Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juli 2015 - 22 K 3235/15
Gericht
Tenor
- 1.
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten, und zwar der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Mai 2015 und der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache erledigt. Hieran vermag die vom Kläger erklärte Rücknahme sowie der hilfsweise erklärte Widerruf seiner Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 nichts zu ändern.Denn eine Erledigungserklärung kann zu dem Zeitpunkt, in dem – wie hier – der Prozessgegner bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nur noch unter den Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO oder dann widerrufen werden, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten,
3vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 161 Rdn. 13.
4Derartige Umstände sind hier weder geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr würde es den Interessen des Klägers im Hinblick auf das von ihm anhängig gemachte Klageverfahren 22 K 4466/15 sogar zuwiderlaufen, wenn das vorliegende Klageverfahren fortgeführt würde, und zwar nunmehr gerichtet gegen den Bescheid des Direktors der M. O. vom 21. Mai 2015. Denn dann wäre das Klageverfahren 22 K 4466/15, das sich gegen eben diesen Bescheid richtet, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
5Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
6Nicht einschlägig ist hier die abweichende Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte. Ein Fall des § 75 VwGO liegt hier nicht vor. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Rechtsstreit nach einer Untätigkeitsklage i. S. des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde beendet wird. Geht der Kläger – wie hier – durch Erhebung einer neuen Klage (22 4466/15) gegen den (ablehnenden) Bescheid vor, den die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Denn dieser Bescheid hätte in zulässiger Weise in das vorliegende, bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden können – oder gar von vornherein müssen. Im Falle einer sogenannten Untätigkeitsklage, für die gemäß § 75 VwGO von den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 68 VwGO abweichende Voraussetzungen gelten, muss der Kläger grundsätzlich ‑ wie auch in anderen Fällen der Verpflichtungsklage ‑ ein Klageziel nach § 113 Abs. 5 VwGO verfolgen, das heißt den (nicht beschiedenen) Antrag in der Sache als Klageziel übernehmen,
7vgl. Renner, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdn. 3 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 75 Rdn. 2 m.w.N..
8Der Kläger kann mit der Untätigkeitsklage in zulässiger Weise allein das Ziel verfolgen, eine ihm günstige Sachentscheidung zu erstreiten,
9vgl. OVG NRW , Beschluss vom 9. März 2012, Az. 18 E 1326/11, juris, Rdn. 32.
10Die Ursache für die Verfahrenskosten eines durch Erledigungserklärung beendeten Verfahrens, liegt allein beim Kläger, wenn er – wie hier – den von ihm letztlich geltend gemachten Anspruch mit einer neuen Klage weiterverfolgt, anstatt das zunächst anhängige Klageverfahren nach dem Erlass des Bescheides fortzuführen. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar wegen der Bescheiderteilung erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf den Beklagten in einem solchen Fall nicht tragen. Dem Kläger würde das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er dieses unnötig beendet,
11vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, Rdn. 2, juris.
12Da der Kläger das vorliegende Verfahren unnötig beendet hat, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten aufzuerlegen.
13Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.