Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2015 - 13 K 9740/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhe stand wegen Dienstunfähigkeit.
3Sie steht als Justizoberinspektorin im Dienst des Beklagten und war zuletzt am Amtsgericht P. / S. beschäftigt. Seit dem 23. Februar 2012 ist die Klägerin unun terbrochen dienstunfähig erkrankt (Bl. 15 ff. Heft 3 der Beiakten).
4Am 11. Juni 2012 gab der Direktor des Amtsgerichts P. / S. die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag. Mit Gutachten vom 20. August 2012 (Bl. 28 bis 31 Heft 3 der Beiakten) stellte der begutachtende Amtsarzt der Stadt H. Dr. L. fest, dass die Klägerin der zeit – aufgrund ihrer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis – nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten; mit einer Wie derherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei indes innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Überdies wurde die umgehende Durchführung der erforderli chen medikamentösen Behandlung und die kritische Überprüfung des Einsatzes der Klä gerin am jetzigen Arbeitsplatz angeregt.
5Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 erkundigte sich der Direktor des Amtsgerichts P. / S. bei der Klägerin, ob die vom Amtsarzt angezeigte medikamentöse Behandlung zwischenzeitlich eingeleitet worden sei und ob es bereits gesicherte Erkennt nisse gebe, wann mit der Wiederaufnahme des Dienstes gerechnet werden könne (Bl. 310 Heft 1 der Beiakten).
6Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2013 mit, dass die Klägerin weder gewillt noch in der Lage sei, zu ihrer Erkrankung und insbesondere zu der Dauer ihrer Dienstunfähigkeit Auskunft zu erteilen (Bl. 311 Heft 1 der Beiakten).
7Am 11. März 2013 gab der Beklagte die Einholung eines erneuten amtsärztlichen Gut achtens zu der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag (Bl. 320 ff. Heft 1 der Beiakte).
8In dem daraufhin unter dem 9. Juli 2013 erstellten Gutachten (Bl. 330 Heft 1 der Beiakten) gab der Amtsarzt der Stadt H. Dr. T. an, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabengebiet uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme sei nicht zu rechnen; die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine wahrscheinlich. Der be gutachtende Amtsarzt gab folgende Empfehlung ab:
9„Nach Ablauf eines Zeitraums von 1 Jahr ist eine Wiederbegutachtung erforderlich. Bis dahin sind medizinische therapeutische Maßnahmen vordergründig. Eine Wie derkehr an den alten Arbeitsplatz ist aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung erscheint dann die Durchführung von Tätig keiten ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr sowie ohne belastende Aktenin halte leidensgerecht.“
10Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 wurde die Klägerin vom Ergebnis der Begutachtung und ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung benachrichtigt (Bl. 331 f. Heft 1 der Beiakten).
11Hierzu nahm die Klägerin unter dem 19. September 2013 Stellung (Bl. 343 f. Heft 1 der Beiakten). Gegen ihre beabsichtigte Zurruhesetzung wendete sie den Grundsatz der Weiterverwend ung ein. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Frage ihrer Weiterverwendung überhaupt überprüft habe. Auch die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung gehe lediglich davon aus, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten.
12Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 mit, dass er beab sichtige, das Zurruhesetzungsverfahren fortzusetzen (Bl. 350 f. Heft 1 der Beiakten). Die Frage einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit sei eingehend geprüft worden. Anlässlich des amtsärztlichen Gutachtens vom 20. August 2012 sei veranlasst worden, dass die Klä gerin nach ihrem Dienstantritt in einem anderen Aufgabengebiet tätig werde. Zugleich sei geprüft worden, ob sie gegebenenfalls alternativ bei einer anderen Behörde im Landge richtsbezirk Duisburg eingesetzt werden könne. Zu einem konkreten Angebot sei es man gels Gesprächsbereitschaft der Klägerin nicht gekommen.
13Mit Bescheid vom 20. November 2013, zugestellt am 27. November 2013, versetzte der Beklagte – nach Beteiligung der Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten (Bl. 346 ff. Heft 1 der Beiakten) – die Klägerin in den Ru hestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 358 ff. Heft 1 der Beiakten).
14Mit Bescheid vom 21. November 2013 wurde sie rückwirkend zum 8. August 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bl. 363. Heft 1 der Beiakten).
15Am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
16Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an ihrer Dienstunfähigkeit. Das amtsärztliche Gutachten sei nicht geeignet, ihre Dienstunfähigkeit festzustellen. Das Gutachten sei als Grundlage für eine Entscheidung völlig unbrauchbar, da es keinerlei gutachtliche Ausfüh rungen enthalte und sich allein darin erschöpfe, ein Formblatt anzukreuzen. Der Gutachter komme – nicht mal ein Jahr nach seinem ersten Gutachten – ohne nähere Erläuterung zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in nerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme nicht zu rechnen sei. Indem er aber eine ambulante ärztliche Behandlung empfehle, widerspre che sich der Gutachter.
17Jedenfalls stünde eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ihrer Versetzung in den Ru hestand entgegen. Weder das Gutachten noch die Entscheidung des Beklagten, lasse eine dahingehende Überprüfung erkennen. Etwaige Gesprächsangebote habe es nie ge geben. Ohnehin dürfe die Prüfung einer anderweitigen Verwendung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie darauf reagiere.
18Die Klägerin beantragt,
19den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 20. November 2013 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Im Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung habe eine vollständige Dienstunfähigkeit der Klägerin vorgelegen. Sie sei infolge ihrer psychischen Erkrankung seit dem 24. Februar 2012 ununterbrochen dienstunfähig gewesen; es habe keine Aussicht bestan den, dass ihre Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt würde. Die Prüfung der Dienstfähigkeit sei nicht auf ihre letzte konkrete Tätigkeit beim Amtsgericht P. beschränkt gewesen. Vielmehr habe sie sich auf das abstrakt-funktionelle Amt als Justizoberinspektorin bei einem Amtsgericht, ihrem jetzigen Aufgabenbereich, be zogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nachvollziehbar, dass die beiden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, da die durch den ersten Amtsarzt an gezeigten medizinisch therapeutischen Maßnahmen unterblieben seien. Das Gutachten sei auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich der Gutachter eines teil weise vorausgefüllten Formulars bedienen dürfen.
23Schließlich habe der Zurruhesetzung auch nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entgegengestanden . Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Klägerin sei früh zeitig und umfassend geprüft worden. Bereits im Jahr 2012 seien Maßnahmen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin ergriffen und Versetzungsmöglichkeiten geprüft worden. Eine Umsetzung der geplanten Umgestaltungen sei an der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin gescheitert . Anfang 2013 wäre ein Einsatz der Klägerin in einem anderen Aufgabengebiet an dem bisherigen oder einem anderen Gericht möglich gewe sen. Nach dem Vorliegen des zweiten amtsärztlichen Gutachtens sei die Prüfung einer anderweitigen Verwendung hingegen entbehrlich gewesen, da sie die gesundheitlichen Anforderungen nicht hä tt e erfüllen können. Laut dem Gutachten sollte sich die Klägerin für den Zeitraum von einem Jahr auf die Durchführung medizinischer Behandlungsmaßnah men konzentrieren.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläge rin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
27Die Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz es zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ent halten. Es liegen sowohl die formellen (I.) als auch die materiellen (II.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihre Zurruhesetzung vor.
28I. Der angefochtene Bescheid vom 20. November 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
291. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenge setz – LBG NRW), in Verbindung mit §§ 2 Nr. 2, 3 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinar befugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizmi nisteriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
302. Die gemäß §§ 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9, 78 Absatz 1 Satz 1 Personalvertretungsge setz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erfor derliche Zustimmung des Bezirkspersonalrates liegt vor, da die Zustimmung nicht inner halb von vier Wochen schriftlich verweigert worden ist (vgl. §§ 66 Absatz 2 Satz 5 und 3, 78 Absatz 2 Satz 2 LPVG). Auch die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauf tragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist ausweislich des Schreibens vom 14. Oktober 2013 (Bl. 349 Heft 1 der Beiakten) erfolgt. Schließlich wurde die Schwerbehin dertenvertretung vor der Zurruhesetzung der Klägerin unterrichtet und angehört im Sinne des § 95 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) (Bl. 353 ff. Heft 1 der Beiakten).
313. Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beab sichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben der Präsidentin des OberlandesgerichtsE. vom 16. Juli 2013 erfolgt.
32II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist dienstunfähig (vgl. unter 1.), ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich ist (vgl. unter 2.).
331. Gemäß
§ 26 Absatz 1–
BeamtStG).
sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le benszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestim mung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen anneh men durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin beim Amtsgericht P. / S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
35Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Urteil vom 30. Januar 2015 – 13 K 8291/13 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgese hen; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 – 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
36Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Er krankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungs spielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststel lungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu über nehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinrei chend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb wei terer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
37OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; und Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
38Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ent scheidung vom 20. November 2013 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienst unfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war in der Zeit vom 23. Februar 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung im November 2013 durchgehend krankge schrieben und leistete während dieses Zeitraums – mithin mehr als eineinhalb Jahre – kei nen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Diese Annahme hat der Beklagte zu Recht auf das Gutach ten des Dr. T. vom 9. Juli 2013 gestützt.
39Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienst herrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienst pflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienst unfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-
setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Ent scheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags be schränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Ent scheidungs grundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-
nahme danach je weils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 30. Januar 2015 – 13 K 8291/13 –, S. 8 f. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorge sehen und 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 32.
41Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beur teilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
42Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 34 m.w.N.
43Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q
vom 9. Juli 2013
genügt – jedenfalls unter Einbeziehung de
s
eingeholten Verwaltungsvorgangs
des Gesundheitsamtes
der Stadt
H.
–
r
diesen Anforderungen. Es beruht auf einer eigenen Exploration im Gesundheitsamt der Stadt H.
am 8. Mai 2013 sowie einer ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U.
vom 12. Juni 2013. Zur Beurteilung des psy chiatrischen Leidensbild der Klägerin hat der Amtsarzt einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hinzugezogen, der von seiner Ausbildung her befähigt ist, psychopatholo gische Befunde zu erheben. Der Zusatzgutachter diagnostizierte schlüssig und nachvoll ziehbar das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und gibt sodann folgende in sich schlüssige Empfehlung ab: Trotz regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung sei keine Verbesserung der Symptomatik festzu stellen. Theoretisch sei eine konsequente antidepressive Medikation sowie eine beglei tende kognitive
orientierte Psychotherapie dazu geeignet, ihre dy
e
sfunktionale Verarbeitung der Ereignisse, Belastungenund
,
die daraus resultierenden Konsequenzen zu verbessern. Es sei zwar eine Zeit ein Antidepressivum verordnet worden, eine konsequente antide pressive Medikation sei von der Vorgeschichte aber nicht zu entnehmen, was dringend notwendig sei. Nach Durchführung dieser therapeutischen Maßnahmen könne mit Sicher heit entschieden werden, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne oder end gültig aufgehoben sei. Zur Durchführung der genannten therapeutischen Maßnahmen sei ein Zeitraum von einem Jahr realistisch. Da nach der Rückkehr der Klägerin an ihren jetzi gen Arbeitsplatz mit einer ein neunten Dekompensation zu rechnen sei, sei idealerweise ein Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr, ohne belastende Aktenin halte, zu empfehlen. Auf dieser hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage ist der Amtsarzt zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme sei nicht zu rechnen. Hingegen erscheine die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums wahrscheinlich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch
kein Widerspruch zwischen dem Ergebnis des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 und dem vorausgegangenen Gutachten vom 20. August 2012. Zwar stellte der Amtsarzt Dr. L.
im Zeitpunkt der vorherigen Begutachtung fest, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Indes schließt dies nicht aus, dass sich die Prognose als falsch erweist bzw. sich der Zustand der Klägerin nicht bessert oder gar verschlechtert;
,
ihre Behandlung mit anderen Worten längere Zeit in Anspruch nimmt, sei es weil die Klägerin die empfohlene Behandlung noch nicht begon nen hat, sei es weil die Behandlungsmaßnahmen nicht wie erhofft einschlagen. Denn eine Prognose stellt eine Aussage über Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen in der Zu kunft dar; die Möglichkeit, einer abweichenden Entwicklung lässt sich dabei nie in Gänze ausschlissen. Dementsprechend lautete die Empfehlung im Erstgutachten auch nur, dass „entsprechend der zu erwartenden Wirksamkeit […] frühestens 2 Monate nach Beginn der Behandlung mit einer Besserung der Beschwerden und Beendigung der Krankschreibung zu rechnen [ist]“.Ungeachtet dessen ist die Prognose
des Amtsarztes
Dr.
L.
durch
die fehlende Wiederherstellung der Klägerin innerhalb von sechs Monaten
auch
rein tat
sächlich
widerlegt worden.
Zudem werden die amtsärztlichen Feststellungen zusätzlich durch die Bescheinigung der die Klägerin behandelnden psychologischen Psychotherapeutin Dr. H1. vom 10. Juli 2012 (Bl. 73 f. d. Gerichtsakte)gestützt . Zwar ist die ärztliche Bescheinigung der Psycho therapeutin Dr. H1. im Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin mehr als ein Jahr alt gewesen. Indes kann sie zumindest ergänzend herangezogen werden, da die Klägerin während des Zurruhesetzungsverfahrens weder eine aktuellere ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat, noch sonst eine zwischenzeitliche positive Veränderung ihres Gesundheits zustandes ersichtlich ist. Dr. H1. diagnostizierte der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und prognostizierte, dass auf Grund der psychischen Symptomatik der Klägerin nicht möglich erscheine, dass sie in ihren Beruf als Rechtspflegerin in vorhersehbarer Zeit zurückkehren könne.
46Die Einschätzungen des Amtsarztes und der die Klägerin behandelnden Psychotherapeu tin werden schließlich durch den langjährigen Krankheitsverlauf der Klägerin bestätigt. Seit dem 23. Februar 2012 bis zur Begutachtung am 8. Mai 2013 und bis zur letzten behördli chen Entscheidung am 20. November 2013 ist die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfä hig gewesen.Hinzukommt, dass sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. November 2014 selbst dahingehend eingelassen, dass sie davon ausgehe, „ dass zurzeit die vorzeitige Zurruhesetzung unumgänglich“ sei ; sich ihr Gesundheitszustand demnach nach wie vor nicht entscheidend verbessert zu haben scheint.
472. Gem.
äß
§ 26 Absatz
.
1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs.
atz
1 Satz
3 BeamtStG). Das ist gemäß
.
§ 26 Absatz
.
2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die ge sundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 ha ben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
§ 26 Absatz
.
1 Satz 3 und Absatz
.
