Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Sept. 2016 - 11 K 1477/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. Straße, Gemarkung M. , Flur a , Flurstücke b , c , d in X. , auf dem sich zu einem Teil bereits seit etwa den 1930er Jahren ein Tennisplatz befindet.
3Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. e – S. – der Beklagten, der am 18. Juni 1979 vom Rat der Beklagten beschlossen wurde und der in diesem Bereich keine überbaubare Grundstücksfläche und unter anderem auf dem Flurstück d ein Pflanzgebot festsetzt. Im Aufstellungsbeschluss vom 11. Oktober 1976 heißt es, die Möglichkeit eines unmittelbaren Nebeneinanders von Großgewerbe und wohnbaulicher Nutzung solle durch ein modifiziertes Baurecht verhindert werden. Ferner solle im entsprechenden Abstand zum Großgewerbegebiet eine Arrondierung der wohnbaulichen Nutzung (Einfamilienhausbebauung) ermöglicht werden. In der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung des Offenlegungsbeschlusses vom 21. November 1977 (Bl. 76 des Aufstellungsvorgangs) heißt es: „Im Hinblick auf die begrenzte Kapazität der Erschließungsanlagen (Kanal) wie auch in Übereinstimmung mit den vorgenannten Aspekten der übergeordneten Ziele und Bewertungsgrundlage wird im Plangebiet eine Wohnbebauung geringer Dichte vorgeschlagen.“ Die zu Beginn der Planung vorgesehenen länglichen Baufenster, die ursprünglich auch auf den Flurstücken des Klägers eine überbaubare Grundstücksfläche vorsahen, wurden sodann vor der erneuten Offenlegung des Planes enger gefasst. In der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3 zur Drucksache Nr. 72/79, Bl. 415 ff. des Aufstellungsvorgangs) heißt es: „Ziele des Bebauungsplanes: Entsprechend den Aussagen des Räumlich-funktionalen Entwicklungskonzeptes der Stadt X. und des Entwurfes zum Teilentwicklungsplan M. ist eine geringfügige Erhöhung der Einwohnerzahl für M. angestrebt. Ferner bestehen in X. Defizite im baurechtlichen Flächenangebot für noch mögliche Einfamilienhausbebauung. Dem sollte mit Vorbehalt bezüglich der Gefahren der Zersiedlung und des Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden. Die Probleme der Nachbarschaft wohnbaulicher und gewerblich-industrieller Nutzung müssen unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes planerisch gelöst werden. […] Maß der baulichen Nutzung und Bauweise: Auf den Grundstücken entlang der T. Straße sowie im südlichen Bereich wird eine zweigeschossige, offene Bebauung mit einer GRZ von max. 0,4 und einer GFZ von max. 0,8 und für das übrige Gebiet wird eine eingeschossige, offene Bebauung mit einer GRZ von max. 0,4 und einer GFZ von max. 0,5 festgesetzt, wobei für das gesamte Baugebiet nur Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern zulässig sind. […] Überbaubare und nichtüberbaubare Grundstücksfläche: Die überbaubare Grundstücksfläche im MI-Gebiet wird durch Baugrenzen bestimmt. Die nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sind als Hausgärten anzulegen, wobei vorhandener Baumbestand zu erhalten ist.“
4Eine im Jahr 2003 von der Verwaltung der Beklagten erarbeitete Vorlage zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. e – S. –, mit der auf dem Grundstück des Klägers ein Baurecht festgesetzt werden sollte, fand im Rat der Beklagten keine Mehrheit und wurde nicht beschlossen.
5Am 29. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von Wohngebäuden auf seinem Grundstück.
6Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. e entgegen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes lägen nicht vor. Das Vorhaben greife zu tief in die Planungskonzeption ein. Eine Befreiung sei auch nicht städtebaulich vertretbar und es liege keine unbeabsichtigte Härte vor.
