Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 K 1098/15

published on 25/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 25. Sept. 2015 - 1 K 1098/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ist auf Antrag zu gewähren, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Antragsgegnerin Einsicht in die von dem eingesetzten Untersuchungsgremium erstellten Gutachten gestattet, die sich mit der Frage des Plagiatsvorwurfs in Bezug auf die Habilitationsschriften von Herrn Prof. Dr. ... und Herrn Prof. Dr. ... auseinandersetzen.
1. Aus § 4 Abs. 1 LPresseG ergibt sich kein Anordnungsanspruch. Die Behörden sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung folgt ein entsprechender Auskunftsanspruch der Vertreter der Presse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013 - 1 S 509/13 - VBlBW 2014, 260). Der Anspruch nach § 4 LPresseG ist nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die Erteilung von Auskünften gerichtet und umfasst grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015 - 1 S 802/15 - juris-Rnrn. 37 ff. m.w. Nachw.).
a) Der Sache nach macht der Antragsteller hier ein Akteneinsichtsgesuch und nicht lediglich ein Auskunftsbegehren geltend. Er möchte ausdrücklich nicht nur eine detaillierte Auskunft erhalten, die inhaltlich über die ihm bereits erteilten Auskünfte hinausgeht, sondern erreichen, dass ihm Einsicht in im Verwaltungsverfahren entstandene Unterlagen gewährt wird. Bei einem solchen Verlangen handelt es sich der Sache nach nicht mehr um ein bloßes Auskunftsbegehren. Der Antragsteller möchte vielmehr zwei Gutachten einsehen, die jedenfalls im materiellen Sinne Bestandteil der Akten des von der Antragsgegnerin eingesetzten Untersuchungsgremiums sind. Denn hierzu gehören alle ein konkretes Verwaltungserfahren betreffenden Unterlagen, also nicht nur Schriftsätze und Aktenvermerke, sondern auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 29 Rn. 13).
b) Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht nach § 4 LPresseG grundsätzlich kein Anspruch. Art und Weise der Auskunftserteilung stehen im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist lediglich sachgerecht und in pressegeeigneter Form zu erteilen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht (oder Aktenkopien) kann folglich höchstens dann bestehen, wenn ausschließlich auf diese Art sachgemäß Auskunft erteilt werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen i.S.v. § 4 LPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015, a.a.O m.w. Nachw.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014 - OVG 6 S 48.13 - NVwZ 2014, 1177).
c) Hier hatte der Antragsteller von der Antragsgegnerin zunächst die Einsicht in zwei Gutachten erbeten, stattdessen aber lediglich - mit Mails vom 13.02.2015 und vom 26.02.2015 - eine zusammenfassende Auskunft über den Anlass der Begutachtung, die Methode der Gutachter und die wesentlichen Ergebnisse der Gutachten erhalten. Im vorliegenden Verfahren legt er zwar dar, weshalb diese Auskünfte seiner Ansicht nach unzureichend sind. Dies genügt aber nicht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs. Denn selbst wenn die bisher durch die Antragsgegnerin erteilten Informationen in beiden Fällen unzureichend sein sollten, ergäbe sich allein daraus noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Dazu müsste der Antragsteller zunächst konkrete (weitere) Fragen formulieren und an die Antragsgegnerin richten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 08.04.2015 auch ausdrücklich ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, weitere konkrete Fragen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beantworten. Wenn das Begehren des Antragstellers auf Erteilung weiterer Informationen trotz dieser Zusage erfolglos bleiben oder er die ihm erteilten Antworten als unzureichend empfinden sollte, müsste er ferner darlegen, weshalb sein Informations- oder Auskunftsanspruch seiner Ansicht nach ausschließlich durch Einsichtnahme in die von dem Untersuchungsgremium erstellten Gutachten oder Stellungnahmen befriedigt werden kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch. Der Wunsch, alle in einem Gutachten enthaltenen Nuancierungen ungefiltert und vollständig nachvollziehen zu können, ist zwar aus journalistischer Sicht verständlich, er begründet jedoch für sich allein genommen kein Akteneinsichtsrecht.
2. Auch andere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich.
a) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Insoweit steht dem Gesetzgeber indes ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu.
Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig, kann und muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. In Baden-Württemberg ist die Auskunftspflicht jedoch in § 4 LPresseG geregelt, sodass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Zudem wäre dieser Anspruch nicht auf Akteneinsicht gerichtet. Denn ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch wäre auf das Niveau eines „Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Daher umfasst er grundsätzlich keine Einsichtnahme in Behördenakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 - NJW 2014, 1126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013 und Beschluss vom 01.07.2015; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014, jeweils a.a.O).
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b) Auch aus der Informationsfreiheit folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründet kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zwar der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Hat die Presse Zugang zwecks Berichterstattung, aber wie hier in § 4 LPresseG in rechtlich einwandfreier Weise unter sachgemäßen Beschränkungen, liegt in dieser Begrenzung kein unzulässiger Grundrechtseingriff (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2013, a.a.O).
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c) Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) findet auf den vorliegenden Fall schließlich schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Antragsgegnerin weder um eine Bundesbehörde noch um ein sonstiges Bundesorgan handelt, das Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 1 IFG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da im Falle eines Erfolgs des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz die Hauptsache faktisch vorweggenommen werden würde, ist die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts angemessen.
13 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 63 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 01/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. April 2015 - 11 K 1509/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.