Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Feb. 2015 - B 5 K 14.50013

published on 04/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 04. Feb. 2015 - B 5 K 14.50013
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten über Polen am 23. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. Januar 2013 einen Asylantrag. Aufgrund eines von der Republik Polen positiv beschiedenen Übernahmegesuchs der Bundesrepublik Deutschland vom 18. April 2013 ordnete die Beklagte mit Bescheid vom … die Abschiebung nach Polen an. Ein am 6. August 2013 gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (Verfahren B 5 S 13.30195) abgelehnt. Die Kläger wurden am 20. August 2013 nach Polen überstellt.

Am 18. Dezember 2013 reisten sie erneut ins Bundesgebiet ein. Das … für … stellte am 14. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 26. bzw. 27. März 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 entsprachen.

Mit Bescheid des … für … und … vom … wurde der Bescheid vom … aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Asylanträge unzulässig sind. Die Abschiebung nach Polen wurde angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit einem am 23. April 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Klage und beantragen zuletzt, den Bescheid des ... vom … aufzuheben.

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2014 (Verfahren B 5 S 14.50012) abgelehnt. In einem weiteren Antrag vom 2. August 2014 beantragten die Antragsteller im Hinblick auf eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 die Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2014. Mit Beschluss vom 17. September 2014 wurde eine Abänderung mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Überstellung nach Polen erst dann erfolgen dürfe, wenn ein Amtsarzt die Reisefähigkeit des Klägers zu 1 bestätigt hat (Verfahren B 5 S 14.50053).

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 hat die Beklagte Klageabweisung beantragt.

In den Akten befinden sich Arztbriefe des Bezirksklinikums … vom 13. Juni 2014 über einen stationären Aufenthalt des Klägers zu 1 vom 8. Mai bis 13. Juni 2014 (Diagnosen: paranoide Schizophrenie, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung, Hyperlipidämie) und vom 17. Juli 2014 (Aufnahme am 5. Juli 2014 aufgrund polizeilicher Unterbringung wegen exazerbierter psychischer Erkrankung, Aufenthalt bis 9. September 2014).

Mit Schreiben des Landratsamtes … vom 12. November 2014 wurde ein Schreiben des Staatlichen Gesundheitsamtes … vom 11. November 2014 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass nach Anamnese, körperlicher Untersuchung und Durchsicht der Unterlagen Reisefähigkeit des Klägers zu 1 im Hinblick auf eine Abschiebung nach Polen bestehe.

Mit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Klägerbevollmächtigten ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses … vom 8. Januar 2015 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu 1 seit 28. November 2014 in stationärer Behandlung nach suizidaler Ankündigung sei. Derzeit habe er sich klar und glaubhaft von Suizidgedanken und Suizidhandlungen distanziert. Allerdings schütze ihn die reizarme Umgebung, auf welche er im Moment definitiv angewiesen sei. Reisefähigkeit könne nicht bestätigt werden.

Weiter hat Herr … unter Vorlage eines Betreuerausweises erklärt, dass er bis 28. Januar 2015 zum vorläufigen Betreuer des Klägers zu 1 bestellt sei. Mit den Ärzten sei abgeklärt, dass der Kläger zu 1 am folgenden Tag entlassen werde.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behördenund die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2014 ist unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist nach dem klägerischen Vorbringen davon auszugehen, dass sie sich gegen Ziffern 2 und 3 der Entscheidungen des … wenden, da sie nur durch diese beschwert sind.

a. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, wonach die Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden, ist rechtmäßig. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylantrags zuständig ist. An der Zuständigkeit der Republik Polen für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger hat sich auch durch deren zwischenzeitliche Ausreise nach Polen und ihre Rückkehr ins Bundesgebiet nichts geändert. Die Republik Polen hat dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik hinsichtlich aller Mitglieder der Familie am 26./27. März 2014 zugestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Asylverfahren der Kläger ist auch nicht zwischenzeitlich wegen Fristablaufs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, dessen Vorschriften im vorliegenden Fall in Bezug auf das Verfahren zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat Anwendung findet (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO) hat die Überstellung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, zu erfolgen. Nach Fristablauf geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Asylsuchender auf den Fristablauf nach Art. 29 Dublin-III-VO berufen und ob diese Frist ein subjektives Recht begründen kann, denn die Überstellungsfrist ist für die Kläger noch nicht abgelaufen.