2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterver wendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
Ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. BVerwG
, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW
, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn. 61
und
6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierun gen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
51Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz
.
3 und § 45 BBG a.F. B
VerwG
, Urteil vom 26. März 2009
–
2 C 46
.
08
–, juris, Rn. 21; O
VG NRW
, Urteil vom 22. Januar 2010
–
1 A 2211/07
–, juris, Rn. 71; Verwaltungsge
richt
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn. 6
3
und 6. Dezember 2010 –
13 K 2536/10
–, juris, Rn. 31 f.
Da § 26 Abs.
atz
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz
1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Be amten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz
.
1 Satz 1 BeamtStG. Der Anwendungsbe reich des § 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbun den sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertig keit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bis herigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisheri gen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.
Ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010
–
1 A 2211/07
–, juris, Rn.
73; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn.
6
5 und 6. Dezember 2010 –
13 K 2536/10
–, juris, Rn. 33 f.
§ 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entschei den und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
Ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
–
2 C 46.08
–, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010
–
1 A 2211/07
–, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn. 6
7 und 6. Dezember 2010
–
13 K 2536/10
–, juris, Rn. 38 f.
.
Die Suche nach einer § 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz
.
2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienst herrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegrün dung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009
–
2 C 46.08
–, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010
–
1 A 2211/07
–, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn.
69
und 6. Dezember 2010 –
13 K 2536/10
–, juris, Rn.
40
f.
.
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz
.
2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vor sieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer –
-
ggf. längeren –
-
Unterweisungszeit erworben werden kann.
Ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. BVerwG
, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn.
71 und 6.
Dezember 2010 –
13 K 2536/10
–, juris, Rn. 4
2
f.
Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz
.
1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
Ebenso zu § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. B
VerwG
, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW
, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn.
7
3
und 6. Dezember 2010
–
13 K 2536/10
–, juris, Rn
35 f
.
Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienst herrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz
.
1 Satz 3, Absatz
.
2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz
.
3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005
–
2 C 37.04
–, BVerwGE 124, 99, 108 f., und 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009
–
6 A 3712/06
–, juris, Rn. 66, und 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht
Düsseldorf
, Urteile
vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –,
juris,
Rn.
75 und 6.
Dezember 2010 –
13 K 2536/10
–, juris, Rn 44 f.
.
Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. §
26 Absatz
.
2 BeamtStG zu suchen, besteht aber dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer an derweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer feh lenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
OVG NRW
, Beschlü
u
sse
vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.;
und
15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
Das ist hier der Fall. Der Beklagte ist auf Grundlage des eingeholten amtsärztlichen Gutach tens vom 9. Juli 2013 , das ausweislich der vorstehenden Ausführungen eine trag fähige Grundlage darstellt, zu Recht von einer vollständigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen.
67Der Beklagte hat den Amtsarzt ausweislich des Schreibens vom 11. März 2013 (Bl. 320 Heft 1 der Beiakten) beauftragt , im Falle einer nicht dauernden Dienstunfähigkeit auch zu untersuchen, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt sei und in welchem Um fang oder in welchen – gegebenenfalls anderen – Arbeitsbereichen oder Arbeitsordnung die Beamt i n trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch dienstfähig sei . Unter Be rücksichtigung dieses umfassenden Begutachtungsauftrag s gab der Amtsarzt folgende Empfehlung ab : Nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr sei eine Wiederbegutach tung erforderlich. Bis dahin seien medizinische therapeutische Maßnahmen vordergründig. Eine Wiederkehr an den alten Arbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen . Unter Berücksichtigung der Erkrankung erscheine dann die Durchführung von Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr sowie ohne belastende Akteninhalte leidens gerecht. Daraus folgt zwar, dass der Amtsarzt eine zukünftige anderweitige Verwen d ung der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern eine solche vielmehr für möglich befunden hat . Indes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Empfehlung ( „ erscheint dann “), dass er eine n anderw ei tigen Einsatz der Klä gerin erst im Anschluss an die Durchführung der empfohlenen therapeutisch en Maßnah men empfiehlt . F ür diese hat er allerdings einen Zeitraum von einem Jahr für erforderlich erachtet. Mit anderen Worten ist der Amtsarzt zu dem Ergebnis gekommen , dass der Gesundheitszustand der Klägerin auch eine r anderweitige n Verwendungsmöglichkeit in nerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums von sechs Monaten entgegen steht. Der Amtsarzt hat sich insoweit der Beurteilung des Zusatzgutachters Dr. U. angeschlos sen. Ausweislich der seitens des Gerichts ergänzend eingeholten Stellungnahme des Zu satzgutachters vom 1. September 2014 (Bl. 117 der Gerichtsakte) , ist auch dieser davon ausgegangen, dass die Klägerin erst nach Durchführung der therapeutischen Maßnahmen an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne .
68Diese in sich schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung wird weder seitens der Kläge rin substantiiert in Frage gestellt , noch besteht sonst Anlass an ihr zu zweifeln. Vielmehr erscheint es dem Gericht plausibel, dass eine depressive Erkrankung, die wie vorliegend zwar zum Teil auch mit dem Arbeitsplatz der Klägerin zusammenhäng t, aber auch auf an deren – arbeitsplatzunabhängigen – Umständen wie dem Tod ihrer Mutter beruht, ohne eine entsprechende Behandlung nicht geheilt werden kann. Diese Einschätzung wird zu dem durch die Tatsache bestätigt , dass bereits de r Amtsarzt Dr. L. im Rahmen der ersten amtsärztlichen Untersuchung eine umgehende ‑ medikamentöse – Behandlung empfohlen hat .
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.0000 Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2015 - 13 K 9740/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2015 - 13 K 9740/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Feb. 2015 - 13 K 9740/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Tenor
Der Zurruhesetzungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Sie steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des Beklagten. Von 1992 bis 2002 war sie am Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in T. tätig. Mit Wirkung vom 17. April 2002 wurde sie zum Landesinstitut für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen (LfQ) aus dienstlichen Gründen abgeordnet. Nachdem das LfQ mit Beschluss vom 7. März 2006 aufgelöst und in das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) eingegliedert worden ist, wurde sie dorthin als Referentin innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ in die Projektgruppe „Fachliche Begleitung berufliche Aus- und Weiterbildung“ versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wurde ihr ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B) in C. zugewiesen. Mit Wirkung vom 22. Januar 2007 wurde sie innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ des MAIS in dem Referat „Zielgruppen-Integration, Investitionsförderung, Berufliche Rehabilitation“ eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde sie schließlich mit Wirkung vom 10. Juni 2011 in das Referat „Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Teilhabe am Arbeitsleben“ umgesetzt.
4Seit dem 17. Januar 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 29. März 2012 bis zum 6. Juni 2012 war die Klägerin in stationärer Behandlung in der Parkklinik I. Bad L. . Im Abschlussbericht hieß es, dass die Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich, möglichst in einen solchen, in dem sie entsprechend ihrer ursprünglichen Profession pädagogisch tätig sein könne, dringend empfohlen werde. Dies stelle für die Klägerin die geringste Stressbelastung dar und sei im Hinblick auf eine Rückfallprophylaxe sehr wichtig. Seitdem war die Klägerin in ambulanter Behandlung bei der Diplom-Psychologin E. N. .
5Am 13. Juli 2012 nahm die Klägerin an einem Gespräch im Rahmen des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (BEM) mit dem Leiter des Personalreferates, Herrn T1. , teil. Dieser fertigte am 16. Juli 2012 einen Vermerk zu dem Gesprächsverlauf (Bl. 11 ff. Heft 1 der Beiakten). Danach habe die Klägerin erklärt, dass das BEM in ihrem Fall kein geeignetes Instrument darstelle. Die Dienststelle verfüge über keinerlei Möglichkeiten, um mit konkreten Maßnahmen die Situation zu verändern, da die Klägerin sich generell nicht in der Lage sehe, innerhalb einer Ministerialverwaltung zu arbeiten. Die Strukturen und Arbeitsweisen innerhalb einer Ministerialverwaltung führten automatisch zu dauerhaften Belastungen, die eine Dienstunfähigkeit nach sich zögen. Daher sei sodann über andere Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereichs – unter anderem auch bei der G.I.B. in C. – gesprochen worden. Die Klägerin habe aber auch diesen Vorschlag abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu Erkrankung und Dienstunfähigkeit geführt hätten. Vielmehr habe die Klägerin gewünscht, dass keine Schritte mehr im Rahmen des BEM eingeleitet würden. Eine Beschäftigung sei nur noch außerhalb des Ministeriums möglich.
6Unter dem 24. September 2012 gab der Beklagte gegenüber dem Gesundheitsamt Q. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin in Auftrag (Bl. 24 f. Heft 1 der Beiakten).
7Mit Gutachten vom 24. Oktober 2012 stellte die begutachtende Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. fest, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen (Bl. 27 ff. Heft 1 der Beiakten). Eine Nachuntersuchung wurde für nicht erforderlich gehalten. In der Empfehlung hieß es, dass aufgrund der eigenen Einschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik sie eine Tätigkeit ausüben solle, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom- Pädagogin orientiere. Sie scheine mit engen Strukturen, Termindruck und straff strukturierten Tätigkeiten Schwierigkeiten zu haben. Es sei daher – sofern organisatorisch möglich – am sinnvollsten, der Klägerin eine andere Tätigkeit anzubieten und den Verlauf abzuwarten.
8Mit Schreiben vom 16. November 2012 teilte Herr T1. für den Beklagten der Klägerin mit, dass er sie vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens für nicht mehr in der Lage halte, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten oder in einem anderen Aufgabenbereich des Ministeriums dauerhaft auszuüben (Bl. 32 f. Heft 1 der Beiakten). Im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (VfW) solle nunmehr geprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen dienstlichen Verwendung bestehe. Nachdem die Klägerin zunächst an einem Personalgespräch mit dem Projektteam VfW teilgenommen hat, wurden ein Coaching sowie weitere Fortbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Word-Schulung, mit ihr durchgeführt (Bl. 47 ff. Heft 1 der Beiakten).
9Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Bl. 69 ff. Heft 1 der Beiakten) teilte das Projektteam dem MAIS gegenüber mit, dass eine Vermittlung der Klägerin im Rahmen des Projekts VfW nicht möglich sei. Die ausgeschriebenen Stellen hätten zum Teil nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprochen, sich ausschließlich an Tarifbeschäftigte gerichtet, seien nur befristet zu besetzen gewesen oder es hätte durch angemessene Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreicht werden können, dass eine fachfremde Beschäftigte die Aufgaben ausfüllend hätte wahrnehmen können. Das Projektteam habe verschiedenste Anfragen zu einer anderweitigen Verwendung der Klägerin im Verwaltungsbereich an in Frage kommende Dienststellen des Landes geschickt und ihre Bewerbungsmappe an die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (Mont-Cenis) und die Universität Q. weitergeleitet. Der Leiter des Mont-Cenis habe mitgeteilt, dass der Klägerin dort auf absehbare Zeit keine Stelle angeboten werden könne. Ein Einsatz bei der Universität Q. sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Ein Einsatz als Lehrkraft an einem Berufskolleg komme laut dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO in Betracht und erfordere im Bereich der Schulsozialarbeit eine Lehrbefähigung; hierüber verfüge die Klägerin nicht. Auch beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen sei eine Übernahme der Klägerin aufgrund ihrer Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht möglich gewesen.
10Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wurde die Klägerin von diesem Ergebnis unterrichtet und zu ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung angehört (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten).
11Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 82 Heft 1 der Beiakten) wie folgt: Zunächst bestreite sie ausdrücklich, dass sie die Übernahme einer Tätigkeit in der Projektgruppe „Fachliche Begleitung, berufliche Aus- und Weiterbildung“ bei der G.I.B. in C. oder einer anderen Regionalagentur abgelehnt habe. Sie habe vielmehr ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Übernahme entsprechender Tätigkeiten erklärt; konkrete Stellenangebote hätten aber nicht vorgelegen. Die Problematik, dass einige Stellen nur für Tarifbeschäftigte ausgeschrieben worden seien, hätte durch ihre Abordnung geregelt werden können. Obwohl die Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle für die kommunalen Integrationszentren geplant gewesen sei, sei sie trotz ihrer fachlichen Eignung nicht für die dort entstandenen Stellen vorgesehen worden. Soweit ihr Einsatz auf Stellen abgelehnt worden sei, weil diese beispielsweise zunächst nur auf fünf Jahre befristet gewesen seien, sei die Ablehnung von vornherein nicht nachvollziehbar.
12Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 versetzte das MAIS die Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, nachdem der Personalrat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hatte und die Gleichstellungsbeauftragte in Kenntnis gesetzt worden war (Bl. 99 Heft 1 der Beiakten). Die Klägerin sei seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises Q. sei sie auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit habe ausweislich des Abschlussberichts des Projektteams VfW ebenfalls nicht bestanden. Die seitens der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwendungen könnten zu keiner anderen Entscheidung führen: Die im Rahmen des BEM-Gesprächs angedeutete Möglichkeit, nochmals bei der G.I.B in C. zu arbeiten, habe sie ausdrücklich abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Sie sei nach einer rund siebenmonatigen Tätigkeit in der dortigen Projektgruppe auf eigenen Wunsch umgesetzt worden. Allein vor diesem Hintergrund komme eine erneute Tätigkeit in der Projektgruppe nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe insoweit zurzeit und in absehbarer Zukunft kein Personalbedarf. Eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Versetzung oder Abordnung sei nur möglich, wenn eine entsprechende Plan- oder Abordnungsstelle vorliege. Eine Vermittlung von Beschäftigten in andere Geschäftsbereiche der Landesverwaltung sei dem Ministerium ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich. Die Stellenführung einer Beamtin auf einer Stelle für Tarifbeschäftigte sei nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften unzulässig.
13Am 26. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
14Sie ist der Ansicht, die Versetzung in den Ruhestand beruhe auf einem veralteten Gutachten. Ihr Gesundheitszustand habe sich infolge der seit mehr als einem Jahr erfolgenden ambulanten psychiatrischen Behandlung deutlich stabilisiert und verbessert. Insoweit verweise sie auf die psychotherapeutische Stellungnahme der sie behandelnden Diplom-Psychologin (Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Empfehlungen im amtsärztlichen Gutachten stünden zudem im Widerspruch zu der Empfehlung im Entlassungsbericht der Parkklinik I. , wonach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als erfolgsversprechend bewertet werde. Bereits danach sei sie wieder in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit einer stärkeren pädagogischen Ausrichtung als der administrativen Tätigkeit im Ministerium zu verrichten.
