Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 2 K 2681/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.0.1966 geborene Kläger trat am 1. Dezember 1982 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Das Versorgungsamt F. stellte beim Kläger 1997 einen GdB von 30 fest. Der Kläger versieht seit Oktober 2003 seinen Dienst bei der WSP. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er dem Polizeipräsidium E. , Abteilung/Direktion WSP-Wache E. , als Streifenbeamter zugeordnet. Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar: 1985 bestand er die I. Fachprüfung. Ab 2004 nahm er an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Fortbildungslehrgängen mit nautischem Einschlag teil. Thematisch befassten sich diese Veranstaltungen mit den Feldern Sprechfunk, Maschinentechnik, Binnenschiffahrt, Radartechnik, gefährliche Güter/Umwelt und Ladungssicherung. 2006 erwarb er den Polizeibootführerschein. 1998 übergeleitet in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgte die letzte Ernennung zum Polizeioberkommissar im Januar 2010, verbunden mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10. In diesem Amt wurde der Kläger zum Stichtag 1. Juli 2011 dienstlich beurteilt und erzielte im Gesamturteil 3 Punkte.
3Der Beigeladene zu 1. trat 1997 in den Polizeivollzugsdienst ein und wurde im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Polizeioberkommissar befördert. 2006 begann er eine Ausbildung im Bereich der Abteilung/Direktion WSP-Wache E. . Seit April 2009 ist er dort als Streifen-/Ermittlungsbeamter bei Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz tätig. Im Amt als Polizeikommissar wurde der Beigeladene zu 1. 2008 und 2011 im Gesamturteil jeweils mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Er besitzt Kenntnisse im Bereich „ISPS-Kontrollen von stilliegenden Fahrzeugen an ISPS-Anlagen“ und absolvierte einen Lehrgang „Maritimes Englisch“. Die Abkürzung „ISPS“ steht für International Ship and Port Facility Security Code, der ein umfangreiches Paket von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schiffen und Häfen umfasst, welches der Sicherheit in der Lieferkette dient. Es handelt sich um eine am 12. Dezember 2002 unter der Federführung der zur UN gehörenden International Maritime Organisation (IMO) getroffene Vereinbarung, die als Ergänzung der International Convention for the SAFETY OF LIFE AT SEA (SOLAS) aus dem Jahre 1974 implementiert wurde, und zwar u.a. als Reaktion auf die Terroranschläge am 11. September 2001 in New York. Der ISPS-Code wurde durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates am 31. März 2004 umgesetzt und gilt nicht nur für den internationalen Schiffsverkehr, sondern auch für den Schiffsverkehr innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten. Seitdem müssen nahezu alle Schiffe, die einen Hafen anlaufen, zuvor explizit übermitteln, welche Ladung sie an Bord haben. Die Behörden des anlaufenden Hafens haben umfassende Kontrollrechte. Hafenanlagen, die bislang praktisch für jedermann zugänglich waren, wurden abgeschottet und sind seitdem nur noch für bestimmte, legitimierte Personenkreise erreichbar.
4Vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie.
5Nach eigener Aufgabenbeschreibung des Beigeladenen zu 1., die zur Gerichtsakte gelangt und unwidersprochen geblieben ist, und die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, handele es sich bei der Ermittlungsgruppe um eine Sondereinheit innerhalb der WSP, die bei den WSP-Wachen L. und E. als eigenständige Dienstgruppe mit einer Dienstgruppenstärke von fünf Kollegen organisiert sei. Die Ermittlungsgruppe E. umfasse 44 von insgesamt 79 ISPS-Hafenanlagen in NRW. Bis zu 70 v. H. der pro Jahr durchgeführten Seeschiffskontrollen der WSP erledige diese Ermittlungsgruppe. Grundlage der Kontrollen bildeten internationale Rechtsvorschriften, insbesondere ISPS-Code, ADN (Gefahrgut) und IMDG-Code (Containerumschlag).
