untergebrachten Klägers, in welchem es der Behörde angesichts der hiermit verbundenen Sicherung des Klägers durchaus auch möglich gewesen wäre, von der „Gefahrenverlagerung“ in das Heimatland des Klägers abzusehen, zeigt, dass der Ausländerbehörde noch ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt war, der im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig überprüft werden kann (kritisch insoweit auch die Stellungnahme der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11.9.2003 in der Rechtssache C-482/01 - Orfanopoulos, Rn. 75 ff).
24 
2. Stellt sich die Ausweisungsentscheidung der Regierungspräsidiums Freiburg als rechtswidrig dar, so sind auch die Abschiebungsandrohung und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, weil der Kläger aufgrund der dann fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG nicht ausreisepflichtig ist.
25 
3. Die Zulassung der Berufung gründet sich §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage nach der Ausschlusswirkung des Art. 4 Abs. 2 der RL Nr. 64/221/EWG bei krankheitsbedingten Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat grundsätzliche Bedeutung.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2004 - 1 K 560/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.