Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 K 8047/14
Gericht
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 06. November 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger wehrt sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
3Der ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Er reiste am 27.09.1980 als Kind sozialversicherungspflichtiger türkischer Arbeitnehmer im Alter von 10 Jahren ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem – unterbrochen durch eine ca. 10‑monatige Ausreise im Jahr 2012, s.u.,- im Inland auf. Seine Eltern waren in Deutschland mehr als drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat zwei ältere Geschwister, die Schwester lebt in E. , der Bruder in der Türkei. Sein Vater starb 0000. Seine Mutter lebt überwiegend in Deutschland.
4Der Kläger erhielt beginnend mit dem 31.01.1986 wiederholt Aufenthaltserlaubnisse und am 16.10.1992 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
5Er besuchte in E. ab der 4. Klasse eine Schule bis zum Hauptschulabschluss 1987. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht. Seinen Berufswunsch Kfz-Mechaniker konnte er nicht verwirklichen, da er keine Lehrstelle fand. Eine im August 1987 begonnene Berufsausbildung als Stahlbetonbauer brach er im Juni 1988 ab, danach war er zunächst arbeitslos. Anschließend übte er nur noch Helfertätigkeiten aus, so nahm er eine Tätigkeit in der Flughafengastronomie auf, die er aber selbst wieder kündigte, da ihm der Verdienst zu gering war. Von Mitte Januar 1993 bis Ende Juni 1993 war er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Transporthelfer beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Arbeitgeberseite gekündigt, da der Kläger wegen Drogenkonsums weitgehende krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwies.
6Ca. 1988, mithin ab einem Alter von etwa 18 Jahren, begann der Kläger durchgehend bis 2013 Cannabis zu rauchen, dabei verbrauchte er zuletzt ungefähr 2 g täglich. In den Jahren 1992/ 1993 konsumierte er über einen Zeitraum von ca. 6 Monaten Heroin in einer Menge von 2-4 g täglich, bevor er zu Hause einen „kalten Entzug“ durchführte. Von 2009 bis 2013 nahm er neben Cannabis auch Kokain (ca. 2-3 g täglich).
7Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet trat der Kläger strafrechtlich in Erscheinung.
8Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 25.04.1988 (46 Js 129/88) erhielt er wegen Diebstahls neben einer Verwarnung eine richterliche Weisung.
9Mit Urteil des Landgerichts E. vom 16.05.1994 (54 Js 184/93) wurde er wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hatte zusammen mit drei Mittätern seit 1992 eine Teestube („Q. -T. “) in der C.------straße 00 in E. -I. betrieben und dort spätestens seit August 1992 bis zur Schließung der „Q. -T. “ Mitte April 1993 gewerbsmäßig mit mindestens 431 g Heroin gehandelt. Der Kläger selbst hatte das Heroin, das bereits von unterer Güte war, nochmals mit derselben Menge Streckmittel gestreckt und zum Verkauf abgepackt. Neben dem Eigenkonsum verkaufte er zusammen mit seinen Mittätern über einen Zeitraum von 7 ½ Monaten den überwiegenden Teil in der Teestube, aber auch im nahegelegenen Q1. und auf dem angrenzenden Spielplatz, später nur noch im Park und auf dem Spielplatz. Den Gewinn teilte er sich mit seinen Mittätern. Am 31.08.1995 wurde er nach Verbüßung von 2/3 seiner Strafe auf Bewährung aus der Haft entlassen und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Bewährungszeit 3 Jahre) ausgesetzt. Am 29.05.1999 wurde der Strafrest erlassen.
10Mit Schreiben vom 27.10.2000 verwarnte ihn der Beklagte wegen der vorangegangenen Straftaten ausländerrechtlich.
11In der Folgezeit machte sich der Kläger erneut strafbar.
12So wurde er am 01.02.2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln per Strafbefehl des Amtsgerichts H. (101 Js 28/07) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, da er aus den Niederlanden 2,8 g Marihuana eingeführt hatte.
13Das Landgerichts E. verurteilt ihn am 06.06.2013 (152 Js 831/11-3/13) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Verkauf von mindestens 36,6 kg Marihuana im Zeitraum vom 23.01.2012 bis 10.02.2012) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten und ordnete an, dass er nach einer Strafvollstreckung von 9 Monaten in einer Erziehungsanstalt untergebracht werden solle. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Landgericht, dass er ein Geständnis abgelegt hatte, sich freiwillig gestellt hatte und mit den Taten auch seine eigene Drogenabhängigkeit hatte finanzieren wollen. Zu seinen Lasten wurde berücksichtigt, dass es sich um eine Vielzahl von Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums gehandelt hatte, der Kläger maßgeblich an der Organisation des Vertriebs und am Gewinn beteiligt war und die Betäubungsmittelmengen sehr groß waren.
