Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Dez. 2007 - 1 K 1851/06

published on 05/12/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Dez. 2007 - 1 K 1851/06
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Der am ... 1965 geborene Kläger, ursprünglich türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 12.9.2002 beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Ordnungsamt, Einbürgerungsbehörde) seine Einbürgerung. Gleichzeitig beantragten seine Ehefrau (geb. ... 1968) und seine beiden ältesten Kinder (Sohn S., geb ... 1987 und Tochter T., geb. … 1989) ihre Einbürgerung. Der Kläger und seine Ehefrau, die sich im Wesentlichen seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhielten, waren in diesem Zeitpunkt im Besitz jeweils unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Die beiden jüngsten Kinder der Familie (Tochter B., geb. … 1993 und Sohn M. Y., geb. … 2002) hatten zuvor bereits neben der türkischen ferner die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Verbunden mit dem Einbürgerungsantrag gab der Kläger eine schriftliche Loyalitätserklärung ab, wonach er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und ferner erklärte, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die (u.a.) gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien.
Nachdem die Familie unter dem 4.2.3003 eine jeweilige Einbürgerungszusicherung und im Januar 2005 die Genehmigung des türkischen Innenministeriums zum Austritt aus der türkischen und zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hatte, wurde ihnen am 9.2.2005 die jeweilige Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit folgte am 8.3.2005 nach. Während der Dauer des Einbürgerungsverfahrens vom Landratsamt im September 2002, August 2003 und Mai 2004 getätigte Regelanfragen beim Bundeszentralregister, der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz waren stets dahin beantwortet worden, es lägen „keine nachteiligen Erkenntnisse“ gegen die Einbürgerungsbewerber vor. Unter dem 9.2.2005 teilte die Polizeidirektion Villingen-Schwenningen der Ausländerbehörde des Landratsamts mit, die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ermittle gegen den Kläger wegen Verdachts einer Straftat gem. §§ 20 VereinsG, 85 StGB. Nachdem die Ausländerbehörde des Landratsamts dessen Ordnungsamt hiervon in Kenntnis gesetzt hatte, wurden im Mai 2005 die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe beigezogen, aus denen sich folgendes ergibt:
Eine zwischen Mitte August und Mitte Oktober 2002 durchgeführte allgemeine Postbeschlagnahme hatte zur Feststellung zahlreicher Personen, darunter der Kläger, geführt, die Publikationen des verbotenen „Kalifatsstaat“ bezogen. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 11.12.2003 wurden zahlreiche dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnende Gegenstände beschlagnahmt (eine grüne Fahne mit dem Schriftzug „Hilafet Devleti“ [= „Kalifatsstaat“], ein Ordner mit 71 Teilausschnitten aus der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“ [= „Das erwartete Zeitalter der Glückseligkeit“], ferner ein Exemplar der Zeitschrift D.I.A. [= „Der Islam als Alternative“], Nr. 11 vom 11. Februar 2002, 8 Rückseiten dieser Zeitschrift, ein Ordner mit Kopien aus der früheren „Kalifatsstaat“-Publikation „Ümmet-i-Mohammed“ [= „Die Gemeinde Mohammeds“], die Reden von Kaplan enthalten, 6 vollständige Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ [Ausgaben vom 23.7.2003 bis 3.12.2003] sowie ein Bestellformular der in den Niederlanden ansässigen Buchhandlung „DAR`UL IIM“, die als Absenderadresse der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“ bekannt ist). Bei seiner am selben Tag erfolgten Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, er sei kein Mitglied des „Kalifatsstaat“, habe aber Kontakt zu den Leuten seit ca. dem Jahr 2000. Mitgliedsbeiträge oder Spenden entrichte er nicht. Seit ca. 3 Jahren werde ihm die Zeitung „Beklenen ASR-I-Saadet“ zugeschickt, es gebe keine Bezahlung und auch keinen Abo-Vertrag, eine Kündigung sei geplant, die Adresse dafür sei jedoch nicht bekannt. Ihm sei bekannt, dass er hierdurch eine verbotene Organisation unterstützt und sich strafbar gemacht habe. Mit Zustimmung des Landgerichts Karlsruhe vom 18.3.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren gem. §§ 153b StPO, 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, 85 Abs. 3 StGB i.V.m. § 84 Abs. 4 StGB im März 2005 ein. In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, Art und Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände bestätigten den Anfangsverdacht zumindest insoweit, dass der Kläger eine verbotene Vereinigung unterstützt habe. Gleichwohl erscheine nach derzeitiger Lage der ggf. noch zu beweisende eigene Beitrag zur Unterstützung des „Kalifatsstaat“ von geringem Gewicht, weil nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Kläger die dem „Kalifatsstaat“ zuzurechnenden Zeitschriften mit dessen Wissen und Wollen vorrätig gehalten habe. Die Nachweisbarkeit eines solchen Verhaltens unterstellt, würde jedoch seine Schuld als gering anzusehen sein.
Auf Veranlassung des Innenministeriums Baden-Württemberg führte das Ordnungsamt des Landratsamts am 21.11.2005 eine ausführliche Befragung des Klägers zu seinen Beziehungen zur Vereinigung „Kalifatsstaat“ durch. Hierbei gab der Kläger an, die Zeitschriften habe er vom B. Türkischen Verein, der später wegen des „Kalifatsstaat“ geschlossen worden sei, einfach mitgenommen. Die Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ und „Ümmet-i-Mohammed“ seien ihm einfach per Post zugeschickt worden, ohne dass er etwas bezahlt habe. Ferner sei der Bezug nicht regelmäßig gewesen, auch habe er die Zeitungen nicht immer gelesen. Ihm sei nie aufgefallen, dass in den Zeitschriften etwas über den „Kalifatsstaat“ gestanden habe. Er sei zu etwa 60 bis 70 % gläubiger Moslem. Die Ziele des „Kalifatsstaat“ könne er nicht beschreiben, weil er nie in dieser Vereinigung gewesen sei. Auch habe er nie zugegeben, Kontakte zu ihr gehabt zu haben. Einige Leute aus dem geschlossenen Türkischen Verein mögen diese Kontakte gehabt haben, zu diesen habe er, weil es Freunde und Arbeitskollegen gewesen seien, Kontakte gehabt, nicht hingegen zum „Kalifatsstaat“. Von dieser Vereinigung wisse er nur, dass sie in Köln bis 2001 erlaubt gewesen sei. Die Angaben, die er in der Loyalitätserklärung gemacht habe, seien damals wie heute gültig.
Nachdem es hierzu durch das IM Baden-Württemberg unter dem 17.1.2006 gebeten worden war, nahm das Landratsamt mit Entscheidung vom 24.1.2006 (zugestellt am 26.1.2006) die am 9.2.2005 erfolgte Einbürgerung, gestützt auf § 48 LVwVfG, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe von Anfang an der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorgelegen. Danach sei eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass ein Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die u.a. freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Maßgeblich hierfür seien die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Karlsruhe anlässlich des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Verbot der Vereinigung „Kalifatsstaat“ sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 bestätigt worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich der „Kalifatsstaat“ gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung richte. Im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Bezieher von „Kalifatsstaat“-Publikationen seien auch die Wohnung des Klägers durchsucht sowie verdächtige Gegenstände und Unterlagen sichergestellt worden, bei denen es sich um Kennzeichen und verbandseigene Zeitschriften bzw. deren Nachfolger handle. Zwar habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt, jedoch festgestellt, dass der Kläger den „Kalifatsstaat“ unterstützt habe. Der sich daraus ergebende hinreichende Tatverdacht einer Unterstützung genüge bereits. Den Äußerungen des Klägers in seiner Anhörung vom November 2005 könne keine glaubhafte Abwendung von derartigen Bestrebungen entnommen werden. Die folglich bereits bei Aushändigung der Urkunde rechtswidrige Einbürgerung könne zurückgenommen werden, ohne dass Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG entgegenstehe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger angesichts der in der Loyalitätserklärung erkennbaren Umstände nicht berufen. Bei der Ermessensausübung sei schließlich berücksichtigt worden, dass er zwar staatenlos werde, er die türkische Staatsangehörigkeit jedoch ohne weiteres auch ohne Aufenthalt in der Türkei wieder erhalten könne. Der kurze Zeitraum der Einbürgerung sowie das Fehlen von Vertrauensschutz rechtfertigten ferner eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Schließlich müsse der Kläger auch keinen Verlust seines Aufenthaltsrechts fürchten, weil Ehefrau und Kinder weiterhin deutsche Staatsangehörige seien und es im Übrigen bei türkischen Familien nicht ungewöhnlich sei, dass sich nur ein Elternteil einbürgern lasse.
