Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2004 - 1 K 1620/01

published on 04/02/2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2004 - 1 K 1620/01
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das beklagte Land - Regierungspräsidium Freiburg - wird verpflichtet, den Klägern jeweils eine Duldung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung einer Duldung.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der 1950 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1956 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Der 1985 geborene Kläger zu 3), die 1988 geborene Klägerin zu 4), die 1988 geborene Klägerin zu 5) und der 1983 geborene Kläger zu 6) sind ihre Kinder.
Die Kläger reisten im März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.5.1995 abgelehnt; ferner wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zudem wurde den Klägern die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (VG Freiburg, Urt. v. 24.6.1998 - A 8 K 12037/95 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.1999 - A 12 S 1918/99 -). Ein am 1.10.1999 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.6.2000 abgelehnt. Eine Klage wurde hiergegen nicht erhoben.
Am 17.4.2000 stellten die Kläger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese wurden mit Bescheiden der Stadt Villingen-Schwenningen vom 16.5.2000 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.7.2000 zurückgewiesen. Die beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 2.10.2001 - 1 K 1797/00 - bis zur Erledigung des hier zu entscheidenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Bereits mit Schreiben vom 26.10.1999 hatten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Duldung beantragt und hierbei zur Begründung darauf verwiesen, dass sich die Klägerin zu 2) in einer schwierigen psychischen Situation befinde, die bei ihr zu Herzbeschwerden führe und die Gefahr eines Suizids begründe.
Ein vom Regierungspräsidium Freiburg beim Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in Auftrag gegebenes und unter Einschaltung des nervenfachärztlichen Chefarztes der V. Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Rottenmünster, Dr. Sch., am 20.4.2000 angefertigtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin zu 2) keine konkreten Hinweise auf eine Suizidgefahr gegeben seien, dass aber eine akute Suizidgefahr infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei aufgrund des depressiven Krankheitsbildes anzunehmen, dass eine längere nervenärztliche Behandlung notwendig sei, die unter den in Deutschland gegebenen Verhältnissen angemessener durchzuführen sei als in der Türkei. Jedenfalls sei im Falle einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei eine Weiterbehandlung unmittelbar nach der Ankunft erforderlich. Die Rückführung erfordere die Begleitung der Klägerin durch medizinisch geschultes Personal.
Im August 2000 teilte die Bevollmächtigte der Kläger dem Regierungspräsidium mit, dass die Klägerin zu 2) in ihrer Kanzlei einen Zusammenbruch erlitten habe, der zur Abholung durch den Notarzt geführt habe. Im Februar 2001 teilte die Bevollmächtigte der Kläger ergänzend mit, dass die Klägerin zu 2) an der Schilddrüse operiert werden müsse und dass der behandelnde Psychiater der Klägerin zu 2) aufgrund der ungeklärten Möglichkeit einer Weiterführung der psychiatrischen Behandlung eine Abschiebung der Klägerin zu 2) für nicht verantwortbar erachte. Eine freiwillige Ausreise der Kläger komme deshalb ebenso wenig in Betracht wie eine Abschiebung.
Mit Schreiben vom 1.8.2001 setzte das Regierungspräsidium Freiburg den Klägern eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 20.8.2001.
Am 17.8.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 2) sei hochgradig depressiv und labil, so dass es bereits im Vorfeld eines Abschiebungsversuchs zu einem Zusammenbruch des psychovegetativen Nervensystems mit anschließender wochenlanger Depression kommen werde. In der Türkei fehlten die insoweit notwendigen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten.
10 
Sie beantragen,
11 
das beklagte Land - Regierungspräsidium Freiburg - zu verpflichten, ihnen jeweils eine Duldung zu erteilen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klagen abzuweisen.
