Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2015 - 2 L 2049/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,--Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 10. Juni 2015 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,
3- 1.4
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in E. an der Städtischen Förderschule „Am S. “ mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besetztende Schulleiterstelle (Sonderschulrektor/in A 15 ÜBesG NRW) mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
- 2.5
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin der Schulkonferenz der Städtischen Förderschule „Am S. “ in E. als wählbare Bewerberin für die Stelle der Sonderschulrektorin zu benennen,
hat bei sachgerechter Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO im Lichte der Antragsbegründung seinen Schwerpunkt auf dem zweiten Teil. Mehrfach differenziert die Antragstellerin zwischen den Vorgängen „Stellenbesetzung/Beförderung/Ernennung/Einweisung in eine Planstelle“ und „Benennung geeigneter Personen gegenüber der Schulkonferenz“. Dabei beruft sie sich auf den Wortlaut von § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F., der unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils vorsieht, der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.
7§ 61 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung ist nach Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S. 499) erst für Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Nach dem in § 61 SchulG NRW n.F. modifizierten Verfahren benennt die obere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Beide Gremien sind binnen einer Frist von acht Wochen berechtigt, gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde einen begründeten Vorschlag abzugeben, die wiederum die Auswahlentscheidung trifft.
8In diesem Stadium steht sowohl die Wahl der Schulkonferenz als auch die Ernennungsentscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde noch aus, denen das Gericht weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen vorgreifen kann bzw. darf. Die Rechtsposition der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz ist umfassend gewahrt, wenn sie sich allein auf den Akt der vom Antragsgegner vorzunehmenden Benennung gegenüber der Schulkonferenz konzentriert.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
10Eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Benennung der Antragstellerin als geeigneter Bewerberin für die Stelle der Schulleiterin gerichtete Regelungsanordnung kann nicht ergehen, weil ein Anspruch der Antragstellerin darauf, der Schulkonferenz der Städtischen Förderschule „Am S. “ in E. gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. als „geeignete Person“ vorgeschlagen zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationsvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen.
11Das in dem Verpflichtungsantrag zu 2. als Minus enthaltene Begehren auf erneute Entscheidung über die Benennung der Antragstellerin als wählbare Bewerberin hat keinen Erfolg.
12Dieser Antrag ist allerdings zulässig.
13Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG a.F.). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält.
14Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3, und vom 25. Februar 2014 – 2 L 2228/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
15Der Antrag ist jedoch unbegründet.
16Zwar ergibt sich der erforderliche Anordnungsgrund daraus, dass die Antragstellerin ausweislich des Besetzungsvermerks der Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) vom 18. Mai 2015 und des Schreibens an die Schulkonferenz vom selben Tag in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidatin für das Amt des Schulleiterin zur Wahl stehen soll, weil sie aufgrund der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen schlechter qualifiziert sei als die nach Ausscheiden einer weiteren Bewerberin aus dem Auswahlverfahren (allein) vorgeschlagene Beigeladene. Mangels Einbeziehung ihrer Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG a.F.) wird die Rechtsverfolgung der Antragstellerin bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert.
17Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft machen können.
18Die Antragstellerin ist in ihrem Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Bezirksregierung sie nicht vorab von dem Ergebnis der Vorauswahl nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. informiert hat. Zwar mag einiges für die Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, einem Bewerber bereits in diesem Verfahrensstadium Mitteilung davon zu machen, dass er im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin von der ihr nachteiligen Vorentscheidung des Antragsgegners aber tatsächlich Kenntnis erlangt und rechtzeitig - auch noch vor der Beschlussfassung der Schulkonferenz - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat dieses Versäumnis aber keine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin zur Folge.
19Der Antragstellerin ist nicht zu folgen, soweit sie die Auffassung vertritt, der Wortlaut von § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. gebiete es, der Schulkonferenz mehrere geeignete Bewerber (mindestens zwei) zur Wahl vorzuschlagen. Das erkennende Gericht hat dazu bereits in einem anderen Stellenbesetzungsverfahren wie folgt ausgeführt:
20„…Der Leistungsgrundsatz findet zudem nicht erst im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt Beachtung. Vielmehr betrifft die Maßgeblichkeit der dienstrechtlichen Vorschriften, zu denen vornehmlich auch der Leistungsgrundsatz gehört, nicht nur die (abschließende) Stellenbesetzung (vgl. § 61 Abs. 3 Sätze 8 und 10 SchulG), sondern das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt und somit auch bereits die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG zu treffende Vorauswahl.
21Vgl. Budach in: Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, § 61 Rn. 1.4 (2) bis (4); OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -.
22Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei einer vom Leistungsgrundsatz bestimmten Vorauswahl häufig nicht zu dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG gewünschten Vorschlag von „mindestens zwei geeignete(n) Personen“ kommen wird. Das ist aber dem Vorrang des verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatzes geschuldet und dient zudem der Beschleunigung des Verfahrens. Denn wird ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannter Bewerber durch die Schulkonferenz gewählt, obwohl ein (gleichfalls vorgeschlagener) Mitbewerber besser qualifiziert ist, so wäre der Dienstherr wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese an der Ernennung des von der Schulkonferenz favorisierten Bewerbers gehindert.
23Vgl. Budach, a.a.O., Rn. 5.3 (1); VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 30.