Der Kläger erhob am 1.2.2006 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 20.9.2006 , zugestellt am 26.9.2006, zurückwies. Unter Bestätigung der Gründe des Ausgangsbescheids, zugleich aber auch in Ergänzung, wurde ausgeführt: Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei wegen der Möglichkeit des Gerichts, von Strafe abzusehen, erfolgt. Selbst wenn jedoch Beitrag bzw. Schuld des Klägers als gering anzusehen wäre, so habe die Staatsanwaltschaft gleichwohl bestätigt, dass der Anfangsverdacht durch die aufgefundenen Gegenstände i. S. der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung bekräftigt worden sei. Tatsächliche Anhaltspunkte, die zugleich einer Beweisführung zugänglich seien, seien die aufgefundenen Zeitschriften und übrigen Unterlagen sowie Gegenstände. Aus Ermittlungen des Bundeskriminalamts gehe hervor, dass die Bezieher der Zeitschriften „Ümmet-i-Mohammed“ und „Beklenen ASR-I-Saadet“ hierfür Geld zahlten und folglich Mitglieder seien. Dies sowie das Aufbewahren zahlreicher früherer Artikel zeugten von der Identifikation des Klägers mit den Ideen und Anschauungen sowie Methoden zur Verbreitung und stellten folglich eine Unterstützungshandlung dar. Die Aufbewahrung früherer Publikationen dokumentiere ferner den Wunsch, jederzeit Zugriff zu haben und sich den Inhalt immer wieder vergegenwärtigen zu können. Dahinstehen könne letztlich, ob der Kläger entsprechende Bestrebungen auch verfolgt habe. Immerhin habe er sich regelmäßig im vom Vereinsverbot erfassten B. Verein aufgehalten. Seine Behauptung, diese Kontakte seien rein persönlich motiviert gewesen und hätten keinen religiösen Hintergrund, seien schwer nachvollziehbar. Es erscheine wenig glaubhaft, dass im Verein losgelöst und unbeeinflusst von sämtlichen durch den „Kalifatsstaat“ verkörperten Ideologien ausschließlich zwischenmenschliche Begegnungen gepflegt worden seien und Personen teilgenommen hätten, ohne bereits Mitglied zu sein oder hierzu bewegt worden zu sein. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich mittlerweile von der Unterstützung des „Kalifatsstaat“ abgewendet zu haben. Daran fehle es schon deshalb, weil er Verbindungen zur Vereinigung bestritten habe, so dass auch die bloße Erklärung nicht genüge, er beziehe mittlerweile keine Zeitschriften mehr. Bei der Ausübung des Ermessens habe der Umstand, dass der wahre Sachverhalt durch eine nochmalige Sicherheitsabfrage in Kenntnis hätte gebracht werden können, nicht entgegengestanden. Schützenswertes Vertrauen bestehe nicht, da die Loyalitätserklärung wahrheitswidrig gewesen sei und eine arglistige Täuschung darstelle. Der Kläger habe keine Ausweisung zu befürchten. Angesichts des Alters seiner Kinder sei eine einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie nicht mehr zwingend.
Der Kläger hat am 25.10.2006 Klage erhoben und trägt in Wiederholung der Widerspruchsbegründung sowie ergänzend vor: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bestätige, dass sich der Verdacht nicht erhärtet habe. Gegen ihn sei lediglich wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ermittelt worden, nachdem Ermittlungsbehörden dadurch auf ihn aufmerksam geworden seien, dass sein Name und seine Anschrift als Zustellungsadresse von Zeitschriften verwendet worden seien. Diese Versendung sei ohne Angabe eines Absenders erfolgt, der Empfänger habe deshalb keine Möglichkeit, Zeitschriften zurück zu schicken; auch die Post nehme sie deshalb nicht zurück. Namen und Anschriften von Empfängern seien der Organisation noch aus einer Zeit bekannt, als der „Kalifatsstaat“ und insbesondere muslimische Vereine wie derjenige in B. nicht verboten gewesen seien. Nur diesem Verein habe er seinen Namen und Anschrift genannt, die Weiterleitung seiner Daten sei ihm hingegen nicht bekannt gewesen. Eine Abonnementgebühr habe er nie gezahlt. Er habe zum „Kalifatsstaat“ keinen Kontakt gehabt, sondern ausschließlich zum Verein in B. und das auch nicht aus ideologischen oder religiösen, sondern im Wesentlichen aus persönlichen Gründen. Er habe früher gespielt und getrunken und sei fremdgegangen. Mit Hilfe der Vereinsleute, die teilweise auch Arbeitskollegen seien, sei ihm die Abkehr von diesem Leben gelungen. Er habe sich in der Anhörung vom November 2005 freimütig zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt, etwaige in der Anhörung vom 21.11.2005 geäußerte Kritikpunkte stammten aus deutscher Medienberichterstattung, nicht hingegen aus islamischen Publikationen. Auch seine Meinung zu Ehe, Familie und Frauen sei weder religiös noch ideologisch geprägt, sondern habe persönlichen Erlebnisursprung; nicht umsonst habe er deshalb eingeräumt, dass seine Frau sich zu Recht hätte scheiden lassen können. Die Zeitschriftenartikel habe nicht er gesammelt; bei den aufgefundenen Ordnern handle es sich vielmehr um solche der Kinder, die diese für den Religionsunterricht angelegt hätten. Das Auffinden der Zeitschriften und sonstigen Gegenstände zeige sogar im Gegenteil, wie unbedarft er im Umgang mit ideologischen und religiösen Belangen sei. Als Mitglied und Unterstützer des „Kalifatsstaats“ hätte er sonst solche Gegenstände längst entsorgt.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 24.1.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des RP Freiburg vom 20.9.2006 aufzuheben.
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Das beklagte Land bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Landratsamts, ein Heft des RP Freiburg) Bezug genommen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts verfügte Rücknahme der Einbürgerung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. In formell-rechtlicher Hinsicht könnte es allerdings vor Erlass der Rücknahme an einer Anhörung (§ 28 LVwVfG) gefehlt haben. Dass eine solche Anhörung stattgefunden haben soll, ist in der Korrespondenz zwischen Landratsamt, Regierungspräsidium und Innenministerium zwar bejaht worden, sie findet sich jedoch in den Unterlagen, insbesondere im Anhörungsprotokoll vom 21.11.2005 nicht ausdrücklich. Gleichwohl wäre selbst ein etwaiger Fehler geheilt worden, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, ausführlich seine Gründe vorzutragen und weil ferner die Widerspruchsbehörde hierauf eingegangen ist (§ 45 Abs. 2 LVwVfG).
16 
Die Rücknahme ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein - wie hier - begünstigender Verwaltungsakt darf allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
17 
Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig. Im für diese Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rnr. 57 m.w.N.) - Februar 2005 - galten die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10 ff. StAG, die die bis dahin für eine Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85 ff. AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im September 2002 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht. Nicht zur Anwendung kommen hingegen die durch das AuslRÄndG 2007 (G. v. 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) zum 28.8.2007 bewirkten Änderungen des StAG.
18 
Dass die erst mit der Aushändigung der Urkunde am 9.2.2005 wirksame Einbürgerung des Klägers (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StAG) rechtswidrig war, ergibt sich zunächst bereits aus § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG (früher: § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Danach ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine bloße Verfahrensvorschrift, wird vielmehr gegen das Gebot der Aussetzung verstoßen, so ist eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung i. S. v. § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 - 1 C 19.02 - NVwZ 2004, 489; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - VENSA und Juris). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber war im Fall des Klägers am Tag der Einbürgerung bereits seit über einem Jahr anhängig. Es wurde auch erst nach der Einbürgerung, nämlich in der zweiten Märzhälfte 2005, eingestellt.
19 
Ferner lag beim Kläger aber auch ein Anspruchsausschlussgrund vor. Hierzu bestimmt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die (u.a.) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
20 
Der Kläger ist im Februar 2005 einer solchen Unterstützung konkret verdächtig gewesen. Nach weithin gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 - NVwZ 2005, 1091) zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. (vgl. entsprechend für die strafrechtliche Vorschrift des § 129a Abs. 5 StGB: BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 - NJW 2007, 2782) ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden und zwar auch das eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet (vgl. aus jüngerer Zeit, zugleich mit zahlreichen Nachweisen: Saarl. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 1 A 224/07 - Juris). Das Vorliegen einer (früheren) Unterstützungshandlung muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung u.a. von radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - VENSA [betr. Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK`ler“]; Bayer. VGH, Beschl. v. 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 - Juris).
