Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Apr. 2018 - B 7 K 17.32226

published on 26/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Apr. 2018 - B 7 K 17.32226
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach ihren Angaben äthiopische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Oromo und sei am 15.02.2015 bzw. 06.03.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem sie ihr Heimatland bereits im Jahr 2008 verlassen habe. Sie stellte am 06.03.2015 Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Asylantragstellung gab die Klägerin an, sie sei ledig. Auch im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 29.04.2015 gab die Klägerin an, sie sei nicht verheiratet, jedoch traditionell (verbunden) mit I. Auf Frage, wie sie ihr Herkunftsland verlassen habe, gab die Klägerin an, sie sei ca. 2008 von H. mit dem Bus nach A. und dann mit dem Flugzeug nach Saudi-Arabien. Sie habe sich dort sechs Jahre aufgehalten, dann wieder mit dem Flugzeug am 15.02.2015 nach Deutschland. Sie wolle, dass ihr Asylantrag hier in Deutschland überprüft werde.

Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt am 04.01.2017 gab die Klägerin an, sie habe einen Schülerausweis besessen, diesen jedoch nicht mitgenommen. Sie sei in H. gewesen. Bis zur 9. Klasse sei sie in S. in der Schule gewesen, die Wohnung sei in H. gewesen, sie habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Sie habe ihre Heimat im zwölften Monat 2000 (August 2008) verlassen. Eingereist nach Deutschland sei sie am 06.03.2015. Sie habe für einen arabischen Mann gearbeitet, sie wisse nicht, in welchen Ländern und für wie lange sie dort sechs Jahre gearbeitet habe. Auf Frage, ob sie in mehreren Ländern tätig gewesen sei, gab die Klägerin an, von Äthiopien sei sie nach Saudi-Arabien, von dort sei sie nach Deutschland gekommen. Von Saudi-Arabien sei sie in einer Nacht geflogen. Sie wisse nicht, auf welchen Flughafen sie gelandet seien, sie seien zu dritt gewesen, ihr Chef, dessen Tochter und die Klägerin, sie sei das Hausmädchen gewesen. Der Chef habe M. geheißen, den Familiennamen wisse sie nicht. Unterlagen über den Flug seien bei ihm gewesen, sie sei dann nach zwei/drei Tagen abgehauen. Die Klägerin wisse auch nicht, von welchem Flughafen in Saudi-Arabien sie abgereist seien. Seit ihrer Ausreise aus Äthiopien habe sie für M. für sechs Jahre gearbeitet und sei immer eingeschlossen gewesen. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter wohne in H. Sie habe im Heimatland noch einen Onkel. Sie sei im Heimatland nur Schülerin gewesen.

Befragt nach den Gründen für ihre Ausreise gab die Klägerin an, sie sei im August 2008 aus Äthiopien ausgereist. Während ihrer Schulzeit habe sie Geld für die ABO (OLF) gesammelt, die ABO sei eine politische Partei. Damals habe sie das Geld bei Leuten gesammelt, sie habe die Liste der Leute, bei denen gesammelt worden sei, geschrieben und das Geld dort eingesammelt. Der Schulleiter habe das gehört und sie gefragt, warum sie das Geld eingesammelt habe. Sie habe ihn angelogen und ihm gesagt, dass sie das Geld benutze, um sich etwas zu kaufen. Er habe diese Ausrede geglaubt. Das Geld habe sie aber der ABO abgeliefert. Sie habe das Geld durch T.G. an die ABO geschickt. Nach der Schule hätten sie außerhalb des Schulhofs Kerzen angezündet für die Toten der ABO und die Fotos der toten Parteimitglieder aufgestellt und hätten über die toten Parteimitglieder geredet und über ihre Oromo-Kultur in ihrer Sprache. Sie seien aber von jemandem beobachtet und beim Schuldirektor verraten worden. Dieser habe dann sofort die Polizei angerufen. Ihr sei gesagt worden, was der Schuldirektor gemacht habe. Als sie das erfahren habe, sei sie sofort ohne Schulsachen nach Hause gerannt. Als sie ihrer Mutter das erzählt habe, habe diese große Angst bekommen, da der Vater von den Leuten der Regierung ermordet worden sei. Ihre Mutter habe sie nach K. in der Nähe von A. zu ihrem Onkel gebracht.

