Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 L 3570/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2015 – 3 L 667/15 – abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 09.01.2014 zurückzuweisen,
4ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
5Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Wegen der Rechtsgrundverweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen,
6Eyermann/Schmidt § 80 a VwGO Rn. 16; Kopp/Schenke § 80 a VwGO Rn. 23; Sodan/Ziekow § 80 a VwGO Rn. 25.
7Das Gericht hat insoweit zwar eine originäre Entscheidung zu treffen; diese richtet sich aber nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten,
8Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146.
9Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Zunächst ist also zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt. Hinsichtlich dieses besonderen öffentlichen Interesses müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird; maßgeblich sind also die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen. Ist kein öffentliches Vollzugsinteresse festzustellen, kann die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt; insoweit ist in der Regel ein Anspruch des Begünstigten anzunehmen. Der Begünstigte, der die Anordnung des Sofortvollzugs begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit aufweisen; dieses besondere Interesse muss über sein regelmäßiges Interesse an der Ausnutzung eines ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen. Dieses wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Auch wenn dieses voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus nicht unbedingt die Anordnung des Sofortvollzugs; vielmehr ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss. Der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache muss mit dem Maß an Sicherheit, das aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
10Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei muss es sich um tatsächliche oder rechtliche Umstände handeln, welche für die rechtliche Beurteilung des Ausgangsverfahrens maßgeblich waren. Die Entscheidung des Gerichts ergeht dann nach denselben oben aufgezeigten Maßstäben für die Beurteilung eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO.
11Daran gemessen hat der Antrag hier keinen Erfolg. Es verbleibt bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin, wie sie im Beschluss der Kammer vom 19.03.2015 – 3 L 667/15 – und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2015 – 8 B 430/15 – getroffen wurde.
12Die Beigeladenen machen hiergegen als veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO alleine das Urteil des EuGH vom 15.10.2015 ‑ C-137/14 ‑ geltend.
13Dies stellt die getroffene Interessenabwägung nicht wesentlich in Frage.
14Der EuGH hat zwar in seiner Entscheidung u.a. entschieden, dass Deutschland gegen die Vorschriften über den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen verstoßen hat, indem gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt wird, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden,
15vgl. Urteil des EuGH vom 15.10.2015 – C-137/14 ‑, Nr. 68 bis 82., juris.
16Die Entscheidung der Kammer schätzt die Erfolgsaussichten der Klage 3 K 463/14 mit wenig Aussicht auf Erfolg ein, weil die Beigeladenen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben der Antragstellerin ausgeschlossen sind. Zur Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG verhält sich die Entscheidung des EuGH dagegen nicht. Insoweit erscheint auch fraglich, ob die Grundsätze der Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG betreffen spezielle, hier nicht einschlägige Konstellationen. Ob die Entscheidung des EuGH auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG zu übertragen ist, muss unter den hier gegebenen Bedingungen einer nur summarisch möglichen Prüfung als offen angesehen werden.
17Hinzu tritt, dass der EuGH in der genannten Entscheidung dem nationalen Gesetzgeber zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich die Möglichkeit offen gehalten hat, spezifische Verfahrensvorschriften vorzusehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist,
18vgl. des EuGH vom 15.10.2015 – C-137/14 ‑, Nr. 81., juris.
19Ob der vorliegende Fall, in welchem die Beigeladenen trotzt hinreichender Möglichkeiten im Genehmigungsverfahren überhaupt keine Einwendungen erhoben haben, in eine solche Fallgruppe einzuordnen wäre und ob dies bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG Berücksichtigung findet könnte, muss ebenfalls als offen angesehen werden.
20Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilten Genehmigung weiter als offen anzusehen, verbleibt es trotzt der von den Beigeladenen geltend gemachten veränderten Umstände bei der bisher getroffenen Interessenabwägung.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Okt. 2015 - 3 L 3570/15
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Tenor
Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 09.01.2014 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen jeweils die Kosten des Verfahrens zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der dem Sachtenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Der hier gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.01.2014 anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Dabei kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, inwieweit § 80a Abs. 3 VwGO voraussetzt, das sich der Antragsteller vorher an die zuständige Behörde mit einem entsprechenden Antrag gewandt hat und diese den Antrag abgelehnt hat,
4vgl. zum Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80a Rn. 21.
5Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass der Antragsgegner in der Genehmigung vom 09.01.2014 bereits die sofortige Vollziehung angeordnet und mit Bescheid vom 18.09.2014 diese Anordnung wieder aufgehoben hat. Inhaltlich hat sich der Antragsgegner also bereits mit dem Begehren der Antragstellerin befasst und es im Bescheid vom 18.09.2014 abgelehnt. Unter diesen Voraussetzungen wäre es bloße Förmelei, von der Antragstellerin einen erneuten Antrag an den Antragsgegner zu verlangen.
6Der Antrag ist unter Anwendung des gebotenen Maßstabs auch begründet.
7Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Wegen der Rechtsgrundverweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen,
8Eyermann/Schmidt § 80 a VwGO Rn. 16; Kopp/Schenke § 80 a VwGO Rn. 23; Sodan/Ziekow § 80 a VwGO Rn. 25.
9Das Gericht hat insoweit zwar eine originäre Entscheidung zu treffen; diese richtet sich aber nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten,
10Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146.
11Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Zunächst ist also zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt. Hinsichtlich dieses besonderen öffentlichen Interesses müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird; maßgeblich sind also die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen.
12Ist kein öffentliches Vollzugsinteresse festzustellen, kann die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt; insoweit ist in der Regel ein Anspruch des Begünstigten anzunehmen. Der Begünstigte, der die Anordnung des Sofortvollzugs begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit aufweisen; dieses besondere Interesse muss über sein regelmäßiges Interesse an der Ausnutzung eines ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen. Dieses wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Auch wenn dieses voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus nicht unbedingt die Anordnung des Sofortvollzugs; vielmehr ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss. Der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache muss mit dem Maß an Sicherheit, das aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
13Im Bereich der hier vorliegenden Nachbarklagen ist die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklagen daran zu messen, ob die Dritten durch den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist.
14Die nach diesen Grundsätzen im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung führt hier dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stattzugeben ist. Zwar ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Genehmigung nicht ersichtlich.
15Die sofortige Vollziehung liegt aber im Rechtssinne im überwiegenden Interesse der Antragstellerin.
16Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Klage der Beigeladenen ‑ 3 K 463/14 ‑, die hier allein die (endgültige) Vollziehung der Genehmigung vom 09.01.2014 hindert, wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kammer hat zu den Erfolgsaussichten dieser Klage bereits in ihrem Beschluss vom 12.05.2014 im Verfahren ‑ 3 L 151/14 ‑ ausgeführt:
17„Vorliegend können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte.
18Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff.
19Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften.
20Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f.
21Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Antragsteller haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine bzw. nur in unzureichender Weise Einwendungen erhoben.
22Die Antragstellerin hat innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Insoweit liegt alleine das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 220 der Beiakte Heft 5 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) vor. Nach dessen Inhalt wollte alleine der Antragsteller mit diesem Schreiben „Einspruch“ erheben. Allein dessen persönliche Angaben sind in dem Schreiben enthalten. Es ist auch nur von ihm unterschrieben. Ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Einwendungen auch im Namen der Antragstellerin erhoben werden sollten, fehlt.
23Das Schreiben vom 10. Mai 2013 erfüllt aber auch hinsichtlich des Antragstellers nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erhebung von Einwendungen.
24Zwar sind an die Substanziierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Genehmigungsbehörde muss erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden.
25Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 122 ZB 12.151 -, juris, Rn. 13.
26Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris, Rn. 17.
28Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann deshalb erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich – anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen – einem Laien in seiner Lage von seinem eigenen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, juris, Ls. und Rn. 30.
