Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 7 L 1876/14.A
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt E. mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 23. Juli 2014 – nicht durchgeführt werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag, soweit er die Antragsteller zu 1. und 3. betrifft, abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen zu 5/7 der Antragsteller zu 1. und zu 1/7 der Antragsteller zu 3. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
1
Gründe:
2Der am 14. August 2014 gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg, soweit er die Antragstellerin zu 2. betrifft.
3Er ist zulässig und insbesondere statthaft, weil es sich bei der begehrten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG um ein Verpflichtungsbegehren handelt, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht über § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, sondern über § 123 VwGO zu beantragen ist.
4Vgl. allgemein zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO in Asylfolgeverfahren: Sennekamp, HTK-AuslR / § 71 AsylVfg / Eilverfahren 01/2005 Nr. 1 m.w.N.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat.
6Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die für die Umsetzung der Ausreiseverpflichtung zuständige Ausländerbehörde der Stadt E. unter dem 28. August 2014 mitgeteilt hat, sie wolle nunmehr die Abschiebung der Antragsteller in die Wege leiten.
7Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist zu einer Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG – über den Wortlaut hinaus – nicht nur dann zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, sondern auch dann, wenn (nachgewachsene) Abschiebungsverbote vorliegen.
8Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2000 – 11 S 988/00 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41/99 -, juris Rn. 8.
9Vorliegend hat die Antragstellerin zu 2. glaubhaft gemacht, dass bei ihr vorläufig bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
10Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
12Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei – in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze – eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
14Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der – insoweit maßgebenden – Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
16Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
18Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
20Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates Bosnien-Herzegowina anzunehmen.
21Die Antragstellerin zu 2. befand sich vom 16. bis 18. Juli 2014, vom 25. bis zum 29. Juli 2014 sowie – wohl – vom 15. bis zum 20. August 2014 zur stationären Behandlung im St. W. -Krankenhaus in E. . Bei ihr wurde ausweislich des Entlassungsberichts des Krankenhauses vom 29. Juli 2014 eine Lungenarterienembolie im Oberfeld rechts (Embolie = Verschluss eines Blutgefäßes durch mit Blut eingeschwemmtem Material, vgl. www.wikipedia.de) und eine Depression diagnostiziert und zudem anamnestisch festgestellt, dass sie bereits vor drei Jahren einen Apoplex (= Durchblutungsstörung eines Organs, vgl. www.wikipedia.de) erlitten hat. Sie wurde mit Opipramol (wegen der Depression) und Marcumar (gerinnungshemmendes Medikament) behandelt. Regelmäßige Gerinnungskontrollen sind ausweislich des vorgenannten Entlassungsberichts und eines nicht datierten Attestes des sie behandelnden Allgemeinmediziners Dr. S. aus E. nötig. In dem Attest heißt es weiter, es müsse sichergestellt sein, dass die notwendigen Kontrollen bezüglich der Blutgerinnung erfolgten. Eine zu sehr herabgesetzte Blutgerinnung durch Überdosierung bei fehlender Kontrolle könne zu inneren Blutungen mit Todesfolge führen. Nach dem ärztlichen Kurzbericht des Prof. Dr. B. , des Chefarztes des St. W. -Krankenhauses, vom 20. August 2014 lauten die Diagnosen
22- 23
HP-positive Refluxösophagitis (Sodbrennen), milde Antrumgastritis (Entzündung der Magenschleimhaut)
- 24
Z.n.LAE-Segmentarterienembolie rechter Oberlappen (07/2014), Marcumartherapie
- 25
Depression
- 26
Z.n. anamnestisch TIA DDApoplex DD psychogene Episoden vor 3 Jahren
bei einer Entlassungsmedikation von
28- 29
Opipramol 50 mg
- 30
Marcumar nach INR
- 31
Ital. Triple HP-Eradikat
- 32
Pantoprazol 40 mg
- 33
Clarithromycin 250 mg und
- 34
Metronidazol 400 mg.
Nach alledem neigt die Antragstellerin zu 2. offenbar zu Blutgerinnung mit der Gefahr von Gefäßverschlüssen, was wegen der damit offenkundig einhergehenden Gesundheitsgefahren mit dem Medikament Marcumar behandelt werden muss. Diese Medikamenten-Therapie wiederum bedarf regelmäßiger Kontrollen des Gerinnungswertes INR, um eine Überdosierung und innere Blutungen bis hin zur Todesfolge zu vermeiden.
