Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.874

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Bayreuth vom 28.10.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. , Gemarkung L. Für das damals noch unbebaute Grundstück hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 27.05.1994 einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 6.611,45 DM erhoben.

Mit Bescheid vom 27.10.2014 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 3.175,80 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 29.10.2014 Widerspruch und trugen im Wesentlichen vor, dass sie bereits im Jahr 1994 zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 wies das Landratsamt Bayreuth den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Laufe der Jahre eine neue Einrichtung geschaffen habe, die mit der früheren Entwässerungseinrichtung nichts mehr zu tun habe. Es liege eine so grundlegende Umgestaltung der Entwässerungsanlage vor, dass von einer Neuherstellung auszugehen sei. Für diese Einrichtung könne die Beklagte Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme besondere Vorteile biete. Die Satzung der Beklagten vom 30.09.1994 sei wegen unzulässiger Regelungen als nichtig angesehen worden. Deshalb habe die Beklagte mit der BGS-EWS vom 27.07.2011 neues gültiges Satzungsrecht geschaffen. Die Beitragsschuld sei daher mit Inkrafttreten der neuen Satzung am 01.10.2011 entstanden. Die Neuveranlagung des Grundstücks sei zu Recht erfolgt. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung stehe nicht entgegen, da der Beitrag für eine neue Entwässerungsanlage erhoben worden sei.

Mit dem am 27.11.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 25.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 27.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bayreuth vom 28.10.2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 wird zur Klagebegründung ausgeführt, die Beklagte habe den Entschluss, eine Entwässerungsanlage für alle Ortsteile neu herzustellen auf der Grundlage des Berichts des Ingenieurbüros vom 02.07.1991 gefasst. Es sei für die Beklagte ab diesem Zeitpunkt absehbar gewesen, dass eine Entwässerungsanlage neu hergestellt werden müsse. Für das Anwesen der Kläger sei jedoch mit Bescheid vom 27.05.1994 auf der Grundlage der alten Satzung ein Herstellungsbeitrag erhoben worden. Die Entwässerungssatzung für die neu hergestellte einheitliche Entwässerungsanlage stamme vom 30.09.1994. Zwischen der Erhebung von Herstellungsbeiträgen nach der alten Satzung und dem Satzungserlass für die neue Entwässerungsanlage seien gerade einmal vier Monate gelegen. Unter diesen Umständen bestünden Bedenken, die Neuanschließer zur Altanlage zum vollen Herstellungsbeitrag zu veranlagen. Es wäre hier zu prüfen gewesen, ob nicht eine abweichende Festsetzung der Beiträge unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen gewesen wäre.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 17.12.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mit Schriftsatz vom 10.05.2016 zur Klageerwiderung ausgeführt, das Grundstück der Kläger liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „L Ost.“ Die Beklagte betreibe eine Entwässerungseinrichtung als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Stadtteile A, B, C, G, K, Le, L, Ne, N, O, S und Se auf der Grundlage der Entwässerungssatzung (EWS) der Beklagten vom 30.09.1994, zuletzt geändert durch die sechste Änderung vom 10.08.2011.

Der angefochtene Herstellungsbeitragsbescheid vom 27.10.2014 sei rechtmäßig. L sei ehemals eine selbständige Gemeinde gewesen, die mit Wirkung vom 01.05.1978 in die Stadt C eingemeindet worden sei. Der Bau einer Kläranlage und des Hauptsammlers in L seien noch zu Zeiten der ehemals selbständigen Gemeinde L erfolgt. In der Stadt C sei von Beginn an die öffentliche Entwässerungseinrichtung als eine Einrichtung rechtlich geführt worden. Im Zeitverlauf hätten sich erhebliche Veränderungen der Anlage, aber auch räumliche Erweiterungen der Entwässerungseinrichtung ergeben. Mit der Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung seien auch Herstellungsbeiträge neu entstanden. Parallel zur Neuherstellung habe die Beklagte auch das Satzungsrecht entsprechend entwickelt. Die BGS-EWS 1985 und die BGS-EWS 1994 seien in ihrem Beitragsteil nichtig. Die Beklagte habe deshalb erst mit der BGS-EWS 2011, in Kraft getreten zum 01.10.2011, wirksames Satzungsrecht geschaffen. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Veranlagung der Kläger erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Anrechnung von Altbeiträgen nicht veranlasst. Die Erstveranlagung sei 1994 zur alten Entwässerungseinrichtung erfolgt. Zwischen dieser Veranlagung und der streitgegenständlichen lägen gut 20 Jahre. Es liege kein Fall vor, bei dem zunächst für eine bestehende Altanlage Herstellungsbeiträge veranlagt worden seien und dann zeitnah aufgrund nachmaliger Neuherstellung neue Herstellungsbeiträge verlangt worden seien. Die Übergangsregelung, die die Beklagte zur Vermeidung von unbilligen Härten getroffen habe, wonach Altbeiträge anteilig auf einen neuen Herstellungsbeitrag angerechnet wurden (bis zehn Jahre zurück) sei für sich genommen sachgerecht und zum angemessenen Interessenausgleich tauglich. Sie finde aber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.

Am 09.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Folge sich die Beteiligten (vergeblich) um eine gütliche Einigung bemühten.