7Der Kläger hat am 24. Februar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, sein Vorhaben sei im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan Nr. e der Beklagten sei unwirksam. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sei im Bereich seines Grundstückes willkürlich erfolgt und sei über bestehende privatrechtliche Bauverbote auf dem Nachbargrundstück hinweggegangen. Der bestehende Tennisplatz sei nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei funktionslos, weil das angrenzende Industriegebiet nicht mehr als solches genutzt werde und ein Mischgebiet, wie von dem Bebauungsplan festgesetzt, zu keinem Zeitpunkt existiert habe. Sofern von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ausgegangen werde, stehe dem Kläger eine Befreiung von dessen Festsetzungen zu. Sein Vorhaben schaffe Wohnraum und laufe daher den Zielen der Planung nicht zuwider. Aufgrund des vorhandenen Tennisplatzes sei das Vorhabengrundstück als atypisch anzusehen. Für eine Befreiung sprächen zudem Gründe des Allgemeinwohls, weil es den Flächenverbrauch reduziere. Zudem seien mit der Nutzung des Tennisplatzes Geräuschimmissionen verbunden, die durch eine Wohnbebauung auf diesem Grundstück beseitigt würden. Die Beklagte setze sich mit dem angegriffenen Bescheid in Widerspruch zu der Auffassung der Verwaltung im Rahmen der angestrebten zweiten Änderung des Bebauungsplanes, in der die Einräumung eines Baurechts für den Kläger für vertretbar gehalten worden sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2015 zu verpflichten, ihm den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von Wohngebäuden auf dem Grundstück T. Straße, Gemarkung M. , Flur a , Flurstücke b , c und d in X. , zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und ergänzt im Wesentlichen Folgendes: Der Bebauungsplan Nr. e sei wirksam. Er leide an keinem beachtlichen Rechtsmangel. Der Rat der Beklagten habe sich im Aufstellungsverfahren mit allen Einwänden auseinandergesetzt. Der bestehende Tennisplatz sei bekannt gewesen. Die damaligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks hätten für diese Flurstücke keine anderen Festsetzungen gewünscht. Etwaige privatrechtliche Bauverbote seien bei der Aufstellung des Planes weder im Baulastverzeichnis der Beklagten eingetragen gewesen noch sonst mitgeteilt worden. Der Plan sei auch nicht funktionslos geworden. Er habe weiterhin Steuerungsfunktion. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Ziel der Planung sei es, eine aufgelockerte Bebauung zu erreichen. Hierzu seien die überbaubaren Grundstücksflächen bewusst reduziert und die Durchgrünung des Gebietes festgesetzt worden. Die Änderungsvorlage der Verwaltung sei im Jahr 2003 von allen politischen Gremien abgelehnt worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
19Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ihm stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. e – S. – der Beklagten entgegen. Danach besteht auf den Flurstücken des Klägers keine überbaubare Grundstücksfläche und auf Flurstück d zudem ein Pflanzgebot.
20Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bestehen nicht.
21Ein gemäß §§ 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder der Abwägung im Übrigen liegt unter den von dem Kläger geltend gemachten Aspekten nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar.
22Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich des Grundstücks des Klägers ist nicht abwägungsfehlerhaft und insbesondere nicht willkürlich erfolgt. Die Festsetzung wurde im Anschluss an die Bedenken und Anregungen der betroffenen Anwohner im Plangebiet nach der ersten Offenlegung des Bebauungsplanes überarbeitet. Der Bebauungsplan sah vor diesem Zeitpunkt noch eine überbaubare Grundstücksfläche auf den Flurstücken des Klägers vor (vgl. Bl. 81 des Aufstellungsvorgangs). Die Anwohner befürchteten jedoch in Anbetracht der insgesamt großflächigen Baufenster eine „Blockbildung“ beziehungsweise eine „Riegelwirkung“ (vgl. dazu die Mitteilungen an die Betroffenen, Bl. 227 ff. des Aufstellungsvorgangs). Daher wurden die überbaubaren Grundstücksflächen bewusst enger gefasst, um diesen Bedenken zu begegnen. Im Übrigen wurde damit auch auf konkrete Wünsche zur günstigeren Ausnutzung der Grundstücke eingegangen, so dass Baurechte gezielt eingeräumt werden konnten und dafür an anderer Stelle Freiflächen geschaffen wurden (vgl. die Begründung des erneuten Offenlegungsbeschlusses vom 16. Oktober 1978, Bl. 283 des Aufstellungsvorgangs). Gegen die fehlende Bebaubarkeit der heute im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke haben die früheren Eigentümer im Übrigen auch keine Einwände erhoben.