Ihre Mutter sei dann wieder nach Hause gegangen und die Polizei habe ihre Mutter verhaftet. Die Polizei habe gesagt, dass die Klägerin nach Hause kommen müsse, um verhaftet zu werden. Ihr Onkel habe ebenfalls Angst gehabt und habe sie zu einem seiner Freunde gebracht und sie dort versteckt, bis er ihre Ausreise organisiert habe. Ein Schlepper habe dann alles für ihre Ausreise, den Flug von Äthiopien nach Saudi-Arabien organisiert. Die Klägerin sei dann sechs Jahre bei dem saudischen Arbeitgeber M. gewesen (Details zur dortigen Tätigkeit und Behandlung der Klägerin wurden geschildert). Um die Tochter von M. von einem Spezialisten untersuchen bzw. behandeln zu lassen, sei dieser mit der Tochter und der Klägerin weit weg geflogen. Bevor sie geflogen seien, habe er ihr gesagt, dass er dann frei sei und dann machen könne, was er wolle. Als sie gelandet seien, sei es Nacht gewesen und die Klägerin habe nicht gewusst, wo sie gewesen sei. Sie sei dann noch zwei Tage mit den beiden zusammen gewesen und habe übernachtet. Am dritten Tag sei sie dann abgehauen. Es sei kalt gewesen und die Klägerin habe geweint. Sie habe dann Oromo-Leute getroffen, die ihr geholfen hätten. Die Klägerin sei nur mit ihrer „Haushälter-Uniform“ unterwegs gewesen. Sie habe von denen Kleidung und Nahrung bekommen und sie hätten sie nach Z. gebracht. Auf Nachfrage des Bundesamts, wie lange die Klägerin in Deutschland unterwegs gewesen sei, bis sie ihre Oromo-Leute getroffen habe, gab sie an, sie sei ungefähr drei Stunden in der Kälte gesessen, bis sie diese Leute getroffen habe. Auf weitere Frage, ob sie länger bei diesen Leuten geblieben sei, gab sie an, sie habe die nicht gekannt und die hätten sie gleich nach Z. gebracht. Auf Frage, wie sie nach Z. gekommen sei, gab die Klägerin an, zu Fuß, sie seien ca. 40 Minuten unterwegs gewesen. Auf Frage, wo sie während der ersten Tage mit M. und dessen behinderter Tochter gewohnt habe, gab die Klägerin an, sie hätten bei einem Freund von ihm übernachtet, die Klägerin wisse nicht, wo das gewesen sei. Ihr sei gesagt worden, sie solle einen kleinen Fluss entlang gehen und komme dann nach Z. Auf Nachfrage bestätigte die Klägerin, dass es 40 Minuten Gehweg gewesen seien, bis sie dann Z. erreicht habe. Mit ihrem Mann sei die Klägerin seit drei Jahren in Äthiopien zusammen gewesen. Sie hätten im Jahr 1997 (2005) geheiratet. Das Bundesamt fasste noch einmal zusammen, dass die Klägerin 1997 nach dem äthiopischen Kalender geheiratet habe. Sie sei damals in der sechsten Klasse gewesen. Im Jahr 2000 (ä. K.) habe sie das Land wegen politischer Verfolgung verlassen müssen und habe dann sechs Jahre in Saudi-Arabien ohne Lohn für eine Familie dort gearbeitet. Die Klägerin bestätigte die Frage, ob dies richtig sei. Auf Vorhalt, ob es zutreffe, dass die Klägerin mit ca. 20 Jahren in der sechsten Klasse gewesen sei, gab sie an, sie sei 22 Jahre alt gewesen, als sie in der 9. Klasse gewesen sei. In einem Vermerk in der Niederschrift ist festgehalten, dass die Dolmetscherin erklärt habe, dass es in Äthiopien durchaus üblich sei, auch im fortgeschrittenen Alter die Schule zu besuchen.