14Der Verurteilung vom 06.06.2013 lag folgendes Geschehen zu Grunde:Der Kläger hatte am 20.12.2009 Räumlichkeiten in E. zum Betrieb einer Schankwirtschaft angemietet und dort eine türkische Teestube „B. “ eröffnet, die tatsächlich ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt umfunktioniert wurde und zusammen mit mehreren Mittätern zum Verkauf von Marihuana diente. Das Marihuana wurde durch Mittäter aus den Niederlanden eingeführt. Der Kläger leitete den Verkauf, indem er andere Personen zum Verkauf einsetzte, und verkaufte auch selbst das in Beutel von 0,7 g (10,- €), 2,1 g (25,- €) und 4,2 g (50,- €) abgepackte Marihuana an die Kunden. Auf diese Weise wurden in der Teestube zwischen dem 23.01.2012 und 10.02.2012 mindestens 36,6 kg Marihuana verkauft. Den Gewinn teilte er sich mit seinen Mittätern, er selbst erwirtschaftete so monatlich ca. 20.000 €. Er beging die Taten zum einen zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums als auch zur Schaffung einer Einnahmequelle.
15Nachdem am 10.02.2012 die Mittäter des Klägers von der Polizei festgenommen worden waren, flüchtete dieser in die Türkei. In seinem Pass findet sich ein Ausreisestempel der Niederlande vom 13.02.2012 und ein Einreisestempel in die Türkei vom 14.02.2012. Am 27.12.2012 erfolgte die Wiedereinreise in die Niederlande. Danach, spätestens im Januar 2013, reiste er wieder nach Deutschland ein und stellte sich am 17.01.2013 freiwillig den deutschen Behörden. Der Aufenthalt im Ausland betrug somit mindestens 10 ½ Monate.
16Mit Schreiben vom 24.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Grund der begangenen Straftaten ein Verfahren zur Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen gegen ihn einleite. Der Kläger erhielt bis zum 06.09.2013 Gelegenheit, Gründe für eine Prognose für ein zukünftiges straffreies Leben vorzubringen. Hierzu brachte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.08.2013 vor, er habe ein Assoziationsfreizügigkeitsrecht nach Art 7 ARB 1/80 und sein Aufenthaltsrecht sei durch die Niederlassungserlaubnis unbefristet. Er habe fast sein ganzes bewusstes Leben in Deutschland verbracht und eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ginge nicht von ihm aus, da es zu den Straftaten nur auf Grund seiner Drogensucht gekommen sei. Er werde gemäß der Anordnung der Strafkammer ab dem 16.10.2013 eine Suchttherapie antreten. Es sei daher verhältnismäßig abzuwarten, ob die Therapie erfolgreich durchgestanden werde und die Maßregelanstalt nach Beendigung der Therapie eine Wiederholungsgefahr von Straftaten verneine.
17Der Kläger befindet sich seit dem 17.10.2013 in der Maßregelvollzugsbehandlung, zunächst im O. -Therapiezentrum in E. und seit dem 30.10.2013 zwecks Tätertrennung im M. -Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie N. . Der Halbstrafentermin ist auf den 17.10.2015 datiert, der 2/3-Termin auf den 16.09.2016, die Höchstfrist ist am 18.09.2018 erreicht.
18Eine dort gefertigte Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft E. vom 12.03.2014 berichtet über gravierende Regelüberschreitungen. So habe der Kläger über mehrere Wochen mit Mitpatienten unerlaubt um Sachwerte gespielt, auch die Einhaltung von Rauchverboten habe ihm längere Zeit Probleme bereitet. Es sei aber ein zunehmendes Bemühen um regelkonformes Verhalten zu konstatieren. Er habe einen ernsthaft wirkenden Einstieg in die Bearbeitung seiner Sucht- und Deliktsentwicklung getätigt. Die Entwicklung einer legalen Lebensperspektive stehe aber noch aus. Im Behandlungsverlauf seien alle Drogenscreenings unauffällig gewesen. Insgesamt sei die Behandlungsprognose noch als unsicher einzustufen, auch das Eruieren der hinsichtlich Sucht und Delikt handlungsleitenden motivationalen Hintergründe sowie die therapeutische Bearbeitung der damit zusammenhängenden spezifischen Defizite benötige einer längerfristigen Aufarbeitung. Die Sozial- und Legalprognose könne daher noch nicht als günstig beurteilt werden.
19Nach einer weiteren Stellungnahme des M. -Therapiezentrums vom 19.08.2014 an die Staatsanwaltschaft E. werde die Behandlungsprognose noch immer als unsicher und die Sozial- und Legalprognose als noch nicht günstig eingestuft. Die Chronizität der Suchtentwicklung, die langjährige Verstrickung in Subkulturen sowie die begrenzte Introspektionsfähigkeit bedingten eher langsame Therapiefortschritte. Das Eruieren und Modifizieren der hinsichtlich Sucht- und Deliktsentwicklung handlungsleitenden motivationalen Hintergründe bedürfe noch einer längerfristigen Aufarbeitung. Allerdings betone der Kläger durchgängig seine Behandlungsbereitschaft und alle Drogenscreenings im bisherigen Behandlungsverlauf seien unauffällig gewesen. Stabilisierende und wichtige Außenkontakte bestünden zu seiner Herkunftsfamilie und seiner Lebensgefährtin.
