Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Okt. 2016 - 18 L 3440/16
Gericht
Tenor
Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016) ist das Verfahren beendet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,- EUR.
1
Gründe:
2Mit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Ziffer 1 Satz 1 aufgegeben, ihren M. gerufenen, damals ungechipten Hund zur Begutachtung seiner Rassezugehörigkeit am 11. Oktober 2016 im Amt für Verbraucherschutz der amtlichen Tierärztin vorzustellen und bei Zuwiderhandlung zu Satz 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht. Ferner ist der Antragstellerin zu Ziffer 3 aufgegeben worden, den Hund M. ab sofort und bis zur abschließenden Klärung seiner Rassezugehörigkeit nur noch mit einem allseitig fest umschlossenen Maulkorb auszuführen; insoweit ist unter Ziffer 6 bei Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht worden. Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Insofern war daher deklaratorisch die Beendigung des Verfahrens auszusprechen, ungeachtet der Frage, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil wegen des Nichterscheinens der Antragstellerin am 28. September 2016 ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann.
3Gegen Ziffer 3 dieser Ordnungsverfügung sowie gegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 richtet sich der am 10. Oktober 2016 eingegangene Antrag mit dem noch streitigen Begehren,
4die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gleichen Rubrums mit dem Az. 18 K 11662/16 gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 28. September 2016 wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 6 derselben Ordnungsverfügung erstmals anzuordnen.
5Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernissen. Die Antragsgegnerin hat darin auf einzelfallbezogene Erwägungen abgestellt, die über das Interesse am Erlass der Ordnungsverfügung als solcher hinaus gehen.
7Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung ergibt keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der im Eilverfahren noch angegriffenen Regelungen zu Ziffer 3 und Ziffer 6 teilweise. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zurücktreten.
8Die Anordnung zu Ziffer 3 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
9Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Regelung ist § 12 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Dies schließt es ein, für einen Übergangszeitraum bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes vorläufige Maßnahmen zu treffen. Die Haltung eines Hundes der Rasse Bullterrier wird nach dem Landeshundegesetz strengen formellen (insbesondere Erlaubnispflicht, vergleiche § 4 LHundG) und materiellen (insbesondere Maulkorb-und Leinenzwang, vergleiche § 5 Abs. 2 LHundG NRW) Beschränkungen unterworfen, sofern sie wegen des Erfordernisses eines besonderen (privaten oder öffentlichen) Interesses an der Haltung überhaupt erlaubnisfähig ist. Angesichts dessen begründet es den erheblichen Verdacht einer Gefahr, wenn ein Hund gehalten wird, dessen Rasse unklar ist, jedoch die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen der Rasse nach gefährlichen Hund handelt. Bis zur endgültigen Aufklärung können daher solche vorläufigen Maßnahmen getroffen werden, die sich am Schutzzweck der Regelungen betreffend die Haltung gefährlicher Hunde orientieren.
10Das Gericht kann es nicht beanstanden, dass das Ordnungsamt der Antragsgegnerin es als offen ansieht, ob es sich bei M. um einen Hund der Rasse Bullterrier handelt.
11Die Antragstellerin hat bislang nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Sie hat bei dem Steueramt der Antragsgegnerin am 1. September 2016 elektronisch die Haltung eines 39 cm großen und 15 kg schweren Hundes angezeigt, dessen Rasse in der Anmeldung mit „Bull-Terrier (Miniatur)“ deklariert wird. Entgegen der eigenen Deklarierung des Hundes durch die Antragstellerin ist die Rasse des Hundes unklar. Die auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhende Widerristhöhe des Hundes von 39 cm begründet den erheblichen Verdacht, bei diesem könne es sich um einen Bullterrier handeln. Dieser Verdacht ist weder durch ergiebige Abstammungsnachweise noch durch die gutachterliche Äußerung des Amtsveterinärs der Stadt C. vom 8. September 2016 ausgeräumt.
12Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) von M. handelt es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Für den Phänotyp der Rasse Miniatur-Bullterrier dürfte M. zu groß sein, selbst wenn er lediglich eine Widerristhöhe von 39 cm erreichen würde, was im Übrigen noch der Kontrolle durch den zuständigen Amtstierarzt bedarf. Bei den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI, Weltorganisation der Kynologie mit zurzeit 91 Mitglieds- und Partnerländern mit Sitz in Belgien) anerkannten Hunderassen "Bullterrier" und "Miniatur-Bullterrier" handelt es sich um zwei verschiedene Rassen. Dem Bullterrier ist der FCI Standard Nr. 11 zugeordnet, dem Miniatur-Bullterrier der FCI Standard Nr. 359. Der Bullterrier ist kraft Landesrecht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW) ein gefährlicher Hund; der Miniatur-Bullterrier nicht. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden sind und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Daraus folgt, dass bei einer Prüfung und Begutachtung der Rasse nach dem Phänotyp ein Hund mit den identischen phänotypischen Merkmalen von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier dann kein Miniatur-Bullterrier sein kann, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. Ist der Hund kleiner oder gleich groß, kann es sich um einen Bullterrier (für diesen sind eben keine Mindestgrößen festgesetzt) oder um einen Miniatur-Bullterrier handeln. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheidet sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter einschließlich des Herrn Amtstierarzt N. der Auffassung sind, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden haben,
13vgl. zuletzt OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2016, - 3 L 129/15 -, juris
14bestehen systematische Bedenken gegen diese Auffassung. Bei den von Herrn N. gefundenen „besonderen“ Merkmalen handelt es sich auf den ersten Blick voraussichtlich lediglich um geringfügige Abweichungen vom phänotypisch identischen Idealtyp von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier gleichermaßen, die eine Differenzierung zwischen den wortgleich beschriebenen Rassen nicht ermöglichen. Herr N. hat nicht einmal den Versuch unternommen, die von ihm vermeintlich erkannten Merkmale, anhand derer er die Rassen unterscheiden will, bestimmten Merkmalen der Rassebeschreibungen des Miniatur-Bullterriers zuzuordnen, die bei dem Bullterrier nicht vorkommen.
15Einen ergiebigen Abstammungsnachweis kann die Antragstellerin ebenfalls nicht vorlegen.
16Es kann daher dahinstehen, dass der behauptete Vater von M. die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschreitet. Mit dem Hund hätte nicht gezüchtet werden dürfen, wie sich aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI ergibt, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische (Hervorhebung durch das Gericht) Hunde verwendet werden sollen. Der behauptete Vater von M. wäre nicht rassetypisch, weil er für einen Miniatur-Bullterrier zu groß. Er überschreitet die Soll-Widerristhöhe, wenn auch nur geringfügig. Es bedarf keines wissenschaftlichen Nachweises, sondern liegt auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet wird, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Anerkennung einer derartigen Zuchtpraxis würde die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängen; es würden fortlaufend „abstammungsmäßig“ als Miniatur-Bullterrier bezeichnete Hunde geworfen, die den Rassestandard nicht mehr einhalten (können), sondern mit jeder Generation größer werden. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe der Beliebigkeit bzw. dem Zufall preisgegeben; auf mittlere Sicht wäre eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier unmöglich. Auf dieses Ziel scheint die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm (!) in einer Häufigkeit zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt haben, die gemäß dem Schreiben des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) vom 21. Juni 2016 an den (ebenfalls gern als Gutachter auftretenden) Vorsitzenden der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde deutliche Kritik hervorgerufen hat. Aus Sicht des Gerichts besteht der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht besteht, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür liegen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.
17Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlungen gegen den Maulkorbzwang ist von Amts wegen nichts zu erinnern.
18Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die auf die übereinstimmende Erledigungserklärung entfallenden anteiligen Kosten des Verfahrens waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Anordnung zu Z. 1 voraussichtlich rechtmäßig ist.
19Der Streitwert ist gemäß der §§ 53, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.
20Prozesskostenhilfe konnte der Antragstellerin bei der gegebenen Sachlage und Rechtslage mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden, §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.