Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.996

published on 19/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.996
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Der ledige Kläger, geb. am …1985 in W. (Demokratische Bundesrepublik Äthiopien), ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger.

Am 08.05.2011 reiste er ohne Visum über den Flughafen Frankfurt am Main erstmals ins Bundesgebiet ein. Bei einer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern zur Klärung seiner Identität am 19.05.2011 gab er an, er habe in Äthiopien eine Geburtsurkunde, ein Schulzeugnis und ein Diplom des College „Nile“ in M … besessen. Außerdem bewahre sein Cousin seinen vor vier Jahren in M … ausgestellten Kebeleausweis auf. Das Schulzeugnis und das Diplom reiche er nach. Außerdem werde er versuchen, sich seinen Kebeleausweis schicken zu lassen. Seinen äthiopischen Reisepass, den ein Onkel für ihn organisiert habe, habe der Schlepper nach der Landung einbehalten.

Am 24.05.2011 stellte der Kläger einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung, die in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Mit Bescheid vom 21.05.2011 wurde ihm ab 01.06.2011 die Gemeinschaftsunterkunft K. als Wohnsitz zugewiesen. Zuständige Ausländerbehörde ist seither das Landratsamt K. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er über Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten.

Bei seiner persönlichen Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens am 04.08.2011 in Zirndorf erklärte er, er habe nach dem Abitur von 2004-2008 in M … Lehramt studiert.

In dieser Zeit habe er dort erst alleine und dann zusammen mit seiner Schwester in einer Mietwohnung in der Stadtmitte gelebt. Nach seinem Diplomabschluss 2008 habe er keine Anstellung als Lehrer gefunden. Er nehme an, dass der Pass, mit dem er ausgereist sei, gefälscht gewesen sei, weil sein Onkel ihn beschafft habe, ohne dass er selbst bei der Passbehörde gewesen sei. Inzwischen studiere einer seiner Brüder in M … und wohne dort mit seiner Schwester zusammen. Er habe seit seiner Ausreise nur einmal Kontakt mit seinem Bruder gehabt.

Mit Bescheid vom 29.10.2013 lehnte das Bundesamt für ... (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 und 3) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien an, falls er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ausreise (Ziffer 4).

Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Mit Urteil vom 02.02.2014 wies das Gericht die Klage ab (B 3 K 13.30314). Das Urteil wurde am 26.05.2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 wies das Landratsamt K. den ausreisepflichtigen Kläger auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers hin und forderte ihn auf, sich die bei der Vorsprache vom 19.05.2011 genannten Dokumente Kebeleausweis, Schulzeugnis und Diplom bis 18.08.2014 zusenden zu lassen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen erklärte er bei einer Vorsprache am 13.10.2014, er habe keine Möglichkeit an den Kebeleausweis in Äthiopien heranzukommen.

Da der Beklagte ihm seit 01.08.2014 nur Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt hatte, beantragte der Kläger zunächst selbst am 16.09.2014 eine Duldung. Am 13.11.2014 beantragte sein jetziger Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Duldung.

Wegen Untätigkeit des Beklagten erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 19.12.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth auf Erteilung einer Duldung (B 4 K 14.881). Am 22.10.2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung mit der Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Nachdem der Kläger die Duldungsbescheinigung unterschrieben hatte, händigte die Behörde sie ihm am 19.11.2015 aus. Das Klageverfahren wurde eingestellt. Seither erteilte der Beklagte dem Kläger Duldungen mit der Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, zuletzt am 28.03.2017 bis 28.06.2017.