6Der Beigeladene zu 2. ist seit 1992 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und versieht seit 2006 seinen Dienst im Bereich der Abteilung/Direktion WSP. Nach Aktenlage (dienstliche Beurteilung) verfügt er über Erfahrungen im Bereich „SOLAS/ISPS“. Er bekleidet ein Amt als Polizeioberkommissar und wurde 2008 und 2011 jeweils mit 4 Punkten im Gesamturteil dienstlich beurteilt.
7Nach Zustimmung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten sowie nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schrieb die Bezirksregierung E1. als zuständige Hafensicherheitsbehörde, deren Wirkungskreis sich aufgrund eines Verwaltungsabkommens auch auf im Bundesland Rheinland-Pfalz belegenen Häfen und Hafenanlagen erstreckt, zwei im Dezember 2012 mit Polizeivollzugsbeamte der WSP NRW zu besetzende, nach A 11 bewertete Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 – Gefahrabwehr, Hafensicherheit NRW – aus, und zwar für eine auf ca. vier Jahre befristete Verwendungsdauer mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Zum Aufgabengebiet gehören:
8- Durchführung von Risiko- und Anfälligkeitsanalysen sowie Erstellung der Risikoberichte für Hafenanlagen und für Gesamthäfen
9- Mitwirkung an der Festlegung der Hafengrenzen
10- Mitwirkung an den Genehmigungen der von den jeweiligen Betreibern zu erstellenden Gefahrenabwehrplänen für die Hafenanlagen und Häfen
11- Mitwirkung an der Fortschreibung von verfahrensmäßigen und materiellen Standards für Risikobewertungen und Gefahrenabwehrpläne
12- Mitwirkung bei der Bewertung der Sicherheitslage von Häfen und Hafenanlagen
13- Mitwirkung bei der Festlegung von Gefahrenstufen
14- Beratung der Betreiber von Häfen und Hafenanlagen
15- Durchführung von Kontrollen
16- Teilnahme und Beaufsichtigung sowie Auswertung von durchzuführenden Übungen
17- Mitwirkung an der Überwachung und Weiterentwicklung der Meldewege innerhalb des Landes NRW und an der Schnittstelle Bund – Land NRW
18- Mitwirkung in verschiedenen Arbeitsgruppen auf den Ebenen des Bundes und der Länder
19- Vorbereitung und Begleitung von Inspektionen der Europäischen Kommission.
20Bei der Aufgabenbewältigung sind die Vorschriften des ISPS-Codes, der EU-Hafensicherheitsrichtlinie und des Hafensicherheitsgesetztes NRW von zentraler Bedeutung.
21Im Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes werden Grundkenntnisse der englischen Sprache, sowie die Bereitschaft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden, zwingend vorausgesetzt. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass das Aufgabenfeld der Hafensicherheit zum einen die Auseinandersetzung mit englischen Texten, zum anderen Gespräche mit Inspektoren der EU-Kommission oder Vertretern der US Coast Guard erforderten.
22Von den Bewerbern der ersten oder zweiten Säule werden neben einer mehrjährigen Außendiensterfahrung bei der WSP Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen gefordert.
23Bis zum Ablauf der auf den 2. April 2012 festgesetzten Bewerbungsfrist gingen insgesamt 13 Bewerbungen ein, von denen eine zurückgezogen wurde. Unter dem 15. Juni 2012 gab die Führungsstelle der Direktion WSP eine Einschätzung zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten ab. Der Leiter der Führungsstelle, POR Q. , stellte beim Kläger heraus, dass dieser ausschließlich Bootsstreifendienst bei der WSP ableiste und sowohl qualitativ als auch quantitativ lediglich durchschnittliche Arbeitsergebnisse abgeliefert habe, weshalb er durchschnittlich beurteilt worden sei. Er sei für die Aufgabenwahrnehmung bei der DA (= Designated Authority = zuständige Behörde) Hafensicherheit nicht geeignet.
