Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Jan. 2015 - 2 L 2191/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. September 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4040/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist nicht begründet.
6Widerspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.
7Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 21. Mai 2014 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung einer Klage und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angenommen hat. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen polizeilichen Aufgabenerledigung sowie im Interesse der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkt effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens Dienst versehe. Es liege im öffentlichen Interesse, nur geeignete Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu beschäftigen und zu alimentieren. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie in seiner Klageerwiderung vertieft der Antragsgegner seine Begründung zum besonderen Vollzugsinteresse, indem er auf potentielle Gefahrensituationen für den Antragsteller selbst, seine Kollegen im Dienst und die Allgemeinheit hinweist, die mit einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers verbunden wären. Mit Blick auf den Antragsteller verbiete bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
8Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.
9Unabhängig davon, ob die angegriffene Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in dem Klageverfahren nicht standhalten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte.
10Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol.
11Formelle Mängel des Bescheides vom 21. Mai 2014 sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW wurde vorliegend Genüge getan. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller umfassend zu der beabsichtigten Entlassung Stellung genommen.
12Der Antragsgegner hat ferner den örtlichen Personalrat mit Schreiben vom 4. April 2014 zutreffend von Amts wegen davon unterrichtet, dass er beabsichtige, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, und um Zustimmung gebeten. Der Personalrat hat der Vorlage unter dem 29. April 2014 zugestimmt.
13Der Antragsgegner hat ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie teilte bereits unter dem 31. März 2014 mit, dass sie gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwände erhebe.
14Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
15Maßgeblich für die Anwendung des § 23 BeamtStG ist allein, ob der Antragsteller Probebeamter im statusrechtlichen Sinne ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1967 - 2 C 29.65 -, BVerwGE 26, 228 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. = § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG n.F.
17Das ist hier der Fall. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung noch im Probebeamtenverhältnis.
18Auch dürften die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorliegen. Für das Urteil über die Bewährung eines Probebeamten kann sich der Dienstherr auf eine ihm zustehende Beurteilungsermächtigung berufen. Entscheidend ist, ob die für die Urteilsbildung herangezogenen Tatsachen zutreffen, nicht ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht
19- BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 – 2 B 64.87 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 -
20oder gar aus formellen Gründen aufgehoben wird
21- BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 -, Buchholz 238.37 § 66 NWPersVG Nr. 1 -.
22Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
23BVerwG, Beschluss vom 4. April 1984 – 2 B 19.83 -, Buchholz 237.2 § 67 LBG BE Nr. 4.
24Der Antragsgegner hat die Nichtbewährung des Antragstellers im vorliegenden Fall auf eine Reihe von Ereignissen gestützt, die in einem Beurteilungsbeitrag vom 20. Juni 2013, einer dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2014 und zahlreichen „Monats“-Berichten sowie Vermerken verschiedener Vorgesetzter jeweils ihren Niederschlag gefunden haben.
25Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, hat der Antragsgegner den Antragsteller unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Innenministeriums vom 9.7.2010 – 45.2-26.00.05 -, MBl. S. 678; im Folgenden: BRL Pol) dienstlich beurteilt und bei summarischer Prüfung die einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten.
26Nach Nr. 4.1 Abs. 2 Satz 1 BRL Pol sind Beamte auf Probe ein Jahr nach Beginn der Probezeit erstmals zu beurteilen. Der am 1. September 2012 nach Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung zum Polizeikommissar ernannte Antragsteller wurde zum Stichtag 1. September 2013 dienstlich beurteilt. Das nach Nr. 9.6 Abs. 5 BRL Pol vorgesehene Beurteilungsgespräch fand am 23. August 2013 statt. Das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung während der Probezeit orientiert sich an den Vorgaben in Nr. 9.6 Abs. 2 BRL Pol. Danach ist eine Aussage über die Bewährung des zu beurteilenden Beamten zu treffen. Das Ergebnis „nicht bewährt“ im Falle des Antragstellers liegt im Kanon der nach den BRL Pol aufgezählten Möglichkeiten zur Bewährungsfeststellung. Entsprechendes gilt für den im Beurteilungsverfahren berücksichtigten Beurteilungsbeitrag, der ebenfalls mit dem Ergebnis „nicht bewährt“ endet (vgl. insoweit Nr. 9.6 Abs. 6 Satz 2 BRL Pol).