14 
Es weist darauf hin, dass die psychischen Schwierigkeiten der Klägerin zu 2) nicht durch eine Verfolgung in der Türkei begründet seien, sondern vorwiegend durch das familiäre Umfeld und die Existenzängste im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Heimat. Die Untersuchung der Klägerin zu 2) habe ergeben, dass keine konkrete Suizidgefährdung gegeben sei. Aufgrund der ebenfalls attestierten geringen emotionalen Belastbarkeit und der Neigung zu affektiv-impulsiven Verhaltens der Klägerin zu 2) sei jedoch eine ärztliche Begleitung der Kläger im Rahmen der gesamten Abschiebung sichergestellt. Die allein maßgebliche Reisefähigkeit der Klägerin zu 2) sei zu bejahen.
15 
Mit Beschluss vom 10.9.2001 - 1 K 1368/01 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, den Klägern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Duldungen zu erteilen.
16 
Mit Beschluss vom 1.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben zu der Frage der Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit der Vornahme einer zwangsweisen Abschiebung der Kläger in die Türkei und der hierbei gegebenen Möglichkeiten ihrer Verhinderung oder Kompensation durch die abschiebende Behörde. Das entsprechende schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 7.1.2004 lag dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vor und wurde von dem Sachverständigen erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Dem Gericht lagen die Ausländerakten der Stadt Villingen-Schwenningen über die Kläger (je ein Heft) sowie die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte) vor. Weiter waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Gerichtsakten in den Verfahren der Kläger A 8 K 12037/95, 1 K 1797/00, 1 K 1367/01, 1 K 1368/01 und 1 K 1504/01. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Klageakte.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klagen sind in der Form einer Verpflichtungsklage zulässig. Die Erteilung einer Duldung ist ein Verwaltungsakt, dessen Regelung auf die förmliche Aussetzung der Abschiebung für einen bestimmten Zeitraum gerichtet ist (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232). Für diese Klagen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Beklagte den Klägern auf deren Antrag vom 26.10.1999 zunächst bis zum 20.8.2001 und dann zuletzt aufgrund der in dem Beschluss der Kammer vom 10.9.2001 - 1 K 1368/01 - ausgesprochenen Verpflichtung stets Duldungen erteilt, doch liegt in diesem Verhalten keine freiwillige Erfüllung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Duldung. Denn die Kläger haben ihren Anspruch auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) und damit auf einen Zeitraum bezogen, der über den bisher mit Duldungen abgedeckten Zeitraum hinaus geht. Insoweit hat der Beklagte jedoch stets deutlich gemacht, dass eine Erteilung einer Duldung auch ohne ein entsprechendes Urteil der Kammer nicht ergehen, sondern die Abschiebung der Kläger im Falle einer negativen Beendigung des Klageverfahrens unmittelbar eingeleitet werde.
19 
Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger haben jeweils einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung, so dass die Vorenthaltung einer solchen die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies folgt daraus, dass ihre Abschiebung jeweils im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
20 
1. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung der Klägerin zu 2) ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung gewährt jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dies hat zur Folge, dass Eingriffe des Staates in die körperliche Unversehrtheit, zu der nach allgemeiner Auffassung neben der physischen auch die psychische Gesundheit eines Menschen zählt, unter anderem stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine staatliche Vollzugshandlung - wie die Vollstreckung der Ausreisepflicht von Ausländern - nicht gezielt und unmittelbar in die körperliche oder seelische Integrität des Betroffenen einwirkt, sondern die Beeinträchtigung der Gesundheit nur eine mittelbare Folge des an sich zulässigen Handelns des Staates ist. Insofern ist der Staat verpflichtet, die mit einer Abschiebung verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit eines Ausländers gegenüber den mit der zwangsweisen Vollstreckung der Ausreisepflicht verbundenen öffentlichen Belangen im Einzelfall abzuwägen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 19.6.1979 - 2 BvR 1060/78 -, BVerfGE 51, 324, 346 f und Beschl. v. 3.10.1979 - 1 BvR 614/79 -, BVerfGE 52, 214, 219 sowie zuletzt Beschl. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51 und Beschl. v. 16.8.2001 - 1 BvR 1002/01 -, NJW-RR 2001, 1523). Dabei ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/03 -, VBlBW 2003, 482 sowie Beschl. v. 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32), der sich die Kammer anschließt und die ihre Parallele in der gesetzlichen Wertung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG findet, eine grundrechtsverletzende Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich immer dann gegeben, wenn aufgrund einer hinreichend abgesicherten Prognose die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Ausländer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung einen erheblichen Gesundheitsschaden erleidet oder sich ein solcher Gesundheitsschaden in einem solchen Maße weiter verfestigt.
