Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 14.701

published on 07/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2016 - B 5 K 14.701
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger neun Zehntel und die Beklagte ein Zehntel zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen.

1. Der Kläger stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 31. Dezember 2012 im Dienste der Beklagten; er war mit Wirkung vom 25. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2010 dem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH zugewiesen und als „Experte Bereichscontrolling“ beschäftigt. Er hatte zuletzt ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 inne.

a) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Kläger einen Verbesserungsvorschlag (Idee 06...) ein und führte dazu Folgendes aus:

„In der AU (…) Rahmenvorgabe Strukturplanung T-DSL Zugangsnetz vom 30.6.04 sind für die Wirtschaftlichkeitsrechnung beim T-DSL Ausbau u.U. jährliche Zuschläge für Mietkosten (2,29%) und Gemeinkosten (16.49%) bezogen auf die Investitionssumme zu berücksichtigen. Diese Zuschläge stellen eine hohe Hürde für den Ausbau kleinerer ASB bzw. von Outdoorlösungen dar. Am 13.7.05 hatte ich den zuständigen Controller, Herrn Ga., gebeten zu prüfen, ob die Zuschläge für Mietkosten und Gemeinkosten nicht außer Acht gelassen werden können, da es sich nach meiner Meinung hier um Fixkosten handelt, die unabhängig von der Investitionsentscheidung sind.“

In seinem Gutachten vom 1. November 2007 wies Herr Ga. darauf hin, dass man die für den TDSL-Ausbau anzusetzenden Parameter auf zentraler Ebene diskutiert habe. Das Update der Vorgaben zum TDSL-Ausbau habe noch weitere Parameter zur Ergebnisverbesserung beinhaltet, für die der Verbesserungsvorschlag nicht ursächlich gewesen sei; der Vorschlag sei als unterstützend, nicht aber als ursächlich zu werten. Ergänzend führte er unter dem 8. November 2007 aus, das Bearbeiten gehöre zu den Aufgaben des Klägers, so dass von ihm eine kritische Auseinandersetzung mit zentralen Vorgaben erwartet werden könne. Daraufhin erhielt der Kläger am 20. Februar 2008 eine Anerkennungsprämie von 100 Euro.

Das aufgrund der Einwendungen des Klägers (Schreiben vom 24.3.2008) eingeholte Gutachten des Herrn Go. vom 8. September 2008 kam zu dem Ergebnis, dass der wirtschaftliche Nutzen auf 42.885 Euro zu beziffern sei. Der für die Prämienvergabe zuständige Ausschuss legte in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2008 diesen Wert zugrunde, bewertete die Einführungsreife mit dem Faktor 1,0 und sprach dem Kläger eine Prämie von 4.190 Euro zu. Nach Einwendungen des Betriebsrats bat die Vertreterin des betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) Herrn Go. am 29. Dezember 2008 nochmals um eine Stellungnahme. Am 19. Januar 2011 beschloss die Paritätische Kommission nach den Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement der Deutschen Telekom (KBV IDM), die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an die Stelle des BVW getreten war, dass der Nutzen des Verbesserungsvorschlags auf zwei Jahre gerechnet mit 28.590 Euro zu bewerten sei (3 Jahre: 42.885 Euro), so dass sich eine Prämie von 5.038,50 Euro errechne.

Nachfolgend wandte der Kläger wiederholt ein, dass die Prämie aufgrund der Einsparungen von jährlich 85 Mio. Euro wesentlich höher anzusetzen sei (E-Mails vom 2.2.2011, 23.3.2011 und 21.12.2012). Daraufhin erstellte der letzte Vorgesetzte des Klägers, Herr M., am 30. Juli 2013 ein weiteres Gutachten und führte aus, dass der Kläger keine Sachverhalte vorgetragen habe, die nicht bereits in den Entscheidungen der Paritätischen Kommission Eingang gefunden hätten. Eine neue Nutzenberechnung sei somit nicht gerechtfertigt. Die Paritätische Kommission lehnte die Gewährung einer weiteren Prämie ab (Beschluss vom 4.9.2013) und teilte das dem Kläger mit (Schreiben vom 31.1.2014 und vom 1.4.2014).