Mit Telefax vom 21.12.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Duldung vom 22.10.2015 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Die Ausreise des Klägers sei tatsächlich unmöglich und mit dem Wegfall des Hindernisses sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Das Äthiopische Generalkonsulat in Frankfurt am Main habe dem Kläger am 24.09.2014 und am 08.11.2016 bescheinigt, dass ihm der für die Einreise erforderliche Pass nicht ausgestellt werden könne. Daran trage der Kläger keine Schuld, weil er keine zumutbare und erfüllbare Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die von der Auslandsvertretung verlangten Beweise für seine äthiopische Nationalität könne er nicht beschaffen. Da er keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe, wisse er nicht, ob sein Kebeleausweis noch existiere. Er gehe aber fest davon aus, dass seine Verwandten das Dokument nicht aufbewahrt hätten. Schul- und Hochschulzeugnisse könne er nicht vorlegen. Einen Rechtsanwalt in Äthiopien mit der Beschaffung eines Passes zu beauftragen, sei ihm nicht zuzumuten, weil er nicht gezwungen werden könne, dem Anwalt gegenüber wahrheitswidrig anzugeben, er handle in seinem Interesse, wenn er in Äthiopien die verlangten Unterlagen beschaffe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dem Kläger dürfe keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Der Kläger habe, auch wenn es seinem inneren Willen widerspreche auszureisen, alle zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres einschließlich der Beschaffung von Dokumenten im Heimatland erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Diese Pflicht habe er nicht erfüllt. Die verlangten Unterlagen habe er nicht vorgelegt. Er habe nicht erklären können, warum er nicht einmal versucht habe, Kontakt mit seinen Verwandten aufzunehmen, damit sie ihm seinen Kebeleausweis übersenden oder ihm die Schul- und Hochschulzeugnisse übermitteln. Wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht über Bekannte oder Verwandte beschaffen könne, sei er verpflichtet, einen äthiopischen Anwalt vor Ort damit zu beauftragen. Die Ausländerbehörde sei bereit, dafür die Kosten zu übernehmen.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2017, der dem Klägerbevollmächtigten am 12.04.2017 zuging, weist die Ausländerbehörde weiter darauf hin, es seien auch Fälle bekannt, in denen Äthiopiern auf ihre eigene Initiative hin vom Generalkonsulat Reisedokumente ausgestellt worden seien. Außerdem hätten die äthiopischen Auslandsvertretungen Reisedokumente erteilt, wenn der Immigration Service in Addis Abeba ihnen zuvor die Identifizierung mitgeteilt habe. Für die Identifizierung sollten möglichst viele Personen-/Dokumentenangaben z.B. Kopien von Schulzeugnissen etc. vorliegen.

In der mündlichen Verhandlung am 19.04.2017 beantragte der Kläger die Gewährung einer Schriftsatzfrist. Außerdem stellte er drei Beweisanträge im Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 05.04.2017, von denen er einen anschließend zurücknahm. Die übrigen beiden Beweisanträge wurden jeweils mit begründetem Beschluss in der Verhandlung abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 sowie auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist, soweit die Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG hat.

Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen an die Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).

Welche Bemühungen dem Ausländer, der alles in seiner Kraft Stehende dazu beizutragen hat, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden, zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Von vornherein aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, B. v. 26.06.2014 - 1 B 5/14 - juris Rn.7).

a) Die Ausreise des Klägers ist nicht rechtlich unmöglich. Zwar garantiert Art. 8 Abs. 1 EMRK im Bundesgebiet verwurzelten Ausländern das Recht auf Achtung des Privatlebens, auch wenn es keinen familiären Bezug hat. Ein Privatleben i. S. des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, kommt jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Da dem Kläger ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen und Duldungen erteilt worden sind, wurde ihm zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können. Der Beklagte hat dem Kläger nie eine Verfestigung des Aufenthalts in Aussicht gestellt, sondern seit Abschluss des Asylverfahrens auf die Beendigung seines Aufenthalts hingewirkt (BVerwG, U. v. 26.10.2010, InfAuslR 2011, 92/93 Rn.13).

