Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2014 - 24 K 5977/12
Gericht
Tenor
Die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der der Klägerin am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1985 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Mai 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: 0000000 - 475). Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt.
3Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin am 25. Juni 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, und zwar mit der Nebenbestimmung „Zur Wohnsitznahme in F. verpflichtet“. Am 2. August 2012 beantragte die Klägerin, nach I. „umverteilt“ zu werden, weil sich dort ihre restliche Familie aufhalte. Nach entsprechender Anfrage des Beklagten teilte die Stadt I. mit Schreiben vom 27. August 2012 mit, dass sie einem Zuzug nicht zustimme. Grund sei die fehlende Lebensunterhaltssicherung. Dieses Ergebnis teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2012 mit.
4Bereits mit Schreiben vom 24. August 2012 hatte die Klägerin vom Beklagten gefordert, die Wohnsitzauflage ersatzlos zu streichen. Sie sei rechtswidrig, u.a. wegen Verstoßes gegen die Qualifikationsrichtlinie. Mit Schreiben vom 30. August 2012 erwiderte der Beklagte und äußerte, die Wohnsitzauflage sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Ferner verwies der Beklagte auf einen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2010.
5Da die Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschte, hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2012 gemäß § 28 VwVfG NRW an. Mit Schreiben vom 5. September 2012 wies die Klägerin nochmals auf die Qualifikationsrichtlinie hin. Aus dieser folge eine Freizügigkeit im Bundesgebiet für subsidiär Schutzberechtigte.
6Am 24. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Wohnsitzauflage sei rechtswidrig, da sie gegen europäisches Recht verstoße.
7Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
8die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der ihr am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung beruft er sich auf Nr. 12.2.5.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Danach stelle die wohnsitzbeschränkende Auflage ein geeignetes Mittel dar, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Ferner trägt er vor, gegenüber der Konstellation des Art. 26 GFK müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie die Bewegungsfreiheit von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, nur unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gestatten wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten. Gegenüber solchen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen sei aber der Ausspruch einer Wohnsitzauflage zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
12Während des laufenden Klageverfahrens hat die Klägerin ihren Wohnsitz in F. am 29. September 2012 abgemeldet und sich in I. angemeldet. Zum 30. August 2013 hat sie sich wieder im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angemeldet. Derzeit hält sie sich offenbar in I1. auf.
13Auf einen entsprechenden Antrag hat das Gericht der Klägerin mit Beschluss vom 22. Januar 2013 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage hat Erfolg. Sie ist zunächst als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Diese beträgt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, weil die Klägerin über den Rechtsbehelf gegen die am 25. Juni 2012 verfügte Wohnsitzauflage nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist vielmehr überhaupt nicht erfolgt. Darüber hinaus besteht trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Wohnsitzauflage. Denn nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Im Fall der Klägerin ist die Wohnsitzauflage weder aufgehoben noch ist die Klägerin ausgereist.
18Die Klage ist auch begründet. Die wohnsitzbeschränkende Nebenbestimmung zu der der Klägerin am 25. Juni 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angefochtenen Wohnsitzauflage ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Indem die Wohnsitzauflage eine Residenzpflicht begründet, stellt sie zwar eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift dar. Jedoch ist die Ermessensentscheidung des Beklagten mit dem Ergebnis, eine Wohnsitzauflage zu verfügen, rechtlich zu beanstanden.
19Der Beklagte hat seine Entscheidung auf die Ziffern 12.2.5.2.1 und 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gestützt. Danach sollen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - eine solche hatte die Klägerin inne -, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen, zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialleistungen wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden. Die auf diese fiskalische Überlegung gestützte Ermessenserwägung ist indes rechtswidrig, weil sie mit den Vorgaben aus Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG) nicht vereinbar ist. Diese Richtlinie ist (bereits) rechtlicher Maßstab für die hier angefochtene Wohnsitzauflage. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist aufgrund der Dauerwirkung der Wohnsitzauflage der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.
20Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 LC 222/13 -, juris, Rn. 34.
21Zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist die Richtlinie 2004/83/EG gemäß Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU seit dem 21. Dezember 2013 aufgehoben und entfaltet die Richtlinie 2011/95/EU aufgrund Ablaufs der in Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Umsetzungsfrist (ebenfalls: 21. Dezember 2013) bereits unmittelbare Wirkung.
22Eine aufgrund Sozialleistungsbezugs ausgesprochene Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte ist mit den Vorgaben der Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar, weil die Vorgängerregelungen der Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG einer derart fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage entgegenstehen (I.) und die Regelungen der Art. 28 Abs. 1 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG mit den neugefassten Vorgaben in Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU inhaltlich übereinstimmen (II.).
23I. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Diese Richtlinienbestimmungen sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24Urteil vom 21. November 2013 - 18 A 1291/13 -, juris, Rn. 18.