Die Klägerin bestätigte die weitere Frage, ob sie ihren Ehemann dann über sechs Jahre nicht mehr gesehen habe. Während dieser Zeit habe es zu ihm keinen Kontakt gegeben. Auf Frage, seit wann sie wieder mit ihm zusammen sei, gab die Klägerin an, er sei vor ihr in Z. gewesen und sie hätten sich dort wiedergetroffen. Auf Frage, wie lange der Ehemann vor der Klägerin nach Deutschland eingereist sei, gab sie an, ungefähr ein Jahr vor ihr. Der Ehemann habe ebenfalls einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Er sei in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden und ihm sei gesagt worden, dass er in Deutschland bleiben müsse. Seine Anhörung habe er bereits gehabt, jedoch noch keinen Bescheid. In Äthiopien hätten sie eine entsprechende Heiratsurkunde gehabt. Auf Frage, ob die Klägerin dem Bundesamt diese Urkunden zusenden lassen könne, gab sie an, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter. Die Klägerin verneinte die weitere Frage, ob sie in Frankreich ein Visum beantragt habe.

Auf Vorhalt, dass die Klägerin im Rahmen einer früheren Befragung angegeben habe, nicht verheiratet zu sein und nun erklärt habe, sie habe ihren Ehemann in Z. wiedergetroffen, gab sie an, sie habe damals gesagt, dass sie verheiratet sei. Das sei aber falsch aufgeschrieben worden. Auf Vorhalt, dass das Bundesamt Informationen habe, nach denen die Klägerin bereits 2013 in Frankreich ein Visum beantragt habe und ob sie dazu etwas sagen könne, gab sie an, sie sei von Äthiopien nach Saudi-Arabien nach Deutschland und habe hier Asyl beantragt. Auf nochmalige Frage, dass das Bundesamt hier Informationen habe, dass die Klägerin 2013 in Frankreich ein Visum beantragt habe, welches von April 2013 bis Oktober 2013 für den Schengenraum gültig gewesen sei und dass die Klägerin damals einen gültigen Ausweis vorgelegt habe, gab die Klägerin an, in D. hätten sie Fingerabdrücke abgeben müssen. Auf Nachfrage, wer „wir“ sei, gab die Klägerin an, M., seine Tochter und die Klägerin selbst. Das Bundesamt bat die Klägerin um Erklärung, nachdem das Visum 2013 für Frankreich ausgestellt worden sei und die Klägerin nach Deutschland aber erst zwei Jahre später eingereist sei. Hierzu gab die Klägerin an, M. habe ihnen manchmal gesagt, dass sie jetzt woanders hingingen, habe es dann aber doch nicht gemacht. Es könne sein, dass es damals so gewesen sei. Auf Nachfrage, ob das bedeute, dass die Klägerin 2013 in Frankreich gewesen sei, gab sie an, sie sei von Saudi-Arabien direkt nach Deutschland gekommen. Auf Frage, was der Klägerin bei Rückkehr ins Heimatland drohe, gab sie an, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrer Mutter. Sie sei verhaftet worden und die Klägerin habe niemanden in Äthiopien. Ihr Vater sei tot und die Klägerin habe niemanden mehr. Sie könne nicht mehr zurück nach Äthiopien. Auf Frage, ob sie ihren Asylantrag noch etwas hinzufügen wolle, gab die Klägerin an, nein, sie wolle nur hierbleiben. Sie sei mit ihrem Ehemann hier in Deutschland.