27Soweit der Berichterstatter im Spannungsverhältnis der BRL Pol und § 5 Abs. 2 Satz 3 LVOPol für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit das Erfordernis von mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten problematisiert und den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat, ist insoweit etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der hier getroffenen Personalmaßnahme im Lichte der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden. Entscheidend für das Urteil des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich während der Probezeit nicht bewährt, sind die festgestellten und seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen, nicht deren Aufgreifen oder zusammenfassende Bewertung in Form einer dienstlichen Beurteilung. Entscheidend kommt es darauf an, ob es dem Dienstherrn gelungen ist, sein Urteil über die von ihm festgestellte Nichtbewährung des Beamten plausibel zu machen.
28BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 – 2 B 64/87 -, a.a.O.
29Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall sein Urteil über die Nichtbewährung des Antragstellers während der Probezeit hinreichend plausibilisiert.
30Bereits die Aufgabenerfüllung des Antragstellers auf dem Dienstposten der Polizeiwache X. vom 1. September 2012 bis zum 1. April 2013 als Wachdienstbeamter ist nach den Ausführungen des damaligen Vorgesetzten, PHK Q. , in seinem Bericht vom 21. April 2013 insbesondere von regelmäßig fehlerhaften Arbeitsergebnissen, wiederkehrenden Mängeln beim polizeitaktischen Handeln, zahlreichen Defiziten bei der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten, einem hohen Zeitbedarf bei der Abarbeitung von Standardsachverhalten, mangelnder Selbstreflektion und Absonderung von der Dienstgruppe geprägt gewesen. Die bereits festgestellten Mängel fanden im nachfolgenden Einsatz des Antragstellers im Bereich des Objektschutzes bis zum 4. Juli 2013 ihren Fortgang. Der Leiter der Polizeiwache X. , EPHK X1. , berichtete unter dem 22. April 2013 vom Nichteinhalten taktischer Absprachen, indem der Antragsteller ein Objekt betreten habe, obwohl er in der Umstellung eingesetzt gewesen sei, von Subsumtionsschwächen bei der Anzeigenaufnahme und einem hohen Maß an Selbstüberschätzung, weil der Antragsteller in zwei persönlichen Gesprächen aufgezeigte Fehler eher verharmlost als kritisch reflektiert habe. Darüber hinaus nahm der Leiter der Polizeiwache, EPHK X1. , auch das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers in den Blick und führte aus, dass der Antragsteller seinen privaten Pkw wiederholt verkehrswidrig abgestellt und seinen Dienstausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt, bei einer darauf gerichteten persönlichen Ansprache aber kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe.
31Den vorstehenden Feststellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der Kammer stehen keine greifbaren Anhaltpunkte zur Verfügung, die diese Feststellungen erschüttern könnten.
32Mit Wirkung vom 5. Juli 2013 erfolgte die Umsetzung des Antragstellers zur Polizeiwache C. . Dort nahm er die Funktion eines Wachdienstbeamten wahr. Der Antragsteller versah auf diesem Posten bis zum 31. Oktober 2013 seinen Dienst. In diese Zeit fielen die bereits erwähnte dienstliche Beurteilung während der Probezeit, darüber hinaus zwei Personalgespräche, sechs Berichte über das Arbeitsverhalten des Antragstellers, eine vom Antragsteller verfasste Gegendarstellung sowie vier Vermerke im Zusammenhang mit der erstellten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller.
