Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. März 2015 - B 5 K 13.292

published on 03/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. März 2015 - B 5 K 13.292
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1972 geborene Kläger ist beim Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) in ... im technischen Flurbereinigungsdienst beschäftigt. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung des Jahres 2012, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2012 umfasst.

Der Kläger begann am 1. September 1992 seine Ausbildung für den mittleren technischen Flurbereinigungsdienst. Mit Wirkung vom 1. März 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum technischen Assistentenanwärter und zum 1. April 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum technischen Obersekretär zur Anstellung ernannt. Zum 1. Oktober 1997 wurde der Kläger zum technischen Obersekretär, mit Wirkung vom 8. März 1999 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum 1. Februar 2007 erfolgte die Ernennung zum technischen Hauptsekretär (Besoldungsgruppe A8), zum 1. April 2014 wurde der Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe A9 befördert. Die vorletzte dienstliche Beurteilung des Jahres 2009 lautete auf ein Gesamturteil von 12 Punkten.

Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war der Kläger seit 1. März 2011 im Sachgebiet B3 (Land- und Dorfentwicklung; Sachgebietsleiter BD K.) beschäftigt, vorher im Sachgebiet B2 (Land- und Dorfentwicklung, Sachgebietsleiter P.). Die dienstliche Beurteilung des Jahres 2012, die vom Amtsleiter, Ltd. BD H. am 19. Juni 2012 erstellt und dem Kläger am 25. Juni 2012 eröffnet wurde, kommt zu einem Gesamturteil von 12 Punkten. Der Sachgebietsleiter des Klägers, BD K., zeichnete die dienstliche Beurteilung unter Einwendungen mit. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm er zum Ergebnis der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Vergabe von nur 12 Punkten an den Kläger Stellung.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Beurteilung. Sein Sachgebietsleiter habe ihm erklärt, dass er die Beurteilung nicht nachvollziehen könne. In seinem ehemaligen Sachgebiet B2 habe er vier Flurverfahren mit Dorferneuerung federführend betreut. Sie seien das Team gewesen, das die meisten Arbeitswerte im Sachgebiet B2 geliefert habe. Für seine Leistungen habe er immer nur Lob und Anerkennung von seinem damaligen Projektleiter und dem Sachgebietsleiter B2, Herrn P., erfahren, der ihn als Leistungsträger im Sachgebiet B2 bezeichnet habe. Auch vom jetzigen Sachgebietsleiter, Herrn BD K., habe er nur positive Rückmeldungen bekommen. Trotz offenbar guter Leistungen erfahre er in der dienstlichen Beurteilung einen Stillstand. Er fühle sich anderen gegenüber ungerecht behandelt und beantrage eine Gesamtpunktzahl von 13 Punkten.

Das ALE wertete das Schreiben als Einwendungsschreiben und legte es dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BayStMELF) vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Kläger bei der hausinternen Reihung ebenso wie in 2009 die Platzziffer 5 erreicht habe. Er sei einer der bestbewerteten Beamten der Besoldungsgruppe A8, nur vier Beamte seien besser, der Kollege S. habe ihn zu Recht überholt. Der Kläger sei in der Spitzengruppe der Besoldungsgruppe A8 jedoch der einzige Beamte, bei dem keine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei. Das BayStMELF teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass die Beurteilung ordnungsgemäß erstellt worden sei und ein höheres Gesamturteil nicht zu erreichen sei.

