Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 8 K 5649/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer eines am linken Rheinufer gelegenen Grundstücks in der Gemeinde L. (Gemarkung C. , Flur 1, Flurstück 648; Teil der landwirtschaftlichen Nutzungsfläche „E. “). Stromauf- und stromabwärts unterteilen vorgelagerte, in den Rhein hineinragende Buhnen die Uferbereiche in Buhnenfelder. Der Kläger macht geltend, wegen mangelnder Unterhaltung des Rheinufers einen erheblichen Verlust an Grundstücksfläche erlitten zu haben, und begehrt von der Beklagten die Befestigung des betreffenden Uferabschnitts.
3Das streitbefangene Grundstück hat nach Aufmaß vom 10. November 2011 eine Gesamtfläche von 14.470 qm, die sich zusammensetzt aus 8.297 qm Weide/Grünland, 953 qm Übergangsbereich mit Bäumen und Sträuchern und 5.220 qm Böschung/Kies/Ufer. Die Böschung verläuft parallel zum Flussverlauf; die Böschungskante hat eine Höhe von ca. 3 m.
4Der Kläger machte bereits vorprozessual einen Landverlust durch Uferabbrüche gegenüber der Beklagten geltend. Das Rheinufer sei früher nicht auf seinem Grundstück, sondern jenseits der Grundstücksgrenze verlaufen. Ursprünglich habe es sich um 14.470 qm Nutzfläche gehandelt, von der nun bereits mehr als 1/3 (5.520 qm) verloren gegangen sei. Zurückzuführen sei der Landverlust auf den Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Schiffe. Hierzu legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des von ihm beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Landwirtschaftskammer NRW, Dr. I. I1. , vor, der auf der Grundlage einer Ortsbegehung am 29. Juni 2010 folgende Feststellungen getroffen hatte: Die Fläche liege offensichtlich nicht mehr in den ursprünglichen Senken; die natürliche, zum Rhein ablaufende Böschung sei nicht mehr vorhanden; es habe sich ein Steilhang gebildet, von dem große Einzelaggregate abbrechen würden und durch den Rhein weggespült worden seien; die vorhandene Vegetation lasse darauf schließen, dass dies insbesondere in den vergangenen Monaten geschehen sein müsse; diese Abspülungen seien Folge des Sog und Wellenschlages; in den vergangenen Monaten habe kein Hochwasserereignis in diesem Bereich stattgefunden; bei der Begehung sei festgestellt worden, dass durch – insbesondere flussaufwärts – vorbeifahrende Schiffe starker Wellenschlag verursacht werde.
5Hierauf beauftragte die Beklagte ihrerseits die Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) mit der Klärung der Kausalitätsfrage. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2011 befand die BAW, dass die Schifffahrt mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die geltend gemachten Schäden ausscheide bzw. offensichtlich nicht relevant sei.
6Nachdem die Beklagte jede Verantwortung für etwaige Uferabbrüche von sich wies, hat der Kläger unter dem 24. Februar 2012 beim Landgericht Kleve Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zur Befestigung des Ufers sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.880 Euro und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 930,94 Euro zu verurteilen.
7Das Landgericht Kleve hat am 20. Juli 2012 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen, soweit der Kläger die Befestigung des Rheinufers begehrt. Im Übrigen hat es das dortige Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
8Zur Klagebegründung trägt der Kläger ergänzend vor, den Landverlust von über 5.000 qm in den vergangenen Jahren könnten sowohl der Pächter der Flächen als auch der Inhaber des Nießbrauchrechts und Vater des Klägers bezeugen. Anders als mit der heutigen Böschungskante von 3 m Höhe sei die Böschung ursprünglich landwirtschaftlich nutzbar gewesen, da sie sanft zum Ufer abgefallen sei. Zum Beleg der ursprünglichen Grundstücksgröße hat der Kläger einen notariellen Kaufvertrag aus dem Jahre 1974 vorgelegt, in dem die im Grundbuch verzeichnete Größe der Fläche mit 144,60 Ar (= 14.460 qm) benannt wird. In Ziffer 1 der weiteren Vereinbarungen zum Kaufvertrag heißt es ausdrücklich: „Der Grundbesitz wird verkauft ohne Gewähr für eine bestimmte Flächengröße.“ Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Unterhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 WaStrG verletzt, indem sie das Ufer nicht durch große Steinblöcke o.ä. befestigt habe. In den befestigten Bereichen des Ufers, wie z.B. am gegenüberliegenden Ufer, gebe es keine entsprechenden Abbrüche oder Abspülungen.