33Soweit der Antragsteller rügt,
34- es sei ein falscher Maßstab zur Anwendung gelangt, weil die Bemerkung des EPHK X2. im Personalgespräch am 11. Juli 2013, nach vorangegangener negativer Leistungsbewährung reiche eine nachfolgende nur schwach durchschnittliche Leistung zur Bewährung nicht aus, eine nicht gerechtfertigte Ausgleichspflicht manifestiere,
35- die angefertigten Berichte und Vermerke der Vorgesetzten seien entgegen § 86 LBG NRW vor deren Aufnahme in die Personalakte nicht zu seiner Kenntnis gelangt, was nunmehr zu Erinnerungslücken führe,
36- der Zeitraum 5. Juli bis 1. November 2013 könne nicht entscheidungserheblich herangezogen werden, weil der Vorgesetzte, EPHK X3. , ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei (Stichwort: Befangenheit) ,
37kann er mit seinem Vortrag nicht durchdringen.
38Im Mittelpunkt des Personalgesprächs am 11. Juli 2013 stand der Hinweis des Leiters der Polizeiwache C. an den Antragsteller, dass dessen Entlassung drohe. Die in diesem Zusammenhang gefallene und vom Antragsteller gerügte Äußerung ist nicht im Sinne eines Beurteilungsmaßstabs zu verstehen, sondern sollte für den Antragsteller den Ernst der Lage verdeutlichen. Maßstab im vom Antragsteller verstandenen Sinne ist vielmehr die im selben Personalgespräch erfolgte Benennung der Orientierungs- und Vergleichsgruppe, bestehend aus Polizeikommissaren, die überwiegend demselben Ausbildungsjahrgang entstammen. Richtiger Ort für die Benennung von Beurteilungsmaßstäben wäre zudem das förmliche Beurteilungsgespräch gewesen. Nicht zuletzt sind die Bedenken des Antragstellers nicht kausal geworden. Denn nach der dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller unter Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags in allen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen nur unterdurchschnittliche Bewertungen erzielt.
39Ob der Antragsgegner durch die Aufnahme personenbezogener Berichte und Vermerke in einer von der Personalakte getrennt geführten Sachakte bewusst oder unbewusst die Regelung des § 86 LBG NRW umgangen hat bzw. umgehen wollte, kann dahinstehen. Entscheidend sind auch insoweit lediglich die darin verschriftlichten Tatsachen und deren Plausibilität als Entscheidungsgrundlage für die getroffene Personalmaßnahme der Entlassung. Tatsächlich beruft sich der Antragsteller nur in einem konkreten Fall auf eine Erinnerungslücke. Bei wertender Betrachtung erscheint die Berufung auf diese Erinnerungslücke nicht überzeugend. Dem liegt ein Vorfall am 2. August 2013 zugrunde. Während der Antragsteller im Funkstreifenwagen eine Unfallmitteilung fertigte, wurde mehrfach versucht, die Besatzung des Einsatzfahrzeugs über Funk, Digitalfunk und Mobiltelefon zu erreichen. Der Antragsteller zeigte keine Reaktion und verhinderte zunächst die dringende Informationsübermittlung. Erst der zum Einsatzfahrzeug zurückkehrende Kollege stellte die erforderliche Verbindung her. Obwohl der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Wege der vorprozessual gewährten Akteneinsicht bereits im Februar 2014 von dem konkreten Vorfall Kenntnis erlangte, machte er die erwähnte Erinnerungslücke nicht etwa schon im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung geltend, sondern erstmals etwa acht Monate später im Rahmen der Klagebegründung.
40Für eine Befangenheit von EPHK X3. , der zugleich als Erstbeurteiler fungierte, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der Voreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97-, BVerwGE 106, 318; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 6 A 1429/13 – , Juris.
42Entsprechendes muss auch für die hier außerhalb des förmlichen Beurteilungsverfahrens von EPHK X3. gefertigten Berichte und Vermerke gelten. Der Antragsteller führt insoweit an, EPHK X3. habe
43- von Anfang an eine negative Gesprächssituation und ein feindliches Klima geschaffen, verbunden mit dem Aufbau einer Drucksituation,
44- den Antragsteller regelmäßig angeschrien,
45- versucht, aus seiner Vorgesetztenfunktion heraus die Wertschätzung der Kollegen gegenüber ihm, dem Antragsteller, zu verändern,
46- zu verhindern versucht, dass nachgeordnete Beamte etwas Positives über ihn, den Antragsteller, verfassten, indem er, EPHK X3. , begleitend zu einer auf dem Dienstweg abgegebenen Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens gebeten habe, von ergänzenden Stellungnahmen ihm untergebener Beamter zu verzichten, weil er einen Vorfall persönlich miterlebt habe und eine zweite Begebenheit bereits in einem gesonderten Vermerk niedergelegt worden und nichts Neues zu erwarten sei. Hilfsweise habe er für seine Kollegen „Papierform und Mails“ vorbereitet, mit denen sie arbeiten könnten, falls ergänzende Stellungnahmen von ihnen erwartet würden.
