Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Okt. 2016 - 15 K 5905/15
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2015 verpflichtet, die Grundstücke W. , Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 29, 31, 32, 89, 305, 306 und Flur 4, Flurstücke 172, 173, 174 und das Grundstück W. , Gemarkung V. , Flur 1, Flurstück 152 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2., die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in W. , Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 29, 31, 32, 89, 305, 306 und Flur 4, Flurstücke 172, 173, 174, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. liegen. Zudem steht das Grundstück W. , Gemarkung V. , Flur 1, Flurstück 152 in ihrem Eigentum, das ganz überwiegend im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. und im Übrigen in demjenigen der Beigeladenen zu 2. gelegen ist.
3Mit Schreiben vom 17. April 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Eigentumsflächen von der Bejagung auszunehmen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einer Jagdgenossenschaft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Bezug nehmend auf das ihr unter dem 17. Februar 2014 durch den Beklagten übersandte Antragsformular zur Befriedung von Grundflächen teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 29. Oktober 2014 mit, dass sich ihr Befriedungsantrag auf sämtliche der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehe. Ihr Antragsbegehren erläuternd führte sie ferner aus, seit dem Erwerb ihres unter der im Rubrum benannten Anschrift gelegenen und von ihr bewohnten Anwesens, das aus den in der Gemarkung O. gelegenen Grundstücken bestehe, habe sie der Beigeladenen zu 1. sowie deren Jagdpächtern gegenüber wiederholt klargestellt, dass sie die Jagd als solche ablehne, und vergeblich versucht, durch einen Verzicht auf die Jagdpacht eine Bejagung ihrer Grundstücke zu verhindern. Schon der Straßenverkehr fordere viele Opfer unter den Tieren. Moralisch höchst fragwürdig und für sie unerträglich und verachtenswert sei es deshalb, Tiere auf der Jagd zu töten, zumal die Trophäenjagd in der Tradition der nationalsozialistischen Ideologie stehe. Zudem fühle sie sich durch das Verhalten mancher Jäger persönlich bedroht. So habe ein Jäger auf ihrer Pferdeweide "… zwischen den Tieren herumgeballert …". Ein anderer ihr bekannter Jäger, den sie – wie üblich leicht angeheitert – bei der Jagd auf ihrer Weide zur Rede gestellt habe, habe sie mit entsicherter Waffe tätlich angegriffen. Von einem weiteren, stark alkoholisierten Jäger sei sie körperlich angegangen worden, als sie ihn aufgefordert habe, den über ihre Hoffläche hetzenden Jagdhund anzuleinen.
4Nachdem der Beklagte sich im Hinblick auf die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 2. gelegene Teilfläche des Grundstücks W. , Gemarkung V1. , Flur 1, Flurstück 152 mit der unteren Jagdbehörde der Stadt X. auf seine Zuständigkeit für die Bearbeitung auch dieses Teils des Befriedungsantrags der Klägerin geeinigt hatte, gab er den Trägern der öffentlichen Belange sowie den Eigentümern der an die Antragsflächen angrenzenden Grundstücke Gelegenheit, zu dem Befriedungsgesuch der Klägerin Stellung zu nehmen.
5Nach Ablauf der Stellungnahmefrist wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2015 darauf hin, dass er beabsichtige, den Antrag auf Befriedung ihrer Grundflächen sowohl aus jagdlichen Gründen als auch wegen unzureichend glaubhaft gemachter ethischer Gründe gegen die Jagdausübung abzulehnen, und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung.
6Mit Bescheid vom 17. August 2015 lehnte der Beklagte den Befriedungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe ethische Gründe für ihr ‑ aus jagdlicher Sicht ebenfalls zu versagendes ‑ Gesuch nicht glaubhaft gemacht.