20Mit Schreiben vom 03.09.2014 wies die Beklagte den Kläger auf die von ihr beabsichtigte ausländerrechtliche Maßnahme hin und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Hierzu führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.10.2014 aus, eine Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts müsse sich an Art 14 ARB 1/80 messen lassen, da er Rechte aus Art 7 ARB 1/80 herleiten könne. Diese Rechte seien auch nicht durch die 10-monatige Flucht ins Ausland erloschen. Er habe die letzten 34 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe hier Freunde und Familie, eine Ausweisung sei an Art. 8 EMRK zu messen und nur im Ermessenswege möglich. Er habe sich nur zur Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit auf Rauschgiftgeschäfte eingelassen, die Drogenabhängigkeit werde aber seit einem Jahr im Maßregelvollzug therapiert, der bisherige Therapieverlauf gebe Anlass zur Annahme, dass er zukünftig drogenfrei leben könne. Es solle daher abgewartet werden, wie die psychologischen Sachverständigen nach Therapieabschluss die Wiederholungsgefahr für Straftaten bewerten würden. Da im Rahmen der Maßregel derzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm ausgehen könne, sei es momentan unverhältnismäßig, eine Ausweisung zu verfügen.
21Mit Ordnungsverfügung vom 06.11.2014 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung (ggf. aus dem Maßregelvollzug) in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an (Nr. 2a, b). Die Wirkung der Ausweisung wurde auf acht Jahre befristet (Nr. 3). Für die Bearbeitung des Antrags setzte die Beklagte eine Gebühr von 30,- € fest (Nr. 4). Wegen der Einzelheiten wird auf die eingehend begründete Ordnungsverfügung verwiesen.
22Dort heißt es u.a. zur Begründung der Ausweisung, der Kläger habe durch den mindestens 10-monatigen Aufenthalt in der Türkei seine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 verloren. Seine Niederlassungserlaubnis sei nach § 51 Abs.1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 AufenthG erloschen, da er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund für einen nicht unerheblichen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ausgereist und der Lebensunterhalt im Rahmen einer Prognoseentscheidung für den erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet nicht sichergestellt sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger 6 Monate nach seiner Ausreise über eigenes Einkommen oder Vermögen zur ausreichenden Deckung seines Lebensunterhalts verfügt habe. Seine erneute Einreise in das Bundesgebiet sei daher unerlaubt gewesen.Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Abs. Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG lägen wegen der strafrechtlichen Verurteilungen vor. Ermessen sei nicht zu betätigen.Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe seine Niederlassungerlaubnis durch die Flucht in die Türkei verloren, die Tatsache, dass er sich seit 34 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, vermittle keinen besonderen Ausweisungsschutz.Die zwingende Ausweisung genüge auch dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab des Art 8 EMRK. Der Schutzbereich sei bereits nicht eröffnet. Die Ausweisung stelle auch eine generalpräventive Maßnahme dar, um andere Ausländer vor gleichartigen Verstößen abzuschrecken. Der Kläger habe sich über Bestimmungen hinweggesetzt, die unmittelbar dem Schutz und der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen dienten, er sei nicht bereit, die Rechtsordnung der Bundesrepublik zu beachten. Die dadurch eingetretene Störung und die künftige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nur durch eine Ausweisung beseitigt werden. Hilfsweise (für den Fall der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK) sei Art. 8 EMRK jedenfalls nicht verletzt, so dass eine Ausweisung auch den Maßstäben des Art. 8 EMRK im Ermessenswege genüge. Der Kläger sei zwar sprachlich integriert, eine wirtschaftliche Integration sei jedoch nicht erfolgt, da ihm die Aufnahme einer langfristigen und nachhaltigen Erwerbstätigkeit nicht gelungen sei. Familiäre Bindungen bestünden nur zur Mutter, auch eine soziale Integration sei auf Grund der wiederholten Begehung von Straftaten nicht gegeben.Ebenso seien Art. 6 und 3 GG nicht verletzt.
23Auch das Europäische Niederlassungsabkommen hemme die Ausweisung nicht, da sie aus spezialpräventiven Gründen erfolge und die begangenen Straftaten besonders schwerwiegend im Sinne dieses Abkommens seien.
24Die Bemessung einer Befristung der Ausweisung auf 8 Jahre sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (nicht als Ermessensentscheidung) angemessen.
25Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ordnungsverfügung wendet.
26Er führt dazu aus, für ihn gelte Assoziationsrecht, weil das Assoziationsrecht nicht erloschen sei, auch seine Niederlassungserlaubnis bestehe fort. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei eröffnet, so dass eine Ausweisungsentscheidung nur als Ermessensentscheidung zulässig sei.
27Seine Rechte aus Art 7 ARB 1/80 seien nicht nach Art 14 ARB 1/80 erloschen, da er nicht ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum das Bundesgebiet verlassen habe. Vielmehr lägen berechtigte Gründe vor, die anzunehmen seien, wenn der Auslandsaufenthalt Ausdruck allgemein üblicher sozialtypischer Verhaltensweisen sei; dass ein Straftäter versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen, sei aber sozialtypisch.Auch die Niederlassungserlaubnis sei nicht nach § 51 Abs. 2 AufenthG erloschen, da im Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes sein Lebensunterhalt durch das vorherige Betreiben der Teestube gesichert gewesen sei, er habe sogar genügend Mittel für seine 10-monatige Flucht gehabt. Demzufolge genieße er besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr.1 AufenthG.
