Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Okt. 2014 - 13 L 2339/14.A
Gericht
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Mit ihr werden keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
4Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und § 108 Absatz 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht ist verpflichtet, rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, zu allen aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu nehmen. Das Gericht ist nur ausnahmsweise verpflichtet, seine Rechtsansichten mitzuteilen, wenn andernfalls das rechtliche Gehör leerliefe. Das ist dann der Fall, wenn andernfalls ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter, auch in Kenntnis und Beachtung der Vielfalt der möglichen Rechtsauffassungen, mit der vom Gericht eingenommenen Rechtsauffassung nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das ist wiederrum beispielsweise dann der Fall, wenn es von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will.
5Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 A 1.14, 4 A 1.14 (4 A 1.13) –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2012 – 13 A 1560/12.A –, juris, Rn. 11; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 103, Rn. 46 m.w.N.
6Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die vorstehend dargestellten Grundsätze auch bei einer Entscheidung des Gerichts in einem Eilverfahren, insbesondere bei einem Antrag auf Abänderung des Eilbeschlusses nach § 80 Absatz 7 VwGO, zu beachten sind,
7vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 108, Rn. 28 m.w.N.
8Jedenfalls sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Insbesondere liegt keine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung vor.
9Der Antragsteller hätte vor dem Hintergrund der sog. Abdullahi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
10Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris,
11und der daraufhin ergangenen Entscheidung des BVerwG,
12Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7,
13sowie zahlreicher erstinstanzlicher Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte,
14VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 L 1271/14.TR –, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, juris, Rn. 18,
15mit der Rechtsauffassung des Gerichts zum fehlenden subjektiven Recht bei Ablauf der Überstellungsfrist zumindest rechnen können. Das Gericht hat sich dieser Rechtsprechung, die es im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 24. März 2014 (13 L 644/14.A) – auch vor dem Hintergrund der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung (dazu noch sogleich) – noch nicht berücksichtigt hatte, angeschlossen.
16Eine Pflicht zum Hinweis auf die (geänderte) rechtliche Wertung des Gerichts bestand auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 24. März 2014 noch eine andere rechtliche Auffassung vertreten hat. Zum einen hat sich das Gericht mit der Frage, ob sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 24. März 2014 überhaupt nicht auseinander gesetzt; insbesondere diese Frage auch nicht positiv beantwortet. Zum anderen ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 und 7 VwGO gehandelt hat, die auf einer vom Gericht nach seinem Ermessen vorzunehmenden Interessenabwägung beruhte. Im Eilverfahren ist im Hinblick auf die Aufgabe des vorläufigen Rechtschutzes, die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Satz 1 GG zu gewährleisten, eine rasche Entscheidung notwendig, die daher nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht. Dagegen ist die endgültige Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten,
17vgl. zu der vorliegenden Problematik Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen,
18weshalb ein Verfahrensbeteiligter ohne nähere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen kann, das zuständige Gericht werde den Streitstoff im Klageverfahren ebenso bewerten wie in einem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
19Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 6 UZ 2010/03.A –, juris, Rn. 7; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 103, Rn. 46.
20Daher kann auch kein Vertrauen dahingehend gefestigt werden, dass das Gericht die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Streitstoff – unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin ergangener Rechtsprechung – im Hauptsacheverfahren nicht ändert und diese Rechtsprechung in nachfolgenden Eilverfahren sodann ebenfalls anwendet.
21Überdies fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
22BT.-Drs. 14/4722, S. 85
23Eine andere Entscheidung kann vorliegend aber ausgeschlossen werden. Denn das Gericht hat sich im Vorfeld seiner Entscheidung, insbesondere mit Blick auf das kurz vorher ergangene Kammerurteil vom 12. September 2014 (13 K 8286/13.A), dezidiert und erschöpfend mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich Asylbewerber auf das Überschreiten der Überstellungsfrist berufen können.
24Dabei hat das Gericht auch den Beschluss des OVG NRW vom 8. September 2014 (13 A 1347/14.A) bei seiner Entscheidung über den Antrag des Antragsstellers nach § 80 Absatz 7 VwGO berücksichtigt,
25vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2014 – 13 L 1785/14.A –, S. 3 des Abdrucks.
26Indes setzt sich das OVG NRW in der vorstehend zitierten Entscheidung nicht mit der vom hiesigen Gericht entschiedenen Frage, ob sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Fristenregelung aus Artikel 19 Dublin II-Verordnung berufen kann, auseinander. Vielmehr klärt das OVG NRW allein die Frage, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikels 19 Absatz 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen beginnt, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Das OVG NRW prüft nur diese Frage, weil die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung allein hierauf beschränkt hatte.
27OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris, Rn. 2.
28Denn bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich der Antragsteller auch beruft.
29Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 124a, Rn. 50 m.w.N.
30Zwar hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. Juli 2014 (11 B 789/14.A) angenommen, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist veränderte Umstände im Sinne des § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO vorlägen. Das OVG NRW setzt sich aber nicht mit der maßgeblichen Problematik, ob sich der Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist auch berufen kann, weiter auseinander. Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich in seinem Beschluss vom 27. März 2013 (4 L 177/13.A), welchen das OVG NRW nach Ablauf der Überstellungsfrist abgeändert hat, mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt.
31Die weiteren vom Antragsteller genannten Entscheidungen,
32vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, juris, Rn. 13; VG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 9 L 465/14.A –, juris, Rn. 12; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris, Rn. 16,
33hat das Gericht ebenfalls im Vorfeld seiner Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Absatz 7 VwGO zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen. Es hat die vorstehend genannte abweichende Rechtsprechung zum Anlass genommen, sich ausführlich mit dieser Problematik auseinander zu setzen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 83b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).
35Dieser Beschluss ist nach § 152a Absatz 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.