7Glaubhaft gemacht sei eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen, wenn objektive Umstände das Vorliegen einer ernsthaften, echten und tiefen Gewissensentscheidung nachvollziehbar machten mit der Folge, dass das Vorhandensein ethischer Motive zumindest überwiegend wahrscheinlich sei. Daran fehle es, weil die Begründung der Klägerin zu dem Befriedungsantrag nicht erkennen lasse, dass sie die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen lebe und als persönliche Überzeugung im täglichen Verhalten zum Ausdruck bringe. Als Beleg hierfür genüge die Aussage der Tochter der Klägerin alleine nicht, ihre Mutter sei Zeit ihres Lebens gegen das Töten von Tieren gewesen. Darüber hinaus deute sowohl der von der Klägerin mit der Stadt W. geführte Rechtsstreit über das Recht der Allgemeinheit, einen zwischen ihren Hofgebäuden verlaufenden Weg als Wanderweg zu nutzen, als auch die Tatsache, dass die Klägerin sich durch das Verhalten von Jägern persönlich bedroht fühle, darauf hin, dass sie nicht die Jagd generell, sondern nur durch bestimmte Personen ablehne, und mit der Befriedung ihrer Grundstücke lediglich dem von ihr angestrebten Betretungsverbot für die Wegefläche Vorschub leisten wolle.
8Im Übrigen sei die Befriedung der Grundstücke auch aus jagdlichen Gründen zu versagen. Dass im dortigen Gebiet erhöhte Schwarzwildaufkommen führe schon jetzt zu erheblichen Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Eine Befriedung der Grundstücke der Klägerin lasse befürchten, dass die Schwarzwildpopulation diese als Rückzugsgebiet nutzen und sich dort ungestört vermehren werde. Dies werde zu noch größeren Schäden in der Landwirtschaft führen, umfangreiche Sanierungsarbeiten der Jagdpächter erforderlich machen und durch vermehrten Wildwechsel Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern auf den beiden an das Anwesen der Klägerin angrenzenden Straßen gefährden.
9Die Klägerin hat am 31. August 2015 Klage erhoben.
10Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Befriedung ihrer Grundstücke zu. Sie habe ihre ethische Motivation für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht. Auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Verwaltungsverfahren verweisend macht sie ergänzend geltend, auch Tierversuche stets abgelehnt und aus diesem Grund selbst auf das Studium der Medizin verzichtet zu haben. Zudem sei sie Mitglied in verschiedenen Tierschutzorganisationen und aktiv im Tierschutz tätig. Auch ihr Konsumverhalten habe sie entsprechend ausgerichtet und schon zu einer Zeit angefangen, ihre Grundflächen biologisch zu bewirtschaften, als dies noch nicht als förderungswürdig anerkannt gewesen sei. Nicht motiviert sei ihre Ablehnung der Jagd hingegen durch die Wegerechtsstreitigkeiten mit der Stadt W. sowie die Auseinandersetzungen mit einzelnen Jägern.
11Eine Befriedung ihrer Grundflächen gefährde auch keine Allgemeinwohlbelange. Da sie diese Grundstücke – von zwei mit lichtem Altbuchenbestand bestockten Waldparzellen abgesehen –, überwiegend als Grünland nutze, bildeten die Grundflächen für Rehwild, das nicht standorttreu sei und deshalb auch außerhalb der Antragsflächen bejaht werden könne, keinen Rückzugsraum. Die jagdliche Unbedenklichkeit einer Befriedung ihres Grundeigentums ergebe sich auch aus den im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen. So habe etwa der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gegen ihr Vorhaben keine Einwände erhoben. Gleiches gelte für die untere Landschaftsbehörde und den Naturschutzbund. Gegenteilige Stellungnahmen, wie etwa diejenigen der Jagdpächter, seien von persönlichen Interessen geprägt und bezeichneten zudem keine konkreten, sondern lediglich abstrakte Beeinträchtigungen für die Jagd.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2015 die Grundstücke W. , Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 29, 31, 32, 89, 305, 306 und Flur 4, Flurstücke 172, 173, 174 und das Grundstück W. , Gemarkung V. , Flur 1, Flurstück 152 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. stellen keinen Antrag.
17Der Beklagte ist der Auffassung, seine Versagungsentscheidung sei aus den in dem angegriffenen Bescheid genannten Gründen rechtmäßig, und macht ergänzend geltend, bei einer Gesamtgröße der Antragsflächen von ca. 11 ha sei deren Bedeutung für die Entwicklung der Schwarzwildpopulation nicht unbedeutend. Im Übrigen belege die polizeiliche Unfallstatistik der Jahre 2011 bis 2015 für die an die an das Anwesen der Klägerin angrenzenden Straßen die Gefährdung des Straßenverkehrs durch Wild.