Die Ausreise des Klägers ist jedoch derzeit und auf unabsehbare Zeit tatsächlich unmöglich, weil er nicht über gültige Reisedokumente, d.h. einen äthiopischen Nationalpass oder äthiopische Passersatzpapiere verfügt. Für eine Einreise nach Äthiopien, die am internationalen Flughafen in Addis Abeba strikt kontrolliert wird, müssen auch äthiopische Staatsangehörige im Besitz eines Reisepasses oder eines anerkannten Ersatzdokuments sein (Lagebericht Äthiopien, Stand März 2017, S. 22). Die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise erstreckt sich sowohl auf eine freiwillige Ausreise als auch auf eine zwangsweise Abschiebung.

b) Der Kläger ist jedoch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert, weil er nicht ernsthaft und nachhaltig alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres und damit zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unternommen hat.

Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken.

Identitätspapiere sind alle Urkunden und Dokumente, die dazu geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Die Mitwirkungspflicht zu ihrer Beschaffung umfasst dabei alle Rechts- und Tatsachenhandlungen, die zu ihrer Beschaffung erforderlich sind (Hörich in Kluth/Heusch, BeckOKAuslR, Stand 01.02.2017, § 48 AufenthG Rn.33f.). Dabei hat sich der Ausländer ggf. auch unter Einschaltung von Mittelspersonen und eines Rechtsanwalts in seinem Herkunftsland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen (OVG Münster, B. v. 05.06.2008 - 18 E 471/08 - InfAuslR 2008, 417/418). Da der Ausländer den Rechtsanwalt mandatiert, um ihn dabei zu unterstützen, die ihm unabhängig von einem möglicherweise entgegenstehenden Willen obliegende ausländerrechtliche Ausreisepflicht zu erfüllen, verstößt der Rechtsanwalt entgegen dem Vorbringen des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht gegen anwaltliches Standes- oder gar Strafrecht, wenn er die benötigten Dokumente beschafft. Auf die (übliche) Mitwirkungshandlung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland, dessen Adresse über die deutsche Auslandsvertretung erfragt werden kann, hat die Ausländerbehörde, die bereit ist, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen, den Kläger, entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wiederholt ausdrücklich hingewiesen. Schaltet der Ausländer in Erfüllung seiner Pflicht zwar Dritte in seinem Heimatland ein, lässt ihnen aber nicht alle für die Beschaffung der Unterlagen erforderlichen Informationen zukommen, wirkt er nur unzureichend mit (vgl. BayVGH, B. v. 05.09.2014 - 10 ZB 12.1853 - juris Rn.5).

Wie sich aus den beiden Bescheinigungen des Äthiopischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vom 24.09.2014 und 08.11.2016 ergibt, hat der Kläger zwar selbst bei der Auslandsvertretung einen neuen äthiopischen Pass beantragt. Das Generalkonsulat lehnte den Antrag jedoch ab, weil der Kläger nicht genügend Beweise für seine äthiopische Nationalität vorbringen konnte. Daraus lässt sich schließen, dass der Kläger bei Vorlage entsprechender Beweise einen Pass erhalten hätte. Diese Einschätzung, die der Kläger nicht widerlegt hat, steht im Einklang mit dem Schriftsatz vom 05.04.2017, in dem die Ausländerbehörde dem Gericht, gestützt auf Informationen der Regierung von O.- Zentrale Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass anderen Äthiopiern auf ihre nachdrückliche eigene Initiative hin ein Reisedokument ausgestellt wurde. Da der Schriftsatz vom 05.04.2017 insofern nichts Neues enthält, brauchte dem Klägervertreter zu dessen Inhalt keine Schriftsatzfrist gewährt werden. Hinsichtlich der Behandlung der unbehelflichen Beweisanträge des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Obwohl das Landratsamt K.den ausreisepflichtig gewordenen Kläger bereits mit Schreiben vom 17.07.2014 an seine Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung erinnert und ihn konkret aufgefordert hatte, seinen Kebeleausweis, sein Schulzeugnis und sein Diplom vorzulegen, hat er diese für seine Identifikation sachdienlichen Unterlagen weder selbst von Deutschland aus beschafft, indem er sich an seine Gemeindeverwaltung, seinen Schule oder Universität gewandt hat, noch hat er in Äthiopien lebende Verwandte oder Bekannte oder einen Rechtsanwalt seines Herkunftslandes damit beauftragt.