28Auch sei der Schutzbereich des Art 8 EMRK eröffnet. Er habe in Deutschland seinen Freundes- und Bekanntenkreis, seine Familie und seine Lebensgefährtin seien in Deutschland und er sei auch durch den selbständigen Betrieb der Teestube wirtschaftlich integriert, da diese seinen Lebensunterhalt sichere. In der Türkei habe er keine Perspektive, dort finde er sich nicht zurecht und könne sich kein Leben aufbauen.Insgesamt sei eine Ausweisung daher nur im Ermessenswege möglich.
29Der Kläger beantragt,
30- 1.31
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06.11.2014 aufzuheben,
- 2.32
hilfsweise, die Befristung der Wirkung der Ausweisung unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 06.11.2014 auf Null zu reduzieren.
Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Zur Begründung verweist sie auf die ausführliche Begründung in ihrer Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger während des Betreibens der Teestube ausreichende Einkünfte erzielt habe und daraus während seiner Flucht den Lebensunterhalt habe sicherstellen können, da die maßgeblichen Einnahmen vor allem aus dem nachgewiesenen Handel mit Betäubungsmitteln erzielt worden seien.
36Eine nach Ergehen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gefertigte weitere Stellungnahme aus dem Maßregelvollzug des M. -Therapiezentrums N. vom 13.03.2015 stuft die Behandlungsprognose des Klägers weiterhin als unsicher und auch die Sozial- und Legalprognose als ungünstig ein. Zwar sei es dem Kläger zunehmend gelungen, Emotionen zuzulassen und sich nicht mehr selbst zu inszenieren, sondern sich seiner Hilflosigkeit und seines Scheiterns bewusst zu werden sowie die motivationalen Hintergründe seiner Sucht- und Deliktsentwicklung aufzudecken, er habe aber weiterhin große Schwierigkeiten, legale Alternativen zu generieren. Durch die vorhandene defizitäre Selbstbeobachtungsfähigkeit fiele es ihm weiterhin sehr schwer, funktionale Ansatzpunkte für eine stabilisierende und legale Modifikation seiner Persönlichkeit zu eruieren. Sämtliche Drogenscreenings seien aber unauffällig gewesen.
37In der aktuellen Stellungnahme des M. -Therapiezentrums N. vom 10.09.2015 wird die Behandlungsprognose nunmehr als vorsichtig positiv eingestuft. Der Kläger sei zwar weiterhin in seiner Selbstbeobachtungsfähigkeit eingeschränkt und bedürfte zur selbstkritischen Auseinandersetzung einer intensiven Spiegelung durch sein Gegenüber. Er zeige jedoch eine ersichtliche Therapiemotivation. Seit dem 13.08.2015 sei dem Kläger begleiteter Ausgang zugesprochen worden, den er bislang absprachefähig und zuverlässig genutzt habe. Im Therapieverlauf habe er im Berichtszeitraum lediglich einmal im stationären Setting und einmal in der Arbeitstherapie gegen akzeptable Umgangsformen verstoßen und sei beleidigend geworden. Die Arbeitstherapie erfülle der Kläger zuverlässig. Dysfunktionale Entwicklungen in der Interaktion mit seiner Lebensgefährtin thematisiere er offen, was eine hohe Relevanz für seine Abstinenz habe. In der Vergangenheit habe es immer einen engen Zusammenhang zwischen auftretenden Beziehungsproblemen und der Verschlechterung des Suchtmittelkonsums gegeben. Zumindest unter den beschützenden Bedingungen der gesicherten Unterbringung im Maßregelvollzug habe der Kläger seine Probleme so handhaben können, dass er nicht von einem relevanten Suchtdruck berichtet habe. Sämtliche Drogenscreenings im bisherigen Behandlungsverlauf seien unauffällig gewesen.Die Sozial- und Legalprognose müsse aber derzeit noch als ungünstig beurteilt werden, da die Beurteilungsgrundlage primär auf dem Auftreten des Klägers im gesicherten Innenbereich fuße und eine längerfristige Erprobung im Außenbereich noch ausstehe.