18Die Beigeladene zu 1. macht ‑ ihren Vortrag aus dem Anhörungsverfahren wiederholend und ergänzend ‑ geltend, eine Befriedung der Antragsflächen behindere sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Zerstückelung des Jagdreviers mache dessen Verpachtung auch wegen des aktuell verstärkten Auftretens von Schwarzwild nahezu unmöglich. Ohne eine strukturierte Verpachtung des Jagdreviers werde aber die Bejagung und Pflege des Wildes deutlich erschwert mit nachteiligen und unabsehbaren Folgen insbesondere für die Forstbestände, den Artenschutz und die Bekämpfung von Wildseuchen. Dabei gebe es bereits heute schon gravierende Störungen der Jagdruhe und Jagdausübung etwa durch Geocacher, Mountainbiker und Hundeführer.
19Die Beigeladene zu 2. führt aus, angesichts der verstreut in den Jagdbezirken liegenden Antragsflächen werde deren Befriedung eine erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes insbesondere dadurch nach sich ziehen, dass sich notwendige Treibjagden auf Schwarzwild nicht mehr durchführen ließen. Dies werde erhebliche Wildschäden in der Landwirtschaft ebenso zur Folge haben wie eine Häufung von Verkehrsunfällen und zudem die Gefahr begründen, eine ausbrechende Schweinepest durch nachhaltige Reduzierung des Schwarzwildbestandes effektiv zu bekämpfen. Im Übrigen dienten die Antragsflächen angesichts ihrer Nutzung durch Rehe zu Äsungszwecken der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes und der Vermeidung von Verbissschäden durch diese Wildart.
20Entsprechend der mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung verbundenen Aufforderung des Gerichts, ihren Vortrag zu belegen, sie sei in verschiedenen Tierschutzorganisationen Mitglied und aktiv im Tierschutz tätig, hat die Klägerin Schreiben der der Bundesgeschäftsstelle des BUND vom 22. September 2016, der BUND-Kreisgruppe X. vom 24. September 2016 und des H. e. V. vom 22. September 2016 ebenso vorgelegt wie Bestätigungen des Naturschutz N. Kreis e.V. über ihre Teilnahme an der Veranstaltung "Erfahrungsaustausch Streuobst NRW" im Juni 2009 und des Landesbetriebes Wald und Holz über die Teilnahme an den zum forstlichen Forstbildungsprogramm gehörigen Seminaren "Pilze im Stoffkreislauf des Waldes" (September 2008), "Wiederbewaldung von Windwurfflächen" (Oktober 2008) und "Renaturierung von Bachtälern der waldreichen Mittelgebirge" (Juni 2011), auf deren jeweiligen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
21Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Gründen für ihre Ablehnung der Jagd befragt worden; hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage hat Erfolg.
25Das auf die Befriedung von Grundflächen abzielende Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie zudem begründet. Der gemäß § 6 a Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) geltend gemachte Befriedungsanspruch steht der Klägerin zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
26Offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls welche der von dem Befriedungsbegehren der Klägerin erfassten Grundflächen bereits kraft Gesetzes (§ 6 BJagdG i. V. m. § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen [LJG NRW] vom 7. Dezember 1994 [GV. NRW. 1995 S. 2, ber. GV. NRW. 1997 S. 56], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 [GV. NRW. S. 448, ber. S. 629]) mit der Folge als befriedete Bezirke gelten, dass auf ihnen die Jagd schon gemäß § 6 S. 1 BJagdG ruht. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seines Grundeigentums aus ethischen Gründen besteht nämlich auch dann, wenn die Flächen bereits nach Maßgabe des Gesetzes befriedet sind. Denn eine Befriedung aus ethischen Gründen soll gemäß § 6 a Abs. 2 S. 1 BJagdG erst mit Wirkung zum Ende eines laufenden Jagdpachtvertrages erfolgen. Deshalb ist eine auf gesetzlich befriedete Bezirke bezogene Befriedungsentscheidung nach § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG für den Grundeigentümer rechtlich vorteilhaft, weil sie die Entstehung des Jagdrechts auf einer Grundfläche hindert, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht länger als kraft Gesetzes befriedet gilt.