30Das Einwendungsschreiben des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Schreiben wird zwar erkennbar, dass er wegen des Vorhabens einen Mietzinsverlust fürchtet. Eine Substanziierung dahingehend, welche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Geruch, Bioaerosole, Verkehrsaufkommen, optische Einwirkung, usw.) er erwartet, enthält das Schreiben dagegen nicht. Der Antragsgegner kann gerade nicht erkennen, in welcher Hinsicht er bestimmte Belange des Vorhabens einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Es fehlen jegliche Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet werden. Der Einwand des Antragstellers reduziert sich auf ein bloßes Dagegensein. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.“
31Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung, zumal sich die Sach- und Rechtslage seitdem nicht geändert hat.
32Auch die übrige Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
33Auch wenn, wie oben ausgeführt, das Gericht vorliegend eine originäre Entscheidung zu treffen hat, richtet sich diese nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten. Deshalb kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zuständige Ausgangsbehörde, also der Antragsgegner, die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits im Genehmigungsbescheid vom 09.01.2014 ausgesprochen und überzeugend begründet hat. Das Gericht folgt dem.
34Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zwar mit Bescheid vom 18.09.2014 wieder aufgehoben. Dies geschah aber nicht, weil er die Interessenlage zwischenzeitlich anders bewertet hat. Grund war vielmehr, dass bei ihm übergeordneten Stellen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung aufgekommen waren und diese ihn entsprechend angewiesen hatten. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, dass sich zwischenzeitlich diese Zweifel im Petitionsverfahren jedenfalls im Hinblick auf für die Beigeladenen drittschützende Rechtsvorschriften nicht bestätigt hätten und damit der Grund für die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen sei.
35Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 09.01.2014 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen jeweils die Kosten des Verfahrens zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der dem Sachtenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Der hier gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.01.2014 anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Dabei kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, inwieweit § 80a Abs. 3 VwGO voraussetzt, das sich der Antragsteller vorher an die zuständige Behörde mit einem entsprechenden Antrag gewandt hat und diese den Antrag abgelehnt hat,
4vgl. zum Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80a Rn. 21.
5Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass der Antragsgegner in der Genehmigung vom 09.01.2014 bereits die sofortige Vollziehung angeordnet und mit Bescheid vom 18.09.2014 diese Anordnung wieder aufgehoben hat. Inhaltlich hat sich der Antragsgegner also bereits mit dem Begehren der Antragstellerin befasst und es im Bescheid vom 18.09.2014 abgelehnt. Unter diesen Voraussetzungen wäre es bloße Förmelei, von der Antragstellerin einen erneuten Antrag an den Antragsgegner zu verlangen.
6Der Antrag ist unter Anwendung des gebotenen Maßstabs auch begründet.
7Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Wegen der Rechtsgrundverweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen,
8Eyermann/Schmidt § 80 a VwGO Rn. 16; Kopp/Schenke § 80 a VwGO Rn. 23; Sodan/Ziekow § 80 a VwGO Rn. 25.
9Das Gericht hat insoweit zwar eine originäre Entscheidung zu treffen; diese richtet sich aber nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten,
10Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146.
11Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Zunächst ist also zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt. Hinsichtlich dieses besonderen öffentlichen Interesses müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird; maßgeblich sind also die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen.
12Ist kein öffentliches Vollzugsinteresse festzustellen, kann die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt; insoweit ist in der Regel ein Anspruch des Begünstigten anzunehmen. Der Begünstigte, der die Anordnung des Sofortvollzugs begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit aufweisen; dieses besondere Interesse muss über sein regelmäßiges Interesse an der Ausnutzung eines ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen. Dieses wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Auch wenn dieses voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus nicht unbedingt die Anordnung des Sofortvollzugs; vielmehr ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss. Der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache muss mit dem Maß an Sicherheit, das aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
13Im Bereich der hier vorliegenden Nachbarklagen ist die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklagen daran zu messen, ob die Dritten durch den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist.
