Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 K 2020/13

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 K 2020/13
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Tenor

Das beklagte Land - Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wird verurteilt, der Klägerin Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum heutigen Tage durch Übersendung derselben an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für einen Einsichtszeitraum von zumindest 2 Monaten zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Einsicht in beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geführte Akten.
Die Klägerin ist privater Träger einer wissenschaftlichen Hochschule, der X, die mit Bescheid des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 17.10.1988 staatlich anerkannt wurde. Mit Schreiben des Ministeriums vom 12.04.2012 wurde dem Rektor der Hochschule mitgeteilt, dass das Ministerium beabsichtige, die staatliche Anerkennung zu widerrufen, da es der Auffassung sei, dass die X die gesetzlich definierten Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nicht (mehr) erfülle. In der Folgezeit zeigte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung gegenüber dem Ministerium an und beantragte Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensgänge durch deren Überlassung auf seine Kanzlei. Nachdem ihm zunächst ein Aktenauszug in Kopie übersandt worden war, wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2012 sein Akteneinsichtsgesuch. Anlässlich einer Erörterung der Angelegenheit bei der Hochschule habe sich gezeigt, dass die Akademie von Anfang an als ein Sonderfall behandelt worden sei und insbesondere zu Zeiten der Gründung verschiedene Schriftwechsel veranlasst worden seien, die wegen mehrerer Einbrüche, von denen auch das Archiv der Akademie betroffen gewesen sei, bei dieser nicht mehr vorlägen. Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sich im Grunde seit Einrichtung der Akademie nichts geändert habe und sich deshalb die Frage stelle, warum eine über Jahrzehnte bewährte Praxis geändert werden solle. Er nahm am 18.01.2013 im Ministerium Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und ließ dabei 297 Kopien fertigen. Mit Schreiben des Ministeriums vom 05.02.2013 wurde ihm mitgeteilt, dass er nach rechtzeitiger Terminabsprache nochmals Einsicht in die Akten im Ministerium nehmen könne. Hiervon machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Gebrauch, sondern begehrte weiterhin eine Übersendung der Akten an seine Kanzlei.
Mit Bescheid vom 17.05.2013 widerrief das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg die staatliche Anerkennung der X als wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft. Die Klägerin erhob hiergegen am 17.06.2013 Klage, die bei der Kammer anhängig ist (1 K 1098/13). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte im Klageverfahren Akteneinsicht. Auf die Aktenanforderung des Gerichts übersandte das Ministerium mit Schreiben vom 05.07.2013 vier Bände Behördenakten, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Einsichtnahme übersandt wurden. Dieser monierte mit Schreiben vom 31.07.2013, dass die vier Bände Akten nicht dem Umfang der Akten entsprächen, die seitens des Ministeriums in der Angelegenheit geführt würden. Bei seiner Akteneinsicht im Ministerium am 18.01.2013 habe er etwa 14 - 16 Aktenbände vorgefunden. Nachdem eine der Argumentationslinien dahin gehe, dass sich seit staatlicher Anerkennung am 17.10.1988 in der Sache selbst nichts weiter geändert habe, sei der Gesamtbestand der Akten von hoher Bedeutung. Auf die Bitte des Gerichts, die zur Einsichtnahme erbetenen restlichen Akten vorzulegen, erklärte das Ministerium mit Schreiben vom 13.08.2013, es seien sämtliche für den Streitgegenstand relevanten Akten vorgelegt worden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwähnten Aktenbände enthielten darüber hinaus eine Vielzahl von Einzelvorgängen (zum Teil auch Personalangelegenheiten), die jenseits des Streitgegenstandes dieses Verfahrens lägen. Daher ginge dessen Schreiben ins Leere, da die vollständigen Akten bereits vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 30.08.2013 teilte das Gericht dem Ministerium mit, dass ihm das Verlangen des Vertreters der Klägerin, in die gesamten Akten des Ministeriums seit der staatlichen Anerkennung im Jahr 1988 Einblick nehmen zu können, nachvollziehbar und legitim erscheine. Es werde daher gebeten, diese Akten vollständig vorzulegen. In einem Telefongespräch mit dem Gericht erklärte der Vertreter des Ministeriums am 12.09.2013, dass das Ministerium keine weiteren Akten vorlegen werde.