15Zudem sei nicht hinreichend nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht worden. Insoweit ergänzt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sowohl beim MAIS als auch bei anderen Dienstbehörden eine ihrem Anforderungsprofil entsprechende anderweitige Verwendung in Betracht gekommen sei. Die zum 1. Dezember 2013 errichtete Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) habe beispielsweise zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld „Supportstelle allgemeine Weiterbildung“ gesucht. Dem Beklagten sei verwehrt, sich auf die Personalhoheit der obersten Landesbehörden zu berufen. Schließlich fehle es an einer Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 26 Absatz 3 BeamtStG.
16Die Klägerin beantragt,
17den Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung wiederholt der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft diesen wie folgt:
21Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung in den Ruhestand auf einem veralteten Gutachten beruhe, lägen nicht vor. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei eine Nachuntersuchung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, da sie auf Dauer nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten in ihrem letzten oder einem anderen Aufgabenbereich des MAIS bzw. einer anderen obersten Landesbehörde zu erfüllen. Zudem seien von ihr seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen und in regelmäßigen Abständen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht worden.
22Schließlich sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin umfassend und ermessensfehlerfrei geprüft worden. Aufgabenbereiche, die sich an der ursprünglichen Ausbildung der Klägerin als Diplom-Pädagogin orientieren würden, seien nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe zum einen die Möglichkeit gehabt, sich auf ausgeschriebene Stellen selbst zu bewerben. Zum anderen habe das Projektteam VfW über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfangreiche Vermittlungsbemühungen durchgeführt, die ohne Erfolg geblieben seien. Die von der Klägerin erwähnte „landesweite Koordinierungsstelle kommunale Integrationszentren“ sei ein Dezernat der Bezirksregierung B. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und gehöre damit nicht zum Zuständigkeitsbereich des MAIS. Gleiches gelte hinsichtlich einer Beschäftigung in einer Regionalagentur. Die Personalauswahl und der Personaleinsatz innerhalb der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen obliege der Personalhoheit der jeweiligen obersten Landesbehörde. Die Abordnung und/oder Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts der Landesverwaltung könne daher ausschließlich im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen.
23Eine Verwendung der Klägerin in einer niedrigeren Besoldungsgruppe bzw. in der Laufbahn des gehobenen Dienstes komme ausweislich des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Funktion, der organisatorischen Einbindung und der Tätigkeitsinhalte nicht in Betracht.
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des MAIS vom 1. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
27Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist zwar formell rechtmäßig (I.). Sie ist indes materiell rechtswidrig (II.).
28I. Der Zurruhesetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrates liegt vor (Bl. 92 Heft 1 der Beiakten). Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Wege der Mitzeichnung ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 17 Absatz 1 Halbsatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG, Bl. 91 Heft 1 der Beiakten). Die nach § 34 Absatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des MAIS vom 18. Juli 2013 erfolgt (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten).
29II. Die Zurruhesetzung der Klägerin ist aber materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist zwar dienstunfähig (1.) Indes ist die nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin hinter den Anforderungen dieser Vorschrift zurückgeblieben (2.). Überdies hat der Beklagte keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 26 Absatz 3 BeamtStG getroffen (3.).
301. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
31Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Oberregierungsrätin beim MAIS, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass die Beamtin den Pflichten ihres bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beamtin den Anforderungen keines der für ihr statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
32Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 5 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg , Urteil vom 9. Juni 2010 – 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
33Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
34OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
35Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 1. Oktober 2013 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung im Oktober 2013 durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieses Zeitraums – mithin mehr als eineinhalb Jahre – keinen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Diese Annahme hat der Beklagte zu Recht auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 gestützt.
36Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
37BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 6 f. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
38Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 genügt (noch) diesen Anforderungen. Es beruht auf einer eigenen Exploration im Gesundheitsamt am 18. Oktober 2012 sowie auf dem Abschlussbericht über die stationäre Behandlung in der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012 und dem Bericht der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin N. vom 6. August 2012. Die Amtsärztin Dr. L1. , die als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, von ihrer Ausbildung her befähigt ist, psychopathologische Befunde zu erheben, ist auf dieser Erkenntnisgrundlage zu der fachärztlichen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin insbesondere an einer depressiven Störung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur leidet. Daher sei die Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage gewesen, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeitigen Aufgabenbereich zu erfüllen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin. Ihre Ausführungen beruhen zudem auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Insoweit führt die Amtsärztin weitergehend wie folgt aus: Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass sie an dem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar sei, indes an einem anderen Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit bestehe. Aus den Berichten und ihrer eigenen Schilderung gehe hervor, dass sie mit dieser Arbeit überfordert sei und die damit verbundenen Konflikte zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Die Klägerin solle nach eigener Einschätzung und der Empfehlung der Klinik eine Arbeit ausüben, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin orientiere. Inwieweit diese Einschätzung zutreffe müsse aber abgewartet werden.
39Das Gutachten scheidet auch nicht deshalb als medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus, weil die Untersuchungen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand schon mehr als ein Jahr zurücklagen. Grundsätzlich ist die Zurruhesetzung einer Beamtin zwar auf eine aktuelle medizinische Tatsachengrundlage zu stellen. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage allerdings dann, wenn – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides – eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands der Beamtin nicht zu erwarten ist und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.
40Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. November 2007 – 8 K 3505/05 –, juris, Rn. 64.
41So liegt es im vorliegenden Fall. Dass eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes der Beamtin nicht zu erwarten war, ergibt sich bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten selbst, wonach es keiner Nachuntersuchung bedurfte. Dieses Ergebnis des Gutachtens wird zudem getragen von der eigenen Einlassung der Klägerin, die bereits im Rahmen des BEM-Gesprächs vom 16. Juli 2012 eine Beschäftigung innerhalb des Ministeriums ausgeschlossen hatte, und dem Abschlussbericht der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012. Darin wurde eine Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich – mit Bezug zu ihrer ursprünglichen Profession – empfohlen, da eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz einen Rückfall befürchten lasse.
42Überdies fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis zu ihrer Zurruhesetzung positiv verändert hat. Die Klägerin hat vor dem Erlass des Zurruhesetzungsbescheides – im Rahmen ihrer Anhörung – nichts zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen. Unabhängig davon, dass die psychotherapeutische Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Diplom-Psychologin N. vom 20. April 2014 erst viel später eingereicht und auch erstellt worden und damit mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unerheblich ist, lassen sich auch dieser keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Darin heißt es zwar, dass im Behandlungsverlauf eine deutliche Stabilisierung hinsichtlich der psychosomatischen und depressiven Symptomatik eingetreten sei. Diese basiere indes zum Teil darauf, dass die Klägerin nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz habe zurückkehren müssen. Aus Sicht der Diplom-Psychologin sei die Klägerin zumindest in einem Bereich, der ihrer beruflichen Identität entspreche, einsatzfähig. Zu der Frage, ob sie hingegen auch in ihrem jetzigen Aufgabenbereich im MAIS wieder einsatzfähig wäre, und zwar ohne dass ein Rückfall zu befürchten wäre, enthält das Gutachten hingegen keine Ausführungen. Darauf allein kommt es vorliegend aber an.
43Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die amtsärztlichen Feststellungen durch den langjährigen Krankheitsverlauf der Klägerin bestätigt wurden. Seit dem 17. Januar 2012 bis zur letzten behördlichen Entscheidung am 1. Oktober 2013 war die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfähig.
442. Allerdings ist der Beklagte seinen Pflichten aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
45§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
46Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 13 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
47Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
48Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
49Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
50Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
51§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
52Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
53Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung von vornherein ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
54Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
55Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar lässt sich dem Gutachten auch keine positive Feststellung dahingehend entnehmen, dass der Gesundheitszustand sicher eine anderweitige Verwendung der Klägerin erlaubt. Solange aber auch nicht das Gegenteil feststeht, entfällt auch nicht die Suchpflicht des Dienstherrn. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Aussagen zur Dienstunfähigkeit allein auf das gegenwärtig innegehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne beziehen und die anderen durch § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG angesprochenen Verwendungsmöglichkeiten ausblenden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012 folgt lediglich, dass die Klägerin nicht mehr zur Ausübung ihrer Dienstpflichten in ihrem damaligen Aufgabenbereich beim MAIS in der Lage gewesen sei. Dem Gutachten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Leiden auch nicht mehr in der Lage ist, anderweitige Tätigkeiten auszuüben. Vielmehr hat die Gutachterin unter Bezugnahme auf die Selbsteinschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik ausdrücklich empfohlen, ihr – sofern organisatorisch möglich – eine andere, an ihrer ursprünglichen Ausbildung orientierte, Tätigkeit anzubieten und den weiteren Verlauf abzuwarten. Damit hält sie eine solche Tätigkeit offenbar für möglich.
56Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht der Klägerin obliegt substantiiert vorzutragen zu welchen Tätigkeiten sie gesundheitlich (noch) in der Lage ist. Vielmehr muss der Beklagte auf Grundlage tragfähiger Feststellungen – notfalls durch Einholung weiterer amtsärztlicher Gutachten – darlegen, welche Tätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden können, um von seiner Suchpflicht (teilweise) befreit zu werden.
57Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
58Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
59Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung darf sich nicht nur auf aktuell freie Stellen beschränken. Vielmehr muss sie sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit – etwa innerhalb eines Jahres – voraussichtlich neu zu besetzen sind. Denn eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
60Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
61Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
62Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
63Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
64Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
65Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte seine Suchpflicht verletzt, indem er die Klägerin in unzulässiger Weise auf die Möglichkeit zur Bewerbung auf freie Dienstposten verwiesen und die mangelnde anderweitige Verwendungsmöglichkeit mit der fehlenden Zustimmung der anderen Dienstbehörden bzw. mit der bevorzugten Auswahl anderer Personen nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips begründet hat.
66Die Suchpflicht des Dienstherrn darf sich nicht auf die bloße Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Es kommt nicht darauf an, ob Verwendungen im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde deren Zustimmung bedürfen, da diese Behörde über die Erteilung der Zustimmung unter Beachtung der Verpflichtung des Dienstherrn aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG zu entscheiden und daher im Regelfall die erforderliche Zustimmung zu erteilen hat, wenn dadurch die Weiterbeschäftigung möglich wird. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn, mithin des Landes Nordrhein-Westfalen, ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte daher auf diesem Dienstposten im Wege der Versetzung zu verwenden. Etwaige Differenzen zwischen Behörden desselben Dienstherrn sind Interna des zur Stellensuche Verpflichteten, die nicht zu Lasten des Beamten geltend gemacht werden können. Anders sieht es lediglich hinsichtlich einer dienstherrenübergreifende Versetzung aus. Auch ein an Artikel 33 Absatz 2 GG orientiertes Stellenausschreibungsverfahren hat von vornherein zu unterbleiben. Eine Ausrichtung am Bestenausleseprinzip ist unzulässig, da allein darüber zu entscheiden ist, der Beamtin bzw. dem Beamten eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
67BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4 und Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 41; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 CS 14.273 –, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2014 – 2 K 730/11 –, juris, Rn. 24; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 29. Februar 2008 – 9 E 941/07 –, juris, Rn. 43; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 26, Rn. 130 f. m.w.N.
68Der Beklagte ist aber ausweislich der Begründung im Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 – und der schriftsätzlichen Einlassung im Gerichtsverfahren – davon ausgegangen, dass „die zuständigen Dienststellen – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – in eigener Zuständigkeit über ihre Stellenbesetzung [entscheiden]“. Daher sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin in anderen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin beispielhaft gewünschte Verwendung bei der „Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunaler Integrationszentren“ könne nur im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, über das die Bezirksregierung B. in eigener Zuständigkeit entscheide, erfolgen. Insoweit reduzierten sich die Bemühungen des Beklagten lediglich auf entsprechende Nachfragen bei in Frage kommenden Dienstbehörden. Sofern entsprechende Stellen vorhanden waren, sind diese nicht mit der Antragstellerin im Wege der Versetzung besetzt worden. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf verwiesen worden, sich hierauf zu bewerben. So wurde beispielsweise bei der QUA-LiS NRW, die erst zum 1. Dezember 2013 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung errichtet worden ist, zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld Supportstelle Allgemeine Weiterbildung gesucht. Das Anforderungsprofil entsprach dem der Klägerin; insbesondere bedurfte es auch keiner Lehramtbefähigung. Die Klägerin wurde daher auf ihre Bewerbung hin in das Auswahlverfahren einbezogen, die Auswahlentscheidung fiel aber nach Maßgabe des – in unzulässiger Weise angewandten – Bestenausleseprinzips zugunsten einer Mitbewerberin aus. Die Klägerin hat gegen die Besetzung des Dienstpostens mit der Mitbewerberin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (13 L 1338/14); der Dienstposten ist aber – in Verkennung der in der Rechtsprechung anerkannten Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung – bereits vor Ablauf der Wartezeit mit der Mitbewerberin besetzt worden.
69Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang überdies nicht, wieso befristet ausgeschriebene Stellen von vornherein unberücksichtigt geblieben sind. Zum einen besteht bei einer Befristung oftmals die Möglichkeit diese zu verlängern. Zum anderen hätte der Beklagte während der Befristung bzw. zum Ende der Befristung nach anderen freien Dienststellen suchen müssen.
703.Überdies hat es der Beklagte versäumt, eine Ermessensentscheidung nach § 26 Absatz 3 BeamtStG zu treffen. Danach kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Nach dieser Vorschrift kann dem Beamten folglich eine Tätigkeit übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit nicht seinem abstrakt-funktionellen Amt entspricht; wobei er sein abstrakt-funktionelles Amt trotzdem behält. Bei der Ermessensausübung ist einerseits das öffentliche Interesse daran, den Beamten nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu müssen und dadurch Versorgungsmittel einzusparen, zu berücksichtigen. Andererseits sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Hinblick darauf, dass dem Beamten die geringerwertige Tätigkeit ohne seine Zustimmung übertragen werden kann, die schutzwürdigen Belange des Beamten, z.B. in gesundheitlicher Hinsicht, zu beachten.
71Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12. August 2013 – 1 A 274/12 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
72Der Beklagte hat ausweislich des streitgegenständlichen Zurruhesetzungsbescheides Dienstposten, die der Besoldungsgruppe A 13 BBesO entsprachen, von vornherein nicht in Betracht gezogen („Die ausgeschriebenen Stellen entsprachen jedoch zum Teil nicht ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe“) und damit das ihm durch § 26 Absatz 3 BeamtStG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Hieran vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 29. Januar 2015, woraus sich ergibt, dass das Projektteam auch einen unterwertigen Einsatz der Klägerin überprüft habe, nichts zu ändern. Denn der Inhalt der E-Mail – der insoweit im Widerspruch zu dem Abschlussbericht des Projektteams vom 1. Juli 2013 steht, wonach die ausgeschriebenen Stellen zum Teil nicht der Besoldungsgruppe A 14 BBesO entsprochen hätten, ist dem MAIS erst nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides bekannt geworden; er konnte mit anderen Worten daher bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin noch gar nicht berücksichtigt worden sein. Insoweit scheidet auch ein Ergänzen der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO aus, da die Norm in Fällen, in denen das Ermessen noch gar nicht ausgeübt worden ist, keine Anwendung findet.
73Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114, Rn. 50 m.w.N.
74Kommt es auf den Inhalt der E-Mail im Ergebnis also nicht an, da er als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken würde, bedarf es auch keiner weitergehenden Zeugenvernehmung des Leiters des Projektteams VfW.
75Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass sämtliche geringerwertige Tätigkeiten beim Dienstherrn von vornherein aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht in Betracht kamen. Zwar heißt es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012, dass die Klägerin mit engen Strukturen (Termindruck und straffes Strukturieren von Tätigkeiten) ihre Schwierigkeiten zu haben scheint. Die Amtsärztin stellt aber nicht fest, dass die Klägerin generell zur Ausübung von eng(er) strukturierten Tätigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist (hierzu siehe auch schon oben). Zudem trägt der Beklagte weder hinreichend substantiiert vor, noch ist sonst ersichtlich, dass jegliche in Betracht kommenden geringerwertigen Tätigkeiten derart eng strukturiert sind, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer Ausübung entgegenstünde. Das Gericht entnimmt den Ausführungen der Amtsärztin vielmehr, dass ein wesentlicher Faktor für die Erkrankung der Klägerin – neben den Besonderheiten einer Tätigkeit in einem Ministerium – zumindest auch der fehlende Bezug ihrer Tätigkeit beim MAIS zu ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin gewesen ist.
76Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011, mit dem die Klägerin mit Ablauf des Monats November 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufgehoben. Zur Begründung hat es sich zum einen darauf gestützt, dass der Bescheid wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig sei; zum anderen hat es auch die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Zurruhesetzung sei auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts verfügt worden. Bei Erlass des Bescheides habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen sei (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Prüfungsmaßstab hierfür sei das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt einer Stadtbauoberamtsrätin. Dem Bescheid sei aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welchen Amtsanforderungen die Klägerin mit den in dem amtsärztlichen Gutachten der Frau Dr. N. (Gesundheitsamt der Stadt L. ) vom 30. September 2011 festgestellten Erkrankungen nicht mehr gerecht werden könne. Daraus, dass die Amtsärztin auf eine „Zusammenschau“ der körperlichen Krankheitssymptome mit der schon vorhandenen Erschöpfungsdepression abgestellt habe, lasse sich folgern, dass sie ohne die Feststellung der Depression nicht ohne Weiteres zum Ergebnis der Dienstunfähigkeit gelangt wäre. Ob aber im Untersuchungszeitpunkt eine im Bereich der psychischen Erkrankungen anzusiedelnde Erschöpfungsdepression vorgelegen habe, lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Angesichts der damals vorliegenden privatärztlichen Atteste hätte die Amtsärztin davon ausgehen müssen, dass es dringend geboten sei, eine weitere Aufklärung zu veranlassen. Dies sei erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden und habe zu dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Nebeling vom 12. Oktober 2012 geführt. Dort werde aber ausgeführt, dass ein chronifiziertes Krankheitsbild nicht vorliege und auch nicht vorgelegen haben könne. Mit diesem Gutachten sei der Feststellung der Dienstunfähigkeit die tatsächliche Grundlage entzogen.
7Soweit das Zulassungsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides in Zweifel zieht, kann die Berechtigung dieser Einwände dahinstehen. Die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei (auch) materiell rechtswidrig, wird durch das Zulassungsvorbringen nämlich nicht erschüttert.
8Das Zulassungsvorbringen weist zunächst darauf hin, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Beamten der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheides vom 25. November 2011 sei. Daraus zieht es den Schluss, das Verwaltungsgericht habe allein der Frage nachgehen dürfen, welche Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bei der Dienststelle und der begutachtenden Amtsärztin vorhanden gewesen seien, und ob die Beklagte auf der Grundlage dieser Kenntnisse die Dienstunfähigkeit der Klägerin habe annehmen müssen. Dagegen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auf das erst im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin O. stützen dürfen. Diese Einwände gehen fehl.
9Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11.
11Voraussetzung der Zurruhesetzung ist insbesondere, dass der Beamte in diesem Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 11.
13Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014, a.a.O., Rn. 10.
15Über Art und Zahl der ggf. einzuholenden Sachverständigengutachten hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
16Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 -, juris, Rn. 5.
17Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
18Vgl. zu § 48 Abs. 2 BBG BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rn. 22 ff.
19Diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen.
20Zunächst hat es angenommen und näher begründet, dass das amtsärztliche Gutachten vom 30. September 2011 - auf das sich der angefochtene Bescheid allein stützt - nicht ausreiche, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bejahen zu können. Dieser schon angesichts der Kürze des Gutachtens, der vagen und aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Begründung des gefundenen Ergebnisses („Zusammenschau“) und den fehlenden Feststellungen zu den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin naheliegenden Annahme setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dessen Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche Kenntnisse bei der Gutachterin Dr. N. sowie den die Klägerin behandelnden Ärzten im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vorgelegen hätten, lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ärztlichen Stellungnahmen sowohl der Gutachterin als auch des behandelnden Arztes Dr. C. vermissen. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abheben sollte, dass sich die Amtsärztin Dr. N. im Besitz interner gutachterlicher Aufzeichnungen befunden habe, die aber der Beklagten nicht zugänglich gemacht worden seien (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2012 im erstinstanzlichen Verfahren), würde dies nichts daran ändern, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese Aufzeichnungen dem Gutachten zu Grunde gelegt worden sind.
21Nicht in Zweifel zu ziehen vermag das Zulassungsvorbringen ferner die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht ersehen, von welchen Voraussetzungen die Beklagte hinsichtlich der Anforderungen des von der Klägerin bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes ausgegangen sei. Dass diese Feststellung zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem Bescheid selbst, in dem entsprechende Ausführungen nicht enthalten sind. Eine andere Frage ist, ob die Amtsärztin - wie das Zulassungsvorbringen meint - die Kenntnisse über diese Anforderungen besaß. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist. Insoweit erscheint lediglich der Hinweis angebracht, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht der Amtsärztin, sondern dem Dienstherrn obliegt, der sich daher auch Klarheit darüber verschaffen muss, welche gesundheitlichen Anforderungen für die Amtsausübung unverzichtbar sind und welche Folgen sich aus den amtsärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm selbst nicht nachvollzogene Ergebnis des Amtsarztes in der Überzeugung, dieser werde mit den maßgeblichen Anforderungen vertraut sein, einfach zu übernehmen.
22Reichten danach die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht aus, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin bejahen zu können, kamen weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung in Betracht, die nach Art und Umfang im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts standen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie O. vom 12. Oktober 2012 ausgewertet und seine Entscheidung darauf gestützt hat. Dabei handelte es sich um eine weitere Erkenntnisquelle, die das Gericht nach seinem Ermessen hinzugezogen und der es Aussagen in Bezug auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt entnommen hat. Die Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Folge eines aus der Sicht der Beklagten veranlassten Antrags nach § 29 BeamtStG gehen hieran vorbei.
23Zu keiner anderen Beurteilung führen die von ihr in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000- 3 C 6.99 -, juris, Rn. 29, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 12, ist für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen.
24Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, ebenso wie der beschließende Senat mit Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris, Rn. 53, festgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteile, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung „nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen“ annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Ungeachtet weiterer Rechtsfragen bleibt dieser Einwand bereits deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Zurruhesetzung der Klägerin „auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten (…) Sachverhalts getroffen worden“ sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen.
25Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG) kommt es danach nicht mehr an. Sie stellt sich nur, wenn die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bejaht wird; dies ist hier aber nicht der Fall. Auch das Verwaltungsgericht hat dieser Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, was sich daraus ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen lediglich als ergänzender Hinweis angefügt worden sind.
262. Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, wobei offen bleiben kann, ob dieser überhaupt, wie geschehen, als Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden konnte oder ob insoweit auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte abgestellt werden müssen.
27Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte ihren Beweisanregungen nachgehen müssen, die Amtsärztin Dr. N. als Zeugin zu vernehmen oder zumindest zu einer umfassenden Stellungnahme zu veranlassen, und zwar zum einen bezogen auf die medizinischen Feststellungen, zum anderen bezogen auf ihre Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin. Zudem hätte es ggf. durch Zeugenbeweis ermitteln müssen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Die damit gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte vornehmen müssen. Mit dem fachärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2012 war aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts der Annahme der Dienstunfähigkeit der Boden entzogen. Darauf, welche Kenntnisse die Amtsärztin hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin hatte, kam es nicht mehr an. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich war - wie schon ausgeführt - die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Zurruhesetzungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Sie steht als Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des Beklagten. Von 1992 bis 2002 war sie am Landesinstitut für Schule und Weiterbildung in T. tätig. Mit Wirkung vom 17. April 2002 wurde sie zum Landesinstitut für Qualifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen (LfQ) aus dienstlichen Gründen abgeordnet. Nachdem das LfQ mit Beschluss vom 7. März 2006 aufgelöst und in das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) eingegliedert worden ist, wurde sie dorthin als Referentin innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ in die Projektgruppe „Fachliche Begleitung berufliche Aus- und Weiterbildung“ versetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wurde ihr ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B) in C. zugewiesen. Mit Wirkung vom 22. Januar 2007 wurde sie innerhalb der Abteilung „Arbeit und Qualifizierung“ des MAIS in dem Referat „Zielgruppen-Integration, Investitionsförderung, Berufliche Rehabilitation“ eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde sie schließlich mit Wirkung vom 10. Juni 2011 in das Referat „Rechtliche Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Teilhabe am Arbeitsleben“ umgesetzt.
4Seit dem 17. Januar 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 29. März 2012 bis zum 6. Juni 2012 war die Klägerin in stationärer Behandlung in der Parkklinik I. Bad L. . Im Abschlussbericht hieß es, dass die Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich, möglichst in einen solchen, in dem sie entsprechend ihrer ursprünglichen Profession pädagogisch tätig sein könne, dringend empfohlen werde. Dies stelle für die Klägerin die geringste Stressbelastung dar und sei im Hinblick auf eine Rückfallprophylaxe sehr wichtig. Seitdem war die Klägerin in ambulanter Behandlung bei der Diplom-Psychologin E. N. .
5Am 13. Juli 2012 nahm die Klägerin an einem Gespräch im Rahmen des „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“ (BEM) mit dem Leiter des Personalreferates, Herrn T1. , teil. Dieser fertigte am 16. Juli 2012 einen Vermerk zu dem Gesprächsverlauf (Bl. 11 ff. Heft 1 der Beiakten). Danach habe die Klägerin erklärt, dass das BEM in ihrem Fall kein geeignetes Instrument darstelle. Die Dienststelle verfüge über keinerlei Möglichkeiten, um mit konkreten Maßnahmen die Situation zu verändern, da die Klägerin sich generell nicht in der Lage sehe, innerhalb einer Ministerialverwaltung zu arbeiten. Die Strukturen und Arbeitsweisen innerhalb einer Ministerialverwaltung führten automatisch zu dauerhaften Belastungen, die eine Dienstunfähigkeit nach sich zögen. Daher sei sodann über andere Einsatzmöglichkeiten innerhalb des Geschäftsbereichs – unter anderem auch bei der G.I.B. in C. – gesprochen worden. Die Klägerin habe aber auch diesen Vorschlag abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu Erkrankung und Dienstunfähigkeit geführt hätten. Vielmehr habe die Klägerin gewünscht, dass keine Schritte mehr im Rahmen des BEM eingeleitet würden. Eine Beschäftigung sei nur noch außerhalb des Ministeriums möglich.
6Unter dem 24. September 2012 gab der Beklagte gegenüber dem Gesundheitsamt Q. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin in Auftrag (Bl. 24 f. Heft 1 der Beiakten).
7Mit Gutachten vom 24. Oktober 2012 stellte die begutachtende Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L1. fest, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen (Bl. 27 ff. Heft 1 der Beiakten). Eine Nachuntersuchung wurde für nicht erforderlich gehalten. In der Empfehlung hieß es, dass aufgrund der eigenen Einschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik sie eine Tätigkeit ausüben solle, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom- Pädagogin orientiere. Sie scheine mit engen Strukturen, Termindruck und straff strukturierten Tätigkeiten Schwierigkeiten zu haben. Es sei daher – sofern organisatorisch möglich – am sinnvollsten, der Klägerin eine andere Tätigkeit anzubieten und den Verlauf abzuwarten.
8Mit Schreiben vom 16. November 2012 teilte Herr T1. für den Beklagten der Klägerin mit, dass er sie vor dem Hintergrund des amtsärztlichen Gutachtens für nicht mehr in der Lage halte, ihre Dienstpflichten im derzeit ausgeübten oder in einem anderen Aufgabenbereich des Ministeriums dauerhaft auszuüben (Bl. 32 f. Heft 1 der Beiakten). Im Rahmen des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ (VfW) solle nunmehr geprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen dienstlichen Verwendung bestehe. Nachdem die Klägerin zunächst an einem Personalgespräch mit dem Projektteam VfW teilgenommen hat, wurden ein Coaching sowie weitere Fortbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Word-Schulung, mit ihr durchgeführt (Bl. 47 ff. Heft 1 der Beiakten).
9Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Bl. 69 ff. Heft 1 der Beiakten) teilte das Projektteam dem MAIS gegenüber mit, dass eine Vermittlung der Klägerin im Rahmen des Projekts VfW nicht möglich sei. Die ausgeschriebenen Stellen hätten zum Teil nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprochen, sich ausschließlich an Tarifbeschäftigte gerichtet, seien nur befristet zu besetzen gewesen oder es hätte durch angemessene Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreicht werden können, dass eine fachfremde Beschäftigte die Aufgaben ausfüllend hätte wahrnehmen können. Das Projektteam habe verschiedenste Anfragen zu einer anderweitigen Verwendung der Klägerin im Verwaltungsbereich an in Frage kommende Dienststellen des Landes geschickt und ihre Bewerbungsmappe an die Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (Mont-Cenis) und die Universität Q. weitergeleitet. Der Leiter des Mont-Cenis habe mitgeteilt, dass der Klägerin dort auf absehbare Zeit keine Stelle angeboten werden könne. Ein Einsatz bei der Universität Q. sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Ein Einsatz als Lehrkraft an einem Berufskolleg komme laut dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 13 BBesO in Betracht und erfordere im Bereich der Schulsozialarbeit eine Lehrbefähigung; hierüber verfüge die Klägerin nicht. Auch beim Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen sei eine Übernahme der Klägerin aufgrund ihrer Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht möglich gewesen.
10Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wurde die Klägerin von diesem Ergebnis unterrichtet und zu ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung angehört (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten).
11Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 82 Heft 1 der Beiakten) wie folgt: Zunächst bestreite sie ausdrücklich, dass sie die Übernahme einer Tätigkeit in der Projektgruppe „Fachliche Begleitung, berufliche Aus- und Weiterbildung“ bei der G.I.B. in C. oder einer anderen Regionalagentur abgelehnt habe. Sie habe vielmehr ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Übernahme entsprechender Tätigkeiten erklärt; konkrete Stellenangebote hätten aber nicht vorgelegen. Die Problematik, dass einige Stellen nur für Tarifbeschäftigte ausgeschrieben worden seien, hätte durch ihre Abordnung geregelt werden können. Obwohl die Einrichtung einer Landeskoordinierungsstelle für die kommunalen Integrationszentren geplant gewesen sei, sei sie trotz ihrer fachlichen Eignung nicht für die dort entstandenen Stellen vorgesehen worden. Soweit ihr Einsatz auf Stellen abgelehnt worden sei, weil diese beispielsweise zunächst nur auf fünf Jahre befristet gewesen seien, sei die Ablehnung von vornherein nicht nachvollziehbar.
12Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 versetzte das MAIS die Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, nachdem der Personalrat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hatte und die Gleichstellungsbeauftragte in Kenntnis gesetzt worden war (Bl. 99 Heft 1 der Beiakten). Die Klägerin sei seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises Q. sei sie auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit habe ausweislich des Abschlussberichts des Projektteams VfW ebenfalls nicht bestanden. Die seitens der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwendungen könnten zu keiner anderen Entscheidung führen: Die im Rahmen des BEM-Gesprächs angedeutete Möglichkeit, nochmals bei der G.I.B in C. zu arbeiten, habe sie ausdrücklich abgelehnt, da die dortigen Arbeitsweisen und Strukturen ebenfalls zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Sie sei nach einer rund siebenmonatigen Tätigkeit in der dortigen Projektgruppe auf eigenen Wunsch umgesetzt worden. Allein vor diesem Hintergrund komme eine erneute Tätigkeit in der Projektgruppe nicht in Betracht. Im Übrigen bestehe insoweit zurzeit und in absehbarer Zukunft kein Personalbedarf. Eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Versetzung oder Abordnung sei nur möglich, wenn eine entsprechende Plan- oder Abordnungsstelle vorliege. Eine Vermittlung von Beschäftigten in andere Geschäftsbereiche der Landesverwaltung sei dem Ministerium ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich. Die Stellenführung einer Beamtin auf einer Stelle für Tarifbeschäftigte sei nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften unzulässig.
13Am 26. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
14Sie ist der Ansicht, die Versetzung in den Ruhestand beruhe auf einem veralteten Gutachten. Ihr Gesundheitszustand habe sich infolge der seit mehr als einem Jahr erfolgenden ambulanten psychiatrischen Behandlung deutlich stabilisiert und verbessert. Insoweit verweise sie auf die psychotherapeutische Stellungnahme der sie behandelnden Diplom-Psychologin (Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Empfehlungen im amtsärztlichen Gutachten stünden zudem im Widerspruch zu der Empfehlung im Entlassungsbericht der Parkklinik I. , wonach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als erfolgsversprechend bewertet werde. Bereits danach sei sie wieder in der Lage, eine berufliche Tätigkeit mit einer stärkeren pädagogischen Ausrichtung als der administrativen Tätigkeit im Ministerium zu verrichten.
15Zudem sei nicht hinreichend nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gesucht worden. Insoweit ergänzt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass sowohl beim MAIS als auch bei anderen Dienstbehörden eine ihrem Anforderungsprofil entsprechende anderweitige Verwendung in Betracht gekommen sei. Die zum 1. Dezember 2013 errichtete Qualitäts- und Unterstützungsagentur – Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) habe beispielsweise zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld „Supportstelle allgemeine Weiterbildung“ gesucht. Dem Beklagten sei verwehrt, sich auf die Personalhoheit der obersten Landesbehörden zu berufen. Schließlich fehle es an einer Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 26 Absatz 3 BeamtStG.
16Die Klägerin beantragt,
17den Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung wiederholt der Beklagte seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft diesen wie folgt:
21Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung in den Ruhestand auf einem veralteten Gutachten beruhe, lägen nicht vor. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens sei eine Nachuntersuchung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, da sie auf Dauer nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten in ihrem letzten oder einem anderen Aufgabenbereich des MAIS bzw. einer anderen obersten Landesbehörde zu erfüllen. Zudem seien von ihr seit dem 17. Januar 2012 ununterbrochen und in regelmäßigen Abständen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht worden.
22Schließlich sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin umfassend und ermessensfehlerfrei geprüft worden. Aufgabenbereiche, die sich an der ursprünglichen Ausbildung der Klägerin als Diplom-Pädagogin orientieren würden, seien nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe zum einen die Möglichkeit gehabt, sich auf ausgeschriebene Stellen selbst zu bewerben. Zum anderen habe das Projektteam VfW über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten umfangreiche Vermittlungsbemühungen durchgeführt, die ohne Erfolg geblieben seien. Die von der Klägerin erwähnte „landesweite Koordinierungsstelle kommunale Integrationszentren“ sei ein Dezernat der Bezirksregierung B. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen und gehöre damit nicht zum Zuständigkeitsbereich des MAIS. Gleiches gelte hinsichtlich einer Beschäftigung in einer Regionalagentur. Die Personalauswahl und der Personaleinsatz innerhalb der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen obliege der Personalhoheit der jeweiligen obersten Landesbehörde. Die Abordnung und/oder Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Ressorts der Landesverwaltung könne daher ausschließlich im Einvernehmen mit der aufnehmenden Dienststelle bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde erfolgen.
23Eine Verwendung der Klägerin in einer niedrigeren Besoldungsgruppe bzw. in der Laufbahn des gehobenen Dienstes komme ausweislich des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Funktion, der organisatorischen Einbindung und der Tätigkeitsinhalte nicht in Betracht.
24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des MAIS vom 1. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
27Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist zwar formell rechtmäßig (I.). Sie ist indes materiell rechtswidrig (II.).
28I. Der Zurruhesetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrates liegt vor (Bl. 92 Heft 1 der Beiakten). Die Gleichstellungsbeauftragte ist im Wege der Mitzeichnung ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 17 Absatz 1 Halbsatz 1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG, Bl. 91 Heft 1 der Beiakten). Die nach § 34 Absatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des MAIS vom 18. Juli 2013 erfolgt (Bl. 74 ff. Heft 1 der Beiakten).
29II. Die Zurruhesetzung der Klägerin ist aber materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist zwar dienstunfähig (1.) Indes ist die nach § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin hinter den Anforderungen dieser Vorschrift zurückgeblieben (2.). Überdies hat der Beklagte keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 26 Absatz 3 BeamtStG getroffen (3.).
301. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG ist eine Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
31Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Oberregierungsrätin beim MAIS, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass die Beamtin den Pflichten ihres bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beamtin den Anforderungen keines der für ihr statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
32Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 5 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg , Urteil vom 9. Juni 2010 – 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
33Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
34OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
35Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 1. Oktober 2013 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war in der Zeit vom 17. Januar 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung im Oktober 2013 durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieses Zeitraums – mithin mehr als eineinhalb Jahre – keinen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Diese Annahme hat der Beklagte zu Recht auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 gestützt.
36Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
37BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 6 f. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
38Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q. vom 24. Oktober 2012 genügt (noch) diesen Anforderungen. Es beruht auf einer eigenen Exploration im Gesundheitsamt am 18. Oktober 2012 sowie auf dem Abschlussbericht über die stationäre Behandlung in der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012 und dem Bericht der die Klägerin behandelnden Psychotherapeutin N. vom 6. August 2012. Die Amtsärztin Dr. L1. , die als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, von ihrer Ausbildung her befähigt ist, psychopathologische Befunde zu erheben, ist auf dieser Erkenntnisgrundlage zu der fachärztlichen Einschätzung gelangt, dass die Klägerin insbesondere an einer depressiven Störung und einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur leidet. Daher sei die Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage gewesen, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und auf Dauer nicht in der Lage, die Dienstpflichten im derzeitigen Aufgabenbereich zu erfüllen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Sachkunde der Amtsärztin. Ihre Ausführungen beruhen zudem auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Insoweit führt die Amtsärztin weitergehend wie folgt aus: Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass sie an dem bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar sei, indes an einem anderen Arbeitsplatz ihre Leistungsfähigkeit bestehe. Aus den Berichten und ihrer eigenen Schilderung gehe hervor, dass sie mit dieser Arbeit überfordert sei und die damit verbundenen Konflikte zu ihrer Erkrankung beigetragen hätten. Die Klägerin solle nach eigener Einschätzung und der Empfehlung der Klinik eine Arbeit ausüben, die sich mehr an ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin orientiere. Inwieweit diese Einschätzung zutreffe müsse aber abgewartet werden.
39Das Gutachten scheidet auch nicht deshalb als medizinische Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus, weil die Untersuchungen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand schon mehr als ein Jahr zurücklagen. Grundsätzlich ist die Zurruhesetzung einer Beamtin zwar auf eine aktuelle medizinische Tatsachengrundlage zu stellen. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage allerdings dann, wenn – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides – eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands der Beamtin nicht zu erwarten ist und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.
40Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. November 2007 – 8 K 3505/05 –, juris, Rn. 64.
41So liegt es im vorliegenden Fall. Dass eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustandes der Beamtin nicht zu erwarten war, ergibt sich bereits aus dem amtsärztlichen Gutachten selbst, wonach es keiner Nachuntersuchung bedurfte. Dieses Ergebnis des Gutachtens wird zudem getragen von der eigenen Einlassung der Klägerin, die bereits im Rahmen des BEM-Gesprächs vom 16. Juli 2012 eine Beschäftigung innerhalb des Ministeriums ausgeschlossen hatte, und dem Abschlussbericht der Parkklinik I. vom 6. Juni 2012. Darin wurde eine Umsetzung der Klägerin in einen anderen Verwendungsbereich – mit Bezug zu ihrer ursprünglichen Profession – empfohlen, da eine Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz einen Rückfall befürchten lasse.
42Überdies fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis zu ihrer Zurruhesetzung positiv verändert hat. Die Klägerin hat vor dem Erlass des Zurruhesetzungsbescheides – im Rahmen ihrer Anhörung – nichts zu ihrem Gesundheitszustand vorgetragen. Unabhängig davon, dass die psychotherapeutische Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Diplom-Psychologin N. vom 20. April 2014 erst viel später eingereicht und auch erstellt worden und damit mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unerheblich ist, lassen sich auch dieser keine dahingehenden Anhaltspunkte entnehmen. Darin heißt es zwar, dass im Behandlungsverlauf eine deutliche Stabilisierung hinsichtlich der psychosomatischen und depressiven Symptomatik eingetreten sei. Diese basiere indes zum Teil darauf, dass die Klägerin nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz habe zurückkehren müssen. Aus Sicht der Diplom-Psychologin sei die Klägerin zumindest in einem Bereich, der ihrer beruflichen Identität entspreche, einsatzfähig. Zu der Frage, ob sie hingegen auch in ihrem jetzigen Aufgabenbereich im MAIS wieder einsatzfähig wäre, und zwar ohne dass ein Rückfall zu befürchten wäre, enthält das Gutachten hingegen keine Ausführungen. Darauf allein kommt es vorliegend aber an.
43Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die amtsärztlichen Feststellungen durch den langjährigen Krankheitsverlauf der Klägerin bestätigt wurden. Seit dem 17. Januar 2012 bis zur letzten behördlichen Entscheidung am 1. Oktober 2013 war die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfähig.
442. Allerdings ist der Beklagte seinen Pflichten aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
45§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
46Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 13 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
47Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
48Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
49Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
50Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
51§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
52Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 14 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
53Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung von vornherein ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
54Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
55Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Zwar lässt sich dem Gutachten auch keine positive Feststellung dahingehend entnehmen, dass der Gesundheitszustand sicher eine anderweitige Verwendung der Klägerin erlaubt. Solange aber auch nicht das Gegenteil feststeht, entfällt auch nicht die Suchpflicht des Dienstherrn. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Aussagen zur Dienstunfähigkeit allein auf das gegenwärtig innegehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne beziehen und die anderen durch § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG angesprochenen Verwendungsmöglichkeiten ausblenden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012 folgt lediglich, dass die Klägerin nicht mehr zur Ausübung ihrer Dienstpflichten in ihrem damaligen Aufgabenbereich beim MAIS in der Lage gewesen sei. Dem Gutachten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Leiden auch nicht mehr in der Lage ist, anderweitige Tätigkeiten auszuüben. Vielmehr hat die Gutachterin unter Bezugnahme auf die Selbsteinschätzung der Klägerin und der Empfehlung der Klinik ausdrücklich empfohlen, ihr – sofern organisatorisch möglich – eine andere, an ihrer ursprünglichen Ausbildung orientierte, Tätigkeit anzubieten und den weiteren Verlauf abzuwarten. Damit hält sie eine solche Tätigkeit offenbar für möglich.
56Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht der Klägerin obliegt substantiiert vorzutragen zu welchen Tätigkeiten sie gesundheitlich (noch) in der Lage ist. Vielmehr muss der Beklagte auf Grundlage tragfähiger Feststellungen – notfalls durch Einholung weiterer amtsärztlicher Gutachten – darlegen, welche Tätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden können, um von seiner Suchpflicht (teilweise) befreit zu werden.
57Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
58Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
59Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung darf sich nicht nur auf aktuell freie Stellen beschränken. Vielmehr muss sie sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit – etwa innerhalb eines Jahres – voraussichtlich neu zu besetzen sind. Denn eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
60Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
61Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
62Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
63Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
64Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, S. 15 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
65Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte seine Suchpflicht verletzt, indem er die Klägerin in unzulässiger Weise auf die Möglichkeit zur Bewerbung auf freie Dienstposten verwiesen und die mangelnde anderweitige Verwendungsmöglichkeit mit der fehlenden Zustimmung der anderen Dienstbehörden bzw. mit der bevorzugten Auswahl anderer Personen nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips begründet hat.