38Mit Schreiben vom 26.10.2015 begründet die Beklagte eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung des durch die Ausweisungsentscheidung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Hierzu führt sie aus, sie halte auch aktuell eine Frist von 8 Jahren für ermessensgerecht. Zwar sei der Kläger therapiefähig und motiviert, auch seien alle Drogenscreenings nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unauffällig gewesen und der Kläger habe sich bei den begleiteten Ausgängen verlässlich gezeigt. Andererseits sei weiterhin eine eingeschränkte Introspektionsfähigkeit zu konstatieren und es sei schwierig für ihn, legale Alternativen zu regenerieren, welche die früheren illegalen Möglichkeiten der Selbstinszenierung und Selbsterhöhung unnötig machen würden. Daraus sei zu folgern, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sein Selbstbewusstsein über persönliche Beziehungen zu steigern und dass die früheren illegalen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die einzige Möglichkeit zur Selbstinszenierung und Stärkung seines Selbstwertgefühls seien. Ein positiver Einfluss seines persönlichen Umfeldes sei nicht ersichtlich, eine enge familiäre Bindung zu seiner Familie und zu seiner Lebensgefährtin nicht erkennbar; insofern sei es unverständlich, dass der Kläger in seinem Umfeld bleiben wolle. Sein Handeln sei ausschließlich von dem Zweck geprägt, einen Verbleib im Bundesgebiet zu erreichen und müsse daher als verfahrensangepasste Äußerung betrachtet werden. Es bestehe kein Zweifel, dass von ihm weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, so dass eine Befristung von 8 Jahren nach erfolgter Ausreise angemessen sei.
39Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen seines Türkei-Aufenthalts angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Unterlagen des M. Therapiezentrums N. , das Vollstreckungsheft 152 Js 831/11 und die beigezogenen Strafakten 152 Js 831/11 sowie die Gefangenenpersonalakte aus der JVA F. verwiesen.
41Entscheidungsgründe:
42Die als Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung zulässige Klage ist begründet.
43Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44Die Ausweisung des Klägers ist wegen Ermessensausfalls und ihre auch generalpräventiven Begründung rechtswidrig.
45Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist nach der Änderung der ursprünglich auf die letzte Behördenentscheidung abstellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Folge des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) nunmehr bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 156.
47Als Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung gegen den Kläger kommt allein § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) in Betracht.
48In Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 kann der Kläger nur im Ermessenswege ausgewiesen werden.
49vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 -, Ziebell , juris; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 , 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 -, 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – und 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, jeweils juris; hierbei kann derzeit offenbleiben, ob dies nach Inkrafttreten der §§ 53 – 56 AufenthG n.F. am 1. Januar 2016 noch gelten kann, wenn man davon ausgeht die Neuregelung des Ausweisungsrechts biete keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung (a.A. Marx, Zur Reform des Ausweisungsrechts, ZAR 2015, 245). Es spricht allerdings viel dafür, dass die Verortung als nationale Ermächtigungsgrundlage für Ausweisungen assoziationsberechtigter Personen nach dem ARB 1/80 im § 55 AufenthG a.F. lediglich der Ermöglichung einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und Wahrung der Verhältnismäßigkeit diente, die auch ohne Eröffnung eines Ermessens nach §§ 53 – 56 AufenthG n.F. möglich und – nach Fassung der Tatbestände - auch geboten sein wird.
50Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung ist nach Aufhebung des Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG nunmehr auf Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie
51Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44, nachfolgend: Daueraufenthaltsrichtlinie
52zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist,
53vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 75 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, Juris Rn. 60 ff..
54Die Ausweisungsentscheidung der Beklagten ist - vor diesem rechtlichen Hintergrund – rechtswidrig, da die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht erkannt und von einer zwingenden Ausweisung ausgegangen ist.
55Die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 setzt voraus, dass der Kläger zum begünstigen Personenkreis des Art. 6, 7 ARB 1/80 gehört.
56Dies ist der Fall.
57Der Kläger hat ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Er ist im Alter von 10 Jahren als Sohn eines nach Deutschland gezogenen türkischen Arbeitnehmers in die Bundesrepublik eingereist und hatte in E. mehr als fünf Jahre lang seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz. Damit erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. und 2. Spiegelstrich ARB 1/80.
58Der Kläger hat diese assoziationsrechtliche Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 auch nicht durch die 10 ½ Monate dauernde Flucht in die Türkei verloren.
59Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.
60vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49
61Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen.
62BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 24
63Da die erste Variante Gegenstand der streitgegenständlichen Ausweisung und erst in diesem Rahmen zu prüfen ist, kommt lediglich die zweite Variante in Betracht, nämlich, ob der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.
64Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat,
65EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133] - Rn. 48)
66auf sein Urteil in der Sache
67Kadiman (EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48,
68verwiesen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Drei-Jahres-Zeitraum des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigem und Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen seien, während der der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei. Diese Ausführungen gelten - wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich - entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.
69BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 1 C 19/14
70Im Übrigen ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen.
71EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33
72Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen.
73EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71; BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 1 C 19/14
74Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles für die Frage, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist.
75Zur weiteren Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kann nicht im Sinne eines notwendigen Mindestzeitraums auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EG L 158 S. 77, berichtigt ABl. EG L 229 S. 35 und ABl. EG L 204 S. 28) – nachfolgend: Unionsbürgerrichtlinie - zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, kann mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze dienen.
76BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 1 C 19/14
77Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Unionsbürgerrichtlinie, sondern Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie - als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heranzieht,
78EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff.,
79wirkt sich auch auf die Bestimmung des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus. Denn die vom Gerichtshof im Wege des Vergleichs von Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens EWG - Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie angeführten Erwägungen, das Assoziationsabkommen verfolge nur wirtschaftliche Zwecke, während die Unionsbürgerrichtlinie darüber hinaus die Unionsbürgerschaft als grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten mit ihrem unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Freizügigkeitsrecht ausforme, sind allgemeiner Natur, so dass die Ausführungen zur Zwecksetzung ebenso für den hier zu prüfenden Verlustgrund gelten. Erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, liegt es auf der Hand, dass die - nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende - rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann.
80BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 1 C 19/14
81Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung,
82EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff.,
83nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen, sondern sie auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter - wenn keine berechtigten Gründe vorliegen - seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat.
84BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, 1 C 19/14
85Nach diesen Maßstäben ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland durch die etwas mehr als 10 Monate andauernde Flucht aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Der Kläger ist nach der Razzia in seiner Teestube „B. “ am 10.02.2012 ausweislich des Ausreisestempels in seinem Reisepass am 13.02.2012 via Amsterdam nach Istanbul geflogen. Von dort ist er am 27.12.2012 wieder in die Niederlande eingereist und hat sich am 17.01.2013 den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt.
86Zwar stellt die Flucht vor der Strafverfolgung keinen berechtigten Grund im Sinne des Assoziationsabkommens dar, auch wenn sie aus der subjektiven Sicht des Klägers nachvollziehbar erscheinen mag. Berechtigte Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn sie Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind wie etwa Urlaub oder Verwandtenbesuch, oder wenn sie durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt sind, wie etwa die Ableistung von Wehrdienst.
87VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2011, 11 S 189/11
88Der Kläger hat aber nicht allein durch die Flucht als solche seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf Dauer in der Türkei niederlassen und dort sein weiteres Leben verbringen wollte.
89Dafür spricht schon die Tatsache, dass er weniger als ein Jahr im Ausland aufhältig war und damit nicht die Indizwirkung des Art. 9 Abs. 1 lit. c der Daueraufenthaltsrichtlinie auslöste. Auch spricht dafür, dass er sich Mitte Januar 2013 freiwillig den Behörden zur Strafverfolgung gestellt hat. Wie der Kläger in seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt hat, sei die Flucht spontan erfolgt, als er von der Festnahme seiner Mittäter erfahren habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt „voll auf Kokain gewesen“, er habe nicht gewusst, was er machen solle und habe sich zunächst zwei Tage bei jemandem aufgehalten. Er habe unter Schock gestanden und Angst gehabt. Anschließend sei er nach Amsterdam gefahren, habe sich dort ein One-Way-Ticket besorgt und sei in die Türkei geflogen. Das Geld für das Ticket habe er sich vorher geliehen. In der Türkei sei er in J. bei seinem Bruder und dessen 0-köpfiger Familie in deren Wohnung untergekommen. Am Anfang sei das für ihn in Ordnung gewesen, nach einiger Zeit habe er sich aber dort unwohl und nicht zu Hause gefühlt. Er habe in der Türkei keine Drogen mehr konsumiert und nachdem er etwas Abstand gewonnen habe, sei er sich bewusst geworden, dass er die Verantwortung für seine Taten übernehmen müsse. Seinen Lebensunterhalt habe er finanziert, indem er von seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter etwas Taschengeld geschickt bekommen habe, Miete habe er bei seinem Bruder nicht zahlen müssen. Von den Gewinnen aus den Drogenverkäufen habe er nichts mitgenommen, es sei auch gar kein Geld mehr da gewesen, da er das Geld für die Beschaffung des Kokains für den Eigenkonsum und an Spielautomaten ausgegeben habe. Selbst das Geld für die Flucht habe er sich leihen müssen. Er sei sehr zerrissen gewesen hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr, ursprünglich habe er nicht zurückkommen wollen, dann aber doch, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Er habe sich in J. auch nicht um Arbeit oder eine eigene Wohnung bemüht. Die Türkei betrachte er nicht mehr als seine Heimat, dort sei ihm alles fremd gewesen. Während seines Aufenthalts dort habe er beständig Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und zu seiner Mutter gehabt, die ihm auch den Rückflug finanziert habe. Während seines Türkeiaufenthalts habe er auch schon einen Anwalt in Deutschland kontaktiert.
90Diese Aussagen, die das Gericht inhaltlich im Wesentlichen nicht in Zweifel zieht und die nicht verfahrensangepasst wirken, belegen, dass die Flucht nur der Angst vor der Bestrafung geschuldet war und nicht von langer Hand geplant, sondern spontan erfolgt ist. Seine Äußerung, er habe zurückkehren wollen und doch wieder nicht, spiegelt seine innere Zerrissenheit wider. Der Kläger hatte sich augenscheinlich keine tiefergreifenden Gedanken über seine weitere Lebensperspektive gemacht, was angesichts seines damaligen Zustands „voll auf Kokain“ auch nachvollziehbar erscheint. Er ist nicht in seinen Heimatort, sondern in die Großstadt J. geflüchtet. Anstrengungen zum Aufbau einer wirtschaftlichen und persönlichen Zukunft in der Türkei mittels Arbeits- und Wohnungssuche hat er in keiner Weise entfaltet und er hatte weiterhin Kontakt zu seiner langjährigen Lebensgefährtin im Inland. Zudem hat er ausweislich der Strafakten bereits zwei Tage nach seiner Flucht eine Vollmacht für seinen Strafverteidiger unterzeichnet, der für ihn die Rückkehrperspektive und das zu erwartende Strafmaß eruieren sollte.