Die Klägerin hat am 07.10.2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf umfassende Akteneinsicht weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, das bisherige Verfahren habe gezeigt, dass die dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten zur Einsichtnahme übersandt worden seien. Es handele sich aber nicht um die vollständigen Akten in der Angelegenheit der Klägerin. Da gerichtsseitig alle Akten zur Verfügung gestellt worden seien, sei ein Verfahren gem. § 100 VwGO untunlich. Die Klägerin habe einen materiell-rechtlichen Akteneinsichtnahmeanspruch in vollständige Verfahrensakten, den sie auch materiell-rechtlich umsetzen könne. Dieser Akteneinsichtnahmeanspruch bilde den Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher Verfassungsrang habe. Da der Bescheid vom 17.05.2013 den entgegengesetzten Rechtsakt zur staatlichen Anerkennung darstelle, umfasse das Akteneinsichtnahmebegehren nicht nur die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 17.05.2013 angefallenen Akten, sondern auch die Akten seit Gründung der Hochschule. In Anbetracht des hohen Aktenumfangs müsse auch entsprechende Zeit zur Akteneinsichtnahme gegeben sein, zumal die Aufarbeitung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie Rücksprache mit der Verwaltungsspitze und eine Befassung der Hochschulgremien mit der Thematik erforderlich sei.
Die Klägerin beantragt,
ihr Akteneinsicht über sämtliche beim Beklagten vorgehaltene Akten seit dem Vorfeld der staatlichen Anerkennung vom 17.10.1988 bis zum heutigen Tag durch Übersendung derselben an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten für einen Einsichtszeitraum von zumindest zwei Monaten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Es sei zu differenzieren zwischen der bereits vorprozessual im Widerrufsverfahren erfolgten Akteneinsicht einerseits und der im Prozess erfolgten Aktenvorlage andererseits. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren über ihren Rechtsvertreter am 18.01.2013 Einsicht in die Akten im Rahmen des von § 29 LVwVfG Gebotenen erhalten. Mit Erlass des Widerrufsbescheids vom 17.05.2013 sei das Verwaltungsverfahren beendet worden, so dass aus dieser Norm keine Rechte mehr geltend gemacht werden könnten. Akteneinsicht in die dem Gericht seitens des beklagten Landes vorgelegten Akten habe die Klägerin im Rahmen der Aktenübersendung durch das Gericht an den Klägervertreter gem. § 100 VwGO erhalten. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Akteneinsicht vollumfänglich erfolgt sei. Im Kern gehe es der Klägerin darum, ihr jetzt Einsicht in den auch nicht streitgegenständlichen Akteninhalt (16 Bände) zu geben. Diese Möglichkeit stehe ihr über ihren Prozessbevollmächtigten auch weiterhin offen. Diesem sei angeboten worden, nochmals Einsicht in den auch nicht streitgegenständlichen Akteninhalt im Ministerium nach vorheriger Terminabsprache zu nehmen. Mit der Klageerhebung sei die Verfahrensherrschaft auf das Gericht übergegangen. Die Aktenvorlage folge den in § 99 VwGO normierten Regeln. Darüber hinaus bestünden keine davon losgelösten Rechtsbehelfe, die es den Verfahrensbeteiligten möglich machten, diese Fragen zum Gegenstand eigenständiger Verfahren zu machen. Für das mit der vorliegenden Klage zum Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen das beklagte Land gemachte Begehren fehle jede Anspruchsgrundlage.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des beklagten Landes (4 Bände) sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung (1 K 1098/13) ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2015 gibt der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Als dieser Schriftsatz bei Gericht einging, war die von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterzeichnete Entscheidungsformel der Geschäftsstelle bereits übermittelt. Die Kammer kann offen lassen, ob dies im hier gegebenen Fall der Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO bereits zum Eintritt der Bindungswirkung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO führt, mit der Folge, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung schon deswegen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu einerseits Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 116 Rn 14 m. w. N., andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 116 Rn 3 m. w. N.). Denn jedenfalls besteht in der Sache keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Beklagten ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Entgegen der beim Vertreter des Beklagten wohl bestehenden Auffassung ist der Klageantrag und damit die Klage im Termin nicht im Sinne von § 91 VwGO geändert worden. Vielmehr ist das Klagebegehren schon in der Klageschrift ausdrücklich auf einen materiell-rechtlichen Akteneinsichtnahmeanspruch gestützt worden. Die auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags diente lediglich dazu, dieses Begehren adäquat zum Ausdruck zu bringen. Die Vorsitzende bewegte sich dabei im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nachdem ein materiell-rechtlicher Akteneinsichtnahmeanspruch seitens der Klägerin schon bei Erhebung der vorliegenden Klage thematisiert worden ist, vermag der hierauf bezogene Hinweis des Gerichts anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, es gebe höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen solchen Anspruch anerkenne, die Einräumung eines Schriftsatzrechts für die Beklagtenseite nicht zu rechtfertigen.
12 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über sie geführten Akten durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten.
13 
Allerdings können die im Verfahrensrecht geregelten Akteneinsichtsansprüche dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.
14 
Dies gilt zunächst für das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geregelt ist hier das Recht auf Akteneinsicht während eines Verwaltungsverfahrens. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist in § 9 LVwVfG gesetzlich definiert. Es handelt sich dabei um die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Das vorliegende Verwaltungsverfahren endete daher mit Erlass des Bescheids vom 17.05.2013, mit dem das Ministerium die staatliche Anerkennung der X widerrufen hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, das Verwaltungsverfahren ende erst mit Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, weshalb das Akteneinsichtsrecht mit dessen Erlass noch nicht ende (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 29 Rn. 4) wird ausdrücklich daran festgehalten, dass die Vorschrift nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren gilt, für das nach den jeweiligen Prozessordnungen spezielle Vorschriften bestehen.
15 
Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die vier Aktenbände, die dem Gericht im Verfahren 1 K 1098/13 vom Ministerium vorgelegt worden sind, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Einsichtnahme erhalten. Im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Aktenbände, die unstreitig beim Ministerium geführt werden, hat dieses - trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht - eine Vorlage abgelehnt, weil der Inhalt dieser Akten nicht zum Streitgegenstand der Klage gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung gehöre. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin offengestanden, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Feststellung zu beantragen, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Von diesem Rechtsbehelf hat sie keinen Gebrauch gemacht.
16 
Der Klägerin steht aber der von ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die beim Beklagten über sie geführten Akten zu.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27.06.2013 - 3 C 20/12 -, juris) folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen. Derartige Ansprüche können außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch zuvor schon hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, juris, m. w. N.) unmittelbar aus den Grundrechten die Zuerkennung eines Auskunfts- und Informationsanspruchs auch für den Zeitraum eines Vor-Verwaltungsverfahrens abgeleitet. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, die sich als Träger einer privaten Hochschule auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sowie auf das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, aus dem durch die staatliche Anerkennung bestehenden Verhältnis zum Ministerium materiell-rechtliche Ansprüche geltend bzw. will den Fortbestand dieses Status verteidigen. Ihr steht deshalb dem Grunde nach ein solcher materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch durch Einsichtnahme in die vom Ministerium über sie geführten Akten zu. Gerade wenn man sich den grundrechtlichen Ursprung dieses Anspruchs vergegenwärtigt, wird deutlich, dass er neben und unabhängig von den genannten verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen besteht.
