Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Okt. 2016 - 25 K 7250/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin; sie hat in der Spielhalle T. Straße 193 in 00000 M. 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt.
3Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 3. Februar 2016 zog die Beklagte die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für die Monate November 2015 und Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 12.864,33 Euro heran. Für den Monat Februar 2016 erfolgte die Veranlagung zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit durch Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 5. April 2016 in Höhe von 5.834,04 Euro. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgte für den Monat März 2016 durch den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 28. April 2016 in Höhe von 7.797,31 Euro.
4Der gegen die vorbezeichneten Veranlagungen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2016 – der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2016 – als unbegründet zurückgewiesen.
5Zur Begründung ihrer am 13. Juni 2016 (Montag) erhobenen Klage macht die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Steuererhebung sei bereits formell verfassungswidrig, weil sie nicht durch die Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt sei. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer rechtlich nicht mehr möglich sei. Ferner erweise sich der Steuermaßstab als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, desgleichen der Steuersatz. Darüber hinaus bestehe eine ungleiche Besteuerung betriebener Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und in Spielbanken. Die Veranlagungen erwiesen sich als unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Schließlich beinhalte die Veränderung der Bemessungsgrundlage sowie des Steuersatzes von ursprünglich 12 % des Einspielergebnisses auf 5 % des Spieleinsatzes ab 1. Januar 2014, nunmehr 5,5 % des Spieleinsatzes ab 1. Juli 2015, einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot.
6Die Klägerin beantragt,
7die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar 2016, 5. April 2016 und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen,
10wobei sie auf die bisher von der Klägerin durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist und insbesondere dazu Stellung nimmt, dass der Steuersatz von 5,5 % des Spieleinsatzes bei in Spielhallen aufgestellten Apparaten mit Gewinnmöglichkeit keine erdrosselnde Wirkung habe.
11Durch Schriftsätze vom 11. bzw. 12. Oktober 2016 haben die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 3. Februar, 5. und 28. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Mai 2016 betreffend Veranlagung der Geldspielgeräte für die Monate November, Dezember, Februar und März 2016 in Höhe von insgesamt 26.495,68 Euro sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Diese Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. Rhl. vom 11. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015. Diese Vergnügungssteuersatzung erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Dies hat die Kammer ausführlich in dem ebenfalls die Klägerin betreffenden Urteil vom 29. Januar 2016 – 25 K 5070/15 – ausgeführt, soweit es die Vergnügungssteuersatzung vom 11. Dezember 2013 betrifft, die den Veranlagungen in dem Verfahren 25 K 5070/15 zugrunde lag. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen vorbezeichnetes Urteil ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – abgelehnt worden. In diesem Beschluss vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 – hat sich das OVG NRW unter Zugrundelegung ausführlicher rechtlicher Erwägungen mit den auch in dem vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassungen der Klägerin auseinandergesetzt und diese als der Vergnügungssteuererhebung nicht entgegenstehend angesehen. Insoweit kann auch für dieses Verfahren Bezug genommen werden auf den eingehend begründeten Beschluss des OVG NRW vom 13. April 2016 – 14 A 561/16 - , der das Vorbringen der Klägerin erschöpfend würdigt und dem die Einzelrichterin vollumfänglich folgt.
18Ein Unterschied ergibt sich nur insoweit, als durch die 1. Änderungssatzung vom 17. Juni 2015 zur Vergnügungssteuersatzung, die zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, der Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei der Aufstellung in Spielhallen auf 5,5 v.H. des Spieleinsatzes (vorher 5 v.H. des Spieleinsatzes) erhöht worden ist. Die maßgeblichen Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen bzw. oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten gleichermaßen, insbesondere wirkt auch die nunmehr erhobene Steuer nicht erdrosselnd und ist die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung gegeben. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung, die der Beschlussfassung des Rats der Stadt M. am 16. Juni 2015 zur Grunde lag, heißt es insoweit u.a. wie folgt:
19„Die Stadt M. hat mit Satzungsänderung ab dem 1. Januar 2014 für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit einen Steuersatz von 5,0 % auf den Spieleinsatz festgesetzt. Trotz der dadurch für die Geldspielgerätebetreiber entstandenen signifikanten Erhöhung ihrer Vergnügungssteuerlast um ca. 65 %, hat sich dies nicht in einer Verringerung der Anzahl an gemeldeten Geldspielgeräten ausgewirkt. Der nachfolgenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Bestand an Spielhallen, Geldspielgeräten in Spielhallen sowie Geldspielgeräten in Gaststätten seit dem Jahr 2011, trotz der Erhöhung in 2014, durchgehend konstant geblieben ist. Die bisherigen Zahlen des Jahres 2015 bestätigen weiter den Eindruck, dass die Geldspielgerätebetreiber trotz erhöhter Vergnügungssteuer ihr Gewerbe weiterhin wirtschaftlich erfolgreich betreiben können.“
20Die Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2016 – 14 A 1501/15 - , juris.
22Dass eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche auch weiterhin nicht erkennbar ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 31. August 2016: Nach wie vor sind im August 2016 seit dem Jahr 2011 unverändert in M. 11 Spielhallen und 125 in Spielhallen aufgestellte Geldgewinnspielapparate vorhanden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24RBeschluss:
25Der Streitwert wird auf 26.495,68 Euro festgesetzt.
26Gründe:
27Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.