Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07

published on 20/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Sept. 2007 - 1 K 1764/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung.
Der am ... 1987 geborene Antragsteller ist seit 15.3.2006 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M, die er bereits am 2.8.2005 beantragt hatte. Aufgrund einer Mitteilung des Polizeireviers D. war das Landratsamt zunächst in Ermittlungen eingetreten. Nachdem der Antragsteller im Verdacht stand, an einen Jugendlichen ein Haschischstück für 10 EUR verkauft zu haben, war am 30.6.2005 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden. Hierbei wurde eine Wasserpfeife aufgefunden. Bei der Beschuldigtenvernehmung am 8.7.2005 gab der Antragsteller an, dass er seit sechs Monaten gelegentlich kiffe, und zwar ein- bis zweimal im Monat. Er habe bisher fünf- bis sechsmal jeweils einen fertigen Joint für 5 EUR gekauft. Betäubungsmittel an andere abgegeben bzw. verkauft habe er nicht.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 erläuterte der Antragsteller dem Landratsamt sein Konsumverhalten wie folgt: Zum Konsum von Betäubungsmitteln sei er nach den Sommerferien 2004 gekommen. Das Wiederholen einer Klasse sowie das Nichtfinden einer Lehrstelle habe sich sehr negativ ausgewirkt, so dass er das Angebot von Schulkameraden, mal mitzurauchen, angenommen habe. Er habe dann nur gelegentlich mitgeraucht. Ab Februar 2005 habe er dann durch einen Freund ca. ein- bis zweimal pro Monat Betäubungsmittel konsumiert. Später habe er jedoch ein berufsbezogenes Praktikum abgeleistet und hierdurch eine Lehrstelle gefunden. Anfang August 2005 habe er die Zusage zur Ausbildung als Zimmermann erhalten. Da sein Beruf ihn völlig ausfülle, rauche er seit August so gut wie gar nichts mehr, seit Ende Oktober überhaupt nichts mehr. Auch sei er im Juli mit seinen Eltern zusammen bei der Beratungsstelle „...“ in V. gewesen und habe Gespräche mit seinem Hausarzt geführt. Seit August sei er sich auch bewusst geworden, dass Gesundheit und Ausbildung wichtiger seien.
Mit Schreiben vom 5.12.2005 teilte das Landratsamt dem Antragsteller daraufhin mit, aufgrund der vorgenannten Ausführungen könne von gelegentlichem Betäubungsmittelkonsum ausgegangen werden. Deshalb seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich, und er werde zur theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung zugelassen.
Am 6.4.2007 wurde der Antragsteller um 21.50 Uhr mit seinem PKW bei einer polizeilichen Kontrolle angehalten. Nachdem wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute und erweiterte, auf Lichteinfall träge reagierende Pupillen festgestellt worden waren, wurde wegen Verdachts auf Btm-Konsum um 22.45 Uhr eine Blutprobe entnommen. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, er habe „gestern“ zwei Züge an einem Joint genommen, sonst aber keine Drogen konsumiert. Freunde, die ihm sehr wichtig seien und deren Namen er nicht nennen wolle, konsumierten Drogen, weshalb es durchaus sein könne, dass er „heute“ passiv konsumiert habe.
Gemäß rechtsmedizinischem Gutachten der Universität … vom 23.5.2007 lautet das Ergebnis einer quantitativen chemisch-toxikologischen Betätigungsanalyse auf positiven Cannabinoidbefund mit Konzentrationen im Blutserum i.H.v. 4,2 ng/ml THC , 1,9 ng/ml OH-THC sowie 92,0 ng/ml THC-COOH . Gegen den Antragsteller erging deshalb unter dem 1.6.2007 ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid (verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot) der Stadt Rottweil.
Unter dem 23.7.2007 hörte das Landratsamt den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Der Antragsteller nahm, anwaltlich vertreten, am 20.8.2007 dahin Stellung, im ersten Halbjahr 2005 in fünf bis sechs Fällen Cannabis konsumiert zu haben, was etwa einem Konsum pro Monat entspreche. Dies habe er sowohl unter dem Eindruck eines damals gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als auch aus Anlass des Beginns einer Ausbildungsstelle gänzlich eingestellt, nachdem er auch die Dienste einer Drogenberatungsstelle in Anspruch genommen habe. Am 5.4.2007 sei es leider zu einem erneuten Konsum gekommen, da er an einem von einem anderen zur Verfügung gestellten Joint mitgeraucht habe. Dabei habe es sich seit Sommer 2005 um den ersten Konsum gehandelt. Angesichts zwischen diesem und früherem Konsum liegender eineinhalb Jahre bedeute dies weder Regelmäßigkeit noch Gelegentlichkeit.
