Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2015 - 4 L 2784/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 18. August 2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. August 2015 gerichteten Klage 4 K 5690/15 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung setzt voraus, dass das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
6Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der klageweise angefochtenen Baugenehmigung vom 5. August 2015 zur auf 5 Jahre befristeten Errichtung von Unterkünften in Modulbauweise für Flüchtlinge auf dem Grundstück C.---------straße 10 in E. von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes 0000-13 – die benachbarten Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes - befreit. Die Befreiungen betreffen die Art der Nutzung zum einen, als der Bebauungsplan im hier betroffenen Bereich „Baufläche für eventuelle spätere Erweiterung Altenkrankenheim, Altenwohnungen, Zubehöreinrichtungen“ festsetzt, zum anderen als der Plan im Bereich des geplanten Wohnmoduls 4 Fläche für Stellplätze festsetzt. Schließlich ist die Befreiung insoweit erteilt worden, als Servicemodul 1 vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und sämtliche Module die Baugrenzen zumindest geringfügig überschreiten.
7Wenngleich die erteilten Befreiungen objektiv rechtswidrig sind, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags, denn es fehlt an einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften.
8Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden die Befreiung erfordern oder
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2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
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3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14Eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit wegen fehlender bzw. ungenügender Beteiligung der Bezirksvertretung an der Befreiung bleibt außer Betracht, da sie die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen kann.
15Zwar werden hier durch die Änderung der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsflächen von „Baufläche für eventuelle spätere Erweiterung Altenkrankenheim, Altenwohnungen, Zubehöreinrichtungen“ in Unterkünfte für Flüchtlinge unabhängig von der zeitlichen Befristung der erteilten Genehmigung die Grundzüge der Planung berührt, so dass die erteilte Befreiung aus diesem Grund objektiv rechtswidrig ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan seinerzeit gerade für das Altenheim erstellt wurde und dieses auch langfristig absichern sollte. Diese Absicherung entfällt mit dem Wegfall der Erweiterungsflächen.
16§ 31 Abs. 2 BauGB vermittelt aber lediglich in zwei Konstellationen Drittschutz. Befreit eine angefochtene Entscheidung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zu einem Aufhebungsanspruch des Nachbarn. Bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung entfaltet demgegenüber nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB Drittschutz. Ob eine Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Rechte des Nachbarn verletzt, beurteilt sich nach Maßgabe der Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
17BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BauR 1987, 70ff./juris Rdnr. 17, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 ff./juris Rdnr. 15, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, BauR 1998, 1206, 1207/juris Rdnr. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rdnr. 13, und Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 7 B 2327/04 –, juris Rdnr. 15.
18Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000-13, von denen die Antragsgegnerin befreit hat, haben keine drittschützende Funktion.
19Die Antragsteller können sich zunächst hinsichtlich der erteilten Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch vermittelt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem Baugebiet liegen, das durch Bebauungsplan festgesetzt oder sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB faktisch herausgebildet hat, (nur) das grundsätzliche Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung innerhalb desselben Baugebiets nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Eine Ausweitung des Gebietsgewährleistungsanspruchs auf die Abwehr von Vorhaben innerhalb anderer, benachbarter Baugebiete scheidet auch im Verhältnis von unmittelbar benachbarten Grundstücken aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch knüpft daran an, dass jede Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts drittschützend ist. Den mit den Festsetzungen von Baugebieten verbundenen Einschränkungen korrespondiert die schutzwürdige Erwartung, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt. Eine entsprechende Korrespondenz besteht im Verhältnis zu anderen Baugebieten und deren Entwicklung gerade nicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 2 A 1067/12 – zitiert nach juris m.w.N..
21Auf die Frage, ob die Asylbewerberunterkunft als Wohnnutzung bewertet werden kann, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
22Soweit die Antragsgegnerin eine Befreiung hinsichtlich der festgesetzten Fläche für Stellplätze erteilt hat, fehlt es – unabhängig davon, dass sich die Antragsteller auch insoweit nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen können - zudem am Drittschutz der Festsetzung.
23Die Antragsgegnerin hat auch von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche Befreiungen erteilt. Auch diese Festsetzungen sind aber nicht drittschützend.
24Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Gestaltungsfestsetzungen kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Ob entsprechende Festsetzungen ausnahmsweise drittschützend sind, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab.
25BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82 f. = juris Rdnr. 3, und Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BauR 1995, 823 f. = juris Rdnr. 3, 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 7 B 1899/08 –, juris Rdnr. 11.
26In der Regel werden entsprechende Festsetzungen nicht zum Schutz Dritter, sondern aus städtebaulichen Gründen getroffen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, NWVBl 2011, 388 ff. = juris Rdnr. 7.