9Die Kammer hat die Angelegenheit bereits am 21. November 2013 mit den Beteiligten erörtert und zugleich die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, sein Grundstück Grünfläche Gemarkung C. , Grundbuchblatt 0016, Flurstück 648 „E. “ im Uferbereich links und rechts der Buhne so zu befestigen, dass Uferabbrüche nicht mehr eintreten.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält dem Kläger im Wesentlichen entgegen: Aus Archivunterlagen sei zu ersehen, dass sich bereits im Jahr 1960 Ufer- und Böschungsbereiche in einer Größenordnung von 4.300 qm auf dem betreffenden Grundstück befunden hätten, so dass es in den letzten Jahren nicht annähernd zu einem Landverlust in dem behaupteten Umfang gekommen sein könne. Lediglich in einem Umfang von 730 qm seien weitere Ufer- und Böschungsflächen hinzugetreten, wobei jedoch völlig offen sei, wann dies geschehen sei. Der Kläger liefere selbst keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die behaupteten Schäden seien auf die Schifffahrt zurückzuführen. Die gutachterliche Stellungnahme des Dr. I1. sei unbrauchbar, weil die getroffenen Feststellungen in keiner Weise begründet würden. Insbesondere aus einem fehlenden Hochwasserereignis in den letzten Monaten könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Grundstück keiner erosionsfördernden Wasserwirkung durch den Rhein ausgesetzt gewesen sei. Bezogen auf den Pegel Emmerich sei ein Hochwasserereignis bei einem Wasserstand von etwa 7,00 m erreicht. Pegelstände unter Hochwasserniveau, aber von mehr als 4,0 m, die den Rhein an die Böschung des klägerischen Grundstücks herantreten ließen, würden im Laufe des Jahres dagegen verschiedentlich erreicht. Andere potentielle Ursachen für entsprechende erosionsbedingte Abbrüche (geologische Beschaffenheit und konkrete Nutzung der Grundstücke, kräftigere Niederschlagsereignisse) seien nicht einmal in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus habe die von ihr – der Beklagten – mit der Kausalitätsklärung beauftragte Bundesanstalt für Wasserbau festgestellt, dass die behaupteten Abbruchereignisse nicht ursächlich auf den Sog und Wellenschlag vorbeifahrender Schiffe zurückzuführen sein könnten. Für diese Annahme gebe es gleich mehrere belastbare Anhaltspunkte. Wie eine Fotodokumentation zeige, sei der Wellenschlag vorbeifahrender Schiffe so gering, dass er optisch kaum wahrnehmbar sei. Die Fahrrinne verlaufe am rechten Ufer, so dass vorbeifahrende Schiffe in der Regel mindestens einen Abstand von 100 m zu dem linken Rheinufer einhielten – dies bestreitet der Kläger, der meint, die Schiffe führen deutlich näher am linken Rheinufer vorbei, auch weil dort die Strömung nicht so stark sei. Auf den Böschungsbereich des klägerischen Grundstücks wirke sich der Wellenschlag überhaupt nur bei entsprechend hohem Wasserstand aus; ansonsten werde nicht einmal der vorgelagerte Uferbereich überschwemmt. Vor allem aber zeige der Vergleich mit den unmittelbar vor und nach dem klägerischen Grundstück am linken Rheinufer gelegenen Grundstücken, dass die Schifffahrt als Schadensursache ausscheide. Wenn die Schifffahrt einen signifikanten Einfluss auf die behaupteten Uferabbrüche hätte, müssten solche auch in den benachbarten Buhnenfeldern auftreten. Denn die Uferbereiche seien identischen Belastungen durch den Schifffahrtsverkehr ausgesetzt. Weder liege in diesem Bereich eine Wechselstelle zum anderen Rheinufer noch gebe es irgendwelche Besonderheiten wie wechselnde Querschnitte bei schifffahrtsrelevanten Abflusszuständen. Entsprechende Uferabbrüche seien jedoch – was der Kläger bestreitet – nur an dem klägerischen Grundstück zu verzeichnen. An