Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - 26 K 5888/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Sohn und Miterbe der am 0.0.2014 verstorbenen Frau D. G. , welche als Witwe eines ehemals im Dienst des Beklagten stehenden Beamten bis zu ihrem Tod beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 % war.
3Am 28. März 2013 wurde die Mutter des Klägers im Evangelischen Wohnstift E. in N. zur vollstationären Pflege aufgenommen, wo sie bis zu ihrem Tod lebte. Sie verfügte über Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld in Höhe von monatlich 1.214,59 EUR brutto und eine Altersrente in Höhe von monatlich 207,46 EUR brutto, zusammen also ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.422,05 EUR. Für die vollstationäre Pflege im Rahmen des Heimaufenthalts fielen folgende tägliche Kosten an:
4- 5
Pflegekosten (einschließlich Ausbildungsumlage) 46,66 EUR,
- 6
Unterkunfts- und Verpflegungskosten 29,54 EUR,
- 7
Investitionskosten 22,68 EUR.
Von den Pflegekosten übernahm die gesetzliche Pflegekasse, die AOK Hamburg/Rheinland, monatlich 511,50 EUR bis einschließlich Februar 2014 und 61,26 EUR für den 1. und 2. März 2014.
9Am 7. Mai 2013 stellte das Wohnstift bei der Oberbürgermeisterin der Stadt N. einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld.
10Für die Pflegekosten des Heimaufenthaltes der Mutter des Klägers bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) deren Tochter und zugleich Schwester des Klägers, Frau D1. C. , auf jeweilige vorherige Anträge hin folgende Beihilfen:
11- 12
979,86 EUR für den Monat April 2013 durch Bescheid vom 28. Juni 2013,
- 13
1.012,52 EUR für den Monat Mai 2013 durch weiteren Bescheid vom 28. Juni 2013,
- 14
979,86 EUR für den Monat Juni 2013 durch Bescheid vom 23. Juli 2013,
- 15
979,86 EUR für den Monat September 2013 durch Bescheid vom 24. Oktober 2013,
- 16
1.012,52 EUR für den Monat Oktober 2013 durch Bescheid vom 18. November 2013,
- 17
979,86 EUR für den Monat November 2013 durch Bescheid vom 8. Januar 2014,
- 18
1.012,52 EUR für den Monat Dezember 2013 durch Bescheid vom 27. Januar 2014.
Am 1. Januar 2014 erhöhten sich die Pflegekosten (einschließlich Ausbildungsumlage) des Evangelischen Wohnstifts E1. in N. auf täglich 47,25 EUR. Daraufhin bewilligte das LBV NRW der Frau D1. C. für die Pflegekosten des Heimaufenthaltes der Mutter des Klägers auf vorherigen Antrag hin eine Beihilfe in Höhe von 1.025,33 EUR für den Monat Januar 2014 durch Bescheid vom 20. Februar 2014.
20Im Februar 2014 bis zu ihrem Tod am 0.0.2014 befand sich die Mutter des Klägers stationär im Krankenhaus, wodurch sich die Pflegekosten (einschließlich Ausbildungsumlage) des Evangelischen Wohnstifts E1. in N. auf täglich 36,24 EUR reduzierten. Aufgrund dessen bewilligte das LBV NRW nunmehr dem Kläger auf vorherigen Antrag hin für die Pflegekosten des Heimaufenthaltes seiner inzwischen verstorbenen Mutter noch eine Beihilfe in Höhe von 710,30 EUR für den Monat Februar 2014 durch Bescheid vom 11. April 2014 und eine Beihilfe in Höhe von 50,74 EUR für den 1. und 2. März 2014 durch weiteren Bescheid vom 11. April 2014; für den 3. März 2014 hatte das Wohnstift bereits keine Kosten mehr in Rechnung gestellt.