Was den Kebele-Ausweis angeht, hat der Kläger sowohl bei einer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken am 19.05.2011 als auch bei seiner Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens am 04.08.2011 angegeben, dieses Dokument befinde sich bei einem Cousin in M … Der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich diesen Ausweis schicken zu lassen, ist er bis heute nicht nachgekommen. Zur Begründung hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er wisse nicht, ob der Ausweis aus Papier noch existiere und gehe fest davon aus, dass seine Verwandten das Dokument nicht aufbewahrt hätten. Damit hat er zu verstehen geben, dass er nicht einmal versucht hat, dieses wichtige Dokument zu beschaffen. Weiter macht er geltend, er habe den Ausweis nicht beschaffen könne, weil er keinen Kontakt zu seinen Verwandten habe. Der Kläger hat jedoch keine überzeugenden Gründe dafür angegeben, warum er nicht in der Lage sein sollte, schriftlich oder telefonisch den Kontakt mit seinen in Äthiopien lebenden Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten zu pflegen.

Was sein Collegediplom betrifft, macht er geltend, er könne es nicht beschaffen und verweist darauf, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich das Dokumente übermitteln zu lassen, hätte er es längst getan, um seine Chancen auf dem Ausbildungsmarkt zu verbessern. Außerdem könne er sich nicht von Deutschland aus direkt an die Bildungseinrichtung in M. wenden. Dies ist lediglich eine Behauptung des Klägers. Es erschließt sich nicht, weshalb eine Universität einem im Ausland lebenden Landsmann nicht eine Diplomurkunde nachsenden können sollte. Der Kläger hat es jedenfalls nicht einmal versucht. Außerdem hat er nicht überzeugend erklärt, wieso nicht sein Bruder, der in M… studiert, ggf. mit einer Vollmacht ausgestattet, dieses Dokument in Ausfertigung oder in beglaubigter Form für ihn hätte beschaffen und ihm zukommen lassen können.

Auch sein Schulabschlusszeugnis könnten seine Geschwister für ihn beschaffen, ggf. sogar im College „Nile“, wo er es vorgelegt haben muss, um ein Studium aufzunehmen.

Von wesentlicher Bedeutung zur Identifizierung des Klägers als Äthiopier ist schließlich eine Geburtsurkunde, um die sich der Kläger bisher ebenfalls nicht bemüht hat.

Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 05.04.2017 ausgeführt hat, besteht die sichere Aussicht, dass Angehörige oder sogar drei Bekannte als Zeugen diese Personenstandsurkunde (auch) für einen in Deutschland lebenden Äthiopier auf dem Standesamt erhalten können.

Auch von dieser Möglichkeit bei der Beschaffung eines Identitätsdokuments mitzuwirken, hat der Kläger, dessen Eltern noch in seinem Geburtsort W… leben, keinen Gebrauch gemacht, sondern nur bestritten, dass er bei seiner Befragung am 19.05.2011 angegeben habe, dass er eine Geburtsurkunde besessen habe. Das hätte ihn allerdings nicht gehindert, sich in Äthiopien mittels seiner Verwandten und Bekannten um eine Geburtsurkunde zu bemühen. Im Übrigen könnte gerade bei der Beschaffung dieses Dokuments und ggf. weiterer Unterlagen, die seine äthiopische Nationalität belegen, ein eingeschalteter Rechtsanwalt gute Dienste leisten.

Da der ausreisepflichtige Kläger damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, hat er die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, aufgrund seines fast sechsjährigen Aufenthalts in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, weil er mit einem nach eigener Einschätzung gefälschten und damit nicht gültigen Reisedokument eingereist ist und damit selbst die Umstände (mit) herbeigeführt hat, die nun seiner freiwilligen Ausreise und Abschiebung entgegenstehen (OVG Münster, B. v. 05.06.2008 - 18 E 471/08 - InfAuslR 2008, 417/419).

2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO,§ 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2014 wird verworfen.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.