66Die Suchpflicht des Dienstherrn darf sich nicht auf die bloße Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Es kommt nicht darauf an, ob Verwendungen im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde deren Zustimmung bedürfen, da diese Behörde über die Erteilung der Zustimmung unter Beachtung der Verpflichtung des Dienstherrn aus § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG zu entscheiden und daher im Regelfall die erforderliche Zustimmung zu erteilen hat, wenn dadurch die Weiterbeschäftigung möglich wird. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn, mithin des Landes Nordrhein-Westfalen, ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte daher auf diesem Dienstposten im Wege der Versetzung zu verwenden. Etwaige Differenzen zwischen Behörden desselben Dienstherrn sind Interna des zur Stellensuche Verpflichteten, die nicht zu Lasten des Beamten geltend gemacht werden können. Anders sieht es lediglich hinsichtlich einer dienstherrenübergreifende Versetzung aus. Auch ein an Artikel 33 Absatz 2 GG orientiertes Stellenausschreibungsverfahren hat von vornherein zu unterbleiben. Eine Ausrichtung am Bestenausleseprinzip ist unzulässig, da allein darüber zu entscheiden ist, der Beamtin bzw. dem Beamten eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
67BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 A 5.10 –, juris, Rn. 4 und Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 41; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 CS 14.273 –, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. November 2014 – 2 K 730/11 –, juris, Rn. 24; Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 29. Februar 2008 – 9 E 941/07 –, juris, Rn. 43; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 26, Rn. 130 f. m.w.N.
68Der Beklagte ist aber ausweislich der Begründung im Zurruhesetzungsbescheid vom 1. Oktober 2013 – und der schriftsätzlichen Einlassung im Gerichtsverfahren – davon ausgegangen, dass „die zuständigen Dienststellen – nach dem Grundsatz der Bestenauslese – in eigener Zuständigkeit über ihre Stellenbesetzung [entscheiden]“. Daher sei eine anderweitige Verwendung der Klägerin in anderen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung ohne Zustimmung der aufnehmenden Dienststelle nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin beispielhaft gewünschte Verwendung bei der „Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunaler Integrationszentren“ könne nur im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, über das die Bezirksregierung B. in eigener Zuständigkeit entscheide, erfolgen. Insoweit reduzierten sich die Bemühungen des Beklagten lediglich auf entsprechende Nachfragen bei in Frage kommenden Dienstbehörden. Sofern entsprechende Stellen vorhanden waren, sind diese nicht mit der Antragstellerin im Wege der Versetzung besetzt worden. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf verwiesen worden, sich hierauf zu bewerben. So wurde beispielsweise bei der QUA-LiS NRW, die erst zum 1. Dezember 2013 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung errichtet worden ist, zum 1. August 2014 eine Referentin im Arbeitsfeld Supportstelle Allgemeine Weiterbildung gesucht. Das Anforderungsprofil entsprach dem der Klägerin; insbesondere bedurfte es auch keiner Lehramtbefähigung. Die Klägerin wurde daher auf ihre Bewerbung hin in das Auswahlverfahren einbezogen, die Auswahlentscheidung fiel aber nach Maßgabe des – in unzulässiger Weise angewandten – Bestenausleseprinzips zugunsten einer Mitbewerberin aus. Die Klägerin hat gegen die Besetzung des Dienstpostens mit der Mitbewerberin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (13 L 1338/14); der Dienstposten ist aber – in Verkennung der in der Rechtsprechung anerkannten Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung – bereits vor Ablauf der Wartezeit mit der Mitbewerberin besetzt worden.
69Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang überdies nicht, wieso befristet ausgeschriebene Stellen von vornherein unberücksichtigt geblieben sind. Zum einen besteht bei einer Befristung oftmals die Möglichkeit diese zu verlängern. Zum anderen hätte der Beklagte während der Befristung bzw. zum Ende der Befristung nach anderen freien Dienststellen suchen müssen.
703.Überdies hat es der Beklagte versäumt, eine Ermessensentscheidung nach § 26 Absatz 3 BeamtStG zu treffen. Danach kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Nach dieser Vorschrift kann dem Beamten folglich eine Tätigkeit übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit nicht seinem abstrakt-funktionellen Amt entspricht; wobei er sein abstrakt-funktionelles Amt trotzdem behält. Bei der Ermessensausübung ist einerseits das öffentliche Interesse daran, den Beamten nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu müssen und dadurch Versorgungsmittel einzusparen, zu berücksichtigen. Andererseits sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Hinblick darauf, dass dem Beamten die geringerwertige Tätigkeit ohne seine Zustimmung übertragen werden kann, die schutzwürdigen Belange des Beamten, z.B. in gesundheitlicher Hinsicht, zu beachten.
71Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 12. August 2013 – 1 A 274/12 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
72Der Beklagte hat ausweislich des streitgegenständlichen Zurruhesetzungsbescheides Dienstposten, die der Besoldungsgruppe A 13 BBesO entsprachen, von vornherein nicht in Betracht gezogen („Die ausgeschriebenen Stellen entsprachen jedoch zum Teil nicht ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe“) und damit das ihm durch § 26 Absatz 3 BeamtStG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensausfall). Hieran vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail vom 29. Januar 2015, woraus sich ergibt, dass das Projektteam auch einen unterwertigen Einsatz der Klägerin überprüft habe, nichts zu ändern. Denn der Inhalt der E-Mail – der insoweit im Widerspruch zu dem Abschlussbericht des Projektteams vom 1. Juli 2013 steht, wonach die ausgeschriebenen Stellen zum Teil nicht der Besoldungsgruppe A 14 BBesO entsprochen hätten, ist dem MAIS erst nach Erlass des Zurruhesetzungsbescheides bekannt geworden; er konnte mit anderen Worten daher bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin noch gar nicht berücksichtigt worden sein. Insoweit scheidet auch ein Ergänzen der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO aus, da die Norm in Fällen, in denen das Ermessen noch gar nicht ausgeübt worden ist, keine Anwendung findet.
73Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114, Rn. 50 m.w.N.
74Kommt es auf den Inhalt der E-Mail im Ergebnis also nicht an, da er als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich dies auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken würde, bedarf es auch keiner weitergehenden Zeugenvernehmung des Leiters des Projektteams VfW.
75Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass sämtliche geringerwertige Tätigkeiten beim Dienstherrn von vornherein aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin nicht in Betracht kamen. Zwar heißt es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 2012, dass die Klägerin mit engen Strukturen (Termindruck und straffes Strukturieren von Tätigkeiten) ihre Schwierigkeiten zu haben scheint. Die Amtsärztin stellt aber nicht fest, dass die Klägerin generell zur Ausübung von eng(er) strukturierten Tätigkeiten nicht (mehr) in der Lage ist (hierzu siehe auch schon oben). Zudem trägt der Beklagte weder hinreichend substantiiert vor, noch ist sonst ersichtlich, dass jegliche in Betracht kommenden geringerwertigen Tätigkeiten derart eng strukturiert sind, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer Ausübung entgegenstünde. Das Gericht entnimmt den Ausführungen der Amtsärztin vielmehr, dass ein wesentlicher Faktor für die Erkrankung der Klägerin – neben den Besonderheiten einer Tätigkeit in einem Ministerium – zumindest auch der fehlende Bezug ihrer Tätigkeit beim MAIS zu ihrer ursprünglichen Ausbildung als Diplom-Pädagogin gewesen ist.
76Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Die Klägerin steht als Justizvollzugshauptsekretärin im Dienst des Beklagten und war in der Jugendarrestanstalt in S. tätig. Seit dem 14. Dezember 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
4Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. ordnete unter dem 12. März 2013 eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des F. -S1. -Kreises an. Mit Gutachten vom 9. Juli 2013 stellte die begutachtende Fachärztin für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, Frau Dr. med. T. -S2. , unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013 (Bl. 74 der Gerichtsakte) und des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Amtspsychiaters Dr. L. vom 24. Mai 2013 (Bl. 72 f. der Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin an einem mittelschweren depressiven Syndrom leide und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe (Bl. 3 ff. Heft 8 der Beiakten). Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Eine intensive stationäre Therapie in einer psychosomatischen Fachklinik werde angeraten.
5Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -S1. -Kreises erstattete unter dem 5. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, warum die Klägerin nicht orthopädisch begutachtet worden sei (Bl. 96 der Gerichtsakte). Danach habe das seelische Befinden der Klägerin deutlich im Vordergrund gestanden und einen von den Fußbeschwerden unabhängigen Krankheitswert gehabt. Daher hätte auch ein zusätzliches fachorthopädisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
6Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Bl. 12 f. Heft 8 der Beiakten).
7Unter dem 8. August 2013 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 14 f. Heft 8 der Beiakten). Das amtsärztliche Gutachten setze sich nicht mit ihren Beeinträchtigungen auseinander und sei unbrauchbar. Bereits die Verfassung der Gutachterin erlaube keine sachgerechte Begutachtung. Die Gutachterin habe während der Begutachtung permanent gegähnt. Auch sei der Gutachterin erst nach einer halben Stunde aufgefallen, dass sie Brillenträgerin sei.
8Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass dem Zurruhesetzungsverfahren Fortgang gegeben werde (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
9Mit Bescheid vom 13. August 2013 versetze der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. die Klägerin unter Bezugnahme auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Mit einer Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin seien völlig substanzlos und unergiebig.
11Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Bescheide der Jugend-arrestanstalt S. vom 12. August 2013 und vom 13. August 2013 aufzuheben.
12Nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 26. Februar 2014 den Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
13den Zurruhesetzungsbescheid der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Auch werde bestritten, dass sich die Amtsärztin fehlerhaft verhalten habe.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. , der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. eingeholt hat, zu den im Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 genannten Fragen (Bl. 111 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden vorstehend genannten Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014. Auf den Inhalt dieser beiden Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 bis 210 der Gerichtsakte).
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig (vgl. unter I.), jedoch materiell rechtswidrig (vgl. unter II.).
22I. Der angefochtene Bescheid vom 13. August 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
24Die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten). Auch liegt die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats vor (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten).
25Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 17. Juli 2013 erfolgt.
26II. Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. unter 1.). Denn er hat jedenfalls zu Unrecht nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin gesucht (vgl. unter 2.).
271. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Absatz 1 Gesetz zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
28Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizvollzugshauptsekretärin bei der Jugendarrestanstalt in S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
29Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
30Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
32Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Zurruhesetzung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Indes war die Annahme, dass sie aufgrund ihrer psychischen Leiden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13. August 2013 dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen nicht auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 gerechtfertigt (a). Ob sich die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus dem Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 29. September 2014 ergibt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben (b), da der Beklagte nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen jedenfalls nicht von seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit befreit gewesen ist (siehe unter 2.).
33a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2013 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu vermitteln.
34Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
35BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38.
36Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
37Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 LA 255/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
38Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 nicht, weil es nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (aa) und überdies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (bb).
39aa) Weder das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013, noch das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 24. Mai 2013, enthalten eine hinreichende Begründung für die gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms mittelschwerer Ausprägung und die Prognose der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Amtsärztin fasst in ihrem Ergebnis der Beurteilung zusammen, die Klägerin leide an Achillessehnenbeschwerden, Fersensporn sowie Beschwerden der Fußsohle bei Plantarfasziitis. Darüber hinaus liege bei ihr ein seelisches Leiden vor, in diagnostischer Hinsicht bestehe ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung. Zudem könne eine Somatisierungsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könne es sich bei den Fußbeschwerden auch um ein psychosomatisches Leiden handeln. Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nicht innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden. Das amtsärztliche Gutachten enthält lediglich die Darstellung der wesentlichen Befunde, ohne Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlage anzugeben, die es der Behörde und dem Gericht ermöglichen, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bilden. Die ärztliche Prognose beschränkt sich auf die – letztlich erst von dem Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet, setzt sich insbesondere auch nicht mit der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung ihres abstrakt-funktionellen Amtes auseinander. Die gestellte Prognose lässt sich auch nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter – mittelschwer – depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit,
40OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1470/13 –, juris, Rn. 45,
41was auch der Sachverständige Priv.-Doz. med. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angaben, warum die Gutachterin gleichwohl davon ausgeht, dass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen würde, fehlen.
42Gleiches gilt für das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. L. vom 24. Mai 2013. Darin werden, im Anschluss an die Wiedergabe der von der Klägerin geäußerten Beschwerden, die seitens der Amtsärztin gestellten Fragen beantwortet. Dabei beschränkt sich auch Herr Dr. med. W. L. auf die zusammenfassende Wiedergabe seiner Diagnose und Prognose, die derjenigen der Amtsärztin entspricht.
43Hinzukommt, dass nicht erkennbar wird, inwieweit sich die begutachtende Amtsärztin mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013, das sie ausweislich ihres Gutachtens ebenfalls zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Ein nähere Auseinandersetzung wäre zu erwarten gewesen, da Herr H. in seinem Gutachten ein differenziertes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin vermittelt: Obgleich die Klägerin am 11. März 2013 noch ein sehr schwer depressives Bild abgegeben habe, habe bereits am 25. April 2013 eine deutliche Besserung vorgelegen. Eine Prognose hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit sei noch unklar gewesen.
44bb) Zudem beruht das amtsärztliche Gutachten auf einer nur unvollständigen Tatsachengrundlage, da die Fußbeschwerden der Klägerin bei der Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin auf ihren physischen Beschwerden beruhen. Dass sich langjährige körperliche Leiden unklarer Genese auch auf den psychischen Gesundheitszustand eines Menschen nachteilig auswirken können, erscheint dem Gericht naheliegend, und ist vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 23. Mai 2013 Herrn Dr. med. W. L. von ihren langjährigen Fußleiden berichtet und in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass ihre depressive Symptomatik auf ihre chronischen Schmerzen in beiden Füßen zurückführen sei. Insoweit haben beide Gutachter – ohne eine nähere Begründung – ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Fußbeschwerden um ein psychosomatisches Leiden handle. Bei einer solch reinen Vermutung hätten aber eine orthopädische Begutachtung und die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Kausalität zwischen den physischen und psychischen Beschwerden der Klägerin nicht unterbleiben dürfen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem auf die diesbezügliche Beanstandung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung hin: „dass er angenommen habe, die Klägerin habe sich etwas eingebildet, so etwas sage man nicht und sowas gebe es auch nicht“.
45b) Auch nach Einbeziehung der gerichtlich eingeholten Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. lässt sich die erforderliche Prognose der sechsmonatigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 13. August 2013 nicht als von vornherein richtig ansehen.
46Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. (bb), der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. (aa) eingeholt hat, Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Fuß-beschwerden der Klägern im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW mit Erfolg hätten behandelt werden können und ob die Möglichkeit bestand, dass die Fußbeschwerden für das seelische Leiden der Klägerin kausal geworden sind. Überdies hat das Gericht Beweis erhoben durch ergänzende und vertiefende Befragung der beiden Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014.
47aa) Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. kann nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und/oder psychischen Leiden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist.