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Es liegen genügende tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Klägers vor, dass er verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen unterstützt hatte. Die meisten der im Dezember 2003 in seiner Wohnung beschlagnahmten Publikationen und Symbole sind solche des „Kalifatsstaat“ gewesen, einer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Vereinigung. Das Bundesministerium des Innern stellte durch (sofort vollziehbare) Verfügung vom 8.12.2001 fest, dass sich der „Kalifatsstaat" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - u.a. gerade auch die „Muslim Gemeinde B. e.V.“, in welcher der Kläger verkehrte - gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die Vereinigungen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen des „Kalifatstaat“ sowie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Im Rechtsstreit um die Verbotsverfügung stellte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986) fest, dass der „Kalifatsstaat“ sich gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung richtet und deshalb die Voraussetzungen für ein Verbot gemäß § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Der „Kalifatsstaat“ lehne die Demokratie und die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ab. Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung sei seiner Ansicht nach nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern ausschließlich der Wille Allahs. Maß aller Dinge sei der Koran. Außerhalb der islamischen Religion könne es keinen Staat geben. Der „Kalifatsstaat" verstehe sich in diesem Sinn als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland werde folglich nicht anerkannt. Muslime dürften nach Ansicht des „Kalifatsstaat" im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen. Die Mitglieder des "Kalifatsstaat" bekennten sich offen zu einer antidemokratischen Haltung. Der „Kalifatsstaat“ richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, indem er das Ziel, sie zu untergraben, in kämpferisch-aggressiver Weise verfolge. Er richte sich - unabhängig von der Frage, in welchem Ausmaß die innere Sicherheit durch seine Tätigkeit bedroht sei - gegen die Grundlagen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Zur aggressiv-kämpferischen Haltung gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trete hinzu, dass der „Kalifatsstaat“ die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachte. So seien etwa die ihm zuzurechnenden Äußerungen in der verbandseigenen Zeitung "ÜMMET-I MUHAMMED" über Juden und führende Politiker der Türkei von Ausdrücken geprägt, die eine menschenverachtende Intoleranz zum Ausdruck brächten. Die Diffamierungen seien stets mehr oder weniger deutlich mit der Aufforderung verbunden, die Diffamierten zu bekämpfen, was mit der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Würde des Menschen unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschl. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47) führte schließlich aus, diese Feststellungen des BVerwG seien im Ergebnis unbedenklich.
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Sowohl die bei ihm aufgefundenen Publikationen und Symbole dieser inkriminierten Organisation - bei letzteren insbesondere der im PKW des Klägers sichergestellte Wimpel mit der türkischen Aufschrift „Hilafet Devleti“ (= „Kalifasstaat“) - als auch das sonstige (Aussage)Verhalten des Klägers machten ihn im Zeitpunkt der Einbürgerung konkret einer Unterstützung des „Kalifatsstaat“ verdächtig. Die Existenz zahlreicher Unterlagen lässt den Schluss zu, dass diese mit der Absicht aufbewahrt wurden, hierauf immer wieder - und sei es nur nichtöffentlich - zurückgreifen zu können. Der Besitz des Wimpels, eines Symbols, indiziert ferner einen gewissen Identifikationswunsch. Darauf, ob dieses Propagandamaterial im Auftrag des „Kalifatsstaat“ bzw. seiner Teilorganisation „Muslim Gemeinde B. e.V.“ gelagert und zu weiteren Verteilung bereitgehalten werden sollte, kommt es nach dem oben Dargelegten nicht an. Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 ein außenwirksames Verhalten des Klägers als nicht mit Sicherheit nachweisbar erachtet wurde.
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Die Einlassung des Klägers, beim Inhalt der beiden Ordner (ein Ordner mit u.a. 71 Teilausschnitten aus der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“, ferner ein Ordner mit Kopien aus der früheren „Kalifatsstaat“-Publikation „Ümmet-i-Mohammed“) handele es sich um von seinen Kindern für Zwecke des Religionsunterrichts gesammeltes Material, ist unglaubhaft. Diese Behauptung hat er erst mit der Klagebegründung aufgestellt, obwohl es - träfe das zu - sich aufgedrängt hätte, es spätestens im November 2005 bei der Anhörung durch das Landratsamt als Entlastungsmoment vorzutragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei dieser Anhörung, die fast zwei Jahre nach der Wohnungsdurchsuchung erfolgte, dem Kläger sicher bekannt gewesen wäre, wenn seine Kinder für das inkriminierte Material verantwortlich gewesen wären. Gegen einen glaubhaften Umstand und vielmehr für eine Schutzbehauptung spricht überdies, dass der Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan hat, warum seine Kinder für den Religionsunterricht (genauer wohl: Ethik-Unterricht) in einer deutschen Schule Material einer etwa zwei Jahre zuvor verbotenen Organisation hätten zusammentragen sollen. Ferner hat der Kläger auch nie näher dargetan, welche seiner vier Kinder dies gewesen sein sollen. Zwar hätten dies wohl am ehesten die beiden ältesten Kinder - der im Dezember 2003 16 Jahre alte Sohn S. bzw. die zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Tochter T. - gewesen sein können. Gleichwohl blieb jedoch angesichts des damaligen Alters der Kinder widersprüchlich, dass sie Kopien aus der (bis Ende 2001 erschienenen) „Kalifatsstaat“-Verbandszeitung „ÜMMET-I-Mohammed“ von 1992 mit Reden Kaplans gesammelt haben sollten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum solche evident religiös-fundamentalistischen Reden gerade von Kindern ausgesucht worden sein könnten. Schließlich leidet diese zuletzt aufgestellte Behauptung des Klägers auch deshalb an erheblichen Plausibilitätsmängeln, weil beide Ordner nicht etwa in den Zimmern der Kinder, sondern im Schlafzimmer der Eltern und im Wohnzimmer gefunden wurden.
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Widersprüchlich sind ferner aber auch die Angaben des Klägers betreffend seine Beziehung zu weiteren „Kalifatsstaat“-Publikationen - u.a. waren bei der Hausdurchsuchung neben den Ordnern auch 6 vollständige Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ (Ausgaben vom 23.7.2003 bis 3.12.2003) gefunden worden - gewesen. So passt es nämlich nicht zusammen, dass der Kläger sogar noch bis in das Jahr 2004 hinein solche Zeitschriften will unaufgefordert zugeschickt erhalten haben, ohne gleichwohl etwas Näheres über ihren Urheber und ihren Inhalt zu wissen. Der Kläger konnte auch sonst den von ihm behaupteten Zustand der Unwissenheit nicht überzeugend dartun. Bei der Anhörung im November 2005 durch das Landratsamt gab er immerhin an, Zeitungen zwar nicht immer gelesen zu haben, jedoch dann, wenn sie interessant gewesen seien. Erstaunlich wirkte für die Kammer die Behauptung des Klägers, seine Frau und seine Kinder seien für das Propagandamaterial bzw. dessen Existenz in der Wohnung verantwortlich gewesen. Die Kammer nimmt dem Kläger nicht ab, dass er als Familienoberhaupt solches ohne nähere Kenntnis des Inhalts geduldet haben könnte. Schließlich blieb auch die immer wieder vom Kläger aufgestellte Behauptung ohne durchschlagende Überzeugungskraft, man habe die unbestellt zugeschickten Zeitschriften mangels Absenderangabe nicht zurückschicken können. Hätte wirklich kein Interesse an den Publikationen bestanden, wäre nicht ihre Aufbewahrung, sondern die Vernichtung der vorgezeichnete Weg gewesen. Gerade weil der Kläger die Behauptung, er sei „Opfer“ einer Aufdrängung von Propagandamaterial geworden, mit der Einlassung verbindet, er hätte den Bezug kündigt, hätte er den Absender gekannt, rechtfertigt das einmal mehr erhebliche Zweifel an seiner Arglosigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn bei den beschlagnahmten Unterlagen befand sich gerade auch ein Bestellformular der in den Niederlanden ansässigen Buchhandlung „DAR`UL ILM“, die den deutschen Behörden als Absenderadresse der ab 2002 (nach dem Verbot des „Kalifatsstaat“) an Stelle der „ÜMMET-I-Mohammed“ getretenen „Beklenen ASR-I SAADET“ bekannt ist (vgl. das Schreiben des IM Baden-Württemberg vom 17.1.2006, dort Seite 3 [VAS. 381]).
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Bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bestanden folglich ganz erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte bzw. unterstützt hatte, die in Gestalt von Betätigungen des „Kalifatsstaat“ bzw. seiner B. Teilorganisation gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren. Der Kläger konnte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft machen, sich von einer früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen jedenfalls abgewandt zu haben. Das folgt bereits aus seiner wie dargelegt unglaubhaften Verneinung bzw. Leugnung von Kenntnissen über bzw. Kontakten zu diesen verbotenen Vereinigungen. Aber auch sonst gibt es nichts, was in dieser Hinsicht für den Kläger sprechen könnte. Zwar kann dem Umstand, dass nur eine Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005, a.a.O.). Gleichwohl erlangt der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger kaum zwei Wochen nach der Einbürgerung gemäß §§ 153 b Abs. 1 StPO, 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, 85 Abs. 3, 84 Abs. 4 StGB eingestellt wurde, hier keine Bedeutung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die von den Strafverfolgungsbehörden (zugleich auch wegen fehlender sonstiger Vorstrafen) prognostizierte geringe Schuld wegen eines „reuigen“ - zugleich eine Abwendung indizierenden - Verhaltens des Klägers während des Ermittlungsverfahrens erfolgt wäre.
