Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2014 - 26 K 4682/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm Zugang zu dessen aktueller Diensttelefonliste zu gewähren. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der im September 2004 von der Stadt E. und der Agentur für Arbeit E. gegründeten ARGE E. und steht in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt E. und der Agentur für Arbeit.
3Das Service-Center des Beklagten ist telefonisch unter einer Zentralnummer von Montag bis Freitag von 08:00-18:00 Uhr erreichbar. Wenn die vom Anrufer gestellten konkreten Fragen über das Service-Center nicht abschließend geklärt werden können, werden sie laut den auf der Homepage veröffentlichten Hinweisen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jobcenter-Bereichen weitergeleitet. Von dort erhalten die Kunden dann laut Homepage zeitnah eine Rückmeldung.
4Den vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013 5 K 981/11 gestellten Antrag auf Übersendung einer Telefonliste des Beklagten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab.
5Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Stadt E. „im Namen und im Auftrag des Jobcenter E. “ durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 – zugestellt am 2. Mai 2013 - als unbegründet zurück.
6Der Kläger hat am 25. Mai 2013 Klage erhoben.
7Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des VG Leipzig vor: Bei den Telefonlisten handele es sich nicht um schutzbedürftige persönliche Daten der betroffenen Mitarbeiter. Es gehe allein darum, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Nachname und Telefonnummer seien ausreichend. Die Befürchtung, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet würde, sei durch nichts belegt. Bei fast allen Sozialbehörden der BRD seien in den Anschreiben stets die Sachbearbeiter mit Telefonnummer genannt worden. Auch im Bereich der Stadt E. sei es selbstverständlich, dass Telefonnummer und Name des Sachbearbeiters auf Bescheiden bzw. Anschreiben erscheine. Die einzige Ausnahme machten seit einigen Jahren die Familienkasse und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter. Aus beruflichen Gründen sei er – der Kläger – jedoch dringend darauf angewiesen, die Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Es diene der unkomplizierten und unbürokratischen Abwicklung, wenn er sich in Streit- oder Zweifelsfällen unmittelbar per Telefon an den zuständigen Sachbearbeiter wenden könne. So werde dies gerade auch in den von der Rechtsstelle der Stadt bearbeiteten Widerspruchsverfahren gehandhabt. Die Telefonverbindung über das Callcenter sei schlechthin unzumutbar. In der Regel werde man, nachdem der Anruf längere Zeit in der Warteschleife hänge, nicht mit dem Sachbearbeiter verbunden. Von vielen Jobcentern würden die Telefonlisten wie selbstverständlich bekanntgegeben.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Er wendet ein: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem IFG. Aus § 11 Abs. 2 IFG ergebe sich eindeutig, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe allein für anonymisierte Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten bestehe. Über die Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2 IFG hinausgehende amtliche Informationen seien vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände auf Antrag mitzuteilen. Der diesbezüglich gestellte Antrag sei jedoch abzulehnen, weil entsprechende Ausnahmetatbestände entgegenstünden. Über die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter könne der Staat nicht beliebig verfügen. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG genieße der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers, wenn dieses Informationsinteresse nicht im Einzelfall überwiege. Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, unterlägen generell keiner Geheimhaltungspflicht. Erforderlich sei jedoch stets ein konkreter Bezug zu einem laufenden Bearbeitungsvorgang. Werde dagegen wie hier explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten verlangt, die nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen, handele es sich nicht um einen von § 5 Abs. 4 IFG erfassten Fall, sondern um personenbezogene Daten der Mitarbeiter, deren Schutz im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung zu gewährleisten sei. Hier falle ins Gewicht, dass das Interesse des Klägers an dem Zugang zur Telefonliste als gering einzustufen sei. Dagegen sei das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten von erheblichem Gewicht. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zu beachten, dass eine ungefilterte und umfassende Herausgabe der Telefonlisten einen Rückschluss über den Beruf der betroffenen Mitarbeiter zulasse und zudem die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet wäre. Dem Interesse des anrufenden Kunden könne ebenso gut gedient werden, wenn er über die Zentralnummer zu einem gesprächsbereiten Mitarbeiter weitergeleitet werde. Zudem werde dem datenschutzrechtlichen Interesse der anrufenden Kunden nicht entsprochen, wenn der örtlich anwesende Kunde das Gespräch mithören könne. Rechtlich unbeachtlich sei auch, ob andere Behörden dem Kläger eine Telefonliste zur Verfügung stellen würden. Aus der Gesetzesbegründung zum IFG gehe hervor, dass es sich bei Name und Rufnummer ums sonstige amtliche Informationen im Sinne des IFG handele und dass diese allein nach vorheriger Antragstellung und umfassender Interessenabwägung herausgegeben werden könnten, wenn Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und das behördliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Einzelfall umfassend gegen das Auskunftsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Der