b) Bereits am 31. Juli 2009 hatte der Kläger eine weitere Idee zur Ermittlung von Fehlbuchungen eingereicht und ausgeführt:

„Ist-Zustand: Im Rahmen des Projektes X1 (Steigerung AEL) sind die Umsetzungsverantwortlichen aufgerufen, alle Aufträge mit mehr als 20 Stunden an die PTI zur Prüfung der Kontierung weiterzugeben. Im Rahmen der Aufbereitung der Daten für die Prüfung durch die PTI habe ich alle Aufträge differenziert nach PSP-Element auf Auffälligkeiten gesichtet. Es fielen mir einige Aufträge mit sehr kleinen Anteilen im Aufwand auf, die ich bei einer Plausibilisierung mit einer Auswertung der verdateten Stunden im System LEMAN nicht nachvollziehen konnte. Die Information hierüber habe ich am 27.4.2009 an das Projekt weitergegeben.

Lösungsvorschlag: Durch den Abgleich mit den Buchungen in LEMAN konnten einige auffällige Aufträge ermittelt werden und zur Ermittlung der Ursache an ZIT weitergegeben werden. Durch den Abgleich aller Buchungen in Delkos mit den Daten der Auswertung aus dem BW wird das Umbuchungspotential ermittelt und ggf. über weitere Schritte entschieden.

Nutzen: Durch die Identifikation des Fehlers, anschließende Fehlerbeseitigung sowie die mittlerweile eingeleitete Umbuchung wurde die Fehlbuchung bei den AEL um 6,9 Mio. (Hochrechnung der ersten 4 Monate) vermieden. Das EBITDA-Ergebnis verbessert sich somit um diesen Betrag.“

Am 14. August 2009 führte Herr Schw. aus, positiv sei zu sehen, dass zusätzliche Leistungen (Stunden) aktivierbar gemacht und somit das EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) gesteigert werde. Der Nutzen der Idee liege darin, dass für die Umsetzung keine weiteren Kosten aufkämen. Es errechne sich ein Potenzial von 2,3 Mio. Euro. Auch Herr O. führte am 6. September 2010 aus, die Idee habe zu einer nachhaltigen Ergebnissteigerung beigetragen. Die damalige Vorgesetzte des Klägers, Frau Str., schloss sich dem am 14. Dezember 2010 an und ergänzte, dass die Idee in sehr hohem Umfang den Aufgabenbereich des Klägers betreffe und daher ein Regelfaktor von 0,25 vorzuschlagen sei. Demgegenüber führte Herr St. unter dem 23. November 2010 aus, die Idee betreffe vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass der Regelfaktor mit 0,0 anzusetzen und eine Prämierung abzulehnen sei. Auch die Vertreter des Finanzbereichs beurteilten die Idee negativ. So führte Frau Ra. (vormals Gl.) unter dem 14. Dezember 2009 aus, die Recherche zähle zu den Regeltätigkeiten eines regionalen Bereichscontrollers. Dem schlossen sich Herr Sü. am 7. Juli 2010 und Herr Ma. am 7. Juli 2010 an. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2011 führte der Niederlassungsleiter, Herr Sche., aus, es sei Hauptaufgabe eines örtlichen Controllers mittels regelmäßiger Analysen, Fehler zu erkennen und Lösungen zu entwickeln, um das Ergebnis zu verbessern. Von einem Seniorreferenten erwarte er nicht nur eine Verbesserung in seinem Aufgabengebiet für die Region, sondern natürlich auch immer mit dem Ziel bundesweit die Effekte zu erzielen. Das Thema betreffe deshalb auch zu 100% den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass keine Notwendigkeit für eine Prämienzahlung bestehe. Zudem führe der Verbesserungsvorschlag zu keinem tatsächlichen Ergebnisbeitrag, sondern nur zu einem buchhalterischen Effekt. Daher könnten die genannten 6,9 Mio. Euro kein Kriterium bei einer Prämienentscheidung sein. Die Paritätische Kommission lehnte in seiner Sitzung vom 17. März 2011 diese Idee ab.