21 
In Übertragung dieser Grundsätze beurteilt die Kammer die Durchführung der Abschiebung der Klägerin zu 2) als unverhältnismäßige Gefährdung ihrer psychischen und physischen Gesundheit.
22 
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) an einem chronischen und schweren depressiv-ängstlichen Syndrom leidet, das sich unter anderem in einer ausgeprägten Antriebshemmung äußert und in negativen Lebenssituationen zu schweren Panik- und Angstattacken führt. Solche negativen Lebenssituationen sind für die Klägerin zu 2) insbesondere Situationen, die mit der Rückkehr in die oder der Vorstellung eines Aufenthalts in der Türkei verbunden sind, und zwar ohne dass die Klägerin dies willentlich beeinflussen oder steuern könnte. Dieses Krankheitsbild hat der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. E. sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 7.1.2004 als auch bei seinen mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Dabei beruhen die Feststellungen des Gutachters auf einer persönlichen Untersuchung und Befragung der Klägerin zu 2), die mit Hilfe einer vereidigten Dolmetscherin durchgeführt worden war. Die Diagnose deckt sich weiter im Wesentlichen mit den Befunden, die der im Vorfeld des Verfahrens seitens des Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5.4.2000 und der behandelnde Psychiater der Klägerin zu 2) in seinen Attesten vom 10.10.2000 und vom 13.9.2001 erhoben hatten. Schließlich deckt sich der Befund auch mit dem Eindruck der Kammer von der Klägerin zu 2) als einer im hohen Maße niedergeschlagenen und angespannten Person, die die mündliche Verhandlung nur in Beisein einer ihr seit langem nahestehenden ärztlichen Mitarbeiterin von „Pro Familia - Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ in Villingen und nur mit einer längeren Erholungspause durchstehen konnte.
23 
Ausgehend von diesem Krankheitsbild der Klägerin zu 2) ist die Kammer, die auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. folgt, weiter davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) bereits mit dem Beginn einer zwangsweisen Abschiebung, d.h. schon beim Auftauchen der mit der Überführung der Familie zum Flughafen beauftragten Vollzugsbeamten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Panik- und Angstattacke erleiden würde. Eine solche wäre mit vegetativen Symptomen wie Herzrasen, Blutdruckanstieg und Atemnot sowie mit einer sog. Bewusstseinsverschiebung, wenn nicht sogar einer Ohnmacht verbunden. Der Eintritt dieser Panik- und Angstattacke, der auch von einem vorher gut instruierten Arzt nicht verhindert werden könnte, hätte zwingend den Abbruch der Abschiebung zur Folge. Zwar könnte ein - wie von dem Beklagten zugesichert - anwesender und gut instruierter Arzt die vegetativen Symptome medikamentös abmildern, er müsste sich jedoch aus ärztlicher Verantwortung heraus für eine Einweisung der Klägerin in eine Fachklinik entscheiden. Denn eine solche Panikattacke stellt aus psychiatrischer Sicht eine grundsätzlich überwachungsbedürftige Situation dar, weil während einer solchen meist die Steuerungsfähigkeit des Patienten aufgehoben und damit auch die Gefahr suizidaler Handlungen gegeben ist. Eine insoweit gegenüber der Einweisung in eine Fachklinik alternative und zur weiteren Durchführung der Abschiebung nötige weitgehende Sedierung der Klägerin zu 2) scheidet aus, weil es abgesehen von dem mit einer solchen Sedierung verbundenen Risiko im hohen Maße unwägbar ist, wie die Klägerin zu 2) nach dem Ende der Wirkung dieser Medikamente reagieren würde. Vor allem aber stellt sich die Symptomatik der Panik- und Angstattacke - rein äußerlich - als eine solche