24Dass sich bei einem Qualifikationsvergleich, der - in dieser Reihenfolge - das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, differenzierte Aussagen des übrigen Inhalts der Beurteilungen und schließlich auch Vorbeurteilungen in den Blick nimmt, häufig ein bestimmter Bewerber als der bestqualifizierte erweist und deshalb auch nur ein einziger Bewerber der Schulkonferenz zur Wahl gestellt wird, lässt die nach dem Schulgesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schulkonferenz auch nicht völlig leerlaufen. Denn die Benennung mehrerer Bewerber ist jedenfalls dann möglich, wenn es sich hierbei um nach aktueller und früherer Beurteilung gleich qualifizierte Bewerber handelt. Ein Gleichstand auch in den - nicht eignungs- oder leistungsbezogenen - sog. Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter u.ä.) dürfte hierfür nicht erforderlich sein, weil auf dieser Ebene auch das Votum der Schulkonferenz Bedeutung gewinnen sollte.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; vgl. auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 996; a.A. Budach, a.a.O., § 61 Rn. 5.1.
26…“
27Rechtskräftiger Beschluss vom 6. März 2014 – 2 L 2589/13 -, juris ab Rnr. 50.
28Daran hält die Kammer fest.
29Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 18. Mai 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
30Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
32Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
34Diese Grundsätze gelten auch für die unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffende Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. darüber, welche Bewerber der Schulkonferenz als „geeignete Personen“ für die Wahl des Schulleiters benannt werden. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin der Schulkonferenz nicht als wählbare Bewerberin vorzuschlagen, als rechtmäßig.
35Der Antragsgegner ist seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
36Vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011- 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012- 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff.
37In dem Besetzungsvermerk vom 18. Mai 2015 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Antragstellerin deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil die vorgeschlagene Mitbewerberin – die Beigeladene - ihr gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Zwar hätten beide Bewerberinnen in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erreicht. Ein Eignungsunterschied sei aber über eine inhaltliche Ausschöpfung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen festzustellen. Die Beigeladene verfüge im Bereich der Fachkenntnisse und der Leistung als Lehrerin über eindeutige Qualifikationsvorsprünge. Ungeachtet dessen sei die Auswahlentscheidung auch deshalb zugunsten der Beigeladenen ausgefallen, weil sie das EFV mit der Bestnote „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ bestanden habe, während die Antragstellerin nur die zweitbeste Note „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erzielt habe.
38Dieser Vermerk lässt die tragenden Auswahlerwägungen in hinreichendem Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich.
39Eine Mitwirkung des Personalrats schon in diesem Vorstadium einer nach Wahl durch die Schulkonferenz erst abschließend zu treffenden Beförderungsentscheidung sieht das LPVG NRW, insbesondere in den in § 72 aufgeführten Fällen der Mitbestimmung, nicht vor. Ob auch die Gleichstellungsbeauftragte, die hier aktenkundig noch nicht beteiligt worden ist, erst bei der Beförderungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 LGG NRW anzurufen ist, braucht nicht abschließend erörtert zu werden, weil wegen des zu Recht angenommenen Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen ein etwaiger Verfahrensfehler im Lichte von § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Denn der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei nur die Beigeladene benennen können.
40Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin der Schulkonferenz nicht als geeignete Bewerberin vorzuschlagen, steht auch mit dem materiellen Recht in Einklang.
41Der Antragsgegner war an der Benennung der Antragstellerin allerdings nicht etwa deshalb gehindert, weil diese bereits der Städtischen Förderschule „Am S. “ in E. angehört, also sog. Hausbewerberin ist. Denn die Antragstellerin hat vor ihrer im Jahr 2011 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule mehrere Jahre an einer anderen Schule - der I. -I1. -Schule, eine Förderschule im Kreis X. – im selben statusrechtlichen Amt gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG a.F.).
42Die Nichtbenennung der Antragstellerin als wählbare Bewerberin erweist sich deshalb als materiell rechtmäßig, weil sowohl ihre dienstliche Beurteilung vom 30. September 2014 als auch die der Beigeladenen vom 29. Oktober 2013 rechtsmäßig zustande gekommen sind und somit eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vom 18. März 2015 darstellen, aus der sich nachvollziehbar ein leistungsspezifischer Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen ergibt.
43Nach ständiger Rechtsprechung,
44vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
45unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.
46Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist keine der in den Blick zu nehmenden dienstlichen Beurteilungen auf. Maßgeblich für deren Erstellung ist der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“, BASS 21-01 Nr. 30 - nachfolgend: EFV-Erlass. Dieser EFV-Erlass regelt in Nr. 11 folgendes: Grundlagen der gemäß Nr. 3.1.2 der BRL für die Lehrkräfte (BASS 21-02 Nr. 2) durch die zuständige Schulaufsicht anzufertigende dienstliche Beurteilung sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten im Beurteilungszeitraum eingeht. Sofern das Einholen weiterer Erkenntnisse für die dienstliche Beurteilung, insbesondere wegen festgestellter Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht, zwingend erforderlich ist, führt die Schulaufsicht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung durch, das sich auf die Handlungsfelder (Gestaltung und Qualitätsentwicklung, Personalmanagement, schulinterne/schulexterne Kommunikation und Kooperation, Recht und Verwaltung) und Schlüsselkompetenzen (Leitungskompetenzen, Fachkompetenzen) für das Schulleitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen bezieht. Die Gesprächsdauer soll eine Stunde nicht überschreiten. Die Ergebnisse sind vom Beurteiler zu protokollieren.
47Die Beurteilungsgrundlagen der für die Antragstellerin angefertigten dienstlichen Beurteilung vom 30. September 2014 erfassen das Ergebnis des EFV, Langzeitbeobachtungen in Dienstgesprächen und Dienstbesprechungen, einen Leistungsbericht der SR´in H. vom Schulamt der Stadt E. , die anstelle der verstorbenen Schulleiterin und vorherigen Stelleninhaberin gehandelt hat, sowie ein Kolloquium. Soweit vorhanden, erscheinen diese Quellen auch in den Anlagen zur Beurteilung, nämlich Leistungsbericht, EFV-Akte und Protokoll zum Kolloquium.