27Gemäß § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 der genannten Vorschrift liegen ethische Gründe insbesondere dann nicht vor, wenn der die Befriedung aus ethischen Gründen Beantragende selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet (Nr. 1) oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein selbst gelöst oder beantragt hat (Nr. 2). Nach § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG ist hingegen eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift genannten Belange gefährdet. Die danach für einen Erfolg des Anspruchsbegehrens maßgeblichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
28Die Klägerin hat gemäß den Vorgaben des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG ethische Gründe für ihre Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht; zudem widerspricht eine Befriedung der Antragsflächen den Allgemeinwohlbelangen nicht.
29Das in § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst ‑ von den in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen ‑ inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen. Anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis,
30vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Ethik,
31ist mithin auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt.
32Vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2015, 15 K 8252/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 24 ff.), nicht rechtskräftig; VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016, 8 K 1480/15 www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 20 ff.); und VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015, 1 K 1488/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 25) unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1960, 1 BvL 21/60, juris; vgl. auch das Recht der Kriegsdienstverweigerung betreffend: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 2. April 2003,14 K 2479/02, juris Rdnr. 18.
33Dies setzt eine ernsthafte Gewissensentscheidung voraus, die im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG dann glaubhaft gemacht ist, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe ‑ hier für die Ablehnung der Jagd ‑ zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt.
34Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 5. März 2013, W 5 E 13.138, juris Rdnr. 7; Begründung der Bundesregierung vom 14. Januar 2003 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften", Bundestags-Drucksache 17/12046, S. 8.
35Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin. Sie nimmt nicht nur für sich in Anspruch, dass ihrer Ablehnung der Jagd eine ernsthafte und an den moralischen Kategorien von Gut und Böse orientierte Gewissensentscheidung zu Grunde liegt, wenn sie geltend macht, für sie sei das mit der Jagd den Tieren zugefügte Leid unerträglich und verachtenswert. Substantiiert dargetan hat sie vielmehr auch, dass die für sie derzeit bestehende Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Grundeigentum zu dulden, aufgrund der für sich reklamierten inneren Überzeugung für sie einen Gewissenskonflikt von erheblichem Ausmaß bedeutet. Denn mit den geschilderten Motiven für die Ablehnung der Jagd und ihrem sonstigen Vortrag hat die Klägerin ihrem Befriedungsgesuch eine in sich schlüssige Begründung beigefügt, die das Vorhandensein eines derartigen Gewissenskonflikts nachvollziehbar erscheinen lässt.
36Unzweifelhaft ist, dass die Klägerin sich seit Jahrzehnten aktiv für die Belange des Naturschutzes einsetzt und ihren Grund und Boden nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet. Ihre schriftsätzlichen Ausführungen hierzu und ihre diesbezüglichen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung, die, weil substantiiert und ohne Widersprüche, glaubhaft sind, finden ihre Bestätigung namentlich in der der Klägerin seitens der Bundesgeschäftsstelle des BUND unter dem 22. September 2016 ausgestellten Bescheinigung über ihre monatliche Zahlung von Förderspenden seit Juni 1994 und in dem Schreiben der BUND-Kreisgruppe X. vom 24. September 2016. Nach Letzterem ist die Klägerin in der Kreisgruppe seit vielen Jahren ehrenamtlich für den Natur‑ und Landschaftsschutz engagiert. Dabei beteiligt sie sich unter anderem an praktischen Aktivitäten der Kreisgruppe wie etwa Projekten, Exkursionen sowie der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern in Naturschutzbelangen und nimmt am "Aktivtreff" der Kreisgruppe teil, bei dem naturschutzrelevante Fragen besprochen, Projekte geplant, Vorgehensweisen ausgearbeitet und Pressemitteilungen abgestimmt werden. Dabei hat die Klägerin sich nach Angaben der Kreisgruppe aus Anlass ihrer Arbeit dort als Mensch präsentiert, für den "… der Naturschutz höchste Priorität hat …" und der "… um das Leben und Überleben jedes einzelnen Tieres und den unbedingten Schutz von Fauna und Flora bemüht …" ist.