21Beihilfe für Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurde durch die vorgenannten Bescheide des LBV NRW nicht bewilligt. Aus den jeweils in den Bescheiden enthaltenen Eigenanteilsberechnungen ging hervor, dass diese Kosten 70 % des jeweiligen bereinigten Monatseinkommens der Mutter des Klägers nicht überstiegen. Ebensowenig wurde durch die vorgenannten Bescheide des LBV NRW Beihilfe für die Investitionskosten bewilligt.
22Unter dem 8. April 2014 wies die Oberbürgermeisterin der Stadt N. den Kläger betreffend den zuvor unter dem 7. Mai 2013 gestellten Antrag auf Pflegewohngeld auf die rückwirkende Änderung des § 39 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung hin, durch die der Verweis von Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Sozialhilfe vermieden werde. Die Neuregelung vermeide, dass pflegebedürftige Beihilfeberechtigte in unteren Besoldungsgruppen in eine wirtschaftliche Notlage gerieten. Die Regelung sehe vor, dass ihnen von ihren durchschnittlichen monatlichen Einkommen ein Mindestbetrag verbleibe. Grundlage für diese Änderung sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 –, wonach beihilfeberechtigte Heimbewohner einen höheren Beihilfeanspruch zur Bestreitung der ungedeckten Kosten hätten. Es werde deshalb darum gebeten, rückwirkend ab Heimaufnahme der Mutter des Klägers die erhöhte Beihilfe zu beantragen.
23Unter dem 14. April 2014 beantragte Frau D1. C. im Namen ihrer Mutter beim LBV NRW unter Verweis auf das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt N. eine erhöhte Beihilfe rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 2. März 2014.
24Unter dem 28. April 2014 antwortete das LBV NRW der Frau C. , es werte deren Schreiben vom 14. April 2014 als Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. April 2014; insoweit dürfte jedoch hinsichtlich der Pflegeaufwendungen keine Beschwer vorliegen. Bezüglich der Bescheide zu den Aufwendungen für die Monate April 2013 bis Januar 2014 müsse der Widerspruch hingegen als verfristet zurückgewiesen werden.
25Gegen dieses Schreiben – vom Kläger als „Bescheid“ bezeichnet – erhob der Kläger unter dem 21. Mai 2014 „Widerspruch“, mit dem er bemängelte, das LBV NRW gehe mit keinem Wort auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ein.
26Am 17. Juli 2014 teilte die Oberbürgermeisterin der Stadt N. dem Kläger auf eine weitere Nachfrage betreffend den Antrag auf Pflegewohngeld mit, laut Auskunft des Wohnstifts E1. werde von dort kein Anspruch auf Pflegewohngeld zu den Investitionskosten mehr erhoben, da sämtliche Kosten zum Heimaufenthalt seiner verstorbenen Mutter bereits beglichen seien. Da Pflegewohngeld nur dann gewährt werden könne, wenn das Vermögen des Pflegebedürftigen einen Vermögensbetrag von 10.000 EUR nicht überschreite, sei ihm – dem Kläger – mit Schreiben vom 5. Februar 2014 mitgeteilt worden, dass nach den vorliegenden Unterlagen ein Anspruch auf Pflegewohngeld erst zum 1. September 2014 bestehen würde.
27Durch gegenüber dem Kläger erlassenen Widerspruchsbescheid vom 8. August 2014 wies das LBV NRW sinngemäß den Widerspruch vom 14. April 2014 gegen die Bescheide vom 14. April 2014 zurück mit der Begründung, die Überprüfung habe ergeben, dass sich aus dem Widerspruchsschreiben keine neuen Erkenntnisse ergäben, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Durch ebenfalls gegenüber dem Kläger erlassenen weiteren Widerspruchsbescheid vom 8. August 2014 wies das LBV NRW sinngemäß den Widerspruch vom 14. April 2014 auch gegen die Bescheide vom 28. Juni 2013, 23. Juli 2013, 24. Oktober 2013, 18. November 2013, 8. Januar 2014 und 20. Februar 2014 zurück mit der Begründung, der Widerspruch sei mangels rechtzeitiger Einlegung nicht zulässig gewesen.