18 
Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier hat die Klägerin substantiiert geltend gemacht, es gebe aus der Gründungsphase der X einen Schriftwechsel mit dem Ministerium, der auf die Besonderheiten dieser Hochschule eingehe und aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte ergeben könnten, die einem Widerruf der staatlichen Anerkennung entgegengehalten werden könnten. Außerdem argumentiert sie, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der staatlichen Anerkennung im Jahre 1988 nicht wesentlich geändert, so dass die in § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG normierte Voraussetzung für einen Widerruf der staatlichen Anerkennung, dass nämlich die Anerkennungsvoraussetzungen später weggefallen seien, nicht gegeben sei. Es erscheint in vollem Umfang nachvollziehbar, dass die Klägerin zur Verfolgung dieser Rechtsposition umfassenden Einblick in alle über sie geführten Akten erhalten muss, zumal sie hier geltend macht, die von ihr selbst geführten Akten seien wegen verschiedener Einbrüche unvollständig.
19 
Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Akten zur Einsichtnahme an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übersandt werden. Die Art und Weise der Akteneinsicht ergibt sich aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Diese Abwägung richtet sich nach den Grundsätzen, die zu § 29 Abs. 3 VwVfG entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a. a. O.). Hier hat das Ministerium dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeboten, er könne nach telefonischer Vereinbarung erneut Einblick in sämtliche Aktenbände im Ministerium nehmen.
20 
Allerdings kann die Behörde, die die Akten führt, nach § 29 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. LVwVfG auch eine Ausnahme gestatten. Eine solche Ausnahme kann etwa in der Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts bestehen, wobei die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Ausnahme zu entscheiden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.1979 - VI A 2223/78 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2012 - 8 R 14/11 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a). Eine diesbezügliche Ermessensausübung durch das beklagte Land vermag das Gericht schon nicht festzustellen. Darüber hinausgehend wiegen die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Belange aber so schwer, dass nach Auffassung der Kammer die Verweigerung einer Übersendung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen würde. So wird in der Kommentarliteratur darauf verwiesen, dass ein zwingender Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Rechtsanwalts zwar nicht bestehe, diese in der Praxis jedoch die Regel darstelle (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 Rn 33; Engel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 29 Rn 67). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat außerdem zutreffend auf die beträchtliche Entfernung seines Kanzleisitzes in L. vom aktenführenden Ministerium in Stuttgart sowie auf den erheblichen Umfang der Akten hingewiesen. Vollkommen nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch die sich aus dem Aktenstudium möglicherweise ergebende Notwendigkeit einer Rückkoppelung mit den Organen der X, die bei einer Einsichtnahme in behördlichen Räumen schwerlich zu leisten sein wird. Berechtigte Interessen des beklagten Landes, die einer Aktenübersendung entgegenstehen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der für § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei direkter Anwendung meist maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Akten ständig bei der Behörde benötigt werden, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn nach Einschätzung des beklagten Landes sollen die im Ministerium weiter vorgehaltenen Aktenbände mit dem derzeit aktuellen Widerruf der staatlichen Anerkennung, der auch nach erfolgter Entscheidung allenfalls noch Anlass für behördliches Tätigwerden geben könnte, gerade nichts zu tun haben. Ein erhöhtes Verlust- oder Missbrauchsrisiko kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mangels einschlägiger negativer Erfahrungen nicht unterstellt werden. Soweit geltend gemacht wird, die weiteren Aktenbände enthielten teilweise auch Personalangelegenheiten - etwa im Zusammenhang mit Personen aus dem Bereich der Hochschule, die als Honorarprofessoren vorgeschlagen worden seien, was das beklagte Land abgelehnt habe - dürften diese Vorgänge der Klägerin zum einen ohnehin bereits bekannt sein. Zum anderen handelt es sich auch nach Auffassung des Ministeriums offensichtlich nicht um derart sensible Daten, dass sie das Akteneinsichtsrecht der Klägerin einschränken könnten, denn sonst hätte konsequenterweise auch eine Einsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten in den Räumen des Ministeriums abgelehnt werden müssen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals davon gesprochen hat, das Ministerium habe Emails erhalten, in denen unter Berufung auf ein wissenschaftliches Interesse Akteneinsicht begehrt worden sei, vermag das Gericht die Relevanz derartiger Vorkommnisse auf den hier streitgegenständlichen Akteneinsichtnahmeanspruch der Klägerin und die Art und Weise seiner Erfüllung nicht zu erkennen. Angesichts der nicht zu vergleichenden Interessenlage bleibt es dem Ministerium unbenommen, derartige Begehren auf Akteneinsicht abzulehnen, auch wenn der Klägerin Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher Akten an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gewährt wird. Soweit die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigt wird und auch sonstige Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Verweigerung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ermessensfehlerhaft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a m. w. N.). Davon geht die Kammer im vorliegenden Fall aus; sie sieht das der Behörde insoweit grundsätzlich zukommende Ermessen hier als auf Null reduziert an.
