Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 2 K 2681/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1966 geborene Kläger trat am 1. Dezember 1982 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Das Versorgungsamt F. stellte beim Kläger 1997 einen GdB von 30 fest. Der Kläger versieht seit Oktober 2003 seinen Dienst bei der WSP. Seit dem 1. Oktober 2007 ist er dem Polizeipräsidium E. , Abteilung/Direktion WSP-Wache E. , als Streifenbeamter zugeordnet. Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar: 1985 bestand er die I. Fachprüfung. Ab 2004 nahm er an verschiedenen Ausbildungs- bzw. Fortbildungslehrgängen mit nautischem Einschlag teil. Thematisch befassten sich diese Veranstaltungen mit den Feldern Sprechfunk, Maschinentechnik, Binnenschiffahrt, Radartechnik, gefährliche Güter/Umwelt und Ladungssicherung. 2006 erwarb er den Polizeibootführerschein. 1998 übergeleitet in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgte die letzte Ernennung zum Polizeioberkommissar im Januar 2010, verbunden mit der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10. In diesem Amt wurde der Kläger zum Stichtag 1. Juli 2011 dienstlich beurteilt und erzielte im Gesamturteil 3 Punkte.
3Der Beigeladene zu 1. trat 1997 in den Polizeivollzugsdienst ein und wurde im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Polizeioberkommissar befördert. 2006 begann er eine Ausbildung im Bereich der Abteilung/Direktion WSP-Wache E. . Seit April 2009 ist er dort als Streifen-/Ermittlungsbeamter bei Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz tätig. Im Amt als Polizeikommissar wurde der Beigeladene zu 1. 2008 und 2011 im Gesamturteil jeweils mit 3 Punkten dienstlich beurteilt. Er besitzt Kenntnisse im Bereich „ISPS-Kontrollen von stilliegenden Fahrzeugen an ISPS-Anlagen“ und absolvierte einen Lehrgang „Maritimes Englisch“. Die Abkürzung „ISPS“ steht für International Ship and Port Facility Security Code, der ein umfangreiches Paket von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Schiffen und Häfen umfasst, welches der Sicherheit in der Lieferkette dient. Es handelt sich um eine am 12. Dezember 2002 unter der Federführung der zur UN gehörenden International Maritime Organisation (IMO) getroffene Vereinbarung, die als Ergänzung der International Convention for the SAFETY OF LIFE AT SEA (SOLAS) aus dem Jahre 1974 implementiert wurde, und zwar u.a. als Reaktion auf die Terroranschläge am 11. September 2001 in New York. Der ISPS-Code wurde durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates am 31. März 2004 umgesetzt und gilt nicht nur für den internationalen Schiffsverkehr, sondern auch für den Schiffsverkehr innerhalb der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten. Seitdem müssen nahezu alle Schiffe, die einen Hafen anlaufen, zuvor explizit übermitteln, welche Ladung sie an Bord haben. Die Behörden des anlaufenden Hafens haben umfassende Kontrollrechte. Hafenanlagen, die bislang praktisch für jedermann zugänglich waren, wurden abgeschottet und sind seitdem nur noch für bestimmte, legitimierte Personenkreise erreichbar.
4Vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie.
5Nach eigener Aufgabenbeschreibung des Beigeladenen zu 1., die zur Gerichtsakte gelangt und unwidersprochen geblieben ist, und die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, handele es sich bei der Ermittlungsgruppe um eine Sondereinheit innerhalb der WSP, die bei den WSP-Wachen L. und E. als eigenständige Dienstgruppe mit einer Dienstgruppenstärke von fünf Kollegen organisiert sei. Die Ermittlungsgruppe E. umfasse 44 von insgesamt 79 ISPS-Hafenanlagen in NRW. Bis zu 70 v. H. der pro Jahr durchgeführten Seeschiffskontrollen der WSP erledige diese Ermittlungsgruppe. Grundlage der Kontrollen bildeten internationale Rechtsvorschriften, insbesondere ISPS-Code, ADN (Gefahrgut) und IMDG-Code (Containerumschlag).
6Der Beigeladene zu 2. ist seit 1992 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und versieht seit 2006 seinen Dienst im Bereich der Abteilung/Direktion WSP. Nach Aktenlage (dienstliche Beurteilung) verfügt er über Erfahrungen im Bereich „SOLAS/ISPS“. Er bekleidet ein Amt als Polizeioberkommissar und wurde 2008 und 2011 jeweils mit 4 Punkten im Gesamturteil dienstlich beurteilt.
