Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Dez. 2015 - B 5 K 13.747
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Zahnfraktur als weitere Folge eines anerkannten Dienstunfalls.
1. Die im Jahr 1984 geborene Klägerin steht als Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A 8 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Dienst des Beklagten. Sie ist bei der Polizeiinspektion Bamberg-Land tätig. Am 13. Dezember 2010 erlitt die Klägerin auf dem Weg von ihrer damaligen Familienwohnung zu ihrer damaligen Dienststelle auf der Autobahn A 9, Fahrtrichtung München, Höhe Parkplatz ..., einen Verkehrsunfall. Ausweislich der Dienstunfallmeldung und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt (1 Cs 23 Js 1109/11) trug sich folgender Unfallhergang zu: Die Klägerin musste am Ende eines Staus anhalten. Ein anderes Kraftfahrzeug fuhr von hinten auf. Der Unfallverursacher war unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h unterwegs; bei welcher Geschwindigkeit der Aufprall auf das Fahrzeug der Klägerin erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Kraftfahrzeug der Klägerin mit der Fahrerseite nach rechts gegen den Aufleger eines rechts vor ihr stehenden Lastkraftwagens geschleudert. Das Kraftfahrzeug der Klägerin kam anschließend auf dem Standstreifen zum Stehen. Die Klägerin wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Klinikum Ingolstadt verbracht, wo sie bis zum 22. Dezember 2010 stationär behandelt wurde.
Das Landesamt für Finanzen, Dienstelle Regensburg (im Folgenden: Landesamt), erkannte mit Bescheid vom
2. Das Landesamt holte daraufhin Stellungnahmen verschiedener Zahnärzte ein. Der behandelnde Hauszahnarzt der Klägerin, Dr. L., teilte dem Landesamt mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Für die Zeit vor dem Dienstunfall am
Eine vom Landesamt eingeholte Stellungnahme des zahnmedizinischen Dienstes der Polizei vom
Daraufhin stellte das Landesamt mit Erweiterungsbescheid vom
3. Mit Schreiben vom
Daraufhin lehnte das Landesamt mit Bescheid vom
4. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom Montag, den 7. Oktober 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben und zunächst beantragen, den Bescheid des Landesamts vom 5. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2013 aufzuheben. Zur Klagebegründung wurde auf das Feststellungsgutachten von Dr. C. vom 24. Februar 2011 Bezug genommen, aus dem die Unfallkausalität des Zahnbruchs bei dem Zahn 15 hervorgehe.
Der Beklagte trägt zur Begründung des angekündigten Klageabweisungsantrags vor, es handele sich bezüglich des Unfallhergangs und der behaupteten massiven Krafteinwirkungen auf Kiefer und Zähne um bloße Behauptungen der Klägerin. Auf welche Tatsachen bzw. Untersuchungen sich Dr. C. stütze, sei nicht erkennbar. Dass der Zahnarzt Dr. L. einen Monat nach dem Dienstunfall eine Querfraktur festgestellt habe, beweise nicht zwingend, dass diese dienstunfallbedingt sei. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Körperschaden und einem Dienstunfall sei nicht gleichbedeutend mit einem ursächlichen Zusammenhang. Anders als das Gutachten von Dr. C. stützten sich die Stellungnahmen des zahnmedizinischen Dienstes der Polizei auch auf die gesamten zahnärztlichen Aussagen aus der Zeit vor dem Dienstunfall und damit auf eine wesentlich breitere Tatsachenbasis; ihnen komme daher eine höhere Aussagekraft zu.
5. Mit Gerichtsbeschluss vom
Dieser kam in seinem zahnärztlichen Gutachten vom
Mit Schreiben vom
Die Klägerbevollmächtigten führten am
6. In seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom
Das Landesamt vertrat unter Berufung auf eine Stellungnahme des Zahnärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom
7. Angesichts der Einwände der Beklagtenseite gegen die weitere gutachterliche Stellungnahme bat das Gericht den Sachverständigen darum, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Am
8. In der mündlichen Verhandlung am
Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich des Auszugs aus der Strafakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt Bezug genommen.
Gründe
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anspruch auf Feststellung der Fraktur des Zahns 15 als weitere Dienstunfallfolge aus dem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2010, der mit Bescheid vom 17. Januar 2011 als Dienstunfall im Sinn des Art. 45 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) anerkannt worden ist. Der entgegenstehende Bescheid des Landesamts vom 5. Juni 2013 und der Widerspruchbescheid vom 2. Dezember 2013 waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen.