Mit Bescheid vom 30.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1). Zugleich wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Äthiopien abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes lägen nicht vor. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne der entsprechenden Definition (wird näher ausgeführt). Sie habe ihre begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Äthiopiens aufhalte oder bei einer Rückkehr dorthin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Für den Asylantrag bedürfe es einer eingehend detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und damit letztlich überzeugenden Schilderung der Lebensumstände, die den persönlichen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen und das vorgetragene Verfolgungsschicksal glaubhaft machen. Diesen Voraussetzungen werde der Sachvortrag nicht gerecht. Die von der Klägerin behauptete Unterstützung für die Oromo Liberation Front führe für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Die Oromo Liberation Front (OLF) sehe sich als einzige Vertretung des Volksstammes der Oromo und habe über Jahrzehnte die Bildung einer autonomen „Volksrepublik Oromo“ zum Ziel gehabt. Im Jahr 2012 habe die Gruppierung jedoch erklärt, dass sie den Konflikt beenden wolle und den äthiopischen Staat mit seinen aktuellen Grenzen akzeptiere. Tatsache sei jedoch, dass die Regierung die OLF weiterhin als terroristische Organisation einstufe. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes würden deshalb Personen, die der Mitgliedschaft oder der aktiven Unterstützung der OLF verdächtig seien, noch immer von den Sicherheitsbehörden des Landes verfolgt. Neben einer strafrechtlichen Verfolgung solle es z.B. auch zu Entlassung durch staatliche Arbeitgeber, Einschüchterung von Familienangehörigen und vorbeugenden Festnahmen von OLF-Sympathisanten kommen. Unabdingbare Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr sei jedoch, dass der Betreffende glaubhaft mache, sich aktiv für die Ziele der OLF eingesetzt zu haben bzw. dass seine Sympathie auf andere Weise offenkundig geworden sei. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Sie habe nicht glaubhaft darlegen können, in Äthiopien die OLF unterstützt zu haben. Die Klägerin habe angegeben, während ihrer Schulzeit Geld für die politische Organisation OLF gesammelt und Kerzen vor Fotos toter OLF-Mitglieder auf dem Schulhof angezündet zu haben. Das Sammeln von Geldern sei als niedrige Tätigkeit einzustufen und habe somit keine flüchtlingsrelevanten Auswirkungen auf den Asylantrag.

Die Klägerin habe angegeben, wegen ihrer politischen Tätigkeit von der Polizei gesucht worden zu sein. Die Polizei habe versucht, ihrer habhaft zu werden zu einem Zeitpunkt, an dem sie nicht zu Hause gewesen sei. Die Mutter der Klägerin, welche zum Zeitpunkt des von der Klägerin vorgetragenen Verhaftungsversuchs dort aufgehalten habe, habe so ihre Tochter vorwarnen können.

Das behauptete Verfolgungsschicksal sei jedoch nicht glaubhaft; so sei auffällig, dass die Polizei in Äthiopien immer dann zur Festnahme schreiten wolle, wenn die Gesuchten mit Sicherheit nicht zu Hause seien und dann von der Familie gewarnt werden könnten. Eine derart unprofessionelle Vorgehensweise der Polizei ohne vorausgehende Observierung sei unglaubhaft und völlig lebensfremd. Völlig lebensfremd sei auch die Behauptung, die Klägerin kenne den Nachnamen ihres saudi-arabischen Dienstherren nicht. Nachdem die Klägerin eigenen Angaben zufolge sechs Jahre bei diesem gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit den Familiennamen ihrer Arbeitgeber hätte erfahren haben müssen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass die Klägerin sich an keinen Ort bzw. Flughafen erinnern könne, an dem sie sich mit dem Dienstherren und dessen Tochter aufgehalten haben wolle. So befänden sich beispielsweise auf Flughäfen zahlreiche Hinweisschilder darauf bzw. vor der Landung werde in mehreren Sprachen durchgesagt, wo man lande. Weiterhin habe die Klägerin angegeben, irgendwo in Deutschland gelandet zu sein und habe dann irgendwo in N. eine Gruppe Oromo-Leute getroffen, die sie nach Z. mitgenommen hätten. Selbst bei wohlwollender Einschätzung der Entfernung zwischen der Stadtgrenze von N. und der Erstaufnahmeeinrichtung Z. seien dies immer noch zehn Kilometer, die die Klägerin innerhalb von 40 Minuten zu Fuß gelaufen sein wolle. Dies sei ebenso unglaubwürdig wie die Aussage von ihr, sie hätte nach Ankunft in Z. zufälligerweise ihren Ehemann getroffen, zu dem sie seit fast sieben Jahre keinen Kontakt gehabt habe. Ihren Ehemann habe sie angeblich im Jahr 2005 geheiratet und dann im Jahr 2008 aufgrund ihrer politischen Aktivität verlassen müssen; den Ehemann habe sie alleine in Äthiopien zurückgelassen. Dieser sei eigenen Angaben zufolge 2011 aus Äthiopien geflohen und habe sich zwei Jahre bis 2013 in Italien aufgehalten. Dies sei auch der Zeitraum, in dem die Klägerin ein Visum für Frankreich beantragt habe. Es sei unglaubwürdig, dass sich die beiden bis zu ihrem angeblichen Wiedersehen in Z. überhaupt gekannt hätten. Die Klägerin habe bei zwei vorangegangenen Befragungen angegeben, sie sei ledig. Erstmals in ihrer Anhörung am 04.01.2017 habe sie angegeben, verheiratet zu sein. Angeblich habe sie dies bereits immer gesagt, es sei aber immer falsch aufgeschrieben worden. Bei den vorausgegangenen Anhörungen sei der Text der Klägerin übersetzt worden und sie habe die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Klägerin habe auch keine Angaben zu dem von ihr in Frankreich beantragten Visum machen können.