48Zwar geht der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. im Ergebnis davon aus, dass die psychologischen und neurologischen Leiden auch in den sechs Monaten ab dem 13. August 2013 fortbestanden hätten. Insoweit kam er in seinem ausführlichen neurologischen und psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine atypische Polyneuropathie bestehe, deren Herkunft nicht geklärt werden könne. Darüber hinaus bestehe eine reaktive depressive Entwicklung auf das Schmerzgeschehen der Polyneuropathie hin (oder gegebenenfalls auch der Fersenspornerkrankung). Diese depressive Entwicklung sei nicht eigenständiger genuiner Natur, sondern reaktiv auf die Beschwerden an den Füßen zu sehen. Die reaktive Depression sei weitestgehend abgeklungen, so dass die Klägerin selbst davon ausgehe, dass sie demnächst wieder dienstfähig werde. Dieser Auffassung sei neurologisch und psychiatrisch zuzustimmen.
49Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte der Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte er aus, bei seiner Untersuchung der Klägerin am 8. Juli 2014 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund festgestellt zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch nachvollziehbar schildern können, dass sie depressiv gewesen sei. Konkret habe er bei der Klägerin eine Anpassungsstörung depressiver Ausprägung im Erleben einer Krankheit, für die keine Erklärung vorhanden sei, festgestellt. Eine solche Anpassungsstörung entstehe in Reaktion auf ein anderes Geschehen, das hier im Bereich der Fußbeschwerden liege. Sie verschwinde dann auch wieder, wenn die Ursache ihrerseits verschwinde und insoweit passe es ins Bild, dass die Klägerin geschildert habe, dass auch die Fußbeschwerden inzwischen besser geworden seien. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Sachverständige weiter aus, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung gelangt ist. So habe er im Rahmen der Anamnese die gutachterlich vorhandenen Äußerungen von Herrn Dr. N1. , Frau Dr. T. -S2. und Herrn Dr. L. herangezogen, die letztlich das von ihm gefundene Ergebnis gestützt hätten. In diesem Zusammenhang klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass seine Diagnose nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer mittelschweren Depression stehe, in dem er den Begriff „Depression“ näher erläuterte. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sei danach von den vorgenannten Gutachtern als Depression bezeichnet worden. So könne unter dem Begriff der Depression eine reaktive, neurotische oder endogene Depression verstanden werden. Inzwischen gehe man in der psychopathologischen Wissenschaft davon aus, dass die depressiven Erkrankungen ohne Bezugnahme auf ihre Ursache klassifiziert würden. Die ICD-10 enthalte in den Ziffern F43.2 und F43.1 insoweit aber zwei Ausnahmen, nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung, die explizit genannt seien. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Sachverständige, dass eine Anpassungsstörung keineswegs innerhalb von sechs Monaten verschwinden müsse. Dies könne auch Jahre andauern. Mit Blick auf das fortwährende Leiden der Klägerin führte er nachvollziehbar aus, dass die Anpassungsstörung im Prinzip dann auch erst eine Chance habe zu verschwinden, wenn die Ursache verschwinde. Mit anderen Worten: Solange die Fußbeschwerden der Klägerin andauern, sei es naheliegend, dass auch die Anpassungsstörung fortdauere. Diese in sich schlüssigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die psychischen Beschwerden eingestellt haben, obwohl die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden leidet. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Polyneuropathie ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen gebessert erschien. Zum anderen hat der Sachverständige auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt, dass es vorkomme, dass sich die psychologische Situation unabhängig von den körperlichen Beschwerden bessere. So etwas nenne man Copingstrategien. Der Patient lerne mit seinen physischen Beschwerden zu leben. Dies sei insbesondere dann erfolgreich, wenn die körperlichen Beschwerden behandelt werden könnten, so helfe etwa Insulin bei Diabetes. Es sei ungleich schwerer in Angelegenheiten, die nicht behandelt werden könnten. Aber auch dies sei individuell verschieden. Zwar hat der Sachverständige sodann auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten bestätigt, dass der Zusammenbruch der Klägerin im Jahre 2012 gegen eine Copingstrategie spreche. Dies kann aber allenfalls für den genannten Zeitpunkt und wird nicht generell gelten. Entsprechend hat die Klägerin daraufhin glaubhaft geschildert, dass sie sich nach ihrem Zusammenbruch im Dezember 2012 bereits im Sommer 2013 in Behandlung des Herrn N2. , Heilpraktiker und Psychologe, begeben habe. Mit dessen Hilfe habe sie sog. Copingstrategien erlernt. Zudem habe sie sich bei Herrn Dr. med. M. N1. , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, in Behandlung begeben. Dieser habe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie diagnostiziert (vgl. Bl. 70 der Gerichtakte). Insoweit erscheint es dem Gericht plausibel und überzeugend, dass sich die psychische Situation infolge der zeitnahen medikamentösen und psychologischen Behandlung, aber vor allem auch durch das Erhalten einer Diagnose hinsichtlich ihrer jahrelangen – bis dahin nicht auf eine Ursache zurückführbaren – Fußbeschwerden erheblich gebessert hat, wenn auch die Fußleiden selbst nicht verschwunden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Sachverständigen I. im Zeitpunkt seiner Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund bei der Klägerin festgestellt hat, obgleich die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden gelitten hat.
50Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. ist sodann auf weitere Nachfrage des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass am 13. August 2013 nicht habe vorhergesehen werden können, wann mit einer Besserung der psychischen Beschwerden bei der Klägerin habe gerechnet werden können, weil seinerzeit auch unklar gewesen sei, in welchem Zeitraum und ob überhaupt, die Fußbeschwerden zu einer Besserung hätten gelangen können. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. med. U. M. in seinem schriftlichen Gutachten angegeben habe, dass gerechnet vom 13. August 2013 die Fußbeschwerden nicht innerhalb von sechs Monaten mit Erfolg hätten behandelt werden können, gehe er davon aus, dass auch die psychischen Beschwerden ab diesem Datum nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgreich hätten behandelt werden können.
51Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Gutachter angegeben hat, nicht sagen zu können, ob die seelischen Leiden der Klägerin seinerzeit zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, da er sie damals nicht untersucht habe. Eine diesbezügliche Einschätzung sei sehr schwer. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Jugendarrestanstalt endlos Gänge rauf und runter laufen müsse. Auch habe sie von Kompensationsmöglichkeiten berichtet, die sie entwickelt habe, weil sie die Beschwerden bereits seit 2004 gehabt habe. Auch mit Blick auf die Polyneuropathie könne er nicht angeben, ob diese zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Es handele sich um eine sehr untypische Polyneuropathie. So sei beispielsweise kein Reflexverlust vorhanden und die Erkrankung erstrecke sich auch nicht auf die Beine, was sonst typisch sei. Allerdings komme es vor, dass in der neurologischen Praxis genaue Diagnosen nicht gestellt werden könnten. Demnach kann unter Berücksichtigung der Angaben von Priv.-Doz. Dr. med. M. I. zwar angenommen werden, dass die am 13. August 2013 vorhandenen Erkrankungen (d.h. Anpassungsstörung und Polyneuropathie) voraussichtlich zumindest weitere sechs Monate fortgedauert hätten; indes lässt diese Annahme nach den Ausführungen des Gutachters nicht den Schluss zu, dass diese auch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Entsprechend kann die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis die entscheidende Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und psychischen Beschwerden dienstunfähig gewesen ist, nicht aufklären.
52Eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn – wie hier – eine weitere Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist. Der Sachverständige, der auf dem Gebiet der Neuropsychologie über eine langjährige Erfahrung und Expertise verfügt, war trotz der bereits am 8. Juli 2014 erfolgten Begutachtung der Klägerin nicht mehr in der Lage, die Dienstfähigkeit der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. August 2013, zu beurteilen. Inwieweit ein anderer Gutachter die Dienstfähigkeit der Klägerin mit der gebotenen Verlässlichkeit zu einem noch späteren Untersuchungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen vermag, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Probanden – wie vorliegend – im Laufe der Zeit maßgeblich verbessert.
55Die danach vorliegende Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten da dieser die materielle Beweislast hierfür obliegt. Es ist Aufgabe des Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2013 dienstunfähig war.
56OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 5 LB 79/11 –, juris, Rn. 34 und 3. August 2012 – 5 LB 234/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.
57bb) Auch aufgrund der Fußleiden der Klägerin lässt sich die Prognose der Dienstunfähigkeit nicht hinreichend stützen. Zwar ist der Sachverständige Dr. med. U. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fußleiden nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 mit Erfolg hätten behandelt werden können. Auch hat der Gutachter anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass das bei der Klägerin vorhandene Fußleiden eine Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf dem zuletzt innegehabten Dienstposten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit unmöglich gemacht hat.
58Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es indes nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Sondern es ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin bei der Jugendarrestanstalt S. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Es kommt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblich darauf an, ob es in der Jugendarrestanstalt S. auch Dienstposten gibt, die ihrem Amt als Justizvollzugshauptsekretärin und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechen. Bei der Suche nach einem für die Klägerin geeigneten Dienstposten in der Jugendarrestanstalt S. hat der Beklagte folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Reicht die Leistungsfähigkeit eines Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten wieder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderung vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
59BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 (183 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 13 K 5027/09 –, juris, Rn. 43.
60Solche Tätigkeiten (etwa in der Pforte, dem Fahrdienst oder der Verwaltung) sind für die Klägerin in der Jugendarrestanstalt S. zumindest denkbar: Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. U. M. . Danach bestand die Dienstunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des vor ihrer Zurruhesetzung ausgeübten Dienstpostens in der Jugendarrestanstalt S. , da sie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auszuüben hatte. Überwiegend sitzende Tätigkeiten hätten dagegen problemlos von der Klägerin ausgeübt werden können, auch solche Tätigkeiten, bei denen sich Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln würden, solange der sitzende Anteil überwogen hätte.
61Ob entsprechende Dienstposten bei der Jugendarrestanstalt S. vorhanden und besetzbar waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht restlos geklärt werden. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht nach einer für die Klägerin geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG gesucht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
622. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
63§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
64Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
65Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
66Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
67Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
68Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
69§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
70Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
71Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
72Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
73Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
74Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
75Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
76Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
77Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
78Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
79Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 auf eine Überprüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausweislich der Verfügung vom 17. Juli 2013 (Bl. 8 Heft 8 des Verwaltungsvorgangs) von vornherein verzichtet. Hierzu war er indes nicht berechtigt. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
80OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
81Das ist hier nicht der Fall. Die Einschätzung des Beklagten, der Gesundheitszustand der Klägerin stehe einer anderweitigen Verwendung entgegen, kann nicht auf das ärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 gestützt werden, da dieses – wie oben ausgeführt (II. 1. a)) – keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer anderweitigen Verwendung – sofern in der Jugendarrestanstalt nicht bereits eine leidensgerechte, dem Statusamt der Klägerin entsprechende, Tätigkeit vorhanden ist – nicht entgegensteht. Ihre Fußbeschwerden – auf die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch ankommt, da ihre Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr aufzuklären gewesen ist – stehen zumindest einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den „Scheinverwaltungsakt“ vom 12. August 2013 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Die Klägerin steht als Justizvollzugshauptsekretärin im Dienst des Beklagten und war in der Jugendarrestanstalt in S. tätig. Seit dem 14. Dezember 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
4Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. ordnete unter dem 12. März 2013 eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des F. -S1. -Kreises an. Mit Gutachten vom 9. Juli 2013 stellte die begutachtende Fachärztin für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, Frau Dr. med. T. -S2. , unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013 (Bl. 74 der Gerichtsakte) und des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Amtspsychiaters Dr. L. vom 24. Mai 2013 (Bl. 72 f. der Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin an einem mittelschweren depressiven Syndrom leide und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe (Bl. 3 ff. Heft 8 der Beiakten). Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Eine intensive stationäre Therapie in einer psychosomatischen Fachklinik werde angeraten.
5Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -S1. -Kreises erstattete unter dem 5. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, warum die Klägerin nicht orthopädisch begutachtet worden sei (Bl. 96 der Gerichtsakte). Danach habe das seelische Befinden der Klägerin deutlich im Vordergrund gestanden und einen von den Fußbeschwerden unabhängigen Krankheitswert gehabt. Daher hätte auch ein zusätzliches fachorthopädisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
6Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Bl. 12 f. Heft 8 der Beiakten).
7Unter dem 8. August 2013 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 14 f. Heft 8 der Beiakten). Das amtsärztliche Gutachten setze sich nicht mit ihren Beeinträchtigungen auseinander und sei unbrauchbar. Bereits die Verfassung der Gutachterin erlaube keine sachgerechte Begutachtung. Die Gutachterin habe während der Begutachtung permanent gegähnt. Auch sei der Gutachterin erst nach einer halben Stunde aufgefallen, dass sie Brillenträgerin sei.
8Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass dem Zurruhesetzungsverfahren Fortgang gegeben werde (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
9Mit Bescheid vom 13. August 2013 versetze der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. die Klägerin unter Bezugnahme auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Mit einer Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin seien völlig substanzlos und unergiebig.
11Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Bescheide der Jugend-arrestanstalt S. vom 12. August 2013 und vom 13. August 2013 aufzuheben.
12Nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 26. Februar 2014 den Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
13den Zurruhesetzungsbescheid der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Auch werde bestritten, dass sich die Amtsärztin fehlerhaft verhalten habe.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. , der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. eingeholt hat, zu den im Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 genannten Fragen (Bl. 111 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden vorstehend genannten Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014. Auf den Inhalt dieser beiden Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 bis 210 der Gerichtsakte).
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig (vgl. unter I.), jedoch materiell rechtswidrig (vgl. unter II.).
22I. Der angefochtene Bescheid vom 13. August 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
24Die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten). Auch liegt die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats vor (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten).
25Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 17. Juli 2013 erfolgt.
26II. Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. unter 1.). Denn er hat jedenfalls zu Unrecht nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin gesucht (vgl. unter 2.).
271. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Absatz 1 Gesetz zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
28Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizvollzugshauptsekretärin bei der Jugendarrestanstalt in S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
29Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
30Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
32Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Zurruhesetzung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Indes war die Annahme, dass sie aufgrund ihrer psychischen Leiden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13. August 2013 dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen nicht auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 gerechtfertigt (a). Ob sich die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus dem Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 29. September 2014 ergibt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben (b), da der Beklagte nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen jedenfalls nicht von seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit befreit gewesen ist (siehe unter 2.).
33a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2013 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu vermitteln.
34Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
35BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38.
36Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
37Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 LA 255/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
38Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 nicht, weil es nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (aa) und überdies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (bb).
