Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536

published on 11/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Sept. 2018 - B 5 K 17.536
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Inregressnahme aufgrund eines verursachten Schadens an einem Zustellfahrzeug der Beklagten.

Der Kläger ist seit … bei der Beklagten beschäftigt. Im April … wurde er zum Postbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A5) ernannt und ist als motorisierter Zusteller eingesetzt.

Im Rahmen seiner Amtsausübung ereignete sich am … 2016 ein Unfall, der zu einem Sachschaden am Zustellfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … führte. Dabei parkte der Kläger das Fahrzeug in der … auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer …, wobei die Straße auf dieser Höhe ein leichtes Gefälle aufweist. Der Kläger stieg zunächst zur Sendungszustellung aus dem Fahrzeug. Dabei stellte er fest, dass er die Post für die Hausnummer … im Fahrzeug vergessen hatte, kehrte zum Fahrzeug zurück und öffnete sodann die Beifahrertür, um die fehlenden Sendungen zu entnehmen. Während dieses Vorgangs bewegte sich das Fahrzeug nicht. Als der Kläger sich erneut vom Fahrzeug entfernte, um die Post für die Hausnummer … zuzustellen, setzte sich das Fahrzeug zeitgleich führerlos in Bewegung und rollte mit geöffneter Beifahrertür etwa eineinhalb Meter zurück, wo es gegen die Hauswand des Anwesens mit der Hausnummer … prallte. Dabei wurden die Beifahrertür sowie der Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt 1.652,53 Euro ohne Mehrwertsteuer. Aufgrund des Einsatzes des Fahrzeugs im Unternehmensbereich Brief, in dem die Beklagte nur zu einem geringen Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beträgt der Regressbetrag mit Umsatzsteuer insgesamt 1.746,44 Euro.

Mit Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Dem kam er mit Antwortschreiben vom 19. Dezember 2016 nach und gab an, das Fahrzeug wie bereits in der Unfallmeldung beschrieben ordnungsgemäß abgestellt zu haben.

Mit Leistungsbescheid vom 31. Januar 2017 nahm die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, Niederlassung Brief …, den Kläger auf Zahlung in Höhe von 1.746,44 Euro in Anspruch. Der Betrag sollte durch Raten in Höhe von monatlich 100 Euro von den Dienstbezügen einbehalten werden. Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass die technische Prüfung der Feststellbremse sowie der Gangschaltung durch die Vertragswerkstatt keinen Mangel in der Wirksamkeit oder der Verzahnung ergeben habe. Zudem sei dem Kläger das „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post, Teil 1, Teil 2 und Teil 3“ ausgehändigt worden. Der Kläger habe durch Unterschrift die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen anerkannt. Dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Abstellen von Kraftfahrzeugen zwingend zwei Sicherungsmaßnahmen - das Einlegen eines gegenläufigen Ganges sowie das Anziehen der Feststellbremse bzw. die Betätigung der Parksperre bei einem automatischen Getriebe - erforderlich seien. Bei starkem Gefälle sei das Fahrzeug zusätzlich durch Einschlagen der Räder gegen den Bordstein zu sichern. Das Verhalten des Klägers sei damit als grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflichten zu werten, da er gegen § 14 Abs. 2 StVO sowie gegen die Bestimmungen des Handbuchs verstoßen habe.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Februar 2017 ließ der Kläger gegen den Leistungsbescheid Widerspruch erheben, den er mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 begründete. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 von der Beklagten zurückgewiesen.

2. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017, per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Klägerbevollmächtigte mit weiterem Schriftsatz vom 14. August 2017 vor, dass die Inregressnahme des Klägers mangels eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens rechtswidrig sei. Dieser habe das Fahrzeug vielmehr ordnungsgemäß abgestellt. Andernfalls wäre das Fahrzeug sofort losgerollt und nicht erst nach einer Zeit von mehr als einer Minute, selbst unter Berücksichtigung eines zunächst zu überwindenden Anfangswiderstands. Zudem lasse die Beklagte ein spontanes technisches Versagen außer Betracht. Ein ordnungsgemäßer Zustand der Handbremse bei der Prüfung in der Werkstatt sei nicht gleichbedeutend mit einem einwandfreien Funktionieren derselben zur Zeit des Unfalls. Selbst wenn sich der Sachverhalt wie aus der Beklagtensicht abgespielt haben sollte, läge keine grobe Fahrlässigkeit vor. Zum einen müsse der Kläger den zweigliedrigen Abstellvorgang mehrere hundertmal am Tag wiederholen, sodass sich gerade unter hohem Termindruck ein Fehler einschleichen könne. Zum anderen handele es sich um einen typischen Unfall, der tagtäglich mehrere Male passiere.