Für ein Visum benötige man entsprechende Personaldokumente, die bei Beantragung des Visums vorgelegt werden müssten. Laut Klägerin habe sie aber nie ein Personaldokument - außer einem Schülerausweis - besessen. Ein Visum müsse laut dem französischen Konsulat persönlich im Konsulat des jeweiligen Aufenthaltslandes beantragt werden. Die Klägerin hätte somit wissen müssen, dass sie in Frankreich ein Visum beantragt habe; dieses Visum hätte ihr Dienstherr für sie beantragen können. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, in Saudi-Arabien gewissen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, falle dieses Vorbringen nicht unter die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, da eine Verfolgung sich immer zielstaatsbezogen auf das Herkunftsland der Klägerin beziehen müsse. Auch seien keine Verbindungen zwischen dem saudischen Arbeitgeber und Äthiopien erkennbar, so dass ihr bei Rückkehr nach Äthiopien keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den saudischen Arbeitgeber drohen werde. Somit schieden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Anerkennung als Asylberechtigte aus. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor und es seine keine Abschiebungsverbote gegeben (wird ausgeführt). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Bei Rückkehr nach Äthiopien könne im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden.

Nicht verkannt werde, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht in allen Landesteilen Äthiopiens und nicht zu jeder Zeit gesichert sei. Zuletzt sei berichtet worden, dass im Norden und Nordwesten infolge einer ausgeprägten Dürreperiode über zehn Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfen benötigten, die aber von den äthiopischen Behörden zum Großteil selbst erbracht bzw. durch Hilfe aus dem Ausland sichergestellt sei. Das Land profitiere von Reformschritten wie der Liberalisierung des Agrarmarktes, der Preisfreigabe für Agrarprodukte und deren freie Vermarktung, die zu einem deutlichen Anstieg der landwirtschaftlichen Produktion geführt hätten, so dass Äthiopien grundsätzlich selbst in der Lage sei, genügend Lebensmittel für die eigene Bevölkerung zu produzieren. UN-World Food Programme, das UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs und andere internationale Partner würdigten den Einsatz der äthiopischen Regierung im Kampf gegen Nahrungsmittelknappheit und sähen die erzielten Fortschritte als beispielhaft für andere Länder. In den vergangenen Jahren habe sich Äthiopien zudem zu einer der am schnellsten wachsenden Ökonomien entwickelt. Offizielle Statistiken zeigten ein durchschnittliches BIP-Wachstum von rund neun bis zehn Prozent. Fakt sei auch, dass Äthiopien die globale Wirtschaftskrise besser als die meisten anderen Entwicklungsländer habe bewältigen können. Somit könne davon ausgegangen werden, dass zumindest in den meisten Regionen, in jedem Fall aber in A., eine - wenn auch häufig sehr bescheidene - Existenzsicherung gewährleistet sei. Dies gelte insbesondere für Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügten. Grundsätzlich sei es möglich, sich bereits mit geringfügigen Mitteln eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrer von einer Nahrungsmittelhilfe ausgeschlossen wären.