Mit Entscheidung vom 28.8.2007 (zugestellt am 29.8.2007) entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte in auf, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Nr. 2). Ferner wurde die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Nr. 3) und der Sofortvollzug der Entscheidung angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 72,-- EUR festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt und sich damit als ungeeignet erwiesen. Da er innerhalb der letzten eineinhalb Jahre mehr als einmal Cannabis konsumiert habe, gehe man von gelegentlichem Konsum aus, was auch durch den THC-COOH-Gehalt belegt werde.
Der Antragsteller hat am 4.9.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In Vertiefung seines am 30.8.2007 gegen den Bescheid des Landratsamts erhobenen Widerspruchs trägt er vor, seit Oktober 2005 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Der Konsum im April 2007 stelle einen bedauerlichen Ausrutscher dar, so dass nur von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen werden könne. Für eine davor eingetretene Zäsur spreche auch, dass er im Jahr 2005 nur über einen Zeitraum von wenigen Monaten und dann auch nur ein- bis zweimal im Monat Cannabis geraucht habe, anschließend jedoch während darauffolgender eineinhalb Jahre völlig abstinent und mithin nicht in Abhängigkeit gelebt habe. Schließlich begründe die gemessene THC-COOH-Konzentration keine Vermutung für einen gelegentlichen Konsum, weil es insoweit keine gesicherten Erkenntnisse gebe. Soweit es einer weiteren Überprüfung bedürfe, ob der Vorfall im April 2007 ein einmaliger Ausrutscher bleiben werde, sei mildere Reaktion eine weitere Überprüfung, so etwa in Form eines Drogenscreenings, zu dem er sich bereits im Vorfeld einverstanden erklärt habe. Er sei als Auszubildender in einem Einmannbetrieb beschäftigt und habe bei erfolgreichem Abschluss die Aussicht, in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Die Baustellen seien regelmäßig nicht durch öffentliche Verkehrsmittel oder privaten „Fahrdienst“ zu erreichen, sodass er zum Erhalt des Arbeitsplatzes auf den PKW angewiesen sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts vom 28.8.2007 betreffend Nrn. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nrn. 3 und 6 anzuordnen;
12 
ferner, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm den am 7.9.2007 abgelieferten Führerschein wieder auszuhändigen.
13 
Der Antragsgegner beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Er entgegnet ergänzend zur angegriffenen Entscheidung, für 2005 sei von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen, sodass der Vorfall im April 2007 nicht als einmaliger Konsum gewertet werden könne. Der beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Wert belege, so die Rechtsprechung des Bayerischen VGH, ebenfalls einen gelegentlichen Konsum.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts, vorgelegt am 18.9.2007) Bezug genommen.
II.
17 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Die freiwillige Ablieferung des Führerscheins hat nicht etwa zur (teilweisen) Erledigung des Verwaltungsakts geführt, weil dies erkennbar zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, im übrigen jedoch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Klärung erfolgte (in diesem Sinne und unter Hinweis auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO [vgl. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO für das Eilverfahren] bei einer Vollstreckungsmaßnahme, die sich rückgängig machen lässt: BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100/98 - BauR 1999, 733).
18 
Das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz ist jedoch unbegründet. Das schriftlich i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründete besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Entscheidung des Landratsamts hat Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben, bis unanfechtbar über ihre Rechtmäßigkeit entschieden ist. Aller Voraussicht nach zu Recht ist das Landratsamt von einer - zugleich den Sofortvollzug in der Sache rechtfertigenden - Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zwingend zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt.