25inhaltsgleich mit Art. 23 und Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), die es ihrerseits verbieten, Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen, zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialleistungen eine Wohnsitzauflage zu erteilen. Da darüber hinaus die Richtlinie 2004/83/EG - jedenfalls im hier interessierenden Bereich - nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten differenziere, verbiete auch Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG die Verfügung einer Wohnsitzauflage an subsidiär Schutzberechtigte aus den o.g. fiskalischen Gründen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt hierzu im Einzelnen unter anderem Folgendes aus:
26„1. Nach Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Wohnsitzauflage beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Der in Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG unionsrechtlich vorgegebene Begriff der Bewegungsfreiheit ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in einem einengenden Sinne lediglich als Recht der uneingeschränkten Reisefreiheit im gesamten Bundesgebiet zu verstehen.
27(…)
28Der Bedeutungsgehalt von "Freizügigkeit" in der jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmung ist deshalb unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Regelungssystematik zu ermitteln. Sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung führen zu dem Ergebnis, dass die durch Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG geschützte Freizügigkeit für Flüchtlinge auch die freie Wahl des Wohnsitzes umfasst.
29Die Richtlinie 2004/83/EG beruht auf der Vorgabe in Art. 63 Nr. 1 c) EGV. Danach hatte der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1.5.1999) in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge festzulegen. Art. 63 Nr. 1 c) EGV hatte hinsichtlich der Bindung an die Genfer Konvention konstitutive innergemeinschaftliche Wirkung, weil zwar alle Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union selbst Vertragsparteien der Genfer Konvention waren.
30Weiß, in: Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 1. Auflage 2003, Art. 63 Rn. 6.
31Der Begriff der "Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge" als Bezugsobjekt der innergemeinschaftlichen Wirkung der Genfer Konvention war weit zu verstehen. Er bezog sich nicht nur auf die Anerkennungsvoraussetzungen, sondern auch auf alle Regelungen, die den Status als Flüchtling in einem Mitgliedstaat betreffen. Denn der Flüchtlingsbegriff konkretisiert sich erst in einem bestimmten Rechtsstatus.
32Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Auflage 2007, Art. 63 Rn. 17; Graßhoff, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 63 EGV Rn. 14.
33Festzuhalten bleibt also, dass das Primärrecht eine Übereinstimmung der vom Rat festzulegenden Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Flüchtlingen mit der Genfer Konvention verlangte. Demzufolge forderte das Primärrecht auch die Beachtung der Vorgaben der Art. 23 und 26 GK, die - wie oben ausgeführt - Wohnsitzauflagen gegenüber Flüchtlingen entgegenstehen, durch die eine gleichmäßige Verteilung von Sozialhilfelasten erreicht werden soll.
34Von den vorstehend beschriebenen Vorgaben des primären Unionsrechts - Einbeziehung statusbildender Mindestnormen in die zu erlassende Richtlinie und deren Übereinstimmung mit der Genfer Konvention - sind in der Folgezeit sowohl der Rat der Europäischen Gemeinschaft als auch die Kommission ausgegangen.
35Vgl. den Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, KOM (2001) 510 endgültig, S. 2, 9.
36In diesem Sinne ist der Auftrag des EGV vom Rat auch beim Erlass der Richtlinie 2004/83/EG verstanden worden. Dies belegen zum einen die den Inhalt des internationalen Schutzes und damit den Status der Flüchtlinge betreffenden Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie. Zum anderen ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie. Nach dem Erwägungsgrund 2 kam der Europäische Rat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf eine uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Konvention (Hervorhebung Senat) stützt. Der Erwägungsgrund 3 durch den verdeutlicht, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Rat habe den Maßgaben der Genfer Konvention beim Erlass der Richtlinie 2004/83/EG hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Art. 23 und 26 GK nicht in vollem Umfang Rechnung tragen wollen.
37A.A. - jeweils unter Berufung auf abweichende Formulierungen - VG Hannover, Urteil vom 9. April 2013, a.a.O., juris Rn. 17, und VG I1. , Urteil vom 17. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 26
38Hiervon ausgehend ist die durch Art. 32 der Richtlinie gewährleistete Freizügigkeit ebenso zu verstehen wie in Art. 26 GK. Der Freizügigkeitsbegriff des Art. 32 erfasst damit auch die Aufenthaltsfreiheit und folglich die freie Wahl des Wohnsitzes. Bei einem abweichenden, engen Verständnis des Freizügigkeitsbegriffs würde die Richtlinie entgegen ihrer erklärten Zielsetzung den Vorgaben der Genfer Konvention nicht gerecht. (…)
39(…)
40Für die Auslegung des Schutzumfangs des Art. 32 der RL 2004/83/EG unerheblich ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Richtlinie keine Art. 31 Abs. 2 GK entsprechende Regelung enthält. Die Art. 31 Abs. 2 GK korrespondierende Norm findet sich vielmehr in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/9/EG.
412. Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass u.a. Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Der Umfang der in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Gleichbehandlung mit Inländern durch den Terminus "die notwendige Sozialhilfe wie..." unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem, der in Art. 23 GK angeordnet wird durch die Formulierung "auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfsleistungen die gleiche Behandlung wie...". Die geringen Abweichungen in den jeweiligen Formulierungen der Bestimmungen rechtfertigen nicht die Annahme eines unterschiedlichen Schutzniveaus. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur vorgegebenen und gewollten Umsetzung der Genfer Konvention Bezug genommen.