7Nach Zustimmung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten sowie nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schrieb die Bezirksregierung E1. als zuständige Hafensicherheitsbehörde, deren Wirkungskreis sich aufgrund eines Verwaltungsabkommens auch auf im Bundesland Rheinland-Pfalz belegenen Häfen und Hafenanlagen erstreckt, zwei im Dezember 2012 mit Polizeivollzugsbeamte der WSP NRW zu besetzende, nach A 11 bewertete Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 – Gefahrabwehr, Hafensicherheit NRW – aus, und zwar für eine auf ca. vier Jahre befristete Verwendungsdauer mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Zum Aufgabengebiet gehören:
8- Durchführung von Risiko- und Anfälligkeitsanalysen sowie Erstellung der Risikoberichte für Hafenanlagen und für Gesamthäfen
9- Mitwirkung an der Festlegung der Hafengrenzen
10- Mitwirkung an den Genehmigungen der von den jeweiligen Betreibern zu erstellenden Gefahrenabwehrplänen für die Hafenanlagen und Häfen
11- Mitwirkung an der Fortschreibung von verfahrensmäßigen und materiellen Standards für Risikobewertungen und Gefahrenabwehrpläne
12- Mitwirkung bei der Bewertung der Sicherheitslage von Häfen und Hafenanlagen
13- Mitwirkung bei der Festlegung von Gefahrenstufen
14- Beratung der Betreiber von Häfen und Hafenanlagen
15- Durchführung von Kontrollen
16- Teilnahme und Beaufsichtigung sowie Auswertung von durchzuführenden Übungen
17- Mitwirkung an der Überwachung und Weiterentwicklung der Meldewege innerhalb des Landes NRW und an der Schnittstelle Bund – Land NRW
18- Mitwirkung in verschiedenen Arbeitsgruppen auf den Ebenen des Bundes und der Länder
19- Vorbereitung und Begleitung von Inspektionen der Europäischen Kommission.
20Bei der Aufgabenbewältigung sind die Vorschriften des ISPS-Codes, der EU-Hafensicherheitsrichtlinie und des Hafensicherheitsgesetztes NRW von zentraler Bedeutung.
21Im Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes werden Grundkenntnisse der englischen Sprache, sowie die Bereitschaft, sich auf diesem Gebiet fortzubilden, zwingend vorausgesetzt. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass das Aufgabenfeld der Hafensicherheit zum einen die Auseinandersetzung mit englischen Texten, zum anderen Gespräche mit Inspektoren der EU-Kommission oder Vertretern der US Coast Guard erforderten.
22Von den Bewerbern der ersten oder zweiten Säule werden neben einer mehrjährigen Außendiensterfahrung bei der WSP Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen gefordert.
23Bis zum Ablauf der auf den 2. April 2012 festgesetzten Bewerbungsfrist gingen insgesamt 13 Bewerbungen ein, von denen eine zurückgezogen wurde. Unter dem 15. Juni 2012 gab die Führungsstelle der Direktion WSP eine Einschätzung zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten ab. Der Leiter der Führungsstelle, POR Q. , stellte beim Kläger heraus, dass dieser ausschließlich Bootsstreifendienst bei der WSP ableiste und sowohl qualitativ als auch quantitativ lediglich durchschnittliche Arbeitsergebnisse abgeliefert habe, weshalb er durchschnittlich beurteilt worden sei. Er sei für die Aufgabenwahrnehmung bei der DA (= Designated Authority = zuständige Behörde) Hafensicherheit nicht geeignet.
24Den Beigeladenen zu 1. hielt die Führungsstelle der Direktion WSP für geeignet, weil er in der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz anspruchsvolle Aufgaben wahrnehme, zudem in dieser Organisationseinheit ohnehin ausschließlich Beamte Verwendung finden würden, die entsprechend motiviert seien und sich in komplexe Aufgabenstellungen zurecht fänden, und er zudem über Erfahrungen bei Kontrollen nach SOLAS/ISPS-Regeln verfüge.