19 
Diese Voraussetzungen lagen mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit am 6.4.2007 vor, als der Antragsteller mit seinem PKW am Straßenverkehr teilnahm und dabei Cannabinoide im Blut hatte. Die entnommene Blutprobe wies Konzentrationen im Blutserum in Höhe von 4,2 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol - psychoaktiver Cannabiswirkstoff) und 92,0 ng/ml THC-COOH (THC-Carbonsäure - inaktiver Metabolit) auf. Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird. Da die THC-Konzentration im Anschluss an die kurz nach der Einnahme erreichte Maximalkonzentration kontinuierlich absinkt, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirkstoffkonzentration im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt, die um 21.50 Uhr - also 55 Minuten vor Blutentnahme - beendet wurde, noch höher war als diejenige, die mit 4,2 ng/ml THC in der entnommenen Blutprobe festgestellt wurde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2007 - 10 S 2985/06). Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. Der sichere Nachweis der Fahruntüchtigkeit des Betreffenden wird ebenso wenig vorausgesetzt wie seine Kenntnis oder Einschätzung (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.3.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Beschl. v. 15.11.2005 - 10 S 2143/05 - und Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04, jeweils in VENSA und in Juris).
20 
Beim Antragsteller handelt es sich schließlich auch mit überaus hoher - folglich auch im summarischen Verfahren dem Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG genügender - Wahrscheinlichkeit um einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumenten (zur Abgrenzung zwischen regelmäßigem, gelegentlichem und einmaligem Cannabiskonsum vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 29.9.2003 - 10 S 1294/03 - und v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - jeweils in VENSA). Allerdings kann dies nicht schon verlässlich aus den bei ihm erhobenen Blutwerten geschlossen werden. In Rechtsprechung und Literatur besteht nämlich gerade kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte möglich ist (VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA m.z.N.; vgl. für ähnliche Werte wie hier auch VG Stuttgart, Beschl. v. 31.7.2006 - 10 K 2124/06 - VENSA, welches allerdings aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse den Gelegentlichkeitsnachweis beim Überschreiten einer „Grenze“ von 100 ng/ml zulassen will).
21 
Ein zumindest gelegentlicher Konsum ist dem Antragsteller mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalles nachzuweisen.
22 
Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nur äußerst selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass im Anschluss an einen früheren gelegentlichen Konsum von Cannabis eine anschließende (langjährige) vollständige, eine Zäsur begründende Abstinenz behauptet wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VENSA; ebenso, unter Herleitung aus § 86 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz VwGO: VG Freiburg, Urt. v. 2.8.2007 - 1 K 993/07 - VENSA sowie VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 26.6.2006 - 2 K 1761/01 - Juris).
23 
An einer schlüssigen Plausibilisierung für die Einmaligkeit eines Cannabiskonsums hat es der Antragsteller fehlen lassen. Aus seiner noch am 6.4.2007 erfolgten Einlassung ergibt sich sogar, dass er nicht nur an diesem Tag, sondern auch am Tag zuvor Drogen konsumiert hat. Er hat ausdrücklich eingeräumt, „gestern Abend“ - mithin also am 5.4.2007 - zwei Züge an einem Joint genommen zu haben. Angesichts der Blutwerte, die am 6.4.2007 festgestellt wurden, muss er aber auch an diesem Tag vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben. Anders sind die gemessenen Werte nicht erklärbar. Nach neuesten, im Rahmen der erst 2006 veröffentlichten sog. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen sinkt die THC-Konzentration im Serum auch nach Konsum höherer Dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC pro Cannabiszigarette) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb sechs Stunden nach Rauchende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml und die Konzentration von THC-COOH im Zeitraum von sechs Stunden nach dem Rauchen auf Werte unter 30 ng/ml. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC - anders als das Abbauprodukt THC-Carbonsäure - nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Zu einem Abbau mit dieser Geschwindigkeit kommt es nicht nur im Anschluss an den Konsum einer Cannabiszigarette mit einem THC-Gehalt von 1,75 %, sondern auch dann, wenn der THC-Gehalt einer Zigarette auf 3,55 % erhöht - also mehr als verdoppelt - wird (vgl. mit zahlreichen Nachweisen aus Untersuchungen: Bayer. VGH, Beschl. v. 31.7.2007 - 11 CS 07.928 - Juris). Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller folglich auch am 6.4.2007 innerhalb der letzten Stunden vor der Blutentnahme ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben. Die Einlassung, dies sei im Wege des passiven Konsums erfolgt, ist alles andere als glaubhaft. Ungeachtet der Frage, ob die konkreten Werte überhaupt durch Passivrauchen erreicht werden könnten, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist auch sonst in keiner Weise plausibel, dass der Antragsteller am Vorabend noch selbst an einem Joint geraucht haben will, dann am nächsten Abend jedoch mit ihm „sehr wichtigen Freunden“ zusammen gewesen sein und trotzdem nur passiv konsumiert haben soll. Von einem einheitlichen Konsumvorgang (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschl. v. 09.10.2006 - 11 CS 05.2819 - Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 14.8.2007 - 1 B 302/07 - Juris), der sich vom Abend des 5.4.2007 auf denjenigen des 6.4.2007 erstreckt haben könnte, kann vernünftigerweise nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller auch eine weitere Überprüfung des von ihm behaupteten Passivrauchens bewusst verhindert.
