Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Feb. 2014 - 17 K 7717/13.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1978 in C. geborene Klägerin zu 1. behauptet syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens zu sein. Sie ist die Mutter des am 0.0.2008 geborenen Klägers zu 2. und des am 00.0.2011 geborenen Klägers zu 3. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 16. Januar 2013 zunächst gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 1., dem Vater der Kläger zu 2.und 3., in die Türkei, am 11. April 2013 von dort weiter nach Griechenland und am 26. Mai 2013 mit dem Flugzeug von Athen mit einer Zwischenlandung in München nach E. , in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Am 3. Juni 2013 beantragten die Kläger Asyl. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, ihr Mann, der an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, sei in Syrien im August 2012 entführt worden. Er sei von einer Beerdigung eines Märtyrers nicht mehr zurückgekommen. Wer ihn entführt habe, wisse sie nicht. Außerdem habe sie in ihrem Viertel B. L. mit Mädchen aus der Nachbarschaft zweimal in der Woche gegen die allgemeine Situation demonstriert. Dann habe sie gehört, dass der Sicherheitsdienst diese Mädchen von zu Hause abhole und inhaftiere. Deshalb habe sie sich entschlossen sich in Sicherheit zu bringen. Sie habe zudem in einem provisorischen Krankenhaus der Aufständischen gearbeitet, mitgeholfen. Sie habe dort sauber gehalten. Eines Tages ‑ Anfang 2012 – sei ein Mädchen, eine D. gekommen, die verletzt gewesen sei. Sie habe ihr geholfen und sie zu sich genommen. Als die Leute erfahren hätten, dass sie ihr geholfen habe, habe sie ihr Stadtviertel verlassen und in ein anderes Stadtviertel gehen müssen.
4Mit Bescheid vom 12. September 2013 – zugestellt am 19. September 2013 – lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen (Ziffer 2.). Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz a.F. (AufenthG a.F.) wurde festgestellt (Ziffer 3.). Hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. führte die Beklagte aus, der Vortrag der Klägerin zu 1. betreffend die behauptete Verfolgung sei nicht glaubhaft.
5Am 2. Oktober 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, ihr Leben sei in Syrien konkret bedroht. Wegen der politischen Aktivitäten des Ehemanns und Vaters seien sie durch den syrischen Staat politisch verfolgt. Das Haus der Kläger sei durchsucht worden. Man habe der Klägerin zu 1. gedroht, ihre Kinder zu entführen und zu töten. Die Kläger zu 2. und 3. seien für die politischen Aktivitäten des Vaters in Syrien menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt gewesen, schikaniert worden. Eine konkret drohende individuelle und asylerhebliche Verfolgung im Rückkehrfalle lasse sich nicht ausschließen. Sie hätten polizeiliche diskriminierende Maßnahmen, die gegen Frauen und Kinder gerichtet waren, erlitten. Zudem habe die Klägerin zu 1. an mehreren Demonstrationen teilgenommen und habe sich politisch engagiert. Sie habe Lebensmittel und Medikamente besorgt.
6Die Klägerin hat im Klageverfahren ein aus dem Arabischen übersetztes Schriftstück datierend vom 15. Juli 2012 vorgelegt. Dieses ist überschrieben mit „Telegramm“ und gibt als Absender die Syrische Republik, Generalkommando der Streitkräfte, Abteilung des Allgemeinen Nachrichtendienstes, Abteilung Nachrichtendienst der B. C1. Provinz an. Auf dem Schriftstück ist oben rechts der Zusatz „Sehr geheim – Eilig“ vermerkt. Das Schriftstück enthält eine Liste mit Namen, die an alle Kontrollpunkte, Häfen, Flughäfen des Landes und Grenzeingänge gegeben werden sollen. Es enthält die Anweisung, die genannten Personen sofort zu verhaften, ein Protokoll anzufertigen und sie an die nächste Nachrichtendienststation in dem Gebiet zu überbringen. Unter anderem enthält die Liste den Eintrag: „S. N. B1. , Mutter S1. , geboren 1978 in Deutschland, wohnt in I. B2. , Anstifterin für Demonstrationen und besorgt Lebensmittel und Medikamente.“
7Die Kläger beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
12Die Kläger sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15I. Die Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
16Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Terminsvertagung, mit dem Ziel, die Teilnahme der Klägerin zu 1. an der mündlichen Verhandlung und eine Befragung durch das Gericht zu ihrer geltend gemachten Verfolgung durchzuführen, war nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass die Prozessbevollmächtigte die – erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte – Erkrankung des Sohnes der Klägerin zu 1. nicht durch die Vorlage einer – in Anbetracht der kurzfristigen Geltendmachung der Erkrankung zu fordernden – ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht hat, würde auch eine unterstellte Verhinderung der Klägerin zu 1. wegen der Erkrankung ihres Sohnes bzw. fehlenden Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder nicht dazu führen, dass nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung in ihrer Abwesenheit entschieden werden könnte.