Gegen dieses Schreiben ließ der Kläger unter dem 23. Januar 2013 Widerspruch erheben. Mit der periodischen Beurteilung 2012 sei gegen Wertmaßstäbe verstoßen worden. Man verweise auf Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR). Es sei im Vergleich zur vorletzten dienstlichen Beurteilung keine Änderung der Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt, so dass der Eindruck entstehe, dass eine Übertragung der Punktzahl der Einzelmerkmale und der Gesamtpunktzahl aus der dienstlichen Beurteilung 2009 erfolgt sei, ohne die tatsächliche Eignung, Leistung und Befähigung zu berücksichtigen. Es liege lediglich eine „Kopie“ der Beurteilung 2009 vor. Der Kläger sei im Bereich der technischen Hauptsekretäre am ALE der einzige Beamte, bei dem gegenüber der Beurteilung 2009 keine Anhebung der Gesamtpunkzahl erfolgt sei. Der Beklagte möge darlegen, wie die Leistungen in der Vergleichsgruppe im Einzelnen bewertet worden seien und wie sich die Beurteilungen der Kollegen entwickelt hätten. Es werde auf Nr. 2.2.2 der VV-BeamtR verwiesen. Dem Kläger seien zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf etwaige Mängel in seiner Arbeitsleistung gegeben worden. BD K., der seit mehr als 20 Jahren dem ALE angehöre, habe eine ausreichende Vergleichsmöglichkeit. Der Hinweis, der Kläger sei in seinem Alter einer der am besten beurteilten Beamten seiner Besoldungsgruppe, sei gänzlich unerheblich, weil damit auf ein sachwidriges Kriterium abgestellt werde. Es bestehe ein gravierender Widerspruch darin, dass dem Kläger in Mitarbeitergesprächen immer großes Lob ausgesprochen worden, ihm andererseits niemals eine Rückmeldung hinsichtlich einer „Stagnation“ gegeben worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Das Gesamturteil von 12 Punkten, mit dem Beamte beurteilt würden, deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erheblich über den Anforderungen liegen bzw. die die an sie gestellten Anforderungen besonders gut erfüllen, treffe auf den Kläger zu. Bei ihm handle es sich um einen geschätzten und leistungsstarken Mitarbeiter. Er gehöre zu den am besten beurteilten technischen Hauptsekretären. Für die Zuerkennung von 13 Punkten lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die vom Kläger vorgetragenen positiven Rückmeldungen seiner Vorgesetzten seien im Gesamturteil von 12 Punkten berücksichtigt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Beurteilung 2009 bzw. deren Vergleich mit der angefochtenen Beurteilung liege neben der Sache. Hieraus ergebe sich schon gar nicht ein Anspruch auf eine Anhebung des Gesamturteils. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger der einzige Beamte sei, bei dem keine Anhebung des Gesamturteils erfolgt sei. Der Verweis auf die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten sei unbehelflich, da dieser nur ca. 1 Jahr während des Beurteilungszeitraums als sein Vorgesetzter tätig gewesen sei und ihm die umfassende Vergleichsmöglichkeit fehle. Beim Vorbringen des Klägers handle es sich ganz überwiegend um eine Selbsteinschätzung, die vom beurteilenden Vorgesetzten nicht geteilt werde.

Gegen diesen am 8. April 2013 bekannt gegebenen Bescheid ließ der Kläger mit einem am 29. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. April 2013 Klage erheben und beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der Beurteilung vom 19. Juni/25. Juni 2012, des Bescheids vom 25. September 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 dem Kläger eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und diese nochmals vertieft. Aus der Gegenüberstellung mit der periodischen Beurteilung 2009 sei ersichtlich, dass die Beurteilung 2012 nur kopiert und die Punktewerte nur übertragen worden seien. Bereits wegen einer gewissen Fluktuation in der Vergleichsgruppe müssten sich zwangsläufig Änderungen bei den Einzelmerkmalen ergeben. Der Beklagte möge darlegen, wie die Leistungen der einzelnen Beamten in der Vergleichsgruppe bewertet worden seien und wie sich diese seit 2009 entwickelt hätten. Darüber hinaus sei eine aus sachfremden Erwägungen erfolgte Beurteilung veranlasst worden. Die erforderliche nähere Darlegung der Bildung des Gesamturteils lasse sich der streitgegenständlichen Beurteilung nicht entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein ausreichender Vergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 zeigte die Regierung von Oberfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, Prozessvertretung, die Übertragung der Prozessvertretung durch das ALE an.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Man beziehe sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ein Verstoß gegen die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht liege nicht vor. Der Kläger sei gerade nicht wegen Mängeln in seiner Leistung oder seinem Verhalten schlecht beurteilt worden, sondern es habe eine positive Beurteilung stattgefunden. Für diese Beurteilung sei es auch nicht nötig gewesen ihm aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben oder Leistungen verbessert werden könnten. Eine Änderung der Bewertung der Einzelmerkmale gegenüber einer vorausgegangenen Beurteilung sei ebenso wenig zwingend erforderlich oder aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen herzuleiten wie eine gleichsam „automatische“ Höherbewertung bei jeder neuen Beurteilung. Daraus auf ein „Abkopieren“ zu schließen, sei fernliegend. Entscheidend sei auch nicht, ob der Kläger der einzige Beamte ohne Anhebung der Gesamtpunktzahl gewesen sei. Maßgeblich seien nur die von ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten und zu beurteilenden Leistungen. Die Stellungnahme des BD K. könne keine bessere Beurteilung bewirken, da sie ebenso wie die Meinung des Klägers eine persönliche Ansicht zur Einschätzung seiner Leistung darstelle. Eine abweichende Stellungnahme mache die Beurteilung daher nicht in sich widersprüchlich. Dem Kläger seien sowohl seine Beurteilung als auch die Gründe hierfür ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden. Eine exakte und detaillierte Darlegung der täglichen beruflichen Einzelfälle und der dabei vom Beamten gezeigten Leistungen werde nicht verlangt.

