Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 26 K 4682/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm Zugang zu dessen aktueller Diensttelefonliste zu gewähren. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der im September 2004 von der Stadt E. und der Agentur für Arbeit E. gegründeten ARGE E. und steht in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt E. und der Agentur für Arbeit.
3Das Service-Center des Beklagten ist telefonisch unter einer Zentralnummer von Montag bis Freitag von 08:00-18:00 Uhr erreichbar. Wenn die vom Anrufer gestellten konkreten Fragen über das Service-Center nicht abschließend geklärt werden können, werden sie laut den auf der Homepage veröffentlichten Hinweisen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jobcenter-Bereichen weitergeleitet. Von dort erhalten die Kunden dann laut Homepage zeitnah eine Rückmeldung.
4Den vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013 5 K 981/11 gestellten Antrag auf Übersendung einer Telefonliste des Beklagten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Stadt E. „im Namen und im Auftrag des Jobcenter E. “ durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 – zugestellt am 2. Mai 2013 - als unbegründet zurück.
6Der Kläger hat am 25. Mai 2013 Klage erhoben.
7Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des VG Leipzig vor: Bei den Telefonlisten handele es sich nicht um schutzbedürftige persönliche Daten der betroffenen Mitarbeiter. Es gehe allein darum, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Nachname und Telefonnummer seien ausreichend. Die Befürchtung, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet würde, sei durch nichts belegt. Bei fast allen Sozialbehörden der BRD seien in den Anschreiben stets die Sachbearbeiter mit Telefonnummer genannt worden. Auch im Bereich der Stadt E. sei es selbstverständlich, dass Telefonnummer und Name des Sachbearbeiters auf Bescheiden bzw. Anschreiben erscheine. Die einzige Ausnahme machten seit einigen Jahren die Familienkasse und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter. Aus beruflichen Gründen sei er – der Kläger – jedoch dringend darauf angewiesen, die Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Es diene der unkomplizierten und unbürokratischen Abwicklung, wenn er sich in Streit- oder Zweifelsfällen unmittelbar per Telefon an den zuständigen Sachbearbeiter wenden könne. So werde dies gerade auch in den von der Rechtsstelle der Stadt bearbeiteten Widerspruchsverfahren gehandhabt. Die Telefonverbindung über das Callcenter sei schlechthin unzumutbar. In der Regel werde man, nachdem der Anruf längere Zeit in der Warteschleife hänge, nicht mit dem Sachbearbeiter verbunden. Von vielen Jobcentern würden die Telefonlisten wie selbstverständlich bekanntgegeben.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Er wendet ein: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem IFG. Aus § 11 Abs. 2 IFG ergebe sich eindeutig, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe allein für anonymisierte Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten bestehe. Über die Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2 IFG hinausgehende amtliche Informationen seien vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände auf Antrag mitzuteilen. Der diesbezüglich gestellte Antrag sei jedoch abzulehnen, weil entsprechende Ausnahmetatbestände entgegenstünden. Über die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter könne der Staat nicht beliebig verfügen. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG genieße der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers, wenn dieses Informationsinteresse nicht im Einzelfall überwiege. Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, unterlägen generell keiner Geheimhaltungspflicht. Erforderlich sei jedoch stets ein konkreter Bezug zu einem laufenden Bearbeitungsvorgang. Werde dagegen wie hier explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten verlangt, die nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen, handele es sich nicht um einen von § 5 Abs. 4 IFG erfassten Fall, sondern um personenbezogene Daten der Mitarbeiter, deren Schutz im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung zu gewährleisten sei. Hier falle ins Gewicht, dass das Interesse des Klägers an dem Zugang zur Telefonliste als gering einzustufen sei. Dagegen sei das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten von erheblichem Gewicht. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zu beachten, dass eine ungefilterte und umfassende Herausgabe der Telefonlisten einen Rückschluss über den Beruf der betroffenen Mitarbeiter zulasse und zudem die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet wäre. Dem Interesse des anrufenden Kunden könne ebenso gut gedient werden, wenn er über die Zentralnummer zu einem gesprächsbereiten Mitarbeiter weitergeleitet werde. Zudem werde dem datenschutzrechtlichen Interesse der anrufenden Kunden nicht entsprochen, wenn der örtlich anwesende Kunde das Gespräch mithören könne. Rechtlich unbeachtlich sei auch, ob andere Behörden dem Kläger eine Telefonliste zur Verfügung stellen würden. Aus der Gesetzesbegründung zum IFG gehe hervor, dass es sich bei Name und Rufnummer ums sonstige amtliche Informationen im Sinne des IFG handele und dass diese allein nach vorheriger Antragstellung und umfassender Interessenabwägung herausgegeben werden könnten, wenn Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und das behördliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Einzelfall umfassend gegen das Auskunftsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Der Beklagte setze insoweit lediglich die Einschätzungen des Deutschen Bundestags in tägliche Verwaltungspraxis um. Die Mitarbeiter des jobcenter stünden zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit in unmittelbarem Kundenkontakt. Insofern bestehe in diesen Zeiträumen gar nicht die Möglichkeit, Telefonanrufe entgegenzunehmen. Ohne genaue Kenntnis des Falles bzw. ohne Beiziehung der Leistungsakten könnten konkrete Fragen zum Fall ohnehin nicht beantwortet werden. Insofern stelle die unmittelbare telefonische Erreichbarkeit für den Kläger gar keinen nennenswerten Vorteil dar, da ohnehin zunächst eine Einarbeitung und dann ein entsprechender Rückruf notwendig sei. Deshalb lasse sich die Kontaktaufnahme ohne weiteres und besser über das Service Center erreichen. Es erscheine zudem unter Berücksichtigung des Gesetzeswecks zweifelhaft, ob die Herausgabe einer umfangreichen Telefonliste ohne jeden Bezug zu einem laufenden Verwaltungsverfahren Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein könne. Angesichts der Vielzahl der möglichen Belange, die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen seien, sei die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
13Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage – der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes – zulässig. Insbesondere ist der Beklagte beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil das jobcenter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
18BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R – juris.
19Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeistes der Stadt E. vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
20Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagen. Dieser ist passivlegitimiert. Bei dem beklagten Jobcenter handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 6 d und § 44 b Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung nimmt entsprechend § 44 b Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist nach Satz 3 befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte hier, weshalb sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.
21Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K 1755/13 – juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI – juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 - ZFSH/SGB 2013, 168 .
22Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mithin § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
23Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.
24Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.
25Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind,
26vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 a.a.O., m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 – juris.
27Für die Einordnung als amtliche Information spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u. a. Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
28An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch BT-Drs. 15/449 S. 16).
29Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt" werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter.
30Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen sind, enthält keine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers, sondern lediglich ein Handlungsgebot, das den durch Antrag geltend zu machenden Anspruch auf Zugang zu personalisierten Listen mit amtlichen Durchwahlnummern unberührt lässt,
31vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.
32Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Es spricht nichts dafür, dass per se die Funktionsfähigkeit des Beklagten dadurch infrage gestellt wäre, dass der Kläger, der als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, Zugang zu den Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten erhält. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht die öffentliche Bekanntgabe der Nummern erstrebt, ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil behördlicher Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.
33Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 a.a.O.
34Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.
35a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 a.a.O..
36Nach der genannten Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in seinem – bereits zitierten - Urteil an. In den Entscheidungsgründen des VG Leipzig heißt es:
37„Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1 Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14: a. A. VG Karlsruhe, a.a.O.). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
38Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist. dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S v § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
39Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v 27.11.2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1 1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschlussgründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4) hergestellt.
40Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 3. 2008 - 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG a.a.O.)"
41Konkrete Fälle oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15-4493. S. 14), hat der Beklagte nicht benannt bzw. aufgezeigt. Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
42Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
46Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 26 K 4682/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 26 K 4682/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 26 K 4682/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
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Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Lasten der Kläger wegen des Zuflusses von Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung in den Monaten März und April 2007 an den Kläger zu 2.
- 2
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Durch Bescheid vom 28.11.2006 bewilligte der Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft insgesamt 1061 Euro an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007. Im Mai 2007 teilte der Kläger zu 2 mit, dass er sich vom 20.2. bis 2.3.2007 und 29.3. bis 2.4.2007 im Krankenhaus aufgehalten habe. In diesen Zeiträumen bezog er täglich 25,56 Euro Krankenhaustagegeld. Am 19.3.2007 erhielt er 281,76 Euro und am 25.4.2007 127,80 Euro Krankenhaustagegeld von seinem Versicherer ausgezahlt.