24Den Beigeladenen zu 1. hielt die Führungsstelle der Direktion WSP für geeignet, weil er in der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz anspruchsvolle Aufgaben wahrnehme, zudem in dieser Organisationseinheit ohnehin ausschließlich Beamte Verwendung finden würden, die entsprechend motiviert seien und sich in komplexe Aufgabenstellungen zurecht fänden, und er zudem über Erfahrungen bei Kontrollen nach SOLAS/ISPS-Regeln verfüge.
25Beim Beigeladenen zu 2., den die Führungsstelle der Direktion WSP für sehr geeignet hielt, wurde herausgestellt, dass er unter Anleitung eines erfahrenen Kollegen, der offenbar selbst eine Zeitlang die Aufgaben der ausgeschriebenen Stellen wahrnahm, umfangreiche Erfahrungen zu SOLAS/ISPS habe sammeln können, ein engagierter, motivierter Mitarbeiter sei, der selbständig Aufgaben suche und entsprechend gut beurteilt sei. Ihm werde eine schnelle Einarbeitung und Aufgabenbewältigung im Bereich der DA Hafensicherheit zugetraut.
26Die Bezirksregierung E1. zog zudem die Personalakten aller Bewerber bei.
27In einem internen Schreiben vom 18. Juli 2012, dass Dezernat 22 an Dezernat 11 (Personalangelegenheiten) der Bezirksregierung formulierte, wurde betont, dass nur die Beigeladenen für die zu besetzende Stellen infrage kämen, weil nur sie über die für eine Bewerbung erforderliche Voraussetzung „vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen“ verfügten, der Beigeladene zu 2. zudem über die beste aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge, ein Auswahlverfahren entbehrlich sei und die zukünftige Dezernentin für den Bereich Hafensicherheit mit den Beigeladenen ein Kennenlerngespräch führen wolle.
28Das für Personalangelegenheiten zuständige Dezernat 11 stimmte die vom Fachdezernat vorgeschlagene Verfahrensweise ausweislich einer E-Mail vom 24. August 2012 mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten ab. Nach anfänglichen Bedenken stimmte der Personalrat unter dem 25. September 2012 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sich nach Aktenlage nicht ausdrücklich geäußert.
29Unter dem 5. Dezember 2012 erhielt der Kläger eine Konkurrentenmitteilung, wonach seine Bewerbung erfolglos geblieben sei, weil er das Anforderungsprofil (vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen) nicht erfülle. Zugleich erteilte der Beklagte den Hinweis, dass er keine Beförderungs-, sondern lediglich eine befristete Einsatzmöglichkeit ausgeschrieben habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde nicht erteilt.
30Der Kläger hat am 26. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
31Das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte an einem Auswahlgespräch nicht mehr beteiligt gewesen sei, weil bereits vorab eine Vorfestlegung der personalentscheidenden Stelle auf die Beigeladenen stattgefunden habe.
32Der Personalrat, für den sowohl im Hinblick auf die abgebende als auch auf die aufnehmende Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW eine Mitwirkungspflicht bestehe, habe an den Gesprächen nicht teilnehmen können. Der Personalrat des Polizeipräsidiums E. sei gar nicht beteiligt worden.
33Er, der Kläger, habe 2008 an einem Assessment Center teilgenommen und dort gezeigt, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Diese Kenntnisse hätten sich im weiteren Verlauf vertieft. Nach Bestätigung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung ist dieser Vortrag in Verbindung mit zwei Gesprächen zwischen dem Kläger und der für das BEM beim PP E. zuständigen Bediensteten vom 1. März 2012 und 7. Juni 2013 zu bringen. Ausweislich der dazu angefertigten Vermerke berichtete der Kläger davon, dass er bei der anstehenden Vergabe der streitbefangenen Posten im Bereich der Hafensicherheit im Jahr 2008 sich schon einmal in Form eines Assessment Centers eingebracht habe und offenbar nur knapp gescheitert sei. Zudem verfügte der überwiegende Teil der Polizeivollzugsbeamten nur über eine durchschnittliche dienstliche Beurteilung. Die hier getroffene Auswahlentscheidung beruhe aber originär gar nicht auf leistungsbezogene Gesichtspunkte.