Die Klägerin habe nicht angegeben, wie sie ihren Unterhalt in Äthiopien verdient habe. Die Klägerin habe sich aber ihren Lebensunterhalt in Saudi-Arabien als Kindermädchen verdienen können. Es sei nicht ersichtlich, warum sie ihren Lebensunterhalt nicht auch bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer ähnlichen Arbeit verdienen könnte. Zu beachten sei, dass nach den allgemein bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Äthiopien vom Vorhandensein gegenseitiger Hilfe durch Familie, Großfamilie, Clan oder andere sich unterstützende Netzwerke auszugehen sei. Gegenteilige Behauptungen widersprächen grundsätzlich sowohl diesen Erkenntnissen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klägerin habe angegeben, in Äthiopien lebe noch ihr Onkel, von dem sie bereits Hilfe bei ihrer Flucht erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach Rückkehr ins Herkunftsland ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Klägerin habe angegeben, in Äthiopien lebe noch ihre Mutter, zu der sie zwar keine Beziehung mehr habe und ein Onkel, der ihr zur Flucht verholfen habe. Jedoch sei unglaubwürdig, warum die Klägerin zur ihrer Mutter keine Beziehung mehr haben solle. Auf Nachfrage habe die Klägerin keine Gründe nennen können, die diese Aussage verifiziert hätten. Somit sei auch diese Angabe als zweifelhaft einzustufen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Klägerin habe keine gefahrerhöhenden Umstände angegeben, die im Rahmen des Asylverfahrens zu berücksichtigen wären. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Am 12.06.2017 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 30.05.2017 erheben.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2017, Geschäftszeichen …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 16.03.2018 wurde ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Beigezogen hat das Gericht darüber hinaus die für den Ehemann/Lebensgefährten der Klägerin geführte Bundesamtsakte, Az. … Dessen Klage hat das Gericht mit Urteil vom 20.04.2018 abgewiesen (Az. B 7 K 17.50742).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 30.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:

1. Das Gericht konnte sich nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die Klägerin ihr Heimatland aus asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verlassen hätte.

a) Der Klägerin droht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in Äthiopien keine Gruppenverfolgung im Rechtssinne, wobei nach § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine in zumutbarer Weise erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 - Au 5 K 16.31853 - juris m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, droht der Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Dabei wird nicht verkannt, dass es durchaus immer wieder zu unterdrückenden und diskriminierenden Handlungen wie auch zur Verletzung von Menschenrechten von Volkszugehörigen der Oromo kommt. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Bevölkerungsgruppe der Oromo einen ganz wesentlichen Anteil der Gesamtbevölkerung Äthiopiens ausmacht. Bezieht man dies mit ein, so wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen klar nicht erreicht (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; s.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.03.2018 - Gz. 508-516.80/3 - ETH).

b) Aus dem individuellen Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass ihr ein Anspruch auf Zuerkennung einer der geltend gemachten Rechtspositionen zustehen würde.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis rechtlich tragfähig verschiedene Aspekte dagegen angeführt, dass die Klägerin im Heimatland einer schutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihren Darstellungen eine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden könnte.

Auch auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung besteht im Ergebnis kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Situation; vielmehr wird dadurch der vom Bundesamt gewonnene Befund noch weiter erhärtet.

