Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2016 - 17 K 4997/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altmetallen im Stadtgebiet der Beklagten.
3Am 8. Dezember 2015 gegen 22:02 Uhr wurde der Kläger von Beamten des Polizeipräsidiums L. kontrolliert, während er auf der T.------straße 7 in L. am Straßenrand abgestellten Sperrmüll durchsuchte und eine Stehlampe in einen Kleintransporter einräumte, in dem sich bereits weitere Elektrogeräte und diverse nicht elektronische Gegenstände befanden. Die daraufhin von den Polizeibeamten wegen Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige wurde an die Beklagte weitergeleitet.
4Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie gehe davon aus, dass er am 8. Dezember 2015 eine nicht angezeigte gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt habe. Der Kläger wurde aufgefordert, die Abfallsammlung innerhalb von vier Wochen unter Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen ordnungsgemäß bei der Beklagten anzuzeigen.
5Nachdem seitens des Klägers keine Reaktion erfolgte, untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 (mittels Postzustellungsurkunde am 12. März 2016 zugestellt) die Sammlung von Altmetallen aus privaten Haushaltungen im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.) Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe eine gewerbliche Sammlung von Altmetallen im Sinne von § 3 Abs. 18, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durchgeführt, ohne diese zuvor gemäß § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG angezeigt zu haben. Zudem sei er der Aufforderung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 zur Vorlage der erforderlichen Anzeigeunterlagen nicht nachgekommen. Daher seien die Voraussetzungen für eine auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG gestützte Untersagung der Sammlung gegeben.
6Der Kläger hat am Mittwoch, den 13. April 2016 Klage erhoben und am 25. August 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
7Die per Telefax übermittelte Klageschrift vom 12. April 2016 ist ausweislich des Uhrzeitaufdrucks des gerichtlichen Telefaxgerätes am 13. April 2016 um 00:01 Uhr bei Gericht eingegangen und wurde mit einem Eingangsstempel vom 13. April 2016 versehen. Die gerichtliche Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 mit dem wörtlichen Hinweis „Ihre Klage ist am 13. April 2016 bei Gericht eingegangen“ wurde dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2016 per Telefax übermittelt.
8Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe keine gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt, sondern sich lediglich bereit erklärt, für einen Bekannten Altgeräte zur Deponie zu bringen. Auf dem Nachhauseweg mit dem beladenen Kleintransporter habe er auf dem Sperrmüll eine Lampe gesehen, die er für sich selbst behalten wollte. Die Klagefrist sei nicht versäumt worden. Ausweislich des Faxprotokolls seines Prozessbevollmächtigten sei die Klageschrift per Telefax am 12. April 2016 übersandt und noch am gleichen Tag vom gerichtlichen Telefaxgerät empfangen worden. Insoweit sei der Faxversand am 12. April 2016 um 22:45 Uhr begonnen worden und um 23:01 Uhr beendet gewesen. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. April 2016, nach der die Klage am 13. April 2016 eingegangen sei, folge keine generelle Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den fristgerechten Eingang der Klage zu überprüfen.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2016 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe am 8. Dezember 2015 eine gewerbliche Abfallsammlung durchgeführt. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers seien widersprüchlich und als Schutzbehauptung zu werten.
14Das Gericht hat am 14. Oktober 2016 eine Auskunft der Gerichtsverwaltung eingeholt und sich einen Ausdruck des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes vorlegen lassen. Hiernach war die Uhrzeit des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. und 13. April 2016 zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingestellt. Die aus neun Seiten bestehende Faxsendung von der Rufnummer des klägerischen Prozessbevollmächtigten wurde ausweislich des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. April 2016 um 23:45 Uhr (und 48 Sekunden) gestartet und nach 15 Minuten und 20 Sekunden vollständig empfangen. Der Uhrzeitaufdruck des gerichtlichen Telefaxgerätes (hier: 13. April 2016 um 00:01 Uhr) gibt den Zeitpunkt wieder, in welchem sämtliche Signale der Telefaxsendung vollständig übermittelt wurden. Eine Störung des gerichtlichen Telefaxgerätes war in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2016 nicht zu verzeichnen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die Klage bleibt ohne Erfolg.
19A. Die gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2016 gerichtete, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist unzulässig.
20I. Der Kläger hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt.
21Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Für die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 hat sich die Beklagte der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) bedient. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 am 12. März 2016 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 12. April 2016.
22Die per Telefax erhobene Klage ging ausweislich des Uhrzeitaufdrucks des gerichtlichen Telefaxgerätes erst am 13. April 2016 um 00:01 Uhr bei Gericht ein.
23Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt,
24vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 169; BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05 –, juris Rn. 18 (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 –, juris Rn. 8); BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – IX ZB 41/08 –, juris Rn. 8; BFH, Beschluss vom 2. März 2000 – VII B 137/99 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 – VII R 9/03 –, juris Rn. 10; BFH, Beschluss vom 24. April 2008 – IX B 164/07 –, juris Rn. 2.
25Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich regelmäßig nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts,
26vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 168; BFH, Beschluss vom 2. März 2000 – VII B 137/99 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 25. November 2003 – VII R 9/03 –, juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 24. April 2008 – IX B 164/07 –, juris Rn. 2.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien wurde die Klage nicht fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben. Aus dem auf allen neun Seiten der Klageschrift aufgebrachten Uhrzeitaufdruck des gerichtlichen Telefaxgerätes, welcher den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs bzw. der vollständigen Speicherung der Telefaxsendung wiedergibt, ist zu ersehen, dass die per Telefax erhobene Klage erst am 13. April 2016 um 00:01 Uhr, dem Tag nach Fristablauf, vollständig bei Gericht eingegangen ist. Mit der Einrichtung einer Empfangszeitkontrolle und der Erstellung eines Empfangsprotokolls für das gerichtliche Telefaxgerät ist die Gerichtsverwaltung ihrer Verpflichtung nachgekommen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines fristgebundenen Schriftstückes zutreffend festgehalten wird,
28vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 185; BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 – I C 158.60 –, NJW 1962, 1268.
29Das die Faxsendung ausweislich des Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes bereits am 12. April 2016 um 23:45 Uhr gestartet wurde ist unerheblich, weil es nach den vorstehenden Grundsätzen für die Fristwahrung allein darauf ankommt, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind, was hier nicht der Fall war.
30Auf Grundlage des Uhrzeitaufdruckes des Telefaxgerätes auf der Klageschrift, des vorhandenen Empfangsprotokolls des gerichtlichen Telefaxgerätes sowie der Auskunft der Gerichtsverwaltung, dass die Uhrzeit des gerichtlichen Telefaxgerätes am 12. und 13. April 2016 zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) eingestellt und eine Störung des gerichtlichen Telefaxgerätes in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2016 nicht zu verzeichnen war, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klage nicht fristgerecht erhoben wurde.
31Auch der vom Kläger vorgelegte Sendebericht und das Faxjournal des Telefaxgerätes seines Prozessbevollmächtigten führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen wurde die Faxsendung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 12. April 2016 um 22:45 Uhr begonnen und am gleichen Tag um 23:01 Uhr abgeschlossen. Da im Vergleich zu den Angaben im Empfangsprotokoll des gerichtlichen Telefaxgerätes insoweit lediglich die Stundenangaben voneinander abweichen, jedoch die Minutenangaben identisch sind, ist unter Berücksichtigung der eingeholten Auskunft der Gerichtsverwaltung davon auszugehen, dass die Uhrzeit des Telefaxgerätes des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Übermittlung der Klageschrift nicht zutreffend auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) umgestellt, sondern noch auf die bis zum letzten Sonntag im März geltende mitteleuropäische Zeit (MEZ) eingestellt war.
32Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, ein rechtzeitiger Zugang der Klageschrift wäre nicht feststellbar und auch nicht weiter aufklärbar, ginge dies im Ergebnis zu seinen Lasten und führte nicht zur Annahme einer fristgemäßen Klageerhebung. Sind nämlich alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen, geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht,
33vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK –, juris Rn. 178 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2004 – 1 A 458/01 –, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 3 B 03.519 –, juris Rn. 28.
34Hiernach wäre der Kläger materiell beweisbelastet, weil er durch den fristgemäßen Zugang der Klageschrift bei Gericht die Abweisung seiner Klage durch Prozessurteil abwenden würde und sich aus dem materiellen Recht keine abweichende Verteilung der Beweislast ergibt.
35II. Dem Kläger kann gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf seinen Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gewährt werden.
36Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
37Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedenfalls § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen,
38vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. Dezember 1988 – III R 13/85 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 5 ff.
39Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben und beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können,
40vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 15; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 1994 – 1 S 3532/94 –, juris Rn. 4.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – VIII ZB 30/92 –, juris Rn. 4.
41Dementsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Fällen, in denen seitens des Gerichts eine Eingangsbestätigung übersandt wird, mit welcher der Kläger über den genauen Zeitpunkt des Eingangs seines Rechtsbehelfs unterrichtet wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Bevollmächtigter von der Eingangsbestätigung Kenntnis nehmen konnte,
42vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112.
43Dies gilt auch, wenn ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter in der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht ausdrücklich auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen wurde. Denn bei einem Rechtsanwalt gehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, sich im Falle der Zusendung einer Eingangsbestätigung durch das Gericht eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung Gewissheit über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen,
44vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 18 B 1472/00 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112.
45Nach Maßgabe dieser Kriterien wurden der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen.
46Der Wiedereinsetzungsantrag ist per Telefax erst am 25. August 2016 bei Gericht eingegangen. Die Wiedereinsetzung begründende Tatsachen wurden mit Schriftsatz vom 15. August 2016 sowie mit dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz vom 25. August 2016 vorgetragen. Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete aber bereits am 4. Mai 2016. Denn das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits mit der dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 20. April 2016 per Telefax übermittelten gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 weggefallen. Diese enthielt den Hinweis, dass die Klage am 13. April 2016 bei Gericht eingegangen ist. Damit wurde die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 nicht ausdrücklich auf die Versäumung der Klagefrist hingewiesen wurde, denn er hätte die fristgemäße Klageerhebung eigenständig durch einen Vergleich des in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der Zustellung der Ordnungsverfügung überprüfen müssen,
47vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 18 B 1472/00 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 8 A 2610/96 –, juris Rn. 7.
48B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
50Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
51Beschluss:
52Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
53Gründe:
54Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.