Nach Sinn und Zweck der Überstellungsfrist soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Überstellung mitsamt ihren technischen Problemen zu bewerkstelligen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen kann, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Führt ein von den Asylsuchenden eingelegter Rechtsbehelf dazu, dass der Mitgliedsstaat einstweilen gehindert ist, eine Überstellung durchzuführen, weil einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben worden ist, läuft die Frist erst mit der endgültigen Entscheidung über den eigentlichen Rechtsbehelf, d.h. die Klage, denn erst dann ist die Überstellung rechtlich möglich. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten die Überstellung in die Wege leiten und auch durchführen. Etwas anderes könnte dann angenommen werden, wenn ein zunächst für den Asylsuchenden positiver Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der gerichtlichen Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage feststellen würde. Dann verbliebe dem Mitgliedsstaat ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Klage der Zeitraum von sechs Monaten um eine Überstellung durchzuführen. Auch in einer Konstellation wie der vorliegenden verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Mitgliedssaat innerhalb von sechs Monaten, nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage weggefallen ist, die Überstellung durchzuführen hat. Das heißt konkret, dass zwar zunächst dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht stattgegeben worden war, durch die Entscheidung vom … die Beklagte jedoch gehindert wurde, eine Überstellung durchzuführen bzw. eine solche erst dann durchzuführen, wenn die Reisefähigkeit amtsärztlicherseits festgestellt war. Insofern stellt sich bei einer Konstellation wie der vorliegenden die Frage der Reichweite der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Geht man davon aus, dass es sich faktisch um die Stattgabe eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage handelt, könnte daran gedacht werden, dass erst mit der endgültigen Entscheidung über die Klage die Überstellungsfrist zu laufen beginnt. Andererseits ist mit dem Wegfall des Hindernisses die Überstellung möglich, so dass ein Fristlauf ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könnte. Da für eine Überstellung auch immer die Reisefähigkeit der betreffenden Personen gegeben sein muss, können frühestens bei Vorliegen dieser Voraussetzung die notwendigen Maßnahmen in die Wege geleitet werden, mit der Folge, dass frühestens ab dem Zeitpunkt der wiederhergestellten Reisefähigkeit die Sechs-Monats-Frist zu laufen beginnen könnte.

Im vorliegenden Fall hat das Gesundheitsamt beim Landratsamt … am 11. November 2014 die Reisefähigkeit des Klägers zu 1 festgestellt. Für die Frage der Fristberechnung bzw. des Fristablaufs können die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geführten Einwände gegen diese Feststellung außer Acht bleiben, denn bei einem Fristbeginn am 11. November 2014 (was im Hinblick auf die Sechs-Monats-Frist dem klägerische Begehren, das Asylverfahren in der Bundesrepublik durchzuführen, entgegenkäme) ist die Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, welcher der oben dargestellten Sichtweisen zur Fristberechnung man folgt.

Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland mit der Folge des § 71a AsylVfG ist damit nicht gegeben.

Die Republik Polen ist damit weiterhin zuständig für die Asylverfahren der Kläger. Diese hat einer Übernahme auch zugestimmt. Dass sich die Sachlage in diesem Punkt geändert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