- 3
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Am 18.6.2007 hörte der Beklagte die Kläger zu einer Absenkung des Leistungsbetrags in den Monaten März und April 2007 wegen des Zuflusses von Einkommen in Gestalt der Leistungen aus der Krankenhaustagegeldversicherung an. Abzüglich der Versicherungspauschalen machte der Beklagte eine Erstattung der erbrachten Leistungen von insgesamt 348,96 Euro von der Bedarfsgemeinschaft geltend. Nachdem er den Änderungsbescheid wegen der fehlerhaften Individualisierung aufgehoben hatte, hörte er die Kläger je persönlich erneut zu der beabsichtigten Absenkungsentscheidung an (Schreiben vom 24.8.2007) und hob die Ausgangsbewilligung durch individualisierte Bescheide vom 12.10.2007 jeweils für 174,48 Euro (März 125,58 Euro und April 48,90 Euro) auf. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes stelle nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X dar. Der Widerspruch der Kläger hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).
- 4
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Ihre Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 5.5.2008) und die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hiergegen hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 28.4.2010). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Zufluss des Krankenhaustagegeldes in den Monaten März und April 2007, das Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II darstelle, sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X gegenüber denen, die der Entscheidung des Ausgangsbescheides vom 28.11.2006 zugrunde gelegen hätten. Daher sei es gerechtfertigt, die Höhe der Leistungen um den zugeflossenen Betrag abzüglich einer monatlichen Versicherungspauschale zu senken. Das Krankenhaustagegeld sei weder ausdrücklich von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, noch handele es sich um eine privilegierte zweckbestimmte Einnahme. Der Versicherer lege mit der Auszahlung des Krankenhaustagegeldes keinen ausdrücklichen Verwendungszweck fest, sodass es bereits deswegen an einer Zweckbestimmung mangele. Die Zahlungen seien nur insoweit zweckbestimmt, als mit ihnen der Versicherungsanspruch aus dem Vertrag mit dem Versicherer erfüllt werde. Ob der Versicherungsnehmer die Leistung alsdann zur Deckung der mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen Kosten verwende oder einer anderweitigen Verwendung zuführe, werde nicht festgelegt. Insoweit bestünden von Seiten des Versicherers auch keine Einflussmöglichkeiten. Einer Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen stehe auch nicht entgegen, dass es von dem Kläger zu 2 aus der Regelleistung finanziert worden sei. Hieraus könne nicht auf eine Zweckbestimmung des Krankenhaustagegeldes geschlossen werden. Die Motivation der Kläger zum Abschluss einer Krankenhaustagegeldversicherung, im Falle eines Krankenhausaufenthalts entstehende zusätzliche Kosten decken zu können, habe keinen objektiven Eingang in die Zahlungsvereinbarung gefunden. Die Individualisierung der zustehenden Leistungen stehe einer Änderungsentscheidung auch gegenüber der Klägerin zu 1 nicht entgegen. Zwar sei nicht ihr das Krankenhaustagegeld zugeflossen, sondern dem Kläger zu 2. Gleichwohl sei dieses als Einkommen beider Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und daher seien auch die jeweils anteiligen individuellen Leistungsansprüche aufzuheben. Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt seien auch nicht über Leistungen wegen eines "Sonderbedarfs" vom Grundsicherungsträger zu decken. Die Leistungsvoraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II bzw die Vorgaben des BVerfG seien insoweit nicht gegeben.
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Die Kläger rügen mit der vom LSG zugelassenen Revision einen Verstoß gegen § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Das Krankenhaustagegeld diene einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Krankenhaustagegeld habe den Zweck, die bei dem Krankenhausaufenthalt anfallenden zusätzlichen Kosten zu decken. Der Zufluss des Krankenhaustagegeldes habe die Vermögenslage der Kläger auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch die Berücksichtigung des Krankenhaustagegeldes als Einkommen werde deren Zweck verfehlt. Die durch den Krankenhausaufenthalt entstehenden Kosten stellten zudem einen unabweisbaren einmaligen Sonderbedarf dar, der nicht von der Regelleistung erfasst werde, nicht aus dem Ansparguthaben gedeckt und daher durch SGB II-Leistungen - durch einen sich direkt aus dem Grundgesetz ergebenden Anspruch - zu sichern sei.
