Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 5695/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens sowie die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG).
3Durch an das Lastenausgleichsamt Berlin gerichtetes formloses Schreiben vom 20. Dezember 1972 machte der am 00. September 1912 geborene, am 0. Mai 1985 verstorbene Vater des Klägers und Ehemann der am 00. März 1899 geborenen, am 00. November 1940 verstorbenen unmittelbar Geschädigten, Frau E. D. verwitwete M. geborene T. , einen verfolgungsbedingten Schaden an Grundvermögen in O. -C. , M1.-----straße 12, geltend.
4Im Hinblick auf den ständigen Wohnsitz des Antragstellers in Österreich wurde der eingereichte Antrag zuständigkeitshalber an das Ausgleichsamt L. übersandt.
5Durch Schreiben vom 12. Januar 1973 bat das Ausgleichsamt den Vater des Klägers, die mit diesem Schreiben übersandten Antragsformulare auszufüllen und unterschrieben bei der örtlich zuständigen Vertretung bei der Bundesrepublik Deutschland einzureichen.
6Nachdem eine Rückäußerung des Vaters des Klägers bis zum 14. August 1980 ausgeblieben war, wandte sich das Ausgleichsamt der Stadt L. durch Schreiben vom selben Tage erneut an diesen und bat nochmals, die erforderlichen Angaben zu machen. Falls bis zum 1. Oktober 1980 eine Rückäußerung nicht vorliege, werde nach Aktenlage entschieden.
7Der Vater des Klägers teilte dem Ausgleichsamt der Stadt L. mit Schreiben vom 26. August 1980 unter anderem mit, dass alle seine Versuche, die nötigen Unterlagen im Osten aufzutreiben, erfolglos gewesen seien, so dass er es seinerzeit eigentlich aufgegeben habe. Es sei ihm weder gelungen, den genauen Verkaufstermin des Grundstücks herauszubekommen noch den Namen des Käufers. Das Haus sei im Frühjahr 1939 – man könne ruhig sagen zwangsweise – an einen wichtigen Parteigenossen verkauft worden, der seine – des Vaters des Klägers – verstorbene Frau bereits jahrelang zum Verkauf gedrängt gehabt habe. Die Verkaufssumme von 40.000 RM sei auf einem Sperrkonto als „Reichsfluchtsteuer“ gesperrt worden. Im Zuge der Wiedergutmachung sei seine Sache beim Landesfinanzamt Berlin, Sondervermögens- und Bauverwaltung geführt worden. Bis Januar 1965 sei diese Angelegenheit abgewickelt gewesen. Er habe für die seinerzeitigen 40.000 RM 4.000,00 DM erhalten. Er sei selbstverständlich jederzeit stark interessiert, das Grundstück mit Haus (Seegrund) ‑ wenn es sein müsse, auch zu ähnlich günstigen Bedingungen wie beim „Verkauf“ – wieder zu erhalten. Ohne die ihm seinerzeit – 1973 – von der DDR verweigerten Auskünfte sei es ihm so gut wie unmöglich gewesen, den mehrseitigen Fragebogen auszufüllen. Er bitte um einen Hinweis, was er machen solle, um seinen Anspruch nicht zu verlieren.
8In einem Vermerk des Lastenausgleichsamtes L. vom 12. Oktober 1981 ist unter anderem festgehalten:
9„Da sich der Antragsteller offensichtlich nicht mehr weiter bemühen wird, Beweisunterlagen zu beschaffen, und aus diesem Grunde auch die ihm übersandten Vordrucke nicht ausfüllt, weiterhin nicht erkennbar ist, ob tatsächlich die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllt werden und somit eine positive Entscheidung ohnehin ungewiss ist, wird von weiteren Ermittlungen von Seiten des Ausgleichsamtes abgesehen und der Antrag gemäß Nr. 107 Abs. 1 Sammelrundschreiben – Verfahren als „sonst wie erledigt“ abgelegt und ist statistisch entsprechend abzusetzen.“
10Unter dem 7. April 1993 ist ein weiterer Vermerk erfasst, der folgenden Wortlaut hat:
111. O.a. Schadensfall wurde „sonst wie“ erledigt. Für ihn ist nach der zu erwartenden Gesetzesneuregelung noch ein abschließendes Aufgebotsverfahren zu veranlassen.
122. 552/34 zum Ordner „sonstwie“
13Aufgebotsverfahren
14Im Bundesanzeiger vom 9. Februar 2011 wurde unter anderem der Antrag des Vaters des Klägers vom 20. Dezember 1972 betreffend die Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem BFG öffentlich bekannt gemacht und mit der Aufforderung verbunden, dass der Vater des Klägers innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger seine Rechte aus den Anträgen geltend machen solle. Ferner enthielt die öffentliche Aufforderung den Hinweis, dass nicht geltend gemachte Rechte mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.