26 
Der mithin vorliegende Rechtswidrigkeitsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist schließlich auch rücknahmerelevant. Zwar hatte die Einbürgerungsbehörde bei Vorliegen der Sicherheitsklausel des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. immer noch ein Ermessen dahin, ob sie einbürgert (anders wohl nunmehr § 11 StAG n.F.: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …“). Eine Versagung der Einbürgerung ist indessen als im Regelfall gesetzlich gewollt anzusehen gewesen (intendiertes Ermessen), sodass von ihr nur ausnahmsweise abgesehen werden konnte (Berlit, in: GK-StAR, § 11 Rdnr. 203 [Oktober 2005]). Anhaltspunkte dafür, der Kläger wäre im Februar 2005 im Wege einer Ermessensentscheidung auch bei Kenntnis aller Verdachtsmomente ausnahmsweise dennoch eingebürgert worden, gibt es jedoch nicht.
27 
Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers scheitert ferner nicht an einer besonderen Schutzwürdigkeit seiner Person. Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist, wenn sie verfassungskonform auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG Rücksicht nimmt, auch auf die Rücknahme von Einbürgerungen anwendbar. Hieraus folgt insbesondere, dass die Rücknahme einer Einbürgerung (nur) zulässig ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - InfAuslR 2006, 335; BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 5 B 132/07 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007 - 13 S 2794/06 - VENSA und Juris).
28 
An einer zeitnahen Rücknahme bestehen hier keine Zweifel. Der Begriff „zeitnah“ bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände (vgl. ohnehin zur Nichtgeltung der Jahresfrist in Fällen der Arglist § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). Für die Bestimmung ist maßgeblich auf die Bedeutung der Staatsangehörigkeit sowohl für den Einzelnen als auch für die staatliche Gemeinschaft abzustellen. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmendem Zeitablauf zahlreiche an die Staatsangehörigkeit geknüpfte Rechte und Pflichten verwirklicht sein werden, die durch eine Rücknahme nicht mehr folgenlos beseitigt werden können. Die Staatsangehörigkeit des Einzelnen begründet regelmäßig nicht nur für diesen selbst Rechtstellungen und Pflichten, sondern hat regelmäßig auch Wirkungen auf den Status sonstiger Personen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2007 - 13 S 2885/06 - VENSA und Juris). Angesichts des hier zwischen Einbürgerung (am 9.2.2005) und ihrer Rücknahme (am 26.1.2006 = Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung) verstrichenen Zeitraums von wenig mehr als einem Jahr kann von einer zeitnahen Reaktion der Behörde ausgegangen werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007, a.a.O., wonach selbst 2 Jahre noch zeitnah sein dürften).
29 
Der Kläger hat seine Einbürgerung zur Überzeugung der Kammer schließlich auch durch Arglist im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erwirkt. Das Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 - BVerwGE 68, 159). Allerdings ist festzuhalten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens unwahre Angaben gemacht hat. Er wurde - worauf er hätte falsch antworten können - weder nach Beziehungen zu extremistischen Vereinigungen im allgemeinen noch zum „Kalifatsstaat“ im besonderen befragt. Dass es sich bei der von ihm im September 2002 abgegebenen Loyalitätserklärung um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handelte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie oben im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung dargelegt, besteht zwar der konkrete Verdacht der Unterstützung einer extremistischen Vereinigung, dass der Kläger - entgegen der Formerklärung - eine solche auch tatsächlich unterstützt hatte oder unterstützt, ist ihm jedoch nicht nachzuweisen. Auch sonst gibt es keine aktive Täuschungshandlung des Klägers. Zwar enthielt der im September 2002 ausgefüllte Antragsvordruck (letzte Seite, VAS. 4) unter der Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Einbürgerungsbewerbers“ Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren. Das Ankreuzen des „Nein“-Feldes entsprach damals - über ein Jahr vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen - jedoch evident der Wahrheit.
30 
Ein Erschleichen der Einbürgerung durch Täuschung liegt jedoch darin, dass der Kläger es zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich unterlassen hat, dem Landratsamt vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mitzuteilen, dass ein einbürgerungsrechtlich relevantes strafrechtliches Ermittlungsverfahren seit Ende des Jahres 2003 gegen ihn anhängig war. Eine Offenbarungspflicht während des gesamten Verfahrens ergab sich direkt aus § 12 a Abs. 3 StAG. Schon im September 2002, im Zusammenhang mit den erforderlichen Angaben im Formularantrag, war dem Kläger bekannt, dass es auf begangene Straftaten aber auch anhängige strafrechtliche Ermittlungen für eine Entscheidung ankam. Die Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Einbürgerungsbewerbers“ mit den dort gestellten Fragen nach nicht getilgten Vorstrafen, Ordnungswidrigkeiten sowie anhängigen Ermittlungsverfahren, die auch vom Kläger ausgefüllt wurde, ließ hieran keine Zweifel. Ferner war ihm auch aus der formularmäßigen Abschlusserklärung (Versicherung, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß seien sowie dass falsche oder unvollständige Angaben zur Ablehnung oder Rücknahme der Einbürgerung führen können; schließlich Verpflichtung, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur endgültigen Entscheidung des Antrags unverzüglich mitzuteilen - vgl. die letzte Seite des Antragsvordrucks, VAS. 4) die offensichtliche Relevanz eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt.
31 
Vor allem aber enthielt auch das wenige Monate vor Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungen der Einbürgerungszusicherung vom 4.2.2003 beigefügte Schreiben (vgl. VAS. 121 und 123) den Zusatz, dass auf das beigefügte Merkblatt besonders hingewiesen werde. Wie der Vertreter des Landratsamts glaubhaft - übrigens auch vom Kläger unwidersprochen - versicherte, wurde in diesem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung der persönlichen Verhältnisse u. a. auch dann vorliege, wenn eine strafrechtliche Verurteilung erfolge oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Anhaltspunkte dafür, das Merkblatt sei dem Schreiben nicht beigefügt gewesen bzw. der Kläger habe es nicht erhalten, gibt es nicht. Überdies enthielt auch die Einbürgerungszusicherung noch einmal den Zusatz, sie werde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Klägers, bis zur Einbürgerung nicht änderten. Schon vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der seit langen Jahren sich in Deutschland aufhaltende und deshalb sicher mit formalen Belehrungen und Erklärungen vertraute Kläger sich im Dezember 2003 (Wohnungsdurchsuchung und Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) bewusst geworden war, diese Umstände dem Landratsamt mitteilen zu müssen (vgl. auch den ähnlichen Fall im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - AuAS 2007, 260). Dass er dieser Pflicht nicht nachkam, resultierte zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er seine Einbürgerung nicht gefährden und die Behörde folglich im Irrtum lassen wollte, es hätten sich keine relevanten Änderungen ergeben.
32 
Die Kammer ist auf Grund des Eindrucks vom Kläger sowie insbesondere seiner Angaben davon überzeugt, dass sich ihm die Erkenntnis von der Relevanz der strafrechtlichen Ermittlungen für sein Einbürgerungsverfahren auch vor den sonstigen tatsächlichen Hintergründen aufgedrängt hatte. Der Kläger verkehrte seit Anfang 2000 bis mindestens Ende 2003 in der „Muslim Gemeinde B.“, einer im Jahr 2001 wegen ihrer Beziehung zum „Kalifatsstaat“ verbotenen Vereinigung. Wegen des Verdachts, Mitglied im „Kalifatsstaat“ zu sein bzw. dessen organisatorischen Zusammenhalt zu unterstützen, wurde ferner ab Dezember 2003 gegen ihn ermittelt. Damit handelte es sich für ihn erkennbar nicht um „irgendeine“ (mutmaßliche) strafrechtliche Verwicklung, sondern speziell um eine solche, die im Zusammenhang mit einer extremistischen, verfassungsfeindlichen Vereinigung stand und deshalb auch bei laienhafter Parallelwertung besondere Bezüge zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hatte. Gerade aus seiner Loyalitätserklärung vom September 2002 wusste der Kläger, dass sowohl ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung als auch zugleich die Distanzierung von jeder Bestrebung von ihm verlangt wurde, die gegen eben diese verfassungsmäßige Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet war, mithin gerade jene Rechtsgüter, wegen deren eklatanter Missachtung sowohl der „Kalifatsstaat“ als auch die Muslimgemeinde verboten worden waren. Die Vereinigung, als deren mutmaßliches Mitglied bzw. Unterstützer er in Verdacht geraten war, stand mithin nicht „nur“ in der Beobachtung deutscher Verfassungsschutzbehörden, während sie hingegen sonst legal geblieben wäre (so aber die vom VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 17.9.2007 [Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen islamischen Kulturgemeinschaft, die von der „Hisbollah“ zur Propagandierung und Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele benutzt worden sei] und vom BVerwG im Beschluss vom 13.6.2007 [Mitgliedschaft des Klägers in der Islamischen Gemeinschaft „Milli Görüs“] entschiedenen Fälle).