14Die nach diesen Grundsätzen im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung führt hier dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stattzugeben ist. Zwar ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Genehmigung nicht ersichtlich.
15Die sofortige Vollziehung liegt aber im Rechtssinne im überwiegenden Interesse der Antragstellerin.
16Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Klage der Beigeladenen ‑ 3 K 463/14 ‑, die hier allein die (endgültige) Vollziehung der Genehmigung vom 09.01.2014 hindert, wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kammer hat zu den Erfolgsaussichten dieser Klage bereits in ihrem Beschluss vom 12.05.2014 im Verfahren ‑ 3 L 151/14 ‑ ausgeführt:
17„Vorliegend können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte.
18Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff.
19Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften.
20Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f.
21Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Antragsteller haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine bzw. nur in unzureichender Weise Einwendungen erhoben.
22Die Antragstellerin hat innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Insoweit liegt alleine das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 220 der Beiakte Heft 5 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) vor. Nach dessen Inhalt wollte alleine der Antragsteller mit diesem Schreiben „Einspruch“ erheben. Allein dessen persönliche Angaben sind in dem Schreiben enthalten. Es ist auch nur von ihm unterschrieben. Ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Einwendungen auch im Namen der Antragstellerin erhoben werden sollten, fehlt.
23Das Schreiben vom 10. Mai 2013 erfüllt aber auch hinsichtlich des Antragstellers nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erhebung von Einwendungen.
24Zwar sind an die Substanziierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Genehmigungsbehörde muss erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden.
25Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 122 ZB 12.151 -, juris, Rn. 13.
26Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris, Rn. 17.
28Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann deshalb erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich – anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen – einem Laien in seiner Lage von seinem eigenen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, juris, Ls. und Rn. 30.
30Das Einwendungsschreiben des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Schreiben wird zwar erkennbar, dass er wegen des Vorhabens einen Mietzinsverlust fürchtet. Eine Substanziierung dahingehend, welche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Geruch, Bioaerosole, Verkehrsaufkommen, optische Einwirkung, usw.) er erwartet, enthält das Schreiben dagegen nicht. Der Antragsgegner kann gerade nicht erkennen, in welcher Hinsicht er bestimmte Belange des Vorhabens einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Es fehlen jegliche Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet werden. Der Einwand des Antragstellers reduziert sich auf ein bloßes Dagegensein. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.“
31Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung, zumal sich die Sach- und Rechtslage seitdem nicht geändert hat.
32Auch die übrige Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
33Auch wenn, wie oben ausgeführt, das Gericht vorliegend eine originäre Entscheidung zu treffen hat, richtet sich diese nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten. Deshalb kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zuständige Ausgangsbehörde, also der Antragsgegner, die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits im Genehmigungsbescheid vom 09.01.2014 ausgesprochen und überzeugend begründet hat. Das Gericht folgt dem.
34Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zwar mit Bescheid vom 18.09.2014 wieder aufgehoben. Dies geschah aber nicht, weil er die Interessenlage zwischenzeitlich anders bewertet hat. Grund war vielmehr, dass bei ihm übergeordneten Stellen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung aufgekommen waren und diese ihn entsprechend angewiesen hatten. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, dass sich zwischenzeitlich diese Zweifel im Petitionsverfahren jedenfalls im Hinblick auf für die Beigeladenen drittschützende Rechtsvorschriften nicht bestätigt hätten und damit der Grund für die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen sei.
35Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Der Antrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Januar 2014 anzuordnen, ist zulässig (dazu 1.) und - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs - begründet (dazu 2.).
41. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 3. Alt. VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin am 9. Januar 2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen auf dem Grundstück Gemarkung E. erteilt. Die von den Beigeladenen hiergegen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage 3 K 463/14 hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
5Eines vorhergehenden Antrags der Antragstellerin bei dem Antragsgegner bedurfte es im vorliegenden Fall nicht (dazu a). Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse (dazu b).