42Dass Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG wie Art. 23 GK eine umfassende Gleichbehandlung mit Inländern vorschreibt, erhellt auch ein Vergleich der in Art. 28 Abs. 2 und Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen näheren Kautelen für diese Gleichbehandlung. Abs. 2 eröffnet - abweichend von Abs. 1 - den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen zu beschränken.
43Zum Begriff der Kernleistungen vgl. Erwägungsgrund 34 Satz 2.
44Auch insoweit schreibt Abs. 2 allerdings die Gleichbehandlung mit Inländern in der Weise vor, dass die Kernleistungen "im gleichen Umfang" und "unter denselben Voraussetzungen" wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren sind. Mit der Formel "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" wird auch der Umfang der nach Abs. 1 gebotenen Gleichbehandlung näher bestimmt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Richtliniengeber hinsichtlich des Maßes der Gleichbehandlung bei der ermöglichten Beschränkung auf Kernleistungen weitergehende Anforderungen stellen wollte als für die nach Abs. 1 im Regelfall vorgegebene unbeschränkte Bewilligung von Sozialhilfe. Die Formulierung "Unter denselben Voraussetzungen" schließt auch die auf den Wohnsitz bezogenen Voraussetzungen ein und ist deshalb deckungsgleich mit dem Wortlaut des Art. 23 GK. Inhaltlich weicht die Richtlinie hinsichtlich der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Inländergleichbehandlung danach auch nicht vom Kommissionsentwurf ab, nach dem die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, "dass Personen, die internationalen Schutz genießen zu denselben Bedingungen wie Staatsbürger des Schutz gewährenden Mitgliedstaates die erforderlichen Hilfen in Form von Sozialleistungen und Existenzmittel erhalten."
45(…)
46III. Nach dem Vorstehenden ergibt sich die Unzulässigkeit von Wohnsitzauflagen zur gleichmäßigen Verteilung von Sozialhilfelasten gegenüber Flüchtlingen sowohl aus der Genfer Konvention als auch aus der Richtlinie 2004/83/EG. Gegenüber subsidiär Schutzberechtigten folgt die Unzulässigkeit entsprechender Wohnsitzauflagen zwar nicht aus der Genfer Konvention, denn diese betrifft nur Flüchtlinge. Die Richtlinie 2004/83/EG schließt derartige Wohnsitzauflagen aber auch gegenüber subsidiär Schutzberechtigten aus. Die Richtlinie ist auch auf diesen Personenkreis anwendbar und differenziert hinsichtlich der in Rede stehenden Frage nicht zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten.
47(…)“
48Diesen Überlegungen folgt die Einzelrichterin.
49Ebenfalls für die Rechtswidrigkeit einer fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 K 3538/12 -, juris; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - RO 9 K 12.1670 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 20. November 2012 - 2 K 349/12 Me -, juris.
50Die entgegenstehende Rechtsprechung, insbesondere des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,
51Urteil vom 11. Dezember 2013 - 2 LC 222/13 -, juris; mit gleichem Ergebnis: VG I1. , Urteil vom 17. Juni 2013 - 8 K 2952/12 -, juris; VG Münster, Urteil vom 18. April 2013 - 8 K 295/13 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 9. April 2013 - 2 A 4072/12 -, juris,
52überzeugt nicht. Sie liefert insbesondere kein nachvollziehbares Argument dafür, warum die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG im hier interessierenden Bereich hinter den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention zurückbleiben sollen.
53II. Stehen Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG einer fiskalisch bedingten Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte entgegen, ist eine solche Auflage auch mit den Vorgaben aus Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar. Denn die genannten Regelungen sind inhaltsgleich.
54Nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Die Vorgängerregelungen sind wie folgt gefasst: Nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Gemäß Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gestatten die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Insoweit besteht die wesentliche Änderung in der Neufassung der Richtlinie darin, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unter dem Begriff der „Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist“, zusammengefasst worden sind. Diese Änderung hat lediglich redaktionellen Charakter. Das ergibt sich schon aus Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist im Sinne der Richtlinie eine „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.
55Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Regelungsgehalt der Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber dem der Vorgängernormen der Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG verändert hat. Insbesondere finden sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/EU keine Aussagen, die dem zu Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG gefundenen Auslegungsergebnis betreffend die Übernahme des Schutzstandards der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechen. Der Erwägungsgrund (10) der Richtlinie 2011/95/EU spricht insoweit sogar ausdrücklich davon, es empfehle sich, die der Richtlinie 2004/83/EG zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen sowie eine stärkere Angleichung der Vorschriften zur Zuerkennung und zum Inhalt des internationalen Schutzes auf der Grundlage höherer Standards anzustreben.
56War dem Klagebegehren danach schon deshalb stattzugeben, weil die verfügte Wohnsitzauflage gegen Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU verstößt, bedarf keiner Entscheidung, ob der Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK auch die persönlichen Bindungen der Klägerin zu einem in I1. aufhältigen Mann entgegenstehen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.
(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.