dar, die auch auf einen Herzinfarkt oder eine Lungenembolie hinweist, so dass es in jedem Fall einer zumindest internistischen Abklärung bedürfte. Darüber hinaus führt die mit dem Versuch der Abschiebung verbundene Panik- und Angstattacke der Klägerin zu 2) nicht nur zu den beschriebenen und für sich genommen bereits als erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizierenden vegetativen Symptomen. Sie hat vielmehr auch eine weitere erhebliche Verfestigung oder Verschlimmerung des depressiven Krankheitsbildes der Klägerin zu 2) zu Folge, so dass einerseits die krankheitsbedingt stark eingeschränkte Fähigkeit der Klägerin zu 2), positive Entwicklungen wahrzunehmen und negative Ereignisse relativierend zu verarbeiten, weiter und dauerhaft gemindert und andererseits eine grundsätzlich mögliche Behandlung der Klägerin zu 2) deutlich erschwert wird. Schließlich würden sich die allgemeinen Symptome des depressiv-ängstlichen Syndroms der Klägerin zu 2) wie die bestehende Schlaflosigkeit und die starke Antriebslosigkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit für zumindest längere Zeit verstärken.
24 
Diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen steht das öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht der Klägerin zu 2) gegenüber. Allerdings kommt ihnen nicht das zur Rechtfertigung der mit der Maßnahme verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nötige Gewicht zu. Denn zum einen müsste ein Abschiebeversuch - wie dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder abgebrochen werden, so dass ein Erfolg der Zwangsmaßnahme voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Auch soweit die Kammer grundsätzlich ein Bedürfnis des Beklagten anerkennt, eine Abschiebung auch trotz eines drohenden Misserfolges zumindest zu versuchen, sind die hiermit verbundenen öffentlichen Belange im Einzelfall der Klägerin zu 2) nicht gewichtig genug, um die mit einem solchen Abschiebungsversuch verbundenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) in ein angemessenes Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme zu bringen. Zwar birgt ein Abschiebeversuch die wenn auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Maßnahme. Auch hätte ein Abschiebeversuch zumindest eine abschreckende Wirkung gegenüber anderen ausreisepflichtigen Ausländern, wodurch einerseits der Druck zu einer freiwilligen Ausreise erhöht und andererseits der Tendenz Vorschub geleistet würde, die mit dem zwangsweisen Vollzug einer Ausreisepflicht häufig verbundenen psychischen Belastungen und Ängste der Betroffenen im Vorfeld der Abschiebung zu einem tatsächlich nicht gegebenen Krankheitsbild zu steigern. Die Kammer sieht jedoch die Aussicht auf einen Erfolg der Abschiebung als außerordentlich gering an. Zudem wäre auch bei einem Vollzug der Ausreisepflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich das schwere Krankheitsbild bei der Klägerin noch weiter verschlimmert und auch eine - unterstellte - psychiatrische Behandlung der Klägerin zu 2) in der Türkei insoweit selbst mittelfristig zu keiner Kompensation führen würde. Schließlich sieht die Kammer auch die Präventivinteressen des Beklagten als nicht hinreichend gewichtig an, um die mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahren im Einzelfall der Klägerin zu 2) zu rechtfertigen. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer schweren Depression und der damit verbundenen krankhaften Angst vor einem Aufenthalt in der Türkei gar nicht in der Lage war, ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dies hat der Gutachter deutlich gemacht, indem er in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass es gerade das Wesen der Krankheit sei, dass positive Aspekte einer Entwicklung - wie etwa die Rückkehr in den eigenen Kulturkreis - nicht wirklich aufgenommen und Ängste deshalb auch nicht relativiert und verarbeitet werden können. Es würde das Wesen der Krankheit der Klägerin zu 2) völlig verkennen, wenn davon ausgegangen würde, dass ein hinreichender Druck durch die Behörden oder die Familie der Klägerin zu 2) zu einer Überwindung der Panik und Antriebslosigkeit führen könnten. Eine spezialpräventive Wirkung in dem Sinne, dass die Klägerin zu 2) nach einem Abschiebeversuch und den damit verbundenen Folgen - und sei es auf Drängen und unter der Mithilfe der Familie - dazu gebracht werden könnte, ohne erneute schwere Zusammenbrüche und weitere schwere gesundheitliche Schäden in die Türkei zurückzukehren, ist bei diesem Krankheitsbild ausgeschlossen. Damit aber kommt auch der generalpräventiven Wirkung eines Abschiebungsversuchs gegenüber den Versuchen anderer Ausländer, sich durch einen Verweis auf ein depressiv-phobisches Krankheitsbild einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung dauerhaft zu entziehen, kein wirkliches Gewicht zu. Denn die Behörde kann nicht einzelne kranke Ausländer schweren Gesundheitsgefahren aussetzen, damit andere Ausländer davon abgehalten werden, eine Krankheit vorzuschützen; vielmehr ist sie gehalten, die Tragfähigkeit der Behauptungen einzelner ausreisepflichtiger Ausländer, sie seien so krank, dass eine Abschiebung bei ihnen zu schweren und unzumutbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen würde, in jedem Einzelfall zu bewerten.
25 
2. Für die Kläger zu 1), zu 3), zu 4) zu 5) und zu 6) ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung daraus, dass die Klägerin zu 2) krankheitsbedingt auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen ist und durch die zwangsweise Beendigung ihres Aufenthalts in einem wiederum schweren Maße psychisch belastet würde. Insofern steht der Abschiebung der Kläger zu 1), zu 3), zu 4) zu 5) und zu 6) jeweils Art. 6 Abs. 1 GG entgegen, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Kammer sieht es über den Einzelfall des Verfahrens hinaus als allgemein klärungsbedürftig an, welche Gesundheitsgefahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Zusammenhang mit einer Abschiebung zugemutet werden können, und lässt deshalb die Berufung gegen das Urteil nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich zu.

Gründe

 
18 
Die Klagen sind in der Form einer Verpflichtungsklage zulässig. Die Erteilung einer Duldung ist ein Verwaltungsakt, dessen Regelung auf die förmliche Aussetzung der Abschiebung für einen bestimmten Zeitraum gerichtet ist (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232). Für diese Klagen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Beklagte den Klägern auf deren Antrag vom 26.10.1999 zunächst bis zum 20.8.2001 und dann zuletzt aufgrund der in dem Beschluss der Kammer vom 10.9.2001 - 1 K 1368/01 - ausgesprochenen Verpflichtung stets Duldungen erteilt, doch liegt in diesem Verhalten keine freiwillige Erfüllung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Duldung. Denn die Kläger haben ihren Anspruch auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) und damit auf einen Zeitraum bezogen, der über den bisher mit Duldungen abgedeckten Zeitraum hinaus geht. Insoweit hat der Beklagte jedoch stets deutlich gemacht, dass eine Erteilung einer Duldung auch ohne ein entsprechendes Urteil der Kammer nicht ergehen, sondern die Abschiebung der Kläger im Falle einer negativen Beendigung des Klageverfahrens unmittelbar eingeleitet werde.