21 
Das Gleiche gilt für die Frage der Dauer der Akteneinsicht. Im Hinblick auf den großen Umfang des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu sichtenden Akteninhalts erscheint eine Frist von mindestens 2 Monaten angemessen. Auch insoweit sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Behörde zukommenden Ermessens auf Null als gegeben an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.10.2015 gibt der Kammer keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Als dieser Schriftsatz bei Gericht einging, war die von den an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterzeichnete Entscheidungsformel der Geschäftsstelle bereits übermittelt. Die Kammer kann offen lassen, ob dies im hier gegebenen Fall der Zustellung des Urteils nach § 116 Abs. 2 VwGO bereits zum Eintritt der Bindungswirkung gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO führt, mit der Folge, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung schon deswegen ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu einerseits Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 116 Rn 14 m. w. N., andererseits Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 116 Rn 3 m. w. N.). Denn jedenfalls besteht in der Sache keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Beklagten ein Schriftsatzrecht einzuräumen. Entgegen der beim Vertreter des Beklagten wohl bestehenden Auffassung ist der Klageantrag und damit die Klage im Termin nicht im Sinne von § 91 VwGO geändert worden. Vielmehr ist das Klagebegehren schon in der Klageschrift ausdrücklich auf einen materiell-rechtlichen Akteneinsichtnahmeanspruch gestützt worden. Die auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags diente lediglich dazu, dieses Begehren adäquat zum Ausdruck zu bringen. Die Vorsitzende bewegte sich dabei im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 86 Abs. 3 VwGO, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Nachdem ein materiell-rechtlicher Akteneinsichtnahmeanspruch seitens der Klägerin schon bei Erhebung der vorliegenden Klage thematisiert worden ist, vermag der hierauf bezogene Hinweis des Gerichts anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, es gebe höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen solchen Anspruch anerkenne, die Einräumung eines Schriftsatzrechts für die Beklagtenseite nicht zu rechtfertigen.
12 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg über sie geführten Akten durch Übersendung an ihren Prozessbevollmächtigten.
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Allerdings können die im Verfahrensrecht geregelten Akteneinsichtsansprüche dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.
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Dies gilt zunächst für das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Geregelt ist hier das Recht auf Akteneinsicht während eines Verwaltungsverfahrens. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist in § 9 LVwVfG gesetzlich definiert. Es handelt sich dabei um die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Das vorliegende Verwaltungsverfahren endete daher mit Erlass des Bescheids vom 17.05.2013, mit dem das Ministerium die staatliche Anerkennung der X widerrufen hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, das Verwaltungsverfahren ende erst mit Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, weshalb das Akteneinsichtsrecht mit dessen Erlass noch nicht ende (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 29 Rn. 4) wird ausdrücklich daran festgehalten, dass die Vorschrift nicht für das anschließende gerichtliche Verfahren gilt, für das nach den jeweiligen Prozessordnungen spezielle Vorschriften bestehen.