33 
Die Kammer nimmt dem Kläger seine Einlassungen nicht als wahr ab. Sie sollen eine besondere Arglosigkeit und Unbekümmertheit markieren, drängen aber aufgrund auffälliger Plausibilitätsmängel und Widersprüchlichkeiten im Gegenteil den besonderen Eindruck auf, ein vorsätzliches Verschweigen gegenüber der Einbürgerungsbehörde kaschieren zu wollen. So überzeugt zunächst nicht, dass der Kläger im Anschluss an die polizeiliche Wohnungsdurchsuchung keine Angst gehabt haben („Ich habe nichts Schlimmes und Böses getan“) und deshalb nicht an eine Bedeutsamkeit dieser Umstände für sein Einbürgerungsverfahren gedacht haben will. Aus dem Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte er diese Sorglosigkeit unmöglich hergeleitet haben, denn es wurde erst nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens eingestellt und der Kläger hatte frühestens mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 (VAS. 313) Kenntnis davon erhalten, man wolle das Verfahren gegen ihn einstellen. Vehement für seine Kenntnis der Bedeutung einer Strafverfolgung für das Einbürgerungsverfahren sprechen ferner einschlägige persönliche Verbindungen des Klägers. So wurde er zu Beginn des Jahres 2000 Mitglied in der B. Muslimgemeinde und damit zu einem Zeitpunkt, als diese dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnende Teilorganisation noch nicht verboten war. Es spricht alles dafür, dass im Zeitpunkt des Jahres 2000 noch weitaus stärkere Aktivitäten im Bereich der Propaganda sowie der Anwerbung von Mitgliedern bzw. Unterstützern des „Kalifatsstaat“ entwickelt wurden, als ab Dezember 2001 unter der Geltung des Vereinigungsverbots. Es widerspricht folglich jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger, der sich mit dem Wunsch nach Hilfe in einer kritischen Lebenslage der Muslimgemeinde zugewendet hatte, neben zwischenmenschlicher Hilfestellung nicht zugleich auch mit religiös-politischen Zielsetzungen bzw. Interessen der Vereinigung konfrontiert worden sein soll. Deshalb überzeugt es die Kammer nicht, dass der Kläger neben dem Freitagsgebet in der Moschee der Gemeinde nichts vom „Kalifatsstaat“ erfahren und gewusst haben will. Gegen diese Einlassung spricht überdies auch, dass der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2003 gerade angab, die Zeitung „Beklenen ASR-I SAADET“ seit ca. 3 Jahren zugeschickt zu erhalten. Angesichts dieses evidenten Zusammenfallens von Mitgliedschaft des Klägers in der Muslimgemeinde mit dem Bezug einer „Kalifatsstaat“-Publikation hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ihm der „Kalifatsstaat“ und seine Zielsetzungen sowie vor allem das Verbot wegen Verfassungswidrigkeit verborgen geblieben sein könnten.
34 
Gegen Arglosigkeit und Unwissenheit des Klägers spricht schließlich seine Beziehung zu bzw. sein Kontakt mit C. A.. Die Kammer ging in ihrem Herrn A. betreffenden, rechtskräftigen Urteil vom 8.2.2006 (1 K 1908/04) in tatsächlicher Hinsicht u.a. davon aus, dass er vor seinem Verlassen B. (im August 2002) zuletzt 1. Vorsitzender des Vereins „Muslim Gemeinde B. e.V.“ war. Sie war ferner davon überzeugt, dass er in dieser Eigenschaft eine herausragende Stellung hatte und damit nicht nur Ansprechpartner auch für neue Gemeindemitglieder war, sondern die ideologische Richtung der Gemeinde vorgab und für die Verbreitung der Ideologie verantwortlich war. So wurden noch nach dem Organisationsverbot bei einer Hausdurchsuchung Mitgliederlisten, Vereinsfahnen und schriftliche Unterlagen gefunden. Dass seine Bedeutung für den Kalifatsstaat über die des 1. Vorsitzenden der Muslim-Gemeinde noch hinausging, zeigte sich für die Kammer auch daran, dass Herr A. als Sprecher an der Demonstration anlässlich der Vorführung von Metin Kaplan vor dem Ermittlungsrichter am BGH im Jahre 1999 auftrat. Der Kläger hat eingeräumt, C. A., mit dem er seit den 1980er Jahren bis zu Beginn der 1990er Jahre zusammen gearbeitet hatte, bereits von Jugendzeit an zu kennen. Die Kammer nimmt dem Kläger gerade deshalb aber nicht ab, dass er erst durch einen Zeitungsartikel erfahren haben will, dass Herr A. „Chef der Muslimgemeinde gewesen sein könnte“. Ferner glaubt die Kammer dem Kläger nicht, dass er seinen langjährigen Jugendfreund und Arbeitskollegen („Ich habe acht Stunden jeden Tag neben ihm, etwa 5 m von ihm entfernt, gearbeitet.“) „etwa 7 bis 8 Jahre nicht mehr gesehen“ haben will, was einem Trennungszeitpunkt ab etwa 1999/2000 entsprechen würde. Die Kammer hält diese Angabe vielmehr gerade deshalb für eine Schutzbehauptung, weil der Kläger hierdurch erkennbar einen Kontakt zu Herrn A. verneinen wollte, der gerade in die „kritische Zeit“ ab Januar 2000 - des Klägers Beitritt zur Muslimgemeinde - fallen würde. Gerade aber weil C. A. bis in das Jahr 2002 hinein im kleinen B. wohnte, nimmt die Kammer dem Kläger schließlich auch nicht ab, dass er schon etwa zwei Jahre zuvor keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt haben will.
35 
Anhaltspunkte dafür, das mithin arglistige Verschweigen des Klägers sei für seine Einbürgerung nicht kausal gewesen - etwa weil das Landratsamt ihn auch bei Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen und des Verdachts der Unterstützung einer extremistischen Vereinigung eingebürgert hätte - gibt es schließlich nicht. Ein frühzeitigerer Informationsaustausch unter deutschen Behörden hätte möglicherweise zwar eine Einbürgerung verhindern können. Zugunsten des Klägers kann dies jedoch nicht gehen. Im Gegenteil bezweckte seine Mitwirkungsobliegenheit gerade auch, der Einbürgerungsstelle sichere Kenntnisse der Sachlage für den Fall zu verschaffen, dass diese nicht anderweit (rechtzeitig) zu erhalten waren.
36 
Das schließlich auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen ist in der Gestalt, die der maßgebliche Widerspruchsbescheid unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Ausgangsentscheidung getätigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 114 VwGO). Die Kammer macht von der Befugnis des § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch und verweist insoweit auf die behördlichen Ausführungen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid des Landratsamts verfügte Rücknahme der Einbürgerung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. In formell-rechtlicher Hinsicht könnte es allerdings vor Erlass der Rücknahme an einer Anhörung (§ 28 LVwVfG) gefehlt haben. Dass eine solche Anhörung stattgefunden haben soll, ist in der Korrespondenz zwischen Landratsamt, Regierungspräsidium und Innenministerium zwar bejaht worden, sie findet sich jedoch in den Unterlagen, insbesondere im Anhörungsprotokoll vom 21.11.2005 nicht ausdrücklich. Gleichwohl wäre selbst ein etwaiger Fehler geheilt worden, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, ausführlich seine Gründe vorzutragen und weil ferner die Widerspruchsbehörde hierauf eingegangen ist (§ 45 Abs. 2 LVwVfG).
16 
Die Rücknahme ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein - wie hier - begünstigender Verwaltungsakt darf allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 LVwVfG zurückgenommen werden.
17 
Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig. Im für diese Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (allgemein: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rnr. 57 m.w.N.) - Februar 2005 - galten die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10 ff. StAG, die die bis dahin für eine Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85 ff. AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im September 2002 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht. Nicht zur Anwendung kommen hingegen die durch das AuslRÄndG 2007 (G. v. 19.8.2007, BGBl. I S. 1970) zum 28.8.2007 bewirkten Änderungen des StAG.
18 
Dass die erst mit der Aushändigung der Urkunde am 9.2.2005 wirksame Einbürgerung des Klägers (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StAG) rechtswidrig war, ergibt sich zunächst bereits aus § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG (früher: § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Danach ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine bloße Verfahrensvorschrift, wird vielmehr gegen das Gebot der Aussetzung verstoßen, so ist eine gleichwohl erfolgte Einbürgerung i. S. v. § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtsfehlerhaft (BVerwG, Urt. v. 3.6.2003 - 1 C 19.02 - NVwZ 2004, 489; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - VENSA und Juris). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber war im Fall des Klägers am Tag der Einbürgerung bereits seit über einem Jahr anhängig. Es wurde auch erst nach der Einbürgerung, nämlich in der zweiten Märzhälfte 2005, eingestellt.