34Anders als der Beigeladene zu 1. verfüge er, der Kläger, über die nach der Ausschreibung erforderliche mehrjährige Außendiensttätigkeit bei der WSP. Der Beigeladene zu 1. habe im Zeitraum 2006 bis 2009 zunächst eine Ausbildung bzw. Streifendienst bei der WSP absolviert und finde erst seit 2009 als Streifen- und Ermittlungsbeamter bei der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz Verwendung. Ferner habe er, der Kläger, keine ordnungsgemäße Konkurrentenmitteilung erhalten, weil er erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens über die Entscheidung informiert worden sei, und zudem in der Mitteilung die tragenden Gründe für die Auswahlentscheidung nicht benannt worden seien.
35Der Kläger beantragt,
36den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, über seine Bewerbung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Sachbearbeiter im Dezernat 22 „Gefahrenabwehr, Hafensicherheit NRW“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Im Rahmen seiner Erwiderung macht der Beklagte folgendes geltend:
40Das Auswahlverfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Örtlicher Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien sowohl bei der Vorauswahl der Bewerber als auch bei den am 29. Oktober 2012 durchgeführten Vorstellungsgesprächen beteiligt worden. Der Personalrat sei an einer Gesprächsteilnahme verhindert gewesen; für die Gleichstellungsbeauftragte sei deren Vertreterin erschienen.
41Der Personalrat habe nach § 73 Nr. 2 LPVG NRW mitgewirkt.
42Gemäß § 65 Abs. 2 LPVG NRW bestehe für den Personalrat die Möglichkeit, an Auswahlgesprächen teilzunehmen, aber gerade keine Pflicht. Bei der „Versetzung“ der Beigeladenen habe der örtliche Personalrat des Polizeipräsidiums E. ausweislich der vorgelegten Personalakten der Beigeladenen seine Zustimmung erteilt.
43Die Konkurrentenmitteilung sei dem Kläger rechtzeitig zugegangen. Die angefochtene Auswahlentscheidung habe gerade keine Beförderungsentscheidung beinhaltet. Vielmehr sei es um die befristete Besetzung von zwei Stellen im Dezernat 22 gegangen. Diese Planstellen sowie die Stellen bei der WSP seien wertgleich dotiert und böten in beiden Fällen bei entsprechender Leistung Beförderungsmöglichkeiten. Zudem enthalte die Konkurrentenmitteilung einen konkreten Grund für das Unterliegen des Klägers. Darüber hinausgehende Informationen seien zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich gewesen.
44Auch materiell sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden gewesen. Nach dem Anforderungsprofil bedurfte es
45- einer mehrjährigen (nicht langjährigen) Außendiensterfahrung bei der WSP und
46- vorhandener Grundkenntnisse im Bereich internationaler Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen.
47Während alle Bewerber über eine mehrjährige Außendiensterfahrung bei der WSP verfügten, habe das Polizeipräsidium E. nur für die Beigeladenen Erfahrungen im Bereich von SOLAS und ISPS bestätigt.
48Dem Kläger werde nicht abgesprochen, dass er über die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Hafensicherheit verfüge. Nach dem Anforderungsprofil im Ausschreibungstext würden aber darüber hinausgehende Kenntnisse gefordert. Deren Nachweis ist aus dem Vermerk, der sich mittelbar zur Teilnahme an einem Assessment Center im Jahre 2008 verhalte, nicht ersichtlich.
49Im Übrigen habe sich die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung gerichtet. Auch insoweit wäre der Kläger unterlegen geblieben, selbst wenn man bei ihm die erforderlichen Grundkenntnisse als vorhanden annehmen würde. Der Beigeladene zu 1. besitze weit über Grundkenntnisse hinausgehende Erfahrungen mit der Kontrolle von Seeschiffen, Häfen und Hafenanlagen allein aufgrund seiner fast dreijährigen Zugehörigkeit zur vorerwähnten Ermittlungsgruppe und habe als einziger Bewerber einen Lehrgang über maritimes Englisch absolviert. Der Beigeladene zu 2. sei aktuell bestbeurteilter Bewerber.
50Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage hat keinen Erfolg.
54Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
55Die durch die Bezirksregierung E1. getroffene und dem Kläger unter dem 5. Dezember 2012 bekanntgegebene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und erneute Bescheidung seiner Bewerbung auf die beiden ausgeschriebenen, nach A 11 bewerteten Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 – Gefahrabwehr, Hafensicherheit NRW –, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
56Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, der die Versetzung eines Beamten auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses regelt. Vorliegend zielt die Personalmaßnahme auch auf eine Versetzung hin, obwohl die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur für vier Jahre vorgesehen ist, verbunden mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Gemessen an der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 BBG ist hier die Übertragung eines anderen Amtes zwar nicht auf Dauer, aber bei einer anderen Dienststelle bei demselben Dienstherrn angelegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die ausgewählten Beamten rechtlich in die Organisationsstruktur der Bezirksregierung E1. eingegliedert werden, zur abgebenden Dienststelle in dieser Zeit keine rechtliche Verbindung besteht, und nach Ablauf der ausgeschriebenen Zeit eine Rückversetzung vorgesehen ist. Tatsächlich sind die Beigeladenen inzwischen auch zur Bezirksregierung E1. versetzt worden.
57Die Auswahlentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der Personalrat bei der Bezirksregierung E1. hat ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Für das vorliegende Verfahren unerheblich ist die Beteiligung des Personalrats beim Polizeipräsidium E. als abgebende Dienststelle aus Anlass der Versetzungen der Beigeladenen. Dieser wurde im Übrigen in Umsetzung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung bei der Versetzung der Beigeladenen förmlich beteiligt und hat ausweislich der Beiakten jeweils ausdrücklich zugestimmt.
58Der Einzelrichter hat keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine kommissarische Aufgabenübertragung vorgelegen haben. Der Beklagte hat die Lage für seinen Bereich dahingehend konkretisiert, dass die ausgeschriebenen Stellen im Bereich des Dezernates 22 bei der Bezirksregierung E1. regelmäßig ohne Statusveränderung der einzusetzenden Beamten nur auf Zeit vergeben werden sollen. Das deckt sich mit den Angaben des Klägers, der vorgetragen hat, sich 2008 schon einmal entsprechend beworben zu haben. Die zwischenzeitliche Beförderung des Beigeladenen zu 1. steht dem nicht entgegen, weil sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Versetzung zu sehen ist. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sowohl die Stellen bei der WSP als auch im Bereich des Dezernates 22 bei der Bezirksregierung E1. nach A 11 bewertet sind, d.h. Beförderungen bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unabhängig vom konkreten Dienstposten vorgenommen werden können. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
59Ferner begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte für die Ausschreibung der kommissarisch zu besetzenden Stelle und das nachfolgende Auswahlverfahren auf ein Anforderungsprofil zurückgegriffen hat. Eine solche Verfahrensweise ist nur dann problematisch, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, die zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Nur in dieser Konstellation ist die Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
60OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 6 B 1012/14 -, juris, Rn. 7. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 – juris, Rn. 31.
61Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen waren im Zeitpunkt der Ausschreibung sowie ihrer nachfolgenden Bewerbungen bereits auf Dienstposten im Bereich der Direktion WSP eingesetzt, die ihrer Wertigkeit nach (A 11) der ausgeschriebenen Stellen entsprechen. Mithin scheidet für sie auch die Vermittlung einer Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten während einer Erprobungszeit aus (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVOPol und § 11 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW), zumal Dienstposten im Bereich der Polizei im sog. Bandbreitenbereich zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 11 ohnehin nicht als höherbewertete Dienstposten anzusehen sind. Damit eröffnet sich dem Dienstherrn die Organisationsfreiheit, die Besetzung der Stellen nicht an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu orientieren.