36All dies ist bei einer Rückkehr der Antragstellerin zu 2. nach Bosnien-Herzegowina nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt. Da es um ein hohes Rechtsgut geht, nämlich die Abwendung einer Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 2. und damit um existenzielle Gefährdungen, sind an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab geringere Anforderungen zu stellen.
37Zwar ist nach einer in das Verfahren eingeführten Auskunft der Deutschen Botschaft in Sarajewo an die Ausländerbehörde E. vom 26. August 2014 das Medikament Marcumar in Bosnien und Herzegowina erhältlich und für Inhaber einer Krankenversicherung auch verfügbar. Jedoch werden in dieser Auskunft nicht die Fragen beantwortet,
38- ob und ggf. in welchem – möglicherweise nicht erschwinglichen – Umfang die Antragstellerin zu 2. Zuzahlungen zu leisten hat,
39- ob die medizinische Versorgung auch hinsichtlich der regelmäßigen, lebenswichtigen Kontrolle des Gerinnungswertes INR sichergestellt ist und vor allem,
40- wie sich die Überschwemmungskatastrophe von Mai (und August) 2014 auf die die medizinische Versorgungslage auswirkt.
41Bereits aus dem letzten, hier vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013 (Gz. 508-516.80/3 BIH) heißt es unter Punkt IV.1.2, dass zwar grundsätzlich alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert sind, doch gebe es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. Auch liege das Krankenversicherungswesen bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, sodass der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede aufweise, was sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten auswirke, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch sei.
42Es liegt nahe, dass sich die Versorgungssituation in Bosnien durch die diesjährige Flutkatastrophe noch verschlechtert hat. Die Antragsteller, deren Haus in A. im Juni 2012 nach einer Bescheinigung dieser Gemeinde vom 17. Juni 2014 durch einen Brand im Juli 2012 unbewohnbar geworden ist, haben sich nach ihren Angaben trotzdem vor ihrer Ausreise vom 14. Juni 2013 bis zum 26. Juni 2014 in A. aufgehalten. Dieser Ort gehört zu den im Mai 2014 besonders vom Hochwasser betroffenen Städten.
43Vgl. Mission ohne Grenzen, 16. Mai 2014, www.mission-ohne-grenzen.de; Wikipedia, Juni 2014, www.wikipedia.de
44Nach den dem Gericht verfügbaren Presse- und Internetberichten handelte es sich bei diesem Hochwasser um die schwersten Überschwemmungen seit Beginn der Aufzeichnungen vor 120 Jahren. Es gab zwei Dutzend Tote in Bosnien. Etwa ein Drittel des Landes stand unter Wasser. Laut Außenminister Zlatko Lagumdžija sind mehr als eine Million Menschen vom Hochwaser betroffen – gut ein Viertel der Bevölkerung.
45Mehr als 50.000 Häuser und Gebäude sind zerstört, ca. 5000 Erdrutsche hatten Straßen und Bahnstrecken blockiert und Gebäude beschädigt, in Bosnien waren etwa 60.000 Haushalte ohne Strom. Eine besondere Gefahr stellen frei gespülte Landminen dar, von denen es noch etwa 120.000 in Bosnien-Herzegowina gibt.
46Vgl. Süddeutsche, 18. Mai 2014, www.sueddeutsche.de; Frankfurter Rundschau, 20. Mai 2014, www.fr-online.de; Ost-West-Contact 07/2014, 4. Juli 2014 www.owc.de;
47Nach den Einschätzungen von Lejla Hujic, die bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Bosnien-Herzegowina in Sarajewo zuständig ist für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, sowie von Sumka Bucan, der Regionaldirektorin von CARE auf dem Balkan, werden die Betroffenen mit den Folgen des Hochwassers noch Monate, wenn nicht gar Jahre zu kämpfen haben. Nach ersten Schätzungen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) belaufen sich die durch Flut und Erdrutsche entstandenen Schäden allein in Bosnien-Herzegowina auf rund 1,3 Milliarden Euro. Die Versicherungen werden nur für einen äußerst geringen Teil der Schäden aufkommen, denn die wenigsten Opfer waren dagegen versichert. Schwer getroffen wurde die ohnehin wackelige Landwirtschaft, auf die etwa sechs Prozent des BIP entfallen. Bauern haben Probleme mit kontaminiertem Boden. Die Fluten brachten Schutt und verschmutztes Wasser an die Oberfläche, und das wird wiederum die Ernte im Herbst erheblich beeinträchtigen. Viele Ackerflächen, insbesondere in den fruchtbarsten Gebieten des Landes, wurden vernichtet. Auch die Viehwirtschaft hat große Schäden erlitten. In manchen Teilen des Landes wird von einer Halbierung des Viehbestands gesprochen. Selbst drei Monate nach der Flut gaben Nothelfer Nahrung aus, denn Gemeinden haben ihre gesamte Ernte und das Vieh verloren. Hunderte Familien haben hier nicht genug zu essen. Die wirtschaftliche Grundlage der landwirtschaftlich geprägten Regionen ist dahin. Auch die Infrastrukturschäden dürften enorm sein.