19 
Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger haben jeweils einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung, so dass die Vorenthaltung einer solchen die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies folgt daraus, dass ihre Abschiebung jeweils im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
20 
1. Die Unmöglichkeit einer Abschiebung der Klägerin zu 2) ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung gewährt jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dies hat zur Folge, dass Eingriffe des Staates in die körperliche Unversehrtheit, zu der nach allgemeiner Auffassung neben der physischen auch die psychische Gesundheit eines Menschen zählt, unter anderem stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind. Dies gilt auch dann, wenn eine staatliche Vollzugshandlung - wie die Vollstreckung der Ausreisepflicht von Ausländern - nicht gezielt und unmittelbar in die körperliche oder seelische Integrität des Betroffenen einwirkt, sondern die Beeinträchtigung der Gesundheit nur eine mittelbare Folge des an sich zulässigen Handelns des Staates ist. Insofern ist der Staat verpflichtet, die mit einer Abschiebung verbundenen Gefahren für das Leben und die Gesundheit eines Ausländers gegenüber den mit der zwangsweisen Vollstreckung der Ausreisepflicht verbundenen öffentlichen Belangen im Einzelfall abzuwägen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 19.6.1979 - 2 BvR 1060/78 -, BVerfGE 51, 324, 346 f und Beschl. v. 3.10.1979 - 1 BvR 614/79 -, BVerfGE 52, 214, 219 sowie zuletzt Beschl. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, 51 und Beschl. v. 16.8.2001 - 1 BvR 1002/01 -, NJW-RR 2001, 1523). Dabei ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/03 -, VBlBW 2003, 482 sowie Beschl. v. 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32), der sich die Kammer anschließt und die ihre Parallele in der gesetzlichen Wertung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG findet, eine grundrechtsverletzende Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich immer dann gegeben, wenn aufgrund einer hinreichend abgesicherten Prognose die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Ausländer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung einen erheblichen Gesundheitsschaden erleidet oder sich ein solcher Gesundheitsschaden in einem solchen Maße weiter verfestigt.
21 
In Übertragung dieser Grundsätze beurteilt die Kammer die Durchführung der Abschiebung der Klägerin zu 2) als unverhältnismäßige Gefährdung ihrer psychischen und physischen Gesundheit.
22 
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) an einem chronischen und schweren depressiv-ängstlichen Syndrom leidet, das sich unter anderem in einer ausgeprägten Antriebshemmung äußert und in negativen Lebenssituationen zu schweren Panik- und Angstattacken führt. Solche negativen Lebenssituationen sind für die Klägerin zu 2) insbesondere Situationen, die mit der Rückkehr in die oder der Vorstellung eines Aufenthalts in der Türkei verbunden sind, und zwar ohne dass die Klägerin dies willentlich beeinflussen oder steuern könnte. Dieses Krankheitsbild hat der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. E. sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 7.1.2004 als auch bei seinen mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt. Dabei beruhen die Feststellungen des Gutachters auf einer persönlichen Untersuchung und Befragung der Klägerin zu 2), die mit Hilfe einer vereidigten Dolmetscherin durchgeführt worden war. Die Diagnose deckt sich weiter im Wesentlichen mit den Befunden, die der im Vorfeld des Verfahrens seitens des Beklagten beauftragte Gutachter Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5.4.2000 und der behandelnde Psychiater der Klägerin zu 2) in seinen Attesten vom 10.10.2000 und vom 13.9.2001 erhoben hatten. Schließlich deckt sich der Befund auch mit dem Eindruck der Kammer von der Klägerin zu 2) als einer im hohen Maße niedergeschlagenen und angespannten Person, die die mündliche Verhandlung nur in Beisein einer ihr seit langem nahestehenden ärztlichen Mitarbeiterin von „Pro Familia - Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, Sexualpädagogik und Sexualberatung e.V.“ in Villingen und nur mit einer längeren Erholungspause durchstehen konnte.
