Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. März 2016 - 20 K 938/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 ausgesetzt.
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Gründe:
3Das Verfahren war nach Anhörung der Beteiligten analog § 94 VwGO auszusetzten, weil die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen des IHKG zur Pflichtmitgliedschaft gleichzeitig Gegenstand von Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) sind und die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abhängig ist.
4Nach § 94 VwGO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Ein solches vorgreifliches Rechtsverhältnis wird dabei analog angenommen, wenn eine im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Norm gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist. Für eine analoge Anwendung ist weiter Voraussetzung, dass das Gericht nicht selbst zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangt, weil dann ausschließlich nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen wäre. Ferner ist, weil im Unterschied zu den Fällen einer konkreten oder abstrakten Normenkontrolle die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde selbst keiner juristisch kompetenten Vorüberprüfung bedarf, zur Kompensation dieses Fehlens eine Aussetzung analog § 94 VwGO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 93a BVerfGG zur Entscheidung angenommen worden ist.
5Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 94 Rn. 51.
6Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13) anhängig, die die Normen des IHKG zur Pflichtmitgliedschaft zum Gegenstand haben. Diese Vorschriften – an deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz das Gericht selbst keine Zweifel hat – sind auch Entscheidungsgrundlage für das vorliegende Verfahren. Dass das Bundesverfassungsgericht bislang nicht förmlich über die Annahme der Beschwerdeverfahren nach § 93b BVerfGG entschieden hat, steht der Vorgreiflichkeit nicht entgegen. Insbesondere die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches durch den Vorsitzenden des Ersten Senats betrieben worden ist, lässt den Schluss zu, dass nicht eine (förmliche) Entscheidung der Kammer nach § 93b Satz 1 BVerfGG erfolgen, sondern der Senat über die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93b Satz 2 BVerfGG, gegebenenfalls konkludent mit der Sachentscheidung, entscheiden wird. Denn eine Zustellung der Verfassungsbeschwerde an äußerungsberechtigte Dritte durch den Vorsitzenden des Senats oder im Benehmen mit ihm erfolgt in der Regel nur, wenn sich eine Senatsentscheidung abzeichnet oder die Verfassungsbeschwerde auch nach Auswertung der Gerichtsakten noch Aussicht auf Erfolg hat, ohne dass dadurch die endgültige Entscheidung vorweggenommen würde.
7Vgl. zum Ablauf der Entscheidungsvorbereitung Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 93b Rn. 12 f., 33 ff.; Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945 (946).
8Aufgrund der sich abzeichnenden Senatsentscheidung stellen sich die anhängigen Verfassungsbeschwerden jedenfalls nicht als von vornherein offensichtlich unzulässig oder, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, offensichtlich unbegründet dar. Der Sinn und Zweck des grundsätzlichen Vorbehalts der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 1 BVerfGG als Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 94 VwGO ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände danach erfüllt.
9Ob die Durchführung eines umfassenden Anhörungsverfahrens bereits als sich verdichtendes Anzeichen zu werten ist, dass das Bundesverfassungsgericht ein Abweichen von seiner bisherigen Entscheidungspraxis zur Frage der Vereinbarkeit der IHK-Pflichtmitgliedschaft mit dem Grundgesetz plant, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn eine positive Qualifikation der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist nicht Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 94 VwGO.
10Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 94 Rn. 51.
11Damit sind die Voraussetzungen analog § 94 VwGO für die Aussetzung des Verfahrens erfüllt. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgesetzt wird, steht im richterlichen Ermessen. Das Gericht hat dabei das Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Rechtsgewähr im vorliegenden Prozess einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden gegenteiligen Interessen andererseits abgewogen. Für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen vor allem Gründe der Prozessökonomie. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts mit, dass die in den Verfahren 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13 durchgeführten umfassenden Anhörungsverfahren so gut wie abgeschlossen seien. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist danach – wenn auch noch kein konkreter Termin benannt werden konnte – in nicht völlig unabsehbarer Zeit zu erwarten. Sie wird aller Voraussicht nach die hier im Wesentlichen streitgegenständliche Frage der Vereinbarkeit der gesetzlich angeordneten Mitgliedschaft bei der Beklagten mit dem Grundgesetz abschließend klären. Spezifische Aussetzungsrisiken in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren – etwa eine Rücknahme der Verfassungsbeschwerde – sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es derzeit nicht sachgerecht, im vorliegenden Verfahren über die aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich zu entscheiden, wenn eine zeitnahe Klärung jedenfalls der verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt.
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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.