19 
Ferner lag beim Kläger aber auch ein Anspruchsausschlussgrund vor. Hierzu bestimmt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt und unterstützt hat, die (u.a.) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
20 
Der Kläger ist im Februar 2005 einer solchen Unterstützung konkret verdächtig gewesen. Nach weithin gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 - NVwZ 2005, 1091) zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. (vgl. entsprechend für die strafrechtliche Vorschrift des § 129a Abs. 5 StGB: BGH, Beschl. v. 16.5.2007 - AK 6/07 u. StB 3/07 - NJW 2007, 2782) ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden und zwar auch das eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet (vgl. aus jüngerer Zeit, zugleich mit zahlreichen Nachweisen: Saarl. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 1 A 224/07 - Juris). Das Vorliegen einer (früheren) Unterstützungshandlung muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung u.a. von radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - VENSA [betr. Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK`ler“]; Bayer. VGH, Beschl. v. 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 - Juris).
21 
Es liegen genügende tatsächliche Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Klägers vor, dass er verfassungsfeindliche bzw. extremistische Bestrebungen unterstützt hatte. Die meisten der im Dezember 2003 in seiner Wohnung beschlagnahmten Publikationen und Symbole sind solche des „Kalifatsstaat“ gewesen, einer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Vereinigung. Das Bundesministerium des Innern stellte durch (sofort vollziehbare) Verfügung vom 8.12.2001 fest, dass sich der „Kalifatsstaat" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - u.a. gerade auch die „Muslim Gemeinde B. e.V.“, in welcher der Kläger verkehrte - gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die Vereinigungen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen des „Kalifatstaat“ sowie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Im Rechtsstreit um die Verbotsverfügung stellte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986) fest, dass der „Kalifatsstaat“ sich gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundelemente der verfassungsmäßigen Ordnung richtet und deshalb die Voraussetzungen für ein Verbot gemäß § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Der „Kalifatsstaat“ lehne die Demokratie und die rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ab. Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung sei seiner Ansicht nach nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern ausschließlich der Wille Allahs. Maß aller Dinge sei der Koran. Außerhalb der islamischen Religion könne es keinen Staat geben. Der „Kalifatsstaat" verstehe sich in diesem Sinn als real existierender Staat mit eigener Staatsgewalt. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland werde folglich nicht anerkannt. Muslime dürften nach Ansicht des „Kalifatsstaat" im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen. Die Mitglieder des "Kalifatsstaat" bekennten sich offen zu einer antidemokratischen Haltung. Der „Kalifatsstaat“ richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, indem er das Ziel, sie zu untergraben, in kämpferisch-aggressiver Weise verfolge. Er richte sich - unabhängig von der Frage, in welchem Ausmaß die innere Sicherheit durch seine Tätigkeit bedroht sei - gegen die Grundlagen der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Zur aggressiv-kämpferischen Haltung gegenüber Demokratie und Rechtsstaat trete hinzu, dass der „Kalifatsstaat“ die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachte. So seien etwa die ihm zuzurechnenden Äußerungen in der verbandseigenen Zeitung "ÜMMET-I MUHAMMED" über Juden und führende Politiker der Türkei von Ausdrücken geprägt, die eine menschenverachtende Intoleranz zum Ausdruck brächten. Die Diffamierungen seien stets mehr oder weniger deutlich mit der Aufforderung verbunden, die Diffamierten zu bekämpfen, was mit der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Würde des Menschen unvereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschl. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47) führte schließlich aus, diese Feststellungen des BVerwG seien im Ergebnis unbedenklich.
22 
Sowohl die bei ihm aufgefundenen Publikationen und Symbole dieser inkriminierten Organisation - bei letzteren insbesondere der im PKW des Klägers sichergestellte Wimpel mit der türkischen Aufschrift „Hilafet Devleti“ (= „Kalifasstaat“) - als auch das sonstige (Aussage)Verhalten des Klägers machten ihn im Zeitpunkt der Einbürgerung konkret einer Unterstützung des „Kalifatsstaat“ verdächtig. Die Existenz zahlreicher Unterlagen lässt den Schluss zu, dass diese mit der Absicht aufbewahrt wurden, hierauf immer wieder - und sei es nur nichtöffentlich - zurückgreifen zu können. Der Besitz des Wimpels, eines Symbols, indiziert ferner einen gewissen Identifikationswunsch. Darauf, ob dieses Propagandamaterial im Auftrag des „Kalifatsstaat“ bzw. seiner Teilorganisation „Muslim Gemeinde B. e.V.“ gelagert und zu weiteren Verteilung bereitgehalten werden sollte, kommt es nach dem oben Dargelegten nicht an. Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 ein außenwirksames Verhalten des Klägers als nicht mit Sicherheit nachweisbar erachtet wurde.
23 
Die Einlassung des Klägers, beim Inhalt der beiden Ordner (ein Ordner mit u.a. 71 Teilausschnitten aus der Zeitschrift „Beklenen ASR-I-Saadet“, ferner ein Ordner mit Kopien aus der früheren „Kalifatsstaat“-Publikation „Ümmet-i-Mohammed“) handele es sich um von seinen Kindern für Zwecke des Religionsunterrichts gesammeltes Material, ist unglaubhaft. Diese Behauptung hat er erst mit der Klagebegründung aufgestellt, obwohl es - träfe das zu - sich aufgedrängt hätte, es spätestens im November 2005 bei der Anhörung durch das Landratsamt als Entlastungsmoment vorzutragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei dieser Anhörung, die fast zwei Jahre nach der Wohnungsdurchsuchung erfolgte, dem Kläger sicher bekannt gewesen wäre, wenn seine Kinder für das inkriminierte Material verantwortlich gewesen wären. Gegen einen glaubhaften Umstand und vielmehr für eine Schutzbehauptung spricht überdies, dass der Kläger in keiner Weise substantiiert dargetan hat, warum seine Kinder für den Religionsunterricht (genauer wohl: Ethik-Unterricht) in einer deutschen Schule Material einer etwa zwei Jahre zuvor verbotenen Organisation hätten zusammentragen sollen. Ferner hat der Kläger auch nie näher dargetan, welche seiner vier Kinder dies gewesen sein sollen. Zwar hätten dies wohl am ehesten die beiden ältesten Kinder - der im Dezember 2003 16 Jahre alte Sohn S. bzw. die zu diesem Zeitpunkt 14-jährige Tochter T. - gewesen sein können. Gleichwohl blieb jedoch angesichts des damaligen Alters der Kinder widersprüchlich, dass sie Kopien aus der (bis Ende 2001 erschienenen) „Kalifatsstaat“-Verbandszeitung „ÜMMET-I-Mohammed“ von 1992 mit Reden Kaplans gesammelt haben sollten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum solche evident religiös-fundamentalistischen Reden gerade von Kindern ausgesucht worden sein könnten. Schließlich leidet diese zuletzt aufgestellte Behauptung des Klägers auch deshalb an erheblichen Plausibilitätsmängeln, weil beide Ordner nicht etwa in den Zimmern der Kinder, sondern im Schlafzimmer der Eltern und im Wohnzimmer gefunden wurden.
24 
Widersprüchlich sind ferner aber auch die Angaben des Klägers betreffend seine Beziehung zu weiteren „Kalifatsstaat“-Publikationen - u.a. waren bei der Hausdurchsuchung neben den Ordnern auch 6 vollständige Zeitschriften „Beklenen ASR-I-Saadet“ (Ausgaben vom 23.7.2003 bis 3.12.2003) gefunden worden - gewesen. So passt es nämlich nicht zusammen, dass der Kläger sogar noch bis in das Jahr 2004 hinein solche Zeitschriften will unaufgefordert zugeschickt erhalten haben, ohne gleichwohl etwas Näheres über ihren Urheber und ihren Inhalt zu wissen. Der Kläger konnte auch sonst den von ihm behaupteten Zustand der Unwissenheit nicht überzeugend dartun. Bei der Anhörung im November 2005 durch das Landratsamt gab er immerhin an, Zeitungen zwar nicht immer gelesen zu haben, jedoch dann, wenn sie interessant gewesen seien. Erstaunlich wirkte für die Kammer die Behauptung des Klägers, seine Frau und seine Kinder seien für das Propagandamaterial bzw. dessen Existenz in der Wohnung verantwortlich gewesen. Die Kammer nimmt dem Kläger nicht ab, dass er als Familienoberhaupt solches ohne nähere Kenntnis des Inhalts geduldet haben könnte. Schließlich blieb auch die immer wieder vom Kläger aufgestellte Behauptung ohne durchschlagende Überzeugungskraft, man habe die unbestellt zugeschickten Zeitschriften mangels Absenderangabe nicht zurückschicken können. Hätte wirklich kein Interesse an den Publikationen bestanden, wäre nicht ihre Aufbewahrung, sondern die Vernichtung der vorgezeichnete Weg gewesen. Gerade weil der Kläger die Behauptung, er sei „Opfer“ einer Aufdrängung von Propagandamaterial geworden, mit der Einlassung verbindet, er hätte den Bezug kündigt, hätte er den Absender gekannt, rechtfertigt das einmal mehr erhebliche Zweifel an seiner Arglosigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Denn bei den beschlagnahmten Unterlagen befand sich gerade auch ein Bestellformular der in den Niederlanden ansässigen Buchhandlung „DAR`UL ILM“, die den deutschen Behörden als Absenderadresse der ab 2002 (nach dem Verbot des „Kalifatsstaat“) an Stelle der „ÜMMET-I-Mohammed“ getretenen „Beklenen ASR-I SAADET“ bekannt ist (vgl. das Schreiben des IM Baden-Württemberg vom 17.1.2006, dort Seite 3 [VAS. 381]).