Beklagte setze insoweit lediglich die Einschätzungen des Deutschen Bundestags in tägliche Verwaltungspraxis um. Die Mitarbeiter des jobcenter stünden zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit in unmittelbarem Kundenkontakt. Insofern bestehe in diesen Zeiträumen gar nicht die Möglichkeit, Telefonanrufe entgegenzunehmen. Ohne genaue Kenntnis des Falles bzw. ohne Beiziehung der Leistungsakten könnten konkrete Fragen zum Fall ohnehin nicht beantwortet werden. Insofern stelle die unmittelbare telefonische Erreichbarkeit für den Kläger gar keinen nennenswerten Vorteil dar, da ohnehin zunächst eine Einarbeitung und dann ein entsprechender Rückruf notwendig sei. Deshalb lasse sich die Kontaktaufnahme ohne weiteres und besser über das Service Center erreichen. Es erscheine zudem unter Berücksichtigung des Gesetzeswecks zweifelhaft, ob die Herausgabe einer umfangreichen Telefonliste ohne jeden Bezug zu einem laufenden Verwaltungsverfahren Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein könne. Angesichts der Vielzahl der möglichen Belange, die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen seien, sei die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
13Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage – der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes – zulässig. Insbesondere ist der Beklagte beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil das jobcenter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht.
18BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R – juris.
19Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeistes der Stadt E. vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
20Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagen. Dieser ist passivlegitimiert. Bei dem beklagten Jobcenter handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 6 d und § 44 b Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung nimmt entsprechend § 44 b Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist nach Satz 3 befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte hier, weshalb sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet.
21Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K 1755/13 – juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI – juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 - ZFSH/SGB 2013, 168 .
22Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mithin § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse.
23Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.
24Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.
25Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. S. v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind,
26vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 a.a.O., m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 – juris.
27Für die Einordnung als amtliche Information spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 IFG u. a. Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
28An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch BT-Drs. 15/449 S. 16).
29Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und müssen nicht „erstellt" werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter.
30Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen. § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen sind, enthält keine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers, sondern lediglich ein Handlungsgebot, das den durch Antrag geltend zu machenden Anspruch auf Zugang zu personalisierten Listen mit amtlichen Durchwahlnummern unberührt lässt,
31vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.
32Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Es spricht nichts dafür, dass per se die Funktionsfähigkeit des Beklagten dadurch infrage gestellt wäre, dass der Kläger, der als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, Zugang zu den Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten erhält. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht die öffentliche Bekanntgabe der Nummern erstrebt, ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil behördlicher Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen.
33Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 a.a.O.
34Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt nicht vor.
35a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 a.a.O..
36Nach der genannten Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in seinem – bereits zitierten - Urteil an. In den Entscheidungsgründen des VG Leipzig heißt es:
37„Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1 Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14: a. A. VG Karlsruhe, a.a.O.). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG).
38Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist. dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S v § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen.
39Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v 27.11.2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1 1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT-Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschlussgründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4) hergestellt.
40Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 3. 2008 - 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG a.a.O.)"
41Konkrete Fälle oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15-4493. S. 14), hat der Beklagte nicht benannt bzw. aufgezeigt. Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an.
42Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
46Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.