Mit Schriftsätzen vom 16.03. und 18.04.2017 führte die Beklagtenseite ergänzend aus, die Kläranlage L sei 1975/76 von der damals noch selbständigen Gemeinde gebaut worden. Die Eingemeindung sei 1978 erfolgt. Das Leitungsnetz sei nicht vollständig ausgebaut gewesen und habe im Wesentlichen aus älteren Oberflächenkanälen bestanden. Die Kläranlage sei sanierungsbedürftig gewesen. Im Zuge der Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung seien in L nach und nach mehrere Schritte erfolgt: Kanalbauarbeiten im Abschnitt Sportplatz 1988, Erneuerung der Ortskanäle 1992, Regenüberlaufbecken L 1992. Welche Maßnahmen bezüglich der Kläranlage L ergriffen würden, sei noch offen. Es stünden drei Varianten in der Diskussion: Ertüchtigung, Neubau oder Ableitung des Abwassers nach C oder P. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die vorhandene Anlage gelte noch bis 2020.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wies darauf hin, dass bezogen auf den Ortsteil L die Entwässerungseinrichtung somit noch nicht fertiggestellt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.10.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 28.10.2015 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch die öffentlich betriebenen Entwässerungsanlagen. Die Entstehung von Herstellungsbeiträgen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG setzt voraus, dass das herangezogenen Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung erschlossen wird und eine gültige Abgabesatzung vorhanden ist (BayVGH, U. v. 18.01.2005 – 23 B 04.2222 – BeckRS 2005, 39594; st. Rspr.).

Zwar verfügt die Beklagte über eine gültige Abgabesatzung (a.), für das Grundstück der Kläger ist eine Beitragspflicht aber noch nicht entstanden (b.).

a. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 27.07.2011 (BGS-EWS 2011) ist eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für das klägerische Grundstück. Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzung sprechen, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

b. Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 BGS/EWS 2011 entsteht die Beitragsschuld, sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann. Für die Entstehung der Beitragspflicht im Fall einer (nochmaligen) Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung kommt es darauf an, wann für das einzelne Grundstück die (neue) betriebsbereite Einrichtung so zur Verfügung steht, dass es anschließbar ist und alle Teile fertiggestellt sind, die erforderlich sind, um eine unschädliche Beseitigung der Abwässer zu gewährleisten (BayVGH, B. v. 09.03.2017 – 20 ZB 15.1709, juris Rn. 23).

Eine Neuherstellung einer Entwässerungseinrichtung liegt vor, wenn die vorhandene Einrichtung grundlegend umgestaltet bzw. erneuert wird, so dass sie nach der Verkehrsauffassung nunmehr als eine andere bzw. Neueinrichtung anzusehen ist. Insbesondere trifft dies bei einer technischen Neuherstellung aufgrund von so umfänglichen Baumaßnahmen zu, so dass die alte Einrichtung in den Hintergrund tritt (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Stand Nov. 2016, Teil IV, Frage 19, Ziff. 3.).

Wie das Gericht schon in einem Urteil vom 08.02.2000 (B 4 K 99.119), betreffend eine Vorauszahlung auf einen Herstellungsbeitrag für ein Grundstück in der Stadt C, entschieden hat, liegt aufgrund einer umfassenden Neugestaltung der Entwässerungseinrichtung der Beklagten eine Neuherstellung vor. Die Beklagte, die die öffentliche Entwässerungseinrichtung rechtlich als eine Einrichtung betreibt, verfügte nicht über eine Abwasserentsorgung, die eine geordnete und zeitgemäße Abwasserbeseitigung in allen Ortsteilen ermöglichte. Aus der „Bestandsaufnahme – Erläuterung – Berechnung – Wertung“ des Ingenieurbüros und Partner vom 02.07.1991 (Anlage 4, Bl. 67 ff. Gerichtsakte) geht hervor, dass mit Ausnahme der Stadtteile C, L und H die Abwasserbeseitigung im Wesentlichen auf den Grundstücken selbst durch Gruben bzw. Kleinkläranlagen von statten ging. Die Kläranlage der Stadt C war erheblich überlastet. Im Ortsteil L war das Leitungsnetz nicht vollständig ausgebaut. Ein Regenüberlaufbecken sollte als Mischwasserentlastungsanlage neu gebaut werden. Die bestehende Kläranlage sollte wegen der fehlenden Anforderungen an die Abwassertechnik aufgelassen und eine neue errichtet werden. In den Ortsteilen Se und T wurde das Schmutzwasser auf den Grundstücken dezentral behandelt; die Oberflächenwassernetze waren bezüglich des Gemeindeteils L nur teilweise ausgebaut. Der Anteil der bestehenden Anlage an der neuen Anlage wurde als weit unter 10% liegend bezeichnet (vgl. Bericht des Ingenieurbüros vom 02.07.1991, Seite 9).

Nach dem Sachvortrag der Beklagtenseite wurden im Ortsteil L, wo das Grundstück der Kläger gelegen ist, in den Jahren 1987 bis 1992 verschiedene Baumaßnahmen durchgeführt (BA 10: RÜB L, Pumpwerk mit Zulauf, Ergänzungen an der Kläranlage; BA 11: Ortskanäle L; Anlage B 9, Bl. 101 Gerichtsakte), eine Neuerrichtung oder zeitgemäße Ertüchtigung der Kläranlage L bzw. ein Anschluss an eine benachbarte Kläranlage ist bislang weder erfolgt, noch wurde über eine dieser Varianten ein Beschluss gefasst.