den unmittelbar angrenzenden Grundstücken flussauf- und flussabwärts seien keine Uferabbrüche zu verzeichnen. Dass entsprechende Uferabbrüche trotz identischer Bedingungen nur an dem klägerischen Grundstück aufträten, lenke den Blick auf eine andere mögliche Schadensursache. Das klägerische Grundstück weise im Vergleich zu den angrenzenden Grundstücken gerade im Bereich der Schadensstelle eine hydraulische Besonderheit auf. Der im Inland liegende Hochwasserschutzdeich weise gerade in Höhe der Schadensstelle einen deutlichen Knick in Richtung Vorland auf. Ab dieser Knickstelle weite sich der Querschnitt des Hochwasserbettes zunehmend auf. In diese Erweiterung drücke die Hochwasserströmung hinein. Der Knick führe damit zu einer verstärkten Hochwassereinwirkung auf das klägerische Grundstück.
15Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den bei der BAW beschäftigten Sachverständigen Prof. Dr. T. gehört.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der – auch beigezogenen – Gerichtsakten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kleve hinsichtlich des Rechtsweges für das erkennende Gericht bindend. Unbeschadet dessen folgt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger Befestigungsmaßnahmen an seinem Grundstück begehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Der Kläger macht mit seinem Begehren einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, für dessen Rechtscharakter die Rechtsqualität des behaupteten Eingriffs maßgeblich ist. Als schadensursächlich und damit als Eingriff sieht der Kläger eine fehlerhafte Unterhaltung der Bundeswasserstraße „Rhein“ durch die Beklagte an. Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen ist gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG eine Hoheitsaufgabe des Bundes und der geltend gemachte Abwehranspruch damit öffentlich-rechtlicher Natur.
20Der Kläger ist auch klagebefugt. Er kann sein Begehren zwar nicht schon unter bloßer Berufung auf die öffentlich-rechtlichen Pflichten durchsetzen, die der Beklagten nach dem Bundeswasserstraßengesetz obliegen (hier: erweiterte Unterhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 WaStrG). Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen ist gemäß § 7 Abs. 1 WaStrG eine Hoheitsaufgabe und dient als solche ausschließlich dem Allgemeinwohl. Sie geschieht nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast. Ein klagbarer Rechtsanspruch Dritter auf die Erfüllung der Unterhaltungspflicht folgt demnach hieraus nicht. Dem Betroffenen steht aber ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Abwehr oder (Folgen-)Beseitigung zu, soweit die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht Dritter führt. Rechtliche Grundlage des Anspruchs ist das verfassungsrechtlich gesicherte Eigentumsrecht selbst.
21Vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 50.71 –, BVerwGE 44, 235 ff., juris Rn.17 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1993 – 8 S 2834/92 –, juris Rn. 15.
22Einen solchen Eingriff in sein Eigentum macht der Kläger geltend, nämlich einen Landverlust infolge von Uferabbrüchen.
23Den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen
24- so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 – IV C 50.71 –, BVerwGE 44, 235 ff., juris Rn.17 f.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 23. September 1985 – VIII OE 77/82 –, NuR 1987, 134 -; Friesecke, Kommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 2009, § 8 Rn. 3 -
25kann der Kläger im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Die Feststellungsklage ist demgegenüber subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO).
