Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Apr. 2014 - 13 L 247/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 5. Februar 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 702/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2014 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig aber unbegründet.
6Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
7Der Antragsteller hat den Eilantrag auch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Januar 2014 und damit fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der Bescheid wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 30. Januar 2014 dem Antragsteller persönlich zugestellt. Er hat am 5. Februar 2014 innerhalb der Wochenfrist den Eilantrag gestellt und Klage erhoben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Zustellung an den Antragsteller rechtsfehlerhaft war, weil sie nicht an seinen Vormund erfolgt ist. Denn jedenfalls ist dem Vormund des Antragstellers der Bescheid auch persönlich zugegangen, was sich aus der Vorlage bei Gericht durch den Vormund am 5. Februar 2014 ergibt.
8Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
9Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
10vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 – juris, Rn 3 f; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A -, beide juris.
11Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Das Bundesamt hat die angegriffene Abschiebungsanordnung zu Recht erlassen. Gemäߠ § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Hier soll die Abschiebung nach Spanien erfolgen, weil Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Die Befugnis des Bundesamtes zur Anordnung der Abschiebung in Fällen des § 27a AsylVfG gilt nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der seit 6. September 2013 in Kraft befindlichen und damit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuwendenden Fassung (BGBl. I S. 3474) insbesondere auch in dem Fall, in dem – wie hier – der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keinen Asylantrag gestellt hat.
13Vgl. zur alten Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 18 B 572/12 –, juris, Rn. 47.
14Denn § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt seinem Wortlaut nach auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines Völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Mit dieser Regelung sollen sogenannte Aufgriffsfälle, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat, in dem die Dublin-Verordnung Anwendung findet, nicht aber in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, in den Aufgabenbereich des Bundesamtes fallen.
15Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2013, BT-Drs. 17/13556, S. 7, zu Buchstabe f (§ 34a AsylVfG).
16Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO). Diese findet auf den in Spanien gestellten Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO weiter anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt nur im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die – anders als vorliegend – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO),
17vgl. bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/14.A -, vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A – und vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris.
18Nach den Vorschriften der Dublin II-VO ist Spanien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags. Das ergibt sich faktisch schon aus der unter dem 23. September 2013 durch Spanien erklärten Bereitschaft zur Wiederaufnahme. Nach der Information in dem Schreiben der belgischen Asylbehörde vom 5. September 2013 hatte sich Spanien zuvor auch gegenüber Belgien zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Dies ist danach unter Berufung auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (Illegaler Übertritt) geschehen, der den materiellen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit Spaniens bildet.
19Im Fall des nach eigenen Angaben minderjährigen Antragstellers greifen auch nicht die vorrangigen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 6 und 7 Dublin II-VO. Nach Art. 6 Dublin II‑VO ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Angehöriger der Familie des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält. Dies gilt gemäß Art. 2 Bst i Dublin II-VO aber nur, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies trifft auf den einzig als Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Bst i, iii Dublin II-VO in Betracht kommenden, unter dem 4. September 2013 vom Amtsgericht Wuppertal bestallten Vormund des Antragstellers nicht zu.
20Art. 7 Dublin II-VO verlangt ausdrücklich nicht, dass die Familie schon im Herkunftsland bestanden hat. Er ermöglicht aber nur die Familienzusammenführung zu einem Familienmitglied, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde. Dies trifft auf den Vormund des Antragstellers ebenso nicht zu.
21Die Zuständigkeit ist auch nicht deswegen auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil seit der Erklärung der Übernahme durch Spanien am 23. September 2013 mehr als sechs Monate vergangen sind. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung in den zuständigen Staat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Mit dieser Frist ist die in Art. 20 Abs. 1 Bst d Dublin II-VO genannte Frist gemeint, nach der die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durchgeführt werden muss. Diese Regelungen finden in sog. Aufgriffsfällen (s.o.) aber keine Anwendung. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO bezieht sich allein auf solche Fälle, in denen der Ausländer – anders als hier – in dem ersuchenden Staat selbst auch einen Asylantrag gestellt hat. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut der Regelung hervor, nach der die Zuständigkeit nach dem Fristablauf auf den Mitgliedstaat übergeht, „in dem der Asylantrag eingereicht wurde“. Auch weitere Vorschriften des Kapitel V der Dublin II-VO machen deutlich, dass sich diese Verfahrensregelungen allein auf solche Ausländer beziehen, die in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Dies gilt etwa für die Vorschriften der Art. 16 Abs. 1 Bst a und 17 Abs. 1 Dublin II-VO. Stellt der Ausländer aber – wie hier – keinen Asylantrag in dem nicht zuständigen Mitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland), kann eine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats somit auch nicht aufgrund der Vorschrift des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO begründet werden. Die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates richtet sich in solchen Fällen allein nach den materiellen Zuständigkeitsregelungen der Dublin II‑VO, die hier gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit Spaniens begründen. Erst die Dublin III-VO enthält in ihren Art. 24 f. Verfahrensregelungen betreffend die Wiederaufnahme in sog. Aufgriffsfällen. Diese findet hier aber – wie gezeigt – keine Anwendung.
22Die Antragsgegnerin ist vorliegend auch nicht deshalb an der Überstellung des Antragstellers nach Spanien gehindert und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO verpflichtet, weil das spanische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aufweist,
23EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C/411/10 et al. -, juris Rn 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413.
24Hierfür ist nichts ersichtlich oder vom Antragsteller selbst vorgetragen.
25Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie aus weiteren Normen des europäischen und internationalen Rechts die Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen des Kindeswohles ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Dublin II-VO das Kindeswohl beachtet. Dies ergibt sich insbesondere aus den hier bereits geprüften Art. 6 und 7 Dublin II-VO. Im Übrigen mag es zutreffen, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland Schutz gefunden hat. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht auch in Spanien möglich sein soll. Die Behauptung, dort sei er auf sich allein gestellt, ist durch nichts untermauert. Das Dublin-System geht gerade davon aus, dass die Mitgliedstaaten einander im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte gegenseitig vertrauen dürfen. Insbesondere die Dublin II-VO sieht dabei grundsätzlich auch die Möglichkeit der Überstellung Minderjähriger zuständigkeitshalber vor. Die Argumentation des Antragstellers läuft letztlich darauf hinaus, dass Minderjährige nie an einen anderen Staat überstellt werden können. Denn es wird wohl zu unterstellen sein, dass jeder Minderjährige in Deutschland Schutz finden würde und sich damit ebenso wie der Antragsteller auf den Minderjährigenschutz berufen könnte. Das würde die Dublin II-VO – entgegen ihrem Wortlaut und ihrer Zielsetzung – aber grundsätzlich bei Minderjährigen weitgehend unanwendbar machen.
26Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 1 BvR 1799/94) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 24. November 1993 – 5 E 11833/93) sind Einzelfallentscheidungen zu weitgehend anderen Sachverhalten und anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen keine Schlüsse für das hiesige Verfahren gezogen werden können.
27Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass bei der Überstellung eines Minderjährigen besondere Vorkehrungen zu seinem Schutze zu treffen sind, kann dies der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht entgegen stehen. Es ist selbstverständlich davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin bzw. die die Abschiebung vollziehende Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung an geltendes Recht – auch solches Recht zum Schutze Minderjähriger – hält. Dies betrifft aber allein Fragen des rechtmäßigen Vollzugs, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung selbst.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.