91Nach alldem kann keinesfalls von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die Türkei ausgegangen werden. Seine Flucht hat mithin auch nicht den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang zerrissen.
92Auf Grund der Assoziationsberechtigung des Klägers bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie.
93Ob der Kläger darüber hinaus besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf Grund seiner Niederlassungserlaubnis genießt oder ob seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist, kann dahinstehen. Denn der nationale Ausweisungsschutz reicht jedenfalls nicht weiter als der assoziationsrechtliche.
94Sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, liegen damit auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor.
95Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, juris Rn. 11, und vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris, Rn. 14.
96Gemäß Art. 14 ARB 1/80 kann der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
97EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 86
98Das ist hier zwar hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm der Fall.
99Die Gefahren, die vom gewerbsmäßigen illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit",
100vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47.
101Er verweist auf die "verheerenden Folgen" gerade des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten.
102EuGH, a.a.O. Rn. 46
103Die Mitgliedstaaten dürfen daher die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen.
104EuGH, a.a.O. Rn. 54
105Im Übrigen zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben.
106vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28
107Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln, selbst wenn er nicht bandenmäßig begangen wird, als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an.
108vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.
109Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Er hat neben der Finanzierung seiner eigenen Drogensucht auch aus Gewinnstreben mit Betäubungsmitteln gehandelt, und zwar in nicht untergeordneter Position. Der illegale Handel erfolgte über einen Zeitraum von mehreren Wochen und bezog sich auf eine große Menge Marihuana (mindestens 36,6 kg).
110Das Verhalten des Klägers stellt auch noch gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für das beschriebene Grundinteresse dar.
111Die sich nach Unionsrecht bestimmende Prognose, ob der Ausländer eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Klägers zu treffen.
112BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -; BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 - 1 C 20.11
113Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind - wie ganz allgemein - auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen.
114BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -; BVerwG, Beschluss v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 –
115Gemessen daran ist für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Drogenkriminalität zu bejahen. Nach der Überzeugung des Gerichts lässt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor allem aus dem Ausmaß der vom Kläger begangenen Taten und der diesen zugrunde liegenden Motivation ableiten.Der Kläger ist bereits mehrfach wegen Drogendelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist nach den Feststellungen des M. -Therapiezentrums von Kokain, Alkohol und Opioiden abhängig, derzeit abstinent in beschützender Umgebung des Maßregelvollzugs. Die Opiodabhängigkeit besteht seit 27 Jahren, die Kokainabhängigkeit seit 6 Jahren. Er hat die bisherigen Delikte nicht nur zur Finanzierung seiner eigenen Drogensucht, sondern auch ganz wesentlich zur Einnahmeerzielung begangen. Der Kläger habe es nach den aktuellen Stellungnahmen des Stationstherapeuten im Maßregelvollzug vom 13.03.2015 und 10.09.2015, die ausschließlich unter den beschützenden Bedingungen des Maßregelvollzugs erfolgt sind, im bisherigen Verlauf des Maßregelvollzuges zwar vermocht, die motivationalen Hintergründe seiner Sucht- und Deliktsentwicklung aufzudecken und auch eine ersichtliche Therapiemotivation entfaltet, er habe aber nach wie vor große Schwierigkeiten, legale Lebens- und Erwerbsalternativen zu generieren. Er sei weiterhin in seiner Selbstbeobachtungsfähigkeit eingeschränkt und bedürfe zur selbstkritischen Auseinandersetzung einer intensiven Spiegelung durch sein Gegenüber. Infolge dessen müsse auch die Sozial- und Legalprognose derzeit noch als ungünstig beurteilt werden, zumal eine langfristige Erprobung im Außenbereich noch ausstehe. Auf Grund dieser Einschätzung, die das Gericht nicht in Zweifel zieht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger trotz gewisser positiver Ansätze bisher keine nachhaltige Persönlichkeitswandlung und Verhaltensänderung durchlaufen hat. Auch seine (nach Anlaufschwierigkeiten) beanstandungsfreie Führung im Straf- bzw. Maßregelvollzug und die Tatsache, dass sämtliche Drogenscreenings im Behandlungsverlauf unauffällig waren, lassen bislang nicht auf einen dauerhaften Wandel schließen. Der bisherige Deliktsverlauf lässt vielmehr befürchten, dass der Kläger – wie in der Vergangenheit geschehen – in sein bisheriges Umfeld zurückkehren wird und demzufolge die Rückfallgefahr in das Drogenmilieu mit der Folge der Begehung weiterer Straftaten nicht unerheblich hoch ist, zumal er keinerlei Berufsausbildung abgeschlossen hat und eine legale Lebensperspektive zur Finanzierung seines Lebensunterhalts völlig ungewiss ist, da er – wie die Vergangenheit gezeigt hat – den Verlockungen des schnellen Gelderwerbs durch illegale Geschäfte durchaus nicht abgeneigt war und dies auch für die Zukunft zu befürchten ist.