15Unter dem 9. März 2011 wandte sich der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an das Ausgleichsamt der Stadt L. und teilte diesem mit, wegen der Entscheidung über Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) und ggf. auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG sei eine öffentliche Aufforderung im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Februar 2011 erschienen. Dazu sei der Vater des Klägers zu seinem Antrag vom 20. Dezember 1972 aufgefordert worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers verstorben sei. Aufgrund des Erbscheins vom 11. August 1941 (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg) sei der verstorbene Vater des Klägers zur Hälfte des Nachlasses Erbe nach seiner ersten Ehefrau E. D. geborene T. geworden. Erben nach dem verstorbenen Vater des Klägers seien laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes (BG) Spittal an der Drau vom 18. Juni 1985 dessen Witwe Ilse D. zu ¼ und der Kläger zu ¾. Am 28. Mai 2006 sei Frau Ilse D. verstorben und laut Einantwortungsbeschluss des BG T1. an der E1. von dem Kläger allein beerbt worden. Aufgrund dieser Erbfolge sei der Kläger einziger Nachfolger seines Vaters.
16Nachdem das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Schreiben vom 15. März 2011 gebeten hatte, Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfolgungsschaden an dem Vermögenswert in O. -C. , M1.-----straße 12, zu beantworten, teilte dieser dem Amt für Lastenausgleich der Stadt L. mit Schreiben vom 9. August 2011 unter anderem mit, die Stiefmutter des Klägers, Frau E. M. geborene T. sei aufgrund des Erbgangs nach ihrem Vater am 2. November 1931 eingetragene Eigentümerin der Parzelle 302/42 des Grundbuches O1. gewesen. Dieses Grundstück habe aufgrund der Reichsgesetzgebung an den Parteigenossen der NSDAP, Dr. M2. S. in C1. -T2. , abgegeben werden müssen. Im Grundbuch sei verzeichnet „ehemaliges Judeneigentum“. Der erste Schaden sei durch die zwangsweise Enteignung durch die Nazis entstanden. Ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, dass auf Ersuchen des Rates der Stadt Q. vom 27. August 1982 das Grundstück Eigentum des Staates geworden sei. Durch die rechtliche Situation in der ehemaligen DDR sei eine Rückstellung nicht mehr möglich gewesen. Dies sei aus den vergeblichen Bemühungen des Witwers von Frau E. T. , verehelichte D. , dem Vater des Klägers, ersichtlich und ableitbar. Sämtliche Bemühungen um weitere Informationen seien von den damaligen Ämtern abgelehnt worden. Dem seinerzeitigen Antragsteller, dem Vater des Klägers, sei nicht bekannt gewesen, dass er neben dem von ihm eingebrachten formlosen Antrag auch einen Rückgabeantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte stellen sollen. Daher habe er einen solchen Antrag nicht gestellt.Er wohne – wie sein Vater bis zu dessen Ableben – in N. in Österreich.Bei den österreichischen Behörden sei ein Entschädigungsantrag nicht gestellt worden.
17Durch an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichtetes Schreiben vom 15. August 2011 wies das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. diesen unter anderem darauf hin, dass erst nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten am 3. Oktober 1990 bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Rückgabeanträge hätten gestellt werden können. Somit hätten nur die Erben des Vaters des Klägers diese Anträge stellen können. Es werde daher um Auskunft darüber gebeten, ob die Mutter des Klägers und der Kläger Rückgabeanträge beim Vermögensamt gestellt hätten und bejahendenfalls wie entschieden worden sei.
18Das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. vermerkte am 24. August 2011, dass über den vorliegenden Antrag nicht habe entschieden werden können, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt sei. Es habe daher ein Aufgebotsverfahren stattgefunden. Das Aufgebot sei im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Februar 2011 unter der Rubrik „Aufgebote von Personen in Grundstücks-, Nachlasssachen usw.“ veröffentlicht worden.
19Mit Schreiben vom 30. August 2011 teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Amt für Lastenausgleich der Stadt L. mit, dass weder sein Mandant noch dessen vorverstorbene Mutter Anträge bei dem Vermögensamt gestellt hätten.
20Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Q. das Amtsgericht Q. durch Schreiben vom 4. März 1998 gemäß § 34 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes (VermG) in Verbindung mit § 38 Grundbuchordnung um Berichtigung des Grundbuches ersucht hatte, weil durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Q. vom 2. Oktober 1997 das Eigentum an dem Grundstück M1.-----straße 12 (heute: W.------straße 33) in O1. der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. – JCC – unter der Bedingung zurückübertragen worden war, dass ein Ablösebetrag in Höhe von 1.098,50 DM unter Verzicht auf die Rücknahme durch Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Q. hinterlegt werde.Zur Begründung ist in diesem Bescheid unter anderem ausgeführt: Die JCC sowie weitere Antragsteller hätten mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 – eingegangen am 28. Dezember 1992 – die Rückübertragung des Eigentums an dem genannten Vermögenswert, einem in Q. -C. belegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundbesitz, beantragt. Dieser Grundbesitz habe sich seit 1931 im Eigentum der Frau E2. M. befunden, die mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 ihren Grundbesitz an Herrn M2. S. zu einem Kaufpreis von 44.500 RM verkauft habe. Ausweislich § 2 des Kaufvertrages habe Frau M. den beurkundenden Notar unwiderruflich angewiesen, von dem Kaufpreis 40.000 RM zur Abdeckung der Reichsfluchtsteuer an das Finanzamt D1. -X. zu zahlen. In § 6 des Vertrages hätten die Vertragschließenden auf Frage des Notars entsprechend den damals geltenden Rechtsvorschriften erklärt, dass die Verkäuferin Jüdin und der Käufer Arier sei. Die Auflassung sei sogleich erklärt worden. Der Vertrag sei am 22. August 1939 vom Regierungspräsidenten gemäß § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 mit der Maßgabe genehmigt worden, dass der noch bar zu entrichtende Teil des Kaufpreises auf ein Sperrkonto bei einer Devisenbank einzuzahlen sei, über das nur mit Genehmigung des für den Veräußerer zuständigen Oberfinanzpräsidenten habe verfügt werden dürfen. Herr S. sei am 4. Oktober 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