Nach Einspruch des Klägers (E-Mail vom 21.12.2012) teilte der Leiter des Bereichscontrollings und direkte Vorgesetzte des Klägers, Herr M., auf Anfrage des Niederlassungsleiters (E-Mail vom 12.2.2013), Herrn Sche., am 15. Juli 2013 mit, das Thema habe zur Regelaufgabe des Klägers gehört. Eine Nutzenargumentation über AEL lehne er ab, weil es sich hierbei zwar um eine wichtige Ergebniskomponente im EBITDA handle, die aber nur die Periode, in der das Ergebnis ausgewiesen werde, beeinflusse. Hingegen würden Verbesserungsvorschläge auf konkrete qualitative oder quantitative Verbesserung zielen, die auch einen zahlungsstromwirksamen Effekt hätten. Dem schloss sich der Niederlassungsleiter, Herr Sche., am 6. August 2013 an. Die Paritätische Kommission lehnte den Vorschlag in der Sitzung vom 4. September 2013 erneut ab und teilte das dem Kläger am 1. April 2014 mit.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Oktober 2014 erhob der Kläger Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 12. März 2015,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2014 für die Idee 06... die Höchstprämie von 150.000 Euro unter Anrechnung der bereits empfangenen Prämien in Höhe von 5.138,50 Euro, somit 144.861,50 Euro sowie unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 1. April 2014 für die Idee 09... die Höchstprämie von 150.000 Euro zu gewähren, somit insgesamt 294.861,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung,

hilfsweise:

über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 06... unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 sowie über den Antrag des Klägers auf Prämierung der Idee 09... unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wird - ergänzt durch Schriftsatz vom 10. Februar 2016 - ausgeführt, dass die Beklagte das Gleichbehandlungsgebot nicht beachtet habe und die getroffenen Maßnahmen mit sachfremden bzw. willkürlichen Erwägungen belastet seien. Hinsichtlich der Idee 06... hätten sich sich die Beteiligten auf einen Weg zur Nutzenberechnung geeinigt. Es habe der Erfolg von acht Vorhaben aus dem Jahr 2007 auf Basis der Ist-Kosten ermittelt und auf die in diesem Jahr abgeschlossenen 61 Kooperationen hochgerechnet werden sollen. Bislang habe die Beklagte keine nachvollziehbare Nutzenberechnung vorgelegt und sei nicht auf die Einwände gegen die erste Nutzenberechnung in Höhe von 42.885 Euro eingegangen. Die nach Intervention des Betriebsrats erfolgte zweite Nutzenberechnung habe allein das Ziel gehabt, die Prämie „kleinzurechnen“. Mit den Einwendungen, nämlich der Feststellung eines Nutzens von 28.590 Euro nach Errechnung eines Nutzens von 165.192 Euro und dem Umstand, dass die erste Berechnung des Nutzens (42.885 Euro) einen Dreijahreszeitraum umfasse, setze sich die Beklagte nicht auseinander. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf die Höchstprämie von 150.000 Euro, d. h. abzüglich der erhaltenen Prämie einen Anspruch von 144.861,50 Euro. Im Hinblick auf die Idee 09... habe die Beklagte trotz der beiden für den Kläger positiven Stellungnahmen ohne ersichtlichen Grund weitere Gutachten eingeholt. Die Beteiligung von Frau Ra. (vormals Gl.) begründe Zweifel an deren Objektivität, weil es bei der Idee um die Aufdeckung eines Fehlers gehe, der in ihren Verantwortungsbereich falle. Bei der Beurteilung des Regelaufgabenfaktors hätte eine Stellungnahme der Führungskraft des Klägers, d. h. von Frau Str., eingeholt werden müssen. Die Einschätzung der Beklagten zum Regelaufgabenfaktor, wonach die Themenstellung der Idee vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers betreffe, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser in einer Niederlassung tätig und nicht für bundesweite Regelungen zuständig sei. Auch stelle sich die Frage, warum Herr Ru., der als Leiter der Projektgruppe „X1“ die nötige Fachkompetenz gehabt und alle Unterlagen zu dieser Idee als erster erhalten habe, diese offensichtlichen Punkte nicht angesprochen habe. Die Beklagte habe in der Vergangenheit Ideen prämiert, die das EBITDA positiv beeinflussten, so z. B. die Idee VVG 08... aus dem Jahr 2004. Der Kläger habe mithin für seine Idee 09... Anspruch auf die Höchstprämie von 150.000 Euro.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und trug im Hinblick auf die Idee 06... vor, man habe den Verbesserungsvorschlag geprüft und zahlreiche Stellungnahmen eingeholt. Man habe den Nutzen nicht „kleingerechnet“, sondern die Einwendungen berücksichtigt. Die Gutachten hätten zum Einsparpotenzial Stellung genommen. Wegen der Zweifel des Klägers habe man hierzu Herrn M. um Stellungnahme gebeten; dieser habe nach intensivem Kontakt mit dem Kläger am 30. Juli 2013 ein Gutachten erstellt. Die Gutachten, auf die sich die Paritätische Kommission gestützt habe, seien nachvollziehbar und frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen. Die Feststellung der Höhe des Nutzens und der Prämie seien nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Idee 09... habe die Fachseite den Nutzen und den Regelarbeitsfaktor nicht einheitlich eingeschätzt; der Bereich Finanzen und Controlling habe den Nutzen gänzlich in Frage gestellt. Daher habe die Kommission den Leiter der Niederlassung, der der Kläger angehört habe, um Stellungnahme gebeten und nach deren Eingang eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch des Klägers habe die Kommission eine weitere Stellungnahme des Vorgesetzten eingeholt. Demnach betreffe die Themenstellung der Idee vollumfänglich den Verantwortungsbereich des Klägers; zudem sei kein finanzieller Nutzen für das Unternehmen erkennbar. Daher habe die Kommission die Idee zutreffend abgelehnt.

3. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2014 über seinen Antrag auf Prämierung der Idee 06... erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (dazu unten Buchst. c). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich seines Hauptantrags (dazu unten Buchst. a) sowie in Bezug auf seinen (weiteren) Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Prämierung der Idee 09... erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, war die Klage abzuweisen (dazu unten Buchst. b).

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen, die in dem Bereich des betrieblichen Vorschlagswesens ergehen, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, in deren Rahmen die Gerichte nicht die objektive Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und insbesondere auch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachargumente der Behörde nachprüfen. Denn der jeweilige Dienstherr bewegt sich in dem Bereich des betrieblichen Vorschlagswesens in einem nicht durch Rechtnormen vorgeprägten Raum, der daher seiner Gestaltung aufgrund eigener Initiative und nach selbst gesetzten Regeln und Wertungen offensteht. Der Dienstherr ist durch keine Rechtspflicht - auch nicht durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - gehalten, Verbesserungsvorschläge bzw. Ideen seiner Bediensteten durch Geldprämien zu belohnen. Hiervon ausgehend entspricht es der Interessenlage, Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Teilnehmern am Vorschlagswesen über die Anerkennung und Bewertung von eingesandten Verbesserungsvorschlägen und über die Höhe der als Belohnung ausgesetzten Prämien soweit wie möglich auszuschließen; das gilt auch für das mit der Konzernbetriebsvereinbarung zum Ideenmanagement der Deutschen Telekom (KBV IDM) geregelten Vorschlagswesen der Beklagten. Der Dienstherr ist aber gegenüber seinen Beamten in dem Sinne zur Gleichbehandlung verpflichtet, dass seine Maßnahmen frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen sein müssen. Der Beamte hat somit einen Anspruch darauf, dass bei den Entscheidungen über seinen Verbesserungsvorschlag einschließlich der Frage der Prämiengewährung das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beachtet, die Chancengleichheit gewährleistet und als Folgerung daraus auch die Verfahrensregelungen in derselben Weise wie in allen anderen Fällen üblich eingehalten werden. Diesen Anspruch kann er auch gerichtlich durchsetzen (BVerwG, U. v. 31.1.1980 - 2 C 3/78 - BVerwGE 59, 348/350 ff.; OVG SH, U. v. 15.4.1994 - 3 L 193/93 - ZBR 1995, 216; VGH BW, U. v. 14.6.1989 - 11 S 3164/87 - juris, Rn. 21; VG Darmstadt, U. v. 5.12.2003 - 5 E 657/97 (3) - juris; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U. v. 26.9.2011, 3 K 133/11.NW S. 8 f.). Gemessen daran hat die Klage nur in dem vorgenannten Umfang in der Sache Erfolg.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm Prämien für die Verbesserungsvorschläge 06... und 09... in Höhe von insgesamt 294.861,50 Euro zu zahlen, so dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg hat.