Das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Abwasser wird somit zwar in die Ortskanäle eingeleitet, die bereits der neuen Einrichtung zuzuordnen sind, es wird jedoch der alten Kläranlage zugeführt, für die noch eine wasserrechtliche Erlaubnis bis 2020 besteht. Von einer betriebsfertigen neuen Einrichtung, für die ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ein nochmaliger Herstellungsbeitrag verlangt werden kann, kann aber nicht ausgegangen werden, solange nicht auch die Kläranlagensituation dem aktuellen Stand der Abwassertechnik entsprechend hergestellt ist.

Da folglich der Beitragstatbestand nicht erfüllt ist, war die Beitragserhebung rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.874

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.874

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Apr. 2017 - B 4 K 15.874 zitiert 3 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 20 ZB 15.1709

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwer

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.449,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Verwaltungsgericht), mit dem dieses den von der Beklagten erlassenen Bescheid über einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten aufgehoben hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Entwässerungssatzung vom 10. Dezember 1996 (EWS 1996) betrieb die Beklagte zur Abwasserbeseitigung zunächst eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Emtmannsberg und Troschenreuth. Hierfür erließ sie unter anderem eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. Juni 2007 (BGS-EWS 2007) und zur Finanzierung der ab dem Jahr 2007 vorgenommenen Baumaßnahmen an der Entwässerungsanlage eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 22. Juni 2007 (BS-VE/EE).

Mit Urteil vom 27. Juli 2011 (B 4 K 09.1084) bewertete das Verwaltungsgericht die der BS-VE/EE zugrundeliegenden Maßnahmen als Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung und erhielt die dort streitgegenständliche, auf die BS-VE/EE gestützte Vorauszahlung als Herstellungsbeitragsvorauszahlung unter Zugrundelegung der BGS-EWS 2007 aufrecht. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (20 ZB 11.1948) ab.

In seiner öffentlichen Sitzung am 21. März 2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass die Abwasseranlage Emtmannsberg/Troschenreuth sowie die ab 2012 neu geschaffene Anlage Birk/Eichschlag eine Einrichtungseinheit bildeten. Die Gemeindeteile Birk und Eichschlag waren bis dahin nicht an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 22. März 2013 (EWS 2013), in Kraft getreten am 1. April 2013, betreibt die Beklagte eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung für die Ortsteile Emtmannsberg (mit Ausnahme der Fl.Nr. 165 und 190/4 der Gemarkung …*), Troschenreuth, Eichschlag und Birk mit Ausnahme der Weiler Fickmühle, Eichen, Amoslohe und Eichhammer. Gleichzeitig mit der neugefassten EWS erließ die Beklagte die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22. März 2013 (BGS-EWS 2013), die ebenfalls am 1. April 2013 in Kraft trat.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 276/3 der Gemarkung … (* … *) nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.449,35 € fest und verlangte unter Verrechnung einer Vorauszahlung von 19.067,05 € (Bescheid v. 23.7.2007) die Zahlung von 5.382,30 €.

Der hiergegen vom Kläger fristgerecht erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2015 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 aufgehoben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung nicht mehr zulässig gewesen sei, weil die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Diese beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Herstellungsbeitrag entstanden sei. Dieser sei spätestens mit Anschluss des im ursprünglichen Einrichtungsgebiet Emtmannsberg/Troschenreuth gelegenen Grundstücks an die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung vor dem 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der BGS-EWS 2007 entstanden. Von der Wirksamkeit dieser Satzung sei auszugehen, da die Beklagte die darin bestimmten Beitragssätze nicht substantiiert in Frage gestellt habe. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die diesen Beitragssätzen zugrundeliegende Globalberechnung fehlerhaft sei, weil ein Satzungsbüro im Rahmen der Globalberechnung 2013 einen anderen Aufwand ermittelt habe, reiche hierfür nicht aus. Zur Substantiierung der Kalkulationsrüge sei mindestens darzulegen gewesen, warum die Ansätze der Kämmerei für falsch und die des Satzungsbüros für richtig gehalten würden. Ohne ein konkretes Vorbringen müsse das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachgehen. Der Beitragstatbestand sei erfüllt gewesen, als für das bebaute Grundstück des Klägers ein Recht zum Anschluss an die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth bestanden habe. Das Anschlussrecht setze gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS 1996 voraus, dass das Grundstück durch einen Kanal erschlossen werde, was dann der Fall sei, wenn es an einen betriebsbereiten öffentlichen Kanal tatsächlich angeschlossen werden könne. Betriebsbereit sei die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth vor dem 31. Dezember 2008 gewesen, weil bereits vor diesem Zeitpunkt das Abwasser nicht mehr der alten, sondern der neuen Kläranlage zugeführt worden sei. Dass es sich hierbei bis Anfang 2009 um einen „Probebetrieb“ in dem Sinne gehandelt habe, dass die technische Ausstattung - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - noch überprüft und ergänzt worden sei, sei für das Entstehen des Herstellungsbeitrags unerheblich. Entscheidend sei, dass die Vorteilslage, d.h. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der neu hergestellten Entwässerungseinrichtung mit dem Anschluss an die neue Kläranlage zweifelsfrei eingetreten sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe daher am 31. Dezember 2012 geendet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO geltend macht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden, da es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein darauf ankommen könne, ob das Abwasser noch der alten oder bereits der neuen Kläranlage zugeführt werde. Maßgeblich sei, ob die Kläranlage plangerecht und betriebsfertig hergestellt sei oder nicht. Die Fertigstellung des Rohbaus der neuen Kläranlage sei im Oktober 2008 erfolgt. Noch beim Jour fixe am 6. November 2008 sei festgelegt worden, dass die Anlage die nächste Zeit probeweise im internen Kreislauf betrieben werden solle, um eventuelle Fehler vor Inbetriebnahme zu lokalisieren. Das für die Planung und Bauleitung tätige Ingenieurbüro habe der Beklagten dazu bestätigt, dass ab dem 11. November 2008 das Einfahren der Anlage begonnen habe und im Frühjahr 2009 festgestellt worden sei, dass der Sauerstoffanteil nicht ausreichend sei. Als Ursache sei der Belüfter, ein wesentliches Element der biologischen Reinigungsstufe, erkannt worden, der dann später ausgetauscht worden sei. Daneben werde auf eine E-Mail der ausführenden Firma an das Ingenieurbüro und die Beklagte vom 27. August 2015 verwiesen, in welcher festgehalten sei, dass noch 2009 in erheblichem Umfang Arbeiten zur endgültigen Fertigstellung erforderlich gewesen seien. Die technische Abnahme sei am 15. Juni 2009 erfolgt. In dieser sei auch das tatsächliche Bauende am 10. Juni 2009 festgehalten. Aus dem tatsächlichen Verlauf folge daher, dass der Umstand, dass der Probebetrieb ab dem 11. November 2008 stattgefunden habe, nicht maßgeblich sei, weil die Anlage jedenfalls vor der technischen Abnahme nicht als endgültig hergestellt angesehen werden könne und auch nicht vollständig funktions- und leistungsfähig gewesen sei. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (B.v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 2) als auch der Senat (U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 -) verlange für das Entstehen des Beitrags eine „insgesamt betriebsfertige Einrichtung“. Der 23. Senat habe in seinem Beschluss vom 27. Juli 2007 (23 ZB 07.897 - juris Rn. 26) ausgeführt, dass eine „voll funktionsfähige Entwässerungsanlage“ notwendig sei. Im Beschluss vom 1. Februar 2001 (23 ZB 00.3123 - juris Rn. 9) führe der 23. Senat aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Entwässerungsanlage ein Provisorium darstelle oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten sei, grundsätzlich in erster Linie auf dem Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen sei. Daraus folgere die Beklagte, dass es nicht darauf ankomme, ab wann erstmals das Abwasser in die neue Kläranlage einfließe, sondern wann die Entwässerungseinrichtung betriebsfertig hergestellt sei. Dieser Zeitpunkt sei im Jahr 2009 gelegen. Dies sehe auch das OVG Thüringen in rechtlicher Hinsicht in gleicher Weise (B.v. 6.1.2011 - 4 ZKO 548/09).