b. Die Kläger haben keine durchgreifenden Gründe geltend gemacht, warum ihre Asylverfahren nicht in Polen geprüft werden könnten. Gesichtspunkte, die ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht verweist diesbezüglich zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie im Beschluss vom 30. Juni 2014 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Auszugehen ist insoweit von der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen, also Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Dass das Asylsystem in Polen nicht an systemischen Mängeln leidet und eine Überstellung für die Kläger zumutbar ist, entspricht auch der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichte (z.B. VG Berlin v. 27. November 2013, Az. 33 L 500.13.A; VG Düsseldorf v. 6. August 2010, Az. 17 L 1406/13.A und v. 19. November 2013, Az. 25 L 2154/13.A; VG München v. 19. November 2013, Az. M 16 K 13.30878; VG Oldenburg v. 14. November 2013, Az. 3 B 6286/13; VG Hamburg v. 12. November 2013, Az. 17 AE 4415/13; VG Karlsruhe v. 29. Oktober 2013, Az. 1 K 1565/13; VG Stade v. 23. August 2013, Az. 3 B 3022/13; OVG Lüneburg, B.v. 1. April 2014, Az. 13 LA 22/14; VG Augsburg, U.v. 5. Mai 2014, Az. Au 5 K 14.30124; VG Göttingen, B.v. 8. Mai 2014, Az. 2 B 145/14; VG Gelsenkirchen, U.v. 4. Juli 2014, Az. 6a K 265/14.A; VG Augsburg, U.v. 24. Juli 2014, Az. Au 5 K 14.50069; a.A. VG Meinigen v. 26. April 2013, Az. 8 E 20075/13 Me). Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Gericht, von dieser Einschätzung abzurücken. Insbesondere erfolgt eine ausreichende medizinische Betreuung von Asylsuchenden. Hierzu ergibt sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, dass Asylbewerbern die notwendige ärztliche Versorgung zuteil wird. Insbesondere ist eine medizinische Behandlung bei psychischen Problemen durchaus gegeben (Gesellschaft für bedrohte Völker „Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen“ vom Januar 2011, S. 5). Die gleichen Schlussfolgerungen zieht das Gericht aus dem Bericht „Migration is not a crime“ (Helsinki Foundation for Human Rights, Warschau 2013). Dort wird insbesondere auf S. 23 ff. dargestellt, dass eine ausreichende medizinische Versorgung stattfindet, deren Qualität allerdings von Zentrum zu Zentrum unterschiedlich beurteilt wird. Dass aber systemische Mängel dergestalt vorliegen würden, dass bei einer Überstellung eine medizinisch ausreichende Behandlung von Asylbewerbern generell nicht sichergestellt sei, ist auch diesem Bericht in keiner Weise zu entnehmen. Im Bericht Aida, Asylum Information Database: National Country Report Poland, vom 15. April 2013 wird ausgeführt, dass bei sog. vulnerablen Personen, die besonderer psychologischer Betreuung bedürfen, weil sie Opfer von Gewalt geworden sind, medizinische und psychologische Betreuung erfolgt, wenn die Asylbewerber dies angeben und eine Untersuchung dies bestätigt, wenn auch darauf hingewiesen wird, dass die angewandten Verfahren nicht ausreichend sind. In den Aufnahmezentren erfolgt psychologische Betreuung auch durch Russisch sprechende Psychologen. Grundlegende medizinische Hilfe wird in den Aufnahmezentren gewährleistet (S. 25f., S. 38f.).

c. Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG keine Bedenken. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (st. Rspr des BayVGH; vgl. BayVGH, B.v. 12. März 2014, Az. 10 CE 14.427 m.w.N.). Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen (vgl. oben b) oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen dürfen.