6a) Ob ein bei Gericht gestellter Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung auch dann zulässig ist, wenn er nicht zuvor bei der Behörde gestellt und negativ beschieden worden ist, kann offen bleiben. Eine Auslegung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO dahin, dass ein Antrag auf sofortige Vollziehung, mit dem sich die Behörde - anders als bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - noch nicht befasst hat, unmittelbar bei Gericht gestellt werden darf, erscheint zumindest fraglich.
7Vgl. zum Streitstand: Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 80a Rn. 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 21, § 80 Rn. 136; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 16.
8Gegen sie spricht grundsätzlich der Gewaltenteilungsgrundsatz. Die Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, behördliche Entscheidungen über Anträge zu überprüfen, nicht aber - von Ausnahmefällen abgesehen -, solche Entscheidungen unmittelbar selbst zu treffen.
9Vgl. insoweit auch (zur Frage einer zulässigen Klageänderung) BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 ‑ 5 C 36/84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 1. August 1989 ‑ 13 A 1858/88 -, NWVBl 1990, 66.
10Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil es im vorliegenden Fall jedenfalls nicht eines weiteren (vorherigen) Antrags beim Antragsgegner bedurfte. Der Antragsgegner war mit dem Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits zuvor befasst. Auf den diesbezüglichen Antrag der Antragstellerin vom 21. November 2011 ordnete der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 9. Januar 2014 zunächst die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Diese Anordnung hob der Antragsgegner (während des laufenden gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes) auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 18. September 2014 wieder auf. Dass sich in der Folge die Sachlage so weitgehend geändert hat, dass es eines erneuten Antrags bei dem Antragsgegner bedurft hätte, ist nicht ersichtlich.
11b) Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzinteresse. Dieses ist nicht gegeben, wenn der jeweilige Antragsteller seine Rechte auf einfachere Weise durchsetzen kann und es somit einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht bedarf.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 ‑ 7 B 1339/99 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 21, § 80 Rn. 136.
13Die Beigeladenen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Antragsgegner ausweislich seines eigenen Vortrags im gerichtlichen Verfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung befürwortet und die Antragstellerin deshalb zur Durchsetzung ihrer Rechte auf das behördliche Verfahren verwiesen werden kann. Zum einen hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung ‑ entgegen seiner Rechtsauffassung ‑ nicht angeordnet. Zum anderen durfte die Antragstellerin angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs davon ausgehen, dass die Beigeladenen gegen eine behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen würden. Dass sie vor diesem Hintergrund, insbesondere auch zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, selbst gerichtlichen Rechtsschutz sucht, führt angesichts des identischen, vollumfänglichen Maßstabs der behördlichen und der gerichtlichen Prüfung,
14vgl. insoweit Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 23, Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 80a Rn. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 80a Rn. 27; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80a Rn. 5,
15weder zu einer zusätzlichen Inanspruchnahme der Gerichte noch - wie die Beigeladenen meinen - zu einer Verkürzung ihres gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Beigeladenen waren - wie durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 erfolgt - nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, so dass nach § 66 VwGO ihren prozessualen Rechte in vollem Umfang gewahrt bleiben.
16Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80a Rn. 20; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 22; Sellner, in: FS Lerche, 1993, 815, 820.
17Die Annahme der Beigeladenen, die Antragstellerin bedürfe gerichtlichen Rechtsschutzes nicht, weil sie den - ihr möglichen - Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht früher gestellte habe, trifft nicht zu. Ein solcher Antrag muss nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden. Es kann im Gegenteil durchaus angezeigt sein zuzuwarten. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtigen die Behörde und das Gericht im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden privaten Interessen auch das Interesse des Begünstigten an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung. Gerade dieses Interesse kann sich jedoch aufgrund Zeitablaufs intensivieren.
182. Der Antrag ist auch - unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO - begründet. Die Beigeladenen werden durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht in ihren Rechten verletzt.
19Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Der Verweisung in § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings zu entnehmen, dass im Rahmen der Bescheidung eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Entscheidungskriterien ergeben sich - soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist - aus § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO, auf den § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenfalls Bezug nimmt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der begünstigende Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung. Maßgeblich ist insoweit, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf - hier die Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - bei der angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, PharmR 2008, 607 = juris Rn. 9 ff., vom 31. März 2009 - 13 B 278/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 24. Mai 2012 - 8 B 225/12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1991 ‑ 14 CS 91.2254 -, BayVBl. 1991, 723, 724; OVG S.‑H., Beschluss vom 22. Februar 1995, 4 M 113/94 -, juris Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80a Rn. 29; vgl. weiterhin BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21 f.
21In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klage der Beigeladenen 3 K 463/14 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (dazu a) und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin unbillig erscheint (dazu b).
22a) Das Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungserhebliche Annahme, die Beigeladenen könnten sich auf eine Verletzung ihrer nachbarlichen Abwehrrechte nicht berufen, weil sie mit ihren Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen seien, nicht in Frage. Die Beigeladenen haben nicht rechtzeitig (ausreichende) Einwendungen erhoben (dazu aa). Die Präklusionswirkung entfällt auch nicht wegen fehlerhafter Bekanntmachung des Vorhabens (dazu bb).
23aa) Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Genehmigungsantrag und die von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann die Öffentlichkeit bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss wirkt dabei nicht nur im weiteren Verwaltungsverfahren. Auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sind die Betroffenen hinsichtlich der Geltendmachung solcher Rechtspositionen ausgeschlossen, die nicht Gegenstand rechtzeitiger Einwendungen i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG waren.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52/84 -, NVwZ 1987, 131 = juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 22 ZB 10.2192, 22 ZB 122 ZB 10.2395 -, UPR 2011, 456 = juris Rn. 16; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 159; Jarass, BImSchG, 8. Auflage 2010, § 10 Rn. 91; zur Frage der Präklusion vgl. weiterhin: BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 14 ff. (zu § 3 Abs. 1 AtAnlV), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 15; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17/99 -, juris Rn. 20; Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29 (jeweils zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
25Durch die Beteiligung der Betroffenen bereits im Verwaltungsverfahren wird ein Teil ihres Rechtsschutzes vorverlagert und ihnen damit die Einflussnahme auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidung eröffnet. Dies ermöglicht schon frühzeitig einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Einerseits ist es den Betroffenen möglich, ihre Interessen vorzutragen und auf ihre Behandlung zu dringen. Andererseits stärkt die Regelung die Bestandskraft der einmal erteilten Genehmigung gegenüber solchen Drittbetroffenen, die sich am Verwaltungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 18, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 7 B 159/83 -, NVwZ 1984, 234 = juris Rn. 5, und Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 163.
27Der Einwendungsausschluss ist dabei verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG sowie die aus den Grundrechten folgende staatliche Schutzpflicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Betroffenen der ihnen auferlegten Mitwirkungsobliegenheit genügen, bleiben ihnen nicht nur die fraglichen Rechtspositionen im weiteren Verfahren erhalten. Zudem können sie ihre Bedenken frühzeitig und daher besonders wirkungsvoll in das Verfahren einbringen.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 91; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 7 B 159/83 -, NVwZ 1984, 234 = juris Rn. 5, und Urteile vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 18, sowie vom 30. Januar 2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678 = juris Rn. 29; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 163.
29Einwendungen - hier i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG - sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Das bloße Nichteinverstandensein im Sinne eines nicht näher spezifizierten Protests stellt keine Einwendung dar. Die Einwendung soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und ihr insoweit „die Richtung weisen“. Dies setzt voraus, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 10 ff. (zu § 3 Abs. 1 AtAnlV), sowie Beschlüsse vom 30. Januar 1995 ‑ 7 B 20/95 -, juris Rn. 2, und vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 130.