25Beim Beigeladenen zu 2., den die Führungsstelle der Direktion WSP für sehr geeignet hielt, wurde herausgestellt, dass er unter Anleitung eines erfahrenen Kollegen, der offenbar selbst eine Zeitlang die Aufgaben der ausgeschriebenen Stellen wahrnahm, umfangreiche Erfahrungen zu SOLAS/ISPS habe sammeln können, ein engagierter, motivierter Mitarbeiter sei, der selbständig Aufgaben suche und entsprechend gut beurteilt sei. Ihm werde eine schnelle Einarbeitung und Aufgabenbewältigung im Bereich der DA Hafensicherheit zugetraut.
26Die Bezirksregierung E1. zog zudem die Personalakten aller Bewerber bei.
27In einem internen Schreiben vom 18. Juli 2012, dass Dezernat 22 an Dezernat 11 (Personalangelegenheiten) der Bezirksregierung formulierte, wurde betont, dass nur die Beigeladenen für die zu besetzende Stellen infrage kämen, weil nur sie über die für eine Bewerbung erforderliche Voraussetzung „vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen“ verfügten, der Beigeladene zu 2. zudem über die beste aktuelle dienstliche Beurteilung verfüge, ein Auswahlverfahren entbehrlich sei und die zukünftige Dezernentin für den Bereich Hafensicherheit mit den Beigeladenen ein Kennenlerngespräch führen wolle.
28Das für Personalangelegenheiten zuständige Dezernat 11 stimmte die vom Fachdezernat vorgeschlagene Verfahrensweise ausweislich einer E-Mail vom 24. August 2012 mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten ab. Nach anfänglichen Bedenken stimmte der Personalrat unter dem 25. September 2012 zu. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sich nach Aktenlage nicht ausdrücklich geäußert.
29Unter dem 5. Dezember 2012 erhielt der Kläger eine Konkurrentenmitteilung, wonach seine Bewerbung erfolglos geblieben sei, weil er das Anforderungsprofil (vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen) nicht erfülle. Zugleich erteilte der Beklagte den Hinweis, dass er keine Beförderungs-, sondern lediglich eine befristete Einsatzmöglichkeit ausgeschrieben habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde nicht erteilt.
30Der Kläger hat am 26. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
31Das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte an einem Auswahlgespräch nicht mehr beteiligt gewesen sei, weil bereits vorab eine Vorfestlegung der personalentscheidenden Stelle auf die Beigeladenen stattgefunden habe.
32Der Personalrat, für den sowohl im Hinblick auf die abgebende als auch auf die aufnehmende Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW eine Mitwirkungspflicht bestehe, habe an den Gesprächen nicht teilnehmen können. Der Personalrat des Polizeipräsidiums E. sei gar nicht beteiligt worden.
33Er, der Kläger, habe 2008 an einem Assessment Center teilgenommen und dort gezeigt, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Diese Kenntnisse hätten sich im weiteren Verlauf vertieft. Nach Bestätigung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung ist dieser Vortrag in Verbindung mit zwei Gesprächen zwischen dem Kläger und der für das BEM beim PP E. zuständigen Bediensteten vom 1. März 2012 und 7. Juni 2013 zu bringen. Ausweislich der dazu angefertigten Vermerke berichtete der Kläger davon, dass er bei der anstehenden Vergabe der streitbefangenen Posten im Bereich der Hafensicherheit im Jahr 2008 sich schon einmal in Form eines Assessment Centers eingebracht habe und offenbar nur knapp gescheitert sei. Zudem verfügte der überwiegende Teil der Polizeivollzugsbeamten nur über eine durchschnittliche dienstliche Beurteilung. Die hier getroffene Auswahlentscheidung beruhe aber originär gar nicht auf leistungsbezogene Gesichtspunkte.
34Anders als der Beigeladene zu 1. verfüge er, der Kläger, über die nach der Ausschreibung erforderliche mehrjährige Außendiensttätigkeit bei der WSP. Der Beigeladene zu 1. habe im Zeitraum 2006 bis 2009 zunächst eine Ausbildung bzw. Streifendienst bei der WSP absolviert und finde erst seit 2009 als Streifen- und Ermittlungsbeamter bei der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz Verwendung. Ferner habe er, der Kläger, keine ordnungsgemäße Konkurrentenmitteilung erhalten, weil er erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens über die Entscheidung informiert worden sei, und zudem in der Mitteilung die tragenden Gründe für die Auswahlentscheidung nicht benannt worden seien.