28Am 8. September 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
29Dabei hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts klargestellt, die Klage im eigenen Namen und nicht in Namen und Vollmacht der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter zu erheben, da die Erbengemeinschaft nach monatelangen erfolglosen Versuchen, die dieser bzw. seiner verstorbenen Mutter noch zustehenden Beihilfebeträge zu erhalten, keine Hoffnung habe, noch zu ihrem Recht zu kommen.
30Zur Begründung führt er aus: Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - und dem diesem im Instanzenzug vorangegangenen Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 - folge, dass seiner Mutter während ihres Pflegeheimaufenthalts im Zeitraum 28. März 2013 bis 2. März 2014 die Mittel für eine angemessene Lebensführung in Höhe von 30 % des Bruttobetrages des Witwengeldes hätten verbleiben müssen. Daraus ergäben sich für die Monate März, April, Juni, Juli August, September und November 2013 Beihilfeansprüche in Höhe von jeweils 638,83 EUR, für die Monate Mai und Dezember 2013 in Höhe von jeweils 705,05 EUR, für Januar 2014 in Höhe von 1.000,61 EUR und für Februar 2014 in Höhe von 215,30 EUR.
31Ein früherer Widerspruch sei nicht möglich gewesen, weil das LBV NRW ihn in den ergangenen Beihilfebescheiden nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2012 hingewiesen haben, sondern er erst durch das Schreiben der Oberbürgermeisterin der Stadt N. vom 8. April 2014 hiervon erfahren habe. Aufgrund der ablehnenden Bescheide müsse er davon ausgehen, dass die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) nicht nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts abgeändert worden sei.
32Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
33den Beklagten zu verpflichten, ihm für die vollstationäre Pflege seiner Mutter D. G1. im Evangelischen Wohnstift E. in N. über die durch Bescheide des LBV NRW vom 28. Juni 2013, 23. Juli 2013, 24. Oktober 2013, 18. November 2013, 8. Januar 2014, 27. Januar 2014, 20. Februar 2014 und 11. April 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des LBV NRW vom 8. August 2014 bereits bewilligte Beihilfe hinaus weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 7.097,82 EUR zu bewilligen.
34Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
35die Klage abzuweisen.
36Er wendet ein: Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Die Kosten der Pflegeaufwendungen seien im Falle der verstorbenen Mutter des Klägers hingegen in voller Höhe durch die Beihilfe und die Pflegekasse gedeckt gewesen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind.
40Die Klage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ist sie bereits deshalb unbegründet, weil dem Kläger die sog. Aktivlegitimation fehlt: Der klagegegenständliche Beihilfeanspruch, den der Kläger ausdrücklich für sich in eigener Person und nicht etwa im Namen und in Vertretung der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Mutter D. G1. geltend macht, steht dem Kläger gerade nicht in eigener Person zu.
41Beihilferechtliche Ansprüche sind vererblich, sofern nicht durch förmliches Gesetz in verfassungskonformer Weise ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30 ff. = juris, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner vorangegangenen std. Rspr., nach der Beihilfeansprüche grundsätzlich nicht vererblich waren.
43In Anwendung dieses Grundsatzes sind auch in Nordrhein-Westfalen Beihilfeansprüche vererblich, denn es ist nicht durch förmliches Gesetz etwas anderes geregelt.
44Zwar ist in § 14 BVO NRW geregelt, dass außer den Erben (vgl. Abs. 2 der Vorschrift) im Falle des Todes eines Beihilfeberechtigten dessen hinterbliebener Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner oder Kinder beihilfeberechtigt sind (Abs. 1 S. 1 der Vorschrift), wobei empfangsberechtigt derjenige ist, der die Rechnungen zuerst vorlegt (Abs. 1 S. 2 der Vorschrift). Bei dieser Regelung, welche in der bis heute geltenden Fassung bereits am 5. November 2009 rückwirkend zum 1. April 2009, also noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – in Kraft getreten ist und welche in seinem Kerngehalt abgesehen von redaktionellen Unterschieden auch bereits vor dem 1. April 2009 existierte, handelt es sich ersichtlich um eine solche, die auf der früheren, durch das Urteil vom 29. April 2010 aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußte, die von der Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen und stattdessen der Regelungsbefugnis des Normgebers, originäre (neue, selbständige) Beihilfeansprüche für Hinterbliebene oder Erben verstorbener Beihilfeberechtigter zu begründen, ausging,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982- 2 C 50/81 -, juris (Rn. 16), m.w.N.,
46und die deshalb durch die Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – gegenstandslos geworden ist,
47so das BVerwG in seinem Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 -, juris, Rn. 12.