48Vgl. Lejla Hujić am 4. Juli 2014, in: Ost-West-Contact 07/2014, www.owc.de; Sumka Bucan, 14. August 2014, in: www.aktiencheck.de.
49Nach den schweren Überschwemmungen in Bosnien Mitte Mai war die Region Anfang August 2014 erneut von Überflutungen betroffen. Insbesondere im Nordosten Bosniens sind zahlreiche, vor allem kleinere Flüsse wieder über die Ufer getreten. Tausende Erdrutsche wurden bestätigt, und es ist immer noch gefährlich, in manche Regionen zurückzukehren.
50Vgl. Sumka Bucan, a.a.O.; Adelheid Wölfl, Reportage aus Tuzla, 21. August 2014, in: www.derstandard.at.
51In dieser schwierigen Situation, in der sich die Lage gegenüber der Zeit vor der Hochwasserkatastrophe deutlich verschärft haben dürfte, spricht bereits Vieles dafür, dass Rückkehrer schon auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Unterkünften und Lebensmitteln stoßen werden. Wie sich all dies auf die Versorgung mit Medikamenten und ärztlichen Leistungen sowie auf die Sozialsysteme, insbesondere auf das Krankenversicherungswesen, auswirkt, ist derzeit ungeklärt. Daher unterliegt es nach dem Vorstehenden durchgreifenden Zweifeln, ob die Versorgung der Antragstellerin zu 2. mit Medikamenten und vor allem mit der für sie lebenswichtigen, hinreichend engmaschigen ärztlichen Kontrolle des Gerinnungswertes INR sichergestellt ist. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die eine Aufklärung der oben formulierten Fragen voraussetzt, auszusetzen.
52Dem steht nicht entgegen, dass nicht der gesamte Staat überflutet war, sondern immerhin zwei Drittel des Staatsgebietes vom Hochwasser nicht unmittelbar betroffen sind. Denn selbst, wenn die Antragstellerin zu 2. sich nach einer Rückkehr nach Bosnien in solchen nicht unmittelbar vom Hochwasser betroffenen Gebieten aufhielte, gäbe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizinische Versorgung dort nicht hinreichend gesichert ist. Durch die Überschwemmungen wurde die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage des Landes,
53hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013 (Gz. 508-516.80/3 BIH), IV.1.,
54mit weiteren rund 1,3 Milliarden Euro geschätzter Schadenssumme belastet. Das spricht dafür, dass die Gesundheitsfürsorge, mit der es schon vorher nicht zum Besten stand,
55vgl. Lagebericht vom 18. Oktober 2013, a.a.O., IV.1.2: insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren, kommt es immer wieder zu Problemen bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge,
56durch die flutbedingten Belastungen noch weiter eingeschränkt wird und am Ende für die Antragstellerin zu 2. nicht mehr ausreicht. Daher wäre auch eine Rückkehr in die nicht unmittelbar von den Überschwemmungen betroffenen Gebiete für die Antragstellerin zu 2. nicht zumutbar.
57Die Antragsteller zu 1. und 3. haben demgegenüber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder liegen bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung weiterer Asylverfahren vor noch bestehen bei ihnen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2014 verwiesen, dem insoweit zu folgen ist.
58Hieran ändern auch die Überflutungen von Mai und August 2014 nichts. Sie führen insbesondere im Falle einer Rückkehr der gesunden Antragsteller zu 1. und 3. nicht zu einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar dürfte die allgemeine Versorgungslage in den von den Überschwemmungen betroffenen Gebieten schlecht sein, doch bliebe den Antragstellern zu 1. und 3. die Möglichkeit, sich in den insoweit nicht betroffenen Gebieten Bosniens aufzuhalten.
59Unabhängig hiervon weist das Gericht aber darauf hin, dass wegen des bei der Antragstellerin zu 2. bestehenden Abschiebungsverbotes die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 3. vorübergehend aussetzen darf, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
60Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, § 83b AsylVfG.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.