35Der Kläger beantragt,
36den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, über seine Bewerbung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Sachbearbeiter im Dezernat 22 „Gefahrenabwehr, Hafensicherheit NRW“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Im Rahmen seiner Erwiderung macht der Beklagte folgendes geltend:
40Das Auswahlverfahren sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Örtlicher Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien sowohl bei der Vorauswahl der Bewerber als auch bei den am 29. Oktober 2012 durchgeführten Vorstellungsgesprächen beteiligt worden. Der Personalrat sei an einer Gesprächsteilnahme verhindert gewesen; für die Gleichstellungsbeauftragte sei deren Vertreterin erschienen.
41Der Personalrat habe nach § 73 Nr. 2 LPVG NRW mitgewirkt.
42Gemäß § 65 Abs. 2 LPVG NRW bestehe für den Personalrat die Möglichkeit, an Auswahlgesprächen teilzunehmen, aber gerade keine Pflicht. Bei der „Versetzung“ der Beigeladenen habe der örtliche Personalrat des Polizeipräsidiums E. ausweislich der vorgelegten Personalakten der Beigeladenen seine Zustimmung erteilt.
43Die Konkurrentenmitteilung sei dem Kläger rechtzeitig zugegangen. Die angefochtene Auswahlentscheidung habe gerade keine Beförderungsentscheidung beinhaltet. Vielmehr sei es um die befristete Besetzung von zwei Stellen im Dezernat 22 gegangen. Diese Planstellen sowie die Stellen bei der WSP seien wertgleich dotiert und böten in beiden Fällen bei entsprechender Leistung Beförderungsmöglichkeiten. Zudem enthalte die Konkurrentenmitteilung einen konkreten Grund für das Unterliegen des Klägers. Darüber hinausgehende Informationen seien zur Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich gewesen.
44Auch materiell sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden gewesen. Nach dem Anforderungsprofil bedurfte es
45- einer mehrjährigen (nicht langjährigen) Außendiensterfahrung bei der WSP und
46- vorhandener Grundkenntnisse im Bereich internationaler Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen.
47Während alle Bewerber über eine mehrjährige Außendiensterfahrung bei der WSP verfügten, habe das Polizeipräsidium E. nur für die Beigeladenen Erfahrungen im Bereich von SOLAS und ISPS bestätigt.
48Dem Kläger werde nicht abgesprochen, dass er über die notwendigen Kenntnisse im Bereich der Hafensicherheit verfüge. Nach dem Anforderungsprofil im Ausschreibungstext würden aber darüber hinausgehende Kenntnisse gefordert. Deren Nachweis ist aus dem Vermerk, der sich mittelbar zur Teilnahme an einem Assessment Center im Jahre 2008 verhalte, nicht ersichtlich.
49Im Übrigen habe sich die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung gerichtet. Auch insoweit wäre der Kläger unterlegen geblieben, selbst wenn man bei ihm die erforderlichen Grundkenntnisse als vorhanden annehmen würde. Der Beigeladene zu 1. besitze weit über Grundkenntnisse hinausgehende Erfahrungen mit der Kontrolle von Seeschiffen, Häfen und Hafenanlagen allein aufgrund seiner fast dreijährigen Zugehörigkeit zur vorerwähnten Ermittlungsgruppe und habe als einziger Bewerber einen Lehrgang über maritimes Englisch absolviert. Der Beigeladene zu 2. sei aktuell bestbeurteilter Bewerber.
50Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage hat keinen Erfolg.
54Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
55Die durch die Bezirksregierung E1. getroffene und dem Kläger unter dem 5. Dezember 2012 bekanntgegebene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und erneute Bescheidung seiner Bewerbung auf die beiden ausgeschriebenen, nach A 11 bewerteten Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 – Gefahrabwehr, Hafensicherheit NRW –, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
56Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, der die Versetzung eines Beamten auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses regelt. Vorliegend zielt die Personalmaßnahme auch auf eine Versetzung hin, obwohl die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur für vier Jahre vorgesehen ist, verbunden mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Gemessen an der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 BBG ist hier die Übertragung eines anderen Amtes zwar nicht auf Dauer, aber bei einer anderen Dienststelle bei demselben Dienstherrn angelegt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die ausgewählten Beamten rechtlich in die Organisationsstruktur der Bezirksregierung E1. eingegliedert werden, zur abgebenden Dienststelle in dieser Zeit keine rechtliche Verbindung besteht, und nach Ablauf der ausgeschriebenen Zeit eine Rückversetzung vorgesehen ist. Tatsächlich sind die Beigeladenen inzwischen auch zur Bezirksregierung E1. versetzt worden.