a) Die Feststellung der Fraktur des Zahns 15 als weitere Dienstunfallfolge ist nicht wegen des Verlaufs des behördlichen Verfahrens ausgeschlossen; insbesondere steht ihr nicht die Bestandskraft des Erweiterungsbescheids vom 11. Juli 2012 entgegen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17. Januar 2011 die Erweiterung der festgestellten Dienstunfallfolgen um konkrete „zahnbezogene“ Körperschäden (Bruch eines Backenzahns, Risse an weiteren Zähnen) beantragt und hierzu am 8. April 2011 das von ihr selbst eingeholte „Feststellungsgutachten“ von Dr. C. vorgelegt. Das Landesamt hat nach Einholung verschiedener zahnmedizinischer Stellungnahmen, darunter der Stellungnahmen des zahnmedizinischen Dienstes der Polizei vom 13. Juni 2012 und 3. Juli 2012, mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Juli 2012 eine kurzzeitige Parafunktion (Zähnepressen) als weitere Dienstunfallfolge festgestellt. Auch wenn dieser Bescheid auf den Antrag vom 17. Januar 2011 Bezug nimmt und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist ihm weder nach seinem Tenor noch in seinen Gründen zu entnehmen, dass der Antrag der Klägerin im Übrigen abgelehnt bzw. dass über den Antrag hinsichtlich der Zahnfraktur überhaupt entschieden worden wäre. Dass sich die Regelungswirkung des bestandskräftigen Bescheids nicht auf den Bruch des streitgegenständlichen Backenzahns erstreckt, hat auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Vor diesem Hintergrund war das Landesamt nicht gehindert, anlässlich des Kostenerstattungsantrags der Klägerin vom
Angesichts dessen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Fraktur des Zahns 15 als weitere Dienstunfallfolge festzustellen. Die von der Klägerseite ursprünglich begehrte Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen gemäß dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. L. vom 31. Januar 2013 ist von dem zuletzt gestellten Klageantrag nicht mehr umfasst. Hierzu hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Versorgung der Schaltlücke regio 15 mit dem Einzelzahnimplantat, auf das sich der Heil- und Kostenplan bezog, tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Über die Angemessenheit der konkreten Unfallfürsorgekosten gemäß Art. 45 und Art. 50 BayBeamtVG i. V. m. der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) wird der Beklagte daher zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Ebenfalls nicht (mehr) vom Klageantrag umfasst sind die neben der Fraktur des Zahns 15 ursprünglich noch thematisierten, vom Beweisbeschluss des Gerichts umfassten Schmelzrisse und Entblößungen im Zahnhalsbereich. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 30. September 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift Bl. 4) ausgeführt, dass diese Schädigungen offensichtlich nicht so gewichtig waren, als dass sie der Hauszahnarzt der Klägerin als behandlungsbedürftig eingestuft hätte. Es verbleibt nach alledem der Antrag auf Feststellung der Fraktur des Zahns 15 als weitere Dienstunfallfolge aus dem anerkannten Dienstunfall vom 13. Dezember 2010. Diese Feststellung ist der späteren Frage eines konkreten Kostenerstattungsanspruchs notwendig vorgelagert.
b) Der Beklagte ist zur Feststellung der Fraktur des Zahnes 15 als weitere Dienstunfallfolge verpflichtet. Aufgrund des im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. H.
aa) Für die begehrte Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge, die eine kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden voraussetzt, ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st. Rspr.; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.4.1967 - II C 118.64
Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).
bb) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begehrten weiteren Folge des Dienstunfalls vom
(1) Die Fraktur des Zahns 15 ist auf den Verkehrsunfall vom
(2) Dieser für das Gericht plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung ist die Beklagtenseite nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Vertreter des Beklagten einwendet, dass der Gutachter von nicht durch Tatsachen belegten Geschehensabläufen ausgehe (Schreiben vom 19.1.2015; Äußerung in der mündlichen Verhandlung), ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahmen des Gutachters unter anderem auf der vom Gericht beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt beruhen. Darin heißt es bei der Ermittlung des Unfallgeschehens, die Insassen des Pkws der Klägerin seien durch die Wucht des Heckanstoßes des Kleintransporters Mercedes mit der Fahrerseite nach rechts gegen den Unterfahrschutz des Lkw-Anhängers geschleudert worden, wobei die Klägerin eingeklemmt worden sei (Behördenakte - BA - III Bl. 4). Die Auswertung des digitalen Kontrollgeräts des Unfallverursachers hat ergeben, dass dieser unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h unterwegs war (BA III Bl. 21). Bei welcher Geschwindigkeit der Anstoß mit dem Pkw der Klägerin erfolgte, konnte aus dem Geschwindigkeitsaufschrieb des Kontrollgeräts nicht zweifelsfrei ausgelesen werden. Die Klägerin selbst hat in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, sie habe nach einem Blick in den Rückspiegel zu ihrem Mann gesagt, dass ihnen gleich jemand ins Auto fahren würde (BA III Bl. 9, ebenso die Zeugenaussage des Ehemanns Bl. 13). Dem Gutachten lag also durchaus ein aufgeklärter, durch Tatsachen unterfütterter Geschehensablauf zugrunde, aus dem sich ergibt, dass bei dem Unfall sehr große Kräfte gewirkt haben. Dies wird nicht zuletzt durch die sonstigen erheblichen Körperschäden der Klägerin, insbesondere die Verletzungen an ihrer rechten Körperhälfte belegt, die ihren 10-tägigen stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht haben. Diese weiteren Verletzungen sind vom Beklagten anstandslos als Dienstunfallfolgen anerkannt worden (Sternumfraktur, Schulterprellung rechts, Fraktur mehrerer Brustwirbelkörper, Radiusfraktur rechts). Warum gerade die Fraktur des Zahns 15 nicht dienstunfallbedingt sein soll, erschließt sich vor dem Hintergrund dieser erheblichen Verletzungen der Klägerin nicht.