Die Klägerin hat ihre ohnehin sehr dürftige Fluchtgeschichte, die überdies bereits ca. 10 Jahre zurückliegt, in der mündlichen Verhandlung gegenüber der beim Bundesamt angebrachten Version ihrer Geschichte in einer gesteigerten Form dargestellt. Bei ihrer Anhörung hat sie angegeben, dass sie, während sie sich außerhalb des Schulhofs versammelt und u.a. Kerzen für die Toten der ABO (OLF) angezündet hätten, von jemand beobachtet und beim Schuldirektor verraten worden wären. Dieser habe dann sofort die Polizei angerufen. Dies sei der Klägerin gesagt worden und als sie es erfahren habe, sei sie sofort ohne Schulsachen nach Hause gerannt und habe es ihrer Mutter erzählt (S. 3/4 der Anhörungsniederschrift). Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, dass der Schulvorsitzende die Polizei gerufen hätte und diese dann gekommen sei, um die Versammlung aufzulösen; es habe einen Streit gegeben und einige seien weggerannt, darunter auch die Klägerin. Sie sei in diesem Zusammenhang in den Bauch getreten worden und auf den Boden gefallen, sie sei verletzt worden und leide (seitdem) unter Schmerzen im Bauchbereich (S. 2 der Niederschrift). Es macht aber einen erheblichen Unterschied, ob nach der Meldung an die Polizei durch den Direktor die Klägerin sofort weggerannt sei, ohne mit der Polizei in Kontakt zu kommen oder ob diese die Teilnehmer vor Ort erwischt habe und die Klägerin sogar körperlich angegangen worden sei, so dass sie nachhaltige Beschwerden davon getragen habe. Legt man diese ganz eklatante Ungereimtheit zugrunde, so kann nicht festgestellt werden, dass der Fluchtgeschichte der Klägerin eine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden könnte. Gegen ein Interesse des Staates, die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu verhaften o.ä. spricht nicht zuletzt, dass sie auf dem Luftweg habe ausreisen können und es solle dabei in Äthiopien zu keinen Problemen gekommen sein; diese hätten dann in Saudi-Arabien begonnen (S. 3 der Niederschrift). Nach der bereits für das Jahr 2008 geltenden Auskunftslage erfolgen aber bei der Ausreise am Flughafen von A, gewissenhafte und gründliche Passkontrollen (vgl. S. 20 des Lageberichts vom 25.03.2009; eingeführt in der mündlichen Verhandlung)

Für eine Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht ferner ganz entscheidend nicht, dass sie beim Bundesamt angegeben hat, sie habe keine Personalpapiere, sie habe nur einen Schülerausweis gehabt (S. 2 der Anhörungsniederschrift). Nach der Visa-Auskunft vom 06.03.2015 (Bl. 23/24 d.A.) hat die Klägerin jedoch einen gewöhnlichen Pass vorweisen können, der am 26.09.2012 ausgestellt gewesen und bis zum 25.09.2017 gültig gewesen sei. In der Auskunft wird eine ganz konkrete Ausweisnummer genannt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang vor allem auch, dass in der Auskunft ein anderer Geburtsort sowie ein anderes Geburtsort angegeben sind, als dies die Klägerin im Rahmen ihrer Asylantragstellung in Deutschland angegeben hatte (vgl. Bl. 4, 18, 19 d.A.). Eine auch nur ansatzweise schlüssige Erklärung dieser Ungereimtheiten, die elementare Angaben betreffen, vermochte die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darzustellen.

Wenn aber weder der im Rahmen des Asylverfahrens angebrachten Fluchtgeschichte eine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden kann, noch der Klägerin in ihrer Person eine Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist, so kann nicht zu ihren Gunsten festgestellt werden, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil eine Vorverfolgung im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts vorgelegen hätte.

2. Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen ihrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmalig geltend gemachten, jedoch nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemachten exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland droht.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Aufgrund der Auskunftslage, die auch die Entwicklungen während der Massenproteste 2015/2016, den Ausnahmezustand 2016 und die aktuellen politischen Entwicklungen berücksichtigt, geht das Gericht jedoch weiterhin nicht davon aus, dass jede wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und insbesondere in welcher Art und in welchem Umfang der Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139; s. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180; zum Maßstab vgl. VGH BW, U.v. 30.5.2017 - A 9 S 991/15 - alle juris).

Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22.03.2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich ist danach vielmehr der konkrete Einzelfall, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt - soweit bekannt - ohne Konsequenzen. Der Lagebericht vom 22.03.2018 geht insbesondere auch auf die innenpolitischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 und auf den am 16.02.2018 ausgerufen (neuerlichen) Ausnahmezustand ein, hält aber gleichwohl an der bisherigen Gefährdungseinschätzung bei Rückkehr von im Ausland exilpolitisch tätigen Äthiopiern fest (vgl. S. 18 des Lageberichts vom 22.03.2018; S. 16 des Lageberichts vom 06.03.2017).