Unter dem 21. Oktober 2013 führten die Klägerbevollmächtigten ergänzend aus, dass dem Kläger die Gründe für seine Beurteilung weder mündlich noch schriftlich ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden seien. BD K. habe ausgeführt, dass der Kläger im letzten Beurteilungszeitraum seine Leistungen nochmals merklich gesteigert habe. Die Amtsleitung habe sich über die qualifizierte Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten hinweggesetzt, ohne dessen Bewertung mit einzubeziehen und ohne den Kläger aus unmittelbarer Zusammenarbeit zu kennen.

In der mündlichen Verhandlung am 3. März 2015 wurde der Beurteiler, Ltd. BD H., zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 19. Juni 2012 als Zeuge vernommen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholten, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Behörden- und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger durch die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A9 nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn es erscheint zumindest möglich, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung für die weitere berufliche Entwicklung des Klägers Bedeutung haben könnte.

2. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 19. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2012 in der Gestalt des Schreibens des BayStMELF vom 25. September 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend).

Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 27. März 2013, Az. 3 B 11.01269).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2012 sind Art. 56 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV - Beamtenrecht) in der Fassung vom 18. November 2010 (FMBl. 2010, S. 264 ff.) sowie die Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BeurtR-ELF) vom 4. Oktober 2011 (AllMBl 2012, S. 213 ff.).

Unter Einhaltung der in den genannten Vorschriften niedergelegten Verfahrens- und Beurteilungsmaßstäbe hat der Beurteiler die dienstliche Beurteilung der ihm unterstellten Beamten nach streng sachlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen, wobei es grundsätzlich seinem pflichtgemäßen Ermessen unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er diese zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Abgabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Soweit eine dienstliche Beurteilung auf Werturteile gestützt wird, kann das Gericht nicht die Darlegung und den Nachweis einzelner Tatsachen verlangen, da das Werturteil selbst einer beweismäßigen Prüfung nicht zugänglich ist (BVerfG, B. v. 29. Mai 2002, Az.: 2 BvR 723/99).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtmäßig.

a) Verfahrensfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich.

aa) Insbesondere wurde die Beurteilung vom zuständigen Leiter des ALE, Ltd. BD H., erstellt (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG i. V. m. Nr. 10.1 der VV-BeamtR und Nr. 8 Satz 1 BeurtR-ELF). Dabei ist es unschädlich, dass Ltd. BD H. für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung keine umfassenden und detaillierten Kenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers gehabt hat wie Sachgebietsleiter BD K., der dies hinsichtlich der in seinem Sachgebiet tätigen Beamten hatte. Dem zuständigen Behördenleiter als Beurteiler ist es überlassen, in welcher Weise er sich Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu beurteilenden Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum verschafft. Diese müssen nicht notwendig auf persönlichen Eindrücken beruhen, sondern können z. B. auch auf Auskünften der jeweiligen Vorgesetzten beruhen. Der Beurteiler kann und muss, wenn er während des zu beurteilenden Zeitraums keine eigenen Erkenntnisse hat, auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen und ist gehalten, sich schriftliche oder mündliche Auskünfte einzuholen. So bestimmt Nr. 10.1 Satz 2 VV-BeamtR, dass die unmittelbaren Vorgesetzten zu hören sind. Hat der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Dienstposten innerhalb der Behörde gewechselt, soll nach Möglichkeit auch der frühere unmittelbare Vorgesetzte gehört werden (Nr. 10.1 Satz 5 VV-BeamtR). Dies ist in ausreichendem Umfang geschehen. Der Zeuge hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es Aufgabe der Abteilungsleiter war, in Zusammenarbeit mit den Sachgebietsleitern eine sog. interne Rankingliste zu erstellen, die sodann in der Leitungsrunde, bestehend aus den Abteilungsleitern und dem Amtsleiter, besprochen wurde. Nachdem der Kläger während des Beurteilungszeitraums durchgehend der Abteilung B zugeordnet war und sowohl sein ehemaliger Sachgebietsleiter des Sachgebiets B2, Herr P., als auch sein jetziger unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Sachgebiets B3, BD K., im maßgeblichen Zeitraum in der Abteilung B bei der Erstellung der Rankingliste tätig waren, konnten beide unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers ihre vergleichenden Erkenntnisse über die Eignung, Leistung und Befähigung der zu beurteilenden Beamten und damit auch des Klägers einbringen. Die Einschätzung von BD K. kann deshalb nicht maßgeblich sein, weil er während des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums nur die Beamten in seinem Sachgebiet unmittelbar aus eigener Anschauung kannte und lediglich innerhalb dieser Gruppe einen Vergleich anstellen konnte, jedoch nicht innerhalb der gesamten Abteilung, und erst recht nicht auf der Ebene des ALE. Aus seiner Sicht mag eine Gesamtpunktzahl von 13 Punkten angemessen erscheinen, im Gesamtvergleich hängt dies aber vom Leistungsniveau aller zu beurteilenden Beamten derselben Besoldungsgruppe ab, das BD K. aus eigener Anschauung nicht beurteilen kann.