Daneben sei die BGS-EWS 2007 nichtig, da sie keine Regelung enthalte, wonach für Grundstücke, von denen nach der Stammsatzung kein Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe, der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben werde. Die Regelung für das Entstehen von Herstellungsbeiträgen sei daher unvollständig, da es an der notwendigen Abstufungsregelung fehle. Die BGS-EWS 2007 sei daher im Beitragsteil nicht wirksam. Daneben sei die Beklagte nach Durchsicht der Unterlagen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kalkulation, die der BGW-EWS 2007 zugrunde gelegen habe, fehlerhaft sei. Dies ergebe sich daraus, dass bei Ermittlung des Beitragsbedarfs 2007 der ursprüngliche Kostenanschlag zugrunde gelegt worden sei, der sich später als zu gering veranschlagt herausgestellt habe. Eine Anpassung an die tatsächlich entstandenen Kosten sei offenbar unterblieben. Richtig zusammengeführt sei die Gesamtinvestition höher gewesen (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Kalkulation der BGS-EWS 2007 sei daher nicht tragfähig. Daher habe erst die BGS-EWS 2013 den Beitragsvorteil vermitteln können.

Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergebe, sei die Berufung auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Fragestellung sei, ob das erstmalige Einleiten von Abwasser in die neue Kläranlage maßgeblich sei, oder ob der maßgebliche Zeitpunkt der der technischen Abnahme sei, oder ob auf einen dazwischenliegenden Zeitpunkt abzustellen sei. Diese Frage übersteige im tatsächlichen Bereich das durchschnittliche Maß und führe zu über das Durchschnittsmaß hinausgehenden rechtlichen Fragen. Daneben seien auch im Bereich des Satzungsrechts Fragen aufgeworfen, die mindestens in rechtlicher Hinsicht über das normale Durchschnittsmaß erheblich hinausreichende Schwierigkeiten bereiteten.

Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der frühestmögliche Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei der Teileinrichtung Kläranlage deren technische Bauabnahme sei. Das Thüringer OVG habe in der bereits genannten Entscheidung vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) den Leitsatz aufgestellt, dass eine Teileinrichtung Kläranlage frühestens mit der Bauabnahme betriebsfertig hergestellt sei. Bei der Inanspruchnahme der Teileinrichtung vor der Bauabnahme handele es sich um eine bloße provisorische Nutzung, die noch keine sachlichen Teilbeitragspflichten entstehen lasse. Diese Frage bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung und habe deshalb grundsätzliche Bedeutung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle insoweit bisher auf die „insgesamt betriebsfertige Einrichtung“ ab, ohne dass dies gleichbedeutend mit der technischen Bauabnahme sei. Zu der Frage habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geäußert.