26Anders OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 1985 – 3 OVG A 48/82 –, aU S. 10/11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 1993 – 8 S 2834/92 –.
27Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Uferbefestigung.
28Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte die ihr gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 WaStrG obliegende wasserstraßenrechtliche Unterhaltungspflicht verletzt hat und dadurch das Eigentum des Klägers beeinträchtigt worden ist. Ein derartiger Ursachenzusammenhang lässt sich jedoch nicht feststellen.
29Gemäß § 8 Abs. 4 WaStrG gehören zur Unterhaltung auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden. Eine Bestandsgefährdung liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Landgrundstück ganz oder teilweise durch die Einwirkung des Wassers zum Wassergrundstück wird, z.B. bei Unterspülungen oder Uferabbrüchen.
30Vgl. Friesecke, Kommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 2009, § 8 Rn. 17; Wirth/Schulze, Handkommentar zum Bundeswasserstraßengesetz, 1998, Anm. zu § 8 Abs. 4.
31Dass auf dem Grundstück des Klägers, welches zweifellos ein Ufergrundstück ist, Uferabbrüche aufgetreten sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, wird durch die im Verfahren vorgelegte Fotodokumentation der Beklagten belegt (vgl. Bl. 123 GA) und war auch ohne Weiteres bei Inaugenscheinnahme durch das Gericht für dieses erkennbar. Ein Vergleich von Archivunterlagen (Planunterlage des Deichverbandes H. -H1. aus dem Jahre 1960, Beiakte Heft 1 Bl. 89) mit der von der Beklagten bearbeiteten Luftbildaufnahme neueren Datums (Beiakte Heft 1 Bl. 91) zeigt zudem, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks ein Landverlust eingetreten ist. Ausweislich der Karte im Jahre 1960 hat sich jenseits der klägerischen Grundstücksgrenze Richtung Rhein noch Wiesenfläche mit angrenzendem Sandstreifen befunden (Zustand bei Mittelwasser). Diese Fläche ist auf dem Luftbild nicht mehr als Land zu erkennen. Vielmehr ist nach dieser Aufnahme, die den Zustand deutlich unterhalb von Mittelwasserstand wiedergibt, der Rhein an die früher bereits vorhandene, aber weiter im Landesinneren gelegene Böschung auf dem Grundstück des Klägers „herangerückt“. Der auf dem Luftbild lila schraffierte – heute zu Böschung und Ufer zählende – Bereich ist nach den Unterlagen als abgängiges Gelände im Hinblick auf die Weide- und Wiesennutzung des klägerischen Grundstücks anzusehen.
32Wann und in welchem konkreten Umfang die besagten Schäden an dem Grundstück des Klägers entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht rechtserheblich.
33Entscheidungserheblich ist hier allein die Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit – die Schäden auf die Schifffahrt zurückzuführen sind. Nur durch die Schifffahrt verursachte Schäden sind im Rahmen der erweiterten Unterhaltungspflicht nach § 8 Abs. 4 WaStrG zu beseitigen oder zu verhüten. Die Beseitigung von durch andere Einflüsse verursachten Schäden zu Lasten des Bundes lässt das Gesetz nicht zu. Soweit andere Ursachen wie natürliche Einflüsse (Wind, natürlicher Wellenschlag, Strömung, Gezeiten) bestehen, ist die Verhütung oder Beseitigung der darauf beruhenden Schäden in erster Linie Sache des Grundstückseigentümers und fällt jedenfalls nicht in den Aufgabenkreis des Unterhaltungspflichtigen der Wasserstraße. Diese Einschränkung zwingt dazu, vor der Durchführung von Arbeiten an Ufergrundstücken den Schadensursachen und ihren Wirkungen nachzugehen. Für das Zusammenwirken mehrerer Ursachen gilt: Eine Beseitigung der Schäden zu Lasten des Bundes kommt grundsätzlich nur in dem Umfang in Betracht, der dem Anteil der Schifffahrt entspricht; dasselbe gilt für die Verhütung von zukünftigen Schäden. Soweit Schäden auch auf andere Ursachen als die Schifffahrt zurückzuführen sind, kommt eine vollständige Beseitigung der Schäden durch den Bund nur dann in Frage, wenn die Eigentümer der Ufergrundstücke sich entsprechend beteiligen.