21Der Antrag der Antragstellerin zu 1) JCC. – Nachfolgeorganisation – auf Rückübertragung des Eigentums an dem genannten Vermögenswert sei begründet, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 1 VermG vorlägen. Nach § 3 Abs. 1 VermG seien Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlegen hätten und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden seien, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. Das Grundstück habe einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Nach § 1 Abs. 6 VermG sei dieses Gesetz entsprechend für vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden seien und deshalb ihr Vermögen in Folge von unter anderem Zwangsverkäufen verloren hätten. Der ursprüngliche Eigentümer sei aus rassischen Gründen in der maßgeblichen Zeit verfolgt worden. Aus dem Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 ergebe sich, dass der ursprüngliche Eigentümer jüdischer Mitbürger gewesen sei. Dieser habe mithin zu einer Personengruppe gehört, die als Kollektivverfolgte anerkannt werde. Der Alteigentümer habe wegen der rassischen Verfolgung das Eigentum an dem genannten Vermögenswert durch einen Zwangsverkauf verloren. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG werde ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur C1. vom 26. Juli 1949 vermutet. Nach Art. 3 Abs. 3 REAO werde bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen des Vermögenswertes zugunsten eines Kollektivverfolgten bei Veräußerungen in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet. Diese Vermutung greife hier zugunsten des/der Antragsteller(s) ein. Der Vermögenswert sei in der genannten Zeit mit Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 veräußert worden. Wie bereits dargelegt habe der Alteigentümer zu einem Personenkreis gehört, der als kollektivverfolgt anerkannt werde. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes könne nach der genannten Vorschrift nur durch den Beweis widerlegt werden, dass ein angemessener Kaufpreis zur freien Verfügung geleistet worden sei und dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der verfolgungsbedingten Vermögensentziehung danach widerlegt sei, lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG gälten, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht worden seien, in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmeldeten, die JCC als Rechtsnachfolger. Vorliegend seien keine Ansprüche auf Rückübertragung des genannten Vermögenswertes von den Alteigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern oder einer Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts angemeldet worden. Ausschlussgründe entsprechend §§ 4 und 5 VermG lägen nicht vor. Entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG sei ein Ablösebetrag festzusetzen.Der Antrag der übrigen Antragsteller auf Rückübertragung des Eigentums an den genannten Vermögenswerten sei abzulehnen. Nach § 3 Abs. 2 VermG gelte derjenige als Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes, der als Erster von einer Maßnahme des § 1 VermG betroffen gewesen sei, wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht worden seien. Die Antragstellerin zu 1) habe die Rückübertragung desselben Vermögenswertes, des Hausgrundstücks W.------straße 33, beantragt. Die Antragstellerin zu 1) bzw. ihr Rechtsvorgänger habe das Eigentum an dem Vermögenswert durch Zwangsverkauf im Jahre 1939 verloren. Die Antragsteller zu 2) bis 4) bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten das Eigentum an einem Teil des Vermögenswertes 1962 durch Verkauf des staatlichen Verwalters verloren. Ein weiterer Teil des Vermögenswertes sei 1965 nach § 10 Verteidigungsgesetz sowie ein dritter Teil des Vermögenswertes 1982 nach § 14 Aufbaugesetz jeweils in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz enteignet worden. Da die Antragstellerin zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgänger als erster von einer Maßnahme des § 1 VermG betroffen gewesen sei, sei diese und nicht die Antragsteller zu 2) bis 4) rückübertragungsberechtigt hinsichtlich des genannten Vermögenswertes. Einer Prüfung, ob die Antragsteller zu 2) bis 4) Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG seien, bedürfe es daher derzeit nicht.
22Die JCC wurde am 17. März 1998 gemäß § 34 VermG als Eigentümerin des Grundstücks W.------straße 33 in O. -C. in das Grundbuch von C. eingetragen.
23Durch Schreiben vom 16. Dezember 2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem BFG bezüglich des Grundstücks in O. -C. , W.------straße 33 (früher M3. -U. -Straße 33, davor M1.-----straße 12).
24Als Person des Antragsberechtigten ist in dem Antragsformular der Vater des Klägers, Herr S1. -H. D. , angegeben. Als Schadenszeitpunkt wird in dem dem Antrag beigefügten Beiblatt betreffend Schäden an Grundvermögen der 9. Februar 1939 und als Schadensursache „Enteignung (Verkauf)“ aufgeführt.
25Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Kläger die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG.