23 
Ausgehend von diesem Krankheitsbild der Klägerin zu 2) ist die Kammer, die auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. folgt, weiter davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) bereits mit dem Beginn einer zwangsweisen Abschiebung, d.h. schon beim Auftauchen der mit der Überführung der Familie zum Flughafen beauftragten Vollzugsbeamten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Panik- und Angstattacke erleiden würde. Eine solche wäre mit vegetativen Symptomen wie Herzrasen, Blutdruckanstieg und Atemnot sowie mit einer sog. Bewusstseinsverschiebung, wenn nicht sogar einer Ohnmacht verbunden. Der Eintritt dieser Panik- und Angstattacke, der auch von einem vorher gut instruierten Arzt nicht verhindert werden könnte, hätte zwingend den Abbruch der Abschiebung zur Folge. Zwar könnte ein - wie von dem Beklagten zugesichert - anwesender und gut instruierter Arzt die vegetativen Symptome medikamentös abmildern, er müsste sich jedoch aus ärztlicher Verantwortung heraus für eine Einweisung der Klägerin in eine Fachklinik entscheiden. Denn eine solche Panikattacke stellt aus psychiatrischer Sicht eine grundsätzlich überwachungsbedürftige Situation dar, weil während einer solchen meist die Steuerungsfähigkeit des Patienten aufgehoben und damit auch die Gefahr suizidaler Handlungen gegeben ist. Eine insoweit gegenüber der Einweisung in eine Fachklinik alternative und zur weiteren Durchführung der Abschiebung nötige weitgehende Sedierung der Klägerin zu 2) scheidet aus, weil es abgesehen von dem mit einer solchen Sedierung verbundenen Risiko im hohen Maße unwägbar ist, wie die Klägerin zu 2) nach dem Ende der Wirkung dieser Medikamente reagieren würde. Vor allem aber stellt sich die Symptomatik der Panik- und Angstattacke - rein äußerlich - als eine solche dar, die auch auf einen Herzinfarkt oder eine Lungenembolie hinweist, so dass es in jedem Fall einer zumindest internistischen Abklärung bedürfte. Darüber hinaus führt die mit dem Versuch der Abschiebung verbundene Panik- und Angstattacke der Klägerin zu 2) nicht nur zu den beschriebenen und für sich genommen bereits als erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu qualifizierenden vegetativen Symptomen. Sie hat vielmehr auch eine weitere erhebliche Verfestigung oder Verschlimmerung des depressiven Krankheitsbildes der Klägerin zu 2) zu Folge, so dass einerseits die krankheitsbedingt stark eingeschränkte Fähigkeit der Klägerin zu 2), positive Entwicklungen wahrzunehmen und negative Ereignisse relativierend zu verarbeiten, weiter und dauerhaft gemindert und andererseits eine grundsätzlich mögliche Behandlung der Klägerin zu 2) deutlich erschwert wird. Schließlich würden sich die allgemeinen Symptome des depressiv-ängstlichen Syndroms der Klägerin zu 2) wie die bestehende Schlaflosigkeit und die starke Antriebslosigkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit für zumindest längere Zeit verstärken.
