Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2015 - B 5 K 14.30053

published on 11/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. März 2015 - B 5 K 14.30053
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Tenor

1. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom … … wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid des … (im Folgenden …*) mit dem ihre Asylanträge für unzulässig erklärt wurden.

1. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie wurden am 2. Juli 2013 von der Bundespolizeiinspektion … bei der Einreise ins Bundesgebiet aufgegriffen. Beim gaben sie an, dass sie am 28. Juni 2013 von Weißrussland kommend nach Polen eingereist und dort erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von Polen aus seien sie nach Deutschland weitergefahren. Sie wollten nicht nach Polen zurück, da es dort zu viele Tschetschenen gebe. Am 31. Oktober 2013 richtete das ein Übernahmeersuchen nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) an die polnischen Behörden, dem diese mit Schreiben vom 7. November 2013 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO entsprachen.

Mit Bescheid vom … stellte das fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien (Ziffer 1 des Bescheids). Die Abschiebung der Kläger nach Polen wurde angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeführt, dass Polen aufgrund der dort gestellten Asylanträge für die Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 28. Januar 2014 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließen die Kläger durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 erheben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Des Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen (B 5 S 14.30052). Mit Beschluss vom 10. April 2014 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Im Klageverfahren ließen die Kläger durch ihre frühere Prozessbevollmächtigte beantragen,

den Bescheid des vom … aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Überstellung nach Polen rechtswidrig sei, weil die Kläger dort vor der Verfolgung durch das Kadyrow-Regime nicht sicher seien. Die Klägerin zu 2 leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb ihr eine Abschiebung nach Polen nicht zuzumuten sei. Zudem sei sie schwanger. Aufgrund ihrer labilen psychischen Lage sei das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Ausweislich eines Schreibens des an die zuständige Ausländerbehörde vom 16. Oktober 2014 ist die Überstellungsfrist am 11. Oktober 2014 abgelaufen. Eine Überstellung der Kläger erfolgte weder vor noch nach Ablauf dieser Frist.

Auf gerichtliche Anfrage hat das mit Schreiben vom 5. Februar 2015 die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids aufgehoben, einer etwaigen Erledigungserklärung vorab zugestimmt und sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Zur Begründung für die Aufrechterhaltung des Bescheids im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Beklagte zwar nach Ablauf der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei; dies bedeute jedoch nicht, dass der Bescheid komplett aufzuheben sei. Der hiesige Asylantrag stelle sich als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylVfG dar. Ein weiteres Asylverfahren sei nur beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen durchzuführen. Sei ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden (wofür der Inhalt der Zustimmungserklärung Polens spreche) und lägen Wiederaufgreifensgründe nicht vor (wofür spreche, dass die geltend gemachten Erkrankungen offenbar schon vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestanden hätten), könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids nicht allein wegen des Zuständigkeitsübergangs beansprucht werden. Der Klägerseite fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für eine Umdeutung des Bescheids vor. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Gericht den ablehnenden Bescheid aufheben und die Sache an das zurückverweisen dürfe. Der Klägerseite werde Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu etwaigen Hinderungsgründen bezüglich einer Abschiebung ins Herkunftsland zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 zeigte sich die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger an und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie stimmte der Erledigungserklärung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids nicht zu, sondern hielt am Klageantrag - Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang - fest.

Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 11. März 2015 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin überragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren B 5 K 14.30053 und B 5 S 14.30052 verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Vom Erfolg derartiger Klagen geht die nahezu einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus (vgl. statt vieler VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris; VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 -RN 5 K 14.30304 - juris; VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - Au 2 K 14.30166 - juris), die inzwischen auch obergerichtlich bestätigt ist (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 -juris; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; VGH BW, B.v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14 - juris). Auf den hiesigen Fall bezogen gilt Folgendes:

1. Die Klage ist mit dem Aufhebungsantrag als (isolierte) Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. Der Anfechtungsantrag gegen die auf § 27a AsylVfG gestützte Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist statthaft und ausreichend zur Erlangung des von den Klägern erstrebten Rechtsschutzziels, einer - wie auch immer ausgestalteten - inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens durch die Beklagte (vgl. bereits BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; weiter BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13 A ZB 14.50071 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 2.2.2015 -13a ZB 14.50068 - juris Rn. 3 ff.). Sofern die nunmehrige Klägerbevollmächtigte den von der früheren Bevollmächtigten gestellten zusätzlichen Verpflichtungsantrag auf Durchführung des Asylverfahrens aufrechterhalten sollte - dagegen spricht, dass sie im Schriftsatz vom 9. März 2015 nur noch auf den Aufhebungsantrag Bezug nimmt -, wäre ein solcher jedenfalls überflüssig, weil der Einstieg in eine Sachprüfung die unmittelbare Folge einer gerichtlichen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 23.9.2014 - 8 K 4481/14.A - juris Rn. 18 f. m.w.N.).