57Die Auswahlentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der Personalrat bei der Bezirksregierung E1. hat ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Für das vorliegende Verfahren unerheblich ist die Beteiligung des Personalrats beim Polizeipräsidium E. als abgebende Dienststelle aus Anlass der Versetzungen der Beigeladenen. Dieser wurde im Übrigen in Umsetzung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung bei der Versetzung der Beigeladenen förmlich beteiligt und hat ausweislich der Beiakten jeweils ausdrücklich zugestimmt.
58Der Einzelrichter hat keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine kommissarische Aufgabenübertragung vorgelegen haben. Der Beklagte hat die Lage für seinen Bereich dahingehend konkretisiert, dass die ausgeschriebenen Stellen im Bereich des Dezernates 22 bei der Bezirksregierung E1. regelmäßig ohne Statusveränderung der einzusetzenden Beamten nur auf Zeit vergeben werden sollen. Das deckt sich mit den Angaben des Klägers, der vorgetragen hat, sich 2008 schon einmal entsprechend beworben zu haben. Die zwischenzeitliche Beförderung des Beigeladenen zu 1. steht dem nicht entgegen, weil sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Versetzung zu sehen ist. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sowohl die Stellen bei der WSP als auch im Bereich des Dezernates 22 bei der Bezirksregierung E1. nach A 11 bewertet sind, d.h. Beförderungen bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unabhängig vom konkreten Dienstposten vorgenommen werden können. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
59Ferner begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte für die Ausschreibung der kommissarisch zu besetzenden Stelle und das nachfolgende Auswahlverfahren auf ein Anforderungsprofil zurückgegriffen hat. Eine solche Verfahrensweise ist nur dann problematisch, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, die zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Nur in dieser Konstellation ist die Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
60OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 6 B 1012/14 -, juris, Rn. 7. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 – juris, Rn. 31.
61Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen waren im Zeitpunkt der Ausschreibung sowie ihrer nachfolgenden Bewerbungen bereits auf Dienstposten im Bereich der Direktion WSP eingesetzt, die ihrer Wertigkeit nach (A 11) der ausgeschriebenen Stellen entsprechen. Mithin scheidet für sie auch die Vermittlung einer Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten während einer Erprobungszeit aus (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 LVOPol und § 11 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW), zumal Dienstposten im Bereich der Polizei im sog. Bandbreitenbereich zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 11 ohnehin nicht als höherbewertete Dienstposten anzusehen sind. Damit eröffnet sich dem Dienstherrn die Organisationsfreiheit, die Besetzung der Stellen nicht an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu orientieren.
62Vgl. zu den Begriffen des gebündelten Dienstpostens bzw. des Bandbreitenbereich OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 6 B 1253/07 -, juris, Rn. 6 und OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2011 – 6 B 1678/10 – juris, Rn. 4. Die Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit beginnt mit den Funktionsstellen ab der Besoldungsgruppe A 12. Nach dem Erlass des IM NRW vom 13. Januar 2010 – 45.2-26.04.09/43.2-58.25.20 – zur Besetzung von Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO und entsprechende Beförderungsentscheidungen im Bereich des Kapitels 03 110 (sog. Funktionsstellenerlass) gilt für die Dienstpostenvergabe ab A 12 folgerichtig auch der Leistungsgrundsatz.
63Mit ihren Bewerbungen haben die Bewerber zugleich das Antragserfordernis des § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfüllt.
64Im Einklang mit dem materiellen Recht hat der Beklagte sein Ermessen sachgerecht, insbesondere nicht willkürlich, ausgeübt. Nach Einholung einer Einschätzung zu den Fähigkeiten und Einsatzmöglichkeiten der Bewerber durch die Führungsstelle der Direktion WSP, die zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung gedient hat, und der Beiziehung und Auswertung aller Personalakten kommt die Bezirksregierung E1. zu dem Ergebnis, dass nur die Beigeladenen die nach der Ausschreibung erforderliche Voraussetzung „vorhandene Grundkenntnisse im Bereich der internationalen Sicherheitsvorschriften für Seeschiffahrt, Häfen und Hafenanlagen“ erfüllen. Daran ist nichts zu erinnern.