Dabei zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie sich aus vorgenannten Ausführungen ableiten lässt - aus der Konzernbetriebsvereinbarung der Beklagten keinen Rechtsanspruch auf eine Prämiengewährung ableiten kann, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sowohl bezüglich der Idee 06... als auch hinsichtlich der Idee 09... ausschließlich die Gewährung jeweils der Maximalprämie von 150.000 Euro die - gemessen an den o.g. Maßstäben - einzig rechtmäßige Entscheidung der Beklagten über die Prämienanträge des Klägers darstellen könnte.

So hat die Beklagte im Hinblick auf die Idee 06... zutreffend und nachvollziehbar - und somit frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen - auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die Kausalität zwischen dem Beitrag des vom Kläger eingereichten Verbesserungsvorschlags, dessen sachliche Richtigkeit die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen hat, und dem Nutzen für das Gesamtunternehmen zu quantifizieren. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte in dem Verfahren wiederholt und unwidersprochen vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Verbesserungsvorschlags durch den Kläger im Gesamtunternehmen - auch auf zentraler Ebene - ein laufender Prozess der Verfeinerung der Kalkulationsgrundlagen für einzelne Ausbauprojekte stattgefunden habe. Allein die Tatsache, dass bei der Überarbeitung der Kalkulationsgrundlagen für Ausbauvorhaben eine Vielzahl von Parametern mit eingeflossen ist, belegt aber, dass die Entscheidung der Beklagten, dass der Nutzen für das Unternehmen nicht allein dem Verbesserungsvorschlag des Klägers zugerechnet werden kann, nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen getragen war. Aus dem Umstand, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Nutzens mit Unklarheiten behaftet ist, die die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen konnten und die dem entsprechenden Hilfsantrag des Klägers zum Erfolg verhelfen (siehe unten Buchst. c), lässt sich nichts anderes ableiten. Denn der vom Kläger aufgezeigte „Fehler“ führt - wie unten dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zwingend zu einem - wie mit dem Hauptantrag begehrt - Prämienanspruch in maximaler Höhe.

Auch im Hinblick auf die Idee 09... hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Maximalprämie. Die Beklagte hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass ein Nutzen dieser Idee im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung zu verneinen und dass zudem in Bezug auf den Kläger der Regelaufgabenfaktor mit 0,0 zu veranschlagen sei (siehe unten Buchst. b). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass allein die Gewährung der Maximalprämie die einzig rechtmäßige Entscheidung im Hinblick auf diesen Verbesserungsvorschlag sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) In Bezug auf den Hilfsantrag, der sich auf eine Neuverbescheidung seiner Idee 09... richtet, hat die Klage in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Prämienkommission der Beklagten ist in nicht zu beanstandender Weise, d. h. insbesondere frei von willkürlichen oder sachfremden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Verbesserungsvorschlag des Klägers nicht zu prämieren ist. Die tragenden Erwägungen der Beklagten, der Verbesserungsvorschlag weise - zum einen - keinen Nutzen im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung auf und sei - zum anderen - dem Regelaufgabenbereich des Klägers zuzurechnen, halten einer gerichtlichen Prüfung stand.