Daneben liege auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Das Bundesverfassungsgericht halte in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) unter Randnummer 2 ausdrücklich fest, dass es der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspreche, dass eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung Voraussetzung für die Beitragsentstehung sei. Auch die bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2007 und vom 1. Februar 2001 knüpften an die „voll funktionsfähige Anlage“ an, was ein deutlich anderer Ansatz sei als der im angefochtenen Urteil. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht stelle im Beschluss vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) sogar fest, dass die betriebsfertige Herstellung frühestens mit der technischen Bauabnahme vorliege. Von diesen Rechtssätzen weiche das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ab, indem es den frühest möglichen Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht zugrunde lege, nämlich den Moment, in dem erstmals Abwasser in die neue Kläranlage einströme. Das Urteil beruhe auch auf dieser Abweichung.

Es liege auch ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Noch im Vergleichsvorschlag vom 6. Mai 2015 habe das Verwaltungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass von einer Festsetzungsverjährung nicht auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger durch seinen Bevollmächtigten dann auf einen Zeitungsartikel hingewiesen, der über die Besichtigung der neuen Kläranlage durch den Gemeinderat 2008 berichtet habe. Trotz entsprechender Hinweise der Beklagten, insbesondere dass die technische Bauabnahme erst 2009 stattgefunden habe und vorher nur ein Probebetrieb, habe das Verwaltungsgericht diesen Punkt und die Tatsachenlage nicht näher aufgeklärt. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO dar, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen könne. Daneben stelle es im Hinblick auf den vorangegangenen Hinweis auch eine Überraschungsentscheidung dar, weil sich das Gericht auf den überraschenden Einwurf, obwohl der Zeitungsartikel sich bereits vorher und auch bei dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Mai 2015 bereits in den Akten befunden hatte, plötzlich auf die Seite des Klägers gestellt habe, ohne darauf hinzuweisen, dass es beabsichtigte, dieser Betrachtung zu folgen. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte sich die Beklagte eine weitere Äußerungsfrist erbeten. Dies stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung, § 104 VwGO, sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 108 VwGO, dar. Umgekehrt habe das Verwaltungsgericht den Vortrag der Beklagten, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der BGS-EWS 2007 bestünden, trotz entsprechender kurzer Erläuterung durch die Bevollmächtigten der Beklagten nicht zugelassen, ohne der Beklagten Gelegenheit zur weiterer Darlegung einzuräumen. Auch dadurch seien der Untersuchungsgrundsatz, die Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung und der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird zugelassen.

Der Kläger beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Mit dem Begriff der „insgesamt vollständig“ und damit betriebsfertig hergestellten Einrichtung werde eine Einrichtung bezeichnet, in die Abwasser eingeleitet werde, welches in der Einrichtung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werde. Es sei nicht erforderlich, dass die Einrichtung eine „Testphase“ bereits abgeschlossen habe und eine Abnahme in privatrechtlichem Sinne bereits erfolgt sei. Vielmehr sei durch den Begriff der betriebsfertigen Einrichtung eine Abgrenzung zu einem nicht beitragsfähigen Provisorium vorzunehmen. Die Beklagte habe hier nicht die Absicht gehabt, die Kläranlage lediglich als Provisorium zur Überbrückung bis zur Herstellung einer anderen betriebsfertigen Einrichtung zu nutzen. Von Anfang an habe die Absicht bestanden, die neu hergestellte Kläranlage als Teil der öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehend zu nutzen. Damit sei die Herstellungsbeitragspflicht mit der Einleitung der Abwässer in die neue Kläranlage, die wohl erstmals im November 2008 erfolgt sei, entstanden. Diese Auffassung werde durch die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), mit dem gesetzliche Ausschlussfristen, die auf den Eintritt der konkreten Vorteilslage abstellten, eingeführt wurden, bestätigt (LT-Drs. 17/370 S. 13 ff.). Soweit die Beklagte vortrage, in der zum 11. November 2008 erfolgten tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage sei noch keine endgültige Fertigstellung im Rechtssinne zu erkennen, weil im Frühjahr 2009 festgestellt worden sei, dass der Sauerstoffeintrag nicht ausreichend gewesen sei, weil ein Belüfter unzureichend gearbeitet habe und ausgetauscht habe werden müssen, könne dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Beseitigung von Mängeln an einer Entwässerungsanlage, welche nicht dazu führten, dass die Entwässerungsanlage außer Betrieb genommen werden müsse, könne nicht zur Annahme des Fehlens einer vollständig fertiggestellten Anlage führen. Gerade aus dem Umstand, dass der mangelhaft arbeitende Belüfter erst im Winter 2009/2010 ausgetauscht worden sei, werde deutlich, dass es ansonsten der Einrichtungsträger durch die Wahl des Zeitpunktes einer Mangelbeseitigungsmaßnahme in der Hand hätte, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld zu bestimmen. Eine grundsätzliche Bedeutung liege nicht vor. Denn das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine Regelung des Thüringer Landesrechts abgestellt. Dieses könne für ein anderes Bundesland keine grundsätzliche Bedeutung begründen. Die BGS-EWS 2007 habe eine wirksame Rechtsgrundlage zur Entstehung des streitbefangenen Beitrags dargestellt. Sie sei einerseits sowohl durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2011 als auch durch den Senat im Beschluss vom 17. Januar 2012 als wirksam angesehen worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch zu erkennen gegeben, dass es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, wenn sich die Beklagte in den bisherigen Verfahren auf die BGS-EWS 2007 gestützt habe, um nun die Unwirksamkeit geltend zu machen. Schließlich wäre aber von der Beklagten zu fordern, dass sie die Unwirksamkeitsbedenken substantiiert darlege. Hinsichtlich der Bedenken an der Kalkulation zur BGS-EWS 2007 sei nicht einmal dargelegt worden, warum die Ansätze der Kämmerei für falsch gehalten würden. Ungeachtet dessen hätte die BGS-EWS 2007 nach dem nun von der Beklagten präsentierten Zahlenwerk allenfalls zu niedrige Beitragssätze enthalten. Solche machten eine Satzung aber nicht unrichtig, sondern führten lediglich dazu, dass der Satzungsgeber möglicherweise einen Teil seines deckungsfähigen Aufwands selbst tragen müsse. Soweit das Fehlen einer nach § 6 Abs. 2 der so genannten „Mustersatzung BGW-EWS 2008“ entsprechenden Regelung geltend gemacht werde, sei anzumerken, dass es nicht zwingend erforderlich sei, dass der unterschiedliche Vorteil aus der Entwässerungsanlage in der Satzung Berücksichtigung finden müsse. Eine Abstufungsregelung in der Satzung sei nur erforderlich, wenn jedenfalls mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem von der Satzung geregeltem Normaltypus widersprächen, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit festzustellen wäre. Hierzu trage die Beklagte selbst aber nichts vor, obwohl sie ohne Weiteres darlegen könne, in welcher Anzahl von Fällen die Regelung des § 4 Abs. 5 EWS 1996 im Anwendungsbereich der BGS-EWS 2007 überhaupt Geltung beanspruche. Damit führe das Fehlen einer Abstufungsregelung nicht zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 im Beitragsteil. Auch lägen keine relevanten Verfahrensmängel vor. Auch wenn die Beklagte das, was jetzt Gegenstand ihres Berufungszulassungsantrags sei, bereits erstinstanzlich vorgetragen hätte, wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht anders ausgefallen. Damit könne ein Verfahrensmangel für die Entscheidung gar nicht ursächlich geworden sein.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungszulassungsverfahren, die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2015 wird abgelehnt, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