48Soweit die Antragstellerin zunächst nicht näher benannte Ungereimtheiten bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nach EFV reklamiert, die sich im weiteren Verlauf der Antragsbegründung offenbar gegen den Leistungsbericht richten, kann sie mit ihrem Vortrag nicht durchdringen. Zwar sieht der EFV-Erlass in Nr. 11 Abs. 2 die Erstellung des Leistungsberichts durch den Schulleiter vor. Diesem Regelfall, den die Erlassregeln in den Blick genommen haben, hat in der vorliegenden Konstellation aus tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden können, weil die Schulleiterin und vorherige Amtsinhaberin verstorben ist und dieser Umstand die Stellenausschreibung überhaupt erst erforderlich gemacht hat. Die Antragstellerin als ihre Stellvertreterin ist aus rechtlichen Gründen verhindert gewesen, den erforderlichen Leistungsbericht zu erstellen. Als Sonderschulkonrektorin hätte sie dann für sich selbst tätig werden müssen. Ob in dieser atypischen Lage der Leistungsbericht durch einen Bediensteten der oberen Schulaufsichtsbehörde oder des zuständigen Schulamtes gefertigt werden muss, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn die Schulrätin H. die Antragstellerin nie im Unterricht beobachtet haben und nicht über die gleiche sonderpädagogische Fachrichtung wie die Antragstellerin (Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten) verfügen sollte, so haben sich diese Unzulänglichkeiten jedenfalls erkennbar nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt. In der konkreten Situation hat niemand mehr zur Verfügung gestanden, der den durch den Leistungsbericht beabsichtigten Zweck der Langzeitbeobachtung vollständig einer Beurteilung hätte unterziehen können. Immerhin ist die Schulrätin in der Lage gewesen, den Bereich des dienstlichen Verhaltens über einen längeren Zeitraum zu beobachten und zu bewerten, was auch in der Schwerpunktbildung ihres Leistungsberichts zum Ausdruck gekommen und angesichts der zahlreichen außerunterrichtlichen Kontakte zur Antragstellerin plausibel ist. Ferner sind die Ergebnisse von Leistungsbericht und Kolloquium offenkundig kausal für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gewesen. Denn nur wenn man insoweit Spitzenleistungen der Antragstellerin annimmt, ist die Vergabe der von der Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung erzielten Bestnote gerechtfertigt bzw. plausibel. Denn im EFV erzielt sie „nur“ das zweitbeste Ergebnis „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Aus diesem Grund ist zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung auch die Durchführung eines Kolloquiums zwingend erforderlich gewesen. Nach Nr. 11 Abs. 3 EFV-Erlass ist gerade bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis des EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch (Kolloquium) unabdingbar.
49Im Übrigen hat sich die Antragstellerin nicht gegen ihre dienstliche Beurteilung gewandt. Etwaige Mängel ergeben sich für die Kammer auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles.
50Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf vollständigen Bewertungsgrundlagen, die von ihrem Umfang her mit den bei der Antragstellerin herangezogenen Erkenntnisquellen im Wesentlichen übereinstimmen. Plausibilitätsdefizite sind weder geltend gemacht worden, noch drängen sie sich sonst auf.
51Im Rahmen der materiellen Auswahlentscheidung zieht der Antragsgegner zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der beiden mit der Bestnote abschließenden dienstlichen Beurteilungen (Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße) hinsichtlich ihrer wertenden Einzelfeststellungen ernsthaft in Betracht.
52Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 -, m.w.N., juris Rn.10 ff.,
53Sein gefundenes Ergebnis erweist sich schon deshalb als plausibel, weil er das von der Beigeladenen erzielte, im Vergleich zur Antragsteller um eine Notenstufe bessere Ergebnis im EFV-Verfahren als tragend für einen Qualifikationsvorsprung ansieht. Dem tritt die Kammer schon deshalb bei, weil das EFV nach seiner Konzeption gerade auf die Bewerbung um ein Amt als Schulleiter abzielt und den Schlusspunkt einer umfangreichen Schulleitungsqualifizierung bildet. Hinzu kommt die weitreichende Bedeutung als Erkenntnisquelle im Beurteilungsverfahren.
54Wenn der Antragsgegner darüber hinaus weitere Qualifikationsvorsprünge zugunsten der Beigeladenen bei den Beurteilungsmerkmalen Fachkenntnisse und Leistungen als Lehrerin annimmt, so kommt es darauf nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen ist dagegen im Ergebnis nichts zu erinnern. Auch wenn hier die relevanten dienstlichen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind, weisen die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Auswahlvermerk vom 18. Mai 2015 kein durchgreifendes Plausibilitätsdefizit auf. Unter Hervorhebung markanter Umschreibungen mit Wertungscharakter sind die vom Antragsgegner getroffenen Schlussfolgerungen überwiegend nachvollziehbar. Lediglich im Bereich der Leistung als Lehrerin vermag der in der Gesamtschau gezogene Schluss, durchweg als überdurchschnittlich beschriebene Leistungen (Beigeladene) ergäben einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung gegenüber lediglich guten Leistungen (Antragstellerin), nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Darauf kommt es aber, wie bereits ausgeführt, nicht (mehr) entscheidend an.
55Die unterlegene Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, insoweit eine Erstattungsfähigkeit auszusprechen.
56Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2015 - 2 L 2049/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2015 - 2 L 2049/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2015 - 2 L 2049/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 5. November 2013 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber für die ausgeschriebene Schulleiterstelle vorzuschlagen,
4hilfsweise,
5dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber zur Wahl zum Schulleiter vorzuschlagen ist,
6äußerst hilfsweise,
7dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Schulleiterstelle am G. -Gymnasium in L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,hat im Umfang des ersten Hilfsantrags Erfolg.
8Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
9Dem Hauptantrag ist nicht stattzugeben, weil ein Anspruch des Antragstellers darauf, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG als „geeignete Person“ für die Stelle des Schulleiters des G. -Gymnasiums benannt zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen.
10Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren ist zulässig und begründet.
11Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält.
12Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3.
13Der erste Hilfsantrag hat auch in der Sache Erfolg.
14Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 25. September 2013 in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidat für das Amt des Schulleiters zur Wahl stehen soll, weil er aufgrund des Ergebnisses seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht wählbar sei. Mangels Einbeziehung seiner Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG) wird die Rechtsverfolgung des Antragstellers bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert.
15Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht.
16Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
17Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
18Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einbeziehung des Bewerbers in das Beförderungsverfahren und die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
20In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, als rechtsfehlerhaft.
21Ein zum Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags führender Verfahrensfehler dürfte allerdings nicht deshalb anzunehmen sein, weil der Antragsgegner es versäumt hätte, die Gründe, aus denen er den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber benannt hat, im Besetzungsvorgang hinreichend zu dokumentieren und somit seiner sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
22Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff.
23In der an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 25. September 2013 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil der vorgeschlagene Mitbewerber ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Dieser habe in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem (bestmöglichen) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ein besseres Ergebnis erzielt als der mit der zweitbesten Note („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) beurteilte Antragsteller. Zudem sind der im Besetzungsvorgang befindlichen „Bewerberübersicht“ (Bl. 1 der Beiakte Heft 1) die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der insgesamt drei Bewerber sowie deren Statusämter und Funktionen zu entnehmen. Dieser Akteninhalt, von dem sich der nicht berücksichtigte Antragsteller für den Fall, dass die ihm mit Schreiben vom 25. September 2013 zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht hätte Kenntnis verschaffen können, lässt die tragenden Auswahlerwägungen in einem noch hinreichenden Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich.
24Die auf die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützte Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
25Der Antragsgegner war an der Benennung des Antragstellers nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser bereits dem G. -Gymnasium angehört, also sog. Hausbewerber ist. Denn der Antragsteller hat vor seiner im Jahr 2007 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule lange Jahre an einer anderen Schule - der Bischöflichen N. in N1. - als Lehrer (zuletzt als Oberstudienrat i. K.) gearbeitet und damit seine Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG).
26Die Nichtbenennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber erweist sich jedenfalls deshalb als materiell rechtsfehlerhaft, weil dessen nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) im Juni 2009 erstellte dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2010 rechtswidrig zustande gekommen ist und somit keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung vom 25. September 2013 bietet.
27Nach ständiger Rechtsprechung,
28vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261,
29unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.
30Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers deshalb auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an ein EFV fehlerbehaftet waren.
31Nach Nr. 10 Abs. 1 des zugrunde gelegten Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (ABl. NRW. S. 625 - nachfolgend: EFV-Erlass a.F.; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404, nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen.
32Um solche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von außenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht „blindlings“ übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung - so verständlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann. Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit im Einklang mit Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass a.F. allgemein und ausweislich des Inhalts der Personalakte auch im Falle des Antragstellers geübten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens (im Falle des Antragstellers sogar ohne die sog. Kompetenzspinne, d.h. eine stichwortartige Aufzählung der Verbesserungsmöglichkeiten) mitgeteilt wurde. War der für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zuständige schulfachliche Dezernent mithin über die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einfließen zu lassen.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 107 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 36 ff.
34Das im Jahr 2010 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchzuführende Beurteilungsverfahren war zudem lückenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die möglichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116; VG E. , Beschluss vom 2. September 2013 - 2 L 865/13 -, juris.
36Dieses dem Beurteilungsverfahren allgemein anhaftende Defizit ist auch nicht etwa dadurch behoben worden, dass ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein „Gespräch mit dem Bewerber am 08.06.2010“ stattgefunden hat, in dem der Antragsteller sich „in allen Bereichen des angestrebten Aufgabenfeldes gut informiert“ gezeigt habe.
37Ist der Antragsgegner mithin verpflichtet, den Antragsteller erneut dienstlich zu beurteilen, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass dieser ein Ergebnis erzielt, aufgrund dessen er gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz - jedenfalls auch - als „geeignete Person“ zu benennen und zur Wahl vorzuschlagen ist.
38Da der Eilantrag demnach bereits aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen Erfolg hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Auswahlverfahren auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.
39Im Hinblick auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
40Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers dürfte nicht mangels hinreichender Aktualität als Entscheidungsgrundlage untauglich gewesen sein. Nach Nr. 10 Abs. 5 EFV-Erlass a.F. (vgl. auch Nr. 11 Abs. 5 EFV-Erlass n.F.) ist eine im Anschluss an das EVF erstellte dienstliche Beurteilung noch berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als drei Jahre ist. Die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers vom 14. Juni 2010 lag im Zeitpunkt seiner Bewerbung (7. Juni 2013) noch nicht drei Jahre zurück. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung ihre Aussagekraft für eine nach dem Leistungsgrundsatz zu treffende Auswahlentscheidung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingebüßt haben, etwa wenn der Beamte nach Erstellung der Beurteilung befördert worden ist oder andere - insbesondere höherwertige - Aufgaben wahrgenommen hat.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 ff., m.w.N., und vom 8. Oktober 2010 - 1 B 930/10 -, juris Rn. 40 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris.