15 
Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter. Danach können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die vier Aktenbände, die dem Gericht im Verfahren 1 K 1098/13 vom Ministerium vorgelegt worden sind, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Einsichtnahme erhalten. Im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Aktenbände, die unstreitig beim Ministerium geführt werden, hat dieses - trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht - eine Vorlage abgelehnt, weil der Inhalt dieser Akten nicht zum Streitgegenstand der Klage gegen den Widerruf der staatlichen Anerkennung gehöre. Bei dieser Sachlage hätte es der Klägerin offengestanden, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Feststellung zu beantragen, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Von diesem Rechtsbehelf hat sie keinen Gebrauch gemacht.
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Der Klägerin steht aber der von ihr geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die beim Beklagten über sie geführten Akten zu.
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 27.06.2013 - 3 C 20/12 -, juris) folgen nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen. Derartige Ansprüche können außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden. Auch zuvor schon hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 -, juris, m. w. N.) unmittelbar aus den Grundrechten die Zuerkennung eines Auskunfts- und Informationsanspruchs auch für den Zeitraum eines Vor-Verwaltungsverfahrens abgeleitet. Im vorliegenden Fall macht die Klägerin, die sich als Träger einer privaten Hochschule auf die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sowie auf das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, aus dem durch die staatliche Anerkennung bestehenden Verhältnis zum Ministerium materiell-rechtliche Ansprüche geltend bzw. will den Fortbestand dieses Status verteidigen. Ihr steht deshalb dem Grunde nach ein solcher materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch durch Einsichtnahme in die vom Ministerium über sie geführten Akten zu. Gerade wenn man sich den grundrechtlichen Ursprung dieses Anspruchs vergegenwärtigt, wird deutlich, dass er neben und unabhängig von den genannten verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen besteht.
18 
Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier hat die Klägerin substantiiert geltend gemacht, es gebe aus der Gründungsphase der X einen Schriftwechsel mit dem Ministerium, der auf die Besonderheiten dieser Hochschule eingehe und aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte ergeben könnten, die einem Widerruf der staatlichen Anerkennung entgegengehalten werden könnten. Außerdem argumentiert sie, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der staatlichen Anerkennung im Jahre 1988 nicht wesentlich geändert, so dass die in § 71 Abs. 2 Satz 1 LHG normierte Voraussetzung für einen Widerruf der staatlichen Anerkennung, dass nämlich die Anerkennungsvoraussetzungen später weggefallen seien, nicht gegeben sei. Es erscheint in vollem Umfang nachvollziehbar, dass die Klägerin zur Verfolgung dieser Rechtsposition umfassenden Einblick in alle über sie geführten Akten erhalten muss, zumal sie hier geltend macht, die von ihr selbst geführten Akten seien wegen verschiedener Einbrüche unvollständig.
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Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Akten zur Einsichtnahme an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übersandt werden. Die Art und Weise der Akteneinsicht ergibt sich aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Diese Abwägung richtet sich nach den Grundsätzen, die zu § 29 Abs. 3 VwVfG entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a. a. O.). Hier hat das Ministerium dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeboten, er könne nach telefonischer Vereinbarung erneut Einblick in sämtliche Aktenbände im Ministerium nehmen.