25 
Bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde bestanden folglich ganz erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen unterstützte bzw. unterstützt hatte, die in Gestalt von Betätigungen des „Kalifatsstaat“ bzw. seiner B. Teilorganisation gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren. Der Kläger konnte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren glaubhaft machen, sich von einer früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen jedenfalls abgewandt zu haben. Das folgt bereits aus seiner wie dargelegt unglaubhaften Verneinung bzw. Leugnung von Kenntnissen über bzw. Kontakten zu diesen verbotenen Vereinigungen. Aber auch sonst gibt es nichts, was in dieser Hinsicht für den Kläger sprechen könnte. Zwar kann dem Umstand, dass nur eine Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005, a.a.O.). Gleichwohl erlangt der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger kaum zwei Wochen nach der Einbürgerung gemäß §§ 153 b Abs. 1 StPO, 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG, 85 Abs. 3, 84 Abs. 4 StGB eingestellt wurde, hier keine Bedeutung. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die von den Strafverfolgungsbehörden (zugleich auch wegen fehlender sonstiger Vorstrafen) prognostizierte geringe Schuld wegen eines „reuigen“ - zugleich eine Abwendung indizierenden - Verhaltens des Klägers während des Ermittlungsverfahrens erfolgt wäre.
26 
Der mithin vorliegende Rechtswidrigkeitsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist schließlich auch rücknahmerelevant. Zwar hatte die Einbürgerungsbehörde bei Vorliegen der Sicherheitsklausel des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. immer noch ein Ermessen dahin, ob sie einbürgert (anders wohl nunmehr § 11 StAG n.F.: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …“). Eine Versagung der Einbürgerung ist indessen als im Regelfall gesetzlich gewollt anzusehen gewesen (intendiertes Ermessen), sodass von ihr nur ausnahmsweise abgesehen werden konnte (Berlit, in: GK-StAR, § 11 Rdnr. 203 [Oktober 2005]). Anhaltspunkte dafür, der Kläger wäre im Februar 2005 im Wege einer Ermessensentscheidung auch bei Kenntnis aller Verdachtsmomente ausnahmsweise dennoch eingebürgert worden, gibt es jedoch nicht.
27 
Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers scheitert ferner nicht an einer besonderen Schutzwürdigkeit seiner Person. Die allgemeine Bestimmung des § 48 LVwVfG ist, wenn sie verfassungskonform auf die grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 16 Abs. 1 GG Rücksicht nimmt, auch auf die Rücknahme von Einbürgerungen anwendbar. Hieraus folgt insbesondere, dass die Rücknahme einer Einbürgerung (nur) zulässig ist, wenn sie zeitnah erfolgt und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - InfAuslR 2006, 335; BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 5 B 132/07 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007 - 13 S 2794/06 - VENSA und Juris).
28 
An einer zeitnahen Rücknahme bestehen hier keine Zweifel. Der Begriff „zeitnah“ bezieht sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme verstrichenen Zeitraum, nicht auf eine Entschließungsfrist der Behörde ab Kenntniserlangung der rücknahmebegründenden Umstände (vgl. ohnehin zur Nichtgeltung der Jahresfrist in Fällen der Arglist § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). Für die Bestimmung ist maßgeblich auf die Bedeutung der Staatsangehörigkeit sowohl für den Einzelnen als auch für die staatliche Gemeinschaft abzustellen. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmendem Zeitablauf zahlreiche an die Staatsangehörigkeit geknüpfte Rechte und Pflichten verwirklicht sein werden, die durch eine Rücknahme nicht mehr folgenlos beseitigt werden können. Die Staatsangehörigkeit des Einzelnen begründet regelmäßig nicht nur für diesen selbst Rechtstellungen und Pflichten, sondern hat regelmäßig auch Wirkungen auf den Status sonstiger Personen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2007 - 13 S 2885/06 - VENSA und Juris). Angesichts des hier zwischen Einbürgerung (am 9.2.2005) und ihrer Rücknahme (am 26.1.2006 = Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung) verstrichenen Zeitraums von wenig mehr als einem Jahr kann von einer zeitnahen Reaktion der Behörde ausgegangen werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.2007, a.a.O., wonach selbst 2 Jahre noch zeitnah sein dürften).
29 
Der Kläger hat seine Einbürgerung zur Überzeugung der Kammer schließlich auch durch Arglist im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG erwirkt. Das Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ setzt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 - BVerwGE 68, 159). Allerdings ist festzuhalten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens unwahre Angaben gemacht hat. Er wurde - worauf er hätte falsch antworten können - weder nach Beziehungen zu extremistischen Vereinigungen im allgemeinen noch zum „Kalifatsstaat“ im besonderen befragt. Dass es sich bei der von ihm im September 2002 abgegebenen Loyalitätserklärung um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handelte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wie oben im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung dargelegt, besteht zwar der konkrete Verdacht der Unterstützung einer extremistischen Vereinigung, dass der Kläger - entgegen der Formerklärung - eine solche auch tatsächlich unterstützt hatte oder unterstützt, ist ihm jedoch nicht nachzuweisen. Auch sonst gibt es keine aktive Täuschungshandlung des Klägers. Zwar enthielt der im September 2002 ausgefüllte Antragsvordruck (letzte Seite, VAS. 4) unter der Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Einbürgerungsbewerbers“ Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren. Das Ankreuzen des „Nein“-Feldes entsprach damals - über ein Jahr vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen - jedoch evident der Wahrheit.
30 
Ein Erschleichen der Einbürgerung durch Täuschung liegt jedoch darin, dass der Kläger es zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich unterlassen hat, dem Landratsamt vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mitzuteilen, dass ein einbürgerungsrechtlich relevantes strafrechtliches Ermittlungsverfahren seit Ende des Jahres 2003 gegen ihn anhängig war. Eine Offenbarungspflicht während des gesamten Verfahrens ergab sich direkt aus § 12 a Abs. 3 StAG. Schon im September 2002, im Zusammenhang mit den erforderlichen Angaben im Formularantrag, war dem Kläger bekannt, dass es auf begangene Straftaten aber auch anhängige strafrechtliche Ermittlungen für eine Entscheidung ankam. Die Rubrik „Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Einbürgerungsbewerbers“ mit den dort gestellten Fragen nach nicht getilgten Vorstrafen, Ordnungswidrigkeiten sowie anhängigen Ermittlungsverfahren, die auch vom Kläger ausgefüllt wurde, ließ hieran keine Zweifel. Ferner war ihm auch aus der formularmäßigen Abschlusserklärung (Versicherung, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß seien sowie dass falsche oder unvollständige Angaben zur Ablehnung oder Rücknahme der Einbürgerung führen können; schließlich Verpflichtung, Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur endgültigen Entscheidung des Antrags unverzüglich mitzuteilen - vgl. die letzte Seite des Antragsvordrucks, VAS. 4) die offensichtliche Relevanz eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt.
31 
Vor allem aber enthielt auch das wenige Monate vor Einleitung der strafrechtlichen Ermittlungen der Einbürgerungszusicherung vom 4.2.2003 beigefügte Schreiben (vgl. VAS. 121 und 123) den Zusatz, dass auf das beigefügte Merkblatt besonders hingewiesen werde. Wie der Vertreter des Landratsamts glaubhaft - übrigens auch vom Kläger unwidersprochen - versicherte, wurde in diesem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Änderung der persönlichen Verhältnisse u. a. auch dann vorliege, wenn eine strafrechtliche Verurteilung erfolge oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Anhaltspunkte dafür, das Merkblatt sei dem Schreiben nicht beigefügt gewesen bzw. der Kläger habe es nicht erhalten, gibt es nicht. Überdies enthielt auch die Einbürgerungszusicherung noch einmal den Zusatz, sie werde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Klägers, bis zur Einbürgerung nicht änderten. Schon vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der seit langen Jahren sich in Deutschland aufhaltende und deshalb sicher mit formalen Belehrungen und Erklärungen vertraute Kläger sich im Dezember 2003 (Wohnungsdurchsuchung und Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) bewusst geworden war, diese Umstände dem Landratsamt mitteilen zu müssen (vgl. auch den ähnlichen Fall im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - AuAS 2007, 260). Dass er dieser Pflicht nicht nachkam, resultierte zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er seine Einbürgerung nicht gefährden und die Behörde folglich im Irrtum lassen wollte, es hätten sich keine relevanten Änderungen ergeben.