31An die eine Präklusion vermeidende Einwendung dürfen jedoch, um dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu genügen, keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Substantiierungslast privater Einwender. Eine Einwendung muss zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Einwendenden Bedenken gegen das beabsichtigte Vorhaben bestehen. Insoweit reicht es aber zur Substantiierung aus, wenn aus der Einwendung ersichtlich wird, welches Rechtsgut des Einwendenden wie betroffen sein soll. Der Einwender muss dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Er muss hingegen nicht im Einzelnen vorbringen, weshalb dieses Rechtsgut gefährdet wird; eine Erkennbarkeit in groben Zügen genügt. Dabei ist von dem durchschnittlichen Wissen eines nicht-sachkundigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstiger geschützter Rechtsgüter auszugehen. Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = juris Rn. 95; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 10 ff., und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14/10 -, NVwZ 2012, 180 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Juni 1998 ‑ 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 230 = juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 11, und vom 9. Juni 2011 - 22 ZB 10.2192, 22 ZB 122 ZB 10.2395 -, UPR 2011, 456 = juris Rn. 16.
33Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beigeladenen zu Recht als nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert angesehen.
34Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese habe innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 weise nur den Beigeladenen zu 1. als Einwender aus und trage allein seine Unterschrift. Hiergegen wendet sich die Beschwerde in der Sache nicht. Vielmehr verweist diese lediglich allgemein darauf, die Beigeladenen seien mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Insoweit bezieht sich die Beschwerde aber sodann ausschließlich auf das Einwendungsschreiben des Beigeladenen zu 1.
35Auch der Beigeladene zu 1. hat keine den vorgenannten Maßstäben genügenden Einwendungen erhoben. Sein Hinweis in dem Schreiben vom 10. Mai 2013, er befürchte „dadurch“ einen erheblichen Mietzinsverlust bei seinen sieben Mietwohnungen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dabei kann offen bleiben, ob das betroffene Rechtsgut bzw. das rechtlich geschützte Interesse ausreichend konkret benannt ist. Dem Hinweis ist - wie auch die Beschwerde selbst einräumt - jedenfalls nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Beigeladene zu 1. seine Rechtsposition beeinträchtigt sieht. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Art des Vorhabens nicht in einer Weise offenkundig, dass von einer solchen Bezeichnung Abstand genommen werden konnte.
36bb) Der Eintritt der Präklusionswirkung ist gegenüber den Beigeladenen auch nicht wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung des Vorhabens ausgeschlossen. Mängel der Bekanntmachung stehen dem Eintritt der Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG entgegen, wenn sie geeignet sind, von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren. Die Präklusion tritt gleichfalls nicht ein, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung entgegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG nicht auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses hingewiesen worden ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 ‑ 4 VR 17/99 -, juris Rn. 21 (zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 125; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 9; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 3, Stand: Januar 2015, § 10 BImSchG Rn. 165; vgl. weiterhin BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 36, und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489 = juris Rn. 20 (zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
38Die streitgegenständliche öffentliche Bekanntmachung leidet nicht an Mängeln, die dem Eintritt der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG im Verhältnis zu den Beigeladenen entgegen stehen.
39Der Antragsgegner hat in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 13. März 2013 zunächst auf die Notwendigkeit leserlicher Angaben betreffend Name und Anschrift hingewiesen. Der von den Beigeladenen bemängelte - unstreitig nach den gesetzlichen Anforderungen nicht erforderliche - Hinweis, darüber hinaus würden
40„auch nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die erkennen lassen, welches der Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben und Gesundheit oder Eigentum) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, als gefährdet ansehen“,
41war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beigeladenen an einer Erhebung einer die Präklusion vermeidenden Einwendung zu hindern oder diese zu erschweren. Die Beschwerde macht - zu Recht - nicht geltend, der vorstehende Zusatz in der Bekanntmachung sei bei isolierter Betrachtung falsch. Der Hinweis auf das in der Einwendung zu benennende Rechtsgut steht vielmehr in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte.