65Nach der Aktenlage verfügen die Beigeladenen über fundierte Kenntnisse im Bereich der International Convention SOLAS und darin eingebettet des ISPS-Codes. Der Beigeladene zu 1. hebt sich durch seine bisherige Tätigkeit als Streifen-/Ermittlungsbeamter bei der Ermittlungsgruppe Gefahrgut/Umweltschutz sowie seine Kenntnisse im Bereich „maritimes Englisch“ hervor. Sowohl er als auch der Beigeladene zu 2. werden von der Führungsstelle der Direktion WSP als geeignet bzw. sehr geeignet im Hinblick auf die zukünftige dienstliche Verwendung beschrieben. Dagegen ist es dem Kläger nicht gelungen, vergleichbare Grundkenntnisse in den geforderten Bereichen nachzuweisen. Er kann auch nicht damit gehört werden, dass in jedem Fall ein qualifiziertes Auswahlverfahren durchzuführen sei. Zwar mag 2008 das Bewerberfeld Anlass dafür geboten haben, ein Assessment Center durchzuführen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass bei jeder neuen, turnusmäßigen Besetzung der Sachbearbeiterstellen im Dezernat 22 bei der Bezirksregierung E1. zwangsläufig ein qualifiziertes Auswahlverfahren stattzufinden habe. Treten im Bewerberfeld bereits nach Auswertung der Personalakten und Einholung von Stellungnahmen der (Dienst-)Vorgesetzten deutliche Unterschiede im Bereich des Anforderungsprofils auf, kann sich die zur endgültigen Personalentscheidung berufene Stelle darauf berufen und eine entsprechende Entscheidung treffen. Wenn sich die Bezirksregierung E1. im Falle des Beigeladenen zu 2. ergänzend auf dessen beste dienstliche Beurteilung im Bewerberfeld abstellt, so rückt sie dadurch keineswegs den Leistungsgrundsatz in den Mittelpunkt ihrer Auswahlüberlegungen. Erkennbar ist dieser Aspekt nur zur Abrundung ihrer verschriftlichen Auswahlüberlegungen herangezogen worden.
66Gegen eine willkürliche Auswahlentscheidung spricht auch ein weiterer Gesichtspunkt. Als DA auf dem Gebiet der Hafensicherheit steht die Bezirksregierung E1. im Fokus einer hochsensiblen Aufgabenerfüllung. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des ISPS-Codes. Wenn sie deshalb auf solche Bedienstete zurückgreift, die nachweislich anhand der schon erwähnten Quellen in einem hohen Maße über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügen, so dient eine solche Auswahl dem Interesse der Allgemeinheit und der zu schützenden Rechtsgüter im Sinne einer der bestmöglichen Aufgabenerfüllung.
67Da sonstige Rechtsfehler der angegriffenen Auswahlentscheidung weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, dass die Beigeladenen etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen, weil sie keine Anträge gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 2 K 2681/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 2 K 2681/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Apr. 2015 - 2 K 2681/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Stelle eines Zugführers in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Bereitschaftspolizei, mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, außer dem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei rechtsfehlerhaft, weil sie auf einem unzulässigen Anforderungsprofil beruhe. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit sei es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Nach diesen Maßstäben sei die in der im Streit stehenden Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung einer vorherigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei von mindestens drei Jahren fehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle diese Vorverwendung zwingend erfordere.
4Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
6Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 bis 23.
8Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24 und 31.
10Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner verfolgt mit der auf Nr. 9 der Anlage 1 (Führungsfunktionen der Bes. Gr. A 12 BBesO - Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz -) des RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403.26.04.13 – vom 6. August 2013 beruhenden Einschränkung des Bewerberkreises ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Er hat jedenfalls mit der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Bereitschaftspolizei um eine spezialisierte Organisationseinheit handele, bei der einschlägige Vorerfahrungen eines Zugführers für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung „zwingend erforderlich“ seien. Von einem Zugführer werde unter anderem erwartet, dass er taktische Einsatzformen (Polizeikette, Polizeireihe, Polizeikeil), taktische Zeichen und taktische Einsatzmaßnahmen beherrsche. Er führe insgesamt 37 Beamte (3 Einsatzgruppen mit jeweils 10 Beamten, 1 Beweissicherungstrupp mit 3 Beamten und 1 Zugtrupp mit vier Beamten) „operativ vor Ort“ (etwa bei Fußballspielen mit erhöhtem Gefahrenpotential und demonstrativen Aktionen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen). Hierbei müsse er „das Zusammenspiel und das taktische Vorgehen [dieser Einheiten] kennen, um gegebenenfalls in Sekundenbruchteilen zu sachgerechten Entscheidungen zu kommen“. Der Zugführer müsse darüber hinaus in der Lage sein, einen sogenannten Einsatz- oder Unterabschnitt, in denen taktische Maßnahmen (etwa zum Schutz von Versammlungen oder zur Strafverfolgung) gebündelt würden, zu führen. Eine typische Aufgabe sei etwa die Leitung von Eingreifkräften. Auch bei solchen Einsätzen müsse ein Zugführer „- ohne zuvor eine umfängliche Einweisung genossen zu haben - sofort situationsangemessen reagieren“. In der jeweiligen Einsatzsituation müssten Entscheidungen in der Regel „ad-hoc und fundiert getroffen werden, ohne dass bisweilen die Möglichkeit besteht, diese mit langem Zeitansatz zu reflektieren und nach allen Seiten abzusichern“. Eine aufwändige Einweisung beispielsweise durch den Hundertschaftsführer sei in Anbetracht der in der Regel ausgelasteten Einsatzsituationen nicht möglich. Fundierte Vorkenntnisse über das Einsatzgeschehen müssten daher bereits bei Dienstantritt vorliegen. Schließlich werde von einem Zugführer eine sachgerechte taktische Beratung des Hundertschaftsführers bzw. des Polizeiführers eines Einsatzes erwartet. Auch dies setze fundierte Vorerfahrungen in der Bereitschaftspolizei voraus.
11Diesen näher begründeten Erwägungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
12Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass er in dem Zeitraum von 1999 bis 2010 Zug(trupp)führer eines beim Antragsgegner eingerichteten Alarmzuges gewesen sei. Der Antragsgegner hat hierzu bereits mit Bescheid vom 4. April 2014 ausgeführt, dass die in der in Rede stehenden Stellenausschreibung verlangte mindestens dreijährige Vorverwendung in der Bereitschaftspolizei nicht durch die in einem Alarmzug gewonnenen Erfahrungen zu ersetzen sei, weil die einsatzpraktischen Erfahrungen von Zugführern eines Alarmzuges sich von den in der Bereitschaftspolizei zu erlangenden Erfahrungen unterschieden. Danach dienten Alarmzüge den Einheiten der Bereitschaftspolizei lediglich als Reserve für Einsätze aus besonderen Anlässen, wenn die Kräfte der Bereitschaftspolizei nicht beziehungsweise nicht zeitgerecht zur Verfügung stünden oder nicht ausreichten (vgl. Ziffer 2.1 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 41-60.05.01 Erlass BP – vom 16. August 2007). Sie würden demnach nur „sporadisch eingesetzt“. Dies verdeutliche ein Vergleich der von den Angehörigen der Alarmzüge beziehungsweise der Bereitschaftspolizei geleisteten Personalstunden. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, ein Beamter einer Bereitschaftspolizeieinheit habe im Jahr 2013 durchschnittlich 723 Stunden im Einsatz verbracht, während ein Angehöriger eines Alarmzuges im Durchschnitt lediglich 43 Einsatzstunden aufweise. Den hierauf gestützten Erwägungen des Antragsgegners, „dass die Belastung im Alarmzug in keiner Form mit der in einer Bereitschaftspolizeieinheit vergleichbar ist“ und „die Erfahrungswerte, die in einer Bereitschaftspolizeieinheit im permanenten Verbund erzielt werden, durch eine Tätigkeit in einem Alarmzug nicht erlangt werden (können)“ (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2014), ist der Antragsteller nicht mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten.