23Ein beachtlicher Abwägungsmangel des Bebauungsplanes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vielleicht ein privatrechtliches Bauverbot auf einem durch den Bebauungsplan mit Baurecht versehenen Flurstück besteht. Der Kläger hat ein solches privatrechtliches Bauverbot bislang lediglich ohne Nachweis behauptet. Die zivilrechtliche Belastung eines Flurstücks ist dem Plangeber im Aufstellungsverfahren nicht mitgeteilt und auch nicht in das Baulastverzeichnis eingetragen worden. Schon deshalb ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Davon abgesehen gab es für den Plangeber auch im Übrigen keinen Anlass, die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen anders zu gestalten. Zivilrechtliche Belastungen stehen der Überplanung eines Grundstücks mit einer überbaubaren Grundstücksfläche nicht grundsätzlich entgegen. In dem hier vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die etwaigen Belastungen einer Realisierbarkeit der Festsetzungen entgegen stehen könnten, zumal die betroffenen Flurstücke im Zeitpunkt der Planaufstellung im Besitz der Angehörigen einer Familie standen.
24Das Vorhandensein des Tennisplatzes war dem Plangeber im Aufstellungsverfahren bekannt, so dass auch insoweit kein Abwägungsmangel erkennbar ist. Dies geht unter anderem aus der Zeichnung auf Bl. 303 des Aufstellungsvorgangs hervor, auf der der Tennisplatz zeichnerisch dargestellt ist.
25Der Bebauungsplan Nr. e ist auch nicht funktionslos geworden. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortwirkung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse einzelner Grundstücke an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 30/13.NE – und Beschluss vom 2. April 2008 - 7 B 251/08 -, jeweils juris, m. w. N.
27Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan Nr. e insbesondere nicht aus den von dem Kläger angeführten Gründen funktionslos geworden. Die Festsetzung eines Mischgebietes mag hier ursprünglich unter anderem deshalb erfolgt sein, um den immissionsrechtlichen Schutzanspruch der bereits vorhandenen Wohnnutzungen gegenüber den nicht weit entfernten großgewerblichen oder industriellen Nutzungen festzuschreiben. Mit der Aufgabe der ursprünglichen gewerblichen und industriellen Nutzungen ist jedoch die Steuerungsfunktion der Mischgebietsausweisung nicht entfallen. Aus dem Beschluss der Bezirksvertretung M. vom 22. Juni 1977, die dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes als Anlage 6 beiliegt (Bl. 371 des Aufstellungsvorgangs), geht hervor, dass mit dem Bebauungsplan auch der Entstehung einer reinen Wohnbebauung vorgebeugt werden sollte, weil dies nach Annahme der Bezirksvertretung möglicherweise zu Nachteilen für die benachbarten Gewerbe- und Industrienutzungen hätte führen können. Die Funktion der Gebietsfestsetzung ist daher vor diesem Hintergrund nicht lediglich als Festschreibung eines bestimmten immissionsrechtlichen Schutzanspruchs zu verstehen, sondern sie sollte auch tatsächlich eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe zulassen beziehungsweise erreichen. Die Gebietsfestsetzung hat auch weiterhin diese Steuerungsfunktion. Zwar mag sich das Plangebiet bislang noch nicht zu einem Mischgebiet entwickelt haben. In Anbetracht der Nähe der an das Plangebiet Richtung Norden und Westen angrenzenden Gewerbegebiete erscheint der Einzug gewerblicher Nutzungen in das Plangebiet jedoch nicht ausgeschlossen. Dem stehen die verhältnismäßig kleinflächigen überbaubaren Grundstücksflächen nicht entgegen, weil gleichwohl gewerbliche, mischgebietstypische Gewerbenutzungen denkbar sind, für die das Flächenangebot angemessen sein kann (etwa: Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Tankstellen, nicht wesentlich störende Kfz-Betriebe und Ähnliches). Auch das möglicherweise auf einem Grundstück bestehende privatrechtliche Bauverbot steht einer Verwirklichung der Festsetzungen nicht entgegen. Es kann durch privatrechtliche Vereinbarung wieder aufgehoben werden und betrifft ohnehin nur punktuell wenige Flurstücke.
28Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes über die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
29Bei der Frage, ob ein planerischen Festsetzungen widersprechendes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der Rechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu beachten. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.
31§ 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –, juris, m.w.N.
33Demgemäß rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer Befreiung. Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 69.70 -; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, jeweils in juris.
35Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier aus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. e hinreichend deutlich ergibt, hat sich der Rat auf Anregung der früheren Eigentümer des Vorhabengrundstücks (Familie I. bzw. I1. ) mit der Frage der Bebaubarkeit auseinandergesetzt (vgl. die detaillierten Bedenken und Wünsche in den Schreiben der Eigentümer I. und I1. auf Bl. 148 ff. des Aufstellungsvorgangs, insbes. Bl. 151 sowie Bl. 156 - Eigentümer des Flurstücks c , vormals f , mit dem in dem Schriftsatz explizit erwähnten Tennisplatz: „Es sollte daher vornehmstes Ziel der Bebauungsplanung sein, weitere gesundheitsschädliche Einwirkungen aus dieser Oase für eine Wohnbebauung fernzuhalten.“ – vgl. zur Übersicht auch die Planzeichnung auf Bl. 172 des Aufstellungsvorgangs mit den ursprünglichen Flurstückbezeichnungen und dem eingezeichneten Tennisplatz). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der bereits im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen hat sich der Rat der Beklagten bewusst und gewollt gegen die Ausweisung insbesondere des Flurstücks c (früher f ) als Bauland entschieden, um dem öffentlichen Interesse an einer aufgelockerten Bebauung und dem Interesse der Eigentümer an einer Freihaltung von Bebauung jenseits der ausdrücklich formulierten Wünsche nach Baurechten Rechnung zu tragen. Dieser eindeutig geäußerte Wille der Gemeinde darf nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Darauf, ob die fragliche Festsetzung Grundzüge der Planung betrifft - dazu sogleich - oder die Abweichung städtebauliche vertretbar ist - allein diese Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kommt hier ernsthaft in Betracht - kommt es daher nicht einmal an. Die baurechtliche Zulassung des begehrten Vorhabens bedarf der vorherigen Planänderung; sie würde anderenfalls einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen, die ihre abweichenden Zielvorstellungen für das fragliche Grundstück in der Planung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, jeweils juris.
37Hiervon abgesehen berührt eine Befreiung von der durch den Bebauungsplan Nr. e festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche für das Vorhaben auch die Grundzüge der Planung. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen,
38vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99, OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 – 7 A 3366/07 –, juris
39Gemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung berührt. Das aus dem Bebauungsplan und aus den im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten des Planaufstellungsverfahrens ablesbare Konzept des Plangebers ist zwar einerseits getragen von der Absicht, Wohnbauflächen zu schaffen. Zugleich ging es dem Plangeber jedoch auch um eine Arrondierung der Bebaubarkeit durch die Festsetzung enger Baugrenzen zusammen mit der Festsetzung von Grünflächen und Pflanz- bzw. Erhaltungsgeboten. Ermöglicht werden sollte eine Wohnbebauung mit geringer Dichte. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist daher wesentliches Element dieses Plankonzeptes. Es ist gerade durch die engen Baufenster und weite Freiflächen, die insbesondere als Hausgärten anzulegen sein sollen, charakterisiert. Eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche für ein oder gar mehrere Flurstücke, die nach diesem Konzept bewusst nicht mit Baurecht versehen worden sind, hätte die Wirkung eines Präzedenzfalles, der das planerischen Gesamtkonzept betrifft.
40Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheidet schließlich auch deshalb aus, weil kein Befreiungstatbestand vorliegt. Eine städtebauliche Vertretbarkeit i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB – die insoweit einzig in Betracht kommende Alternative – liegt nicht vor, weil das Grundstück des Klägers im Hinblick auf die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche keine städtebauliche Atypik für sich beanspruchen kann. Auch eine Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes (oder nahezu jedes) Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen,
41vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 31, Rn. 22 m.w.N.
42Gründe, die nur im Fall des Klägers eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche rechtfertigten und die nicht auch andere Grundstückseigentümer für sich in Anspruch nehmen könnten, um eine Befreiung für eine Überschreitung der Baufenster zu erhalten, liegen nicht vor. Allein die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Tennisplatz führt nicht zur Annahme einer städtebaulichen Sonderlage. Auch der Umstand, dass auf den nachgefragten Flurstücken bewusst keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt worden ist, begründet keine städtebauliche Atypik. Auch andere Grundstückseigentümer könnten einwenden, die Festsetzung der engen überbaubaren Grundstücksflächen sei auch auf ihren Grundstücken nicht ausreichend zur Realisierung etwaiger Bauvorhaben.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.