39aa) Weder das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013, noch das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 24. Mai 2013, enthalten eine hinreichende Begründung für die gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms mittelschwerer Ausprägung und die Prognose der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Amtsärztin fasst in ihrem Ergebnis der Beurteilung zusammen, die Klägerin leide an Achillessehnenbeschwerden, Fersensporn sowie Beschwerden der Fußsohle bei Plantarfasziitis. Darüber hinaus liege bei ihr ein seelisches Leiden vor, in diagnostischer Hinsicht bestehe ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung. Zudem könne eine Somatisierungsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könne es sich bei den Fußbeschwerden auch um ein psychosomatisches Leiden handeln. Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nicht innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden. Das amtsärztliche Gutachten enthält lediglich die Darstellung der wesentlichen Befunde, ohne Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlage anzugeben, die es der Behörde und dem Gericht ermöglichen, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bilden. Die ärztliche Prognose beschränkt sich auf die – letztlich erst von dem Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet, setzt sich insbesondere auch nicht mit der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung ihres abstrakt-funktionellen Amtes auseinander. Die gestellte Prognose lässt sich auch nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter – mittelschwer – depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit,
40OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1470/13 –, juris, Rn. 45,
41was auch der Sachverständige Priv.-Doz. med. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angaben, warum die Gutachterin gleichwohl davon ausgeht, dass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen würde, fehlen.
42Gleiches gilt für das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. L. vom 24. Mai 2013. Darin werden, im Anschluss an die Wiedergabe der von der Klägerin geäußerten Beschwerden, die seitens der Amtsärztin gestellten Fragen beantwortet. Dabei beschränkt sich auch Herr Dr. med. W. L. auf die zusammenfassende Wiedergabe seiner Diagnose und Prognose, die derjenigen der Amtsärztin entspricht.
43Hinzukommt, dass nicht erkennbar wird, inwieweit sich die begutachtende Amtsärztin mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013, das sie ausweislich ihres Gutachtens ebenfalls zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Ein nähere Auseinandersetzung wäre zu erwarten gewesen, da Herr H. in seinem Gutachten ein differenziertes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin vermittelt: Obgleich die Klägerin am 11. März 2013 noch ein sehr schwer depressives Bild abgegeben habe, habe bereits am 25. April 2013 eine deutliche Besserung vorgelegen. Eine Prognose hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit sei noch unklar gewesen.
44bb) Zudem beruht das amtsärztliche Gutachten auf einer nur unvollständigen Tatsachengrundlage, da die Fußbeschwerden der Klägerin bei der Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin auf ihren physischen Beschwerden beruhen. Dass sich langjährige körperliche Leiden unklarer Genese auch auf den psychischen Gesundheitszustand eines Menschen nachteilig auswirken können, erscheint dem Gericht naheliegend, und ist vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 23. Mai 2013 Herrn Dr. med. W. L. von ihren langjährigen Fußleiden berichtet und in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass ihre depressive Symptomatik auf ihre chronischen Schmerzen in beiden Füßen zurückführen sei. Insoweit haben beide Gutachter – ohne eine nähere Begründung – ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Fußbeschwerden um ein psychosomatisches Leiden handle. Bei einer solch reinen Vermutung hätten aber eine orthopädische Begutachtung und die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Kausalität zwischen den physischen und psychischen Beschwerden der Klägerin nicht unterbleiben dürfen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem auf die diesbezügliche Beanstandung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung hin: „dass er angenommen habe, die Klägerin habe sich etwas eingebildet, so etwas sage man nicht und sowas gebe es auch nicht“.
45b) Auch nach Einbeziehung der gerichtlich eingeholten Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. lässt sich die erforderliche Prognose der sechsmonatigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 13. August 2013 nicht als von vornherein richtig ansehen.
46Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. (bb), der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. (aa) eingeholt hat, Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Fuß-beschwerden der Klägern im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW mit Erfolg hätten behandelt werden können und ob die Möglichkeit bestand, dass die Fußbeschwerden für das seelische Leiden der Klägerin kausal geworden sind. Überdies hat das Gericht Beweis erhoben durch ergänzende und vertiefende Befragung der beiden Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014.
47aa) Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. kann nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und/oder psychischen Leiden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist.
48Zwar geht der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. im Ergebnis davon aus, dass die psychologischen und neurologischen Leiden auch in den sechs Monaten ab dem 13. August 2013 fortbestanden hätten. Insoweit kam er in seinem ausführlichen neurologischen und psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine atypische Polyneuropathie bestehe, deren Herkunft nicht geklärt werden könne. Darüber hinaus bestehe eine reaktive depressive Entwicklung auf das Schmerzgeschehen der Polyneuropathie hin (oder gegebenenfalls auch der Fersenspornerkrankung). Diese depressive Entwicklung sei nicht eigenständiger genuiner Natur, sondern reaktiv auf die Beschwerden an den Füßen zu sehen. Die reaktive Depression sei weitestgehend abgeklungen, so dass die Klägerin selbst davon ausgehe, dass sie demnächst wieder dienstfähig werde. Dieser Auffassung sei neurologisch und psychiatrisch zuzustimmen.
49Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte der Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte er aus, bei seiner Untersuchung der Klägerin am 8. Juli 2014 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund festgestellt zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch nachvollziehbar schildern können, dass sie depressiv gewesen sei. Konkret habe er bei der Klägerin eine Anpassungsstörung depressiver Ausprägung im Erleben einer Krankheit, für die keine Erklärung vorhanden sei, festgestellt. Eine solche Anpassungsstörung entstehe in Reaktion auf ein anderes Geschehen, das hier im Bereich der Fußbeschwerden liege. Sie verschwinde dann auch wieder, wenn die Ursache ihrerseits verschwinde und insoweit passe es ins Bild, dass die Klägerin geschildert habe, dass auch die Fußbeschwerden inzwischen besser geworden seien. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Sachverständige weiter aus, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung gelangt ist. So habe er im Rahmen der Anamnese die gutachterlich vorhandenen Äußerungen von Herrn Dr. N1. , Frau Dr. T. -S2. und Herrn Dr. L. herangezogen, die letztlich das von ihm gefundene Ergebnis gestützt hätten. In diesem Zusammenhang klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass seine Diagnose nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer mittelschweren Depression stehe, in dem er den Begriff „Depression“ näher erläuterte. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sei danach von den vorgenannten Gutachtern als Depression bezeichnet worden. So könne unter dem Begriff der Depression eine reaktive, neurotische oder endogene Depression verstanden werden. Inzwischen gehe man in der psychopathologischen Wissenschaft davon aus, dass die depressiven Erkrankungen ohne Bezugnahme auf ihre Ursache klassifiziert würden. Die ICD-10 enthalte in den Ziffern F43.2 und F43.1 insoweit aber zwei Ausnahmen, nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung, die explizit genannt seien. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Sachverständige, dass eine Anpassungsstörung keineswegs innerhalb von sechs Monaten verschwinden müsse. Dies könne auch Jahre andauern. Mit Blick auf das fortwährende Leiden der Klägerin führte er nachvollziehbar aus, dass die Anpassungsstörung im Prinzip dann auch erst eine Chance habe zu verschwinden, wenn die Ursache verschwinde. Mit anderen Worten: Solange die Fußbeschwerden der Klägerin andauern, sei es naheliegend, dass auch die Anpassungsstörung fortdauere. Diese in sich schlüssigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die psychischen Beschwerden eingestellt haben, obwohl die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden leidet. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Polyneuropathie ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen gebessert erschien. Zum anderen hat der Sachverständige auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt, dass es vorkomme, dass sich die psychologische Situation unabhängig von den körperlichen Beschwerden bessere. So etwas nenne man Copingstrategien. Der Patient lerne mit seinen physischen Beschwerden zu leben. Dies sei insbesondere dann erfolgreich, wenn die körperlichen Beschwerden behandelt werden könnten, so helfe etwa Insulin bei Diabetes. Es sei ungleich schwerer in Angelegenheiten, die nicht behandelt werden könnten. Aber auch dies sei individuell verschieden. Zwar hat der Sachverständige sodann auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten bestätigt, dass der Zusammenbruch der Klägerin im Jahre 2012 gegen eine Copingstrategie spreche. Dies kann aber allenfalls für den genannten Zeitpunkt und wird nicht generell gelten. Entsprechend hat die Klägerin daraufhin glaubhaft geschildert, dass sie sich nach ihrem Zusammenbruch im Dezember 2012 bereits im Sommer 2013 in Behandlung des Herrn N2. , Heilpraktiker und Psychologe, begeben habe. Mit dessen Hilfe habe sie sog. Copingstrategien erlernt. Zudem habe sie sich bei Herrn Dr. med. M. N1. , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, in Behandlung begeben. Dieser habe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie diagnostiziert (vgl. Bl. 70 der Gerichtakte). Insoweit erscheint es dem Gericht plausibel und überzeugend, dass sich die psychische Situation infolge der zeitnahen medikamentösen und psychologischen Behandlung, aber vor allem auch durch das Erhalten einer Diagnose hinsichtlich ihrer jahrelangen – bis dahin nicht auf eine Ursache zurückführbaren – Fußbeschwerden erheblich gebessert hat, wenn auch die Fußleiden selbst nicht verschwunden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Sachverständigen I. im Zeitpunkt seiner Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund bei der Klägerin festgestellt hat, obgleich die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden gelitten hat.
50Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. ist sodann auf weitere Nachfrage des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass am 13. August 2013 nicht habe vorhergesehen werden können, wann mit einer Besserung der psychischen Beschwerden bei der Klägerin habe gerechnet werden können, weil seinerzeit auch unklar gewesen sei, in welchem Zeitraum und ob überhaupt, die Fußbeschwerden zu einer Besserung hätten gelangen können. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. med. U. M. in seinem schriftlichen Gutachten angegeben habe, dass gerechnet vom 13. August 2013 die Fußbeschwerden nicht innerhalb von sechs Monaten mit Erfolg hätten behandelt werden können, gehe er davon aus, dass auch die psychischen Beschwerden ab diesem Datum nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgreich hätten behandelt werden können.
51Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Gutachter angegeben hat, nicht sagen zu können, ob die seelischen Leiden der Klägerin seinerzeit zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, da er sie damals nicht untersucht habe. Eine diesbezügliche Einschätzung sei sehr schwer. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Jugendarrestanstalt endlos Gänge rauf und runter laufen müsse. Auch habe sie von Kompensationsmöglichkeiten berichtet, die sie entwickelt habe, weil sie die Beschwerden bereits seit 2004 gehabt habe. Auch mit Blick auf die Polyneuropathie könne er nicht angeben, ob diese zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Es handele sich um eine sehr untypische Polyneuropathie. So sei beispielsweise kein Reflexverlust vorhanden und die Erkrankung erstrecke sich auch nicht auf die Beine, was sonst typisch sei. Allerdings komme es vor, dass in der neurologischen Praxis genaue Diagnosen nicht gestellt werden könnten. Demnach kann unter Berücksichtigung der Angaben von Priv.-Doz. Dr. med. M. I. zwar angenommen werden, dass die am 13. August 2013 vorhandenen Erkrankungen (d.h. Anpassungsstörung und Polyneuropathie) voraussichtlich zumindest weitere sechs Monate fortgedauert hätten; indes lässt diese Annahme nach den Ausführungen des Gutachters nicht den Schluss zu, dass diese auch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Entsprechend kann die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis die entscheidende Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und psychischen Beschwerden dienstunfähig gewesen ist, nicht aufklären.
52Eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn – wie hier – eine weitere Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist. Der Sachverständige, der auf dem Gebiet der Neuropsychologie über eine langjährige Erfahrung und Expertise verfügt, war trotz der bereits am 8. Juli 2014 erfolgten Begutachtung der Klägerin nicht mehr in der Lage, die Dienstfähigkeit der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. August 2013, zu beurteilen. Inwieweit ein anderer Gutachter die Dienstfähigkeit der Klägerin mit der gebotenen Verlässlichkeit zu einem noch späteren Untersuchungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen vermag, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Probanden – wie vorliegend – im Laufe der Zeit maßgeblich verbessert.
55Die danach vorliegende Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten da dieser die materielle Beweislast hierfür obliegt. Es ist Aufgabe des Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2013 dienstunfähig war.
56OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 5 LB 79/11 –, juris, Rn. 34 und 3. August 2012 – 5 LB 234/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.
57bb) Auch aufgrund der Fußleiden der Klägerin lässt sich die Prognose der Dienstunfähigkeit nicht hinreichend stützen. Zwar ist der Sachverständige Dr. med. U. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fußleiden nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 mit Erfolg hätten behandelt werden können. Auch hat der Gutachter anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass das bei der Klägerin vorhandene Fußleiden eine Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf dem zuletzt innegehabten Dienstposten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit unmöglich gemacht hat.
58Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es indes nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Sondern es ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin bei der Jugendarrestanstalt S. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Es kommt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblich darauf an, ob es in der Jugendarrestanstalt S. auch Dienstposten gibt, die ihrem Amt als Justizvollzugshauptsekretärin und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechen. Bei der Suche nach einem für die Klägerin geeigneten Dienstposten in der Jugendarrestanstalt S. hat der Beklagte folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Reicht die Leistungsfähigkeit eines Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten wieder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderung vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
59BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 (183 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 13 K 5027/09 –, juris, Rn. 43.
60Solche Tätigkeiten (etwa in der Pforte, dem Fahrdienst oder der Verwaltung) sind für die Klägerin in der Jugendarrestanstalt S. zumindest denkbar: Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. U. M. . Danach bestand die Dienstunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des vor ihrer Zurruhesetzung ausgeübten Dienstpostens in der Jugendarrestanstalt S. , da sie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auszuüben hatte. Überwiegend sitzende Tätigkeiten hätten dagegen problemlos von der Klägerin ausgeübt werden können, auch solche Tätigkeiten, bei denen sich Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln würden, solange der sitzende Anteil überwogen hätte.
61Ob entsprechende Dienstposten bei der Jugendarrestanstalt S. vorhanden und besetzbar waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht restlos geklärt werden. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht nach einer für die Klägerin geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG gesucht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
622. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
63§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
64Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
65Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
66Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
67Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
68Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
69§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
70Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
71Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
72Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
73Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
74Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
75Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
76Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
77Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
78Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
79Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 auf eine Überprüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausweislich der Verfügung vom 17. Juli 2013 (Bl. 8 Heft 8 des Verwaltungsvorgangs) von vornherein verzichtet. Hierzu war er indes nicht berechtigt. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
80OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
81Das ist hier nicht der Fall. Die Einschätzung des Beklagten, der Gesundheitszustand der Klägerin stehe einer anderweitigen Verwendung entgegen, kann nicht auf das ärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 gestützt werden, da dieses – wie oben ausgeführt (II. 1. a)) – keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer anderweitigen Verwendung – sofern in der Jugendarrestanstalt nicht bereits eine leidensgerechte, dem Statusamt der Klägerin entsprechende, Tätigkeit vorhanden ist – nicht entgegensteht. Ihre Fußbeschwerden – auf die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch ankommt, da ihre Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr aufzuklären gewesen ist – stehen zumindest einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den „Scheinverwaltungsakt“ vom 12. August 2013 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.