13Erfolglos bleibt der von dem Antragsteller angeführte Einwand, er sei vor dem Hintergrund, dass er im Alarmzug eine Führungsfunktion inne gehabt habe, „besser qualifiziert“, als diejenigen Bewerber, die - ohne eine solche Funktion wahrgenommen zu haben - das besondere Anforderungsprofil allein aufgrund ihrer dreijährigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei erfüllten. Die Einschränkung des Bewerberkreises nach Nr. 9 des angeführten Runderlasses stellt nicht auf „Führungserfahrung“, sondern allein auf eine in der Bereitschaftspolizei gewonnene dreijährige „Diensterfahrung“ ab. Wenn der Antragsgegner für die sachgerechte Bewältigung der Aufgaben eines Zugführers der Bereitschaftspolizei aufgrund des komplexen Einsatzgeschehens und der oftmals zeitnah zu treffenden Entscheidungen mehrjährige Erfahrungen in dieser Einheit verlangt und in anderen Polizeieinheiten gewonnene Erfahrungen nicht - auch nicht anteilig - berücksichtigt, beruht das auf sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Dass der Antragsgegner bei der Festlegung des im Streit stehenden Anforderungsprofils das ihm zukommende organisatorische Ermessen überschritten hätte, weil auch länger zurückliegende Verwendungen in der Bereitschaftspolizei Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich. Auch wenn im Einsatz gewonnene Erfahrungen mit der Zeit im gewissen Umfang „verblassen“ mögen, ist doch nicht zu übersehen, dass Beamte, die über den hier geforderten Zeitraum von mindestens drei Jahren ihren Dienst in der Bereitschaftspolizei verrichtet haben, regelmäßig mit den praktischen Arbeits- und Einsatzabläufen in dieser Einheit noch vertraut sein dürften.
14Es liegt auf der Hand, dass die vom Antragsgegner angeführten Einsatzbereiche der Bereitschaftspolizei (unter anderem „gewalttätige Auseinandersetzungen der rechten oder linken Szene“; „Fußballspiele mit erhöhtem Gefahrenpotenzial“) zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellen und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist. Ausgehend hiervon sind die Erwägungen des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung seien gerade bei einer Führungskraft der Bereitschaftspolizei auch nicht für eine Einarbeitungszeit hinnehmbar, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
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I
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Der Antragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das Amt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe A 14) innehat.
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Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche Ausschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die Antragsgegnerin im Februar 2013 den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im Anforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. Außerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder Akustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.
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Auf die Ausschreibung bewarb sich der Antragsteller, der Diplom-Maschinenbauingenieur ist, und, auf Anregung der Antragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.
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Eine erstmalige Auswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen Antragstellers im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben, weil die Auswahlerwägung, dem Antragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.
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Eine erneute Auswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des Antragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. Auch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem Antragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als IT-Sicherheitsoffizier und als Sachgebietsleiter.
- 6
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Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
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Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der Antragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine IT-Spezialkenntnisse voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die Auswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im August 2013 hätte er - der Antragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der Antragsteller - anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum andere Aufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe Vorgesetztenfunktion schon auf der A 15-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der A 14-Ebene. Es fehle auch an der Angabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.
- 8
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.
- 9
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 10
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen Anteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der Antragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.
- 11
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
- 12
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
-
II
- 13
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt es zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 14
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1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- 15
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft.
- 16
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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
- 17
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Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Sachgebietsleiters „... ...“ ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.
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Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).
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2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).
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a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin den Beigeladenen in die Auswahlentscheidung einbeziehen (dd).
- 21
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aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
- 22
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).
- 23
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).
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bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
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Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).
- 29
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dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen Anforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins Auge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem Anforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer Anwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist (Anlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. Nr. 397 und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die Auswahlentscheidung einbezogen hat.
- 30
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Bezüglich der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten Anforderungen entsprechen. Denn die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Antragsteller und Beigeladener diese Anforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.
- 31
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Insbesondere hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die Anforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.
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Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als IT-Sicherheitsoffizier während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und IT-Sicherheit auch belegt.
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Im Übrigen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des Antragstellers erfolgte Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).
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bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen.
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Die Antragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). Auf dieser Basis durfte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller geben, zumal dieser auch in im Anforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.
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Ob - wie der Antragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der Antragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum das Aufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines Leistungsbildes geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der Antragsteller von Beginn seiner neuen Aufgabe Anfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen Aufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. Auf welcher Ebene und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 14) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten Aufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.
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Letztlich hat sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der Beurteilungslage etwas besseren Bewerber entschieden. Ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.