48Selbst wenn man nicht von einer Gegenstandslosigkeit der Regelung des § 14 BVO NRW ausgehen sollte, ist diese Regelung jedoch nichtig, weil nicht von der in § 77 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) enthaltenen Verordnungsermächtigung gedeckt. Bei § 77 LBG NRW handelt es sich um die formellgesetzliche Regelung, durch welche der Parlamentsgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass die grundlegenden Fragen im Beihilfenrecht durch den Parlamentsgesetzgeber zu regeln sind,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 ff. = juris,
50umgesetzt hat. Welche Personen beihilfeberechtigt sind, ist in Abs. 1 des § 77 LBG NRW geregelt. Weder finden sich jedoch im Rahmen dieser Norm Regelungen für den Fall des Todes eines bis dahin Beihilfeberechtigten noch – ungeachtet der Frage, ob dies der vorgenannten Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts gerecht würde – eine Ermächtigung an den Verordnungsgeber, Regelungen darüber zu treffen, wer in Abweichung von dem oder den Erben im Falle des Todes eines bis dahin Beihilfeberechtigten beihilfeberechtigt ist. Eine Verordnungsermächtigung findet sich lediglich in Abs. 8 des § 77 LBG NRW, welche jedoch nicht den vorgenannten Regelungsbereich umfasst. Insbesondere umfasst § 77 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe g LBG NRW keine Regelungsbefugnis betreffend die Beihilfeberechtigung, sondern lediglich eine solche hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen in Todesfällen.
51Demnach ist der Kläger nicht befugt, eine Bewilligung der streitgegenständlichen Beihilfe an sich selbst zu verlangen, sondern er kann in Anwendung des § 2039 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Bewilligung lediglich an alle Erben gemeinschaftlich verlangen, was er mit der Klage jedoch nicht getan hat.
52Selbst wenn der Kläger mit der Klage die Bewilligung der streitgegenständlichen Beihilfe an alle Erben seiner verstorbenen Mutter verlangen würde, würde dies der Klage allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Ungeachtet der Frage, ob nicht bereits die Bestandskraft der Bescheide des LBV NRW vom 28. Juni 2013, 23. Juli 2013, 24. Oktober 2013, 18. November 2013, 8. Januar 2014, 27. Januar 2014 und 20. Februar 2014 Beihilfeansprüchen, welche über die durch diese Bescheide bewilligte Beihilfe für den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. Januar 2014 hinausgehen, entgegensteht, bestehen Beihilfeansprüche für die vollstationäre Pflege der Mutter des Klägers für den vorgenannten Zeitraum wie auch für den Zeitraum 1. Februar bis 2. März 2014 aus Gründen des materiellen Rechts nicht.
53Beihilfe für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege der Mutter des Klägers wurde durch die angegriffenen Bescheide des LBV NRW – soweit beantragt – in Anwendung des § 5c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bereits in rechtlich maximal möglicher Höhe bewilligt (in Monaten mit 30 Tagen i.d.R. in Höhe von 979,86 EUR; in Monaten mit 31 Tagen i.d.R. in Höhe von 1.012,52 EUR), nämlich in einer Höhe, durch die diese Aufwendungen (welche in Monaten mit 30 Tagen i.d.R. 1.399,80 EUR, in Monaten mit 31 Tagen i.d.R. 1446,46 EUR betrugen) zusammen mit den Pflegeversicherungsleistungen (monatlich i.d.R. 511,50 EUR) in vollem Umfang gedeckt waren, was auch der Kläger – soweit ersichtlich – nicht in Frage stellt, so dass insoweit insbesondere ein Zuschuss nach § 5c Abs. 1 S. 2 BVO NRW in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Buchstabe c BVO NRW nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 - von vornherein ausscheidet.