17Auch im Asylprozess, in dem es zumeist entscheidend auf die Angaben des Asylbewerbers ankommt, ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen,
18vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris Rn. 5.
19Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Vertagung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird dagegen durch deren Gehörsanspruch nicht geschützt,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 1 B 313/01 –, juris Rn. 5.
21Davon ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin zu 1. hatte sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch schriftsätzlich im Klageverfahren mehrfach Gelegenheit, die Gründe vorzutragen, die aus ihrer Sicht zur Anerkennung der Asylberechtigung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. In der mündlichen Verhandlung waren die Kläger durch die mit ihrem Vorbringen vertraute Prozessbevollmächtigte vertreten. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde das persönliche Erscheinen der Kläger nicht angeordnet. Vielmehr wies das Gericht die Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hin, es könne auch beim Ausbleiben der Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wie aus dem Gebot eines fairen Verfahrens keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters besteht,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 13 A 1347/13.A – juris Rn. 9,
23und die Sache entscheidungsreif war, war das Gericht nicht verpflichtet, die Klägerin zu 1. in einem weiteren Termin persönlich zu befragen. Dem Vertagungsantrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist – obwohl das Gericht in der Erörterung der Sach- und Rechtslage unter anderem auf die (zum Teil) bestehenden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1. hingewiesen hat – nicht zu entnehmen, dass und gegebenenfalls welche ergänzenden Ausführungen die Klägerin zu 1. in einer weiteren mündlichen Verhandlung hätte persönlich vortragen wollen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Kläger durch die Ablehnung des Vertagungsantrags in ihren Möglichkeiten beschränkt worden sind, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern.
24II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (1.) und Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) (2.).
261. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
29Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
31Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird,
32vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24.
33Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39.
35Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.
37Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, dass die Kläger aufgrund bereits erlittener (a.) oder unmittelbar drohender Verfolgung (b.) aus Syrien ausgereist sind, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen (c.).
38a. Eine bereits erlittene Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylVfG ist in der Person der Kläger nicht gegeben. Die von der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und im Klageverfahren schriftlich geschilderten Ereignisse, die sie zur Ausreise aus Syrien veranlasst haben sollen, hält das Gericht nach Würdigung der Gesamtumstände des Verfahrens für unglaubhaft, jedenfalls aber nicht geeignet, um von einer bereits erlittenen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3a bis e AsylVfG auszugehen.
39Der Vortrag der Klägerin zu 1. in der Anhörung durch das Bundesamt und im Klageverfahren zeichnete sich weit überwiegend durch seine Allgemeinheit aus. Die getätigten Angaben wiesen weitgehend keine Details auf, ließen vieles offen und enthielten keine Schilderungen von Emotionen.
40Dies trifft zum einen auf die Behauptung zu, der Ehemann der Klägerin zu 1. habe sich politisch betätigt, an vielen Demonstrationen teilgenommen und sei entführt worden. Angaben zu der Motivation der Entführung und darüber, wer ihn entführt haben soll, machte die Klägerin – trotz ausdrücklicher Nachfrage in der Anhörung durch das Bundesamt – nicht. Es hätte nahelegen, bereits in der Anhörung zu solchen - unzweifelhaft gravierenden – Eingriffen, wären sie denn tatsächlich passiert, umfangreich und detailliert vorzutragen. Überdies begründete die Entführung – als wahr unterstellt – keine bereits erlittene Verfolgung der Kläger im Sinne des § 3a AsylVfG. Denn die Klägerin zu 1. hat zu keiner Zeit unter Schilderung einer konkreten Begebenheit geltend gemacht, dass sie bzw. ihre Kinder – wegen des politischen Engagements ihres Ehemanns bzw. Vaters – Probleme mit syrischen Sicherheitskräften gehabt hat. Die pauschale Behauptung im Klageverfahren, sie seien „menschenrechtswidrigen Behandlungen“ bzw. „polizeilichen diskriminierenden Maßnahmen“ ausgesetzt gewesen, sind ungeeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung anzunehmen.
41Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Teilnahme der Klägerin zu 1. an verschiedenen Demonstrationen berichtete sie nicht von einer Verfolgung oder einem sonstigen erlittenen ernsthaften Schaden etwa durch syrische Sicherheitskräfte. Sie schilderte zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Situation, in der sie oder die Kläger zu 2. oder 3. persönlich einer Verletzungshandlung im Sinne von § 3a AsylVfG ausgesetzt waren.
42Letzteres gilt auch für die Behauptung der Klägerin zu 1., sie habe ihr Stadtviertel verlassen müssen, weil sie einem verletzten Mädchen, einer D. , geholfen habe.
43b. Eine bereits eingetretener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung, die eine Gefährdung voraussetzt, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris,
45ist in der Person der Kläger ebenfalls nicht gegeben. Sie haben keine konkreten (glaubhaften) Umstände benannt, die eine so weit verdichtete Bedrohungslage ausmachen sollte. Die Klägerin zu 1. hat in ihrer Anhörung durch das Bundesamt nur unspezifisch angegeben, sie habe gehört, der Sicherheitsdienst hole die Mädchen, die demonstriert hätten, von zu Hause ab und inhaftiere sie. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, insbesondere auch in Bezug auf ihre eigene Person, schilderte sie in der Anhörung durch das Bundesamt und auch zunächst im Klageverfahren nicht.