a) Es bestehen auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne daran, dass die Vorteilslage hier bereits 2008 eintrat.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Frage, wann hier die Festsetzungsfrist für den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten entstand, ist also maßgeblich, wann für den Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth, und zwar nach deren Neuherstellung, bestand. Der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits in seinem Urteil vom 31. August 1984 (23 B 82 A.461 - juris) ausgeführt, dass für das Entstehen der Beitragspflicht für das einzelne Grundstück nur maßgeblich sein könne, wann für dieses Grundstück eine betriebsbereite Einrichtung so zur Verfügung stehe, dass es anschließbar sei. Dies setze voraus, dass alle Teile fertiggestellt seien, die erforderlich seien, um eine unschädliche Beseitigung von Abwässern zu gewährleisten. Demgegenüber hat die Abnahme im Sinne des § 640 BGB, die nach dem Vortrag der Beklagten erst im Jahre 2009 stattfand und auf die sich die Beklagte im Zulassungsverfahren maßgeblich bezieht, allein vertragsrechtliche Bedeutung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, indem der Auftraggeber damit die Vertragsgemäßheit des hergestellten Werkes anerkennt, was unter anderem die Fälligkeit des vollständigen Kaufpreises auslöst (vgl. zum Ganzen nur Mansel in Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, Rn. 1 bis 2). Eine unschädliche Beseitigung von Abwässern im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des 23. Senats kann aber bereits dann möglich sein, wenn eine werkvertragsrechtliche Abnahme noch nicht möglich ist, weil etwa noch einzelne Mängel abzustellen sind oder noch nicht genau feststeht, dass die Anlage tatsächlich wie vertraglich vereinbart arbeitet. Für die Frage, ob im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung besteht, ist die werkvertragsrechtliche Abnahme daher ohne direkte Bedeutung oder Aussagekraft (dementsprechend offengelassen im Beschluss des 23. Senats vom 27.7.2007 - 23 ZB 07.897 - juris Rn. 26).

Im vorliegenden Fall war die unschädliche Abwasserbeseitigung aber bereits im Jahr 2008 vor der werkvertragsrechtlichen Abnahme gewährleistet, wie sich insbesondere aus der im Zulassungsverfahren vorgelegten Erklärung der ausführenden … … … … GmbH, B* … vom 27. August 2015 ergibt: Darin wird nach Darstellung der während des so genannten „Probebetriebs“ abgestellten Mängel ausgeführt, dass während des Probebetriebs das Abwasser zwar gereinigt werde, aber der Nachweis fehle, dass dies auch in allen Belastungsstufen gewährleistet sei. Dies stellt eine allein werkvertragsrechtliche Argumentation dar, die für den Eintritt der Vorteilslage im Sinne des Kommunalabgabenrechts aber irrelevant ist. Fest steht damit aber, dass bereits Ende 2008 eine unschädliche Beseitigung von Abwasser erfolgt ist und damit die neue Anlage benutzbar war.

Durch die bis Ende 2009 erfolgten „Nacharbeiten“ wird der Eintritt der Vorteilslage Ende 2008 entgegen der Argumentation der Beklagten nicht in Frage gestellt. Weder die nach der bereits erwähnten Erklärung der … … … … GmbH, B* … noch erfolgte Änderung der Öffnungsrichtung der Überstromklappen, die Änderung am Zulaufpumpwerk oder der Austausch der Sauerstoffsonde wegen Fehlfunktionen stellen die grundsätzliche Betriebsbereitschaft der Anlage in Frage. Bezeichnenderweise trägt die Beklagte auch gar nicht vor, dass während des so genannten „Probebetriebs“ eine unschädliche Beseitigung von Abwässern nicht erfolgt sei. Dies wäre aber der maßgebliche Ansatz.