47Der Antragsteller verkennt, dass die von EPHK X3. in seinen Berichten und Vermerken wiedergegebene Leistungseinschätzung des Antragstellers nicht nur auf dessen eigenen Wahrnehmungen beruht, sondern zu einem großen Teil auf Informationen von Kollegen. Diese haben mit dem Antragsteller den dienstlichen Alltag bestritten und ihre Beobachtungen mitgeteilt. Angesichts der dokumentierten Fehlleistungen des Antragstellers, auf die noch einzugehen sein wird, kann es nicht verwundern, wenn sich die Atmosphäre auf der Dienststelle zunehmend verschlechtert hat. In einem Personalgespräch am 9. August 2013 hat EPHK X3. die Änderung der Wertschätzung des Antragstellers durch seine Kollegen in den Blick genommen und auf diesbezügliche Änderungen hingewiesen, falls diese seine Arbeiten (weiterhin; Anm. der Kammer) dauernd korrigieren müssten. Etwa zwei Monate später erwähnte der Vorgesetzte in einem weiteren Vermerk den wachsenden Unmut in der Kollegenschaft.
48Feststellungen zu einem regelmäßig unangemessenen Umgangston lassen sich nicht treffen. EPHK X3. berichtet nur von einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Antragsteller, ausgelöst durch mehrfache Korrekturversuche bei einer Anzeigenaufnahme und einer vom Antragsteller zunächst artikulierten Arbeitsverweigerung. Dem ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten.
49Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass EPHK X3. seine Mitarbeiter beeinflusst oder gar manipuliert haben könnte, gegenüber dem Antragsteller eine negative Haltung oder Wertschätzung einzunehmen. In seiner für das Klageverfahren angefertigten Stellungnahme aus September 2014 erläutert er die Gründe für seinen Vorschlag, von ergänzenden Äußerungen seiner Mitarbeiter abzusehen. Danach habe sein Urlaub unmittelbar bevorgestanden, so dass er etwaige Stellungnahmen seiner Mitarbeiter nicht persönlich auf dem Dienstweg zur Kenntnis habe nehmen können. Im Sinne eines ökonomischen Kräfteeinsatzes auf der Dienststelle habe er den Beamten Passagen zur Verfügung gestellt, die den jeweiligen Lebenssachverhalten betroffen hätten. Aus dieser Schilderung ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Inhalt möglicher dienstlicher Äußerungen vorgegeben werden sollte. Angesicht der Vielzahl von Vorgängen, die tagtäglich auf einer Polizeiwache zu bewältigen sind, und des zurückliegenden Zeitraums ist die Hilfestellung des Vorgesetzten gegenüber seinen Mitarbeitern nachvollziehbar.
50Die aktenkundigen Fehlleistungen des Antragstellers lassen die vom Antragsgegner ausgesprochene Entlassung als gerechtfertigt erscheinen.
51Hervorzuheben sind zunächst inhaltliche Mängel beim Ausfüllen von Formularen und Büchern (Asservate, Festnahme von Personen), die in der Routinearbeit im Wachdienst verwendet werden. Auch wenn sich im Laufe der Verwendungszeit auf der Polizeiwache C. insoweit Verbesserungen eingestellt haben, ist durchgängig eine deutlich längere Bearbeitungszeit zu anderen Beamten mit gleicher Diensterfahrung festgestellt worden.