2. Unzulässig ist die Klage hingegen, soweit sie sich gegen Ziffer 2 des Bescheids - die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung - richtet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Februar 2015 die Ziffer 2 des Bescheids aufgehoben und einer etwaigen Erledigungserklärung vorab zugestimmt. Die Klägerseite hat der Erledigungserklärung hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids nicht zugestimmt, sondern am Klageantrag, der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang, festgehalten. Insoweit fehlt es der Klage mangels verbleibenden Klagegegenstands an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Die verbleibende Ziffer 1 des Bescheids des vom 22. Januar 2014 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Ziffer 1 des Bescheids ist mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO rechtswidrig geworden. Inzwischen ist nicht mehr die Republik Polen, sondern die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig. Die 6-Monats-Frist ist nach allen denkbaren Berechnungsmethoden abgelaufen, ohne dass die Kläger innerhalb dieser Frist nach Polen überstellt worden wären. Von dem daraus folgenden Zuständigkeitsübergang für die Bearbeitung der Asylbegehren geht auch die Beklagte selbst aus. Die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Feststellung, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, kann damit nicht mehr auf die den Bescheid tragende Argumentation der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten gestützt werden.

Auch aus anderen Gründen erweist sich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids (jedenfalls derzeit) nicht als rechtmäßig. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt keine tragfähige behördliche Aussage zum weiteren Schicksal der Asylbegehren der Kläger vor. Die Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG nicht vorlägen bzw. dass eine dahingehende Umdeutung des Bescheids nach § 41 VwVfG vorgenommen werde. Eine derartige „antizipierte“ Entscheidung, bei der das Ergebnis einer noch durchzuführenden inhaltlichen Prüfung gleichsam vorweggenommen wird, ist jedoch nicht möglich. Eine Umdeutung des „Dublin-Bescheids“ in eine ablehnende Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG kommt nach gefestigter Rechtsprechung nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris Rn. 8 f.). Nach § 71a AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren (nur) durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind belastbare Ermittlungen der hierfür zuständigen Beklagten hinsichtlich des Verfahrensstands in Polen nicht bekannt. Auch hat das Bundesamt bislang offenbar keine Anhörung der Kläger zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG durchgeführt bzw. hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Soweit die Beklagte im Schreiben vom 5. Februar 2015 vorträgt, der Klägerseite solle - offenbar außerhalb des Dublin-Verfahrens bzw. des gerichtlichen Verfahrens -Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich zu etwaigen Hinderungsgründen bezüglich einer Abschiebung ins Herkunftsland zu äußern, vermag dies nichts zu ändern. Bislang ist das Asylbegehren nicht materiell geprüft worden. Die grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung greift hier schon deswegen nicht, weil den Klägern sonst eine Tatsacheninstanz mit umfangreichen Verfahrensgarantien vorenthalten würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - Rn. 17 f.). Der Ausspruch in Ziffer 1 des Bescheids erweist sich nach alledem als rechtswidrig.

2. Die rechtswidrige Ziffer 1 des Bescheids verletzt die Kläger auch in ihren Rechten. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylantragsteller begründen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C 411/10 - NVwZ 2012, 417; EuGH, U.v. 14.11.2013 - Rs. C-4/11 -NVwZ 2014, 170; EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - NVwZ 2014, 208; VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13). Das zwischenstaatliche Zuständigkeitssystem des Dublin-Regelwerks suspendiert aber nicht das subjektiv-öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung (überhaupt) eines Asylverfahrens, das bezüglich der Beklagten aus Art. 16a GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO folgt (vgl. VG Regensburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-VO (nur, aber immerhin doch) insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 10.11.2014 - Au 2 K 14.30166 - juris Rn. 27). Dieses subjektive Recht ist jedenfalls dann verletzt, wenn eine Entscheidung über einen Asylantrag als unzulässig dazu führen kann, dass ein Asylantragsteller in einem der Mitgliedstaaten keinen zulässigen Asylantrag mehr stellen kann oder er zumindest faktisch die Gefahr läuft, dass dies wesentlich erschwert sein wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.10.2014 - AN 10 K 14.30043 - juris Rn. 21). Wenn allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Hieran gemessen sind die Kläger durch den Ausspruch in Ziffer 1 des Bescheids in ihren Rechten verletzt. Über den Stand bzw. Ausgang ihres (etwaigen) Asylverfahrens in Polen lässt sich den Akten nichts Näheres entnehmen, ebenso wenig wie zu der Frage, ob Polen die Kläger trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist wieder aufzunehmen bereit wäre bzw. ob die Beklagte überhaupt nach Klageerhebung nochmals Kontakt mit den polnischen Behörden aufgenommen hat. Erst recht bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden oder ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Zudem steht vorliegend nicht mehr (nur) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, sondern (auch) die unklare weitere Vorgehensweise der Beklagten nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang in Rede. Vor diesem Hintergrund stellt Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids für die Kläger eine belastende Entscheidung dar, die zumindest derzeit nicht der objektiven Rechtslage entspricht. Hierauf können sich die Kläger berufen. Schließlich müssen die Kläger die rechtswidrige Entscheidung auch nicht mit dem Argument hinnehmen, dass möglicherweise eine weitere Prüfung - mit unbekanntem zeitlichem Rahmen und Ausgang - zu dem Ergebnis führen könnte, dass sie keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen oder nationalen Schutzes haben.

III.

Da die Kläger teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen, wobei eine hälftige Teilung angesichts des auf beide Ziffern des Bescheids bezogenen Klageantrags angemessen erscheint. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 14/11/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 04.03.2014, Aktenzeichen 565###9 - 272, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werd
published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 (Gz. ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
published on 23/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
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(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.