Mit der Bezeichnung des Betriebs bis zur Abnahme als „Probebetrieb“ versucht die Beklagte vergeblich einen Bezug zu der Rechtsprechung des Senats zum Begriff einer provisorischen Entwässerungseinrichtung herzustellen. Nach der Rechtsprechung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung der Frage, ob eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung (noch) als Provisorium anzusehen ist, mit der Folge, dass hierfür noch keine Beiträge verlangt werden dürfen, in erster Linie auf die Planungsabsichten des Einrichtungsträgers abzustellen (U.v. 19.4.1993, - 23 B 92.171 - juris, Leitsatz und Rn. 28 bis 30; -ebenso U.v. 23.7.1998 - 23 B 96.918 - juris Rn. 31/32; B.v. 1.2.2001, - 23 ZB 00.3123 - juris Rn. 9). Hier hatte die Beklagte aber nie die Errichtung eines bloßen Provisoriums im Sinne. Nach der Planungsabsicht der Beklagten ging es ihr von Anfang an um die Herstellung einer neuen Entwässerungseinrichtung und nicht lediglich um die Herstellung eines Provisoriums. Daher führt die irreführende Verwendung des Begriffs „Probebetrieb“ nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

b) Zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage Ende 2008 fehlte es auch nicht an einer satzungsrechtlichen Grundlage für die Beitragserhebung. Das Entstehen der Beitragspflicht setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine betriebsfertige Einrichtung auch das Vorliegen einer wirksamen Abgabesatzung voraus (st.Rspr. d. Senats, U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - juris Rn. 23 m.w.N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2008 war die maßgebliche Beitragssatzung, da laut dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Neuherstellung der Entwässerungseinrichtung Emtmannsberg/Troschenreuth auszugehen war, die BGS-EWS 2007. Diese enthält zwar, wie die Beklagte im Zulassungsverfahren richtig ausgeführt hat, keine Regelung über einen eingeschränkten Grundstücksflächenbeitrag entsprechend des § 6 Abs. 2 der BGS-EWS 2013 für Grundstücke, die nach § 4 Abs. 5 der EWS 1996 nicht zur Einleitung von Niederschlagswasser berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.10.2003 - 23 B 03.824 - BeckRS 2003, 31483 m.w.N.) ist eine derartige Beitrags- und Gebührensatzung in ihrem Beitragsteil nichtig, wenn eine zunehmende Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, die eine hierfür geltende eigenständige Satzungsregelung erforderlich macht (vgl. U.v. 24.10.1996 - 23 B 93.3172 - BeckRS 1996, 17832). Andernfalls, also wenn keine Häufung von derartigen Sonderfällen vorliegt, überschreitet der Satzungsgeber, auch wenn er eine derartige Regelung unterlässt, seinen ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht (ebenso B.v. 17.9.2001 - 23 CS 01.1517 - juris Rn. 41 bis 43). Dass hier im Einzugsbereich der Entwässerungsanlage Emtmannsberg/Troschenreuth eine Situation vorläge, bei der so viele Grundstücke, die nur Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung einleiten dürften, vorlägen, dass eine entsprechende Satzungsregelung in der Beitrags- und Gebührensatzung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch von der Beklagten, die dies ohne besondere Schwierigkeit auch darlegen könnte, nicht geltend gemacht. Von einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 kann daher aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden.

Zu einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007 führt schließlich auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsverfahren geltend gemachte Kalkulationsfehler. Denn die geltend gemachten Abweichungen würden im Ergebnis allenfalls eine Unterdeckung der Kalkulation für die BGS-EWS 2007 bewirken, da nach dem Vortrag der Beklagten richtigerweise höhere Kosten hätten angesetzt werden müssen. Dies ist jedoch unerheblich, da zur Nichtigkeit einer Beitragssatzung eine Unterdeckung im Regelfall nicht führt (vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmungsrecht, Teil IVa Frage 4 Nr. 3 m.w.N.).

2. Die Frage, ob der frühest mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei der Teileinrichtung Kläranlage deren technische Bauabnahme ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Hier fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Klärungsbedürftig sind nämlich nur Fragen, die nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder durch die Rechtsprechung, insbesondere auch des Berufungsgerichts, geklärt sind (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38). Wann die Beitragspflicht für eine Entwässerungseinrichtung entsteht, ist durch die bereits oben genannte Rechtsprechung des Senats geklärt. Die im Zulassungsantrag zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung angeführte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2011 (4 ZKO 548/09) ist hierfür bereits aus dem Grunde ungeeignet, als es sich dabei um eine Entscheidung zum thüringischen Landesrecht handelt. Ihr kommt daher keinerlei Aussagekraft zu dem hier maßgeblichen bayerischen Landesrecht zu.

