Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Aug. 2015 - B 5 K 14.802
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 2.209,79 Euro verpflichtet worden ist.
1. Am ... 2014 wurde der Vater der Klägerin tot in seiner im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegenen Wohnung aufgefunden; nach polizeilichen Ermittlungen war der Tod mindestens eine Woche vorher eingetreten. Der Verstorbene war zwei Mal verheiratet; aus der ersten, am ... 1985 geschlossenen und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschiedenen Ehe ist die am ... 1990 geborene Klägerin hervorgegangen. Aus der zweiten Ehe stammen zwei noch minderjährige Kinder.
2. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 1995
Dem in nachfolgenden Namensänderungsverfahren erstellten Vermerk des Amtsgerichts ...
3. Nachdem die Beklagte am
Mit Bescheid vom
4. Mit Schriftsatz vom 18. November 2014, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth
den Bescheid der Beklagten vom
Sie trug vor, die Erbschaft ausgeschlagen zu haben. Die Beklagte habe trotz Kenntnis der Umstände in der Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater kein Ermessen ausgeübt und keinen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beerdigungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) geprüft. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen. Es liege ein Ermessenfehlgebrauch vor. Zudem habe die Beklagte die Kostenforderung nicht begründet.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin als Tochter des Verstorbenen im Sinne von Art. 15 BestG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b der Bestattungsverordnung (BestV) bestattungspflichtig sei. Die Klägerin könne von ihren Geschwistern Kostenersatz verlangen. Wegen der fortgeschrittenen Verwesung sei eine zügige Bestattung notwendig gewesen. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was eine unbillige Härte begründen könnte. Es komme nicht darauf an, ob sich der Vater um die Klägerin gekümmert habe oder ob er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei. Der öffentlich-rechtliche Bestattungsanspruch bestehe unabhängig von der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Kostentragung. Auf die Frage, ob die Bestattungspflichtige Erbin des Verstorbenen sei, komme es nicht an. Es bestehe die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zu beantragen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
Mit Schriftsätzen vom
Mit Schriftsatz vom
5. In der mündlichen Verhandlung haben die Prozessbeteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft ..., Az. ..., wurden beigezogen.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig und unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung des Vaters der Klägerin durch Leistungsbescheid gegenüber der Klägerin als Bestattungspflichtiger gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BestG geregelte Verpflichtung, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen, gemäß Art. 15 BestG i. V. m. § 15 BestV den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen obliegt. Nach dieser Bestimmung kommen als bestattungspflichtige Personen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder und weitere dort genannte Angehörige in Betracht. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG). Sie können die hierzu erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall treffen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG). Bestimmt die Gemeinde demnach die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen (§ 15 Satz 2 BestV). Soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen (weil z. B. entweder Bestattungspflichtige nicht rechtzeitig ermittelt werden können oder weil diese nicht bereit sind, rechtzeitig für die Bestattung zu sorgen), muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, selbst die Bestattung veranlassen. In diesem Fall kann die Gemeinde bzw. der Träger der Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Bestattungskosten verlangen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG).
Im Hinblick auf das Bestehen bzw. Fortbestehen der Bestattungspflicht der Angehörigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass es auch bei gestörten Familienverhältnissen bei der Bestattungspflicht der Angehörigen verbleibt. Danach führen Unterhaltspflichtverletzungen sowie ein bloßes Sich nicht kümmern oder Sich nicht kümmern können von Elternteilen jedenfalls nicht dazu, dass die den Kindern obliegende Bestattungspflicht auf die Allgemeinheit übergehen müsste. Die Bestattungspflichtigen sind aufgrund der gesetzlichen Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG im Wege des intendierten Ermessens zum Kostenersatz zu verpflichten, d. h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Denn nach der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 und 15 BestV aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, können danach nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - Juris Rn. 12;
Gemessen daran unterliegt der streitgegenständliche Bescheid keinen durchgreifenden Zweifeln. Als Tochter des Verstorbenen ist die Klägerin Bestattungspflichtige im Sinne von Art. 15 BestG i. V. m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b BestV. Vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden.