37Allerdings lassen für sich genommen weder der Einsatz der Klägerin für eine Bewirtschaftung von Grund und Boden nach ökologischen Gesichtspunkten noch ihr offensichtlich nachhaltiges Engagement für die Belange des Naturschutzes darauf schließen, dass sie auch die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Denn ein an den Belangen des Naturschutzes ausgerichtetes, die ökologische Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen einschließendes Handeln und die Ausübung der Jagd schließen sich gegenseitig nicht aus. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 BJagdG umfasst das Jagdrecht nämlich neben der ausschließlichen Befugnis, auf wild lebende und dem Jagdrecht unterliegen Tiere die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen, die Pflicht zur Hege des Wildes. Dabei hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes ebenso zum Ziel wie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen und muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land‑, forst‑ und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJagdG).
38Die vorbezeichneten Aktivitäten der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um den Naturschutz sind ‑ einschließlich der Besuche an den Seminarveranstaltungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW ‑ auch nicht durch einen besonderen Einsatz gerade gegen die Jagdausübung geprägt. So engagiert die Klägerin sich etwa nicht in einer Vereinigung, die sich gegen die Jagd und oder allgemein gegen das Töten von Tieren einsetzt. Auch setzt sich die Klägerin seit Jahren im und für den BUND ein und unterstützt H. finanziell, ohne sich ‑ wie von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt ‑ über die Positionierung dieser Vereinigungen zum Thema Jagdausübung Kenntnis verschafft zu haben.
39Gleichwohl hat die Klägerin darlegen können, dass die Ablehnung der Jagd für sie eine als Richtschnur des eigenen Handelns hervorgehobene Bedeutung besitzt, an der sie ihre Lebensweise auch erkennbar ausrichtet.
40Dies gilt nicht nur mit Blick darauf, dass die Klägerin sich ausweislich des Schreibens der BUND-Kreisgruppe X. vom 24. September 2016 seit Jahren auch unter anderem "… um das Leben und Überleben jedes einzelnen Tieres (…) bemüht …" und ihre Tochter im Verwaltungsverfahren dem Beklagten gegenüber schriftlich ausgeführt hat, ihre Mutter sei Zeit ihres Lebens gegen die Tötung von Tieren eingestellt gewesen.
41Bestätigung finden diese Einschätzungen Dritter nämlich etwa in den Überlegungen der Klägerin zu der Frage, wie sich einem Anwachsen der Schwarzwildpopulation und deren Folgen begegnen ließe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie in diesem Zusammenhang nicht nur betont, sie halte es für ethisch erforderlich, den Tierbestand sich selbst zu überlassen, sondern darüber hinaus auch ihre Vorstellungen zu den aus dieser ethischen Forderung folgenden Handlungskonsequenzen in sich schlüssig dargestellt.
42Mit dem aus Sicht der Klägerin gebotenen Verzicht auf die Fütterung wild lebender Tiere geht dabei ihre Erkenntnis einher, dass dies die Gefahr begründen könne, dass Tiere wegen unzureichender Futtergrundlagen versterben. Eine solche Gefahr ist nach der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Klägerin aber auch deshalb hinzunehmen, weil das etwaige Versterben von Tieren als Folge einer unzureichenden Futtergrundlage anderen Tieren des Nahrungskreislaufes zu Gute kommen würde. Auch durch Schwarzwild verursachte Schäden lassen sich nach Auffassung der Klägerin nicht nur durch die Jagd, sondern auch durch andere Maßnahmen gleich effektiv verringern. So könne man etwa die Attraktivität von Grünflächen für das Schwarzwild durch eine Minimierung der Düngung und die damit verbundene Verringerung des für Schwarzwild interessanten Aufkommens an Regenwürmern im Boden mindern. Auch möglich sei die Ansiedlung von Prädatoren. Darüber hinaus erschwerten zum Beispiel die von ihr angepflanzten Hecken dem Schwarzwild den Zugang zu ihren Pferdeweiden. Gegebenenfalls würde sie erwägen, selbst Hunde oder andere Tiere anzuschaffen, die dabei behilflich sein könnten, den Druck einer Wildschweinpopulation auf ihr Grundeigentum weiter zu mildern.