3. Auch die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser Berufungszulassungsgrund setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Obergerichts in einer konkreten Entscheidung abweicht (Roth in Beck-OK VwGO, Stand 1.1.2017, § 124 Rn. 69 m.w.N.) Eine derartige Divergenz von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) liegt bereits aus dem Grunde nicht vor, da das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung keinen Rechtssatz über Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht aufstellt, sondern lediglich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insoweit wiedergibt.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil für den Eintritt der Vorteilslage darauf abgestellt, ob die neu hergestellte Entwässerungseinrichtung betriebsbereit war. Entgegen der Argumentation der Beklagten im Zulassungsantrag hat sie damit keinen von der Rechtsprechung des Senats abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Auch der Senat spricht in seiner Rechtsprechung von der „insgesamt betriebsfertigen Einrichtung“ (U.v. 14.4.2011 - 20 BV 11.133 - BayVBl. 2012, 45 und v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - BayVBl. 2011, 240). Im Urteil vom 31. August 1984 (23 B 82 A.461 - juris) erläutert der 23. Senat dies dahingehend, dass die betriebsbereite Einrichtung voraussetze, dass alle Teile fertiggestellt seien, die erforderlich seien, um eine unschädliche Beseitigung von Abwässern oder eine uneingeschränkte Wasserlieferung zu gewährleisten (juris Rn. 8). Damit gibt der Senat zu erkennen, dass keine vollständige Fertigstellung der Anlage gefordert wird, sondern nur, dass eine unschädliche Abwasserbeseitigung gewährleistet ist und damit die öffentliche Einrichtung benutzbar ist.

Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung ist eine abweichende Maßstabsbildung auch nicht im Beschluss vom 1. Februar 2011 (23 ZB 00.3123 - juris) erfolgt. Denn in der dortigen Randnummer 6 wird wiederum an die „insgesamt betriebsfertige“ Entwässerungsanlage angeknüpft. Hinzu kommt, dass es in dieser Entscheidung über die Abgrenzung der insgesamt betriebsfertigen Entwässerungsanlage vom Provisorium (s.o.) ging. Gleiches gilt für den ebenfalls im Zulassungsantrag zitierten Beschluss vom 27. Juli 2007 (Az. 23 ZB 07.897).

Die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist hier bereits deshalb irrelevant, da es sich dabei nicht um eine Divergenz fähige Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO handelt, da das Thüringer Oberverwaltungsgericht dem Verwaltungsgericht nicht übergeordnet ist.

4. Das Verwaltungsgericht hat weder indem es keine weiteren Ermittlungen zur Art des „Probebetriebs“ der Entwässerungsanlage vorgenommen hat, noch indem es weiteren Vortrag der Beklagten zu den angeblichen Kalkulationsmängeln bezüglich der BGS-EWS 2007 nicht zugelassen hat, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verursacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, indem es keine Ermittlungen zur Art des „Probebetriebs“ angestellt hat. Maßgeblich für die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht im Urteil vertretene Rechtsauffassung (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48). Da nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung das Abwasser bereits vor dem 31. Dezember 2008 in die neue Kläranlage geflossen ist, stand nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 d. Urteils) fest, dass die Anlage betriebsbereit war. Ob es sich vertragsrechtlich noch um einen Probebetrieb handelte, war daher aus der Sicht des Verwaltungsgerichts unerheblich. Weitere Ermittlungen waren daher nicht notwendig.

Das Urteil stellt sich unter diesem Gesichtspunkt auch nicht als Überraschungsurteil dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung zu offenbaren (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 108 Rn. 24 m.w.N.). Ein Überraschungsurteil liegt hier bereits aus dem Grunde nicht vor, als der Gesichtspunkt der Betriebsfertigkeit der Entwässerungseinrichtung im Jahr 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert wurde. Der entsprechende Zeitungsartikel lag bereits der Klagebegründung vom 14. Januar 2014 (Bl. 51 ff. der VG-Akte) bei. Auch wenn das Verwaltungsgericht zunächst, wie sich aus dem Vergleichsvorschlag ergab, eine andere Position eingenommen hatte, stellte sich die Entscheidung nicht als Überraschungsurteil im Sinne der genannten Rechtsprechung dar, da die maßgeblichen Aspekte vom Verwaltungsgericht erörtert wurden. Eine Verletzung der Erörterungspflicht in der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 104 VwGO liegt bereits deshalb nicht vor, da diese insoweit stattfand.

b) Auch soweit die Beklagte beanstandet, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den kurz vor der mündlichen Verhandlung erkannten Kalkulationsmangel bezüglich der BGS-EWS 2007 näher darzulegen, liegt ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwaltungsgerichtsentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Auf die Frage eines Kalkulationsmangels kam es aber für das Verwaltungsgericht nicht an, da dieser auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren allenfalls zu einer Unterdeckung, und damit nicht zu einer Nichtigkeit der BGS-EWS 2007, hätte führen können (s.o.). Das Urteil kann daher weder auf der Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, noch von § 104 VwGO oder von § 108 VwGO beruhen.

5. Aus den vorstehend dargestellten Gründen liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Die rechtliche Frage, wann die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung besteht, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, soweit es die vorliegende Sachverhaltsgestaltung betrifft. Der vorliegende Sachverhalt weist keine tatsächlichen Besonderheiten auf, die diese Feststellung besonders schwierig machen. Die im Zulassungsverfahren aufgeworfenen satzungsrechtlichen Fragen stellen sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht als entscheidungserheblich dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des Klagewie des Zulassungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013, in dem ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 24.449,53 € festgesetzt wird. Die Regelung des Bescheides beschränkt sich nicht allein auf das Zahlungsverlangen in Höhe von 5.382,30 €. Daher war der Streitwert in Höhe des Herstellungsbeitrags festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.