34Vgl. Wirth/Schulze, a.a.O., Anm. zu § 8 Abs. 4; Friesecke, a.a.O., § 8 Rn. 17.
35Durch die Schifffahrt verursachte Schäden sind solche, die auf dem Sog und/oder Wellenschlag beruhen, der von fahrenden Wasserfahrzeugen ausgeht.
36Vgl. Friesecke, a.a.O., § 8 Rn. 17.
37Für das Vorliegen des erforderlichen Ursachenzusammenhangs ist nach allgemeinen Grundsätzen der anspruchstellende Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
38Auf der Grundlage der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse lässt sich nicht feststellen, dass die Schäden an dem Grundstück des Klägers maßgeblich auf den Sog und/oder Wellenschlag vorüberfahrender Schiffe zurückzuführen sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen der BAW, Prof. Dr. T. , ist vielmehr davon auszugehen, dass die Schifffahrt nur einen unbedeutenden Einfluss auf die Uferstruktur des klägerischen Grundstücks genommen hat und für die geltend gemachten Uferabbrüche und Abspülungen am Grundstück nicht bedeutsam verantwortlich ist. Der Sachverständige hat auf Anforderung des Gerichts sehr anschaulich und überzeugend ausgeführt, wie er und seine vor Ort gewesenen Kollegen auf Grund einer Gesamtbetrachtung anhand der verfügbaren Unterlagen sowie der unmittelbaren und mittelbaren Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten zu der fachlichen Einschätzung gelangt sind, dass vorliegend die morphologischen Prozesse maßgebend für die in Rede stehenden Uferstrukturen sind, während der Schifffahrt nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Die Fragen, die auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der BAW vom 15. März 2011 aus Sicht der Kammer nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit noch offen waren, hat der Sachverständige erschöpfend beantwortet und dabei mögliche Ungereimtheiten vollständig ausgeräumt.
39Der Sachverständige hat grundlegend erläutert, dass die Uferstruktur in Buhnenfeldern Besonderheiten unterliegt, die Buhnenfelder daher Ausgangspunkt für die vorzunehmende Bewertung sein müssen und jedes Buhnenfeld gesondert zu betrachten ist. Er hat auch deutlich gemacht, dass als Ursache für die Erosion bzw. Verlandung von Buhnenfeldern Zufallseffekte nicht ausgeschlossen werden können und es unter Umständen schwierig sein kann, Erklärungen für bestehende örtliche Verhältnisse zu finden. Schon dies spricht für seine Neutralität in der Bewertung, an der das Gericht nicht den geringsten Zweifel hat.
40Auf dem klägerischen Grundstück befinden sich zwei Buhnenfelder. In diesen beiden Buhnenfeldern sind – anders als in den benachbarten Buhnenfeldern stromauf- und stromabwärts und anders als grundsätzlich in Innenuferlage zu erwarten – ausweislich der im Termin überreichten Kartenausschnitte und Satellitenbilder (Anlage 1 zum Protokoll) keine bzw. kaum Anlandungen zu verzeichnen. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass die Ursache für diese nachweislich unterschiedlichen Strukturen nicht maßgeblich in der Schifffahrt zu finden sein dürfte. Zwar – so der Sachverständige – bestehe in Buhnenfeldern mit – wie hier – verhältnismäßig großen Buhnenabständen grundsätzlich eine Neigung zu geringerer Sedimentation, angesichts der nahezu identischen schifffahrtlichen Verhältnisse stromauf- und stromabwärts – in etwa konstanter Fahrrinnenabstand, keine Wechselstelle zum anderen Rheinufer – sollte der Einfluss der Schifffahrt jedoch in allen Buhnenfeldern in etwa gleich sein. Der Umstand, dass sich die Uferstruktur in den Buhnenfeldern auf dem klägerischen Grundstück von derjenigen in den benachbarten Buhnenfeldern gleichwohl deutlich unterscheidet, legt den Schluss nahe, dass die Ursache hierfür an anderer Stelle liegt.