42Der Antragsteller befand sich aber im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits seit längerem in dem derzeitigen Amt des Studiendirektors als der Ständige Vertreter des Schulleiters (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage). Dementsprechend gibt der Leistungsbericht der damaligen Schulleiterin vom 22. Oktober 2010 auch Auskunft über die von dem Antragsteller in dieser Funktion gezeigten Leistungen und Befähigungen. Fassbare Anhaltspunkte für eine wesentliche, die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung erforderlich machende spätere Veränderung des Leistungsbildes sind nicht aufgezeigt. Dass der Antragsteller während der krankheitsbedingten oder sonstigen Verhinderung der Schulleiterin insbesondere im Jahr 2013 oder aufgrund der Verteilung der Geschäfte innerhalb der Schulleitung auch Schulleiteraufgaben wahrzunehmen hatte, gehörte zu den üblichen Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters.
43Ausgehend davon, dass die Beurteilung des Antragstellers sich auch unter Berücksichtigung ihres Alters im Zeitpunkt der Bewerbung als noch hinreichend aussagekräftig darstellte, dürfte sich die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erst unter dem 8. Juli 2013 bzw. 18. September 2013 und somit deutlich später erstellt worden ist als die des Antragstellers. Allerdings erfordert die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht, wobei dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zukommt, dass der von den Beurteilungen abgedeckte Zeitraum nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, Rn. 4 ff., m.w.N.
45Erweist sich eine länger zurückliegende Beurteilung noch als hinreichend aussagekräftig, weil Amt und Funktion des Beurteilten gleich geblieben sind und auch das Leistungsbild keine bedeutsamen Änderungen erfahren hat, so dürfte aber auch einer solchen Beurteilung die Eignung für einen Qualifikationsvergleich in Bezug auf einen Mitbewerber, der zeitnah zur Auswahlentscheidung beurteilt worden ist, nicht grundsätzlich abzusprechen sein. Allerdings erscheint es nicht zweifelsfrei, ob dies auch dann gilt, wenn die Auswahlentscheidung sich darüber hinaus bezüglich eines Bewerbers - hier des Antragstellers - auf eine nach dem EFV-Erlass und somit in wesentlichen Teilen unabhängig vom Statusamt des Beurteilten erstellte dienstliche Beurteilung und bezüglich des Mitbewerbers - hier des Beigeladenen - auf eine Anlassbeurteilung nach Nr. 3.1.2 i.V.m. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (BRL) stützt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil der Antragsteller wegen der Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung ohnehin aktuell neu zu beurteilen ist.
46Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen der Schulkonferenz als geeigneten Bewerber für das nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldete Amt des Schulleiters des G. -Gymnasiums vorgeschlagen hat.
47Dass der Beigeladene derzeit lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bekleidet, steht seiner Wahl nicht entgegen. Nach § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG findet die Bestimmung des § 20 Abs. 4 LBG NRW, wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 1 LVO NRW), keine Anwendung.
48Auch der Umstand, dass sich der Beigeladene einem EFV nicht hat unterziehen müssen, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Hindernis für dessen Benennung als geeigneter Bewerber darstellen. Die Kammer hat entschieden,
49vgl. Beschluss vom 21. August 2012 - 2 L 547/12 -,
50dass die Vorgabe des EFV-Erlasses a.F., wonach Bewerber zwingend ein EFV bestanden haben müssen, im Hinblick auf die erwartete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des künftigen Stelleninhabers nicht von hinreichenden - dem Art. 33 Abs. 2 GG Stand haltenden - Sachgründen getragen ist. Gerade bei einem bereits seit Längerem im Amt befindlichen Schulleiter dürften den Erkenntnissen aus dem EFV durchaus gleichwertige Erkenntnisse zu dessen Eignung und Befähigung als Schulleiter vorliegen und in einer dienstlichen Beurteilung nach den allgemeinen BRL dargelegt werden können. Dementsprechend bestimmt Satz 2 des Einleitungssatzes des EFV-Erlasses n.F., dass es für Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben, keiner Teilnahme am EFV bedarf. Der Umstand, dass der Beigeladene „lediglich“ Leiter einer Hauptschule (Rektor der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ist, dürfte in diesem Zusammenhang unerheblich sein, weil auch das EFV unabhängig von einer Bewerbung um ein bestimmtes Schulleiteramt und vom jeweiligen Statusamt der teilnehmenden Lehrkraft durchlaufen wird.
51Allerdings könnten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen deshalb bestehen, weil diese möglicherweise durch einen instanziell unzuständigen Beurteiler verfasst worden ist. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 8. Juli 2013 wurde durch Schulamtsdirektor (SAD) T. von der unteren Schulaufsichtsbehörde - im Übrigen aus Anlass einer Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einer Gesamtschule - erstellt. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO) sind die Schulämter aber nur im Bereich derjenigen Schulen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen lediglich der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG von der Bezirksregierung wahrgenommen. Daher dürfte die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 ZustVO auch zuständig sein für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften aus dem Bereich der Hauptschulen. Dass SAD T. bei der Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen - in welcher Form auch immer - für die obere Schulaufsichtsbehörde tätig geworden ist, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Ob sich ein derartiger Verstoß gegen Zuständigkeitsbestimmungen vorliegend deshalb als unschädlich erweist, weil die Beurteilung vom 8. Juli 2013 durch wertende Erkenntnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde ergänzt worden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar hat Leitender Regierungsschuldirektor I. , der zuständige schulfachliche Dezernent der Bezirksregierung (Dezernat 43), am 18. September 2013 mit dem Beigeladenen ein schulfachliches Kolloquium („Zusatzbaustein“) zu den Spezifika der Schulform Gymnasium durchgeführt und in einem dem Personaldezernat per E-Mail übermittelten Vermerk vom selben Tag dem Beigeladenen „hierbei detaillierte und umfassende Kenntnisse“ bescheinigt mit der Folge, dass „die bestehende dienstliche Beurteilung mit der Leistungsstufe i.b.M. (...) ihre Gültigkeit behalten“ könne. Es spricht aber Einiges dafür, dass es sich bei diesem - im Übrigen in den BRL nicht vorgesehenen - „Baustein“ nach Form und Inhalt nicht um eine eigenständige dienstliche Beurteilung, sondern lediglich um einen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium als erforderlich angesehenen „Zusatz“ - so auch die einleitende Bezeichnung in dem Vermerk - zu der bereits erstellten Beurteilung handelt.
52Gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 25. September 2013 bestehen zudem deshalb, weil der Antragsgegner hierbei ausweislich der in dem Besetzungsvorgang niedergelegten Erwägungen ausschließlich auf die Gesamtergebnisse (Gesamturteile) der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt und im Vergleich zwischen diesen - der auf der „Bewerberübersicht“ angebrachte handschriftliche Vermerk des schulfachlichen Dezernenten vom 19. Juli 2013 betrifft lediglich den Vergleich zwischen dem weiteren Bewerber und dem Beigeladenen - keinerlei Gewichtung der Beurteilungsergebnisse anhand der unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen hat. Hierbei lässt die Kammer offen, ob der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen,
53vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 40 ff.,
54im Ansatz zu folgen ist, wonach dem innegehabten (unterschiedlichen) Statusamt dann keine maßgebende Bedeutung zukommt, wenn dienstliche Beurteilungen zu vergleichen sind, die nach dem Durchlaufen des gerade nicht auf das Statusamt abstellenden EFV erstellt worden sind. Denn die Erwägungen des VG Gelsenkirchen sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu übertragen, weil der Beigeladene nicht auf der Grundlage des EFV-Erlasses, sondern nach den BRL dienstlich beurteilt worden ist.
55Zwar betrifft der Grundsatz, dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Bewerbern einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, der sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen ergibt, (zunächst) lediglich den Fall, dass die Mitbewerber über gleichlautende, also insbesondere die mit dem selben Gesamturteil abschließende aktuelle Beurteilungen verfügen.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 -, juris, und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, ZBR 2011, 135.
57Die Ausgangslage ist vorliegend aber eine andere, da der Antragsteller lediglich die zweitbeste Note erzielt hat. Jedoch entspricht es etwa im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung in dem um eine Besoldungsgruppe rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten, um eine Notenstufe schlechter ausgefallenen Beurteilung gleichzustellen. Sollte also auch bei der erneut zu treffenden Entscheidung über die Benennung der Bewerber der der Entscheidung vom 25. September 2013 zugrunde gelegte Unterschied in den Beurteilungsergebnissen weiterhin bestehen, wird der Antragsgegner sich mit der Frage zu befassen haben, ob der sog. laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen. In diesem Fall wäre auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind.
58Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
59Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. in O1. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. in O1. als wählbaren Bewerber für die Stelle des Schulleiters zu benennen,
4hat in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Der weitergehende Antrag ist nicht begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Benennung des Antragstellers als geeigneter Bewerber für die Stelle des Schulleiters gerichtete Regelungsanordnung kann nicht ergehen, weil ein Anspruch des Antragstellers darauf, der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG als „geeignete Person“ vorgeschlagen zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen.
7Hingegen hat das in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltene Begehren auf erneute Entscheidung über die Benennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber Erfolg.
8Dieser Antrag ist zulässig.
9Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3, und vom 25. Februar 2014 – 2 L 2228/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen.
11Der Antrag ist auch begründet.
12Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Besetzungsvermerks der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 28. November 2013 und des Schreibens an die Schulkonferenz vom selben Tag in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidat für das Amt des Schulleiters zur Wahl stehen soll, weil er aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Vorbeurteilungen schlechter qualifiziert sei als der (allein) vorgeschlagene Beigeladene. Mangels Einbeziehung seiner Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG) wird die Rechtsverfolgung des Antragstellers bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert.
13Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht.
14Dem Antragsteller ist allerdings nicht zu folgen, soweit er sich dadurch, dass die Bezirksregierung ihn nicht vorab von dem Ergebnis der Vorauswahl nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG informiert hat, in seinem Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt sieht. Zwar mag einiges für die Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, einem Bewerber bereits in diesem Verfahrensstadium Mitteilung davon zu machen, dass er im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller von der ihm nachteiligen Vorentscheidung des Antragsgegners aber tatsächlich Kenntnis erlangt und rechtzeitig - auch noch vor der Beschlussfassung der Schulkonferenz - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat dieses Versäumnis aber keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zur Folge.
15Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 28. November 2013 durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
16Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris.
18Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253.
20Diese Grundsätze gelten auch für die unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffende Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG darüber, welche Bewerber der Schulkonferenz als „geeignete Personen“ für die Wahl des Schulleiters benannt werden. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als wählbaren Bewerber vorzuschlagen, als rechtsfehlerhaft.
21Ein zum Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags führender Verfahrensfehler ist allerdings nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner es versäumt hätte, die Gründe, aus denen er den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber benannt hat, im Besetzungsvorgang hinreichend zu dokumentieren und somit seiner sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
22Vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011- 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012- 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff.
