Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. März 2015 - 18 L 808/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der heute mittag eingegangene Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 18 K 1859/15 gegen die versammlungsbeschränkenden Auflagen zu Ziffer 1 und 2 in der beschränkenden Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 6. März 2015 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
6Auch im Übrigen ist die Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden.
7Hat die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung ist geboten, wenn im konkreten Fall das Interesse der Antragstellerin daran, dass aus der angefochtenen Verfügung vorläufig keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt.
8Im vorliegenden Fall ergibt die nur mögliche summarische Prüfung, dass sich die Auflagen zu Ziffer 1 und 2 nicht als offensichtlich rechtswidrig herausstellen; die danach gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
9Mit der Auflage zu Ziffer 1 hat das Polizeipräsidium E. der Antragstellerin die Leitung sowie Redebeiträge bei der Versammlung am 9. März 2015 untersagt. Mit der Auflage zu Ziffer 2 hat das Polizeipräsidium E. dem Aufzug einen anderen als den angemeldeten Weg gegeben mit dem Ziel, einen Vorbeizug der Versammlung an der in der B.----straße gelegenen Moschee der Marokkanisch-Islamischen Moschee-Gemeinde in E. e.V. zu verhindern.
10Beide Maßnahmen können auf Grund der Erfahrungen der Polizei aus dem von der Antragstellerin veranstalteten Aufzug vom 2. März 2015 auf § 15 VersammlG gestützt werden.
11Für den Ausschluss einer Person als Leiter vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015, - 1 S 257/13 -, und BVerfG, Beschluss vom 24. November 2006, - 1 BvQ 35/06 -, juris.
12Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu folgendes ausgeführt (a.a.O. Ziffer 38):
13„Vielmehr kommt - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - ein präventiver Ausschluss einer Person als Versammlungsleiter nur auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG in Betracht. Nach dieser Vorschrift dürfen versammlungsbeschränkende Maßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung ohne Erlass der betreffenden Verfügung unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen, deren Beschränkung für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich zulässig ist. Voraussetzung einer das Versammlungsrecht beschränkenden Verfügung ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 [Brokdorf II]). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834; Beschl. v. 19.12.2007 ‑ 1 BvR 2793/04 - BVerfGK 13, 82). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit sind bei Erlass beschränkender Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, die grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Senatsurt. v. 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - a.a.O.
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des VGH an. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt bei summarischer Prüfung sowohl der Ausschluss der Antragstellerin als Leiterin als auch das Redeverbot.
15Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen der Polizei über den Ablauf insbesondere der Versammlung am Montag, 2. März 2015 hat die Antragstellerin beim Vorbeizug an der Moschee der Marokkanisch-Islamischen Moschee-Gemeinde in E. e.V. in der B.----straße den bei der Versammlung häufig verwendeten Aufruf „Wir wollen keine Salafistenschweine“ angestimmt. Da die Antragstellerin die Feststellungen nicht nur nicht bestreitet, sondern als freie Meinungsäußerung verteidigt, ist damit zu rechnen, dass es bei einem erneuten Vorbeimarsch des Aufzugs unter Leitung und mit Rederecht der Antragstellerin zu Wiederholungen kommt. Mit dem zitierten Aufruf verlässt die Antragstellerin den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln. Mit dem Aufruf an die Versammlungsteilnehmer, es ihr gleichzutun, fördert die Antragstellerin zielgerichtet vorwerfbares Verhalten. Die Bezeichnung einer nach den Erkenntnissen friedlichen örtlichen islamischen Gemeinde und deren Mitgliedern als „Salafistenschweine“ überschreitet im vorliegenden Zusammenhang das Recht auf freie Meinungsäußerung und ist klar darauf gerichtet, nicht nur Versammlungsteilnehmer, sondern auch Dritte zu strafbaren Handlungen zu provozieren.
16Aus diesen Erwägungen ist auch die Beschränkung des geplanten Weges der Versammlung voraussichtlich nicht rechtswidrig. Es ist nämlich auf Grund des Zwecks der Veranstaltung der Antragstellerin zu besorgen, dass die Versammlung der Antragstellerin auch unter Leitung einer anderen Person bei einem Vorbeimarsch an der Moschee erneut die oben zitierte Passage skandiert, sei es nach Aufforderung durch den Leiter, sei es aus spontaner kollektiver Willensbildung.
17Die danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Der Antragstellerin ist es durch die Auflagen nicht verwehrt, an der Versammlung teilzunehmen.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom BVerfG, Beschluss vom 24. November 2006, a.a.O. Ziffer 4.
19Auch richten sich die Auflagen nicht gegen die von der Antragstellerin propagierte Meinung als solche. Vielmehr dienen die Auflagen unmittelbar dem Zweck, einen friedlichen Verlauf der Versammlung sicherzustellen, indem die Antragstellerin daran gehindert wird, die Versammlungsteilnehmer in der geschilderten Weise anzustacheln. Das Stattfinden der Versammlung ist nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin muss der Polizei lediglich einen neuen Leiter benennen. Angesichts dessen überwiegt hier das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Auflagen das private Interesse der Antragstellerin, die Versammlung in der gewünschten Form durchzuführen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
21Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass hier durch die beantragte Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn
- 1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und - 2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.
(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.