24 
Auch für eine Zäsur und Abstinenz zwischen Oktober 2005 und April 2007 ist im Übrigen jedoch nichts substantiiert und schlüssig vorgebracht worden. Der Antragsteller hat von September 2004 („nach den Sommerferien“) bis Ende Oktober 2005 gelegentlich Cannabis konsumiert. Wie er ferner in seiner Erklärung vom 21.11.2005 betont hat, sollen Berufsausbildung, Drogenberatung und Gespräche mit dem Hausarzt dazu geführt haben, dass er seit August 2005 „so gut wie gar nichts mehr“ und seit Ende Oktober 2005 „überhaupt nichts mehr“ geraucht habe. Gerade dann aber ist unverständlich, warum es im April 2007 nach angeblicher Abstinenz von etwas mehr als 17 Monaten wieder zu einem „Ausrutscher“ gekommen sein könnte. Die angeblich stabilisierenden Faktoren dauerten nämlich unverändert fort und der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, im April 2007 in einer außergewöhnlichen, einen Rückfall erklärenden Situation gewesen zu sein. Dies alles spricht dafür, dass tatsächlich (noch) keine wirkliche Abstinenz bzw. Drogenunabhängigkeit zwischen Oktober 2005 und April 2007 vorgelegen hat.
25 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten. Die Fahrerlaubnisbehörde war deshalb verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen; das vom Antragsteller geltend gemachte Herausgabeverlangen (vgl. zur Entscheidungsbefugnis des Gerichts insoweit § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) muss deshalb ebenfalls erfolglos bleiben. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ruft die (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete) staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer bedingungslos auf den Plan. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, dessen Streitgegenstand die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung ist, gilt Entsprechendes, wenn - wie hier - bei summarischer Tatsachenprüfung die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. In einem solchen Fall liegt das Risiko, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, nämlich deutlich über demjenigen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 [2380]; vgl. ferner aus der obergerichtlichen Rspr.: Bayer. VGH, Beschl. v. 4.6.2007 - 11 CS 06.2806 - Juris). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung des Inhabers und seiner Familie nachhaltig beeinflusst bzw. sogar zur Einschränkung oder Aufgabe der Berufsausübung führt. Angesichts dieser zwingenden Vorgaben konnte der Antragsteller schließlich ein schutzwürdiges Vertrauen, eine Fahrerlaubnisentziehung werde unterbleiben, auch nicht dadurch erlangen, dass er als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe noch unter dem 17.7.2007 vom Landratsamt u.a. wegen des Führens eines KFZ unter der Wirkung von berauschenden Mitteln „nur“ verwarnt und zur Teilname an einer verkehrspsychologischen Beratung aufgefordert worden war (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).
26 
Vor diesem Hintergrund begegnet ferner die Nr. 2 der Entscheidung vom 28.8.2007 keinen rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse der tatsächlichen Umsetzung einer verfügten Fahrerlaubnisentziehung sind § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV dahin auszulegen, dass sie auch die Ermächtigung der Behörde regeln, dem Betroffenen die entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA). Da auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der sodann im Bescheid verfügten und gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine ernstlichen Zweifel; sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2, 26 LVwVG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung (vgl. dazu, dass sie regelmäßig als mit dem Grundverwaltungsakt angefochten anzusehen ist, § 24 Satz 2 LGebG) bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belastet.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert - der Antragsteller ist zwar beruflich auf den PKW angewiesen, jedoch kein Berufskraftfahrer - halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 02/08/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
published on 21/02/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi
published on 31/07/2006 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.5.2006 wird bezüglich deren Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert
published on 27/03/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 - 3 K 2989/05 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.