In einer Auskunft vom 30.01.2017 an das VG Gießen geht das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien zum Fall einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPPFG davon aus, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Rechtssinne von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit insbesondere auch von nur einfachen Mitgliedern (sog. „Mitläufer“, ohne dass damit ein Werturteil verbunden wäre) im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien auszugehen wäre (vgl. VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

G. S. geht in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache Az. 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung - verbunden mit intensiver Befragung - auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie S. trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von G. S. im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit - zumindest teilweise - gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme S. nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora - auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.02.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass S. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds/Unterstützers einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.02.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.02.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.02.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - beide juris).

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher auch weiterhin nicht an, dass äthiopische Asylbewerber, sofern sie sich zu einer Exilorganisation, die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet. Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 m.w.N. - alle juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle einer nicht exponierten Stellung kann - wie bereits ausgeführt - auch den oben genannten aktuellen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch diesen nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einer Vielzahl von äthiopischen Asylbewerbern weniger politische Interessen maßgeblich sind als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Im Hinblick darauf ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „gefährlich“ erachten und gegen diese im Falle ihrer Rückkehr in einer Art und Weise vorgehen, dass die für eine Schutzgewährung anzulegende Schwelle (vgl. z.B. § 3a Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG) erreicht wird.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe gehört die Klägerin klar nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Die Klägerin hat ich der mündlichen Verhandlung behauptet, sie habe im März (den genauen Tag könne sie nicht angeben) eine Demonstration in B. besucht; davon gebe es Fotos, die sie nicht dabei habe und die bis zur Niederlegung des Urteilstenors auch nicht nachgereicht wurden. Weiter habe sie eine Spende von 20,00 bzw. 30,00 EUR geleistet; eine Quittung könne sie nicht vorweisen, jedoch sei ihr Name in eine Liste eingetragen worden. Auch diese Liste bzw. eine Kopie davon wurde nicht nachgereicht. Sonst habe die Klägerin eine Versammlung in N. besucht, darin habe sich ihr Engagement bisher erschöpft (S. 4 der Niederschrift). Einer Vereinigung bzw. einem Verein habe sich die Klägerin diesbezüglich nicht angeschlossen, sie wisse nicht, ob es diese gebe, hätte aber möglicherweise in entsprechendes Interesse, wenn sie dies wüsste (S. 4 der Niederschrift).

Damit erreicht der Grad der exilpolitischen Betätigung der Klägerin nicht einmal das Ausmaß, das für die breite Masse der „Mitläufer“ der exilpolitischen Bewegung in Deutschland kennzeichnend ist. Ihr Engagement ist nicht nur quantitativ sehr gering, es ist auch in keiner Weise herausgehoben und kann damit nur als geringfügig bewertet werden.

Die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin führen daher nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass sie von den äthiopischen Behörden als „gefährliche Oppositionelle“ angesehen wird, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie allein aufgrund ihrer geringfügigen Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.

3. Schließlich hat es das Bundesamt zu Recht abgelehnt, zu Gunsten der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festzustellen. In die Rückkehrprognose kann allerdings nicht ihr Lebensgefährte/Ehemann einbezogen werden, denn diesem wurde in Italien politisches Asyl zuerkannt, so dass das Bundesamt ihm folgerichtig die Abschiebung nicht nach Äthiopien, sondern nach Italien angedroht hat (Az. B 7 K 17.50742). Das Bundesamt hat sich jedoch auf S. 7/8 des streitgegenständlichen Bescheids ausführlich mit der Lage in Äthiopien beschäftigt und rechtlich tragfähig angenommen, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland ihren Lebensunterhalt prognostisch wird bestreiten können. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und verfügt über längere berufliche Erfahrungen im Bereich der Hauswirtschaft bzw. Kinderbetreuung (vgl. S. 4 der Anhörungsniederschrift). Nach der neueren Auskunftslage ist im Falle von alleinstehenden bzw. alleine zurückkehrenden Frauen keineswegs davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt für sich (und ein etwa vorhandenes minderjähriges Kind) zu sichern. In Äthiopien ist es möglich, auch als alleinstehende Frau einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erwerbsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich auch für Personen ohne abgeschlossene Schulbildung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 13.07.2017 - Gz. …).

4. Nach allem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/09/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahren
published on 14/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige mit oromischer Volks
published on 07/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tat
published on 24/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.