Der Einwand des Klägers, dass Verfahren zur Prüfung seiner Idee weise deshalb einen Verfahrensfehler auf, weil die Beklagte in Bezug auf die Prüfung des Nutzens des Vorschlags Frau Gl. beteiligt habe, deren Fehler er, der Kläger, mit seinem Verbesserungsvorschlag aufgedeckt habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn der Kläger hatte die Beteiligung von Frau Gl. frühzeitig, d. h. bereits in seinen E-Mails vom 18. Januar 2010 und vom 21. Dezember 2012 gerügt. Sowohl diese E-Mails als auch der gesamte weitere, sehr umfangreiche und mit zahlreichen anderen Mitarbeitern der Beklagten geführte Schriftverkehr zur Einschätzung des Verbesserungsvorschlags lagen der Paritätischen Kommission, die sich in zwei Sitzungen - am 17. März 2011 und am 4. September 2013 - mit dem Vorschlag befasst hatte, bei deren abschließender Entscheidung über eine Prämierung vor. Das gilt insbesondere für die den Verbesserungsvorschlag ablehnenden Stellungnahmen des Niederlassungsleiters, Herrn. Sche., vom 14. Januar 2011 und vom 6. August 2013, sowie des Leiters des Bereichscontrollings, Herrn M., vom 15. Juli 2013. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Überzeugung des Gerichts jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es auch dann, wenn die Beklagte von einer Beteiligung von Frau Gl. - unterstellt, diese sei überhaupt verfahrensfehlerhaft - abgesehen hätte, zur selben Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Jedenfalls sind angesichts dieses Ablaufs Anhaltspunkte dafür, dass die Paritätische Kommission die ihr obliegende verfahrensrechtliche „Pflicht, die Idee mit Sorgfalt und Objektivität zu prüfen“ (§ 8 Nr. 2 KBV IDM), verletzt hätte, weder vorgetragen noch ersichtlich.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers unterliegen auch die der Entscheidung der Paritätischen Kommission in der Sache zugrunde liegenden Erwägungen keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Einschätzung der Kommission, der Verbesserungsvorschlag des Klägers sei vollumfänglich seiner Tätigkeit als regionaler Bereichscontroller zuzurechnen, so dass der Regelaufgabenfaktor mit 0,00 zu veranschlagen sei, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kommission insoweit nicht nur auf eine entsprechende Stellungnahme des Niederlassungsleiters, Herrn Sche., vom 14. Januar 2011 sondern auf mehrere, annähernd gleichlautende Stellungnahmen aus dem Bereich „Controlling“ (vgl. Stellungnahmen Gl. vom 14.12.2009, Sü. vom 21.12.2009 und vom 7.7.2010, Ma. vom 7.7.2010 und St. vom 23.11.2010) einschließlich des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herrn M., vom 15. Juli 2013) stützen konnte. Auch die vom Kläger zitierte Einschätzung von Frau Str. weicht - mit der Annahme eines Regelaufgabenfaktor von 0,25 - nicht fundamental von den vorgenannten ablehnenden Stellungnahmen ab. Angesichts dieser nur geringen, d. h. nicht grundlegenden Wertungsunterschiede vermag das Gericht keinen Einfluss sachfremder oder willkürlicher Erwägungen bei der Entscheidung der Paritätischen Kommission zu erkennen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Paritätische Kommission einen Nutzen dieses Verbesserungsvorschlags verneint hat. Insofern hat die Beklagtenseite im schriftlichen Verfahren und - durch Herrn M. - in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), dessen Verbesserung durch seinen Vorschlag der Kläger als Nutzen eingestuft wissen will, um eine Steuerungskennzahl im betrieblichen Controlling, nicht aber um einen Ergebnisfaktor handelt. Auch diese Einschätzung, der der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist, wird zur Überzeugung des Gerichts nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen getragen. Dem Hinweis des Klägers auf einen von der Beklagten prämierten Parallelfall (Idee VVG 08... aus dem Jahr 2004) ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Hinweis darauf, dass es sich um einen mit den Prämienregelungen nicht zu vereinbarenden Einzelfall gehandelt habe, unwidersprochen entgegengetreten.

c) Die Klage hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger mit seinem Hilfsantrag in Bezug auf die Idee 06... einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Prämienantrags geltend macht. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 31. Januar 2014 den Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung, d. h. auf Ausschluss sachfremder oder willkürlicher Erwägungen verletzt.