62Vgl. zu den Begriffen des gebündelten Dienstpostens bzw. des Bandbreitenbereich OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 6 B 1253/07 -, juris, Rn. 6 und OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2011 – 6 B 1678/10 – juris, Rn. 4. Die Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit beginnt mit den Funktionsstellen ab der Besoldungsgruppe A 12. Nach dem Erlass des IM NRW vom 13. Januar 2010 – 45.2-26.04.09/43.2-58.25.20 – zur Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO und entsprechende Beförderungsentscheidungen im Bereich des Kapitels 03 110 (sog. Funktionsstellenerlass) gilt für die Dienstpostenvergabe ab A 12 folgerichtig auch der Leistungsgrundsatz.
63Mit ihren Bewerbungen haben die Bewerber zugleich das Antragserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfüllt.
64Im Einklang mit dem materiellen Recht hat der Beklagte sein Ermessen sachgerecht, insbesondere nicht willkürlich, ausgeübt. Nach Einholung einer Einschätzung zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der Bewerber durch die Führungsstelle der Direktion WSP, die zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung gedient hat, und der Beiziehung und Auswertung aller Personalakten kommt die Bezirksregierung E1. zu dem Ergebnis, dass nur die Beigeladenen die nach der Ausschreibung erforderliche Voraussetzung „vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen“ erfüllen. Daran ist nichts zu erinnern.
65Nach der Aktenlage verfügen die Beigeladenen über fundierte Kenntnisse im Bereich der International Convention SOLAS und darin eingebettet des ISPS-Codes. Der Beigeladene zu 1. hebt sich durch seine bisherige Tätigkeit als Streifen-/Ermittlungsbeamter bei der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz sowie seine Kenntnisse im Bereich „maritimes Englisch“ hervor. Sowohl er als auch der Beigeladene zu 2. werden von der Führungsstelle der Direktion WSP als geeignet bzw. sehr geeignet im Hinblick auf die zukünftige dienstliche Verwendung beschrieben. Dagegen ist es dem Kläger nicht gelungen, vergleichbare Grundkenntnisse in den geforderten Bereichen nachzuweisen. Er kann auch nicht damit gehört werden, dass in jedem Fall ein qualifiziertes Auswahlverfahren durchzuführen sei. Zwar mag 2008 das Bewerberfeld Anlass dafür geboten haben, ein Assessment Center durchzuführen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass bei jeder neuen, turnusmäßigen Besetzung der Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 bei der Bezirksregierung E1. zwangsläufig ein qualifiziertes Auswahlverfahren stattzufinden habe. Treten im Bewerberfeld bereits nach Auswertung der Personalakten und Einholung von Stellungnahmen der (Dienst-)Vorgesetzten deutliche Unterschiede im Bereich des Anforderungsprofils auf, kann sich die zur endgültigen Personalentscheidung berufene Stelle darauf berufen und eine entsprechende Entscheidung treffen. Wenn sich die Bezirksregierung E1. im Falle des Beigeladenen zu 2. ergänzend auf dessen beste dienstliche Beurteilung im Bewerberfeld abstellt, so rückt sie dadurch keineswegs den Leistungsgrundsatz in den Mittelpunkt ihrer Auswahlüberlegungen. Erkennbar ist dieser Aspekt nur zur Abrundung ihrer verschriftlichen Auswahlüberlegungen herangezogen worden.
66Gegen eine willkürliche Auswahlentscheidung spricht auch ein weiterer Gesichtspunkt. Als DA auf dem Gebiet der Hafensicherheit steht die Bezirksregierung E1. im Fokus einer hochsensiblen Aufgabenerfüllung. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des ISPS-Codes. Wenn sie deshalb auf solche Bedienstete zurückgreift, die nachweislich anhand der schon erwähnten Quellen in einem hohen Maße über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügen, so dient eine solche Auswahl dem Interesse der Allgemeinheit und der zu schützenden Rechtsgüter im Sinne einer der bestmöglichen Aufgabenerfüllung.
67Da sonstige Rechtsfehler der angegriffenen Auswahlentscheidung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, dass die Beigeladenen etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen, weil sie keine Anträge gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.