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Allerdings kann die Behörde, die die Akten führt, nach § 29 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. LVwVfG auch eine Ausnahme gestatten. Eine solche Ausnahme kann etwa in der Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts bestehen, wobei die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Ausnahme zu entscheiden hat (vgl. OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 03.09.1979 - VI A 2223/78 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.01.2012 - 8 R 14/11 -, juris; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a). Eine diesbezügliche Ermessensausübung durch das beklagte Land vermag das Gericht schon nicht festzustellen. Darüber hinausgehend wiegen die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen Belange aber so schwer, dass nach Auffassung der Kammer die Verweigerung einer Übersendung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen würde. So wird in der Kommentarliteratur darauf verwiesen, dass ein zwingender Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Rechtsanwalts zwar nicht bestehe, diese in der Praxis jedoch die Regel darstelle (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 Rn 33; Engel in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 29 Rn 67). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat außerdem zutreffend auf die beträchtliche Entfernung seines Kanzleisitzes in L. vom aktenführenden Ministerium in Stuttgart sowie auf den erheblichen Umfang der Akten hingewiesen. Vollkommen nachvollziehbar erscheint dem Gericht auch die sich aus dem Aktenstudium möglicherweise ergebende Notwendigkeit einer Rückkoppelung mit den Organen der X, die bei einer Einsichtnahme in behördlichen Räumen schwerlich zu leisten sein wird. Berechtigte Interessen des beklagten Landes, die einer Aktenübersendung entgegenstehen könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Der für § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bei direkter Anwendung meist maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Akten ständig bei der Behörde benötigt werden, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn nach Einschätzung des beklagten Landes sollen die im Ministerium weiter vorgehaltenen Aktenbände mit dem derzeit aktuellen Widerruf der staatlichen Anerkennung, der auch nach erfolgter Entscheidung allenfalls noch Anlass für behördliches Tätigwerden geben könnte, gerade nichts zu tun haben. Ein erhöhtes Verlust- oder Missbrauchsrisiko kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mangels einschlägiger negativer Erfahrungen nicht unterstellt werden. Soweit geltend gemacht wird, die weiteren Aktenbände enthielten teilweise auch Personalangelegenheiten - etwa im Zusammenhang mit Personen aus dem Bereich der Hochschule, die als Honorarprofessoren vorgeschlagen worden seien, was das beklagte Land abgelehnt habe - dürften diese Vorgänge der Klägerin zum einen ohnehin bereits bekannt sein. Zum anderen handelt es sich auch nach Auffassung des Ministeriums offensichtlich nicht um derart sensible Daten, dass sie das Akteneinsichtsrecht der Klägerin einschränken könnten, denn sonst hätte konsequenterweise auch eine Einsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigten in den Räumen des Ministeriums abgelehnt werden müssen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erstmals davon gesprochen hat, das Ministerium habe Emails erhalten, in denen unter Berufung auf ein wissenschaftliches Interesse Akteneinsicht begehrt worden sei, vermag das Gericht die Relevanz derartiger Vorkommnisse auf den hier streitgegenständlichen Akteneinsichtnahmeanspruch der Klägerin und die Art und Weise seiner Erfüllung nicht zu erkennen. Angesichts der nicht zu vergleichenden Interessenlage bleibt es dem Ministerium unbenommen, derartige Begehren auf Akteneinsicht abzulehnen, auch wenn der Klägerin Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher Akten an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten gewährt wird. Soweit die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigt wird und auch sonstige Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist die Verweigerung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ermessensfehlerhaft (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn 40 a m. w. N.). Davon geht die Kammer im vorliegenden Fall aus; sie sieht das der Behörde insoweit grundsätzlich zukommende Ermessen hier als auf Null reduziert an.
21 
Das Gleiche gilt für die Frage der Dauer der Akteneinsicht. Im Hinblick auf den großen Umfang des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu sichtenden Akteninhalts erscheint eine Frist von mindestens 2 Monaten angemessen. Auch insoweit sieht die Kammer die Voraussetzungen für eine Reduzierung des der Behörde zukommenden Ermessens auf Null als gegeben an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 27/06/2013 00:00

Gründe 1 Der Rechtsstreit ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, das Verfahren entsprechend
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published on 20/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Zugang zu zwei Akten aus dem Landesarchiv Baden-Württemberg betreffend Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg. 2 Der
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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.