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Die Kläger beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 5. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2008 ist rechtmäßig. Durch den Zufluss von Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes am 19.3. und 25.4.2007 an den Kläger zu 2 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denjenigen eingetreten, die der Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt der Änderung vom 12.2.2007 für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2007 zugrunde lagen. Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligungsbescheide geändert und die Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von beiden Klägern gefordert (3.). Das LSG hat zutreffend die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt, dass es sich bei dem Krankenhaustagegeld nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II handelt, die von der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat(4.). Für diese Wertung ist auch nicht von Bedeutung, dass die Kläger das Krankenhaustagegeld als eine Versicherungsleistung erhalten haben, die aus ihren eigenen Einkünften oder hier der staatlichen Transferleistung finanziert worden ist (5.).
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1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar(vgl BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 = BSGE 62, 269, 270 f = SozR 1200 § 48 Nr 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R = BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, § 168 RdNr 2c). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) bestehen nicht. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat die "Leistungserbringung aus einer Hand" mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art 91e GG) vom 21.7.2010 (BGBl I 944) in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl 2011, Art 91e, RdNr 43; Volkmann in v Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 6. Aufl 2010, Art 91e GG, RdNr 3 f; unklar Hermes in Dreier, Grundgesetzkommentar, 2010, Art 91e RdNr 26 ff). Der Gesetzgeber hat sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl Henneke, aaO, RdNr 46 ff; Volkmann, aaO, RdNr 6 f).
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2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2008, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung an die Kläger durch Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 wegen des nachträglichen Zuflusses von bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendem Einkommen geändert und Erstattung von je 125,58 Euro für den Monat März 2007 sowie 48,90 Euro für den Monat April 2007 von den Klägern gefordert hat. Diese Bescheide haben die Kläger zutreffend mit einer Anfechtungsklage angegriffen.
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3. Die Leistungsbewilligung vom 28.11.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.2.2007 ist gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. So lagen die Verhältnisse hier. Die Kläger haben mit dem Zufluss des Krankenhaustagegeldes zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II erzielt, das zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.
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Das Krankenhaustagegeld stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II dar. Hiernach sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei dem Krankenhaustagegeld handelt es sich um keine in diesem Sinne gesetzlich ausgenommene Leistung.
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Auch ist gegenüber den Ausgangsbescheiden eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Es muss, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 SGB X in Betracht kommt, die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der angeblich eingetretenen Änderung verglichen werden. Nur wenn sich bei diesem Vergleich ein für den materiellen Anspruch des Einzelnen erheblicher Unterschied ergibt, haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert ( BSGE 65, 301, 302 = SozR 1300 § 48 Nr 60; Schütze in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 48 RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Denn die Kläger haben Einkommen erhalten, mit dem sie in den Monaten März und April 2007 einen Teil ihres Lebensunterhalts hätten decken können. Insoweit ist ihr Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des zu berücksichtigenden Zuflusses entfallen.
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Bei dem Vergleich der Rechtslage mangelt es nicht auch deswegen an einer wesentlichen Änderung, weil der Kläger zu 2 im Gegenzug zu dem zugeflossenen Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes Anspruch auf eine "Härteleistung" nach § 21 Abs 6 SGB II bzw aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG oder § 73 SGB XII für die Krankenhausaufenthalte hatte. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus § 21 Abs 6 SGB II oder Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG bereits im hier streitigen Zeitraum durchsetzbar war, sind insoweit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es ist im vorliegenden Fall kein laufender, nicht nur einmaliger Bedarf zu erkennen. Der Bedarf für den Krankenhausaufenthalt ist auch nach dem Vortrag der Kläger ein lediglich zweimaliger von wenigen Tagen in den Monaten März und April 2007 gewesen. Aus diesem Grunde scheitert auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII(s zur grundsätzlichen Anwendbarkeit im SGB II: BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 47/09 R). Hinzu kommt, dass die Kläger insoweit weder einen konkreten, noch einen abstrakten Bedarf benannt haben, sondern lediglich mit dem im Übrigen zur Deckung eines abstrakten Bedarfs im Falle eines Krankenhausaufenthalts gezahlten Krankenhaustagegeld aufrechnen (s hierzu in dem anders gelagerten Fall: BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 279, 291 = B 4 AS 29/09 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7).
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Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt, hier also die Monate März und April 2007.