32 
Die Kammer ist auf Grund des Eindrucks vom Kläger sowie insbesondere seiner Angaben davon überzeugt, dass sich ihm die Erkenntnis von der Relevanz der strafrechtlichen Ermittlungen für sein Einbürgerungsverfahren auch vor den sonstigen tatsächlichen Hintergründen aufgedrängt hatte. Der Kläger verkehrte seit Anfang 2000 bis mindestens Ende 2003 in der „Muslim Gemeinde B.“, einer im Jahr 2001 wegen ihrer Beziehung zum „Kalifatsstaat“ verbotenen Vereinigung. Wegen des Verdachts, Mitglied im „Kalifatsstaat“ zu sein bzw. dessen organisatorischen Zusammenhalt zu unterstützen, wurde ferner ab Dezember 2003 gegen ihn ermittelt. Damit handelte es sich für ihn erkennbar nicht um „irgendeine“ (mutmaßliche) strafrechtliche Verwicklung, sondern speziell um eine solche, die im Zusammenhang mit einer extremistischen, verfassungsfeindlichen Vereinigung stand und deshalb auch bei laienhafter Parallelwertung besondere Bezüge zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hatte. Gerade aus seiner Loyalitätserklärung vom September 2002 wusste der Kläger, dass sowohl ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung als auch zugleich die Distanzierung von jeder Bestrebung von ihm verlangt wurde, die gegen eben diese verfassungsmäßige Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet war, mithin gerade jene Rechtsgüter, wegen deren eklatanter Missachtung sowohl der „Kalifatsstaat“ als auch die Muslimgemeinde verboten worden waren. Die Vereinigung, als deren mutmaßliches Mitglied bzw. Unterstützer er in Verdacht geraten war, stand mithin nicht „nur“ in der Beobachtung deutscher Verfassungsschutzbehörden, während sie hingegen sonst legal geblieben wäre (so aber die vom VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 17.9.2007 [Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen islamischen Kulturgemeinschaft, die von der „Hisbollah“ zur Propagandierung und Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele benutzt worden sei] und vom BVerwG im Beschluss vom 13.6.2007 [Mitgliedschaft des Klägers in der Islamischen Gemeinschaft „Milli Görüs“] entschiedenen Fälle).
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Die Kammer nimmt dem Kläger seine Einlassungen nicht als wahr ab. Sie sollen eine besondere Arglosigkeit und Unbekümmertheit markieren, drängen aber aufgrund auffälliger Plausibilitätsmängel und Widersprüchlichkeiten im Gegenteil den besonderen Eindruck auf, ein vorsätzliches Verschweigen gegenüber der Einbürgerungsbehörde kaschieren zu wollen. So überzeugt zunächst nicht, dass der Kläger im Anschluss an die polizeiliche Wohnungsdurchsuchung keine Angst gehabt haben („Ich habe nichts Schlimmes und Böses getan“) und deshalb nicht an eine Bedeutsamkeit dieser Umstände für sein Einbürgerungsverfahren gedacht haben will. Aus dem Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens konnte er diese Sorglosigkeit unmöglich hergeleitet haben, denn es wurde erst nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens eingestellt und der Kläger hatte frühestens mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.3.2005 (VAS. 313) Kenntnis davon erhalten, man wolle das Verfahren gegen ihn einstellen. Vehement für seine Kenntnis der Bedeutung einer Strafverfolgung für das Einbürgerungsverfahren sprechen ferner einschlägige persönliche Verbindungen des Klägers. So wurde er zu Beginn des Jahres 2000 Mitglied in der B. Muslimgemeinde und damit zu einem Zeitpunkt, als diese dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnende Teilorganisation noch nicht verboten war. Es spricht alles dafür, dass im Zeitpunkt des Jahres 2000 noch weitaus stärkere Aktivitäten im Bereich der Propaganda sowie der Anwerbung von Mitgliedern bzw. Unterstützern des „Kalifatsstaat“ entwickelt wurden, als ab Dezember 2001 unter der Geltung des Vereinigungsverbots. Es widerspricht folglich jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger, der sich mit dem Wunsch nach Hilfe in einer kritischen Lebenslage der Muslimgemeinde zugewendet hatte, neben zwischenmenschlicher Hilfestellung nicht zugleich auch mit religiös-politischen Zielsetzungen bzw. Interessen der Vereinigung konfrontiert worden sein soll. Deshalb überzeugt es die Kammer nicht, dass der Kläger neben dem Freitagsgebet in der Moschee der Gemeinde nichts vom „Kalifatsstaat“ erfahren und gewusst haben will. Gegen diese Einlassung spricht überdies auch, dass der Kläger in seiner Beschuldigtenvernehmung im Dezember 2003 gerade angab, die Zeitung „Beklenen ASR-I SAADET“ seit ca. 3 Jahren zugeschickt zu erhalten. Angesichts dieses evidenten Zusammenfallens von Mitgliedschaft des Klägers in der Muslimgemeinde mit dem Bezug einer „Kalifatsstaat“-Publikation hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ihm der „Kalifatsstaat“ und seine Zielsetzungen sowie vor allem das Verbot wegen Verfassungswidrigkeit verborgen geblieben sein könnten.
34 
Gegen Arglosigkeit und Unwissenheit des Klägers spricht schließlich seine Beziehung zu bzw. sein Kontakt mit C. A.. Die Kammer ging in ihrem Herrn A. betreffenden, rechtskräftigen Urteil vom 8.2.2006 (1 K 1908/04) in tatsächlicher Hinsicht u.a. davon aus, dass er vor seinem Verlassen B. (im August 2002) zuletzt 1. Vorsitzender des Vereins „Muslim Gemeinde B. e.V.“ war. Sie war ferner davon überzeugt, dass er in dieser Eigenschaft eine herausragende Stellung hatte und damit nicht nur Ansprechpartner auch für neue Gemeindemitglieder war, sondern die ideologische Richtung der Gemeinde vorgab und für die Verbreitung der Ideologie verantwortlich war. So wurden noch nach dem Organisationsverbot bei einer Hausdurchsuchung Mitgliederlisten, Vereinsfahnen und schriftliche Unterlagen gefunden. Dass seine Bedeutung für den Kalifatsstaat über die des 1. Vorsitzenden der Muslim-Gemeinde noch hinausging, zeigte sich für die Kammer auch daran, dass Herr A. als Sprecher an der Demonstration anlässlich der Vorführung von Metin Kaplan vor dem Ermittlungsrichter am BGH im Jahre 1999 auftrat. Der Kläger hat eingeräumt, C. A., mit dem er seit den 1980er Jahren bis zu Beginn der 1990er Jahre zusammen gearbeitet hatte, bereits von Jugendzeit an zu kennen. Die Kammer nimmt dem Kläger gerade deshalb aber nicht ab, dass er erst durch einen Zeitungsartikel erfahren haben will, dass Herr A. „Chef der Muslimgemeinde gewesen sein könnte“. Ferner glaubt die Kammer dem Kläger nicht, dass er seinen langjährigen Jugendfreund und Arbeitskollegen („Ich habe acht Stunden jeden Tag neben ihm, etwa 5 m von ihm entfernt, gearbeitet.“) „etwa 7 bis 8 Jahre nicht mehr gesehen“ haben will, was einem Trennungszeitpunkt ab etwa 1999/2000 entsprechen würde. Die Kammer hält diese Angabe vielmehr gerade deshalb für eine Schutzbehauptung, weil der Kläger hierdurch erkennbar einen Kontakt zu Herrn A. verneinen wollte, der gerade in die „kritische Zeit“ ab Januar 2000 - des Klägers Beitritt zur Muslimgemeinde - fallen würde. Gerade aber weil C. A. bis in das Jahr 2002 hinein im kleinen B. wohnte, nimmt die Kammer dem Kläger schließlich auch nicht ab, dass er schon etwa zwei Jahre zuvor keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt haben will.
35 
Anhaltspunkte dafür, das mithin arglistige Verschweigen des Klägers sei für seine Einbürgerung nicht kausal gewesen - etwa weil das Landratsamt ihn auch bei Kenntnis der strafrechtlichen Ermittlungen und des Verdachts der Unterstützung einer extremistischen Vereinigung eingebürgert hätte - gibt es schließlich nicht. Ein frühzeitigerer Informationsaustausch unter deutschen Behörden hätte möglicherweise zwar eine Einbürgerung verhindern können. Zugunsten des Klägers kann dies jedoch nicht gehen. Im Gegenteil bezweckte seine Mitwirkungsobliegenheit gerade auch, der Einbürgerungsstelle sichere Kenntnisse der Sachlage für den Fall zu verschaffen, dass diese nicht anderweit (rechtzeitig) zu erhalten waren.
36 
Das schließlich auf der Rechtsfolgenseite eröffnete Ermessen ist in der Gestalt, die der maßgebliche Widerspruchsbescheid unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Erwägungen der Ausgangsentscheidung getätigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 114 VwGO). Die Kammer macht von der Befugnis des § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch und verweist insoweit auf die behördlichen Ausführungen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 10/10/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. August 2007 - 11 K 4364/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
published on 17/09/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.9.2006 geändert. Die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29
published on 09/08/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 - 11 K 4702/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 11/07/2007 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszu
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published on 22/02/2016 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000
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Annotations

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder
2.
einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.