46Eine unmittelbar drohende Verfolgung der Klägerin zu 1. anknüpfend an ihre behauptete Demonstrationsteilnahme kann ihr auch nicht aufgrund des erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten angeblich echten Dokuments aus Syrien (an alle Nachrichtendienstabteilungen und beteiligten zuständigen Behörden in allen syrischen Provinzen gesendetes Telegramm des Generalkommandos der Streitkräfte) geglaubt werden, welches den Namen der Klägerin zu 1., ihren Geburtstag, ihr Geburtsland, ihren Wohnort und den Namen ihrer Mutter sowie den „Tatvorwurf“ der Anstiftung zu Demonstrationen und Besorgung von Lebensmitteln und Medikamenten enthält. Denn das Dokument -selbst wenn von dessen amtlicher Ausstellung ausgegangen würde- ist hier ohne jeglichen Beweiswert. In Syrien lassen sich nach gefestigter Auskunftslage Unterlagen jedweder Art gegen Geld beschaffen,
47vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 22, so etwa auch schon der entsprechende Bericht aus Juli 2003, S. 22f.
48Rechtsgüter wie die Sicherheit des Urkundenverkehrs sind dabei im Kern unbekannt. Der syrische Rechtsalltag wird vielmehr nach der zitierten Auskunftslage von weitverbreiteter Korruption und engen persönlichen Beziehungen sowie dem Kennen der jeweiligen Entscheidungsträger bestimmt. Eine Gewähr selbst für den Inhalt formal echter Dokumente gibt es nicht. Fälschungen tauchen demnach nicht nur von gut organisierten Fälscherringen, sondern auch von staatlichen Stellen auf. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheit des Urkundenverkehres in Ansehung der dort fortdauernden Unruhen verbessert haben könnte; eher das Gegenteil dürfte der Fall sein. Daher ist das von den Klägern eingereichte Telegramm des syrischen Generalkommandos der Streitkräfte ohne jeden Beweiswert. Unbeschadet dieser Auskunftslage fallen jedoch weitere Unstimmigkeiten auf. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu 1. in Besitz des Dokuments gekommen sein will, welches den Zusatz „sehr geheim“ trägt. Zudem ist nicht erklärlich, warum die Klägerin zu 1. dieses Dokument – datierend vom 15. Juli 2012 – erst zu einem so späten Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt hat, sollte es Grund für die Ausreise gewesen sein. Schließlich sind der auf dem Originalschriftstück vorhandene Stempel und die Unterschrift augenscheinlich – in selber Farbe – mit einem Computer gedruckt worden. Diese Ungereimtheiten sprechen ebenfalls für gefälschte Dokumente, die daher ungeeignet sind, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
49In Bezug auf den Übrigen Vortrag machte die Klägerin zu 1. ebenfalls keine unmittelbar drohende Verfolgung geltend.
50c. Losgelöst davon, dass die Kläger nicht bereits in ihrem Herkunftsland verfolgt wurden bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht waren, gibt es keine Anhaltspunkte für nach dem Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene – objektive oder subjektive Nachflucht- – Gründe, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien auszugehen.
51Dies gilt insbesondere für eine etwaige Bedrohung der Kläger im Rückkehrfalle allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie ihres Aufenthalts im Ausland. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien -auch solche kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit-, die sich im Ausland aufgehalten haben und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. Rückkehrer nach Syrien unterliegen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Dies begründet aber alleine einen Anspruch auf Abschiebungsschutz -dem der angefochtene Bescheid auch in Ziffer 3. seines Tenors Rechnung trägt-, nicht aber den Anspruch, als politisch Verfolgter anerkannt zu werden,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 A 1008/13.A -, juris.
53Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. Nichts anderes folgt aus der davon abweichenden Beurteilung anderer Gerichte, wie etwa die des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt,
54vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 417/12 -, juris,
55die eine solche Gefährdung annehmen. Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer nicht teilt. Denn es ist fernliegend anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3 AsylVfG genannten Gründen zu verfolgen; das bloße Vorliegen eines mit aller Härte geführten bewaffneten Konflikts in Syrien reicht hierfür nicht aus,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.Februar 2014 – 14 A 214/14.A –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 14 A 1863/13.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 14 1517/13.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 14 1008/13.A -, juris.
57Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern auch vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland nicht allein wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar überwiegend vornehmlich wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen.
58Weitere nach Verlassen ihres Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer Rückkehrgefährdung auszugehen, haben die Kläger nicht dargelegt.
592. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ungeachtet der Frage, ob einem Asylrecht der Kläger hier die Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG entgegensteht, scheidet jenes bereits aus denselben Gründen aus, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG entgegenstehen.
60III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.