26Der Landrat des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) lehnte durch an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2013 – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten zugestellt am 8. März 2013 – die Anträge des Klägers als Erbe nach Frau E. D. auf Feststellung eines Entziehungsschadens nach dem BFG sowie auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG ab.Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die 1940 verstorbene Stiefmutter des Klägers und Ehefrau seines Vaters, Frau E. D. , habe das Grundstück M3. -U. -Straße 33 in O. -C. 1939 an M2. S. verkauft. Diesem sei das Grundstück bis 1982 durch Maßnahmen der DDR-Behörden verlorengegangen. Frau D. sei zu ½ Anteil von ihrem Ehemann S1. D. beerbt worden. Erbe bzw. Erbeserbe nach ihm sei der Kläger geworden. Mangels eines vermögensrechtlichen Antrages des Klägers bzw. seiner Mutter sei das Grundstück durch Bescheid vom 2. Oktober 1997 an die K. – Nachfolgeorganisation – zurückgegeben worden. Der Kläger beanspruche weiterhin die schon von seinem Vater beantragte Schadensfeststellung.
27Durch den 1939 erfolgten Verkauf des Grundstücks sei Frau E. D. ein Entziehungsschaden im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. Feststellungs-Durchführungsverordnung entstanden.Gemäß § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 1 FG sei der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 FG berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen, wenn der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden sei insbesondere dadurch, dass weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Leistung anzurechnen, die dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger gewährt worden sei. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht geltend gemacht würden, gälten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmeldeten, die K. als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). Folglich sei auf den Schadensbetrag, der E. D. festzustellen wäre, dasjenige anzurechnen, was die K. vom Vermögensamt erhalten habe. Ausweislich des Restitutionsbescheides seien alle Grundstücke zurückgegeben worden. Der Schaden sei mithin ausgeglichen worden und es bleibe kein Raum mehr für die Feststellung eines Entziehungsschadens.Gemäß § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 FG gelte Abs. 1 entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden könne oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar sei oder gewesen sei. Der Kläger habe angegeben, es sei nicht bekannt gewesen, dass auch ein Rückgabeantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe gestellt werden können.Als zumutbar sei die Geltendmachung der Ansprüche anzusehen, wenn der Geschädigte im Fall der Unterlassung der Geltendmachung nicht mit derjenigen Sorgfalt gehandelt habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Der Vater des Klägers habe bis 1980 mit dem Ausgleichsamt in C1. in Kontakt gestanden. Ein vergleichbares Handeln wäre daher dem Kläger und seiner Mutter auch nach dem Vermögensgesetz zumutbar gewesen. Beide hätten trotz ihres Wohnsitzes in Österreich entsprechende Recherchen in Deutschland durchführen und dann den Rückgabeantrag stellen können. In diesem Falle hätten sie das Vermögen zurückerhalten. Sie hätten mithin nicht mit eigenüblicher Sorgfalt (§ 277 BGB) gehandelt. Daher müssten sie sich dasjenige zurechnen lassen, was sie bei Stellung eines vermögensrechtlichen Antrages erhalten hätten. Dann aber wäre kein Schadensbetrag mehr verblieben.Gemäß § 236 LAG sei bei Schäden im Sinne des 2. Abschnitts des BFG die Schadensfeststellung Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Da ein Schaden nicht festgestellt werden könne, sei auch die Zuerkennung der Hauptentschädigung nach dem LAG nicht möglich.
28Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Telefaxschreiben vom 5. April 2013 Beschwerde, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens unter anderem vortrug: Aus einem an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben des Vaters des Klägers vom 12. März 1973 ergebe sich, dass dieser sich intensiv bemüht habe, die erforderlichen Daten, die er benötigt habe, zu erhalten. Dieses Schreiben sei ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Vertreter Dr. G. -X1. M4. , C1. , altersbedingt die Vertretung habe beenden müssen, wobei der Rechtsanwalt den seinerzeitigen Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass ohne die erforderliche Datenbekanntgabe eine Vertretung ohnehin nicht möglich wäre. All diese Informationen hätten den Vater des Klägers schließlich davon abgehalten, weitere Schritte zu unternehmen. Der Hinweis, dass die K. Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bei Ansprüchen sei, die nicht geltend gemacht worden seien, sei unrichtig. Es sei von Anfang an bekannt gewesen, dass das Vermögen nicht ohne Rechtsnachfolger sei und es nach der verstorbenen E. D. Nachkommen gebe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückstellung an die K. rechtmäßig erfolgt sei, was jedoch den Rechtsnachfolgern nach der verstorbenen E. D. nicht anzurechnen sei. Es sei daher von einem Entziehungsschaden auszugehen, der Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch sei. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Unterlagen hätte daher ein Schaden festgestellt werden können beziehungsweise müssen. In diesem Falle sei auch die Zuerkennung der Hauptentschädigung nach dem LAG möglich.