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Zutreffend hat der Beklagte das zugeflossene Einkommen auch zur Bedarfsdeckung bei beiden Klägern berücksichtigt. Es handelt sich zwar insoweit um Einkommen des Klägers zu 2. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist jedoch bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Ist mit diesem Einkommen nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt, gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigungsfähige Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes zu gleichen Teilen zur Bedarfsdeckung beider Kläger (horizontal, s BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) herangezogen hat und dementsprechend für die Monate März und April 2007 erbrachte Leistungen je getrennt von ihnen beiden, bezogen auf ihren jeweils individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 50 SGB X zurückgefordert hat. Ebenso zutreffend hat der Beklagte keine Verteilung des zugeflossenen Einkommens über mehrere Kalendermonate vorgenommen (§ 13 SGB II iVm §§ 2b, 2 Abs 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, BGBl I 2499) und hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 40 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II nicht von der Erstattung ausgenommen. Nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V sind zwar einmalige Einnahmen grundsätzlich auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hiervon konnte der Beklagte hier jedoch absehen, denn wegen des nicht vollständigen Wegfalls des Leistungsanspruchs in den Monaten März und April 2007 ist eine andere Regelung iS von § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V angezeigt. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass dann, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt, kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume besteht (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16; s auch BSG Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 35/07 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 5).
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3. Eine Privilegierung des Krankenhaustagegeldes gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II kommt nicht in Betracht. Hiernach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
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§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden( BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R ). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (vgl BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240, 248 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24).
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Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der erkennende Senat versteht dies als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (privatrechtlicher Verwendungszweck; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R - BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 29). An einer derartigen Zweckbestimmung mangelt es beim Krankenhaustagegeld.
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Zwar mag der Kläger zu 2 die Motivation gehabt haben, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzuschließen, um eventuelle mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene besondere Aufwendungen durch das Krankenhaustagegeld zu decken. Gleichwohl erfolgt mit der Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer keine Bestimmung der Zweckverwendung des Krankenhaustagegeldes. Das Krankenhaustagegeld wird von dem Versicherer in der vereinbarten Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, welche Aufwendungen der Versicherte tatsächlich hat und vor allem, wofür er die Versicherungsleistung verwendet. Erspart sich der Versicherte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt und verwendet die Versicherungssumme, um sich danach zu erholen, so steht dieses einer Auszahlung der vereinbarten Versicherungsleistung ebenso wenig entgegen, wie die Absicht, hiermit Konsumgüter zu erwerben. Der Versicherte kann, muss jedoch nicht Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt mit dem ausgezahlten Krankenhaustagegeld decken. Der Versicherer nimmt durch die Versicherung keinerlei Einfluss auf die Verwendung des ausgezahlten Betrags.
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Da das Krankenhaustagegeld bereits keine zweckbestimmte Einnahme darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme einem anderen Zweck als die SGB lI-Leistung dient und ob daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
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4. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Versicherungsleistung aus einer Versicherung stamme, die sie durch ihr eigenes Einkommen bzw aus der Regelleistung finanziert hätten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen ist vom Einkommen in Gestalt des Krankenhaustagegeldes vor dessen Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sind mithin Aufwendungen für die Versicherung, die die Kläger von der Regelleistung erbracht haben, nicht "doppelt" zu ihren Lasten berücksichtigt worden. Soweit dieses pauschaliert erfolgt, ist das nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu beanstanden (s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Beschluss vom 15.4.2008 - B 14/11b AS 41/07 B; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Zudem mangelt es bei einer Krankenhaustagegeldversicherung an der Beitragsäquivalenz. Die Krankenhaustagegeldversicherung führt bei der Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung weder die eingezahlten Beträge an den Versicherungsnehmer zurück bzw verzinst sie, noch dient die Krankenhaustagegeldversicherung dem "Vermögensaufbau".Eine Krankenhaustagegeldversicherung tritt dann ein, wenn sich das versicherte Risiko - der Krankenhausaufenthalt - realisiert. Ob und wann das der Fall ist, ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags in der Regel ungewiss. Die daraus dann bezogene Leistung ist jedoch alsdann ein Zufluss in Geld und damit als Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.
3Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 beantragte der Kläger, der die Sozialberatung „B.“ unterhält, in der den Ratsuchenden bei sozialen Problemen Unterstützung bei der Bewältigung von Problemlagen geboten wird, bei dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig die Zusendung einer aktuellen Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Jobcenter-Mitarbeitern (Leistungsgewährung, Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Widerspruchsstelle). Zur Begründung ist ausgeführt: Der beidseitige Austausch mit den Sachbearbeitern im Wege der direkten Kontaktaufnahme sei – insbesondere bei existenzsichernden Problemlagen – sehr wichtig.
4Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Vorliegend sei der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben. Danach dürfe Zugang zu personenbezogenen Daten – wie hier – nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des antragstellenden Klägers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es sei nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers gegenüber dem Interesse der betroffenen Mitarbeiter an der Herausgabe ihrer Namen und Telefonnummern überwiege. Auch eine Herausgabemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 IFG sei nicht gegeben. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend seien nur solche Daten vom Informationsanspruch umfasst, die Auswirkung einer bestimmten amtlichen Tätigkeit seien. Die Liste der Diensttelefonnummern der in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter des Jobcenters sei keine originäre Folge deren Aufgabenwahrnehmung und stehe nicht im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen. Hinzu komme, dass im Hinblick auf konkrete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ausschlussgründe gegeben seien. So sei aufgrund schützenswerter Interessen einzelner, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen betraut seien (Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen) eine Herausgabe deren vollständiger Namen nicht geboten (Deutscher Bundestag, Drucksache [BT-Drs.] 15/4493, S. 14). Es bestehe auch keine Verpflichtung, infolge eines Antrages nach dem IFG neue Aufzeichnungen zu erstellen. Dies wäre hier jedoch erforderlich, weil eine Telefonliste, die sich allein auf in Außenkontakt stehende Mitarbeiter beschränke, nicht existiere und erst neu erstellt werden müsse. Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern des Beklagten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr über das Service-Center möglich. Die dortigen Mitarbeiter seien speziell für den telefonischen Kundenkontakt ausgebildet und in der Lage, die meisten Anfragen abschließend zu bearbeiten. Sollte im Einzelfall eine weitere Abklärung mit dem zuständigen Sachbearbeiter notwendig sein, so werde die Anfrage an diesen weiter geleitet und innerhalb der nächsten zwei Werktage geklärt.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei der Telefonliste der Mitarbeiter des Jobcenters handele es sich unstreitig um einen amtliche Information, zu der jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Information habe. Hier liege jedoch ein Ausschussgrund nach § 5 Abs. 1 IFG vor. Danach dürfe der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Wer Dritter sei, regele § 2 Nr. 2 IFG. Die vollständigen Namen der Mitarbeiter des Jobcenters seien als personenbezogene Daten einzustufen.
6Das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Telefonnummern und Namen überwiege nicht das Interesse der betroffenen Mitarbeiter. Eine Einwilligung der Mitarbeiter liege nicht vor und wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Der Vortrag des Klägers, der beiderseitige Austausch sei für dessen Tätigkeit unerlässlich, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Erreichbarkeit eines jeden Mitarbeiters des Beklagten sei stets gesichert. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten sei eine Erreichbarkeit über das Service Center möglich. Sollte eine abschließende Bearbeitung dort nicht möglich sein, so würden alle Anfragen innerhalb von zwei Werktagen durch den zuständigen Sachbearbeiter selbst geklärt. Zusätzlich seien die Mitarbeiter des Beklagten auch innerhalb der Öffnungszeiten über email und Faxpostfächer der einzelnen Standorte und postalisch unmittelbar erreichbar.
7Schützenswerte Interessen einzelner Mitarbeiter des Beklagten, die mit der Bearbeitung von ihre persönliche Sicherheit bedrohenden Aufgaben und besonders umstrittenen Entscheidungen beauftragt seien, erforderten es, unter diesen Umständen keine andere Interessengewichtung vorzunehmen. Dabei handele es sich nicht allein um die Verhängung von Sanktionen. Es würden vielmehr durch einzelne Mitarbeiter teils von dem jeweiligen Adressaten existenzbedrohend empfundene Entscheidungen getroffen, die es zum Schutz dieser Mitarbeiter gebieten würden, deren vollständige Namen und die Diensttelefonnummer nicht herauszugeben. Dazu zählten u.a. auch Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen oder Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft.