23In dem Besetzungsvermerk vom 28. November 2013 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antragsteller deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil der vorgeschlagene Mitbewerber – der Beigeladene - ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Zwar wiesen beide Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ auf. Ein Eignungsunterschied sei auch nicht über eine „Binnendifferenzierung“ (gemeint ist: auf dem Wege der inhaltlichen Auswertung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen) festzustellen. Der Beigeladene verfüge aber über die bessere Vorbeurteilung, weil er das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erzielt habe, während der Antragsteller lediglich die zweitbeste Notenstufe „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht habe. Dieser Vermerk lässt die tragenden Auswahlerwägungen in hinreichendem Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich.
24Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang.
25Der Antragsgegner war an der Benennung des Antragstellers nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser bereits dem Städtischen Gymnasium O. angehört, also sog. Hausbewerber ist. Denn der Antragsteller hat vor seiner im Jahr 2005 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule mehrere Jahre an einer anderen Schule - der Erzbischöflichen Papst-K. .-Schule in Q. - als Lehrer (zuletzt als Studienrat i. K.) gearbeitet und damit seine Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG).
26Die Bewerbung des Antragstellers konnte auch nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dieser bei Bewerbungsschluss am 19. Juli 2013 das für eine solche Bewerbung regelmäßig erforderliche Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. den Einleitungssatz des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“, ABl. NRW. S. 625 - nachfolgend: EFV-Erlass a.F.; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404) noch nicht durchlaufen hatte. Denn ausweislich der Stellenausschreibung wurden auch Bewerber berücksichtigt, die das Eignungsfeststellungsverfahren zwar noch nicht im Zeitpunkt ihrer Bewerbung, wohl aber zu dem am 18. November 2013 vorgesehenen Besetzungstermin bestanden hatten. Der Antragsteller erfüllte diese Voraussetzungen, weil er das Eignungsfeststellungsverfahren am 18. Oktober 2013 erfolgreich abschlossen hat.
27Die Nichtbenennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber erweist sich deshalb als materiell rechtsfehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 11. März 2013 rechtswidrig zustande gekommen ist und somit keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vom 28. November 2013 darstellt.
28Nach ständiger Rechtsprechung,
29vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261,
30unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.
31Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die nach dem erfolgreichen Durchlaufen des EFV im November 2012 durch einen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung am 11. März 2013 gefertigte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an ein EFV fehlerbehaftet waren.
32Nach Nr. 10 Abs. 1 des zugrunde gelegten EFV-Erlasses a.F. werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen.
33Um solche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von außenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht „blindlings“ übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung - so verständlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann. Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit im Einklang mit Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass a.F. allgemein und ausweislich des Inhalts der Personalakte auch im Falle des Beigeladenen geübten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens (Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) und eine sog. Kompetenzspinne, d.h. eine stichwortartige Aufzählung der Verbesserungsmöglichkeiten, mitgeteilt wurde (vgl. Bl. 188, 195 und 196 der Personalakte des Beigeladenen). War der für die Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen zuständige schulfachliche Dezernent mithin über die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einfließen zu lassen.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 107 ff.; VG E. , Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris und vom 25. Februar 2014 - 2 L 2228/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 36 ff.
35Die nähere Kenntnisnahme der Leistungen und Befähigungen, die der Beigeladene im EFV gezeigt hatte, hätte aber vor Erstellung der Beurteilung gerade deshalb besonders nahe gelegen, weil sich im EFV, wie die „Kompetenzspinne“ andeutungsweise aufzeigt, in den Kompetenzen „Innovation“ und „Management“ ein zum Teil sogar „erhöhter“ Fortbildungsbedarf des Beigeladenen gezeigt hatte.
36Das im März 2013 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchgeführte Beurteilungsverfahren war zudem lückenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die möglichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116; VG E. , Beschluss vom 2. September 2013 - 2 L 865/13 -, juris.
38Ist der Antragsgegner mithin verpflichtet, den Beigeladenen auf der Grundlage des EFV-Erlasses erneut dienstlich zu beurteilen, ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser ein Ergebnis erzielt, aufgrund dessen er sich als geringer qualifiziert erweist als der Antragsteller, mit der weiteren Folge, dass nicht der Beigeladene, sondern der Antragsteller der Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Wahl vorzuschlagen ist.
39Diese Situation kann zum einen dann eintreten, wenn der Beurteiler unter Berücksichtigung des Inhalts der EFV-Akte, des Leistungsberichts des Schulleiters und möglicherweise auch auf der Grundlage weiterer, in einem schulfachlichen Gespräch gewonnener Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen mit dem Gesamturteil “Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ zu gut ausgefallen ist. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kann sich zum anderen auch dann ergeben, wenn die neu zu erstellende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ebenso wie die des Antragstellers vom 15. November 2013 zwar wiederum mit der Bestnote abschließt, die regelmäßig vorzunehmende inhaltliche Auswertung („Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“) der wertenden Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen,
40vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 -, m.w.N., juris Rn.10 ff.,
41aber die Prognose ermöglicht oder gar nahe legt, dass der Antragsteller den Anforderungen des Schulleiteramtes (noch) besser entsprechen wird als der Beigeladene. Eine derartige differenzierte Betrachtung ist angesichts der Ergebnisse des EFV, soweit sie derzeit ersichtlich sind, keineswegs auszuschließen, weil der Antragsteller dort mit 61 von 64 Punkten ein Spitzenergebnis erzielt hat und keinerlei Fortbildungsbedarf gesehen wurde (vgl. Abschnitt II Nr. 1 der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. November 2013), während dem Beigeladenen ein nicht unerheblicher Fortbildungsbedarf in den Kompetenzen „Innovation“ und „Management“ bescheinigt wurde, was vermuten lässt, dass sich die von ihm im EFV gezeigten Leistungen am unteren Rand der Bestnote bewegten, die bei dem Punktwert 52 beginnt (vgl. Nr. 9 Abs. 1 EFV-Erlass a.F.).