bb) Die nach Nr. 2.5.1 der BeurtR-ELF vorgesehene und durch Nr. 10.3. VV-BeamtR zugelassene Beurteilungskommission ist in dem ihr zugewiesenen Aufgabenumfang einer bayernweiten Abstimmung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Beurteilungen tätig geworden. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, wenn diese Aufgabe in allgemeiner Abstimmung bayernweit von den Amtsleitern auf die Abteilungsleiter Z delegiert wird. Aufgabe der Beurteilungskommission ist zudem nicht, über die Beurteilung einzelner Beamter zu befinden, sondern die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe bei allen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern im Wesentlichen sicherzustellen.

cc) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Festlegung der Einzelmerkmale anhand einer Reihung der zu beurteilenden Beamten der maßgeblichen Besoldungsgruppe erfolgt (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern Band III, Rn. 15 und Rn. 25 zu Art. 59 LlbG m. w. N.), zumal vorliegend, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Quotenvorgabe, an der sich das ALE hätte orientieren müssen, nicht vorlag. Art. 59 LlbG verlangt nicht, dass das abschließende Gesamturteil zwingend aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale gebildet werden muss. Das vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung geschilderte Verfahren, wonach zunächst auf Abteilungsebene und sodann auf Amtsebene eine Reihung und die Vergabe des Gesamturteils erfolgt, und sodann durch den unmittelbaren Vorgesetzten die Einzelmerkmale im Hinblick auf die zuvor erfolgte Reihung der zu vergleichenden Beamten bewertet werden, steht mit Art. 59 LlbG in Einklang (so zuletzt: BayVGH, B.v. 19. Februar 2015, Az. 3 ZB 13.1632; vgl. auch BayVGH, U.v. 7. Mai 2014, Az. 3 BV 12.2594, - juris). Dass es bei einem unveränderten Gesamturteil dazu kommen kann, dass bei den Einzelmerkmalen in weiten Bereichen Übereinstimmung mit der vorherigen dienstlichen Beurteilung bestehen kann, liegt im Hinblick darauf, dass das Gesamturteil und die Einzelwertungen in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt, in der Natur der Sache. Trotzdem bleibt es aber dem unmittelbaren Vorgesetzten unbenommen, die Einzelmerkmale individuell im vorgegebenen Rahmen festzulegen, ohne dass er die frühere Beurteilung „abkopieren“ müsste. Im vorliegenden Fall kann dies bereits wegen der unterschiedlichen zu bewertenden Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen 2012 und 2009 nicht angenommen werden.

b) Der dienstlichen Beurteilung liegt auch kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde.

Insbesondere ist der Beklagte von einer zutreffenden Beschreibung des Aufgabengebiets des Klägers beim ALE ausgegangen, wie dies in Nr. 1 der dienstlichen Beurteilung unter „Art der Tätigkeit“ zum Ausdruck kommt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Art und Umfang der klägerischen Tätigkeitsfelder vom Beurteiler unzutreffend gesehen worden wären.

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder dass in seine Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.

aa) Aus den Aussagen des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen der Reihung auf Sachgebietsebene den 2. Platz und auf Amtsebene den 5. Platz unter 24 Beamten erzielte. Hieraus ist ersichtlich, dass damit keinesfalls eine in einem früheren Beurteilungszeitraum festgestellte Leistung bzw. die dortige Bewertung der Einzelmerkmale schematisch perpetuiert worden ist. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass eine Anhebung des Gesamturteils deshalb nicht veranlasst gewesen sei, weil eine Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum, die die Vergabe von 13 Punkten im Gesamturteil gerechtfertigt hätte, aus seiner Sicht nicht zu verzeichnen gewesen sei. Soweit sich der Kläger besser sieht, kann dies aus Sicht des Beurteilers, der die gesamte Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen hat, nicht maßgeblich sein. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte den Kläger besser einschätzt (hierzu unten cc).