28Dies gilt umso mehr, wenn es um Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche im Verhältnis zum benachbarten Plangebiet geht. Weder der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 0000-13 noch den zugehörigen Aufstellungsvorgängen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zu dem Zweck erfolgt sind, nachbarliche Interessen der Bewohner des angrenzenden Plangebietes zu schützen. Auch aus dem Vermerk über die Amtsleiterbesprechung vom 7. September 1972 ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es lediglich allgemein gehalten, dass die Ämter für das Altenheim H. „eine die angrenzenden Wohnflächen möglichst gering beeinträchtigende Lösung“ suchen werden. In dem Protokoll über die Amtsleiterbesprechung vom 26. Oktober 1972 heißt es:
29„In Anbetracht der angestrebten Bebauung im Vergleich zu den benachbarten Wohngrundstücken ist aber die Ausweisung in einem B-Plan ratsam. Amt 61 wird umgehend mit Amt 65 das Nötige Veranlassen (Verschiebung der Baukörper zur Vergrößerung des Abstandes zu den Nachbargrundstücken), damit der Plan im nächsten Planungsausschuss beraten werden kann.“
30Gemeint war hier wohl nicht die Baugrenze der etwaigen Erweiterungsbauten, sondern die Baugrenze der seinerzeit tatsächlich konkret geplanten nördlicheren Gebäude, deren Baugrenzen im weiteren Planungsverlauf mit Blick auf die geänderten Pläne eben dieses Baus auch noch geringfügig geändert wurden. Eine darüber hinaus gehende Verschiebung der Baugrenzen hat es auch nicht gegeben. Auch in der Planbegründung findet sich lediglich eine Anmerkung hinsichtlich der Bebauung in Richtung I.---------straße . Im Übrigen heißt es lediglich, dass östlich des Krankenheims 1 Reserveflächen für eine zukünftige Bebauung frei bleiben. In diesem Bereich – jetzt Wohnmodul 5 - war daher von jeher mit einer Bebauung zu rechnen. Anhaltspunkte für eine die Nachbarn des angrenzenden Plangebietes schützende Funktion der Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen insgesamt ergeben sich nach alledem nicht.
31Die erteilten Befreiungen – und damit das gesamte Vorhaben – sind auch nicht nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller rechtswidrig.
32Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen, insbesondere der Situation der benachbarten Grundstücke ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
33BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 ff. = juris Rdnr. 22, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BauR 1997, 72 ff. = juris Rdnr. 66 und Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, BauR 2005, 1138 ff. = juris Rdnr. 22 m.w.N.
34Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind dabei nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2014 – 11 L 1573/14 -.
36Bei den zu erwartenden Geräuschimmissionen handelt es sich um typische grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche, auch wenn sich der Lebensrhythmus und die Gewohnheiten der Asylbewerber von denen der Ortsansässigen abheben sollten. Unterschiede in den Lebensgewohnheiten und im Wohnverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen sind baurechtlich ohne Relevanz.
37Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 9 L 25/15 -; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2014 – AN 9 K 13.02098 -; VG Regensburg, Beschluss vom 29. August 2014 – RN 6 E 14.1432-, jeweils m.w.N., alle juris.
38In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme einzig mit Blick auf den Antragssteller zu 2.) überhaupt in Betracht. Die Grundstücke der weiteren Antragsteller werden durch die dem Vorhaben zugewandte Wohnbebauung Bolderbergweg (gerade Hausummern) weitgehend von dem Vorhaben abgeschirmt. Es ist zu berücksichtigen, dass das Wohnmodul 4 zwar vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Allerdings liegt es auf einer festgesetzten Fläche für Stellplätze, die derzeit zu eben diesem Zweck genutzt wird. Eine störungsintensive Nutzung des in Rede stehenden Grundstücksbereiches findet mithin schon heute statt. Außerdem soll das Wohnmodul 4 an der dem Grundstück des Antragsstellers zu 2.) nächstgelegenen Stelle immerhin etwa 25 m von dessen Grundstücksgrenze und 50 m von dessen Wohnhaus realisiert werden. Ausweislich der über Google Earth verfügbaren Luftbilder ist der gesamte Bereich mit hohen Bäumen bewachsen, die das Vorhaben vom Grundstück des Antragstellers zu 2.) abschirmen. Auf dem Freiflächenplan, der Bestandteil der angefochtenen Genehmigung ist, sind in diesem Bereich 19 Bäume als Bestand eingetragen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück zwar derzeit mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze einzig als Park dient, aber gerade mit Blick auf die demographische Entwicklung durchaus mit einer Inanspruchnahme und Bebauung der Reservebauflächen zu rechnen war. Diese Umstände führen dazu, dass die Stellung der Antragsteller, insbesondere die hier in den Blick zu nehmende Stellung des Antragstellers zu 2.) in ihrer Schutzbedürftigkeit eingeschränkt ist. Das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel der Unterbringung von Flüchtlingen für einen begrenzten Zeitraum ist indes unabweisbar, so dass sich das Vorhaben unter Berücksichtigung aller Umstände auch dem Antragsteller zu 2.) gegenüber nicht als rücksichtslos erweist.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 VwGO, ausgehend davon, dass der Streitwert nach der Bedeutung der Sache, die die Antragsteller ihr beimessen, im Hauptsacheverfahren innerhalb des insoweit beachtlichen Rahmens von 7.500 bis 15.000 Euro abschließend auf 10.000 Euro pro Kläger festzusetzen sein dürfte und dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes für dieses Verfahren auf die Hälfte als Streitwert festzusetzen war.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.