43Der Ernsthaftigkeit der Entscheidung Klägerin gegen die Tötung von Tieren auch im Wege der Jagd steht nicht entgegen, dass Klägerin die Jagdausübung nicht generell ablehnt. Nach ihrer Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung hält sie es zwar für gerechtfertigt, dass Jagdausübungsberechtigte verletzte oder kranke Tiere schießen. Die darin seitens der Klägerin liegende Billigung der Jagdausübung ist dabei aber für sie an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, die ihrerseits eng und anhand ethischer Erwägungen definiert sind. Für sie ist das Töten von Wild im Wege der Jagd nämlich nur als "ultima ratio" dann gerechtfertigt, wenn das durch eine Verletzung oder Erkrankung hervorgerufene Leid dem Tier auf andere Weise nicht mehr genommen werden kann. Dass sie das kranke oder verletzte Tier, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt hat, trotz des Leidens des Tieres nicht selbst würde töten können, sondern das Töten dem Jagdausübungsberechtigten überließe, dabei spricht dabei nicht nur für die Ernsthaftigkeit des für die Klägerin bestehenden ethischen Zielkonflikts, einerseits in ihrem Handeln dem Leben von Tieren höchste Priorität einzuräumen und andererseits unabwendbares Leid für Tiere nicht unnötig zu verlängern, sondern auch für ihren Respekt der Rechtsordnung gegenüber, nach der das Recht, wild lebende Tiere zu töten, Bestandteil des Jagdrechts ist (§ 1 Abs. 1 BJagdG).
44Der Annahme einer durch die Klägerin aus ethischen Gründen abgelehnten Jagdausübung steht auch nicht entgegen, dass sie der in Teilen der Gesellschaft für einzelne Lebensbereiche postulierten Notwendigkeit, Tiere zu anderen als jagdlichen Zwecken töten zu müssen, ihre moralische Anerkennung nicht grundsätzlich versagt.
45So hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung etwa auf Befragen nach ihrem Fleischkonsum angegeben, im Rahmen ihrer Ernährung zwar ganz überwiegend auf Fleisch zu verzichten, zugleich aber eingeräumt, bei sozialen Anlässen etwa drei‑ bis viermal im Jahr auch Fleisch zu essen. Dass die Klägerin sich danach weder vegan noch durchweg vegetarisch ernährt, rechtfertigt für sich genommen schon nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine rechtlich durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Klägerin für sich reklamierten Gewissensentscheidung. Nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofes,
46vgl. Urteil der Großen Kammer vom 26. Juni 2012, 9003/07, Rdnr. 732, juris,
47die zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der ethischen Gründe im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG heranzuziehen ist, widerspricht der Verzehr von Fleisch einer ethisch begründeten Ablehnung der Jagd nicht, da diese nicht mit der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden kann.
48Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 3. Mai 2016, 8 K 1480/15 www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 37.); zum Angelsport: VG Regensburg, Urteil vom 10. Mai 2106, RN 4 K 16.8, juris Rdnr. 35.
49Ausgehend von den ‑ bei der hier gebotenen rechtlichen Betrachtungsweise ‑ danach gegebenen strukturellen Unterschieden der Gründe für die Ablehnung der Jagd einerseits und der Tötung von Tieren aus anderen als jagdlichen Motiven andererseits stellt auch die Rolle, die die Klägerin der "klassischen Medizin" in ihrem Leben zugeordnet hat, die Ernsthaftigkeit ihrer für sich reklamierten Gewissensentscheidung nicht entscheidend in Abrede. Diesbezüglich hat die Klägerin nämlich zwar schriftsätzlich vorgetragen, wegen ihrer ablehnenden Haltung Tierversuchen gegenüber auf ein Medizinstudium verzichtet zu haben. Gleichwohl nimmt sie aber nach eigenen Angaben die "klassische" Medizin einschließlich ihrer Medikation in Anspruch, obwohl deren zugelassene Behandlungsmethoden und Einsatzgebiete regelmäßig auch bestimmt werden durch die Ergebnisse von Tierversuchen, die oftmals den Tod der Tiere einschließen.