bb) Die Beurteilung des Klägers im Vergleich mit den Beamten seiner Besoldungsgruppe erfolgte nach den Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zunächst dadurch, dass die Abteilungsleiter zunächst mit den Sachgebietsleitern ihrer Sachgebiete die zur Beurteilung anstehenden Beamten einer Besoldungsgruppe im Rahmen einer sog. Rankingliste bewerteten. Anhand dieser Reihung wurde dann auf Behördenebene eine Leistungsreihung vorgenommen und den jeweiligen Beamten ein Gesamtpunktwert zugeordnet. Wenn der Beurteiler dabei unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mit dem Kläger in unmittelbarem dienstlichen Kontakt stehenden Vorgesetzten zu dem Ergebnis kam, dass eine wesentliche Leistungssteigerung beim Kläger nicht zu verzeichnen gewesen und deshalb eine höhere Punktzahl im Vergleich mit den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt sei, hält sich dies im Rahmen des dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermessens. Aus einer früheren Beurteilung mit einem bestimmten Beurteilungsprädikat ergibt sich kein Anspruch auf Zuerkennung eines besseren Gesamturteils, selbst nicht bei einer Leistungssteigerung. Denn wie ein Beamter innerhalb der Vergleichsgruppe einzustufen ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob sich die Vergleichsgruppe zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum verändert hat, d. h. ob möglicherweise leistungsstarke Beamte hinzugekommen sind oder ob bei anderen Beamten eine Leistungssteigerung oder ein Leistungsabfall zu verzeichnen ist. Selbst bei unverändert gebliebenen Leistungen kann es damit zu einer anderen Einschätzung kommen, ebenso wie eine Leistungssteigerung des einzelnen Beamten nicht zwangsläufig zu einer besseren Beurteilung führen muss, weil immer der Vergleich zu den übrigen Beamten der aktuellen Vergleichsgruppe zu ziehen ist.

Aus diesen Gründen kann es für die Beurteilung des Klägers nicht maßgeblich sein, ob er tatsächlich der einzige Beamte war, dem das gleiche Gesamturteil wie in der vorhergegangenen Beurteilungsperiode zuerkannt worden ist. Ob der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im bayernweiten Vergleich von Beamten seiner Besoldungsgruppe „überholt“ worden ist, so dass seine Beförderungschancen durch die gleich gebliebene Beurteilung seiner Ansicht nach sinken, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant. Denn wie ausgeführt, kommt es bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung auf die Vergleichsgruppe der technischen Hauptsekretäre am ALE ... an. Es wäre schlicht auch nicht leistbar, wenn der Beurteiler am ALE ... bei Erstellung seiner Beurteilung die landesweite Entwicklung im Blick habe müsste. Dem Aspekt einer landesweiten gleichmäßigen Anwendung der Beurteilungsgrundsätze wird durch die Beurteilungskommission Rechnung getragen.

cc) Dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte BD K. den Kläger als leistungsstärker eingeschätzt und ihn aus seiner Sicht im Bereich eines Gesamturteils von 13 Punkten gesehen hat, vermag die Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch Ltd. BD H. nicht zu begründen. Zum einen kommt es, wie bereits aufgeführt, auf die Einschätzung des Beurteilers an, der auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu achten hat, zum anderen hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte lediglich konkrete Kenntnisse über Eignung, Leistung und Befähigung der Mitarbeiter seines Sachgebiets, ohne dass er einen Überblick über alle zu beurteilenden Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums hätte, selbst wenn er, wie BD K., über eine langjährige berufliche Erfahrung verfügt.

dd) Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder sonstige Gründe, die für eine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auch der vom Kläger monierte fehlende Hinweis während des Beurteilungszeitraums auf eine Stagnation seiner Leistung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung. Selbst wenn sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht nur eine Verpflichtung zum Aufzeigen von Leistungsmängeln, sondern auch im Hinblick auf eine zu erbringende Leistungssteigerung ergeben würde, führte dies nicht zu einer fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung im Sinn der Zuerkennung einer besseren Beurteilung. Das Unterlassen eines Personalgesprächs im Stadium der Leistungserbringung kann für das Beurteilungsverfahren allenfalls dazu führen, dass keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen und der festgestellte Leistungsstand zugrunde zu legen sind. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines derartigen Gesprächs ohne Bedeutung (BVerwG, U. v. 17. April 1986, Az. 2 C 28.83 und U. v. 13. November 1997, Az. 2 A 1/97).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.