Für die Beklagte erwiderte die Serviceniederlassung HR Deutschland der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 9. August 2017 und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass nach klägerischer Begründung nur ein leichtes Gefälle vorhanden gewesen sei, sodass bereits eine Sicherheitsvorkehrung das Abrollen verhindert hätte. Zudem habe der Kläger in seiner Unfallschilderung zunächst nur angegeben, das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor abgestellt zu haben und erst in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 vom „ordnungsgemäßen Abstellen“ gesprochen. Die Lebenserfahrung spreche gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Betätigung gleichzeitig versagen. Bei einer am 5. Juli 2016 durchgeführten Überprüfung des Fahrzeugs in einer Werkstatt hätten keine Mängel der Handbremse oder des Getriebes festgestellt werden können. Das Fahrzeug sei relativ neuwertig (Kilometerstand: 21512) und anschließend ohne Reparatur an der Handbremse oder dem Getriebe weiterhin genutzt worden. Ein Fahrzeug müsse auch ohne Sicherungsmaßnahme nicht unbedingt sofort losrollen, sondern zunächst einen Rollwiderstand überwinden, der vom Gefälle und der Beschaffenheit des Geländes abhängig sei.

3. Mit Schriftsätzen vom 13. August 2018 bzw. vom 17. August 2018 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid vom 31. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 7 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) haben die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

a) Voraussetzung für die Rückgriffshaftung ist demnach eine vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Pflichtverletzung des Beamten, die zu einem darauf kausal beruhenden Schaden des Dienstherrn geführt hat.

b) Der Kläger hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt. Beamte müssen bei ihrer Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Einzelweisungen beachten, die ihnen ohne weiteres abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben. Verhalten sie sich nicht wie vorgeschrieben, so ist grundsätzlich die Dienstpflicht objektiv verletzt. Ganz allgemein gehört es zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Darüber hinaus legt § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO für Beamte, die ein Dienstfahrzeug führen - wie auch für jeden anderen am Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführer - als Verhaltenspflicht fest, dass diese die nötigen Maßnahmen zu treffen haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Das dem Kläger ausgehändigte Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen Post AG konkretisiert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass beim Abstellen des Fahrzeugs eine doppelte Wegrollsicherung erforderlich ist, die durch Anziehen der Feststellbremse und Einlegen eines Ganges gegenläufig zur Fahrtrichtung vorzunehmen ist. Bei starkem Gefälle müssen zudem die Vorderräder zum Fahrbahnrand eingeschlagen werden. Besteht die Pflichtverletzung wie hier in einem Unterlassen, so ist dieses für den Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte (BVerwG, U.v. 12.8.2008 - 2 A 8/07 - juris Rn. 9). Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die objektive Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine entsprechende Sicherung des Dienstfahrzeugs unterlassen hat bzw. nicht sorgfältig ausgeführt hat, die dann zum Schaden am streitgegenständlichen Zustellfahrzeug geführt hat. Schon die Lebenserfahrung spricht entscheidend gegen die Annahme, dass zwei unabhängig voneinander wirkende Sicherungsmaßnahmen bei korrekter Betätigung gleichzeitig versagen. Die nach dem Unfall stattgefundene Überprüfung des Fahrzeugs in einer Kfz-Werkstatt konnte weder am Getriebe noch an der Feststellbremse einen Mangel feststellen. Zudem ist das Fahrzeug weiter mangelfrei als Zustellfahrzeug bei der Beklagten eingesetzt. Aus diesen Gründen kann sich die Beklagte auf den Beweis des ersten Anscheins für das Fehlen einer doppelten Sicherung berufen. Der Anscheinsbeweis kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - ZBR 1982, 307, juris Rn. 18; U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - ZBR 2012, 38, juris Rn. 13). Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht erschüttern. Insbesondere stellt der Verweis auf ein spontanes technisches Versagen ohne jegliche Anhaltspunkte hierfür kein glaubwürdiges Vorbringen dar, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso ist es nicht ungewöhnlich, dass ein ohne Sicherung abgestelltes Fahrzeug bei einem geringen Gefälle nicht sofort losrollt. Dass das Zustellfahrzeug sich beim ersten Verlassen des Kraftfahrzeugs zunächst noch nicht in Bewegung setzte, sondern erst beim zweiten Verlassen, steht dem nicht entgegen und kann auf diverse Ursachen zurückzuführen sein, wie einer beispielsweisen Verlagerung des Fahrzeugschwerpunktes aufgrund der geöffneten Tür.