(3) An der Bejahung der Kausalität vermag die Vorschädigung des - wurzelbehandelten - Zahns 15 nichts zu ändern. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass die Wurzelbehandlung eines Zahns natürlich eine gravierende Schwächung des Zahnmaterials darstelle, die ihn anfälliger für Frakturen mache als ein gesunder Zahn. Der Zahn 15 sei insoweit die schwächste Stelle im Zahnbereich der Klägerin gewesen. Andererseits sei der Zahn angesichts seiner Versorgung mit einer keramischen Teilkrone ausreichend gegenüber normalen Kaukräften geschützt und hätte mit dieser Versorgung unter physiologischen Bedingungen eine ähnliche Lebenserwartung gehabt wie ein nicht wurzelgefüllter Zahn (Gutachten vom 2.1.2015; Sitzungsniederschrift Bl. 4). Wie oben dargestellt besteht die Risikoverteilung im Dienstunfallrecht darin, dass der Beamte seine persönlichen Risiken, der Dienstherr hingegen die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit zu tragen hat. Unter Zugrundelegung dieser Risikoverteilung ist der Bruch des Backenzahns nicht maßgeblich auf seine Vorschädigung, sondern auf den Dienstunfall zurückzuführen. Allein der Umstand, dass der streitgegenständliche Zahn das „schwächste Glied in der Kette“ war, schließt die Feststellung seines Bruchs als Dienstunfallfolge nicht von vornherein aus. Vielmehr war der Zahn 15, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat (Sitzungsniederschrift Bl. 4), zuvor sachgerecht versorgt und damit gegen normale, herkömmliche Einflüsse ebenso geschützt und belastbar wie ein intakter Zahn. Dass er sich gegen eine außergewöhnliche Einwirkung, wie sie der schwere Auffahrunfall darstellt, als nicht stabil erwiesen hat, liegt im Verantwortungsbereich des Dienstherrn und nicht des Beamten.
(4) Auch die sonstigen Einwände der Beklagtenseite, insbesondere die Stellungnahmen des zahnmedizinischen Dienstes der Polizei, dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung beigezogen wurde, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit schriftsätzlich begriffliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Quer- und Längsfraktur, zwischen Zahnhalskaries und Sekundärkaries auf Knochenniveau sowie zwischen verschiedenen Formen der Schmelzschädigungen an den Zähnen diskutiert wurden, haben sich diese Benennungsprobleme in der mündlichen Verhandlung als nicht ausschlaggebend für die Kausalitätsfrage erwiesen. Die Ursache für die röntgenologisch sichtbare Aufhellung, d. h. für den dunklen Fleck, ließ sich auch bei der Betrachtung der - nach allseitiger Meinung nicht sonderlich aussagekräftigen - Röntgen-Panoramaaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig klären. Zum Vortrag der Beklagtenseite, es könne sich hierbei um Kariesvorschädigungen handeln, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige angemerkt, dies erscheine ihm von der Form her unwahrscheinlich. Dieser Einschätzung ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die Vermutungen, bei der Aufhellung könnte es sich um eine Luftblase im Zement oder ein weniger röntgendichtes Aufbaumaterial des Zahns handeln. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, könnte auch - bei Fertigung des Röntgenbilds nach der Entfernung der gebrochenen palatinalen Wand des Zahns 15 - der fehlende Zahnteil die Aufhellung hervorgerufen haben (Gutachten vom 2.1.2015). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige mitgeteilt, er habe trotz Rückfrage bei Dr. L. nicht klären können, nach welchem Behandlungsschritt am 13. Januar 2011 die Röntgenaufnahme genau gefertigt wurde (Sitzungsniederschrift Bl. 4). Die Krankenakte der Patientin (Gerichtsakte Bl. 133) und das Schreiben von Dr. L. an das Landesamt vom 7. April 2011 legen jedenfalls eine „stückweise“ Behandlung nahe.
Im Übrigen hat der Beklagte, wie sich aus der Kostenerstattungsakte ergibt, die Aufwendungen für die notwendig gewordene Entfernung des Zahns 15 im Rahmen der Unfallfürsorge endgültig erstattet (Bescheid vom 18.7.2012, BA II Bl. 141 f.). Damit hat er letztlich selbst zum Ausdruck gebracht, dass er von der Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Fraktur des Zahns 15 ausgeht.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Beklagte als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.