Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 12 K 2241/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des in L. gelegenen Grundstücks Gemarkung V. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 mit der postalischen Bezeichnung Q.---straße 49.
3Mit getrennten Bescheiden vom 12. März 2014 zog die Beklagte die Kläger als Miteigentümer für die Erneuerung und Verbesserung der im Jahre 1967 errichteten Beleuchtungsanlage auf der Q1.---straße , von M. Straße bis G.-------straße , zu Straßenausbaukosten in Höhe von 73,96 Euro heran.
4Hiergegen haben die Kläger am 1. April 2014 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe die Ausbaumaßnahmen ihnen gegenüber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Unrecht abgerechnet. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Laternenmasten tatsächlich korrodiert und nicht mehr standsicher gewesen seien. Die Maßnahme sei weder notwendig noch erforderlich gewesen, man hätte auch – wie etwa auf der Straße Am T. – lediglich die Beleuchtungsköpfe erneuern können und den Mast aussparen sollen. Der Restwert der abgebauten Anlageteile sei bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden. Außerdem habe die Beklagte keine Ausschreibung vorgenommen und damit zu hohe Kosten verursacht.
5Die Kläger beantragen – sinngemäß –,
6die Ausbaubeitragsbescheide vom 12. März 2014 aufzuheben, soweit darin ein zu zahlender Beitrag von mehr als 40,00 Euro festgesetzt worden ist.
7Dem ist die Beklagte mit dem Antrag,
8die Klage abzuweisen,
9entgegengetreten.
10Sie ergänzt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründe.
11Die Einzelrichterin hat am 18. Februar 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt und sämtliche von den Klägern vorgetragene Punkte ausführlich erörtert.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist unbegründet.
16Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die geltend gemachte Beitragsforderung ist dem Grunde und der Höhe nach rechtens. Zur Begründung wird zunächst auf die den Beitragsbescheiden beigefügte Begründung verwiesen, der das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide gerichteten Einwände greifen nicht durch.
18Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung der Stadt L. vom 16. Juni 1990 über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (§ 8 KAG NRW) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2010 (im Folgenden ABS genannt). Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsende wirtschaftliche Vorteile, Beiträge. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für eine Herstellung von Beleuchtungseinrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e ABS).
19Wird eine Teileinrichtung nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige bzw. nochmalige Herstellung (Erneuerung). Die abgenutzte Teileinrichtung wird durch eine neue Teileinrichtung von gleicher Art ersetzt. Die Beitragserhebung setzt voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist.
20Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rdnr. 72.
21Nach den von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen, war die Beleuchtungsanlage auf der Q1.---straße , von M. Straße bis G.-------straße , erneuerungsbedürftig. Dies ergibt sich aus den dem Gericht am 15. Februar 2016 vorgelegten Fotos. Diese zeigen Korrosionsschäden an den Trägersystemen sowie korrosive Stellen im Bereich der Stromsicherung, insbesondere in den Kabelübergangskästen, die die elektrische Sicherheit gefährdeten. Schließlich belegen auch die im Erörterungstermin anschaulich demonstrierten Schäden an den Masten die Erneuerungsbedürftigkeit der Teileinrichtung.
22Dies reicht zum Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall aus. Einer ins Einzelne gehenden Dokumentation der Verschlissenheit sowie der Durchführung stetiger Unterhaltungsmaßnahmen bedurfte es deswegen nicht, weil bei einer vormaligen Herstellung von annähernd 50 Jahren aus der Natur der Sache vieles dafür spricht, dass die Beleuchtungsanlage erneuerungsbedürftig war. Die Fotos und das hohe Alter der Leuchten machen im Übrigen deutlich, dass ohne substanzschützende Erhaltungsmaßnahmen die Beleuchtungsanlage schon früher hätte ausgetauscht werden müssen.
23Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 80 ff.
24Die Erneuerung der Beleuchtung vermittelt den Eigentümern der durch die Q1.---straße , von M. Straße bis G1.--------straße , erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile. Denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung so weit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wiederhergestellt wird.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Juli 1991 – 2 A 905/89 ‑.
26Auch unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung ist der Ausbau der Beleuchtungsanlage beitragsfähig.
27Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird.
28Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnrn. 157 f.
29Dies ist vorliegend der Fall, denn die Leuchtkraft der Anlage wurde von 0,53 cd/qm auf 0,75 cd/qm erhöht. Schließlich sorgt das neu installierte optische System auch für eine gleichmäßigere Ausleuchtung der Verkehrsflächen. Beides wirkt sich positiv auf den Verkehrsablauf aus, denn die Nutzung der Anlage wird bei Dunkelheit durch die durch die Ausbaumaßnahme geschaffene Möglichkeit, im gesamten Verkehrsraum Hindernisse, Gefahrenstellen, Straßenverlauf und Ähnliches leichter und früher wahrzunehmen, positiv beeinflusst.