42Die Benennung nur einiger Erfordernisse für eine ausreichende Einwendung führt nicht zu einer fehlerhaften Bekanntmachung. Es ist nicht Aufgabe der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG, dem Betroffenen jede eigene Sorge um die Art seines Vorgehens abzunehmen.
43So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 ‑ 7 C 101/78 -, BVerwGE 60, 297 = juris Rn. 36.
44Eine bloße Aufzählung solcher Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung unbedingt für die mit der Einwendung gewollte Anstoßfunktion im Verwaltungsverfahren und damit für den Ausschluss der Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG notwendig sind, befreit den Betroffenen nicht von der Obliegenheit, sich über die Anforderungen (im Übrigen) zu informieren. Ist ein zusätzlich in die Bekanntmachung aufgenommener, die Erhebung von Einwendungen betreffender Hinweis für sich genommen richtig, ist er nur dann geeignet, einen Betroffenen von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren, wenn er eine - tatsächlich nicht gegebene - Ausschließlichkeit der genannten Erfordernisse suggeriert und der Betroffene deshalb von der Erhebung von Einwendungen oder der Angabe weiterer Informationen absieht.
45Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erzeugt der oben zitierte Hinweis in der Bekanntmachung nicht den Eindruck, dass potentielle Einwender nur das aus ihrer Sicht betroffene Rechtsgut benennen müssen und nicht auch die Art der Gefährdung. Dem Hinweis ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass die Bezeichnung des betroffenen Rechtsguts - ebenso wie die Nennung des Namens und der Anschrift des Einwenders - für die Erhebung einer rechtzeitigen Einwendung i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG unverzichtbar ist. Weder der Wortlaut noch der Kontext erwecken jedoch bei Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes den Eindruck, die Anforderungen an die Einwendung seien damit abschließend aufgezählt. Die Formulierung „der Rechtsgüter, die Personen,…, als gefährdet ansehen“ gibt vielmehr auch einem Laien hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass er auch die Umstände darzulegen hat, die ihn dazu bewegen, (gerade) dieses Rechtsgut für gefährdet zu halten.
46Soweit die Beschwerde sich auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 4. Juni 2003 beruft,
47- 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 9,
48übersieht sie schon, dass die Bekanntmachung im dortigen Fall durch die Nennung unrichtiger Alternativen der Erhebung von Einwendungen - anders als im vorliegenden Fall - isoliert betrachtet inhaltlich unrichtig war.
49Sind die Beigeladenen wegen Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, ist auf ihr Beschwerdevorbringen in der Sache nicht mehr einzugehen.
50b) Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Beigeladenen erweist sich gegenüber der Antragstellerin als unbillig. Dabei sind an das besondere Interesse der Antragstellerin angesichts des bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglosen Rechtsbehelfs in der Hauptsache keine hohen Anforderungen zu stellen. Schon ohne die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind die sich gegenüberstehenden Rechtspositionen Privater grundsätzlich gleichrangig.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 ‑ 1 BvR 2466/08 -, BVerfGK 14, 278 = juris Rn. 21; Sellner, in: FS Lerche, 1993, 815, 824.
52Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg, reichen schon geringe Beeinträchtigungen aus, eine weitere Verzögerung als unbillig erscheinen zu lassen.
53Die Antragstellerin hat ein nachvollziehbares Interesse an der Ausnutzung der erteilten und nur noch durch die Beigeladenen angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die gegen die Genehmigung durch weitere Nachbarn erhobene Klage (Az. 3 K 1619/14) ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19. Januar 2015 rechtskräftig abgewiesen worden. Eine weitere Verzögerung der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage führt zu Umsatzausfällen für die Antragstellerin, die nicht ohne weiteres auszugleichen sind und - gerade aufgrund des Umfangs der geplanten Erweiterung - einen offensichtlichen, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen.
54Aufgrund der Entscheidung in der Sache bedarf der zwischenzeitlich gestellte Antrag der Beigeladenen, nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen, keiner Bescheidung mehr.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
57Abrufbar unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf.
58Der sich so ergebende Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.
59Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 2 Satz 6 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.