52Betrachtet man des Weiteren
53- das eigenmächtige und gegen eine Weisung seines Vorgesetzten verstoßende Handeln des Antragstellers in einer Vermisstensache außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der deutschen Polizei,
54- das Nichterkennen der Eilbedürftigkeit einer beweiserheblichen Atemalkoholanalyse bei einem Verdächtigen,
55- das Verlassen des Dienstpostens trotz Publikumsverkehrs unter Außerachtlassung von Aspekten der Eigensicherung (Liegenlassen von Gegenständen, die als Wurfgeschosse hätten Verwendung finden können),
56- das absprachewidrige Verhalten bei der Bewachung eines alkoholisierten und verletzten Tatverdächtigten nach Einweisung in ein Krankenhaus (Auflegen eines angefeuchteten Lappens auf den Mund des Tatverdächtigen, wodurch noch zu erhebende Untersuchungsbefunde hätten beeinflusst werden können),
57- die Missachtung eines ärztlichen Haltsignals bei der Umbettung einer in ein Krankenhaus eingelieferten Patientin,
58- die eigenmächtig erteilte Erlaubnis an einen Fahrzeugführer zum Umsetzen seines Fahrzeugs, obwohl dieser einräumte, Cannabis konsumiert zu haben, in Verbindung mit der mehrfach kritisierten nachfolgenden Anzeigenbearbeitung,
59so ist der Schluss des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, nachvollziehbar. Die aufgezeigten Defizite betreffen das polizeitaktische Verhalten in typischen Situationen des Wachdienstes einschließlich der Nachbearbeitung polizeilicher Einsätze. Der Antragsteller vermag sich auch nicht dadurch zu entlasten, dass er im Hinblick auf den Aspekt der Eigensicherung seinem eigenen Verhalten lediglich das Handeln eines anderen Kollegen gegenüberstellt, der seine Dienstwaffe auf der Toilette vergessen haben soll. Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Einsatz als Helfer beim Umbetten einer Patientin im Krankenhaus sei rechtlich zweifelhaft gewesen, verkennt er die Eilbedürftigkeit bei Polizeieinsätzen in Gefahrsituationen. Offenbar hat der Antragsteller vor Ort keine Bedenken gegen die eingeforderte Mithilfe erhoben. Im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Hilfestellung als solche in Frage zu stellen, hat keinen Einfluss auf die leistungsmäßige Bewertung seiner Tätigkeit.
60In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Antragsteller lediglich den gegen ihn erhobenen Vorwurf, bei einer Verkehrsunfallaufnahme die Adressen von Halterin und Fahrerin eines Fahrzeugs falsch aufgenommen zu haben (Vertauschen). Dieser Vorwurf kann zwar im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht vollständig aufgeklärt werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ohne diesen Vorfall wird die Prognose des Dienstherrn, der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, jedoch nicht unplausibel.
61In der Zeit von Anfang November 2013 bis zur Entlassung versah der Antragsteller wieder Dienst im Bereich des Objektschutzes. Auch wenn der neue Vorgesetzte in seinen „Monatsberichten“ mit der Abarbeitung der übertragenen Objektschutzaufträge durch den Antragstellers wohl überwiegend bzw. stets zufrieden gewesen ist, bestand für den Antragsgegner keine zwingende Veranlassung, seine Prognoseentscheidung anders ausfallen zu lassen. Denn als Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes bezieht sich die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers auf alle typischen Bereiche, die mit den Ämtern seiner Laufbahn verbunden sind. Selbst wenn ihm im Bereich des Objektschutzes kein konkretes Fehlverhalten vorgeworfen worden ist, ist damit nur ein kleiner Ausschnitt der Verwendungsbreite abgedeckt. Wenn der Antragsgegner ferner die leistungsmäßigen Anforderungen des Wachdienstes im Vergleich zu denen des Objektschutzes höher einschätzt, ist dies nicht zu beanstanden. Beamte im Wachdienst sind bei ihrer Dienstausübung einer Vielzahl nicht vorhersehbarer Situationen ausgesetzt, die jederzeit ein hohes Maß an polizeitaktischen Überlegungen erfordern können. Unabdingbar ist dann insbesondere die Fähigkeit, die jeweilige Einsatzsituation ständig neu bewerten und auf festgestellte Änderungen adäquat reagieren zu können. Auf diesem Gebiet liegen die beim Antragsteller festgestellten Defizite. Demgegenüber sind Aufgaben des Objektschutzes planbarer. Ihre Erfüllung kann im Vorhinein durch konkrete Vorgaben weitestgehend strukturiert werden.