29Die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. wies die Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 29. Mai 2013 – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem zugegangen am 6. Juni 2013 – als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend von einem Schadensausgleich nach § 20 a BFB in Verbindung mit § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG, hilfsweise von einem Schadensausgleich nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 FG auszugehen sei. Da ausweislich des Restitutionsbescheides alle Grundstücke zurückgegeben worden seien, sei der Schaden hiernach ausgeglichen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
30Der Kläger hat am Montag, den 8. Juli 2013, Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen geltend macht: Es ergäben sich bereits Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten zur Entscheidung des streitgegenständlichen Sachverhalts. Soweit der Beklagte dem Kläger einen unterlassenen Antrag nach dem Vermögensgesetz entgegenhalte und diesen zur Ablehnung des klägerischen Antrages heranziehe, habe der Beklagte Vorschriften des Vermögensgesetzes, insbesondere im Rahmen der Rückgabe der Grundstücke an die K. , herangezogen. Gerade die Rückgabe der Grundstücke basiere auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, die den Ansprüchen des Klägers entgegengehalten würden. Zur Entscheidung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Vorschriften des Vermögensgesetzes sei der Beklagte nicht befugt gewesen und nicht befugt. Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG sei das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auch für „Altfälle“ zuständig geworden. Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin zu sehen, dass der Beklagte seiner Eigenverpflichtung nicht nachgekommen sei, die Rechtmäßigkeit des Restitutionsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 zu überprüfen. Da der Beklagte den grundsätzlich gegebenen Entziehungsschaden nur aus dem Grunde als anrechenbar ansehe – um einen verbliebenen Schaden abzulehnen –, weil die Grundstücke nach dem Restitutionsbeschluss an Dritte herausgegeben worden seien, hätte er dessen Rechtmäßigkeit überprüfen müssen. Durch ein Schreiben des Bevollmächtigten der Erben des Käufers, der im Jahre 1939 Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken im Rahmen nationalsozialistischen Unrechts erworben gehabt habe, sei dem seinerzeit zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Q. bekannt geworden, dass Erben der ursprünglichen Eigentümerin, die ihr Eigentum im Jahre 1939 verloren habe, existierten. Durch den Restitutionsbeschluss hätte daher die Eintragung nicht wie erfolgt vorgenommen werden dürfen. Vielmehr hätte die Eintragung nur dergestalt vorgenommen werden dürfen, dass als Eigentümer eine Erbengemeinschaft einzutragen gewesen sei, vertreten durch die K. . Eine ausschließliche Eintragung dieser Organisation sei daher rechtswidrig gewesen und habe zum erneuten Verlust des Klägers beziehungsweise seines Rechtsvorgängers, seines Vaters, geführt. Die rechtswidrige Herausgabe und Eintragung der K. als uneingeschränkte Eigentümerin könne daher dem Kläger insbesondere nicht mit der Begründung, ein Schaden sei ausgeglichen und es bleibe kein Raum für einen Entziehungsschaden, zu seinem Nachteil vorgehalten werden.
31Der Kläger beantragt sinngemäß,
32den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. vom 29. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen dem Kläger als Erben nach E. D. entstandenen Entziehungsschaden festzustellen und ihm Hauptentschädigung zuzuerkennen.
33Der Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Er trägt zur Begründung seines Antrages unter Bezugnahme auf die Begründung seines Ablehnungsbescheides und auf die Stellungnahme des Bundesausgleichsamtes vom 8. Februar 2013 im Wesentlichen vor: Der Kläger meine, das Ausgleichsamt sei nicht befugt, über den vorliegenden Sachverhalt, der im Zusammenhang mit Vorschriften des Vermögensgesetzes stehe, zu entscheiden.§ 37 BFG regele, welche Stelle über den Antrag entscheide. Gemäß Art. 3 a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 seien bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 BFG die entsprechenden Vorschriften des LAG in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Einschlägig sei im vorliegenden Fall § 335 Abs. 1 LAG, wonach das Ausgleichsamt durch Bescheid entscheide. Wenn aufgrund des Vermögensgesetzes entzogenes Vermögen zurückgegeben werde, sei das Ausgleichsamt verpflichtet zu prüfen, ob ein Schadenausgleich im Sinne des § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG vorliege, der zur Kürzung des festzustellenden Schadens führe. Der Kläger meine weiterhin, das Ausgleichsamt sei verpflichtet zu prüfen, ob die Restitutionsentscheidung rechtmäßig sei. Zuständig für die Entscheidung über Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen worden seien, sei das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (§ 35 VermG). Eine Verpflichtung des Ausgleichsamtes, Bescheide der Vermögensverwaltung zu überprüfen, bestehe nicht. Das Ausgleichsamt habe auf der Grundlage der unanfechtbaren Entscheidungen der Vermögensämter seine Entscheidungen zu treffen.
36Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt des Beschwerdevorgangs der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten durch Schriftsätze vom 28. Januar 2015 und vom 9. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
39Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
40Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. vom 29. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zu der begehrten Schadensfeststellung noch einen solchen auf Zuerkennung von Hauptentschädigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
41Ein Schadensfeststellungsanspruch scheitert zwar nicht bereits daran, dass ein nach dem BFG feststellungsfähiger Schaden nicht entstanden wäre (1.).Die von dem Kläger begehrte Schadensfeststellung scheidet jedoch deshalb aus, weil in Bezug auf den Entziehungsschaden an dem Grundstück Luisenstr. 12 in O. -C. ein Schadensausgleich stattgefunden hat (2.).
421. Der ersten Ehefrau des Vaters des Klägers als unmittelbar Geschädigter ist im Schadensgebiet – dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein Entziehungsschaden im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 BFG in Verbindung mit § 11a Abs. 2 S. 1 FG und der auf seiner Grundlage erlassenen 11. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz – 11.LeistungsDV-LA – /7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 – (BGBl. I S. 676 ff.) dadurch entstanden, dass sie das ihr gehörende Grundstück in O. -C. , M1.-----straße 12, im Februar 1939 an ein Mitglied der NSDAP veräußert hat.
43Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. LeistungsDV-LA sind im Sinne dieser Verordnung Vermögensgegenstände entzogen, deren Eigentum der Eigentümer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) unter anderem aus Gründen der Rasse verloren hat, wenn der Verlust auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlassten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft beruht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA wird vermutet, dass ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruhte, wenn der frühere Eigentümer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte.
44Dies war bei der ersten Ehefrau des Vaters des Klägers, einer Jüdin, der Fall.
45Das BFG findet für den von dem Vater des Klägers als Erben nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau E. D. geb. T. Ende Dezember 1972 gestellten Antrag auch weiterhin Anwendung. Zwar ist dieses Gesetz gemäß Artikel 3a Nr. 1 des am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungsanleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ vom 24. Juli 1992 – KGUGEG – (BGBl. I S. 1389 ff. <1394>) aufgehoben worden. Nach Artikel 3a Nr. 2 Satz 1 KGUGEG ist jedoch über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die – wie vorliegend – bis zum Inkrafttreten des KGUGEG rechtswirksam gestellt worden sind, nach den bis zum Inkrafttreten des KGUGEG geltenden Vorschriften zu entscheiden.
46Entsprechendes gilt für das Feststellungsgesetz, das zwar nach Artikel 4 Nr. 1 des insoweit am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) gemäß Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben wurde, jedoch nach § 373 Satz 1 LAG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 18 dieses Gesetzes weiter Anwendung findet, wenn Verfahren nach dem FG, dem BFG und dem Reparationsschädengesetz – wie hier – erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden.
47Der Beklagte und nicht, wie der Kläger meint, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entscheidung über das von dem Kläger geltend gemachte lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellungsbegehren befugt und für dieses allein zuständig. Aus § 29 Abs. 3 VermG, den der Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung heranzieht, ergibt sich, dass sich diese Vorschrift auf die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, auf die das Vermögensgesetz nach seinem § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist, während es vorliegend um ein lastenausgleichsrechtliches Schadensfeststellungsbegehren geht, für das der Beklagte als Lastenausgleichsbehörde gemäß Artikel 3a Nr. 2 Satz 2 KGUGEG, § 37 Abs. 1 BFG, § 335 Abs. 1 LAG in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung sachlich und gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten des Rhein-Kreises O2. und der Bezirksregierung N1. im Bereich des Lastenausgleichsrechts vom 24. Mai 2011 örtlich zuständig ist.
482. Der von dem Kläger begehrten Schadensfeststellung steht aber entgegen, dass in Bezug auf den Entziehungsschaden an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. gemäß § 20a BFG in Verbindung mit § 21a FG ein (fiktiver) Schadensausgleich eingetreten ist.Dabei kann offen bleiben, ob ein Schadensausgleich gemäß § 20a BFG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG stattgefunden hat (a), weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 20a BFG, § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 FG vorliegen (b).
49a) Ein grundsätzlich feststellungsfähiger Schaden kann gemäß § 20a BFG, § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG dadurch ausgeglichen werden, dass weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben werden. Der feststellungsfähige Schaden ist in diesem Fall um den Wert dieser Leistungen zu kürzen. Ist – wie vorliegend – der gesamte als lastenausgleichsrechtlich festzustellender Schaden angemeldete Vermögenswert – das Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. – zurückgegeben worden, verbliebe kein im Sinne des BFG feststellungsfähiger Schaden.
50Das Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. ist vorliegend allerdings nicht den Erben nach der 1940 verstorbenen unmittelbar Geschädigten zurückübertragen worden. Vielmehr hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Q. , das für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz gemäß § 35 Abs. 3 VermG ausschließlich zuständig ist, mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Oktober 1997 das Eigentum an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. im Rahmen eines durch Antrag der K. vom 23. Dezember 1992 eingeleiteten Verfahrens auf Rückübertragung des Eigentums an diesem Grundstück der K. übertragen. Diese gilt kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) in Ansehung der Ansprüche nach diesem Gesetz als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, wenn – wie hier – diese oder ihre Rechtsnachfolger innerhalb der – auch für im Ausland lebende Berechtigte verfassungsrechtlich unbedenklichen –
51vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris, und vom 20. Oktober 1998 – 1 BvR 1730/98 –, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81.12 –, juris Rdnr. 5 und 12,
52Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG keine Ansprüche anmelden.
53Vgl. dazu, dass sich § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht auf die Fälle des „erbenlosen Vermögens“ beschränkt, sondern auch die Fälle des „unbeanspruchten Vermögens“ erfasst: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 64/02 –, juris Rdnr. 15; Beschluss vom 29. April 2004 – 7 B 85/03 –, juris Rdnr. 6; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 7 B 49/06 –, juris Rdnr. 2; Beschluss vom 24. April 2013 –8 B 81/12 –, juris Rdnr. 6; vgl. auch Fieberg, Vermögensgesetz, Band I, Stand: Januar 2014, § 2Rdnrn. 15 und 22.
54Ein lastenausgleichsrechtlicher Schadensausgleich liegt in der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. an die K. allerdings nur, wenn die nach dem Vermögensgesetz erfolgte Grundstücksrestitution als Leistung anzusehen ist, die dem im Sinne des Lastenausgleichsrechts Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger gewährt wurde mit der Folge, dass sie nach § 20a BFG, § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG anzurechnen ist.
55Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG im Rahmen des § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG wird unter anderem mit dem Hinweis darauf bejaht, dass bei einer vermögensgesetzlichen Grundstücksrestitution die Beurteilung eines Schadensausgleichs zwangsläufig auf der Grundlage des VermG zu treffen sei und dies bei der Beurteilung eines Schadensausgleichs nach § 349 LAG ebenso gelte wie bei der Beurteilung eines Schadensausgleichs nach § 21a Abs. 1 FG. Habe eine Restitution nach dem Vermögensgesetz stattgefunden, seien dessen Regelungen für die Beurteilung maßgebend, ob ein Schaden ausgeglichen sei. Dies sei in § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG vorausgesetzt.
56Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 38/09 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom28. April 2010 – 3 C 11/09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 – 3 C 30.82 –, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 § 21a FG Nr. 14.
57Dagegen wird eingewandt, dass die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nur in Ansehung der Ansprüche nach dem VermG bestehe, sich mithin auf dievermögensgesetzlichen Ansprüche beschränke und sich nicht auf die Frage eines lastenausgleichsrechtlichen Schadensausgleichs erstrecke, weil in Fällen wie dem vorliegenden der Geschädigte gerade nicht diejenige Position erlange, die er vor der Wegnahme innegehabt habe,
58vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 38/09 –, juris,
59und ihm mangels früherer lastenausgleichsrechtlicher Leistungen für einen Vermögensverlust auch keine Doppelentschädigung zufließe.
60Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 28. April 2910 – 3 C 11/09 –, juris; vgl. auch Löbach/Kreuer/Gallenkamp, das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage 1995, § 349 LAG Rdnr. 18, S. 646.
61b) Die Frage, ob die Feststellung eines Entziehungsschadens im Sinne des BFG auf Grund eines Schadensausgleichs nach § 20a BFG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG in unmittelbarer Anwendung ausscheidet, kann im vorliegenden Fall deshalb dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 20a BFG, § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 FG erfüllt sind.
62§ 21a Abs. 2 FG ist vorliegend anwendbar. Seine Anwendbarkeit ist nicht gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG ausgeschlossen, weil diese Regelung nur in Fällen bereits geleisteten Lastenausgleichs, nicht aber bei noch offener Schadensfeststellung nach dem BFG Anwendung findet.
63Vgl. Löbach/Kreuer/Gallenkamp, aaO, § 349 LAG Rdnr. 18, S. 646.
64Gemäß § 21a Abs. 2 FG gilt Absatz 1 entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar war.
65Dies ist vorliegend der Fall.
66Der durch die Veräußerung des Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. im Jahr 1939 eingetretene Entziehungsschaden hätte dadurch ausgeglichen werden können, dass die Mutter des Klägers, die ihren Ehemann, den 1985 verstorbenen Vater des Klägers, zu ¼ beerbt hat, und/oder der Kläger, der seinen Vater zu ¾ beerbt hat, bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückgabe des entzogenen Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. gestellt hätte(n).
67Die Geltendmachung von Ansprüchen, durch die ein Schaden hätte ausgeglichen werden können, ist im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG möglich und zumutbar, wenn in der Person des Geschädigten bzw. seiner Erben kein Unvermögen gegeben war und die Antragsberechtigten bei unterlassener Geltendmachung nicht mit der Sorgfalt handelten, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
68Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt:
69„Der Sinn und Zweck der … Regelung geht dahin, dass ein Schadensausgleich, der objektiv möglich ist oder objektiv möglich gewesen wäre, dennoch unberücksichtigt bleiben soll, wenn dies aus in der Person des Geschädigten liegenden Gründen billig und gerecht erscheint. Aus diesem Grunde bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Feststellung, ob die Geltendmachung der Ansprüche gerade dem betreffenden Geschädigten nach seinen ganz persönlichen Lebensverhältnissen möglich und zumutbar ist oder gewesen wäre. Als möglich in diesem Sinne ist die Geltendmachung dann anzusehen, wenn keine subjektive Unmöglichkeit, also kein Unvermögen gegeben ist oder gegeben gewesen ist. Als zumutbar in diesem Sinne muss eine an sich mögliche Geltendmachung dann angesehen werden, wenn der Berechtigte im Falle der Unterlassung der Geltendmachung nicht mit derjenigen Sorgfalt handeln würde oder gehandelt hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. § 277 BGB). Denn es ist ihm zuzumuten, dass er sich der Möglichkeit, einen Schaden im Sinne der Lastenausgleichsgesetze nachträglich zu mindern, mit der gleichen Sorgfalt widmet, wie er sie auch sonst in seinen Angelegenheiten anwendet.“
70BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1977 – 3 C 39.76 –, BVerwGE 55, S. 128 ff. (132/133); diesem Urteil folgend BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 3 C 15/83 –, juris Rdnrn. 23 und 24 (zu§ 28 Abs. 2 Reparationsschädengesetz) und BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1983 – 3 C 10/83 –, juris Rdnr. 26.