50Im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eignet sich dieser Umstand aber nicht als Beleg dafür, dass die Klägerin die von ihr als ethische Grundhaltung in Anspruch genommene Ablehnung der Jagd und der Tötung von Tieren nicht konsequent lebt. Denn mit der Ausübung der Jagd kann auch das Töten von Tieren zu medizinischen Zwecken nicht gleichgestellt werden. Abgesehen davon ist den Ausführungen der Klägerin zur Nutzung der "klassischen Medizin" wiederum zu entnehmen, dass sie gewillt und in der Lage ist, für sie aus ihrer ethischen Grundhaltung folgende Gewissenskonflikte aufzulösen, indem sie ihre ethische Handlungsmaxime dann anderen Interessen unterordnet, wenn diese anderen Interessen ‑ wie hier Gesundheit und Leben von Menschen ‑ nach ihrer eigenen, nicht willkürlichen Werteordnung als gewichtiger einzustufen sind als ihr Einsatz für das Leben von Tieren. So hat die Klägerin auf Befragen im Termin zur mündlichen Verhandlung etwa ausgeführt, sie habe ihre Tochter gegen verschiedene "Kinderkrankheiten" impfen lassen, weil ihr die mit einem Verzicht auf die Impfung verbundenen Risiken für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes erheblicher erschienen als die für sie mit einer Impfung verbundenen Nachteile. Ihren weiteren Angaben zu Folge begibt sie sich zudem selbst nur dann in ärztliche Behandlung, wenn "Hausmittel“ gesundheitliche Beschwerden nicht hinreichend lindern.
51Die Annahme, dass nach allem das Vorhandensein ethischer Gründe bei der Klägerin für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, wird schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Befriedungsgesuch im Verwaltungsverfahren auch auf die Behauptung gestützt hat, mehrfach von teils betrunkenen Jägern persönlich bedroht worden zu sein. Das hieraus abzuleitende Interesse der Klägerin daran, Jägern deshalb generell den Zutritt zu ihrem Grundeigentum zu verwehren, schließt ebenso wenig ethische Gründe für das Ablehnen der Jagdausübung aus wie die Tatsache, dass die Klägerin ‑ nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ‑ mit der Stadt W. Rechtsstreitigkeiten mit dem Ziel führt, der Allgemeinheit das von ihr in Abrede gestellte Recht zu nehmen, einen zwischen ihren Hofgebäuden verlaufenden Weg als Wanderweg zu nutzen.
52Dem Erfolg des Klagebegehrens stehen auch keine jagdlichen Versagungsgründe entgegen.
53Gemäß § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet.
54Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen ablehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein.
55Vgl. im Ergebnis ebenso: Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, zu § 6 a BJagdG Rdnr. 56; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Band 1, Stand: Februar 2016, Anm. 2.4.1.
56Von der allgemeinen Gefahr, die vorliegt, wenn in gedachten typischen Fällen nach auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Schädigung des zu schützenden Rechtsguts wahrscheinlich ist,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974, I C 31.72, juris, Rdnr. 32,
58unterscheidet sich die konkrete Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei einer allgemeinen Gefahr eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen die Annahme rechtfertigt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt, ist Bezugspunkt der für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Gefahrenprognose der Einzelfall selbst.
59So BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, 6 CN 8/01, juris Rdnr. 35.
60Dementsprechend liegt eine im Einzelfall gegebene und damit konkrete Gefahr vor, wenn ein nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt bereits einen Schaden hervorgerufen hat oder ein solcher Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Fortdauer einer bestehenden Gefahrenlage oder ‑ in absehbarer Zeit ‑ den Eintritt einer Gefahrensituation befürchten lässt.
61Vgl. hierzu etwa: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1 BvR 1140/09, juris Rdnr. 111; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, a. a. O.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 1994, Vf. 12‑VII‑92, Vf. 13‑VII‑92, juris.
62Dabei zählt es zum Wesen einer Prognose, dass das Vorhergesagte wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben kann. Von dieser Unwägbarkeit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. Fehlt es an genügender Erkenntnis über die Einzelheiten des zu regelnden Sachverhalts und / oder über die maßgeblichen Kausalverläufe, mangelt es an der für eine Gefahrenprognose erforderlichen Grundlage. Dann liegt schon keine Gefahr vor, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, a. a. O.
64Gemessen daran gefährdet ein Ruhen der Jagd auf den vom Antrag der Klägerin umfassten Flächen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1. bzw. der Beigeladenen zu 2. die in § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG bezeichneten Allgemeinwohlbelange nicht. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. und Beigeladenen zu 2. sowie dem Vortrag der gemäß § 6 a Abs. 1 S. 5 BJagdG vorprozessual Angehörten (Jagdpächter, Jagdbeiräte, angrenzende Grundstückseigentümer, Trägern öffentlicher Belange) ergibt sich keine konkrete Gefahr für die in § 6 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BJagdG bezeichneten Allgemeininteressen. Die gegen eine Befriedung im Kern übereinstimmend erhobenen Einwände bezeichnen sämtlich allenfalls ‑ im vorbezeichneten Sinn ‑ abstrakte Gefahren.