Das ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht bereits daraus, dass der Behandlung des Prämienantrags die sachfremde Erwägung, eine Prämiengewährung an den Kläger zu begrenzen, zugrunde gelegen hätten. Insbesondere lässt sich der E-Mail von Herrn Go. vom 9. Januar 2009, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt haben, nicht - wie der Kläger meint - so verstehen, dass es letztlich darum gegangen sei, die dem Kläger zustehende Prämie kleinzurechnen. Vielmehr bringt diese E-Mail letztlich nur zum Ausdruck, dass ein Fehler in der Kalkulation entdeckt worden war, der dann Grund für die Einholung weiterer Gutachten und letztlich zur umfassenden gutachterlichen Stellungnahme von Herrn M. vom 30. Juli 2013 war.

Nach Auffassung des Gerichts muss aber - auch wenn die einzelnen in Ansatz zu bringenden Werte aufgrund des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs keiner gerichtlichen Überprüfung offenstehen - zumindest eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Berechnung des zugrunde zulegenden Nutzens Grundlage für die Entscheidung der Paritätischen Kommission sein. Das ist hier indessen nicht der Fall. Diese Annahme lässt sich zwar nicht - wie die Klägerseite meint - damit begründen, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Einzelkalkulationen der einzelnen Ausbauprojekte vorgelegt hat; denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung des Nutzens auf dieser Datenbasis sachfremd oder willkürlich sein könnte.

Durchgreifenden Zweifeln unterliegt aber die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Nutzens dieses Verbesserungsvorschlags. Denn wie die Klägerseite - auch in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar dargelegt hat, weisen die in den Akten der Beklagten enthaltenen Berechnungen gravierende Unklarheiten auf.

So hat die Paritätische Kommission - ausweislich des Protokolls vom 19. Januar 2011 - bei der Prämienberechnung einen Nutzen von 28.590 Euro zugrunde gelegt, wobei dieser Betrag an anderer Stelle in den von der Beklagten vorgelegten Akten als der auf „zwei Jahre“ berechnete Nutzen bezeichnet wird, während der auf „drei Jahre“ bezogene Nutzen an selber Stelle mit 42.885 Euro beziffert wird. Ob es nunmehr, wie die Klägerseite meint (S. 4 der Sitzungsniederschrift), richtig wäre, den letztgenannten Betrag als vierjährigen Nutzen zu veranschlagen, was möglicherweise zu einer Verringerung der dem Kläger zugesprochenen Prämie führen könnte, oder ob es zutreffend wäre, den dreijährigen Nutzen mit 165.192 Euro anzusetzen (ebda.), konnten die Beklagte weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung überzeugend aufklären. Angesichts der Tatsache, dass die Bemessung des Nutzens nach der Konzernbetriebsvereinbarung zentrale Bedeutung für die Quantifizierung der Prämie hat, gehen diese Unklarheiten zulasten der Beklagten und verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf eine Entscheidung frei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen. Selbst wenn man, wie der Kläger meint (S. 4 der Sitzungsniederschrift), den für die Prämienberechnung maßgeblichen zweijährigen Nutzen auf der Grundlage der Annahme eines auf drei Jahre bezogenen Nutzens von 165.192 Euro berechnete, so führte diese Annahme eines zweijährigen Nutzens von 110.128 Euro jedenfalls erkennbar nicht dazu, dass dem Kläger die Maximalprämie von 150.000 Euro zustünde (s.o. Buchst. a).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. Juni 2016 - B 5 K 14.701 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.