116Trotz der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Ausweisungsentscheidung der Beklagten jedoch im Ergebnis als rechtswidrig.
117Im Fall des Bestehens eines assoziationsrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts darf der Assoziationsberechtigte nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden,
118so bereits BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.> in ständiger Rechtsprechung, vgl. jüngst auch Urteil vom 13.12.2012, - 1 C 20.11 -, juris Rn. 26.
119Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
120Mit Blick auf diese Vorgaben ist die Ordnungsverfügung der Beklagten im Ausweisungsbescheid vom 06.11.2014 schon allein deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte gar kein Ermessen ausgeübt hat. Sie hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung nicht erkannt, da sie fehlerhaft vom Verlust des Assoziationsrechts des Klägers ausging, so dass ein Ermessensausfall vorliegt. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK hilfsweise (für den Fall der Eröffnung des Schutzbereiches) Ermessenserwägungen angestellt. Diese Hilfsermessenserwägungen im Rahmen von Art. 8 EMRK ersetzen aber keinesfalls eine Ermessensentscheidung im Rahmen von Art. 14 ARB 1/80 hinsichtlich der Ausweisung. Darüber hinaus sind sie auch in der Sache verfehlt, weil Art. 8 EMRK kein Ermessen eröffnet, sondern bei Bejahung eines Eingriffs in den Schutzbereich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert (Abs. 2 der Vorschrift).
121Darüber hinaus hat die Beklagte diese Hilfserwägungen unzulässigerweise auch auf generalpräventive Gründe gestützt und sich mit der aktuellen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne einer Wiederholungsgefahr nicht auseinandergesetzt.
122Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 14 ARB 1/80 sind aber ausschließlich spezialpräventive Erwägungen zulässig.
123EuGH, Urteil v. 18.07.2007 - C-325/05 - (Derin), BVerwG, Urteil v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 –
124Unzulässig ist es, die Ausweisung tragend oder auch nur mittragend auf andere als in der persönlichen Gefährlichkeit des Ausländers liegende sog. generalpräventive Erwägungen zu stützen.
125BVerwG, Urteil v. 06.10.2005 - 1 C 5.04 - ; BVerwG, Urteil v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -
126Denn das Unionsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber zur - auch nur "ergänzend" oder sekundär als Nebenzweck verfolgten - (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer.
127BVerwG, Urteil v. 06.10.2005 - 1 C 5.04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 07.03.2012 - 11 S 3269/11 –
128Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten. Eine Heilung durch das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ist nicht möglich, da ein Ermessensausfall vorliegt, also schon begrifflich keine Ergänzung vorliegen kann.
129Demzufolge sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung rechtswidrig. Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden.
130Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
131Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
132BVerfG, NVwZ-RR 2011, 964
133Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.
134OVG Hamburg, NVwZ-RR 2012, 104
135Vorliegend ist bislang nicht abschließend geklärt, wie der Verlusttatbestand hinsichtlich der assoziationsrechtlichen Privilegierung nach dem ARB 1/80 „für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe das Gebiet eines Mitgliedsstaates verlassen“ auszufüllen ist. Höchstrichterlich geklärt ist lediglich, dass ab einem Auslandaufenthalt von einem Jahr – sofern keine berechtigten Gründe vorliegen - eine Indizwirkung für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes und damit das Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts besteht. Unklar ist bislang, unter welchen Umständen bei einem kürzeren Auslandsaufenthalt als einem Jahr das „assoziationsrechtliche Band zerschnitten“ wird, wie in diesen Fällen die Darlegungslast verteilt ist, ob eine Mindestaufenthaltsdauer im Ausland erforderlich ist, es auf eine objektive Betrachtungsweise oder die Motivationslage des Betroffenen ankommt, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich des Rechtsverlustes abzustellen ist und ob sich eine Änderung der Motivationslage oder der objektiven Betrachtung während des Auslandsaufenthalts auswirkt, mithin ob auch bei nur kurzfristigen Auslandaufenthalten von z.B. wenigen Wochen bei einer zunächst objektiv und subjektiv eindeutigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland und späterer Revidierung dieser Entscheidung ein Verlust des Aufenthaltsrechts eintritt.
136Diese Rechtsfrage ist im konkreten Fall auch entscheidungserheblich, da - sofern man bei dem hier vorliegenden Auslandsaufenthalt ohne berechtigte Gründe von ca. 10 Monaten von einem Verlust des Assoziations-Aufenthaltsrechts ausgehen wollte –die Ausweisung nach nationalem Recht (§ 53 AufenthG) ohne Ermessen als Ist-Ausweisung erfolgen müsste und wegen des Verlustes der Niederlassungerlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Grund des Auslandsaufenthalts auch keine Abstufung auf eine Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erfolgen hätte mit der Folge, dass die Ordnungsverfügung – auch mit generalpräventiver Begründung - rechtmäßig wäre.
137Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.