Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 17. Feb. 2014 - 3 K 4238/13
Gericht
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten wird insoweit aufgehoben, als dass dieser dem Kläger unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 aufgegeben hat, auch die Bezeichnungen „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern zu verwenden.
Im Übrigen wird bezüglich der Untersagung der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt im Stadtgebiet der Beklagten auf der N.----straße 19 b und c zwei Spielhallen. An den Außenfassaden und auf den Fenstern waren die Begriffe „PLAYHouse“, „Play&Win“, „Internet“ „Freizeitcenter“ sowie „Spielhalle“ angebracht; ein sogenannter Werbereiter vor dem Eingang im Straßenbereich verwies auf „PLAYHouse“ sowie „Casino-Games“. Diesbezüglich wird auf die Fotos in der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.
3Der Bürgermeister der Beklagten erließ am 19. April 2013 nach vorherigem als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu wertenden Schreiben vom 26. Februar 2013 eine Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld mit Datum vom 19. April 2013. In dieser forderte er unter Nr. 1. den Kläger auf, als Bezeichnung seines Unternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ zu gebrauchen. Sowohl an der Fassade der Betriebsstätte als auch auf Hinweisschildern, Wegweisern, Aufstellern oder ähnlichem sei nur noch die Bezeichnung „Spielhalle“ erlaubt. Alle anderen Bezeichnungen seien verboten und bis zum 31. Mai 2013 zu entfernen. Unter Nr. 2. drohte der Bürgermeister die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro pro Spielhalle für den Fall eines Verstoßes an. Gleichzeitig ordnete er unter Nr. 3. die sofortige Vollziehung seiner Verfügung zu Nr. 1. an. Zur Begründung der Nr. 1. der Ordnungsverfügung verwies der Bürgermeister auf die Regelung des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW, wonach als Bezeichnung des Unternehmens einer Spielhalle lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig sei.
4Der Kläger hat am 7. Mai 2013 hiergegen Klage erhoben. Er hat gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (3 L 841/13). Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als dass dem Kläger durch die Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgegeben worden war, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „„PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern erachtete das Gericht ebenfalls für zulässig. Bezüglich der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ wies das Gericht den Antrag ab.
5Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die von ihm verwendeten Begriffe weiterhin benutzen zu dürfen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: ihm könne gesetzlich nicht vorgeschrieben werden, lediglich das Wort „Spielhalle“ für sein Unternehmen benutzen zu dürfen. Insbesondere bezeichne er dieses weder als „Casino“ noch als „Spielbank“.
6Der Kläger beantragt,
7die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie erachtet ihre Verfügung für rechtmäßig.
11Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Originalverwaltungsvorgang der Beklagten (BA Heft 3).
12Entscheidungsgründe:
13Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Tatsache, dass der Kläger besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sieht und insbesondere auf die recht neue Gesetzeslage verweist, steht dem nicht entgegen, da § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur eine Anhörung der Beteiligten vorsieht.
14Die Entscheidung kann auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2014 übertragen worden ist (§ 6 VwGO).
15Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Verfügung ist allerdings insoweit rechtswidrig, als diese unter ihrer Nr. 1 vom Kläger verlangt, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen als verboten zu entfernen.
17Gemäß § 16 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW ‑ vom 13. November 2012 ist eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Gemäß § 16 Abs. 5 ist als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne dieses Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Nach dieser Norm ist somit für die konkrete Art des betriebenen Unternehmens als dessen Bezeichnung (nur) der Begriff „Spielhalle“ vom Gesetzgeber vorgesehen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht eine (zusätzliche) Namensbezeichnung des jeweiligen Unternehmens aus. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgrund des Schutzzwecks des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 und des Ausführungsgesetzes NRW unter anderem die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos verhindern will,
18vgl. Dietlein u.a., Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 26 GlüStV Rn. 5 und 10,
19sieht das Gericht in den zusätzlichen Begriffsverwendungen wie „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ eine zulässige Bezeichnung der in § 16 Abs. 5 normierten Art beziehungsweise eine zulässige Werbung ohne schädliche Lockanreize. Das Gericht geht auch im Hauptsacheverfahren in gesetzeskonformer Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber gerade nicht regeln wollte, dass der Name (für jeden Betrieb dieser Art in einer Stadt) allein „Spielhalle“ lauten darf. Denn ansonsten dürften Spielhallen in jeder Gemeinde und insbesondere in Großstädten lediglich und ausschließlich unter dem Begriff „Spielhalle“ ohne jeglichen (weiteren) Zusatz nach außen auftreten. Dadurch würde jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit beziehungsweise örtliche Auffindbarkeit unmöglich gemacht. Diese Auffassung teilt auch erkennbar das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 30. April 2013. Das erkennende Gericht ist zwar an eine solche verwaltungsinterne Regelung nicht gebunden, weil sie kein Gesetz, keine Verordnung und keine Satzung als zwingend zu beachtende Rechtsquellen darstellt, erachtet die dortigen Ausführungen jedoch für sachgerecht. In dem Erlass heißt es nämlich u.a. zu Nr. 5.: „Das AG GlüStV NRW stellt dabei ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 ebenso wie auch der Glücksspielstaatsvertrag beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des „Casinos“ (Spielbank) ab. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Aus diesen Gründen fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Unternehmens an der Außenfläche der Spielhalle. Namenszusätze sind nur insoweit zulässig, als sie den Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Werberichtlinie [vom 7. Dezember 2012 – MBl. NRW. 2013, Ausgabe Nr. 2, Nr. 7126] genügen und nicht zu einer anreizenden Steigerung der Attraktivität des Spielangebotes und des Spielhallenbesuches führen. Es ist daher auch sicher zu stellen, dass zukünftig jede Spielhalle erkennbar als „Spielhalle“ bezeichnet ist und von der Gestaltung keine Anreizwirkung ausgeht.“ Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Namensbezeichnung „PLAYHouse“ zulässig, da von dieser erkennbar keine Verwechslungsgefahr mit staatlich konzessionierten Einrichtungen ausgeht und ebenso wenig kein unzulässiger Spielanreiz. Auch die Begriffe „Internet“, „Play&Win“ sowie „Games“ sind vor diesem Hintergrund zulässig, weil von diesen ebenfalls keine Verwechslungsgefahr oder ein unzulässiger Lockanreiz ausgeht. Demgegenüber ist die Verwendung des Begriffes „Casino-Games“ auf dem Werbereiter vor der Spielhalle gerade aufgrund des vorangestellten Begriffes „Casino“ unzulässig. Das Gericht erachtet ebenfalls den vom Kläger verwendeten Begriff „Freizeitcenter“ vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der glücksspielrechtlichen Normen für unzulässig, weil sich aus diesem verharmlosenden Begriff kein ausreichend verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Art des Gewerbes ergibt, auch wenn er an der Außenfassade des Betriebes des Klägers u.a. neben der Bezeichnung „Spielhalle“ verwendet wird.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
21Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.