41Wenngleich es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die tatsächliche Ursache zu klären, untermauert die von dem Sachverständigen aufgezeigte Erklärung für die örtlichen Verhältnisse die Plausibilität seiner fachlichen Einschätzung. Bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme hat der Sachverständige als Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf das klägerische Grundstück dessen Lage zu dem im Inland verlaufenden und etwa in Höhe von Stromkilometer 000 abknickenden Deich angeführt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass das Grundstück des Klägers einen vergleichsweise deutlich geringeren Vorlandabstand zum Deich aufweise als die benachbarten Grundstücke. Bei Hochwasser sei der Abstand von Ufer zu Ufer daher in diesem Bereich schmaler, so dass hier und insbesondere vor der Querschnittserweiterung durch den Deichknick größere Strömungskräfte wirkten. Unterstützt wird diese Aussage durch das im Termin vorgelegte Strömungsmodell, dem ein stark gekrümmtes Strömungsfeld im Bereich der beiden Buhnenfelder auf dem klägerischen Grundstück zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich gerade an der Stelle, an der auch im Ortstermin der Kammer die deutlichsten Abbrüche zu sehen waren (am Rande des klägerischen Grundstücks zu Rheinkilometer 000), die stärkeren Strömungskräfte auswirken. Diese Erklärung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es – wie der Kläger meint – Hochwasserereignisse bezogen auf den Pegel F. mit einem Wasserstand ab 7 m nur vergleichsweise selten gegeben habe. Wie der Sachverständige anhand einer graphischen Auswertung der Wasserstände im Zeitraum von 2005 bis 2013 (Anlage 2 zum Protokoll) belegt hat, sind höhere Wasserstände, die zwar unter Hochwasserniveau liegen, aber gleichwohl zu Überschwemmungen des Vorlandes geführt haben, regelmäßig aufgetreten.
42Bei alledem hat der Sachverständige betont, dass die Ermittlung der Ursachen für Schäden an Ufergrundstücken ausgesprochen schwierig sei und er einen Einfluss der Schifffahrt auf die Ufergestaltung nicht grundsätzlich ausschließen könne. Vielmehr liege es in der Natur der Sache, dass ein Einfluss bestehe. Dieser sei in Bezug auf den hier zu bewertenden Sachverhalt aus seiner Sicht jedoch von untergeordneter Bedeutung und nicht ohne Weiteres bezifferbar. Seine Einschätzung führt der Sachverständige nachvollziehbar auf die Breite des Flusses und darauf zurück, dass es vorliegend eine Erklärung für die bestehenden örtlichen Verhältnisse gebe, nämlich die beschriebenen morphologischen Prozesse, d.h. die bettformenden Prozesse des Flusses. Dass der Sachverständige selbst nicht vor Ort war, schmälert nicht die Überzeugungskraft seiner Aussagen. Die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die unterschiedliche Uferstruktur in den – auch benachbarten – Buhnenfeldern ergeben sich schon aus den als Anlage 1 zum Protokoll überreichten Unterlagen. Zu dem Wellenschlag vorüberfahrender Schiffe wurde nach Angaben des Sachverständigen von den vor Ort gewesenen Kollegen eine Videosequenz angefertigt, so dass sich seine Einschätzung, selbst im ungünstigsten Belastungsfall würden keine signifikanten Wellenhöhen induziert, nicht allein an dem gefertigten Bildmaterial orientierte.
43Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, der Sachverständige der Landwirtschaftskammer NRW, Dr. I. I1. , sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. August 2010 zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die dort getroffenen Feststellungen sind – wie die Beklagte zu Recht eingewendet hat – in keiner Weise erläutert worden. Auch unter Berücksichtigung seiner Erläuterungen im Erörterungstermin vom 21. November 2013 und der dort ausgehändigten Lichtbildausdrucke vermag die Schlussfolgerung des Dr. I1. , die Böschungsabbrüche müssten durch die Schifffahrt verursacht sein und ließen sich nicht auf Hochwasserereignisse zurückführen, nicht zu überzeugen. Er stützt seine Annahme im Wesentlichen auf das Fehlen eines vorangegangenen Hochwasserereignisses und die Trockenheit der damals vorgefundenen frischen Abbrüche. Da jedoch – wie ausgeführt – nachweislich auch Pegelstände unter Hochwasserniveau den Rhein an die Böschung des klägerischen Grundstücks herantreten lassen konnten und können, lässt sich eine erosionsfördernde natürliche Wasserwirkung durch den Rhein nicht von vorneherein ausschließen. Sie liegt vielmehr durchaus nahe.
44Auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, die das Gericht für ausreichend hält, ist nach alledem davon auszugehen, dass die Schifffahrt nur einen untergeordneten Beitrag zu den geltend gemachten Uferabbrüchen und Abspülungen am Grundstück des Klägers leistet. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wie seitens des Klägers beantragt, bedurfte es im Hinblick auf die auf den vorliegenden Erkenntnissen beruhende eigene Sachkunde des Gerichts nicht. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt im Übrigen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 – 10 B 34/12 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. Februar 2010 – 2 B 73/09 –, juris Rn. 9
46Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Sachverständige Prof. Dr. T. aus Sicht des Klägers im Lager der Beklagten steht. Die Bundesanstalt für Wasserbau, bei der der Sachverständige beschäftigt ist, ist zwar eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Annahme, der Sachverständige könnte bei seinen Ausführungen auf Weisung gehandelt oder sich von behördlichen Vorgaben leiten lassen haben, liegt jedoch völlig fern. Der Sachverständige hat sich nicht gescheut, seine fachlichen Einschätzungen, die mitunter auch wenig vorteilhaft für die Beklagte waren, frei zu äußern. Nicht zuletzt die offene Bekundung, dass die Schifffahrt einen gewissen, in der Natur der Sache liegenden Einfluss auf die Ufergestaltung hat, untermauert seine wissenschaftliche Unabhängigkeit.
47Die geringe Bedeutung, die der Sachverständige Prof. Dr. T. den Auswirkungen der Schifffahrt auf die Ufergestaltung am Grundstück des Klägers beimisst, reicht in rechtlicher Hinsicht nicht dafür aus, dass der Kläger weitere Unterhaltungsmaßnahmen der Beklagten einfordern könnte. Die Schäden am Grundstück des Klägers sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht in erster Linie oder zumindest zu einem signifikanten Anteil durch die Schifffahrt entstanden. Nur dann aber kann der Aufgabenkreis der Beklagten als Unterhaltungspflichtiger der Wasserstraße eröffnet sein und eine Beteiligung des Grundstückseigentümers an den Kosten im Hinblick auf anderweitige zusätzliche Ursachen in Betracht kommen. Dagegen kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, sein Grundstück durch kostenintensive Maßnahmen vor weiteren, ganz überwiegend nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallenden Beeinträchtigungen zu schützen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
50Beschluss:
51Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
52Gründe:
53Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt die voraussichtlichen Kosten der begehrten Befestigungsmaßnahmen, die der Kläger selbst in der Klageschrift auf 50.000,- bis 100.000,- Euro beziffert hat, die aus Sicht der Beklagten jedoch viel höher liegen. Nach deren Einschätzung würde der Kostenrahmen bis 100.000,‑ Euro bereits durch weniger geeignete Maßnahmen in Form von bloßen Steinaufschüttungen entlang des Ufers ausgefüllt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Streitwert von 100.000,- Euro für angemessen.
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Annotations
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.