62Den sonstigen vom Antragsteller angeführten Umständen fehlt die erforderliche Relevanz. Das gilt namentlich für die von einer Kollegin auf der Polizeiwache C. getätigte Äußerung, die den Antragsteller unmittelbar nach dessen Umsetzung als „Praktikant“ bezeichnet hat. Wenn der Vorgesetzte, EPHK X3. , damit die Tätigkeit des Antragstellers in der Einarbeitungsphase als 3. Mann unter Begleitung eines Tutors beschreibt, ist dem nichts weiter hinzuzufügen.
63Entgegen der Auffassung des Antragstellers war EPHK X3. sowohl im Personalgespräch am 9. August 2013 als auch im Beurteilungsgespräch am 23. August 2013 berechtigt, den Antragsteller nach Krankheiten, insbesondere nach solchen im Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit, zu befragen. Angesichts des vom Antragsteller gewonnenen Leistungsbildes bestand dazu aus Sicht des Vorgesetzten Veranlassung. Als Ausfluss der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht war die vom Antragsteller beanstandete Frage nach den Ursachen für die gezeigten Leistungsmängel sogar geboten.
64Wenn der Antragsteller zudem die Bewertung der Einarbeitungszeit als zu lange rügt, so vernachlässigt er den Umstand, dass er bereits vor seiner Umsetzung zur Polizeiwache C. mehrere Monate Dienst als Polizeivollzugsbeamter, u.a. auch im Wachdienst, versehen hatte. Wenn EPHK X3. bei dieser Ausgangslage und in Kenntnis der besonderen Umstände der Umsetzung des Antragstellers im Abgleich mit den Leistungen anderer Beamter der benannten Vergleichs- und Orientierungsgruppe offenbar eine bestimmte Erwartungshaltung hatte, so ist daran von Rechts wegen nichts zu beanstanden.
65Gelangt der Dienstherr – wie hier - zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol). Mit der Formulierung „können entlassen werden“ trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit noch nicht endgültig festgestellt worden ist.
66Vgl. § 110 Abs. 1 und § 14 Abs. 5 LBG NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 7 LVOPol sowie Urteil des BVerwG vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, DVBl 1998, 1073, und Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 -, DÖD 2012, 248, jeweils zu vergleichbaren Vorschriften anderer Beamtengesetze.
67Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner indessen die angesichts der während der bisher absolvierten Probezeit zu Tage getretenen gravierenden fachlichen Mängel rechts- und fehlerfreie Entscheidung getroffen, dass die Nichtbewährung des Antragstellers bereits vor Ablauf der regelmäßigen Probezeit feststehe. In dieser Konstellation braucht das Ende der regelmäßigen Probezeit nicht abgewartet zu werden.
68BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 – II C 79.59 -, BVerwGE 11, 139, 141; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013 § 6 Rn. 23.
69Der Eintritt der Entlassung mit Ablauf des Monats Juni 2014 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 5. Juni 2014 zugestellt.
70Ein vom Antragsteller ins Spiel gebrachter Laufbahnwechsel (allgemeiner nichttechnischer Verwaltungsdienst) als milderes Mittel im Vergleich zur ausgesprochenen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kam schon wegen der Art und Schwere der gezeigten Leistungsmängel nicht in Betracht.
71Über die bloße Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung hinaus ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse festzustellen. Eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr sowie Strafverfolgung durch die Polizei. Hinzu kommen Aspekte der Eigensicherung, die sowohl den Antragsteller selbst als auch seine Kollegen betreffen.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG, wobei in weiterer Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 LBesO anzusetzen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
- 1.
ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, - 3.
Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder - 4.
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit
- 1.
bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und - 2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.