65Mit Blick auf die bezogen auf die Tatbestände des § 6 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BJagdG geäußerte Befürchtung, eine Befriedung der Grundstücke der Klägerin werde zu einem noch schnelleren Anwachsen der Schwarzwildpopulationen führen, gilt dies, weil substantiiert nichts dafür dargetan ist, dass die Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagd nicht ohnehin kraft Gesetzes ruht (§§ 6 S. 1 BJagdG, 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) LJG NRW), angesichts der Größe der einzelnen Grundstücke und / oder aneinander angrenzender Flächen, nach ihrem Zuschnitt sowie angesichts ihres Bewuchses und / oder ihrer konkreten Nutzung sowie den sonst insoweit maßgeblichen Gegebenheiten vor Ort überhaupt als Rückzugsraum für Schwarzwild in Betracht kommt. Das diesbezügliche Vorbringen ist beschränkt geblieben auf eine bloße Behauptung, die zudem offen lässt, warum ein Rückzug von Schwarzwild auf gerade diese Flächen erwarten lassen soll, dass dessen Population in nennenswertem Umfang in einer Weise anwächst, die ohne einen solchen Rückzugsraum nicht zu erwarten steht. Ebenso wenig erkennbar ist, welche nachteiligen Folgen eine Schwarzwildpopulation, die sich auf solchen Rückzugsflächen etwa vermehrt, auf die an die Grundflächen der Klägerin angrenzenden Grundstücke haben soll und dass und aus welchen Gründen sich solche Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahme hinreichend begrenzen lassen.
66Aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht rechtserheblich ist der weitere Vortrag, eine Befriedung erschwere eine effektive Bekämpfung der durch Schwarzwild übertragenen Schweinegrippe im Fall ihres Ausbruchs. Im Übrigen stünde selbst eine solche (konkrete) Gefahr nach der gesetzlichen Systematik des § 6 a BJagdG einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht entgegen. Ihr dürfte vielmehr gemäß § 6 a Abs. 5 S. 1 BJagdG durch die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung auf den für befriedigt erklärt Grundflächen zu begegnen sein, soweit eine solche Maßnahme zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen oder aus Gründen der Seuchenhygiene erforderlich ist.
67Soweit der Beklagte ferner geltend macht, eine Befriedung werde die Zahl der durch Wild verursachten Verkehrsunfälle ansteigen lassen, ist auch dieses Vorbringen ungeeignet, eine rechtserhebliche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BJagdG zu belegen. Abgesehen davon, dass es auch diesbezüglich schon an einem substantiierten Vortrag dazu fehlt, warum eine Befriedung der ‑ im Übrigen nur mit dem Flurstück 29 an eine Straße angrenzenden und nach dem Klagevortrag abgezäunten ‑ Grundflächen der Klägerin dort zu einem vermehrten Schwarzwildaufkommen führen soll, ist dem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass sich ein durch ein vermehrtes Auftreten Schwarzwild etwa erhöhtes Risiko von Wildunfällen nicht durch andere Maßnahmen, wie etwa eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, rechtserheblich mindern lässt. Auch hier ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die zuständige Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen gemäß § 6 a Abs. 5 S. 1 BJagdG eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedigt erklärten Grundflächen anordnen kann.
68Weiterhin rechtfertigt die allgemein geltend gemachte nachhaltige Erschwernis einer Befriedung der Grundflächen für die Hege und Pflege die Hege und Pflege des Wildes die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 BJagdG ebenfalls nicht. Solche Einschränkungen sind als notwendige Folge einer Befriedung von Grundflächen grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie denn ‑ wie hier ‑ keinen der Ausschlusstatbestände des § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG erfüllen. Zudem ist nach § 6 a Abs. 4 S. 7 BJagdG die Befriedungsentscheidung unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirken gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG stattgegeben werden kann.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. waren danach nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da die die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko ausgesetzt haben, im Fall des Unterliegens mit Prozesskosten belastet zu werden.
70Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Beschluss:
72Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.