Die vorliegend vom Kläger zu 1 vorgebrachte Erkrankung ist nicht geeignet, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit zu begründen. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 dauerhaft reiseunfähig ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 11. November 2014 von einer Reisefähigkeit des Klägers zu 1 nach seinem Aufenthalt im Bezirksklinikum … bis zum 9. September 2014 auszugehen war. Dafür, dass die von der Amtsärztin zum damaligen Zeitpunkt getroffene Diagnose falsch gewesen sei, liegen keine Erkenntnisse vor. Vielmehr spricht die Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus zum 9. September 2014 dafür, dass von Seiten der behandelnden Ärzte keine Gefährdung mehr gesehen wurde. Dass in der Folgezeit bis zur Begutachtung am 11. November 2014 weitere behandlungsbedürftige Intervalle (neben der Einnahme der verordneten Medikamente) aufgetreten seien, wird nicht vorgetragen. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die begutachtende Amtsärztin den Kläger zu 1 kannte oder nicht kannte. Vielmehr ist dem Attest vom 11. November 2014 zu entnehmen, dass sie anhand aller zur Verfügung stehenden Unterlagen und einer eigenen Anamnese zu der von ihr gezogenen Schlussfolgerung kam, was nicht zu beanstanden ist. Auch aus den vorgelegten Arztbriefen (13. Juni 2014 und 17. Juli 2014) ergibt sich, dass die Behandlung bzw. Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Einzelereignissen geschuldet war. Der Kläger wurde jeweils wieder nach Stabilisierung entlassen. Die Chronologie des Falles und die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lassen darauf schließen, dass die Aufenthalte im Bezirksklinikum … durch die Befürchtung der Abschiebung nach Polen hervorgerufen wurden und dass die Akuterkrankung somit reaktiv auftritt.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation so dar, dass die Entlassung des Klägers am nächsten Tag vorgesehen war. Damit stellt sich die Entlassung lediglich nur noch als formelle Bestätigung dafür dar, dass die Behandlung abgeschlossen ist. Das Gericht muss daher nicht davon ausgehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers am Tag der mündlichen Verhandlung wesentlich abweicht vom Gesundheitszustand am Entlassungstag. Hierzu geben auch die Angaben des vorläufigen Betreuers des Klägers zu 1 keinerlei Anlass. An dieser Einschätzung vermag auch das vom Klägerbevollmächtigten erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest vom 8. Januar 2015 nichts zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Präklusionsvorschrift des § 87b Abs. 3 VwGO eingreift. Der Kläger zu 1 befand sich bereits seit 28. November 2014 im Bezirksklinikum … zur Behandlung. Trotz Hinweises in der Ladung vom 16. Dezember 2014 unter ausdrücklicher Benennung des § 87b Abs. 3VwGO, dass neue Unterlagen zu verfahrensrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis 30. Dezember 2014 vorzulegen sind, erfolgte dies erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015, obwohl nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, den weiteren Aufenthalt des Klägers zu 1 dem Gericht früher mitzuteilen. Allein der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, er habe dieses Attest erst wenige Tage vor der Verhandlung erhalten, ist nicht ausreichend angesichts des bereits länger andauernden Aufenthalts im Klinikum. Der Kläger zu 1 ist damit mit der in der Bescheinigung attestierten Reiseunfähigkeit präkludiert. Es würde auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, wenn zur Frage der Reisefähigkeit des Klägers zu 1 weitere Ermittlungen angestellt werden müssten. Das Gericht kommt daher unter Einbeziehung der Angaben des Betreuers des Klägers zu 1 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Entlassung eine weitere stationäre Unterbringung des Klägers zu 1 bis auf Weiteres nicht notwendig sein wird, die Entlassung erfolgen kann, weil Suizidalität nicht (mehr) gegeben ist und der Kläger soweit wieder hergestellt ist, dass in absehbarer Zeit, jedenfalls während des zur Verfügung stehenden Überstellungszeitraums eine Überstellung nach Polen möglich sein wird. Schließlich ist nur ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass die ärztlicherseits getroffenen Feststellungen des Bezirksklinikums … vom 8. Januar 2014 datieren und zwischenzeitlich durch die Entlassung eine neue Sachlage eingetreten ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass - aufgrund der Besonderheiten der Asylverfahren nach der Dublin-Verordnung, wonach Prüfungsumfang sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind - für die Frage der Reisefähigkeit darauf abzustellen sein muss, dass ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis dann nicht gegeben ist, wenn eine Überstellung im maßgeblichen Zeitraum erfolgen wird können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die für den Vollzug der Überstellung zuständigen Ausländerbehörden eine etwaige Selbstmordgefährdung eines zu Überstellenden durch eine ärztliche Untersuchung am Überstellungstag bzw. eine entsprechende ärztliche Begleitung auffangen können.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 04/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherhe
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.