30Die Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist für die Anlieger – und damit auch für die Kläger – mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, denn hierdurch wird die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit den Gebrauchswert erhöht.
31Einer beitragsrelevanten Erneuerung und Verbesserung der Anlage kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein Austausch der Beleuchtungsköpfe hätte ausgereicht. Gegen die Sinnfälligkeit einer solchen Vorgehensweise spricht schon der dargelegte Verschleiß der übrigen Anlageteile. Außerdem gilt: Es steht im Ermessen der Beklagten, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt. Auch die Entscheidung über Art und Umfang einer Maßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Stadt. Das Motiv des Ausbaus ist unerheblich, da es allein darauf ankommt, ob objektiv eine beitragsfähige Maßnahme vorliegt. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt wurde. Das ist vielmehr in die Entscheidung der dazu demokratisch legitimierten Organe der Stadt gelegt, die diese letztlich vor den Bürgern zu verantworten haben. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis das gesetzliche Beitragsmerkmal erfüllt oder ob diese Maßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist. Das heißt, sich noch im Rahmen des sachlich vertretbaren bewegt, also nicht grob unangemessen ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1995 – 15 A 1432/93 -.
33Angesichts des Alters der Beleuchtungsanlage und der nachgewiesenen Korrosionen im Bereich der Kabelübergangskästen und der Masten, kann nicht die Rede davon sein, dass der Gesamtaustausch von Masten, Kabel, Kabelübergangskästen und Leuchtenkopf, grob unangemessen gewesen ist.
34Die Beitragsforderung ist somit dem Grunde nach berechtigt.
35Sie ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
36Die Höhe des Beitragsaufkommens errechnet sich nach der Höhe des Aufwandes für eine bestimmte Ausbaumaßnahme. § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW bestimmt insoweit, dass die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen sind. Beitragsfähig ist allerdings nur der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 ‑.
38Damit ergibt sich eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Kosten. Die Gemeinde kann nur solche Kosten ersetzt verlangen, die sie nach ihrer Einschätzung für die Durchführung der Maßnahme für erforderlich halten durfte. Das gilt sowohl für den Umfang der Maßnahme selbst als auch für die Art der Ausführung der einzelnen Maßnahme.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. November 1978 – 2 A 1105/76 –, vom 20. September 1989 – 2 A 2052/86 – und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 – .
40Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Beklagten ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn der notwendige Kostenrahmen erheblich überzogen wird und dafür keine sachgerechten Gründe bestehen.
41Vgl. hierzu die zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1979 – 4 C 28.76 ‑; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 1981 – 9 B 33/80 – und OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 ‑.
42Hiernach ist der den Bescheiden zugrundeliegende beitragsfähige Aufwand in Höhe von 176.404,52 Euro nicht zu beanstanden. Er ergibt sich aus der Rechnung der T1. -Energie GmbH vom 1. Dezember 2013, die sich auf 198.898,84 Euro beläuft - abzüglich 22.494,42 Euro nicht beitragsfähiger Kosten.
43Auch dürfte es sachgerecht gewesen sein, die T1. -Energie GmbH mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen, da diese seit Jahrzehnten die Straßenbeleuchtung im Auftrag der Stadt L. betreibt.
44Die Erforderlichkeit des beitragsfähigen Aufwands wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme vor der Auftragsvergabe an die T1. -Energie GmbH nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen, kann dem Versorgungsunternehmen der Auftrag für die Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise auch ohne vorherige Ausschreibung öffentlich erteilt werden.
45Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 1997 – 6 A 12010/96 -; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 – zur Vorgängervorschrift § 31 GemHVO (heute § 25 Abs. 1 GemHVO); VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2016 – 12 K 87/14 -.
46§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW erlaubt nämlich die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder die freihändige Vergabe eines Auftrags dann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, da die Beklagte der T1. -Energie GmbH alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung der städtischen Beleuchtungsanlagen übertragen hat.
47Auch der Einwand der Klägerseite, das Altmaterial der verschrotteten Masten hätte von den aufgewandten Kosten abgesetzt werden müssen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Restwert der Masten in die Demontagekosten eingepreist wurde. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Anrechnung wiederverwendbaren Materials nur dann in Betracht, wenn der Wert nicht unerheblich ist, was bei korrodierten Masten nicht anzunehmen ist.
48Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 446 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.
49Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.