24 
Diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen steht das öffentliche Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht der Klägerin zu 2) gegenüber. Allerdings kommt ihnen nicht das zur Rechtfertigung der mit der Maßnahme verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen nötige Gewicht zu. Denn zum einen müsste ein Abschiebeversuch - wie dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder abgebrochen werden, so dass ein Erfolg der Zwangsmaßnahme voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Auch soweit die Kammer grundsätzlich ein Bedürfnis des Beklagten anerkennt, eine Abschiebung auch trotz eines drohenden Misserfolges zumindest zu versuchen, sind die hiermit verbundenen öffentlichen Belange im Einzelfall der Klägerin zu 2) nicht gewichtig genug, um die mit einem solchen Abschiebungsversuch verbundenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) in ein angemessenes Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme zu bringen. Zwar birgt ein Abschiebeversuch die wenn auch nur geringe Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Maßnahme. Auch hätte ein Abschiebeversuch zumindest eine abschreckende Wirkung gegenüber anderen ausreisepflichtigen Ausländern, wodurch einerseits der Druck zu einer freiwilligen Ausreise erhöht und andererseits der Tendenz Vorschub geleistet würde, die mit dem zwangsweisen Vollzug einer Ausreisepflicht häufig verbundenen psychischen Belastungen und Ängste der Betroffenen im Vorfeld der Abschiebung zu einem tatsächlich nicht gegebenen Krankheitsbild zu steigern. Die Kammer sieht jedoch die Aussicht auf einen Erfolg der Abschiebung als außerordentlich gering an. Zudem wäre auch bei einem Vollzug der Ausreisepflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich das schwere Krankheitsbild bei der Klägerin noch weiter verschlimmert und auch eine - unterstellte - psychiatrische Behandlung der Klägerin zu 2) in der Türkei insoweit selbst mittelfristig zu keiner Kompensation führen würde. Schließlich sieht die Kammer auch die Präventivinteressen des Beklagten als nicht hinreichend gewichtig an, um die mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahren im Einzelfall der Klägerin zu 2) zu rechtfertigen. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer schweren Depression und der damit verbundenen krankhaften Angst vor einem Aufenthalt in der Türkei gar nicht in der Lage war, ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dies hat der Gutachter deutlich gemacht, indem er in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass es gerade das Wesen der Krankheit sei, dass positive Aspekte einer Entwicklung - wie etwa die Rückkehr in den eigenen Kulturkreis - nicht wirklich aufgenommen und Ängste deshalb auch nicht relativiert und verarbeitet werden können. Es würde das Wesen der Krankheit der Klägerin zu 2) völlig verkennen, wenn davon ausgegangen würde, dass ein hinreichender Druck durch die Behörden oder die Familie der Klägerin zu 2) zu einer Überwindung der Panik und Antriebslosigkeit führen könnten. Eine spezialpräventive Wirkung in dem Sinne, dass die Klägerin zu 2) nach einem Abschiebeversuch und den damit verbundenen Folgen - und sei es auf Drängen und unter der Mithilfe der Familie - dazu gebracht werden könnte, ohne erneute schwere Zusammenbrüche und weitere schwere gesundheitliche Schäden in die Türkei zurückzukehren, ist bei diesem Krankheitsbild ausgeschlossen. Damit aber kommt auch der generalpräventiven Wirkung eines Abschiebungsversuchs gegenüber den Versuchen anderer Ausländer, sich durch einen Verweis auf ein depressiv-phobisches Krankheitsbild einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung dauerhaft zu entziehen, kein wirkliches Gewicht zu. Denn die Behörde kann nicht einzelne kranke Ausländer schweren Gesundheitsgefahren aussetzen, damit andere Ausländer davon abgehalten werden, eine Krankheit vorzuschützen; vielmehr ist sie gehalten, die Tragfähigkeit der Behauptungen einzelner ausreisepflichtiger Ausländer, sie seien so krank, dass eine Abschiebung bei ihnen zu schweren und unzumutbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen würde, in jedem Einzelfall zu bewerten.
25 
2. Für die Kläger zu 1), zu 3), zu 4) zu 5) und zu 6) ergibt sich die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung daraus, dass die Klägerin zu 2) krankheitsbedingt auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen ist und durch die zwangsweise Beendigung ihres Aufenthalts in einem wiederum schweren Maße psychisch belastet würde. Insofern steht der Abschiebung der Kläger zu 1), zu 3), zu 4) zu 5) und zu 6) jeweils Art. 6 Abs. 1 GG entgegen, der die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt.
26 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
27 
Die Kammer sieht es über den Einzelfall des Verfahrens hinaus als allgemein klärungsbedürftig an, welche Gesundheitsgefahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer im Zusammenhang mit einer Abschiebung zugemutet werden können, und lässt deshalb die Berufung gegen das Urteil nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausdrücklich zu.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2007 - 5 K 2874/07 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.