71Dem Kläger wäre eine Antragstellung auf Rückgabe des Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. nach dem VermG im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG rechtzeitig möglich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Frage der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG unter anderem ausgeführt:
72„Über die Wiedervereinigung Deutschlands wurde weltweit in den Medien berichtet. Potenziellen Antragstellern im Ausland war es daher möglich, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob und inwiefern hinsichtlich im Beitragsgebiet belegener Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern unter nationalsozialistischer Herrschaft oder in der Deutschen Demokratischen Republik entzogen worden waren, die Möglichkeit bestand, Ansprüche geltend zu machen.“
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris Rdnr. 23.
74Auch dem 1959 geborenen und daher im Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands bereits volljährigen Kläger hätte daher ebenso wie seiner Mutter die Möglichkeit offen gestanden, einen Rückgabeantrag bei der dafür zuständigen Behörde zu stellen. Dies von seinem Wohnsitz Österreich aus zu tun, einem der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar benachbarten, ebenfalls deutschsprachigen, demokratisch verfassten Staat, in dem Informationen über erhebliche Rechtsänderungen der Bundesrepublik Deutschland problemlos kommuniziert werden können, wäre ihm mithin problemlos möglich gewesen.
75Dies wäre ihm auch im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG zumutbar gewesen. Das Bundesverfassungsgericht weist insoweit unter anderem darauf hin, dass die Wahrung der Anmeldefrist auch für im Ausland lebende Antragsteller nicht deshalb unzumutbar war, weil sie mit der Einführung einer Ausschlussfrist nicht hätten rechnen müssen. Die Lage solcher Antragsteller sei nicht grundsätzlich anders gewesen als diejenige von im Inland wohnhaften Antragstellern. Zwar sei davon auszugehen, dass im Ausland entweder nicht oder nicht in gleichem Maße wie im Inland über die Einführung der Ausschlussfrist berichtet worden sei. Potenziellen Antragstellern im Ausland habe aber ohne weiteres zugemutet werden können, etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts dafür Sorge zu tragen, dass sie über Änderungen der Rechtslage in der Bundesrepublik, die ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche betreffen könnten, zeitnah unterrichtet würden.
76So BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris Rdnr. 23.
77Das Maß der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wird grundsätzlich dann nicht als beachtet angesehen, wenn der Geschädigte bei einer ihm möglichen Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen einfache und naheliegende, jedem einleuchtende Erwägungen ‑ auch solche wirtschaftlicher Art – außer Acht lässt.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 3 C 15/83 –, juris Rdnr. 23.
79In Anbetracht der vor der Wiedervereinigung bereits von dem Vater des Klägers zwischen 1972 und 1980 unternommenen – wenn auch vergeblichen – intensiven Bemühungen um Informationen zu dem entzogenen Grundstück und angesichts des von ihm bekundeten erheblichen Interesses an dessen Rückgabe hätte es für den Kläger nach dem Tod seines Vaters nahe gelegen, die Voraussetzungen für die Rückgabe des Grundstücks an seine Mutter und ihn selbst zu schaffen, was ihm – wie dargelegt – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal das Grundstück einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Der Kläger hat auch keinerlei Umstände dafür vorgetragen, dass er anderen, wirtschaftlich ähnlich bedeutsamen eigenen Angelegenheiten ebenso wenig nachgegangen ist bzw. nachgeht.
80Scheidet daher die begehrte Schadensfeststellung aus den dargelegten Gründen aus, so kommt auch die ebenfalls beantragte Zuerkennung von Hauptentschädigung nicht in Betracht, weil diese gemäß § 236 Satz 1 LAG die Feststellung eines Schadens voraussetzt.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
83Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 339 LAG in Verbindung mit § 135, § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte
- 1.
am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und - 2.
nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und - 3.
nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat
- 1.
spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder - 2.
vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, oder - 3.
als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder - 4.
im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung - a)
von Ehegatten, - b)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern, - c)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist, - d)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, - e)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern, - f)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, - g)
von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können, - h)
von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Familienzusammenführung spätestens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.
(4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem 28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
- 1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und - 2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder - 3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie - 4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
- a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), - b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), - c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), - d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
- a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, - b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder - c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
- a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder - b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder - c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
- a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, - b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, - c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, - d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.
(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht
1. | bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten | |
bis zu 10.000 Mark der DDR | 4,0 vom Hundert, | |
bis zu 30.000 Mark der DDR | 3,0 vom Hundert, | |
über 30.000 Mark der DDR | 2,0 vom Hundert; | |
2. | bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten | |
bis zu 10.000 Mark der DDR | 4,5 vom Hundert, | |
bis zu 30.000 Mark der DDR | 3,5 vom Hundert, | |
über 30.000 Mark der DDR | 2,5 vom Hundert; | |
3. | bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten | |
bis zu 20.000 Mark der DDR | 5,0 vom Hundert, | |
bis zu 50.000 Mark der DDR | 4,0 vom Hundert, | |
über 50.000 Mark der DDR | 2,5 vom Hundert; | |
4. | bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten | |
bis zu 40.000 Mark der DDR | 5,0 vom Hundert, | |
bis zu 80.000 Mark der DDR | 4,0 vom Hundert, | |
über 80.000 Mark der DDR | 2,5 vom Hundert. |
Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.
(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).
(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.
(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.
(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.
(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn
- 1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und - 2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder - 3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie - 4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.
(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
(4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig.
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwaltung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer Übertragung nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese ersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.
(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.
(4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.