8Mit Blick auf den Antrag, der sich auf eine Liste aller mit Klienten in Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bezieht, sei auszuführen, dass eine solche gesonderte Telefonliste noch eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe. Es bestehe nach dem IFG keine Verpflichtung, neue Informationen herzustellen. Es existiere vielmehr für den internen Gebrauch eine Telefonliste aller Mitarbeiter.
9Am 18. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor: Die Mitarbeiter des Beklagten seien telefonisch nicht direkt erreichbar. Es existiere lediglich ein externes Servicecenter, das einen Einblick in die jeweilige elektronische Leistungsakte habe. Die Bearbeitung existenzieller Fälle (Stromsperrungen, drohender Wohnungsverlust) finde daher nur mit zeitlicher Verzögerung statt. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 IFG überwiege nicht das Interesse der Mitarbeiter des Beklagten. Auch § 5 Abs. 4 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Sanktionierungen und als existenzbedrohend empfundene Entscheidungen gehörten zum Tagesgeschäft der Mitarbeiter der SGB II Sachbearbeitung. Er könne auch nicht an das Service Center verwiesen werden, da eine abschließende Bearbeitung dort nicht gewährleistet sei. Andere Jobcenter hätten ihre Telefonliste veröffentlicht. Der Aufwand, die begehrte Telefonliste zu erstellen, sei gering und zumutbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt des Bescheides vom 26. Februar 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und führt ergänzend aus:
16Es existiere für den internen Gebrauch lediglich eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Eine Liste mit den Durchwahlen aller mit Klienten im Außenkontakt stehenden Mitarbeiter bzw. eine Liste der SGB II Sachbearbeiter bestehe nicht. Die begehrten Informationen bestünden daher nicht, sondern müssten erst erstellt werden. Aber auch die behördeninterne Telefonliste könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Vortrag, der schnelle direkte Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sei unerlässlich, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gerade um diesen Dialog und die Sachbearbeitung störungsfrei zu halten, sei das Service Center für telefonische Anfragen eingeführt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagen übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
21Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig.
22Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zuganges zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben und damit amtlich i.S.d. § 5 Abs. 4 IFG tätig sind, erfolgt – wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsaktes.
23Der Beklagte ist beteiligtenfähig und passivlegitimiert.Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11 -, juris, ausgeführt:
24“Der Beklagte ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urt. v. 18.1.2011 ‑ B 4 AS 90/10 R -, m. w. N., juris) und passivlegitimiert. Er steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6 d SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs 1 Satz 1 SGB II i. d. F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl. I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 IFG richtet sich zwar gegen die Behörden des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch aber auch für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte für den hier fraglichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, also auch für die Aufgaben der kommunalen Träger.“
25Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
26Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet.Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger als einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7 zu § 1 Abs. 1). Der Anspruch ist also grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
28Vgl. VG Leipzig, a.a.O.
29Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind.
30Vgl. VG Leipzig, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 5. August 2011– 2 K 765/11, juris.
31Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u.a. Bürotelekommunikations-nummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.An diesem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informations-freiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch (BT-Drs. 15/4493 S. 16).
32Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt“ werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter, sortiert nach ihrem Dienstsitz. Es stellt offenkundig keinen größeren Aufwand dar, aus dieser Liste die Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten zu anonymisieren, soweit diese keine amtlichen Tätigkeiten wahrnehmen. Der Zugang kann dem Kläger mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 IFG).Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.
33Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG trägt der Beklagte nicht vor; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf.Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.Zu dieser Problematik hat das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem – bereits zitierten – Urteil ausgeführt:
34Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14; a. A. VG Karlsruhe, a. a. O.).Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
35Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG. Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist, dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a. a. O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
36Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v. 27,11,2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v. 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1.1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen
37Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschluss-gründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 14 zu § 5 Abs. 4), hergestellt.
38Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und
39der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungs-grundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG, a. a. O.).“
40Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 IFG im Hinblick auf einen konkreten Fall/konkrete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eines Bearbeiters ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er stellt vielmehr nur ganz allgemein darauf ab, dass verschiedene Entscheidungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. Verhängung von Sanktionen, Widerspruchsentscheidungen, Bußgeldentscheidungen, Unterhaltsforderungen und Rückstandsberechnungen, Pfändungen, Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft) von dem jeweiligen Adressaten als existenzbedrohend empfunden werden. Dies reicht nicht für die Darlegung des Ausschlussgrundes.Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterrinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
41Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
44Ferner ergeht folgender
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.