Umstände, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles und damit eine von dem in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG normierten Regelfall abweichende Ermessensentscheidung der Beklagten rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kammer teilt die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein solcher Ausnahmefall nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden kann (BayVGH. B.v. 9.6.2008, a. a. O., Juris Rn. 7).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vor. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich die am 1. November 1992 begangenen Straftaten des Verstorbenen ausschließlich gegen die Mutter der Klägerin, ihren jetzigen Stiefvater und ihre Großmutter gerichtet hatten.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem rechtskräftigen, knapp drei Jahre nach der Tat ergangenen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 28. September 1995 nicht, dass die zum Tatzeitpunkt zwei Jahre und sieben Monate alte Klägerin, auch nur phasenweise, Augenzeugin der Geschehnisse worden wäre. Entsprechende Hinweise - auch im Hinblick auf eventuelle Spätfolgen der Straftat bei der Klägerin - lassen sich dem Urteil nicht entnehmen, insbesondere auch nicht den dortigen Ausführungen zur Strafzumessung. Darüber hinaus kann, ohne die den Rahmen innerfamiliärer Auseinandersetzungen zweifellos sprengenden Geschehnisse vom 1. November 1992 bagatellisieren zu wollen, nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Amtsgericht ... den Verstorbenen wegen mehrerer Vergehen (nur) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Damit ist die o.g. Schwelle der Begehung einer schweren Straftat zulasten des Bestattungspflichtigen, die allein die Annahme außergewöhnlicher Umstände begründen könnte, zur Überzeugung der Kammer nicht überschritten.
Der Hinweis der Klägerseite auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - Juris Rn. 36) führt zu keiner anderen Einschätzung. Es mag sein, dass in den Fällen, in denen sich - wie hier - eine vom Verstorbenen begangene Straftat zwar nicht unmittelbar gegen die Bestattungspflichtige sondern gegen Dritte - hier also u. a. die Mutter der Klägerin - richtete, gleichwohl aber für die damals noch minderjährige Bestattungspflichtige - hier also die Klägerin - nachhaltige Folgen zeitigte, die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigen kann.
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite zu den psychischen Folgen dieser Geschehnisse bei der Klägerin als wahr unterstellt, so liegt zur Überzeugung des Gerichts vorliegend keine auch nur ansatzweise mit der der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fallkonstellation - Verurteilung des Vaters des Bestattungspflichtigen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nach Tötung der Mutter des Bestattungspflichtigen und anschließende mehrjährige Unterbringung des Bestattungspflichtigen in einer Pflegefamilie - vergleichbare Situation vor. Die Kammer hat zwar keinen Zweifel daran, dass die aus den strafrechtlich abgeurteilten Geschehnissen resultierenden Folgen bei der damals minderjährigen Klägerin in ihrer Intensität und Bedeutung deutlich schwerer wiegen, als das was sog. Scheidungskinder üblicherweise zu verarbeiten haben. Gleichwohl rechtfertigen diese Folgen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der durch das Amtsgericht ... erfolgten strafrechtlichen Würdigung der Vorfälle - nach der Überzeugung des Gerichts nicht die Annahme der groben Unbilligkeit im Hinblick auf die Pflicht der Klägerin zur Übernahme der Bestattungskosten ihres Vaters.
Weiterhin führt auch der Einwand der Klägerin, sie verfüge über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Bestattungspflichtige kann sich, falls er über kein dafür ausreichendes (pfändungsfreies) Einkommen oder Vermögen verfügt, nicht auf eine dauerhafte subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung berufen, weil jeder vorrangig Bestattungspflichtige in einem solchen Fall nach § 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger beantragen kann. Somit liegt in der Kostenersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG auch für finanziell nicht leistungsfähige Angehörige des Verstorbenen keine unzumutbare oder unverhältnismäßige Belastung (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - Juris Rn. 13 m. w. N.)
Schließlich verhilft auch der Einwand der Klägerseite, dass der Freistaat Bayern Erbe des Verstorbenen geworden und zur Kostentragung verpflichtet sei, der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Bestattungspflicht der Angehörigen und die daran anknüpfende Pflicht zur Kostenerstattung stellen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dar, die unabhängig von der erbrechtlichen Lage bestehen; diese Verpflichtungen sind selbst dann zu erfüllen, wenn der Verstorbene ein für die Bestattung ausreichendes Vermögen hinterlassen hat (BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 4 ZB 15.364 - Juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.