42Im Hinblick auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin:
43Sollte das Gesamturteil der neu erstellten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen wiederum mit dem Spitzenprädikat abschließen und auch die inhaltliche Auswertung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen keinen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ergeben, so dürfte eine Auswahlentscheidung mit dem Inhalt der am 28. November 2013 getroffenen Entscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Denn in diesem Fall erwiese sich die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene sei wegen des um eine Notenstufe besseren Gesamtergebnisses der Vorbeurteilungen besser qualifiziert als der Antragsteller und deshalb der Schulkonferenz als einziger Bewerber zur Wahl vorzuschlagen, wohl als rechtmäßig. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:
44Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel bei Rückschlüssen und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt berücksichtigt werden. Das gilt namentlich für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ältere dienstliche Beurteilungen sind für Auswahlentscheidungen grundsätzlich auch dann von Belang, wenn sie sich zu dem Leistungsstand in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt verhalten. Die zusätzliche Berücksichtigung älterer Beurteilungen ist bei einer Auswahl unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall unterstellt - eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, m.w.N., juris Rn. 36 ff.
46Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu. Bei einer Auswahlentscheidung muss allerdings nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, juris Rn.10, vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, juris Rn. 8 ff., vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris Rn. 4 ff., und vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris Rn.38.
48Es spricht Vieles dafür, dass die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zusätzliche Erkenntnisse auch hinsichtlich der Eignung und Befähigung für das Schulleiteramt liefern.
49Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, dass die vorstehend aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auf das Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle nicht zu übertragen seien, insbesondere bei der Entscheidung darüber, welcher Bewerber der Schulkonferenz zu benennen ist, grundsätzlich nur auf das Ergebnis der aktuellen, nach dem Durchlaufen des gerade auf die Anforderungen dieses Amtes ausgerichteten EFV erstellten dienstlichen Beurteilungen abzustellen sei und frühere dienstliche Beurteilungen in einem niedrigeren Statusamt keine Bedeutung erlangen könnten. Denn auch das Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen muss an dem Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet sein.
50Vgl. grundlegend VGH NRW, Urteil vom 23. Februar 1963 – VGH 7/62 -, OVGE 18, 316.
51Dieses gebietet - wie bereits näher dargelegt - unter bestimmten Voraussetzungen eben auch die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen. Der Leistungsgrundsatz findet zudem nicht erst im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt Beachtung. Vielmehr betrifft die Maßgeblichkeit der dienstrechtlichen Vorschriften, zu denen vornehmlich auch der Leistungsgrundsatz gehört, nicht nur die (abschließende) Stellenbesetzung (vgl. § 61 Abs. 3 Sätze 8 und 10 SchulG), sondern das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt und somit auch bereits die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG zu treffende Vorauswahl.
52Vgl. Budach in: Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, § 61 Rn. 1.4 (2) bis (4); OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -.
53Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei einer vom Leistungsgrundsatz bestimmten Vorauswahl häufig nicht zu dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG gewünschten Vorschlag von „mindestens zwei geeignete(n) Personen“ kommen wird. Das ist aber dem Vorrang des verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatzes geschuldet und dient zudem der Beschleunigung des Verfahrens. Denn wird ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannter Bewerber durch die Schulkonferenz gewählt, obwohl ein (gleichfalls vorgeschlagener) Mitbewerber besser qualifiziert ist, so wäre der Dienstherr wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese an der Ernennung des von der Schulkonferenz favorisierten Bewerbers gehindert.
54Vgl. Budach, a.a.O., Rn. 5.3 (1); VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 30.
55Dass sich bei einem Qualifikationsvergleich, der - in dieser Reihenfolge - das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, differenzierte Aussagen des übrigen Inhalts der Beurteilungen und schließlich auch Vorbeurteilungen in den Blick nimmt, häufig ein bestimmter Bewerber als der bestqualifizierte erweist und deshalb auch nur ein einziger Bewerber der Schulkonferenz zur Wahl gestellt wird, lässt die nach dem Schulgesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schulkonferenz auch nicht völlig leerlaufen. Denn die Benennung mehrerer Bewerber ist jedenfalls dann möglich, wenn es sich hierbei um nach aktueller und früherer Beurteilung gleich qualifizierte Bewerber handelt. Ein Gleichstand auch in den - nicht eignungs- oder leistungsbezogenen - sog. Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter u.ä.) dürfte hierfür nicht erforderlich sein, weil auf dieser Ebene auch das Votum der Schulkonferenz Bedeutung gewinnen sollte.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; vgl. auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 996; a.A. Budach, a.a.O., § 61 Rn. 5.1.
57Den Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen dürfte es auch nicht an der hinreichenden Aussagekraft im Hinblick auf das Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle fehlen. Sie sind aus Anlass der Bewerbung um Funktionsstellen (Stelle des Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bzw. Stelle des Direktors an einer Gesamtschule als Leiter der Sekundarstufe II) erstellt worden, die auch mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbunden sind und eine gleiche Wertigkeit (Besoldungsgruppe A 15) aufweisen. Den Vorbeurteilungen ist die (nachrangige) Bedeutung entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht wegen ihres Alters abzusprechen. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen ist (tatsächlich) am 12. Dezember 2008 erstellt worden, die des Antragstellers am 31. März 2011. Sie weisen demnach noch eine hinreichende zeitliche Nähe zum vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren auf und liegen auch nur etwas mehr als zwei Jahre auseinander.
58Der unterlegene Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
59Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.