54Beihilfe für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Rahmen der vollstationären Pflege der Mutter des Klägers wurde durch die angegriffenen Bescheide des LBV NRW in Anwendung des § 5c Abs. 2 BVO NRW in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden – insoweit gleichlautenden – Fassung zurecht nicht bewilligt, denn die – dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, nach dem einem Beihilfeberechtigten monatlich 30 % seines Bruttoeinkommens für eine angemessene Lebensführung verbleiben müssen, Rechnung tragende – rechnerisch keinen Anlass zu Zweifeln bietende Eigenanteilsberechnung des LBV NRW ergab jeweils, dass die Eigenanteilsgrenze von 30 % des monatlichen Bruttoeinkommens der Mutter des Klägers nach Abzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nicht unterschritten wird.
55Ebenso wurde Beihilfe für die Investitionskosten im Rahmen der vollstationären Pflege der Mutter des Klägers durch die angegriffenen Bescheide des LBV NRW zurecht nicht bewilligt.
56Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 bzw. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden – insoweit gleichlautenden – Fassung, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
57Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
58Nach § 5c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 geltenden – insoweit gleichlautenden – Fassung – sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Mutter des Klägers siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) – wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
59Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c BVO NRW der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste. In Anwendung des § 12 Abs. 5 BVO NRW in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist dies gemäß dessen Satz 2 für Aufwendungen gemäß § 5c BVO NRW ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Aber auch in Anwendung des § 12 Abs. 5 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung kommt dies nicht in Betracht.
60Zwar können nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c BVO NRW in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
61vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, juris,
62zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
63Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Evangelischen Wohnstift E1. in N. im streitgegenständlichen Zeitraum in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten.
64Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
65Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44/12 -, juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 -, NVwZ 2009, 1037.
66Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
67OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris.
68Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, m.w.N.
70Bezogen auf das vom Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 2013, 249, und vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009, a.a.O., sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, jeweils m.w.N.
72Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
73Zwar verblieb der Mutter des Klägers entsprechend der vom Kläger angestellten Berechnung in den streitgegenständlichen Monaten ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungs - sowie – vergleichsweise hohen – Investitionskosten kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Mutter des Klägers ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen in hohem Maße dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
74Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
75Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
76OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1035/08 -, juris.
77Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist dabei ohne Belang, ob dem jeweiligen Beihilfeberechtigten – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte – was im Falle der Mutter des Klägers bei Wahrunterstellung der Angaben der Oberbürgermeisterin der Stadt N. in deren Schreiben vom 17. Juli 2014, wonach in ihrem Falle der gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) für die Gewährung von Pflegewohngeld maßgebliche Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR jedenfalls bis zum 1. September 2014 überschritten sei, in den streitgegenständlichen Monaten nicht der Fall gewesen wäre.
78Vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen für Pflegewohngeld im Einzelnen Urteil der Kammer vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris.
79Einem Beihilfeberechtigten ist es nämlich zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, ihn gänzlich vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
80Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn ein Beihilfeberechtigter im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 EUR übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Er wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass er – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird – zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten sein Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 EUR (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben dem Beihilfeberechtigten neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30 % seines Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in den zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 geltenden Fassungen (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers
81-anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris, zugrundeliegenden Fallgestaltung-
82gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage geriet, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
83Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
84vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
85Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NRW) die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage – vgl. § 11 Abs. 4 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) – nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis zum 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2),
86vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 - 12 B 1074/13 -, juris.
87Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:
- 1.
pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und - 2.
Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.
(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, so sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:
- 1.
8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 2.
30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und - 4.
3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.
(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
- 1.
die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag, - 2.
die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, - 3.
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt, - 4.
der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- 1.
die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder - 2.
festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.