Im Übrigen sind auch keine Rechtfertigungsgründe des Klägers ersichtlich.

c) Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, da der Kläger grob fahrlässig handelte. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein objektiv besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 - 2 C 22.16 - juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 26.2.2018 - 6 ZB 17.2324 - juris Rn. 6; B.v. 1.6.2017 - 6 ZB 17.903 - juris Rn. 6; B.v. 29.1.2014 - 6 ZB 12.1817 - juris Rn. 7). Hinsichtlich der materiellen Beweislast für das Verschulden gilt der Rechtsgedanke der Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Schuldner trägt demnach die materielle Beweislast, wenn sich nicht klären lässt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Gemessen daran hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Hier musste sich dem Kläger - wie auch jedem anderen Teilnehmer am Straßenverkehr - geradezu aufdrängen, dass eine fehlende Wegrollsicherung selbst bei einem nur leichten Gefälle zu einem In-Bewegung-Setzen des Fahrzeugs führen und einen Schaden verursachen kann. Zumindest eine der beiden im Handbuch vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen hätte der Kläger - auch auf ebener Straße - zur Vermeidung eines Unfalls vornehmen müssen.

d) Das Fehlverhalten des Klägers ist - anders als von ihm vorgetragen - auch nicht milder zu bewerten, weil es sich bei dem Abstellen des Fahrzeugs um ein Verhalten handele, das täglich mehrere hundertmal von ihm zu wiederholen sei. Darüber hinaus stellt es auch keine Entschuldigung dar, dass der Kläger gegebenenfalls aufgrund von Zeitdruck nicht mehr in ausreichendem Maße konzentriert war. Ein sogenanntes Augenblicksversagen stellt keinen hinreichenden Grund dar, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn - wie hier - die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit, insbesondere bei Regelverstößen im Straßenverkehr, beruht gerade darauf, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Verbot oder Gebot übersieht. Dass der Verkehrsteilnehmer an die erhöhte Gefahr oder an die gebotene Verhaltensalternative nicht gedacht hat, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit und schließt für sich allein die Möglichkeit einer groben Fahrlässigkeit noch nicht aus (NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 8). Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 26.2.2018 - 6 ZB 17.2324 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 - 5 LA 50/12 - juris Rn. 8). Diese sind durch den pauschalen Verweis auf einen möglichen hohen Termindruck ohne nähere Konkretisierung weder vorgetragen, noch im Weiteren ersichtlich. Schließlich ist auch dem klägerischen Einwand, dass es sich bei dem vorliegenden Ereignis um einen typischen und häufig auftretenden Unfall handele, nicht zu folgen. Allein die Häufigkeit eines Unfallereignisses im Straßenverkehr lässt keinen Rückschluss auf einen geringeren Verschuldensvorwurf im jeweiligen Einzelfall zu.

e) Der Sachschaden in Höhe von 1.746,44 Euro ist der Beklagten als Dienstherrin entstanden. Die Postnachfolgeunternehmen sind nach § 1 Abs. 1 PostPersRG zur Geltendmachung des Regressanspruchs ermächtigt.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 01/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 - M 21 K 15.3238 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 29/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 - M 21 K 11.4526 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2017 – AN 11 K 16.719 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahre
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Annotations

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.

(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn über.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.